BVwG W221 2147617-1

BVwGW221 2147617-120.12.2017

B-VG Art.133 Abs4
GehG §12 Abs2 Z4
GehG §12 Abs3
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W221.2147617.1.00

 

Spruch:

W221 2147617-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Martin Riedl, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 30.11.2016, Zl. P6/61479/2016, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2017, zu Recht:

 

A)

 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

 

"Gemäß § 12 GehG 1956 wird festgestellt, dass ihr Besoldungsdienstalter inklusive anrechenbarer Vordienstzeiten mit Ablauf des 30.11.2016 4 Jahre und 28 Tage beträgt."

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit im Spruch genannten Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 30.11.2016, zugestellt am 02.12.2016, wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) ein Besoldungsdienstalter von 1.097 Tagen mit Ablauf des 30.11.2016 festgestellt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der maßgebende Sachverhalt unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im Datenerhebungsblatt samt Beiblatt festgestellt worden sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 28.12.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass er den Bescheid nur insoweit anfechte, als damit eine Anrechnung über 1.097 Tage hinaus nicht stattgefunden habe, wobei die erfolgte Anrechnung von 1.097 Tagen nicht bekämpft werde. In der Sache führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Zeiten beim Bundesheer nicht berücksichtigt worden seien. Dabei handle es sich um freiwillige Waffenübungen und Auslandseinsätze. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zum Bund gestanden, weshalb eine Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 stattfinden hätte müssen. Andernfalls wäre die Bestimmung gleichheitswidrig. Darüber hinaus habe er seinen Präsenzdienst im Ausmaß von acht Monaten geleistet, angerechnet würden ihm jedoch nur sechs Monate, was dem Gleichheitsrecht widerspreche. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung nicht folgen, wären die Zeiten als einschlägige Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 berücksichtigungswürdig. Der Beschwerdeführer habe einen erheblich höheren Arbeitserfolg durch seine vorhandene Routine. Zu seiner Tätigkeit beim Bundesheer hätten Kontroll- und Streifentätigkeiten sowie Personen- und Verkehrskontrollen gehört. Er sei auch Dienst- und Fachvorgesetzter gewesen und habe sich Erfahrungen im nationalen und internationalen Schriftverkehr aneignen können. 22 Monate habe er bei der Militärstreife verbracht und eine fachspezifische Ausbildung in Einsatztaktik und Technik sowie Rechtsausbildung erhalten.

 

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 16.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.12.2017 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und im Beisein seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, den Sachverhalt darzulegen. Die belangte Behörde gab am Tag vor der mündlichen Verhandlung bekannt, dass von ihrer Seite kein Vertreter teilnehmen wird.

 

Mit Schreiben vom 11.12.2017 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und verwies auf § 15 Abs. 1 Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz, wonach mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, für die Dauer ihrer Entsendung ein befristeter Dienstvertrag nach dem VBG 1948 abzuschließen ist. Dies treffe auf ihn zu, weshalb davon auszugehen sei, dass ein solcher Vertrag konkludent zustande gekommen sei und diese Zeiten somit nach § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 anzurechnen seien.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbediensteter bei der LPD XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

 

Der Beschwerdeführer hat vom XXXX bis zum XXXX seinen Grundwehrdienst absolviert.

 

Vom XXXX bis zum XXXX war der Beschwerdeführer Zeitsoldat und hat die ersten Schulungen und Weiterbildungen erhalten, konkret einen viermonatigen Chargenkurs und zwei Monate interne Ausbildung.

 

Vom XXXX bis zum XXXX absolvierte der Beschwerdeführer eine fünftägige Kaderübung. Dabei handelt es sich um eine verpflichtende Übung aufgrund der Übernahme in den Milizstand.

 

Vom XXXX bis zum XXXX absolvierte der Beschwerdeführer eine erste freiwillige Waffenübung als Ausbildner für Grundwehrdiener.

 

Die zweite freiwillige Waffenübung absolvierte er vom XXXX bis zum XXXX und erlangte in dieser Zeit den Panzerführerschein.

 

Vom XXXX bis zum XXXX absolvierte der Beschwerdeführer abermals eine freiwillige Waffenübung und war in dieser Zeit als Gruppenkommandant bei einem assistenzpolizeilichen Grenzeinsatz, bei dem er sechs Grundwehrdiener unter sich hatte.

 

Vom XXXX bis zum XXXX war der Beschwerdeführer auf Auslandseinsatzpräsenzdienst im XXXX und dabei als Fahrer des stellvertretenden Zugkommandanten für die Aufklärungskompanie zuständig. Dabei ging es insbesondere um Gefahrenerforschung, somit Befragung der Bevölkerung, um Gefahrensituation zu erfahren, vorzubeugen und zu überwachen.

 

Der zweite Auslandseinsatzpräsenzdienst im XXXX fand vom XXXX bis zum XXXX statt. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer sechs Monate lang Verbindungsoffizier, um die Verbindung zwischen der zivilen Polizei und dem Militär sowie zur im XXXX stationierten österreichischen Polizei aufrecht zu erhalten. Weitere sechs Monate war er in der multinationalen Postregistratur zugeteilt und dort für den internationalen Postverkehr zuständig. Die letzten drei Monate war der Beschwerdeführer bei der nationalen Postregistratur als Kanzleileiter/Gefechtsschreibunteroffizier tätig und war für den Postverkehr Österreich-XXXX verantwortlich.

 

Vom XXXX bis zum XXXX absolvierte der Beschwerdeführer einen Ausbildungsdienst, in welchem er zuerst vom XXXX bis zum XXXX den Lehrgang Führung Organisationselement 2 (das ist die Ausbildung für die Militärstreife) absolvierte und dann am XXXX seinen Dienst als Militärpolizist antrat. Als Militärpolizist war seine Aufgabe die Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit, wobei er auch die Befugnis zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt hatte. Tätigkeiten sind zB Verkehrslotsungen von Schwerlastern und ausländischen Militärkonvois, Durchführung von Lasermessungen und Alkohol-Vortests.

 

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX bei der Firma XXXX als Detektiv angestellt und wurde auch im Sicherheitsbereich bei Großveranstaltungen zur Überwachung eingesetzt.

 

Vom XXXX bis zum XXXX war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX als Arbeiter beschäftigt. Er war der Einsatzleiter eines Outletcenters in XXXX und Brandschutzbeauftragter und dabei für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und die Absprachen mit der Centerleitung zuständig. Er organisierte die Überwachung und koordinierte regelmäßige Übungen (zB Evakuierungen). Mit der Polizei kooperierte er bei Ladendiebstählen oder Körperverletzungen in der Diskothek zB durch Videoauswertungen.

 

Nach erfolgreicher Absolvierung des Auswahlverfahrens für den Polizeidienst schloss der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX die verpflichtende Grundausbildung ab und wurde am XXXX in die Verwendungsgruppe E2b ernannt.

 

Seit September XXXX ist der Beschwerdeführer Kriminalreferent des XXXX im Bereich Leib und Leben.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Dokumenten und sind soweit unstrittig. Die belangte Behörde hat an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen und ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG, GehG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Zu A)

 

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 64/2016 lauten auszugsweise wie folgt:

 

"Besoldungsdienstalter

 

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

 

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

 

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

 

Z 2 bis Z 3 [ ]

 

4. der Leistung

 

a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

 

b) bis d) [ ].

 

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

 

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

 

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

 

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

 

(4) – (7) [ ]

 

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig."

 

2. Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

 

"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:

 

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:

 

 

 

 

[ ]"

 

3. Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seiner diversen Zeiten beim Bundesheer in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stand, sodass eine Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1 GehG 1956 nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch selbst angegeben, dass er weder Beamter noch Vertragsbediensteter gewesen ist.

 

Soweit der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.12.2017 auf § 15 AZHG verweist und ausführt, dass mit ihm ein Vertrag nach dem VBG abgeschlossen hätte werden müssen und dieser konkludent zustande gekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Vertragsbediensteter war und somit auch kein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft vorgelegen ist und dass ein solcher Vertrag auch nicht abgeschlossen hätte werden müssen, da der Beschwerdeführer sehr wohl Angehöriger des Bundesheeres gewesen ist, da er als Angehöriger des Milizstandes zum Auslandseinsatzpräsenzdienst iSd § 19 Abs. 1 Z 8 Wehrgesetz 2001 einberufen wurde. Wie sich auch ganz klar aus den Erläuterungen zu § 15 AZHG ergibt, sind Personen, die einen Auslandseinsatzpräsenzdienst ableisten, von dieser Regelung nicht umfasst (ErläutRV 1632 BlgNR 20. GP 10).

 

Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind daher ausschließlich auf eine Anrechenbarkeit nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 als einschlägige Berufstätigkeit hin zu prüfen.

 

Dazu ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründet hat, warum sie bestimmte Zeiten nicht angerechnet hat. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sie sich aufgrund ihres entschuldigten Fehlens zu den einzelnen Vortätigkeiten des Beschwerdeführers nicht geäußert.

 

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX eine freiwillige Waffenübung absolviert und war in dieser Zeit als Gruppenkommandant bei einem assistenzpolizeilichen Grenzeinsatz, bei dem er sechs Grundwehrdiener unter sich hatte. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig darlegen, dass diese Tätigkeit zu einer besseren Verwendbarkeit geführt hat, da er auch als Polizist zu einem Grenzeinsatz wegen der Flüchtlingskrise beordert wurde. Aufgrund seiner einschlägigen Vorerfahrung wurde er für diesen Einsatz ebenfalls als Gruppenkommandant eingesetzt.

 

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Ausbildung für die Militärstreife absolviert und war ab XXXX als Militärpolizist beschäftigt. Als Militärpolizist hatte der Beschwerdeführer die Befugnis zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt, trug eine Dienstwaffe und fuhr ein Blaulichtfahrzeug. Er führte Verkehrslotsungen von Schwerlastern und ausländischen Militärkonvois, Lasermessungen und Alkohol-Vortests durch. Diese Tätigkeiten entsprechen auch der Tätigkeit eines Polizisten. Der erheblich höhere Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer seit September XXXX als Kriminalreferent zugeteilt ist. Wie der Beschwerdeführer schlüssig darlegen konnte, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen dienstführenden Posten (E2a), der nur in Ausnahmefällen mit eingeteilten Beamten (E2b) besetzt wird. In der Regel dauert es insgesamt circa vier Jahre ab der Ausmusterung, um so eine Stelle zu erlangen, was dem Beschwerdeführer schon in knapp eineinhalb Jahren gelang. Bei der Aufnahme wurde dem Beschwerdeführer auch von den Vorgesetzten erläutert, dass sie seiner Bewerbung aufgrund seiner fachlichen Vorkenntnisse ausnahmsweise zustimmen.

 

Die Behörde hat mit Bescheid vom 30.11.2016 dem Beschwerdeführer gemäß § 12 GehG 1956 bereits sechs Monate Grundwehrdienst sowie zwei Jahre Grundausbildung für den Exekutivdienst als Vordienstzeiten angerechnet sowie durch den angewendeten Stichtag 30.11.2016 auch sechs Monate laufenden Dienst festgestellt. Da es sich bei der vom Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX geleisteten Tätigkeit als Militärpolizist um eine einschlägige Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 handelt, ist diese Zeit im Ausmaß von 11 Monaten und 14 Tagen ebenfalls anzurechnen. Ebenso die freiwillige Waffenübung vom XXXX bis XXXX im Ausmaß von 44 Tagen, in denen der Beschwerdeführer auf Grenzeinsatz war.

 

Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher in diesem Punkt stattzugeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abzuändern: "Gemäß § 12 GehG 1956 wird festgestellt, dass Ihr Besoldungsdienstalter inklusive anrechenbarer Vordienstzeiten mit Ablauf des 30.11.2016 4 Jahre und 28 Tage beträgt."

 

4. Zur Abweisung des übrigen Begehrens des Beschwerdeführers:

 

Soweit es den vom Beschwerdeführer geleistete Präsenzdienst (damals acht Monate) betrifft, wurde ihm dieser nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 nur mehr im gesetzlichen Ausmaß von sechs Monaten angerechnet. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungskonformität des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 mittlerweile bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze in § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Zivildienst[/Präsenzdienst] abgeleistet wurde, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (vgl. VfGH 14.03.2017, E 623/2017).

 

Die Zeiten als Zeitsoldat XXXX, die Kaderübung XXXX und die zwei freiwilligen Waffenübungen XXXX sind nicht anrechenbar, da diese Tätigkeiten überwiegend der Ausbildung dienten und solche nach den oben zitierten Erläuterungen zu § 12 GehG 1956 keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar sind. Der Beschwerdeführer hat in dieser Zeit einen viermonatigen Chargenkurs und zwei Monate interne Ausbildung sowie eine verpflichtende Übung aufgrund der Übernahme in den Milizstand absolviert und den Panzerführerschein gemacht. Auch in der in dieser Zeit erfolgten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ausbildner für Grundwehrdiener, in der es um die Schulung der Grundwehrdiener hinsichtlich ihres Verhaltens, der rechtlichen Grundlagen und auch des Gefechtsdienstes ging, ist keine einschlägigen Berufstätigkeit zu erkennen, bei der ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

 

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX bei der Firma XXXX als Detektiv angestellt und wurde auch im Sicherheitsbereich bei Großveranstaltungen zur Überwachung eingesetzt. Vom XXXX bis zum XXXX war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX als Arbeiter beschäftigt. Er war der Einsatzleiter eines Outletcenters in XXXX und Brandschutzbeauftragter und dabei für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und die Absprachen mit der Centerleitung zuständig. Er organisierte die Überwachung und koordinierte regelmäßige Übungen (zB Evakuierungen). Mit der Polizei kooperierte er bei Ladendiebstählen oder Körperverletzungen in der Diskothek zB durch Videoauswertungen.

 

Eine Berufstätigkeit kann jedoch nach den Erläuterungen nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt – also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte.

 

Bei der Tätigkeit als Detektiv bzw. als Einsatzleiter im Outletcenter handelt es sich bloß um eine fachverwandte Vortätigkeit in einem weiten Sinn. Hervorzuheben ist dabei insbesondere, dass eine exekutive Tätigkeit sich durch die Befugnis zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt und auch von der Hierarchie- Befehls- und Vollzugsstruktur maßgeblich von Tätigkeiten im privaten Sicherheitsbereich unterscheidet. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich diese Vordienstzeiten wegdenkt. Dies auch vor dem Hintergrund der spezifischen zweijährigen Ausbildung, die der Verwendung im Polizeidienst vorausgeht und in der die für den Polizeidienst erforderlichen spezifischen Kompetenzen erworben werden.

 

Dasselbe gilt für die Zeit auf Auslandseinsatzpräsenzdienst in den Jahren XXXX, in denen der Beschwerdeführer für administrative Tätigkeiten (Verbindungsoffizier, um die Verbindung zwischen der zivilen Polizei und dem Militär sowie zur im XXXX stationierten österreichischen Polizei aufrecht zu erhalten. multinationale Postregistratur für den internationalen Postverkehr und nationale Postregistratur als Kanzleileiter/Gefechtsschreibunteroffizier) zuständig war, ohne deren er ebenfalls nicht schlechter verwendbar wäre. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Ausland benötigten Englischkenntnisse, die er auch in einer Tourismusstadt wie Salzburg gut anwenden kann, nichts, da Englischkenntnisse auf Maturaniveau keine Qualifikation ist, durch welche man sich deutlich von typischen Berufseinsteigern abhebt und die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können.

 

Auch sein erster Auslandseinsatzpräsenzdienst im Jahr XXXX führt zu keiner besseren Verwendbarkeit des Beschwerdeführers oder zu einem erheblich höheren Arbeitserfolg. In dieser Zeit war der Beschwerdeführer Fahrer des stellvertretenden Zugskommandanten und hatte daher nur eine untergeordnete Rolle im Bereich der Gefahrenerforschung, die sich auch aufgrund der unterschiedlichen Befugnisse vom Polizeidienst unterscheidet.

 

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

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