BVwG W249 2118784-1

BVwGW249 2118784-11.12.2017

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §117
TKG 2003 §12 Abs2
TKG 2003 §12a
TKG 2003 §121 Abs5
TKG 2003 §121a
TKG 2003 §3
TKG 2003 §5
TKG 2003 §5 Abs4
TKG 2003 §5 Abs5
TKG 2003 §6
TKG 2003 §8
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W249.2118784.1.00

 

Spruch:

W249 2118784-1/19E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission (TKK) vom 27.10.2015, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.08.2017 zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Im Jahr 2011 errichtete die XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) im Grenzbereich der Grundstücke XXXX und XXXX des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den verfahrensgegenständlichen Schaltkasten (Access-Remote Unit XXXX). Dabei ging sie (fälschlicherweise) davon aus, der Schaltkasten befinde sich auf dem Straßengrundstück XXXX der EZ XXXX KG XXXX XXXX des Landes XXXX. In einem rechtskräftig gewordenen Zivilverfahren (vgl. Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.12.2014, XXXX sowie Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.05.2015, XXXX) wurde der Beschwerdegegnerin die Entfernung des Stromkastens aufgetragen.

 

2. Am 12.08.2015 richtete die Beschwerdegegnerin folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer:

 

"Um die laufende Verbesserung und Erweiterung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber folgende Regelung vorgesehen:

 

Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind nach dem Telekommunikationsgesetz berechtigt, Leitungsrechte an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen (TKG § 5 Abs. 4). [ ]

 

Im Dienste unserer Kunden erlaubt sich daher XXXX auf Ihrer (Ihren) Liegenschaft(en) für die bereits bestehende Telekommunikationsanlage(n) das Leitungsrecht geltend zu machen.

 

KG XXXX XXXX, Einlagezahl XXXX

 

GST-NR: XXXX Schaltkasten (freistehend) – Kabelverzweiger an der straßenseitigen Grundstücksgrenze

 

In der Anlage übersenden wir Ihnen eine diesbezügliche Vereinbarung (ein Exemplar verbleibt bei Ihnen) mit der Bitte um Unterfertigung und Rücksendung mittels des beigelegten Antwortkuverts. [ ]"

 

Dem Schreiben war folgendes Vertragsformular "Vereinbarung zum Leitungsrecht" beigeschlossen:

 

"Vereinbarung zum Leitungsrecht

 

Gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG, § 5 Abs. 4)

 

Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn

 

1. die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird

 

und wenn

 

2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich ist.

 

XXXX beabsichtigt in Ausübung dieses Rechtes auf der(n) angeführten Liegenschaft(en) für die bereits bestehende Telekommunikationsanlage(n) das Leitungsrecht geltend zu machen:

 

KG XXXX XXXX, Einlagezahl XXXX

 

GST-NR: XXXX Schaltkasten (freistehend) – Kabelverzweiger an der straßenseitigen Grundstücksgrenze

 

EigentümerIn/VertreterIn:

 

XXXX

 

XXXX

 

XXXX

 

Für die Nutzung von Liegenschaften wird eine einmalige Abgeltung von XXXX EURO berechnet. [ ]"

 

Diesem Vertragsentwurf waren als "Zusatzinformation" bezeichnete Vertragsbedingungen sowie eine Planskizze, auf der die Lage des Schalterkastens auf den Grundstücken XXXX und XXXX, EZ XXXX der KG XXXX XXXX ersichtlich war, beigegeben.

 

3. Mit Schreiben vom 31.08.2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er an einer einvernehmlichen Lösung kein Interesse habe und auf der Entfernung des Stromkastens bestehe.

 

4. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17.09.2015 bei der Telekom-Control-Kommission (im Folgenden: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Einräumung eines Leitungsrechts gemäß §§ 5 ff TKG 2003 am Grundstück XXXX, EZ XXXX der KG XXXX XXXX im Sinne ihres Schreibens vom 12.08.2015. Ihrem Antrag legte die Beschwerdegegnerin die vorangegangene Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer, eine Planskizze und Fotos des Schaltkastens sowie die Urteile des Bezirksgerichtes XXXX und des Landesgerichtes XXXX bei.

 

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2015, XXXX wurde dem Antrag der Beschwerdegegnerin vom 17.09.2015 auf Einräumung eines Leitungsrechts gemäß §§ 5 und 6 TKG 2003 gegenüber dem Beschwerdeführer an dessen Grundstücken XXXX der EZ XXXX und XXXX der EZ XXXX, beide in der KG XXXX XXXX, stattgegeben.

 

Das Leitungsrecht umfasste das Recht zur Erhaltung, zum Betrieb und der allfälligen Erneuerung eines bestehenden, als XXXX bezeichneten Schaltkastens (Access Remote Unit, ARU).

 

In der Begründung der Entscheidung wurde insbesondere ausgeführt, dass öffentliche Rücksichten der Einräumung des beantragten Leitungsrechts nicht entgegenstünden, die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaften durch das Leitungsrecht nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt sowie eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 TKG 2003 an Stelle des beantragten Leitungsrechts nicht möglich bzw. nicht tunlich sei. Als Abgeltung für das eingeräumte Leitungsrecht wurde dem Beschwerdeführer ein einmaliges Entgelt in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.

 

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2015, bei der belangten Behörde am 25.11.2015 eingelangt, die gegenständliche Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache selbst sowie die Abänderung des Bescheides, dass dem Antrag der Beschwerdegegnerin vom 17.09.2015 nicht stattgegeben werde, in eventu die Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung der Verwaltungssache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung.

 

Dazu brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt vor:

 

6.1. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Antrag vom 17.09.2015 das Leitungsrecht für den Schaltkasten lediglich für das Grundstück XXXX der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX XXXX, nicht jedoch für das Grundstück XXXX der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX XXXX beantragt und habe ihren Antrag auch nicht auf ein weiteres Grundstück ausgedehnt. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht das Leitungsrecht für das nicht vom Antrag der Beschwerdegegnerin umfasste Grundstück XXXX der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX XXXX angeordnet.

 

6.2. Die Beschwerdegegnerin sei mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.12.2014, XXXX zur Entfernung des verfahrensgegenständlichen Schaltkastens und Unterlassung weiterer Störungen verpflichtet worden. Mit rechtskräftiger Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.10.2015, XXXX, sei der Beschwerdegegnerin die Entfernung dieses Schaltkastens aufgetragen worden. Beide Urteile stünden im Widerspruch zu der bekämpften Entscheidung, sodass die Einräumung des Leitungsrechtes nicht angeordnet hätte werden dürfen. Das TKG 2003 sehe nicht vor, dass gerichtliche Entscheidungen durch nachfolgende Entscheidungen nach dem TKG 2003 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden könnten.

 

6.3. Der Schaltkasten sei bereits 2011 ohne Zustimmung des Beschwerdeführers errichtet worden. Eine nachträgliche Einräumung eines Leitungsrechtes sei nach dem TKG 2003 nicht vorgesehen, derartige Entscheidungen könnten nur vor dem Bau des beabsichtigten Vorhabens erlassen werden.

 

6.4. Schließlich bemängelte der Beschwerdeführer die Höhe des ihm zugesprochenen Entgelts.

 

7. Mit Schriftsatz vom 21.12.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.12.2015, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und übermittelte die Akten des Verwaltungsverfahrens. In ihrer Beschwerdevorlage nahm die belangte Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand, verwies auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führte zu den Beschwerdepunkten ergänzend im Wesentlichen aus:

 

7.1. Es sei zwar richtig, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben lediglich auf das Grundstück XXXX bezogen habe. Auf der beigelegten Planskizze sei jedoch die Lage des damals schon auf beiden Grundstücken bestehenden Verteilerkastens zweifelsfrei ersichtlich gewesen. Zudem sei der Verteilerkasten auch faktisch bereits errichtet und dessen Lage dem Beschwerdeführer nicht zuletzt auch aus dem zivilgerichtlichem Verfahren bekannt. Die Nachfrage und die sich darauf beziehende Antragstellung sei daher zweifellos ausreichend, um die behördliche Anordnung zu tragen.

 

7.2. Die Einräumung des Leitungsrechts widerspreche nicht dem zivilrechtlichen Urteil oder der Exekutionsbewilligung, sondern schaffe lediglich nachträglich eine neue, aktuelle Sach- und Rechtslage, sodass die gerügte Rechtswidrigkeit des Bescheides auch diesbezüglich nicht vorliege.

 

7.3. Die nachträgliche Einräumung eines Leitungsrechts für bereits errichtete Infrastrukturen sei zulässig und durch die zitierte VwGH-Judikatur bestätigt.

 

7.4. Hinsichtlich der Höhe des angefochtenen Entgelts sei auf die eingetretene Präklusionswirkung gemäß § 12a Abs. 1 TKG 2003 zu verweisen. Zudem betrage das angeordnete Entgelt ein Vielfaches dessen, was nach der ständigen Regulierungspraxis der belangten Behörde an Wertminderung festzusetzen gewesen wäre.

 

8. Am 20.01.2016 übermittelte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zur Beschwerde, welche den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2016 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde. Inhaltlich brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass der Beschwerde keine Berechtigung zukäme und führte dazu im Wesentlichen aus:

 

8.1. Zum einen sei in der Zwischenzeit in einem Exekutionsverfahren gemäß § 35 EO ein Urteil ergangen, wonach der behauptete Anspruch des Beschwerdeführers auf Entfernung des Schaltkastens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens gehemmt sei. Die Einräumung des Leitungsrechts sei ausschließlich auf Basis des TKG 2003 im Verfahren vor der Regulierungsbehörde, sofern eine privatrechtliche Vereinbarung nicht zustande komme, anzuordnen.

 

8.2. Aus dem TKG 2003 sei nicht ableitbar, dass Leitungsrechte nur vor dem Bau bzw. Inangriffnahme der beabsichtigten Maßnahmen begründet werden dürften. So habe der VwGH bereits ausgesprochen, dass ein Leitungsrecht auch nach Herstellung einer Fernmeldeanlage wirksam gemacht werden dürfe. Die belangte Behörde habe nur zu prüfen gehabt, ob die widmungsgemäße Nutzung der Liegenschaft beeinträchtigt werde oder nicht. Im vorliegenden Fall seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Einräumung eines Leitungsrechts gegeben gewesen, da keine bzw. nur eine unwesentliche Nutzungseinschränkung und keine Zufahrtsbeschränkung gegeben sei, zumal der Schalterkasten nur teilweise auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers und unmittelbar neben einem sich dort bereits befindlichen Stromkasten errichtet worden sei.

 

8.3. Das dem Beschwerdeführer zugesprochene Entgelt in Höhe von €

XXXX sei nicht zu gering bemessen, zumal der Schaltkasten lediglich eine Grundfläche von 0,87 m² in Anspruch nehme und Verkehrswerte in vergleichbarer Lage deutlich niedriger anzusetzen seien. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Einwände gegen die Höhe der Abgeltung vorgebracht.

 

8.4. Zwar sei in der ursprünglichen Antragstellung (versehentlich) nur ein Grundstück genannt worden, allerdings sei im weiteren Verfahren klargestellt worden, dass beide Grundstücke (XXXX und XXXX der EZ XXXX) für den Schaltkasten in Anspruch genommen werden müssten. Daher sei die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das Leitungsrecht auf Basis der dem Bescheid zu Grunde gelegten Planskizze für beide Grundstücke in Anspruch genommen werde.

 

8.5. Der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin lagen Fotos des errichteten Schaltkastens bei.

 

9. Am 03.03.2016 brachte der Beschwerdeführer dazu beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein und stellte unter einem den Antrag "auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, da mit dem Vollzug der bekämpften Entscheidung und daher mit der Einräumung des Leitungsrechtes nach Abwägung aller berührten Interessen für den Beschwerdeführer ein schwerer nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre".

 

10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2016 wurde der Beschwerdegegnerin und der belangten Behörde zu diesem Antrag des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

11. Am 09.03.2016 langte eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem Antrag des Beschwerdeführers keine Berechtigung zukomme, da dieser mit keinem Wort ausführe, welcher schwere Schaden ihm drohen würde.

 

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2016, W194 2118784-1/10Z, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

 

13. Mit Urkundenvorlage vom 17.03.2016 übermittelte die Beschwerdegegnerin ein Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.01.2016, XXXX, wonach der Anspruch des Beschwerdeführers aus dem vollstreckbaren Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.12.2014, XXXX, auf Entfernung des Stromschaltkastens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den angefochtenen Bescheid wegen § 35 EO gehemmt wurde.

 

14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W194 abgenommen und der Gerichtsabteilung W249 zugewiesen.

 

15. Am 10.08.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter der belangten Behörde und der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin teilnahmen. Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

 

16. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift der Verhandlung zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Es langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere durch die darin enthaltenen Urkunden (Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.12.2014, XXXX und Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.05.2015, XXXX), Planskizzen, Fotos und Korrespondenzen; weiters durch Einholung eines Grundbuchsauszuges am 06.09.2017 sowie durch telefonisch erteilte Auskünfte des Gemeindeamtes XXXX am 10.08.2017 und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Immobilien- und Vermögenstreuhänder am 06.09.2017.

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Die Beschwerdegegnerin ist Betreiberin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Sprachtelefonie im Festnetz- und Mobilfunkbereich und andere Telekommunikationsdienste.

 

1.2. Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der aneinander grenzenden Grundstücke XXXX der EZ XXXX und XXXX der EZ XXXX, beide in der KG XXXX XXXX. Beide Grundstücke grenzen im Westen an das im Eigentum des Landes XXXX stehende Straßengrundstück XXXX XXXX Landesstraße der EZ XXXX, KG XXXX XXXX. Die Widmung der Grundstücke XXXX der EZ XXXX und XXXX der EZ XXXX, beide in der KG XXXX XXXX, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde XXXX als Gewerbegebiet mit einer Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,9 ausgewiesen. Im Grundbuch sind die Grundstücke als landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgewiesen.

 

1.3. Im Jahr 2011 errichtete die Beschwerdegegnerin im Grenzbereich der Grundstücke XXXX und XXXX des Beschwerdeführers den verfahrensgegenständlichen Schaltkasten (Access-Remote Unit XXXX).

 

1.4. Dem Leitungsrechtsschreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 12.08.2015 lag gemäß § 6 Abs. 2 TKG 2003 eine Planskizze bei, auf der die Lage des Verteilerkastens auf beiden Grundstücken klar ersichtlich ist.

 

1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2015, XXXX, wurde dem Antrag der Beschwerdegegnerin vom 17.09.2015 auf Einräumung eines Leitungsrechts gemäß §§ 5 und 6 TKG 2003 gegenüber dem Beschwerdeführer an dessen Grundstücken XXXX der EZ XXXX und XXXX der EZ XXXX stattgegeben.

 

1.6. Der verfahrensgegenständliche Schaltkasten ist ca. 156 cm breit, 56 cm tief und 175 cm hoch. Unmittelbar neben dem Schaltkasten befindet sich ein Strommast. Die Zufahrten zu den Liegenschaften befinden sich in ausreichendem Abstand zum Schaltkasten und dem Strommast. Eine Beeinträchtigung der Zufahrten zu den Liegenschaften ist nicht gegeben.

 

Öffentliche Rücksichten stehen der Einräumung des Leitungsrechts nicht entgegen.

 

Die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaften wird durch das Leitungsrecht nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.

 

Eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 TKG 2003 an Stelle des Leitungsrechts ist nicht möglich bzw. tunlich.

 

1.7. Der Immobilien-Preisspiegel 2014 der Wirtschaftskammer Österreich Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder weist in der Kategorie "Grundstücke Betriebsansiedlung" für den Bezirk XXXX folgende Preise für 2013 aus: 52,2 €/m² für einfachen Nutzwert, 82,5 €/m² für guten Nutzwert, sowie 123,3 €/m² für sehr guten Nutzwert.

 

Der Immobilien-Preisspiegel 2015 der Wirtschaftskammer Österreich Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder weist in der Kategorie "Grundstücke Betriebsansiedlung" für den Bezirk XXXX folgende Preise für 2014 aus: € 53,2 €/m² für einfachen Nutzwert, 83,9 €/m² für guten Nutzwert, sowie 124,7€/m² für sehr guten Nutzwert.

 

Der Immobilien-Preisspiegel 2016 der Wirtschaftskammer Österreich Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder weist in der Kategorie "Grundstücke Betriebsansiedlung" für den Bezirk XXXX folgende Preise für 2015 aus: 54 €/m² für einfachen Nutzwert, 84,5 €/m² für guten Nutzwert, sowie 126,30 €/m² für sehr guten Nutzwert.

 

Für auf Immobilienplattformen angebotenen landwirtschaftlichen Nutzflächen wurden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 27.10.2015 Preise angegeben, deren arithmetischer Mittelwert bei 3,05 €/m², bzw. deren gewichteter Mittelwert bei 2,43 €/m² lag.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen der Grundstücke XXXX, EZ XXXX der KG XXXX XXXX ergeben sich aus dem vorgelegten rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.12.2014, XXXX, sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Grundbuchsauszügen.

 

2.2. Die Feststellungen zu den Grundstückspreisen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 beruhen auf einer diesbezüglichen vom Bundesverwaltungsgericht bei der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Immobilien- und Vermögenstreuhänder, eingeholten telefonischen Auskunft bezüglich der im jeweiligen Immobilien-Preisspiegel publizierten Durchschnittspreise für Grundstücke zur Betriebsansiedlung. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die jährlich erscheinenden Immobilien-Preisspiegel die durchschnittlichen Grundstückspreise auf Bezirksebene des jeweils vorangegangenen Geschäftsjahres beinhalten. Die von der belangten Behörde angeführten Preise aus dem Immobilienpreisspiegel 2014 stellen somit die Durchschnittspreise aus dem Jahr 2013 da, und nicht, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angegeben, die des Jahres 2014. Daten für das Jahr 2017 liegen keine vor, hinsichtlich der Grundstückspreise des vorangegangenen Jahres 2016 durfte die Wirtschaftskammer Österreich keine Auskünfte erteilen. Es ist aufgrund der minimalen Preissteigerungen der vergangenen Jahre jedoch davon auszugehen, dass die gegenwärtigen Verkehrswerte 2017 nur geringfügig, nämlich im einstelligen Eurobereich, von den vorliegenden Werten abweichen.

 

2.3. Die Feststellung zur aktuellen Widmung der betroffenen Grundstücke gründet sich auf eine vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch eingeholte Auskunft des Gemeindeamtes XXXX.

 

2.4. Die Feststellung, dass dem Leitungsrechtsschreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 12.08.2015 eine Planskizze mit der Lage des Verteilerkastens beigelegt war, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt vorgelegten Unterlagen.

 

Die übrigen, dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen wurden in der Beschwerde nicht bestritten und können daher auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden:

 

2.5. Die Feststellung, wonach öffentliche Rücksichten der Einräumung des Leitungsrechts nicht im Wege stehen, beruht darauf, dass sich im Verfahren keine gegenteiligen Hinweise ergeben haben.

 

2.6. Die Feststellung, wonach die Mitbenutzung fremder Infrastrukturen anstelle des eingeräumten Leitungsrechts nicht möglich bzw. nicht tunlich sei, beruht auf der diesbezüglichen Auskunft der Beschwerdegegnerin, in der sie nachvollziehbar darlegt, dass eine Mitbenutzung durch derartige ARUs aufgrund deren Beschaffenheit auch rein technisch gar nicht möglich wäre.

 

2.7. Die Feststellung, wonach die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaften durch die Einräumung des Leitungsrechts nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird, gründet sich auf die folgenden Erwägungen der belangten Behörde: Die Grundstücke weisen eine ca. 57 Meter lange, nicht eingezäunte Grundgrenze zur öffentlichen Straße aus. Die derzeitigen Zufahrten befinden sich in ausreichender Entfernung zum Schaltkasten, sodass ein Zufahren an anderen Stellen als dem Aufstellungsort daher zweifellos möglich ist bzw. wäre ein Zufahren unmittelbar am Aufstellungsort des Schaltkastens auch schon wegen des dort befindlichen Strommastes kaum möglich.

 

Diese Ausführungen sind auch für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, zumal es sich anhand der vorgelegten Fotos auch selbst von den örtlichen Begebenheiten, insbesondere der Lage des Schaltkastens sowie den Zufahrtsmöglichkeiten, überzeugen konnte.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Zu den im Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen:

 

3.1.1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

 

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 121a Abs. 2 TKG 2003, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

 

3.1.3. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 6/2016 lauten auszugsweise:

 

"Begriffsbestimmungen

 

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet [ ]

 

10. "Kommunikationslinie" unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen; [ ]

 

Infrastrukturnutzung

 

Leitungsrechte

 

§ 5. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht

 

1. zur Errichtung und zur Erhaltung von Kommunikationslinien mit Ausnahme der Errichtung von Antennentragemasten im Sinne des § 3 Z 35,

 

2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,

 

3. zur Einführung, Führung und Durchleitung von Kabelleitungen (insbesondere Glasfaser und Drahtleitungen) sowie zu deren Erhaltung in Gebäuden, in Gebäudeteilen (insbesondere in Kabelschächten und sonstigen Einrichtungen zur Verlegung von Kabeln) und sonstigen Baulichkeiten,

 

4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2 und 3 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, sowie

 

5. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.

 

Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Vereinbarungen über Leitungsrechte sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.

 

(2) Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen Beauftragten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.

 

(3) Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die bereits am 1. August 1997 bestanden habenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.

 

(4) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte an privaten Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn

 

1. die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und

 

2. eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.

 

(5) Dem Eigentümer einer gemäß Abs. 4 belasteten Liegenschaft ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.

 

Inanspruchnahme und Abgeltung von Leitungsrechten

 

§ 6. (1) Nimmt der Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes gemäß § 5 Abs. 3 Leitungsrechte in Anspruch, so hat er dem Verwalter des öffentlichen Gutes das dort beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er dem Bereitsteller binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls mit dem Bau begonnen werden kann."

 

(2) Werden Leitungsrechte in den nicht in Abs. 1 geregelten Fällen in Anspruch genommen, so hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer der Liegenschaft das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß § 5 Abs. 5 anzubieten. Bestehen auf der in Anspruch genommenen Liegenschaft andere Anlagen, so ist gegenüber ihren Unternehmern in gleicher Weise vorzugehen.

 

(3) Kommt zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten eine Vereinbarung über das Leitungsrecht nach § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 oder über die Abgeltung eines Leitungsrechts gemäß § 5 Abs. 5 binnen einer Frist von vier Wochen ab nachweislicher Bekanntmachung des Vorhabens nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

 

(4) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes haben auf schriftliches Verlangen eines Teilnehmers (§ 3 Z 19) Leitungsrechte gemäß § 5, auch behördlich (Abs. 3 iVm § 12a), geltend zu machen, wenn der Teilnehmer

 

a) in einem aufrechten Vertragsverhältnis über die Erbringung von Kommunikationsdiensten mit dem Bereitsteller steht und

 

b) er glaubhaft macht, dass er die Beibringung der für die weitere Erbringung der Kommunikationsdienste erforderlichen Zustimmung des oder der Grundeigentümer zur Leitungsführung schriftlich, wenngleich erfolglos, versucht hat.

 

Eine dem Grundeigentümer gemäß § 5 Abs. 5 zustehende Abgeltung oder allfällige Kosten für die Verlegung bestehender Kommunikationslinien (§ 11) sind nach Billigkeit in angemessenem Verhältnis zwischen dem Bereitsteller und dem Teilnehmer aufzuteilen. Der Bereitsteller hat dem Teilnehmer vor und in Kenntnis der Höhe einer ihn treffenden Zahlungsverpflichtung ausdrücklich die Möglichkeit einzuräumen, auf den Anspruch auf Ausübung des Leitungsrechts zu verzichten. Der Bereitsteller hat den Teilnehmer im Anlassfall über die Rechte und Verpflichtungen nach diesem Absatz schriftlich zu informieren.

 

[ ]

 

Verfahren

 

§ 12a. (1) Wird die Regulierungsbehörde nach den §§ 6, 6a, 6b, 7, 9, 9a oder 11 angerufen, gibt sie dem Antragsgegner unverzüglich nach Fortführung des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 3 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit, binnen zwei Wochen seine Einwendungen gegen den Antrag darzulegen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechte Einwendungen zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.

 

(2) Über den Antrag hat die Regulierungsbehörde unverzüglich, jedenfalls aber binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Stellungnahme des Antragsgegners oder dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme, gegebenenfalls auch mit Zwischenbescheid, zu entscheiden. Die Anordnung ersetzt die nicht zu Stande gekommene Vereinbarung. Die Parteien des Verfahrens sind verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.

 

(3) Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

 

[ ]

 

Aufgaben

 

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

 

1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 6, 6a, 6b Abs. 7, 7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13, [ ]

 

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

 

§ 121. [ ]

 

(5) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

 

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

 

§ 121a. [ ]

 

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 2 VwGVG), durch Senate.

 

[ ]."

 

3.2. Nach § 5 Abs. 1 TKG 2003 umfassen Leitungsrechte, vereinfachend zusammengefasst, das Recht, Kommunikationslinien über eine fremde Liegenschaft zu führen, dort auch die entsprechenden technischen Einrichtungen anzubringen und die Kommunikationslinien zu betreiben und zu warten. Das Leitungsrecht ist eine von Gesetzes wegen bestehende Berechtigung bzw. Verpflichtung, die von jeder vertraglichen Grundlage unabhängig ist. Das Recht des Leitungsberechtigten, seine Kommunikationslinien über oder im fremden Grund und Boden zu errichten und zu betreiben und die damit einhergehende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, dies zu dulden, entspricht den im ABGB geregelten Dienstbarkeiten (Servituten), die als beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen qualifiziert werden. Die oben erwähnte Normierung im TKG 2003 macht die Leitungsrechte zu Legalservituten, also zu Beschränkungen des Eigentums, die aus bestimmten Rücksichten schon aufgrund des objektiven Rechts bestehen. Typisch dafür ist, dass das Recht zu ihrer Inanspruchnahme von der Eintragung im Grundbuch unabhängig ist. Gemäß § 12 Abs. 2 TKG 2003 bilden daher Leitungsrechte keinen Gegenstand der grundbücherlichen Eintragung. Diese sind gegen jeden Dritten, auch gegen den Liegenschaftseigentümer, wirksam, wodurch sich wieder der dingliche Charakter und absolute Schutz manifestiert (Hasberger, Die Leitungsrechte nach dem TKG 2003, MR 2007, 347 [347]).

 

3.3. Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 TKG 2003 im Einzelnen:

 

3.3.1. Die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften sind private Liegenschaften des Beschwerdeführers iSd § 5 Abs. 4 TKG 2003, die Beschwerdegegnerin ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes.

 

3.3.2. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 TKG 2003 dürfen öffentliche Rücksichten, wie sie sich zB aus dem Wasserrecht, Straßenrecht oder Eisenbahnrecht ergeben, nicht gegen die Einräumung eines Leitungsrechts sprechen. Solche möglichen, einem Leitungsrecht entgegenstehende öffentliche Interessen sind aber nur dann explizit zu prüfen, wenn sich im Verfahren konkrete Hinweise auf deren Vorliegen ergeben (Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger [Hrsg] TKG – Telekommunikationsgesetz [2016] § 5 Rz 21).

 

Im gegenständlichen Verfahren gibt es keinen Anhaltspunkt für entgegenstehende öffentliche Interessen.

 

3.3.3. Gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 TKG 2003 darf durch das Leitungsrecht die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt werden. Die Prüfung, ob die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird, wird in der Praxis primär auf Basis von gemäß § 12a Abs. 1 TKG 2003 zulässigen Einwendungen des Belasteten vorgenommen (Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger [Hrsg] TKG – Telekommunikationsgesetz [2016] § 5 Rz 22 mwN).

 

Zur Beurteilung der widmungsgemäßen Verwendung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde abzustellen, da die im Grundbuch enthaltene Angabe der Nutzungsart im Gegensatz zur Flächenwidmung nur Hinweischarakter hat und nicht verbindlich ist.

 

Im gegenständlichen Fall ist somit von einer widmungsgemäßen Nutzung der Grundstücke als Gewerbegebiet auszugehen, wobei eine Nutzung als landwirtschaftliche Flächen zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung führen würde. Vom Beschwerdeführer wurde kein substantiiertes Vorbringen, das eine mehr als unwesentliche Einschränkung der widmungsgemäßen Verwendung der belasteten Grundstücke nahelegen könnte, erstattet. In der Beschwerde wird lediglich pauschal ausgeführt, der aufgestellte Schaltkasten belaste die Liegenschaft des Beschwerdeführers "massiv", ohne jedoch konkrete Beeinträchtigungen der Grundstücke anzuführen. Der belangten Behörde ist weiters beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass durch den aufgestellten Schaltkasten keine Beschränkung der Zufahrten gegeben ist. Diese Tatsache wurde auch durch den Beschwerdeführer nicht widerlegt. Aus den genannten Gründen liegt keine mehr als nur unwesentliche widmungsgemäße Einschränkung der betroffenen Grundstücke vor.

 

3.3.4. § 5 Abs. 4 Z 2 TKG 2003 sieht die grundsätzliche Subsidiarität der Einräumung von Leitungsrechten vor: Leitungsrechte über Privatgrund stehen nur zu, wenn eine Mitbenutzung anderer Anlagen nicht möglich oder nicht tunlich ist. Im zu beurteilenden Fall kommt eine Mitbenutzung anderer Anlagen durch den gegenständlichen ARU schon aus technischen Gründen nicht in Frage, weshalb auch diese Voraussetzung gegeben ist.

 

3.4. Zum Abgeltungsanspruch nach § 5 Abs. 5 TKG 2003:

 

Dem Eigentümer einer privaten Liegenschaft ist bei Inanspruchnahme eines Leitungsrechts eine "der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten". Diese hat sich einerseits am Wert der in Anspruch genommenen Liegenschaft als auch an deren Beeinträchtigung zu orientieren (ErläutRV 128 BlgNr XXII. GP 5).

 

Wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund der Höhe des ihm zugesprochenen Entgelts beschwert erachtet, ist er darauf hinzuweisen, dass die über Antrag der Beschwerdegegnerin im Bescheid festgesetzte Höhe der Abgeltung (nämlich EUR XXXX) ein Vielfaches dessen beträgt, was nach der ständigen Regulierungspraxis der belangten Behörde festzusetzen gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall wäre die Wertminderung mit der Abgeltung von 100 % des Verkehrswerts der beanspruchten Fläche zu bemessen gewesen, für vergleichbare Betriebsgrundstücke wäre zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Jahr 2015 von einem Verkehrswert zwischen 54,-- €/m² bis 126,30 €/m² auszugehen gewesen. Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass die Verkehrswerte zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nur unwesentlich von den ermittelten Werten abweichen. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Schaltkasten eine "weit wesentlichere Wertminderung" darstelle, kann daher nicht gefolgt werden.

 

Ergänzend wird ausgeführt, dass seit der 7. TKG-Novelle (BGBl. I Nr. 102/2011) die Festsetzung der Abgeltung auf Grund der Schätzung eines Sachverständigen nicht mehr vorgesehen ist.

 

3.5. Zum Umfang des Antrags und zur behaupteten Antragsänderung:

 

Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, das Leitungsrecht sei nur hinsichtlich des Grundstücks Nr. XXXX, EZ XXXX, nicht aber auch hinsichtlich des Nachbargrundstücks Nr. XXXX, EZ XXXX der KG XXXX XXXX beantragt worden, womit die Anordnung des Leitungsrechts hinsichtlich des Nachbargrundstückes Nr. XXXX, EZ XXXX rechtswidrig erfolgt sei, ist er darauf zu verweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der belangten Behörde zwar eine "stattgebende Entscheidung im Sinne unseres Leitungsrechtsschreibens vom 12.08.2015" beantragte, wobei das Leitungsrechtsschreiben (an den Beschwerdeführer gerichtet) nur das Grundstück Nr. XXXX ausdrücklich bezeichnete. Dem Leitungsrechtsschreiben an den Beschwerdeführer lag aber entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 TKG 2003 auch eine Planskizze bei, auf der die Lage des damals schon auf beiden Grundstücken bestehenden Verteilerkastens klar ersichtlich ist.

 

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 26.04.2005, 2004/03/0190, ausgesprochen, dass nach § 6 Abs. 2 TKG 2003 entscheidend ist, "dass durch die Bekanntgabe der Eigentümer der belasteten Liegenschaft Kenntnis von der beabsichtigten Leitungsführung erhält. Dies ermöglicht ihm eine Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 4 Z. 1 TKG 2003 und steckt gleichzeitig den Gegenstand eines allfälligen späteren Verfahrens ab. Eine ins Detail gehende Beschreibung der genauen Lage der Leitungen ist aber in diesem Stadium des Verfahrens nicht nötig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1997, Zl. 96/03/0104, VwSlg 14595 A/1997)."

 

Weiters hat der VwGH zum Detailgrad der Planskizze ausgesprochen, dass "das Gesetz [ ] nämlich keineswegs [verlangt], daß dem Eigentümer einer privaten Liegenschaft vom Leitungsberechtigten oder - nach Erhebung von Einwendungen - von der Behörde im Detail die genaue Lage der Leitungen beschrieben wird. [ ] Einer Planskizze kann aber kein in allen Einzelheiten genauer, sondern nur ein ungefährer Überblick über den Verlauf der Leitungen entnommen werden. Daß im Falle der Begründung von Leitungsrechten an bereits bestehenden Leitungen [ ] ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Beschreibung der Leitungen anzulegen wäre, kann nicht angenommen werden, ist doch im Gegenteil eher damit zu rechnen, daß dem Eigentümer einer Liegenschaft der Verlauf einer bereits errichteten Leitung bekannt sein dürfte." (VwGH vom 22.01.1997, 96/03/0104)

 

Im vorliegenden Fall hat die dem Leitungsrechtsschreiben an den Beschwerdeführer beiliegende Planskizze nicht nur einen ungefähren Überblick, sondern eine detaillierte Darstellung über die konkrete Lage des Verteilerkastens auf beiden Grundstücken gegeben, darüber hinaus war der Verteilerkasten bereits faktisch errichtet und dessen Lage (auf beiden Grundstücken) dem Beschwerdeführer sowohl deshalb als auch aus den vorhergehenden zivilgerichtlichen Verfahren bekannt; eine Unklarheit seitens des Beschwerdeführers über den Umfang des Leitungsrechts lag damit nicht vor.

 

Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; "es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muß" (VwGH vom 24.01.1994, 93/10/0192). Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Leitungsrecht an den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX angeordnet.

 

Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit liegt aus den ausgeführten Gründen somit nicht vor.

 

3.6. Vorliegen des zivilgerichtlichen Urteils:

 

Auch der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Anordnung des Leitungsrechtes einem rechtskräftigen Urteil bzw. der auf dessen Basis erwirkten Exekutionsbewilligung widerspreche, kann nicht gefolgt werden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.12.2014, XXXX, wurde zwar rechtskräftig festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Schaltkasten zur Gänze auf den Grundstücken XXXX und XXXX des Beschwerdeführers aufgestellt wurde. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass das Leitungsrecht auf Grund dieses Urteils gar nicht hätte angeordnet werden dürfen, übersieht er, dass der gegenständliche Sachverhalt eben genau jenen Anwendungsfall des § 5 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 3 TKG 2003 darstellt, wonach bei Nichteinigung über die Einräumung eines Leitungsrechts die Regulierungsbehörde angerufen werden kann.

 

3.7. Nachträgliche Einräumung des Leitungsrechtes:

 

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Leitungsrecht auch nach Herstellung der Leitung wirksam geltend gemacht werden (vgl. VwGH vom 13.10.1965, 0784/65, zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmung des TelegraphenwegeG).

 

3.8. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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