GSVG §14b
GSVG §5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2146521.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 23.11.2016, VSNR/Abt.: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.11.2016, VSNR/Abt: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliege (Spruchpunkt 1), dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung für 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich €
1.908,73, vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 € 3.105,67, vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 1.735,37 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 €
1.807,43 beträgt (Spruchpunkt 2), die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 monatlich €
146,01, vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 € 237,59, vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 € 123,76 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 € 138,27 betragen würden (Spruchpunkt 3).
Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF seit XXXX eine aktive Befugnis als Ziviltechniker besitze. Seit XXXX sei der BF Angestellter der XXXX und nach dem ASVG pflichtversichert. Der Einkommensteuerbescheid 2011 weise auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 22.904,80 auf, der Einkommensteuerbescheid 2012 weise auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 57.037,69 auf, der Einkommensteuerbescheid 2013 weise auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von €
15.784,10 auf und der der Einkommensteuerbescheid 2014 weise auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 16.148,29 auf. Der BF seit aufgrund seines opting outs seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 GSVG von der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen, da er aufgrund seiner Zugehörigkeit und Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Leistungen habe, die den Leistungen nach dem GSVG gleichartig, oder zumindest annähernd gleichwertig seien (Verpflichtung zur Gruppenkrankenversicherung). Es sei jedoch festgestellt worden, dass für den BF keine private Gruppenkrankenversicherung vorliege, daher wurde er in die Pflichtversicherung nach § 14b GSVG unter Berücksichtigung der Verjährung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2014 einbezogen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 26.12.2016 datierte und mit 27.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des BF.
Begründet wurde diese vor allem damit, dass für den BF als Angestellter eine Pflichtkrankenversicherung nach dem ASVG bestehe. Seit 1986 liege zudem eine Befugnis als Ziviltechniker vor, sein Schwerpunkt liege im Tunnelbau. Im Jahr XXXX bis XXXX habe für Ziviltechniker keine Pflichtkrankenversicherung bestanden. Um einen umfassenden Versicherungsschutz, besonders im Zuge seiner zahlreichen, beruflichen Auslandstätigkeiten zu gewährleisten, habe er XXXX für sich und seine Familie bei der XXXX Krankenversicherung AG eine private Krankenversicherung abgeschlossen, die von XXXX bis dato aufrecht sei. Am XXXX habe die belangte Behörde ihm schriftlich mitgeteilt, dass für ihn keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bestehe. Die nunmehr festgestellte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung lasse seine private Krankenversicherung bei der XXXX Krankenversicherung AG unberücksichtigt. Diese biete ihm und seiner Familie Anspruch auf Leistungen, die der Krankenversicherung nach dem GSVG gleichartig, zumindest aber annähernd gleichartig seien. Seine Vorsorge bei dieser privaten Versicherungsanstalt sei bereits 12 Jahre vor Inkrafttreten des § 14b GSVG getroffen worden, der eine private Gruppenkrankenversicherung bzw. eine Pflichtkrankenversicherung nach dem GSVG für Ziviltechniker vorsehe. Durch die lange Versicherungsdauer bei der XXXX Krankenversicherung AG seien Ansprüche erworben, die weit über die einer privaten Gruppenkrankenversicherung bzw. einer Krankenversicherung nach dem GSVG hinausgehe. Darüber hinaus sei ein Beitragszuschlag bezahlt worden, der eine Minderung bzw. Vermeidung von Beitragsanpassungen ab dem 65. Lebensjahr bewirke. Die nunmehr mit 04.04.2016 festgestellte Pflichtversicherung nach §14b GSVG würde in einer verfassungsrechtlich bedenklichen Weise in seine diesbezügliche Lebensplanung eingreifen und seine bereits bezahlten Versicherungsprämien bei der XXXX Krankenversicherung AG im Nachhinein als frustrierte erscheinen lassen. Sollte der Bescheid der belangten Behörde dem Gesetz entsprechen, beantrage er den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung dieser Gesetzesnorm auf dessen Verfassungsmäßigkeit anzurufen.
3. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde, maßgeblichen Verwaltungsakt und Vorlagebericht von der belangten Behörde am 02.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
4. Am 25.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF übt folgende Erwerbstätigkeiten aus:
XXXX | Aktive Befugnis als Ziviltechniker | Ab XXXX FSVG in der Pensionsversicherung; In der Krankenversicherung: 14a/14b GSVG Versicherung § 16 ASVG Selbstversicherung Private Gruppen-Krankenversicherung |
XXXX bis XXXX XXXX - lfd. | Angestellter XXXX GmbH & Partner GmbH | ASVG Pflichtversicherung |
1.2. Anhand des Einkommensteuerbescheides ergibt sich folgendes vom BF erzieltes Einkommen:
2011
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit € XXXX
Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXX
2012
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit € XXXX
Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXX
2013
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit € XXXX
Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXX
2014
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit € XXXX
Einkünfte aus selbständiger Arbeit € XXXX
1.3. Mit Schriftsatz vom 26.05.2000 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass geschäftsführende GmbH-Gesellschafter nach dem GSVG pflichtversichert sind, wenn sie einer GmbH angehören, welche eine Gewerbeberechtigung oder sonstige Kammermitgliedschaft begründende Berechtigung besitzen. Für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, welche aufgrund dieser Tätigkeit nach dem ASVG pflichtversichert sind, besteht keine Pflichtversicherung nach dem GSVG. Da der BF diese Voraussetzungen erfüllt, besteht für ihn ab 17.05.2000 keine Versicherungspflicht.
1.4. Mit Schriftsatz vom 16.01.2013 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass mit 01.01.2013 das Pensionsfonds-Überleitungsgesetz in Kraft getreten ist, dass für die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Änderungen im Sozialversicherungsbereich mit sich bringt, unter anderem eine Pensionsversicherung der Berufsgruppe der ZiviltechnikerInnen. Aufgrund der Mitgliedschaft des BF bei der Interessensvertretung ist der BF ab 01.01.2013 nach dem FSVG pensionsversichert.
Für die Krankenversicherung dieser Berufsgruppe gibt es folgende Möglichkeiten:
§ 14a/14b GSVG Selbstversicherung
§ 16 ASVG Selbstversicherung
Private Gruppen-Krankenversicherung
1.5. Der BF schloss - da von XXXX bis XXXX keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für Ziviltechniker vorgesehen war - eine private Krankenversicherung bei der XXXX Krankenversicherung AG für sich und seine Familie ab.
1.6. Für die Ziviltechniker wurde seitens ihrer Kammer ein Gruppenvertrag - Gruppenkrankenversicherung - mit der XXXX abgeschlossen, die Interessensvertretung hat vom Opting out gemäß § 5 GSVG Gebrauch gemacht. Dem Gruppenvertrag seiner Kammer ist der BF nicht beigetreten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
Gegenständlich ist strittig, ob der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Krankenversicherung nach dem GSVG aufgrund seiner aktiven Befugnis zum Ziviltechniker pflichtversichert ist.
Der BF monierte, dass er aufgrund der fehlenden Einbeziehung der Ziviltechniker in eine Krankenversicherung, welche erst mit 2000 mit § 14b GSVG eingeführt wurde, eine private Krankenversicherung bei der XXXX Krankenversicherung AG seit XXXX für sich und seine Familie abgeschlossen habe. Diese Krankenversicherung sei gleichartig, zumindest aber annähernd gleichartig und gewährleiste Ansprüche, die weit über eine Gruppenkrankenversicherung bzw. eine Versicherung nach dem GSVG vorsehe.
Zudem beantrage er für den Fall, dass der Bescheid der belangten Behörde als gesetzeskonform angesehen werde, der Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 14b GSVG angerufen werde.
3.2. Gemäß § 2 Abs.1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegen Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht.
Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen gemäß § 5 Abs. 1 GSVG ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 1. Jänner 1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 leg. cit. bis zum 1. Oktober 1999 zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit 1. Jänner 2000 erlassen werden.
Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.
Die Sozialversicherungsträger haben gemäß Abs. 4 leg. cit. auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 GSVG erging die in BGBl. II Nr. 471/2005 (ausgegeben am 29. Dezember 2005) kundgemachte Verordnung:
"§ 1. Personen sind hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
§ 2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft."
Der mit der 24. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 175/1999, eingefügte § 14b Abs. 1 GSVG lautet:
"(1) Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
1. eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
2. eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz beziehen und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung."
Mit 1. Jänner 2000 wurde durch das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 139, für die selbständig Erwerbstätigen eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung vorgesehen (§ 2 Abs. 1 Z. 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz; GSVG), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung macht gemäß § 5 GSVG von einem "Opting-Out" Gebrauch. Das "Opting-Out" nach dieser Gesetzesstelle ist aber nur zulässig, wenn für das jeweilige Kammermitglied gegenüber einer Einrichtung seiner Berufsvertretung oder einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung (nach dem ASVG oder dem GSVG) ein den Leistungen nach dem GSVG gleichartiger oder zumindest annähernd gleichwertiger Leistungsanspruch besteht (VwGH vom 1. April 2009, 2006/08/0101; VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168).
§ 14b GSVG sieht eine Gegenausnahme zu § 5 GSVG vor, wenn die freiberufliche Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, die von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung zwar infolge des "Opting-Out" der gesetzlichen Berufsvertretung ausgenommen wäre, mit einer anderen Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, oder mit einem Pensionsbezug, der einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegt, zusammentrifft und das konkrete Kammermitglied bezüglich dieser Tätigkeit nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten ist. In diesem Fall unterliegt der Betroffene - trotz des "Opting-Out" seiner gesetzlichen Berufsvertretung - aufgrund seiner freiberuflichen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung des GSVG (VwGH vom 2. Oktober 2012, 2011/04/0038; VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0168).
Verfahrensgegenständlich besteht für den BF aufgrund seiner Kammermitgliedschaft eine opting out gemäß § 5 GSVG, jedoch ist der BF der (privaten) Gruppenversicherung seiner Kammer nicht beigetreten, er hat aber eine private Krankenversicherung für sich und seine Familie bereits 1988 abgeschlossen.
Im Beschwerdeverfahren ist somit unstrittig, dass der Beschwerdeführer der Gruppenkrankenversicherung der Ziviltechniker bei der U.-Versicherung nicht beigetreten ist, da er bereits XXXX eine private Krankenversicherung für sich und seine Familie abgeschlossen hat. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid darauf gestützt, dass für den BF keine private Gruppenkrankenversicherung seiner gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung vorliegt.
Dem dagegen gerichteten Argument des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte die bestehende private Krankenversicherung bei der XXXX Krankenversicherung AG unberücksichtigt gelassen, obwohl er und seine Familie daraus Anspruch auf Leisstungen, die der Krankenversicherung nach dem GSVG gleichartig , zumindest aber annähernd gleichartig sind, jedoch den Vorteil habe, dass eine Deckung ohne Einschränkung weltweit gewährleistet wird, ist entgegen zu halten, dass die genannte Gesetzesstelle nicht die Gleichwertigkeit einer privaten Krankenversicherung, sondern die Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Leistungen gegenüber der Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung eines selbständig Erwerbstätigen iSd § 5 Abs. 1 Z. 1 bzw. § 14b Abs. 1 GSVG zum Gegenstand hat. Eine allfällige, hier nicht zu prüfende Gleichwertigkeit jener Leistungsansprüche, die der Beschwerdeführer gegenüber seiner privaten Krankenversicherung hat, würde nichts daran ändern, dass er nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist. Aus dem gleichen Grund kann auch die Beantwortung der von ihm erstmals in der Beschwerde aufgeworfenen Frage dahinstehen, ob die Leistungen der Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung des Beschwerdeführers, der er eben nicht beigetreten ist, iSd § 5 Abs. 3 GSVG gleichwertig sind bzw. ob die erwähnte Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 29. Dezember 2005, BGBl. II Nr. 471/2005, über die Ausnahme der Mitglieder der Kammern der freien Berufe von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG (wonach Personen hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, die die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer, einer Rechtsanwaltskammer, der Österreichischen Apothekerkammer, einer Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, der Österreichischen Patentanwaltskammer, der Kammer für Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Tierärztekammer oder einer Notariatskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 GSVG ausgenommen sind) wegen mangelnder Gleichwertigkeit der Leistungen gegenüber der Einrichtungen der genannten Kammern gegen das Gesetz verstößt und daher anzufechten wäre.
Dem weiteren Einwand, die Regelung greife in einer verfassungsrechtlich bedenklichen Weise in seine diesbezügliche Lebensplanung ein und seien seine bereits bezahlten Versicherungsprämien bei der XXXX Krankenversicherung AG im Nachhinein als frustriert zu betrachten, ist zu entgegnen, dass sich der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. Juni 2004, VfSlg. 17.260, mit dem System der Mehrfachversicherung auseinander gesetzt hat und dieses insbesondere im Hinblick auf die nur bis zum Erreichen der gemeinsamen Höchstbeitragsgrundlage zu zahlenden Beiträge (vgl. § 19 Abs. 6 und § 24b B-KUVG und § 36 GSVG) für verfassungsrechtlich unbedenklich qualifiziert hat.
Auch das Argument, eine Verpflichtung zum Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung der Ziviltechniker neben seiner privaten Krankenversicherung würde eine zusätzliche Leistungspflicht gegenüber einem privaten Versicherungsträger ohne adäquaten Leistungsanspruch bedeuten, überzeugt nicht, weil es dem Beschwerdeführer frei steht, statt oder neben einer privaten Krankenversicherung der für die Beurteilung der gegenständlichen Versicherungspflicht maßgeblichen Gruppenkrankenversicherung beizutreten.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass der BF mangels Beitritt zur Gruppenkrankenversicherung seiner Kammer gemäß § 14b GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert ist, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b Abs. 1 GSVG (bei der es keine Rolle spielt, ob sie vom Beschwerdeführer beantragt wurde) ist nicht bestritten worden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
