AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
FPG §55 Abs1a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W191.1438138.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den Verein Purple Sheep, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2017, Zahl 831064604-160539104, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 10 und 57 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer (in der Folge BF), Frau XXXX , geboren am XXXX (BF1), ihr Ehemann XXXX , geboren am XXXX (BF2), und ihre minderjährige Tochter XXXX (BF3), geboren am XXXX in Österreich, sind indische Staatsangehörige.
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Die BF1 und der BF2 reisten gemeinsam irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.07.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben die BF1 und der BF2 an, dass sie traditionell verheiratet seien. Sie würden verschiedenen Religionen angehören, weshalb ihre Familien gegen ihre Beziehung gewesen seien und sie von diesen bedroht und verfolgt worden wären.
In ihrer Einvernahme am 11.09.2013 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Traiskirchen, machten die BF1 und der BF2 Angaben zu ihren Lebensumständen und führten ihr Fluchtvorbringen näher aus.
Mit Bescheid vom 12.09.2013 wies das BAA die Anträge der BF1 und des BF2 auf internationalen Schutz vom 22.07.2013 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden – vom mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 neu eingerichteten und nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständigen Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) – mit Erkenntnissen vom 17.04.2014, W163 1438139-1/5E und W163 1438138-1/6E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das ebenfalls mit 01.01.2014 neu eingerichtete und nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) zurückverwiesen.
1.1.2. Im fortgesetzten Verfahren wurden die BF1 und der BF2 am 13.06.2014 vor dem BFA, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich zu ihrer Integration in Österreich einvernommen.
Mit Bescheid vom 14.09.2014 erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 und den BF2. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihnen nicht erteilt.
Die dagegen eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 04.12.2014, W220 1438139-2/2E und W220 1438138-2/2E, gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhoben die BF1 und der BF2 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH), der die Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom 20.11.2015, E 210/2015-18 und E 212/2015-15, ablehnte.
1.1.3. Am XXXX wurde die BF3 in Österreich geboren.
Am 12.05.2015 stellte der BF2 als Vertreter für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das BFA wies den Antrag der BF3 mit Bescheid vom 16.06.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2015, W222 2109542-1/2E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
1.2. Gegenständliches Verfahren:
1.2.1. Am 15.04.2016 brachten die BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und wurden am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien erstbefragt.
Dabei gaben die BF1 und der BF2 auf Vorhalt ihres vorangegangenen rechtskräftig entschiedenen Verfahrens und auf die Frage, was sich seit Rechtskraft konkret geändert habe, an, dass ihre Probleme die gleichen seien wie zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung. Der BF2 merkte an, dass er von vielen anderen Leuten erfahren habe, dass er mit seiner Familie hier in Österreich bleiben könne, wenn er wieder einen Asylantrag stelle.
In weiterer Folge wurden die BF1 und der BF2 am 15.11.2016 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
Zu ihrer Gesundheit gab die BF1 an, dass sie Schwierigkeiten beim Gehen und Rückenschmerzen habe und regelmäßig Schmerzmittel nehme. Sie habe morgen einen Arzttermin. Der BF2 sei wegen Magenschmerzen und Rückenschmerzen in Behandlung, die BF3 sei gesund.
Zu ihren Asylgründen gab die BF1 an, dass gelte, was sie bereits vorgebracht habe. Diese Gründe seien nach wie vor aktuell. Ihr Mann und sie würden verschiedenen Religionen angehören und hätten daher keine Liebesehe eingehen können. Der BF2 gab an, dass er Indien wegen der Probleme mit seiner Familie verlassen habe, sie hätten seine Gattin nicht akzeptiert und sie seien von zu Hause "rausgeschmissen" worden. Er habe aber auch neue Gründe, da es einen Machtwechsel gegeben habe und er aus den Medien wisse, dass die neue Regierung nur für die Hindu-Religion gut und gegen die anderen Religionen sei. Die Frage nach persönlichen Problemen aufgrund der neuen Regierung verneinte er.
Danach befragt, weshalb sie einen neuen Asylantrag stellen würden, gab die BF1 an, dass niemand ihre Tochter in Indien akzeptieren würde, da sie gegen den Willen der Familien geheiratet hätten. Sie hätten die Entscheidung des BVwG nicht akzeptieren können, da ihre Familien sie nicht akzeptieren würden. Der BF2 gab an, dass er nicht wisse, wo sie sonst hätten hinfahren sollen. Wenn sie nach Indien zurückkehren würden, müssten sie sich bei der Polizei registrieren, um eine Wohnung anzumieten. Dann würde die Familie ihre Kontaktdaten von der Polizei bekommen und sie wären in Gefahr.
Befragt zu ihrer Integration gaben die BF1 und der BF2 an, einen Deutschkurs zu besuchen und in einem (namentlich genannten) Verein in ihrem Unterkunftsort aktiv zu sein. Sie würden von der Grundversorgung leben.
Den BF wurde im Rahmen ihrer Einvernahme die Möglichkeit geboten, zu den aktuellen Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat Einsicht und Stellung zu nehmen. Sowohl die BF1 als auch der BF2 verzichteten darauf.
Die BF1 und der BF2 legten jeweils eine Teilnahmebestätigung für eine Basisbildungs-Schulung, eine Deutschkursbestätigung und mehrere Empfehlungsschreiben vor. Die BF1 legte weiters einen Befund eines Diagnosezentrums vom 17.11.2016 mit der Diagnose "Plantarer Fersensporn li., eher flaches Fußgewölbe bds. Sonst nativradiologisch ein unauffälliger Befund" vor.
1.2.2. Mit Bescheiden vom 04.05.2017 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 neuerlich gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status von Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend stützte sich das BFA darauf, dass die von den BF vorgebrachten Fluchtgründe bereits im Zuge ihres letzten Asylverfahrens geprüft worden seien und ihrem Fluchtvorbringen die Glaubhaftmachung versagt worden sei. Bezogen auf die vom BF2 vorgebrachte Befürchtung der Diskriminierung aller Nicht-Hindus aufgrund eines Machtwechsels in der Regierung sei anzumerken, dass keine konkreten Verdachtsmomente genannt worden seien und sich auch aus den Länderfeststellungen keine diesbezüglichen Anhaltspunkte entnehmen ließen.
Rechtlich stützte sich die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. auf die nicht glaubhaft gemachten Angaben der BF. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass die BF bei einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären; auch aus der allgemeinen Situation in Indien und der zu erwartenden Rückkehrsituation ließe sich eine solche nicht ableiten. Zu Spruchpunkt III. führte das BFA an, dass die BF im Juli 2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist seien und es sich bei dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz um einen Folgeantrag handle. Abgesehen von den familiären Beziehungen der BF untereinander würden keine weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen. Sie würden keiner Beschäftigung nachgehen und ihren Aufenthalt ausschließlich aus Mitteln der Bundesbetreuung finanzieren. Strafrechtlich seien sie unbescholten, ferner würden sie einen Deutschkurs besuchen. Zusammengefasst ergebe sich aus der Gesamtabwägung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.
Die Bescheide wurden den BF an ihren Vertreter, den Verein Purple Sheep, am 26.05.2017 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.
1.2.3. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 13.06.2017 Beschwerde an das BVwG und brachten zusammengefasst vor, dass die reale Gefahr bestehe, dass der BF2 in seiner Heimat sein Familienleben mit seiner Frau und seiner Tochter nicht mehr fortführen dürfe. Nur hier dürften sie frei und gemeinsam ein Leben ohne Schande und Verfolgung führen. In Indien hingegen müsste der BF2 seine Frau und Tochter entweder verstoßen oder mit ihnen gemeinsam ein Leben ohne jede Chance führen.
Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 22.06.2017 beim BVwG ein.
1.2.4. Mit Schreiben vom 28.06.2017 richtete das BVwG einen Verspätungsvorhalt an die BF und gab bekannt, dass im Hinblick auf die am 09.06.2017 abgelaufene Rechtsmittelfrist und die am 13.06.2017 eingebrachten Beschwerden beabsichtigt werde, die Beschwerden als verspätet zurückzuweisen. Den BF wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhaltes zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Stellungnahme vom 19.07.2017 brachten die BF vor, sie hätten dem Verein Purple Sheep die aufrechte Vertretungs- und Zustellvollmacht erteilt. An dem verspäteten Einbringen treffe sie keine Schuld, da der Fehler klar in der Organisation des Vereins liege und es nicht den BF anzulasten sei, dass der von ihnen ausgewählte Rechtsbeistand nicht sorgfältig gehandelt habe.
1.2.5. Mit Erkenntnis des VfGH vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8, wurde die maßgebliche verkürzte Rechtsmittelfrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG rückwirkend aufgehoben.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Akten des BAA bzw. des BFA sowie des BVwG, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen und der Einvernahmen, die Bescheide des BAA und BFA und die Erkenntnisse des BVwG im Verfahren gemäß §§ 3 und 8 AsylG sowie im Verfahren gemäß §§ 10, 55 und 57 AsylG, §§ 46, 52, 55 FPG
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.01.2017, Aktenseiten 120 bis 158 im Verwaltungsakt der BF1).
3. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltsfeststellungen):
Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
3.1. Die BF sind Staatsangehörige der Republik Indien. Die BF1 ist mit dem BF2 traditionell verheiratet, beide sind die Eltern der in Österreich geborenen minderjährigen BF3. Die BF1 bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs, der BF2 ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindus. Die Muttersprache der BF1 ist Punjabi, sie spricht darüber hinaus Hindi und ein wenig Englisch. Die Muttersprache des BF2 ist Hindi.
3.2. Die BF1 und der BF2 waren vor ihrer Ausreise aus Indien erwerbstätig und gehörten dem Mittelstand an. Nach Abschluss der Grundschule absolvierte die BF1 ein Universitätsstudium und arbeitete anschließend als Lehrerin. Der BF2 war nach Abschluss der Grundschule als Auto- bzw. Fahrradhändler tätig.
3.3. Die BF1 und der BF2 stellten in Österreich erstmals am 22.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde dieser letztlich vom BVwG mit Erkenntnissen vom 17.04.2014, W163 1438139-1/5E und W163 1438138-1/6E, abgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Bescheiden vom 14.09.2014 erließ das BFA Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der BF nach Indien zulässig sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 04.12.2014, W220 1438139-2/2E und W220 1438138-2/2E als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden wurde vom VfGH mit Beschluss vom 20.11.2015, E 210/2015-18 und E 212/2015-15, abgelehnt.
3.4. Nach Geburt der BF3 in Österreich stellte der BF2 als Vertreter für die BF3 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde dieser letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2015, W222 2109542-1/2E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
3.5. Die BF stellten am 15.04.2016 jeweils einen weiteren – den verfahrensgegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 brachte keine neuen Fluchtgründe vor, der BF2 gab zusätzlich zu seinen ebenfalls bereits geltend gemachten Fluchtgründen noch geänderte Machtverhältnisse in Indien an. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in den Personen der BF gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über ihren Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
3.6. Die BF leben gemeinsam in einer Unterkunft in Österreich und haben abgesehen von ihren familiären Bindungen untereinander keine weiteren in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Allfällige (freundschaftliche) Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein mussten. Die BF1 und der BF2 haben eine Basisbildungs-Schulung absolviert und einen Deutschkurs besucht, aber keine Prüfungen abgelegt. Sie nehmen an einem interkulturellen Projekt in ihrer Gemeinde teil und helfen ehrenamtlich bei örtlichen Aktivitäten mit. Die BF sind nicht erwerbstätig und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung. Sie sind strafgerichtlich unbescholten.
3.7. Die BF1 leidet an einem plantaren Fersensporn links und hat beidseitig ein eher flaches Fußgewölbe (Befund vom 17.11.2016). Der BF2 hat das Vorliegen von etwaigen Krankheiten nicht belegt, die BF3 ist gesund. Für eine lebensbedrohliche Erkrankung, oder dafür, dass die BF nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wären, besteht kein konkreter Anhaltspunkt.
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA und des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Herkunft und Lebensumständen der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem BAA bzw. dem BFA und in ihren Beschwerden und Eingaben.
Dass die BF im gegenständlichen Verfahren bezüglich ihres Antrages auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend gemacht haben, sondern sich hierbei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten Gründe gestützt haben, ergibt sich sowohl aus ihrem Vorbringen bei der Erstbefragung als auch ihren Angaben vor dem BFA. Soweit der BF2 veränderte Machtverhältnisse in Indien und eine befürchtete Diskriminierung von Nicht-Hindus vorgebracht hat, ist festzuhalten, dass sich aus seinen lediglich allgemein gehaltenen Schilderungen eine individuell-konkrete Gefährdung nicht ableiten lässt und sich eine solche auch nicht aus den aktuellen Länderberichten ergibt. Festzuhalten ist weiters, dass der BF2 der Religionsgemeinschaft der Hindus angehört und diesbezügliche persönliche Probleme des BF2 auch explizit verneint wurden. Die BF1 hat zu keinem Zeitpunkt ein derartiges Vorbringen erhoben, sondern sich wiederholt auf ihre bereits geprüften Asylgründe bezogen.
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat in den angefochtenen Bescheiden, die den BF durch die belangte Behörde vorgehalten wurden und denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die dort zitierten Quellen. Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben, sodass angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben; aus der Einsicht in die Länderberichte ergibt sich daher keine maßgebliche Änderung der die BF betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat.
Insoweit die neuerliche Antragstellung der BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2014 (betreffend die BF1 und den BF2) bzw. 16.06.2015 (betreffend die BF3) umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien zugrunde gelegt wurden, und im Hinblick darauf, dass eine Beobachtung der Lage in Indien ergeben hat, dass seither keine für das vorliegende Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation eingetreten ist, das Vorliegen eines "real risk" im Falle einer Rückkehr der BF nach Indien nicht anzunehmen ist.
Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person der BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Die BF sind nach dem Ergebnis des Verfahrens erwerbsfähig und leiden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Nach dem vorgelegten Befundbericht hat die BF1 einen plantaren Fersensporn links und beidseitig ein eher flaches Fußgewölbe, jedoch ergeben sich daraus keine Hinweise auf eine akut behandlungsbedürftige oder gar lebensbedrohliche Erkrankung; insbesondere war die BF1 nicht stationär aufhältig und es wurden auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt. Der BF2 hat in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zwar angegeben, an Magen- und Rückenschmerzen zu leiden, hat aber trotz Aufforderung zur Vorlage eines aktuellen Befundberichts inklusive Nennung von regelmäßig einzunehmenden Medikamenten bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine derartigen Dokumente vorgelegt. Die BF3 ist nach Angaben der BF1 gesund und es ergeben sich auch aus dem Akteninhalt keine anderslautenden Hinweise.
Die Feststellungen zur Integration der BF ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation – von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP ; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 – bezogen auf die Frage der Zulassung – auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).
5.2. Rechtlich folgt daraus:
5.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 13.06.2017 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 22.06.2017 beim BVwG eingegangen. Mit Schreiben vom 28.06.2017 richtete das BVwG einen Verspätungsvorhalt an die BF, woraufhin diese am 19.07.2017 eine Stellungnahme einbrachten. Mit Erkenntnis des VfGH vom 26.09.2017, G 134/2017-12, G 207/2017-8, wurde die maßgebliche verkürzte Rechtsmittelfrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG rückwirkend aufgehoben, sodass die Beschwerden nunmehr als rechtzeitig zu behandeln sind. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Es liegt ein Familienverfahren vor.
Zu Spruchteil A):
5.2.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
5.2.2.1. Mit Bescheiden des BFA vom 04.05.2017 wurden die – nach einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren – verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 15.04.2016 gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG neuerlich abgewiesen.
Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage – statt wegen res iudicata zurückgewiesen – aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge VwGH) aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 mwN). Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag – ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz – wegen res iudicata zurückzuweisen (§ 68 Rz 45 mwN). Der Partei wird dadurch keine Instanz genommen, weil die Unterbehörde im Zuge der Sachentscheidung bereits alle Prozessvoraussetzungen geprüft und somit auch über die Frage befunden hat, ob entschiedene Sache vorliegt (§ 68 Rz 45 mwN). Daher kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen (§ 68 Rz 45 mwN). Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des BVwG gemäß § 28 VwGVG ist dies auf das hg. Verfahren übertragbar.
In diesem Zusammenhang verweist der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.06.1994, 92/05/0063, auf seine ständige Spruchpraxis, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung – insbesondere auch wegen entschiedener Sache – trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen dürfe. Mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 02.06.1990, 89/07/0057, weist er ferner darauf hin, dass in jenem Erkenntnis ausdrücklich ausgesprochen worden sei, dass dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe.
Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG steht die Zulassung des Verfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.
Das BFA hätte § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden gehabt, daher ist diese Bestimmung gemäß § 17 VwGVG im gegenständlichen Verfahren anzuwenden:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 5.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung –– obgleich auch diese Möglichkeit besteht –– nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).
5.2.2.1.1. Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen der BF zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2014 (betreffend die BF1 und den BF2) bzw. 16.06.2015 (betreffend die BF3), mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde – als unglaubhaft beurteilt. Es wurde auch verneint, dass die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wären oder ein Refoulementschutz geboten wäre.
Die BF behaupten im nunmehrigen Rechtsgang, dass ihre Fluchtgründe aus dem vorherigen Asylverfahren nach wie vor bestehen würden. Zusätzlich bringt der BF2 vor, dass es einen Machtwechsel gegeben habe und er aus den Medien wisse, dass die neue Regierung nur für die Hindu-Religion gut und gegen die anderen Religionen sei. Diese lediglich unsubstantiiert erhobenen Behauptungen sind – wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt – aber in keiner Weise geeignet, dem (neuen) Vorbringen des BF2 einen glaubhaften Kern beizumessen, zumal der BF2 keinerlei nähere Ausführungen getätigt hat und überdies die Frage nach persönlichen Problemen aufgrund der neuen Regierung verneint hat.
Im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur liegt daher im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor, weshalb der Folgeasylantrag im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen ist. So geht es um keinen neuen Sachverhalt, das Begehren der BF ist dasselbe – es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet. Die maßgeblichen Gründe, die die BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit ihrer ersten Asylantragstellung nicht verändert, und liegt ihrem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des vorherigen Antrages auf internationalen Schutz. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren enthält somit keinen glaubhaften Kern einer substantiierten neuen Bedrohungssituation.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, dass der BF2 seine Frau und Tochter in Indien entweder verstoßen oder mit ihnen gemeinsam ein Leben ohne jede Chance führen müsse.
Dem Beschwerdebegehren war daher kein Erfolg beschieden.
5.2.2.2. Prüfung hinsichtlich Art. 2 und 3 EMRK:
Nach der Rechtsprechung des VwGH richtet sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der BF nach Indien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würden, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlen würde.
Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Indien auch keine Gründe, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Zudem leiden die BF an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Erkrankungen und sind arbeitsfähig. So waren sie auch vor ihrer Ausreise in der Lage, durch ihre Berufstätigkeit als Lehrerin und Fahrrad- bzw. Autohändler für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wäre daher vom BFA sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten nicht absondern zurückzuweisen gewesen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Umfang mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Antrag zurückzuweisen war.
5.2.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Entscheidung nach § 68 AVG als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist, zumal sie – ausgehend von ihrem Prüfumfang – das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt (VwGH 19.11.2015; Ra 2015/20/0082).
5.2.3.1. § 57 Abs. 1 AsylG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" an im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige von Amts wegen oder auf begründeten Antrag.
Die BF1 und der BF2 befinden sich seit Juli 2013 im Bundesgebiet, die BF3 wurde im April 2015 in Österreich geboren. Ihr Aufenthalt ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor.
5.2.3.2. Zu Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben), Integration:
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) als auch jener des VfGH muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des bzw. der Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Die BF verfügen abgesehen von ihren familiären Bindungen untereinander über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte zu Personen im Bundesgebiet. Da die BF alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, liegt durch eine Rückkehrentscheidung kein Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
5.2.3.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 852 ff). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der durch die Ausweisung der BF allenfalls verursachte Eingriff in ihr Recht auf Privatleben ist jedenfalls insofern im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ihr Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Die BF1 und der BF2 halten sich seit Juli 2013 im Bundesgebiet auf, die BF3 wurde im April 2015 in Österreich geboren. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens, weiters war der Aufenthalt zwischen Verfahrensabschluss im November 2015 und neuer Antragstellung im April 2016 nicht rechtmäßig. Die BF1 und der BF2 sind irregulär nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge – auch in Vertretung für die zwischenzeitlich geborene BF3 – jeweils zwei Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer ihrer Verfahren übersteigt nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85f.).
Sowohl die BF1 als auch der BF2 haben in Indien den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht. Sie wurden in Indien sozialisiert, sprechen eine Landessprache als Muttersprache und haben dort jeweils die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt. Das BVwG verkennt nicht, dass die BF3 in Österreich geboren ist und sich noch nie in Indien aufgehalten hat, jedoch kann aufgrund ihres sehr jungen Alters nicht davon ausgegangen werden, dass in Österreich bereits eine derartige Sozialisation in sprachlicher, gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht stattgefunden hätte, die eine solche in Indien als unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließe. Der Übergang zu einem Leben in Indien wird für die BF3 nicht mit unzumutbaren Härten verbunden sein, zumal sich die BF3 in einem jungen, mit einer hohen Anpassungs- und Lernfähigkeit verbundenen Alter befindet. Die Eltern der BF3 sprechen beide Hindi, die BF1 beherrscht auch Punjabi. Eine Rückkehr der BF3 kann nur im Familienverband erfolgen, weshalb ihr ihre Eltern die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern können. Es muss daher nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten der BF3 etwa im schulischen Bereich gerechnet werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, hinzuweisen, wonach der EGMR Kindern im Alter von sieben Jahren und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestierte, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216; 31.03.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216).
Im Gegensatz zu ihren Bindungen zum Herkunftsstaat sind die BF in Österreich schwächer integriert: Zwar haben die BF1 und der BF2 den Besuch von Deutschkursen belegt, aber noch keine Deutschprüfungen absolviert. Abgesehen vom Besuch eines Basisbildungs-Seminars wurden keine sonstigen Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen, auch eine Erwerbstätigkeit wurde nicht belegt. Auch wenn anzuerkennen ist, dass die BF1 und der BF2 die in Österreich verbrachte Zeit für den Aufbau von sozialen Kontakten in ihrem Unterkunftsort genützt haben und am dortigen gesellschaftlichen Leben teilnehmen, ist das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung ihrer bestehenden privaten Kontakte dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten. Sie durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der VfGH misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die persönlichen Interessen der BF am Verbleib in Österreich.
Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt daher keine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
5.2.3.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 51 FPG lautet:
(1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.
(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 1974/78), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Das gegenständliche Verfahren hat ergeben – wie bereits oben dargelegt –, dass durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden würden. Weder die Lage im Herkunftsstaat noch ihre individuelle Situation haben sich demgegenüber erheblich geändert. Weder droht ihnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr haben die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
5.2.3.5. Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, keine Frist für die freiwillige Ausreise, sodass der diesbezügliche Ausspruch des BFA zu korrigieren ist.
5.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG lauten:
(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zumal im gegenständlichen Fall dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen ist, sich für eine möglicherweise vorliegende Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte ergeben und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dass Folgeanträge im Asylverfahren – unter Beachtung der Art. 3 und 8 EMRK – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat, einem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt bzw. gar kein neues konkretes, individuelles Fluchtvorbringen erstattet wird, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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