BVwG L525 2167915-1

BVwGL525 2167915-118.5.2018

AlVG §24
AlVG §26
AlVG §26a
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2167915.1.00

 

Spruch:

L525 2167915-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und Mag. Ludwig KORNINGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, SVNR. XXXX, gegen den Bescheid des AMS Wels vom 26.04.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Wels vom 13.7.2017, Zl. XXXX, betreffend Widerruf des Bildungsteilzeitgeldes nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer stellte am 9.2.2017 einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld gültig ab dem 1.3.2017. Seitens des AMS Wels wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8.3.2017 mitgeteilt, aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie der Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen stünde ihm ein Bildungsteilzeitgeld in der Höhe von tgl. € 11,85 zu.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.3.2017 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Bildungsteilzeitgeld nicht vorliegen würden und die Zusicherung daher widerrufen werden würde.

 

Am 10.4.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Stellungnahme und brachte er vor, aufgrund seiner Berufserfahrung von über acht Jahren im Behindertenbereich sei des pädagogisch besonders wertvoll, dass er weiter mit jenen Menschen - auch während der Ausbildung - arbeite, mit denen er bis jetzt auch schon gearbeitet hätte. Seine Situation könne man auch nicht mit Stiftungspraktikanten vergleichen, die auch am Arbeitsplatz eingesetzt seien und auch gleichzeitig ihr Praktikum absolvieren würden. Ein Teil des Praktikums sei ohnehin bei einem anderen Träger zu absolvieren. Da er noch keine Ausbildung habe, sei er lohnmäßig niedriger eingestuft. Durch die finanzielle Unterstützung sei es ihm erst möglich, die vom Dienstgeber geforderte Ausbildung zu absolvieren. Der Beschwerdeführer übermittelte auch ein Schreiben seines Dienstgebers, der XXXX Oberösterreich und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, die Regelung, dass ein Praktikum während des Bezugs von Bildungsteilzeitgeld nicht beim eigenen Arbeitgeber absolviert werden dürfe, sei grundsätzlich nicht bekannt gewesen und sei auch bei der Antragstellung vor dem AMS Wels nicht thematisiert worden. Aus Sicht der XXXX Oberösterreich würde aber für die Absolvierung des Praktikums bei ihnen sprechen, dass quereinsteigende Mitarbeiter, wie der Beschwerdeführer, sich das notwendige Fachwissen selbst aneignen müssten. Dabei handle es sich um einen Mehrwehrt für den Dienstgeber, der in der Einrichtung erhalten bleibt. Fremdpraktikanten würden generell Wissen zur nächsten Praktikumsstelle mitnehmen und seien, je nach Eignung, eine hohe Belastung für das System der Einrichtung. Die Regelung betreffend der Bildungsteilzeit ergebe in der Realität eine Schlechterstellung eines schon beschäftigten Auszubildenden im Vergleich zu Stiftungsteilnehmern. Dies betreffe beispielsweise die hohe Verantwortlichkeit eines Mitarbeiters in Ausbildung, im Gegensatz zum Praktikantenstatus eines Stiftungsteilnehmers. Ein Absolvieren einer Bildungsteilzeit sei daher nicht mehr möglich. Die Mitarbeiter ohne Ausbildung seien auch niederiger bezahlt. Eine weitere Reduzierung durch die Bildungsteilzeit bedinge eine nicht zu unterschätzende finanzielle Belastung für den Mitarbeiter und sein familiäres Umfeld. 120 Stunden Fremdpraktikum und die 40 Stunden UBV, welche vom Ausbildungsträger vorgeschrieben sei, müssten ohnehin außerhalb des eigenen Trägers absolviert werden. In den Richtlinien des Ausbildungsträgers, der SOB Linz, gäbe es keinen Hinweis darauf, dass es die eingangs erwähnten Bestimmungen gäbe. Dies wäre aber eine grundlegende Information für die Wahl der Ausbildungsform, die jemand treffen könne.

 

Mit Bescheid des AMS Wels vom 26.4.2017 wurde die Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldes für den Zeitraum 1.3.2017 bis zum 28.2.2019 widerrufen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer ein Praktikum beim eigenen Dienstgeber absolvieren werde. Die Voraussetzung des § 26a Abs. 1 Z 1 AlVG liege daher nicht vor.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde führte zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer hätte im Februar 2017 einen Antrag auf Bildungsteilzeit gestellt. Er sei seit acht Jahren bei seinem Dienstgeber beschäftigt. Er sei ein Quereinsteiger im Sozialbereich und es sei im vorgeschrieben worden, diese Ausbildung spätestens mit September 2017 zu beginnen. Zuvor sei die Auskunft beim AMS eingeholt worden, am 8.3.2017 habe er ein AMS Schreiben erhalten, wonach Bildungsteilzeitgeld iHv tgl. € 11,85 zuerkannt werde. Mit einem weiteren Schreiben sei er informiert worden, dass die Zuerkennung widerrufen werde und wende er sich gegen den entsprechenden Bescheid. In seinem Fall bilde die Arbeit mit einer Behindertengruppe die Grundlage für die Ausbildung bzw. würden seine praktischen Erkenntnisse aus dem Alltag dieser Menschen für die Ausbildung benötigt. Es sei weder finanziell noch organisatorisch möglich die gesamten Praktikumsstunden in einem anderen Betrieb zu absolvieren, zumal 160 Praktikumsstunden ohnehin in einem anderen Betrieb stattfinden müssten. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein weiteres Schreiben vom 10.5.2017 vor, wonach er sich im Jänner 2017 über das Bildungsteilzeitgeld beim AMS informiert hätte. Die verlangten Unterlagen hätte er dann vorgelegt. Darunter sei auch im Ausbildungsformular der Schule gewesen, aus welchem hervorginge, dass das Eigenpraktikum am eigenen Arbeitsplatz durchzuführen sei. Vom Berater sei nichts gesagt worden, dass dies ein Hindernis sei. Nach der Mitteilung, dass das Bildungsteilzeitgeld zuerkannt werde, sei dieses mit dem nunmehr bekämpften Bescheid widerrufen worden. Zwischenzeitlich hätte er mit der Ausbildung aber angefangen. Seine persönliche Situation sei dergestalt, dass er derzeit nur über € 750,- netto monatlich verfüge. Als verheirateter Familienvater von drei Kindern befinde er sich in einer äußerst angespannten Situation. Er sei auf das Geld angewiesen.

 

Mit Schreiben vom 19.5.2017 gewährte die belangte Behörde zum bisherigen Ermittlungsverfahren Parteiengehör binnen zwei Wochen.

 

Mit Schreiben vom 30.5.2017 erstattete der Beschwerdeführer wiederum Stellungnahme und brachte vor, dass die Regelung, dass das Praktikum nicht beim eigenen Arbeitgeber absolviert werden dürfe, nicht thematisiert worden sei. Die Auskünfte bei der Antragsabgabe seien positiv gewesen und habe er auch die verlangten Unterlagen beigebracht. Gegenüber einem Stiftungspraktikum (durch das AMS finanziert) sei er durch diese Regelung eklatant schlechter gestellt.

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.7.2017 wurde die Beschwered abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrens aus, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 9.2.2017 einen Antrag beim AMS Wels auf Zuerkennung von Bildungsteilzeitgeld gestellt habe. Er stehe seit dem 1.9.2008 bei der XXXX Oberösterreich in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und sei mit dem Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1.3.2017 bis zum 28.2.2019 Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG vereinbart worden. Damit verbunden sei eine Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 30 auf 15 Stunden. Ebenfalls unbestritten sei, dass er als Weiterbildungsmaßnahme eine Ausbildung zum Fachsozialbetreuer für Behindertenbegleitung mit 28.2.2017 begonnen und nachgewiesen habe. Die Ausbildung umfasse unter anderem ein Eigenpraktikum im Ausmaß von 1040 Stunden am eigenen Arbeitsplatz bzw. Praktikumsplatz in der Behindertenhilfe und ein Fremdpraktikum im Ausmaß von 120 Stunden in einem weiteren Arbeitsfeld der Behindertenhilfe sowie ein UBV Praktikum (Anm: Unterstützung bei der Basisversorgung) im Ausmaß von 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder in einem Pflegeheim unter Anleitung einer Pflegefachkraft. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Praktikumsstunden (Eigenpraktikum) im Ausmaß von 1040 Stunden bei seinem Dienstgeber der XXXX Oberösterreich absolviere. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 26a Abs. 1 (gemeint wohl: AlVG) gehe eindeutig hervor, dass eine praktische Ausbildung nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden dürfe, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich sei. Der Beschwerdeführer habe zusammengefasst keine Gründe vorgebracht, die aufzeigen, dass die Absolvierung nur beim eigenen Arbeitgeber möglich sei. Das AMS habe hier auch keinen Ermessensspielraum. Der Widerruf der Zuerkennung des Bildungsteilzeitgeldes sei daher zu Recht erfolgt.

 

Mit Schriftsatz vom 24.7.2017 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde und führte zusätzlich aus, es sei ihm gesagt worden, dass er mit der Ausbildung am 28.2.2017 beginnen soll und dann im März 2017 mit den Unterlagen wieder kommen soll. Bis zum 28.2.2017 habe er aber zwei Verträge abschließen müssen, nämlich einen Ausbildungsvertrag mit der Schule über die Kosten und eine Änderung seines Dienstvertrages. Nach Zusage und der späteren Absage (gemeint: Widerruf) des Leistungsanspruches müsse er die Verträge einhalten, die ihn jetzt in seiner Existenz bedrohen würden. Auch sei die Informationspflicht vernachlässigt worden. Weder im Zuge der Antragstellung noch in der schriftlichen Mitteilung sei er darauf hingewiesen worden, dass er die Absolvierung des Praktikums nicht bei seinem Arbeitgeber absolvieren dürfe. Zudem führe diese Vorgehensweise auch zu einer wesentlichen Schlechterstellung seiner berufsbegleitenden Ausbildung im Zuge einer Bildungsteilzeit im Vergleich zu jenen Personen, die diese Ausbildung im Zuge einer Stiftung machen würden. Jene Personen, die die berufsbegleitende Ausbildung zum Fachsozialbetreuer machen würden, könnten diese erforderlichen Praktikumsstunden bei jenem Betrieb absolvieren, mit dem auch die Stiftung abgeschlossen worden sei. Er arbeite bereits seit neun Jahren bei der XXXX und sei ihm vom Dienstgeber nahegelegt worden, dass er die Ausbildung absolvieren solle. Die Absolvierung des Praktikums erscheine insoweit auch sinnvoll, da er ja weiterhin mit jenen Menschen arbeiten könne, zu denen er in den letzten Jahren ein Vertrauensverhältnis aufgebaut habe. Die Absolvierung der Ausbildung sei ohne die finanzielle Unterstützung durch das AMS nicht möglich.

 

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

 

Mit Schreiben vom 27.4.2018 legte die belangte Behörde ein Schreiben vom 17.3.2017 vor, mit welchem der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass ein Absolvieren des Praktikums beim eigenen Dienstgeber nicht möglich sei und die Frage im Vorfeld nicht abgeklärt werden habe können.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1.9.2008 bei der XXXX Oberösterreich als Behindertenbetreuer beschäftigt. Der Beschwerdeführer stellte am 9.2.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Bildungsteilzeitgeld für den Zeitraum 1.3.2017 bis 28.2.2019 um eine Ausbildung zum Fachsozialbetreuer für Behindertenbegleitung zu machen. Der Beschwerdeführer muss im Rahmen seiner Ausbildung insgesamt 1040 Stunden am eigenen Arbeitsplatz in der Behindertenhilfe und ein Fremdpraktikum in einem weiteren Arbeitsfeld der Behindertenhilfe (120 Stunden) und ein UBV-Praktikum im Ausmaß von 40 Stunden in einer Behindertenbetreuungseinrichtung bzw. in einem Pflegeheim absolvieren und absolviert er dies auch beim eigenen Arbeitgeber. Der Beschwerdeführer brachte als Gründe für den Einsatz beim eigenen Arbeitgeber vor, er ist nicht auf die Regelung hingewiesen worden im Zeitpunkt der Antragstellung, und ist es pädagogisch besonders wertvoll, mit jenen Personen weiter zu arbeiten, zu denen er bereits ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Außerdem absolviert er einen Teil der praktischen Ausbildung ohnehin bei einem anderen Träger. Er fühlt sich außerdem gegenüber Stiftungspraktikanten, die auch am Arbeitsplatz eingesetzt werden, benachteiligt.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Hinweise, dass der Verwaltungsakt unvollständig wäre, haben sich keine ergeben.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977 lautet auszugsweise wie folgt:

 

" Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

 

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

 

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

 

...

 

Leistungen zur Beschäftigungsförderung

 

Weiterbildungsgeld

 

§ 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

 

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

 

2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.

 

3. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann, unabhängig davon ob eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts vorliegt, insgesamt längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Bildungsteilzeitgeld (§ 26a) bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Bildungsteilzeitgeld bezogen wurde, zur Hälfte auf die Bezugsdauer für Weiterbildungsgeld anzurechnen. Bruchteile von Tagen bleiben außer Betracht. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen. Wurde innerhalb der Rahmenfrist zuerst Bildungsteilzeitgeld bezogen, so ist das Weiterbildungsgeld zum Zeitpunkt der ersten Geltendmachung des Weiterbildungsgeldes innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu bemessen.

 

4. Vor Inanspruchnahme der Bildungskarenz muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zu werten.

 

5. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 3. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

 

(2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.

 

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

 

(4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

 

(5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.

 

(6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.

 

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

 

(8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

 

Bildungsteilzeitgeld

 

§ 26a. (1) Personen, die eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Bildungsteilzeitgeld bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

 

1. Die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungsteilzeit entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme ist nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens zehn Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

 

2. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt längstens zwei Jahre Bildungsteilzeitgeld bezogen werden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das Bildungsteilzeitgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren fortbezogen werden. Wurde innerhalb der Rahmenfrist bereits Weiterbildungsgeld bezogen, so ist der Zeitraum, in dem Weiterbildungsgeld bezogen wurde, doppelt auf die Bezugsdauer für Bildungsteilzeitgeld anzurechnen. Die Anwartschaft ist nur bei der ersten Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld innerhalb des Vierjahreszeitraumes zu erbringen.

 

3. Vor der Herabsetzung der Arbeitszeit muss die jeweilige wöchentliche Normalarbeitszeit ununterbrochen sechs Monate, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb ununterbrochen drei Monate lang gleich hoch gewesen sein. Das aus dem Arbeitsverhältnis erzielte Entgelt muss in dieser Zeit sowie während der Bildungsteilzeit über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegen. Zeiten, die gemäß § 14 Abs. 4 und 5 auf die Anwartschaft anzurechnen sind, sind wie Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung mit unveränderter Normalarbeitszeit zu werten.

 

4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von zwei Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z 2. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.

 

5. Die Beantragung des Bildungsteilzeitgeldes hat tunlichst vor Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit zu erfolgen. Ein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld für Zeiträume, in denen sich

 

a) in Betrieben bis einschließlich 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen vier Arbeitnehmer/innen und

 

b) in Betrieben mit über 50 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen mehr als 8 vH der Belegschaft

 

bereits in Bildungsteilzeit befinden und Bildungsteilzeitgeld beziehen, besteht nur, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice durch mehrheitlichen Beschluss dem Überschreiten dieser Schwellenwerte zustimmt.

 

6. Mit dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld ist zwingend eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorzulegen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

 

a) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen zum Zeitpunkt des letzten vor der Antragstellung liegenden Monatsersten,

 

b) Anzahl der im Betrieb arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer/innen, mit denen eine Bildungsteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde, deren Laufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der dem Antrag auf Bildungsteilzeitgeld zu Grunde liegenden Bildungsteilzeitvereinbarung bereits begonnen hat oder beginnen wird,

 

c) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit in den letzten sechs (drei) Monaten vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit,

 

d) Ausmaß der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit ab Beginn der Bildungsteilzeit.

 

(2) Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, 0,76 €

täglich. Bruchteile einer Arbeitsstunde werden nicht abgegolten. Das Bildungsteilzeitgeld ist jährlich, erstmals für das Jahr 2015, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Wird Bildungsteilzeit in Teilen in Anspruch genommen und ändert sich dabei das Ausmaß der herabgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit, so ist das Bildungsteilzeitgeld jeweils neu zu bemessen.

 

(3) Bei Vorliegen einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Bildungsteilzeitgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft. Wer auf Grund einer Ausbildung oder mehrerer Ausbildungen Einkünfte erzielt, deren Höhe das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, hat keinen Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld.

 

(4) Bei Lösung des Dienstverhältnisses während der Bildungsteilzeit endet der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld mit Ende des Dienstverhältnisses. Wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gelöst wurde und die Voraussetzungen für den Bezug von Weiterbildungsgeld mit Ausnahme der Bildungskarenz vorliegen, kann nach Abzug (Anrechnung gemäß § 26 Abs. 1 Z 3) der bereits in Anspruch genommenen Bezugszeiten für die noch nicht verbrauchte Bezugsdauer Weiterbildungsgeld beansprucht werden. In diesem Fall ist so rasch wie möglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, das Ausmaß der Bildungsmaßnahme(n) auf das für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Mindestausmaß anzuheben. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums ist spätestens für das nächste Semester der für den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltende Erfolgsnachweis zu erbringen.

 

(5) § 26 Abs. 2 und 5 bis 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.

 

(6) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären."

 

3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das AMS hätte ihm zunächst zugesagt, er würde das Bildungsteilzeitgeld erhalten und hätte er eine Bestätigung darüber erhalten, die jedoch mit dem angefochtenen Bescheid widerrufen wurde. Dem AMS seien bereits alle Dokumente bei der Antragstellung vorgelegen.

 

Damit wird eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt:

 

Gegenständlich beruft sich die belangte Behörde für den Widerruf der zuerkannten Leistung auf § 24 Abs. 2 AlVG. Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzugestehen, dass der Behörde offensichtlich ein Fehler unterlaufen ist, wenn sie zunächst Leistungen zuerkennt und dann kurz darauf diese wieder widerruft, obwohl sie die notwendigen Informationen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung hatte. Ausgehend von der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung des § 24 Abs. 2 AlVG, setzte der Widerruf von Leistungen nämlich voraus, dass sich die Zuerkennung oder Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt (vgl. § 24 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2002). Der Widerruf setzte in der damaligen Rechtslage voraus, dass die Umstände, die bewirken, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gesetzlich nicht begründet ist, dem Arbeitsmarktservice erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung dieser Leistung zur Kenntnis gelangt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 4.8.2004, Zl. 2004/08/0074 bzw daran anknüpfend das Erkenntnis vom 28.6.2006, Zl. 2006/08/0004). Mit BGBl. I Nr. 71/2003 wurde die Bestimmung des § 24 Abs. 2 AlVG dahingehend geändert, als dass sich das Wort "nachträglich" seit dem 1.1.2004 nicht mehr Text findet, jedoch ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner weiteren Judikatur davon aus, dass Voraussetzung für den Widerruf ist, dass sich die Zuerkennung "als gesetzlich nicht begründet herausstellt", was nach der Bedeutung der Worte ebenso erfordert, dass die dafür maßgeblichen Umstände bei der Zuerkennung noch nicht bekannt gewesen sind. Anderenfalls würde ohne sachlichen Grund plötzlich und intensiv in das Vertrauen der Leistungsbezieher eingegriffen (vgl. wiederum die beiden oben erwähnten Erkenntnisse des VwGH). Der Gesetzgeber passte daraufhin mit BGBl. I Nr. 82/2008 § 24 Abs. 2 AlVG abermals an, und hielt fest, dass die Zuerkennung von Arbeitslosengeld dann zu widerrufen ist, wenn die Zuerkennung nicht begründet war. Aus den zugehörigen parlamentarischen Materialien (RV, 505 BlgNR 23. GP , S 14) hielt der Gesetzgeber diesbezüglich eindeutig fest, dass ein Widerruf des Arbeitslosengeldes innerhalb von fünf Jahren auch dann möglich ist, wenn die Ungebührlichkeit von Anfang an feststand, jedoch von der Behörde erst verspätet bemerkt wurde. Die Voraussetzungen für die Rückforderung werden durch diese Änderung nicht berührt. Damit stellte der Gesetzgeber klar, dass eine nicht begründete Zuerkennung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen oder rückwirkend berichtigt werden können (vgl. dazu auch Julcher in Pfeil, AlVG, § 24 Rz 11). Die letzte Änderung des § 24 Abs. 2 AlVG mit BGBl. I Nr. 38/2017 betraf nicht den ersten Satz des § 24 Abs. 2 leg. cit., mit dem aber die grundsätzliche Möglichkeit des Widerrufs geregelt wird. Damit verfängt aber auch nicht der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte im Zeitpunkt der Antragstellung alle Unterlagen dem AMS vorgelegt, da es darauf nicht (mehr) ankommt.

 

3.2 Der Beschwerdeführer bringt dann weiters vor, seine Ausbildung könne nur bei seinem Arbeitgeber absolviert werden. Die Arbeit mit der Behindertengruppe bilde die Grundlage für die Ausbildung bzw. würden seine praktischen Erkenntnisse aus dem Alltag dieser Menschen für die Ausbildung benötigt. Es sei sinnvoll aufgrund seiner Berufserfahrung von acht Jahren im Behindertenbereich mit jenen Menschen weiter zu arbeiten, mit welchen er bereits vorher arbeitete. Aufgrund der langjährigen Berufserfahrung könne man diese Situation auch nicht mit Stiftungspraktikanten vergleichen, die auch am Arbeitsplatz eingesetzt seien und auch gleichzeitig ihr Praktikum absolvieren würden. Außerdem müsse er einen Teil seiner Ausbildung ohnehin bei einem anderen Träger absolvieren. Der Beschwerdeführer legte auch ein Schreiben seines Arbeitgebers bei zur Frage des Absolvierens der praktischen Ausbildung. Zunächst schreibt der Arbeitgeber, dass das Reglement nicht bekannt gewesen sei und sei auch nicht thematisiert worden. Wenn bestehende Mitarbeiter den praktischen Teil der Ausbildung bei ihrem Arbeitgeber absolvieren würden, bedeute dies auch einen Mehrwert für den Dienstgeber, zumal Fremdpraktikanten das erlernte Wissen zur nächsten Praktikumsstelle mitnehmen würden.

 

Auch damit wird eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt:

 

Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er während des gesamten Verfahrens keinen einzigen Grund vorgebracht hat, warum die Absolvierung des praktischen Teils nicht bei einem anderen Träger absolviert werden kann. Vielmehr gesteht der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass ohnehin Teile des Praktikums bei anderen Trägern als bei seinem Arbeitgeber absolviert werden müssen, zu, dass es eben nicht unmöglich ist. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, es wäre für die Menschen mit einer Behinderung, mit welchen er bis jetzt gearbeitet hat, von Vorteil, wenn er mit diesen auch weiter zusammenarbeiten könne. Damit übersieht er aber, dass er damit nicht vorbringt, dass die Absolvierung bei einem anderen Träger nicht möglich ist, was aber nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut Voraussetzung ist (Arg.: "Eine praktische Ausbildung darf nicht beim selben Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist"), dass man ein Praktikum beim eigenen Arbeitgeber während der Bildungsteilzeit absolvieren kann. Ein Blick in die Gesetzesmaterialien stützt diese Rechtsansicht, führen die Gesetzesmaterialien eindeutig aus: "Auf Grund der Erfahrungen der Praxis soll eine praktische Ausbildung grundsätzlich nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden dürfen. Damit soll ein Einsatz zu Arbeitszwecken auf Kosten der Arbeitslosenversicherung vermieden werden. Eine Ausnahme soll lediglich gelten, wenn eine Ausbildung nicht in einem anderen Betrieb erfolgen kann" (vgl. RV, 298 BlgNR, 23. GP , S 13). Soweit der Arbeitgeber des Beschwerdeführers also vorbringt, es stelle einen Mehrwert des Betriebs dar, wenn der Arbeitnehmer sein Praktikum beim Arbeitgeber absolvieren könne, so ist dem entgegenzuhalten, dass genau das damit verhindert werden soll, dass nämlich der Arbeitgeber einen Mehrwert auf Kosten der Arbeitslosenversicherung hat. Soweit der Beschwerdeführer mehrmals seine angebliche Schlechterstellung gegenüber Stiftungspraktikanten vorbringt, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Verhinderung des Arbeitseinsatzes von Praktikanten in Bildungsteilzeit am eigenen Arbeitsplatz den Sinn der Regelung nachvollziehbar dargelegt hat und wird eine - in die Verfassungssphäre reichende relevante - Schlechterstellung nicht erkannt bzw. auch nicht substantiiert vorgetragen. An der Einschätzung des erkennenden Gerichtes ändert auch das Vorbringen, es würden ohnehin Teile des Praktikums bei anderen Trägern absolviert werden, nichts. Dies schon deswegen, weil die Absolvierung des Praktikums bei anderen Trägern in Wahrheit nichts mit der Frage zu tun hat, warum es dem Beschwerdeführer unmöglich ist, das gesamte Praktikum bei einem anderen Träger zu absolvieren. Dass weder dem Arbeitgeber, dem Beschwerdeführer noch dem Betreiber der Schule diese Regelung unbekannt war, ist ohne rechtlichen Belang.

 

Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

3.3 Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

 

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war keine weitere Erörterung des Sachverhaltes notwendig. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist es aber Aufgabe des Beschwerdeführers vorzubringen, warum die Absolvierung der Ausbildung nur beim eigenen Arbeitgeber möglich sei. Der Beschwerdeführer streitet nicht ab, dass er vorhat, den Großteil seines Praktikums bei seinem Arbeitgeber zu absolvieren und wurden Gründe, warum dies nur dort möglich sei, nicht (substantiiert) vorgebracht.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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