BVwG W208 2130187-3

BVwGW208 2130187-322.3.2018

AsylG 2005 §9 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2130187.3.00

 

Spruch:

W208 2130187-2/7E

 

W208 2130187-3/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch XXXX sowie XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Zl 1052685704-171091545, vom 22.11.2017, beschlossen:

 

A)

 

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2016, Zahl W124 2130187-1/9E, gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 07.09.2017 erteilt.

 

2. Am 06.07.2017 brachte die bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einen Antrag auf Verlängerung dieses subsidiären Schutzes ein.

 

3. Am 22.09.2017 wurde vom BFA ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des der bP zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.

 

4. Das BFA hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 19.10.2017 der bP den ihr mit Erkenntnis vom 07.09.2016, Zahl W124 2130187-1/9E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), und die ihr erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der bP gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach AFGHANISTAN zulässig ist (Spruchpunkt III.) und dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

 

5. Der Bescheid wurde der XXXX (im Folgenden: D) als Rechtsvertreterin und Zustellbevollmächtigte für die bP am Dienstag, dem 28.11.2017, zugestellt.

 

6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz (in der Folge: AVG) vom 27.11.2017 (falsch datiert mit 27.06.2017) wurde der bP gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG die XXXX (im Folgenden: A) für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

 

7. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid brachte die D am Donnerstag, dem 28.12.2017, um 16:53 Uhr per E-Mail eine Beschwerde beim BFA ein.

 

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei am 28.11.2017 zugestellt worden, die Beschwerde werde somit binnen offener vierwöchige Frist erhoben.

 

Der Beschwerde war eine Kopie einer schriftlichen Vollmacht der bP vom 06.12.2017 angeschlossen, mit der dieser die juristischen Personen D und XXXX (im Folgenden: V) als Mitglieder der A ua dazu beauftragte und bevollmächtigte, sie im Rechtsmittelverfahren gegen den im Spruch angeführten Bescheid zu vertreten, Zustellungen aller Art anzunehmen und im gegenständlichen Verfahren Handlungen aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen. Die Vertretung durch die genannten juristischen Personen erfolge mittels der für diese tätigen Rechtsberater(innen).

 

8. Mit Schreiben vom 29.12.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

 

9. Mit Beschluss vom 09.01.2017 hielt das BVwG der bP die mögliche Verspätung der Beschwerde vor und gab ihr Gelegenheit binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Dieser Beschluss wurde der D als Rechtsvertreterin und Zustellbevollmächtigte für die bP am 10.01.2018 elektronisch zugestellt.

 

10. Am 24.01.2018 (Postaufgabedatum) brachte die D beim BVwG einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid ein. Darin wird ua ausgeführt, die bP sei am 06.12.2017 von einer Rechtsberaterin des D, XXXX (im Folgenden: K), beraten worden. Nach der Beratung habe diese eine falsch berechnete Frist im Fristenbuch notiert.

 

In einer dem Antrag angeschlossenen eidesstättigen Erklärung der K wird ausgeführt, dass diese am 06.12.2017 als einzige Rechtsberaterin im Büro anwesend gewesen sei, weil zeitgleich die Beerdigung zweier kürzlich bei einem Unfall verunglückter Mitarbeiterinnen aus dem Büro der D in XXXX stattgefunden habe. Dieser Tag sei daher vom Andenken und der tiefen Trauer um den frühen Tod der beiden Kolleginnen geprägt gewesen. In Kombination mit ihrer aktuellen Schwangerschaft habe sie sich an diesem Tag in einer Ausnahmesituation befunden, in welcher sie in besonderer Weise von Gemütsbewegungen betroffen gewesen sei. Der ihr unterlaufene Irrtum, eine falsche Frist zu berechnen, sei durch die unglückliche Verkettung der genannten Umstände zu erklären. Nach dessen Rückkehr von der Beerdigung habe sie den Fall an ihren Kollegen XXXX (im Folgenden: P) übergeben, welcher die bP bereits im Asylverfahren betreut habe. Sie arbeite seit Mai 2017 bei der D und habe bis dahin noch nie eine Rechtsmittelfrist falsch berechnet.

 

In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, die Rechtsberatungsorganisation habe Vorkehrungen getroffen, damit Fristen nicht versäumt werden, nämlich die Führung eines Fristenbuchs sowie das Senden einer Erinnerungsmail an die mit der Abfassung der Schriftsätze beauftragten Rechtsberater vor Ablauf der Frist.

 

Da die Frist von der Rechtsberaterin (K) falsch berechnet und eingetragen worden sei und sich der mit der Abfassung und Einbringung beauftragte Rechtsberater (P) auf diese Eintragung "habe verlassen müssen", sei die Beschwerde einen Tag zu spät eingebracht worden.

 

Der mit der Einbringung der Beschwerde befasste Rechtsberater P habe sich auf die im Fristenbuch eingetragene Frist verlassen. Er habe mit der Abfassung der Beschwerde und der Recherche dazu bereits am Freitag, dem 22.12.2017, begonnen, da er besonders ausführlich habe schreiben und recherchieren wollen. Als er nach den Feiertagen weitergearbeitet habe, habe er sich "noch einmal im Fristenbuch und der dem Akt beigefügten Verfahrensanordnung vergewissert, dass die Beschwerde am Donnerstag, dem 28.12.2017, eingebracht werden könne". Dem Akt sei eine Verfahrensanordnung "beigefügt", welche datiert mit 27.11.2017, jedoch digital signiert mit 04.12.2017 sei. Verfahrensanordnungen würden grundsätzlich gleichzeitig mit dem Bescheid losgeschickt und bei einer "Grobprüfung des Aktes" am 27.12.2017 sei der mit der Abfassung der Beschwerde beauftragte Rechtsberater sogar davon ausgegangen, dass die Beschwerde noch weiter in der Zukunft hätte eingebracht werden können. Er habe sich jedoch an den Eintrag im Fristenbuch halten wollen.

 

Der mit der Abfassung der Beschwerde beauftragte Rechtsberater habe jedoch nicht gewusst, dass die genannte Verfahrensanordnung eine zweite von der belangten Behörde zugestellte Verfahrensanordnung gewesen sei, welche erst nach Urgenz der Administrationskraft der Einrichtung der Rechtsberatungsorganisation zugesendet worden sei. Zunächst sei nämlich von der belangten Behörde eine fehlerhafte, weil mit 27.06.2017 datierte, Verfahrensanordnung, erlassen worden. Auf die Existenz von zwei Verfahrensanordnungen sei der Rechtsberater "erst nach Recherche über alle Einzelheiten den Fall betreffend" aufmerksam geworden, nachdem er die Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts am 10.01.2018 erhalten habe. Der Rechtsberater habe nach neuerlicher "Grobprüfung" der Beschwerdefrist am ersten Arbeitstag nach den Weihnachtsfeiertagen aufgrund des Eintrags im Fristenbuch, welche "meistens großzügiger erfolge als die tatsächliche Beschwerdefrist, zB: Bescheiddatum + 4 Wochen", und der mit 04.12.2017 digital signierten Verfahrensanordnung davon ausgehen müssen, dass die Einbringung der Beschwerde am 28.12.2017 "jedenfalls in Ordnung gehe".

 

Erst aufgrund des Beschlusses des BVwG vom 09.01.2018 sei ihm bewusst geworden, dass es sich "möglicherweise um eine verspätete Einbringung handeln könnte".

 

Neben der genannten eidesstättigen Erklärung waren der Beschwerde ua eine Kopie des Fristenbucheintrags vom 28.12.2017 sowie der Ausdruck einer Erinnerungs-E-Mail an P vom 27.12.2017 über das für den folgenden Tag eingetragene Fristende beigelegt.

 

Gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

 

Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

 

Weiters werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Mit schriftlicher Vollmacht der bP vom 06.12.2017 beauftragte und bevollmächtigte die bP die juristischen Personen D und V als Mitglieder der A, ua dazu, sie im Rechtsmittelverfahren gegen den im Spruch angeführten Bescheid zu vertreten, Zustellungen aller Art anzunehmen und im gegenständlichen Verfahren Handlungen aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen. Die Vertretung durch die genannten juristischen Personen erfolge mittels der für diese tätigen Rechtsberater(innen).

 

Am 06.12.2017 wurde die bP durch K, eine Rechtsberaterin des D, betreffend die Einbringung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid beraten. Diese befand sich zu jenem Zeitpunkt in einer emotionalen Ausnahmesituation, welche durch die zeitgleich stattgefundene Beerdigung zweier bei einem Unfall verunglückter Mitarbeiterinnen sowie ihre Schwangerschaft begründet war. Aus diesem Grund berechnete sie die Beschwerdefrist falsch und trug in das Fristenbuch das Ende der Beschwerdefrist nicht für den 27.12.2017, sondern für den 28.12.2017 ein.

 

Der mit der Verfassung und Einbringung der Beschwerde betraute Rechtsberater P verließ sich auf diese im Fristenbuch - falsch - eingetragene Frist. Er begann mit der Abfassung der Beschwerde und der Recherche dazu am 22.12.2017. Obwohl er im Beschwerdeschriftsatz - im Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde - das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides richtigerweise mit 28.11.2017 angab, dieses ihm somit bekannt war, kontrollierte er die Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist anhand dieses Zustelldatums bei der Verfassung der Beschwerde zu keinem Zeitpunkt. Er brachte die Beschwerde am 28.12.2017 ein, ohne den Fehler bei der Fristenberechnung zu bemerken. Erst aufgrund des Beschlusses des BVwG vom 09.01.2018, welcher der D am 10.01.2018 elektronisch zugestellt wurde, wurde ihm die Verspätung bewusst.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des BVwG.

 

Die Feststellungen betreffend die falsche Eintragung der Beschwerdefrist im Fristenbuch durch D folgen dem entsprechenden Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung und wurden durch die mit diesem vorgelegten Dokumente hinreichend bescheinigt.

 

Dass P das Zustelldatum des Bescheides bekannt war, ergibt sich aus dem Umstand, dass er im Beschwerdeschriftsatz - im Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde - dieses richtigerweise mit 28.11.2017 angegeben hat. Somit waren Feststellungen betreffend einen allfälligen - auch durch die im Antrag erwähnte spätere Zustellung der (hinsichtlich des Datums) "berichtigten" Verfahrensanordnung bedingten - Irrtum durch P über den Zustellzeitpunkt des Bescheides entbehrlich.

 

Die Feststellungen betreffend die unterbliebene Kontrolle der Beschwerdefrist durch P anhand des in der Beschwerde mit 28.11.2017 korrekt angegebenen Zustelldatums ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung im Zusammenhalt mit dem Inhalt der Beschwerde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

 

Gemäß § 6 BVwGG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 33 Abs 4 VwGVG hat über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde eingebracht werden, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

 

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Deshalb war dieser Antrag beim BVwG zu stellen und hat dieses mit Beschluss über diesen Antrag zu entscheiden.

 

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Zu Spruchteil A) I. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

3.2. Rechtsgrundlagen und Judikatur

 

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen.

 

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

 

Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

 

§ 10 AVG lautet:

 

"Vertreter

 

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

 

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 von Amts wegen zu veranlassen.

 

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

 

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

 

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

 

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."

 

§ 17 ZustG lautet:

 

"Hinterlegung

 

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

[...]"

 

§ 48 BFA-VG lautet:

 

"Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische Personen

 

§ 48. (1) Rechtsberater haben nachzuweisen:

 

1. den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,

 

2. den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder

 

3. eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.

 

(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

 

(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist

 

1. die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,

 

2. den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder

 

3. die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

 

(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 49 bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß § 52 obliegt dem Bundeskanzler.

 

(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres oder dem Bundeskanzler abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

 

(6) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 betrauen.

 

(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere

 

1. über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,

 

2. auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,

 

3. regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,

 

4. über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im Bundesgebiet sicherstellen und

 

5. über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

 

Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

 

(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.

 

(9) Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen."

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Verfassungsgerichtshof (VfGH) haben dazu ausgeführt (Hervorhebungen durch das BVwG):

 

In seiner Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, führte der Verwaltungsgerichthof aus, dass nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs 1 VwGVG 2014 übertragbaren - Rechtsprechung das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei. Es habe dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber müsse sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, sei so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten werde. Weiters sei davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG 2014 an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen sei. Dabei komme es darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese könnten vor dem Hintergrund des § 48 Abs 2 BFA-VG 2014 auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden.

 

"Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Fall der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. § 52 Abs. 2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist" (VfGH 09.03.2016, G 447/2015 ua).

 

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft" (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225 mwN).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG (und somit auch iSd § 33 Abs 1 VwGVG) jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).

 

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (zB VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (zB VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

 

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.).

 

Ist die Fristvormerkung durch die Kanzleibedienstete weisungswidrig erfolgt, der Akt dem Beschwerdevertreter aber trotzdem noch rechtzeitig, nämlich am letzten Tag der Frist, vorgelegt worden, und hat er daraufhin die nochmalige Befassung des Bf verfügt, aber nicht - in Kenntnis des seiner Meinung nach erst am nächsten Tag bevorstehenden Fristablaufes - die Fristvormerkung überprüft oder sonstige die Frist sichernde Anweisungen getroffen, liegt auf Seiten des Beschwerdevertreters NICHT lediglich ein minderer Grad des Versehens vor (VwGH 03.10.1995, 95/12/0228).

 

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhalts

 

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdefrist iSd § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG von vier Wochen am Dienstag, dem 28.11.2017, begonnen und (da der 26.12.2017 ein gesetzlicher Feiertag war) am Mittwoch, dem 27.12.2017, geendet. Die Beschwerde wurde am Donnerstag, dem 28.12.2017, um 16:53 Uhr per E-Mail eingebracht und war damit verspätet.

 

Nach der oa Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für die Zurechenbarkeit des Handelns eines Rechtsberaters an die Prozesspartei einer die Vertretung deckenden Erklärung. Eine solche liegt gegenständlich mit der schriftlichen Vollmacht der bP vom 06.12.2017 vor, mit der diese die juristischen Personen D und V als Mitglieder der A, ua dazu beauftragte und bevollmächtigte, sie im Rechtsmittelverfahren gegen den im Spruch angeführten Bescheid zu vertreten, Zustellungen aller Art anzunehmen und im gegenständlichen Verfahren Handlungen aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen. In der Vollmacht ist auch ausdrücklich festgehalten, dass die Vertretung durch die genannten juristischen Personen mittels der für diese tätigen Rechtsberater(innen) erfolge.

 

Das Handeln der für die D tätigen Rechtsberater K und P war somit - gleich wie in jedem sonstigen Fall eines Vertreters - der bP als Vertretene zuzurechnen.

 

Die falsche Berechnung der Beschwerdefrist durch die Rechtsberaterin K und der dadurch begründete unrichtige Eintrag im Fristenbuch waren durch eine, anhand der festgestellten besonderen Umstände, nachvollziehbaren und von Seiten der K unverschuldeten emotionalen Ausnahmesituation begründet. Trotz des hohen Sorgfaltsmaßstabs, der an das Verhalten der K als rechtskundige Parteienvertreterin anzulegen ist, liegt ihrerseits kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vor.

 

Allerdings hätte sich der für die Einbringung der Beschwerde zuständige Rechtsberater P nicht alleine auf den Eintrag im Fristenbuch verlassen dürfen. Beim Verfassen der Beschwerde, welche er bereits am 22.12.2017 - somit vor dem tatsächlichen Ende der Frist -begann, hätte er eine Kontrolle der Fristenberechnung vornehmen müssen. Diese Berechnung hätte er anhand des ihm bekannten - korrekten - Zustelldatums des Bescheides (28.12.2017) vornehmen müssen, welches er auch in der Beschwerde ausdrücklich genannt hat. Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass die vierwöchige Beschwerdefrist nicht am 28.12.2017, sondern bereits am 27.12.2017 enden würde.

 

Dass bloß ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden zum Unterbleiben der Kontrolle der Berechnung der Beschwerdefrist durch den für die Einbringung der Beschwerde zuständigen Rechtsberater P geführt hätte, wird im gegenständlichen Antrag nicht weiter behauptet und ist auch nicht zu sehen. Vielmehr wird darin ausdrücklich angegeben, P hätte sich auf die im Fristenbuch eingetragene Frist verlassen und dazu vorgebracht, er hätte sich auf diese "verlassen müssen". Wie bereits dargelegt, ist jedoch das Gegenteil der Fall. Der Umstand, dass P als (zumindest auf den Gebieten des Asyl- und Fremdenrechts und des einschlägigen Verfahrensrechts) rechtskundiger Parteienvertreter die Kontrolle der eingetragenen Beschwerdefrist unterlassen hat, stellt somit eine grobe Sorgfaltswidrigkeit dar.

 

Daher war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde abzuweisen.

 

Zu Spruchpunkt A) II. Zurückweisung der Beschwerde

 

Gemäß § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. (Die in § 16 Abs 1 BFA-VG vorgesehene Frist von nur zwei Wochen wurde vom VfGH mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017 rückwirkend aufgehoben).

 

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdefrist iSd § 7 Abs 4 erster Satz VwGVG von vier Wochen mit Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides am Dienstag, dem 28.11.2017, begonnen und (da der 26.12.2017 ein gesetzlicher Feiertag war) am Mittwoch, dem 27.12.2017, geendet. Die Beschwerde wurde am Donnerstag, dem 28.12.2017, um 16:53 Uhr per E-Mail eingebracht und war damit verspätet.

 

Da die Beschwerde nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim BFA eingebracht wurde, war diese gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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