BDG 1979 §14 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2117021.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Mag. Renate LANZENBACHER als fachkundige Laienrichterin und Mag. Wolfgang KÖLPL als fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde vonXXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Kärnten vom 16.09.2015, Zl. 5077.030358/0121-B/2015, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung am 01.09.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 BDG 1979 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 22.04.2014 verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin von der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens und übermittelte ihr einen Fragebogen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit.
2. Daraufhin beanstandete die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, dass das laut o.a. Schreiben der Einleitung des Ruhestandversetzungsverfahren zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten von XXXX vom 15.04.2014 in Widerspruch mit den Ausführungen des Gutachtens des Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie, XXXX, vom 04.02.2014 stehe und sehr wohl davon auszugehen sei, dass mit einer Besserung des Gesundheitszustandes und mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei.
3. Mit Schreiben vom 23.05.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nach nochmaliger Überprüfung mit, dass keine Widersprüchlichkeit der betreffenden Gutachten festgestellt werden könne und von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen sei.
4. Nach Einlangen des beantworteten Fragebogens vom 15.06.2014 beauftragte die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.06.2014 die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (BVA) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Fragestellung, ob die Unterrichtserteilung auf Dauer mit den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen gewährleistet sei.
5. Daraufhin wurde am 15.09.2014 vom zuständigen Oberbegutachter des BVA-Pensionsservice, XXXX, unter Zugrundelegung des neurologisch psychiatrischen Fachgutachtens von XXXX ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, aus welchem im Wesentlichen hervorging, dass die zu diesem Zeitpunkt aktuelle psychische Belastbarkeit zur Erfüllung des Lehrberufes aus medizinischer Sicht grundsätzlich unzureichend sei, jedoch eine Besserung unter laufender Behandlung nach einem Jahr erzielt werden könnte.
6. Aufgrund dieses Gutachtens ersuchte die belangte Behörde am 01.06.2015 erneut um Klärung und Erstellung eines ärztlichen Gutachtens, mit der Fragestellung, ob die Unterrichtserteilung auf Dauer mit den vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen gewährleistet sei.
7. Im daraufhin ergangenen ärztlichen Sachverständigengutachten des Oberbegutachters XXXX vom 04.08.2015 wurde unter Zugrundelegung des neurologisch psychiatrischen Fachgutachtens von XXXX vom 23.07.2015 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Unter fachgerechter Behandlung sei es gegenüber dem Vorgutachten zu keiner psychischen Besserung gekommen. Es herrsche ein klagsam etwas gespanntes Zustandsbild, einhergehend mit psychisch vermehrten körperlichen Beschwerden. Eine Kniegelenksprothesen-Operation sei geplant, die Betroffene erlebe sich erschöpft und insgesamt wenig belastbar. Es könne maximal von durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit ausgegangen werden und höhere als geistig mäßig schwierige Aufgaben wären nicht zu erfüllen. Eine relevante Besserung könne neuropsychiatrisch nicht mehr erwartet werden. Damit bestehe keine ausreichende Belastbarkeit mehr für Lehrtätigkeiten und Aufsichtstätigkeiten und auch nicht für andere verantwortungsvolle Tätigkeiten. Es handle sich um einen Dauerzustand."
8. Mit Schreiben vom 19.08.2015 war der Beschwerdeführerin das genannte Gutachten übermittelt und ihr eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen eingeräumt worden.
9. In der daraufhin eingebrachten Stellungnahme vom 02.09.2015 führte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes aus: Die Ausführungen im neurologisch psychiatrischen Fachgutachten von XXXX vom 23.07.2015 seien widersprüchlich, da einerseits eine Besserung nicht zu erwarten sei andererseits eine Nachuntersuchung im August 2017 jedoch empfohlen werde. Außerdem werde auf die Ausführungen des neurologisch psychiatrischen Fachgutachtens von XXXX vom 04.02.2014 verwiesen, dem zu Folge der Beschwerdeführerin verantwortungsvolle und sehr verantwortungsvolle geistige Arbeiten zumutbar seien und eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht gänzlich ausgeschlossen, frühestens aber in 1-2 Jahren zu erwarten sei. Daher könne über eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch keine abschließende Aussage getroffen werden und sei die Beschwerdeführerin mit der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht einverstanden.
10. Mit Bescheid vom 16.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des 30.11.2015 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist ein Beamter, wenn er dauernd dienstunfähig ist, in den Ruhestand zu versetzen. Gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Der Gesundheitszustand und die daraus resultierende Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich gemäß Oberbegutachtung durch XXXX vom 04.08.2015 auch nach einem weiteren Jahr in keiner Weise gebessert, sodass nunmehr von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen sei. Damit bestehe keine ausreichende Belastbarkeit mehr für Lehrtätigkeiten und Aufsichtstätigkeiten und auch nicht für andere verantwortungsvolle Tätigkeiten. Eine Besserung sei nicht mehr zu erwarten.
Die Beschwerdeführerin sei daher als Lehrkraft dauernd dienstunfähig. Die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes sei nicht möglich. Über die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin informiert worden, habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Da somit die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 gegeben seien war wie im Spruch zu entscheiden.
11. Gegen den o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 19.10.2015 fristgerecht Beschwerde, focht den Bescheid wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze an, beantragte diesen ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Die belangte Behörde habe gegen die ihr gesetzlich obliegende Begründungspflicht verstoßen, da dem angefochtenen Bescheid keine ausreichende Beweiswürdigung und Begründung zu entnehmen sei. Auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.09.2015 werde im Bescheid überhaupt nicht eingegangen: Die Ausführungen des Sachverständigen XXXX seien unverständlich, da nicht nachvollziehbar sei, auf welcher Grundlage der Sachverständige das geistige Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin mit "mäßig schwierig" beurteile, da es keine Untersuchung bzw. keinen Test mit der Beschwerdeführerin gegeben habe. Überdies seien die Ausführungen des Sachverständigen, wonach zwar eine Besserung nicht zu erwarten sei, jedoch eine Nachuntersuchung im August 2017 empfohlen werde, widersprüchlich.
In diesem Zusammenhang werde auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten des Sachverständigen Dr. Walter Wagner vom 04.02.2014 verwiesen, dem zu Folge eine Besserung nicht ausgeschlossen, frühestens aber in ein bis zwei Jahren zu erwarten sei. Ausgehend von der Begutachtung im Februar 2014 wäre daher eine Nachuntersuchung im Februar 2016 angezeigt.
Das eingeholte Obergutachten sei demnach nicht geeignet, dem Bescheid zugrunde gelegt zu werden, weil offensichtlich lediglich die ärztliche Einschätzung von XXXX übernommen werde und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Zustand der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei, da weder durch XXXX noch durch XXXX eine konkrete Untersuchung durchgeführt worden sei.
Die belangte Behörde sei jedoch auf die unterschiedlichen medizinischen Ergebnisse nicht ausreichend eingegangen.
Überdies enthalte der Bescheid keine ausreichenden Feststellungen, wonach dauernde Dienstunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin vorliege, sondern beschränke sich in ihrer Begründung im Wesentlichen in der Wiedergabe der ärztlichen Gutachten von XXXX und XXXX. Konkrete Feststellungen seien von der belangten Behörde nicht getroffen worden.
Da über eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch keine abschließende Aussage getroffen werden könne, sei (derzeit) nicht von dauerhafter Dienstunfähigkeit auszugehen.
12. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
13. In Folge wurde der oben angeführte Spruch in der nichtöffentlichen Sitzung vom 01.09.2017 im Senat gefasst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand als Lehrerin der Verwendungsgruppe L1 in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war ihrer Stammschule XXXX, zur Dienstleistung zugewiesen. Seit 29.08.2013 befindet sie sich im dauernden Krankenstand und gilt seit Einbringung der Beschwerde als beurlaubt.
Es wird festgestellt, dass die Unterrichtserteilung durch die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen (Burn-Out-Zustände, Knieprobleme, dauernde Schmerzen, onkologische Rehabilitation) auf Dauer nicht gewährleistet ist.
Die Beschwerdeführerin leidet an ICD F41.2 Angst und depressive Störung gemischt.
Es besteht eine lediglich unterdurchschnittliche psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Lehr- und Aufsichtstätigkeiten erfordern eine erhöhte psychische Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin kann die an ihrem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Die Beschwerdeführerin weist somit keine Restarbeitsfähigkeit für ihre betreffende Verwendungsgruppe als Lehrperson auf. Die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes ist nicht möglich.
Zudem wird festgestellt, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Die erfolgte Nachuntersuchung hat keine Besserung gezeigt. Es handelt sich um einen Dauerzustand.
2. Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen konnten insbesondere aufgrund des aktuellen, schlüssigen und widerspruchsfreien fachärztlichen Gutachtens des zuständigen Oberbegutachters des BVA-Pensionsservices, XXXX, vom 04.08.2015 im Zusammenhang mit dem neurologisch psychiatrischen Fachgutachten von XXXX vom 23.07.2015 getroffen werden.
Die Feststellungen hinsichtlich der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit basieren auch auf dem von der Beschwerdeführerin angeführten Gutachten von XXXX.
Den genannten Gutachten wurde auf fachärztlicher Ebene nicht entgegen getreten.
Die Feststellung, dass keine leistungskalkülrelevante Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin neuropsychiatrisch möglich ist, stützt sich auf das neurologisch psychiatrische Gutachten von XXXX vom 23.07.2015, dem zu Folge gegenüber den Voruntersuchungen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und auch ausgeführt wird, dass zukünftig keine Besserung zu erwarten ist.
Aus der Empfehlung eine Nachuntersuchung durchzuführen, kann kein Widerspruch in den gutachterlichen Feststellungen abgeleitet werden. Die bloße unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde es fehle die Feststellung der Dauerhaftigkeit konnte keine Zweifel an den ärztlichen Feststellungen hervorrufen.
Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In § 135a Abs. 2 BDG 1979 ist vorgesehen, dass bei Ruhestandsversetzungen von Amts wegen (§ 14 BDG 1979) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 14 Abs.1 und 2 BDG 1979 lautet:
"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."
Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 29.3.2012, Zl. 2008/12/0148).
Da die Beschwerdeführerin fallbezogen Lehrtätigkeiten, Aufsichtstätigkeiten und auch andere verantwortungsvolle Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr ausüben kann, bringt sie diese zwingenden Voraussetzungen für die Verrichtung der dienstlichen Aufgaben ihres Arbeitsplatzes als Lehrkraft nicht mehr mit.
Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund des fachärztlichen Gutachtens des zuständigen Oberbegutachters des BVA-Pensionsservices, XXXX, vom 04.08.2015 im Zusammenhang mit dem neurologisch psychiatrischen Fachgutachten von XXXX vom 23.07.2015 festgehalten, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin neuropsychiatrisch nicht möglich ist und es sich um einen Dauerzustand handelt, zumal auch bei einer weiteren Nachuntersuchung keine Besserung zu erwarten ist. Das Vorbringen hinsichtlich des ärztlichen Vorschlages einer Nachuntersuchung geht damit ins Leere.
In Ermangelung eines diesbezüglichen Entgegentretens auf gutachterlicher Ebene kann durch den erkennenden Senat somit von der im Rahmen der rechtlichen Primärprüfung erforderlichen dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin am zugewiesenen Arbeitsplatz als Lehrkraft ausgegangen werden.
Ist die Dienstfähigkeit, bezogen auf den bisher innegehabten Arbeitsplatz, nicht mehr gegeben, so ist weiters ausgehend von der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zu prüfen, ob ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben der Beamte noch erfüllen kann und dessen Ausübung ihm im Hinblick auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zumutbar ist (VwGH 30.09.1996, Zl. 95/12/0154).
Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben (Hinweis E vom 17.10.2008, Zl. 2005/12/0110), wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit VwGH 13.03.2002, Zl. 2001/12/0138). Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freie Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 147/2008 zumutbar sind (VwGH 30.05.2011, Zl. 2010/12/0136).
Wenn sich herausstellt, dass der Beamte auf Grund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 147/2008 ausgehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0131, mwN)." (Verwaltungsgerichtshof 2006/12/0223, 17.12.2007)
Im vorliegenden Fall weist die Beschwerdeführerin keine Restarbeitsfähigkeit für ihre betreffende Verwendungsgruppe als Lehrerin auf, da keine ausreichende Belastbarkeit mehr für Lehr- und Aufsichtstätigkeiten und auch nicht für andere verantwortungsvolle Tätigkeiten im Rahmen des Lehrberufes besteht.
Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ist die Unterrichtserteilung durch die Beschwerdeführerin auf Dauer nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin kann somit die in an ihrem Arbeitsplatz und ihrer Verwendungsgruppe als Lehrerin (L1) anfallenden und erforderlichen Tätigkeiten (insbesondere Lehrtätigkeiten und Aufsichtstätigkeiten) nicht mehr ausüben.
Die Beschwerdeführerin ist daher als Lehrkraft dauernd dienstunfähig. Ein Vorgehen nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 zur Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes war daher nicht möglich.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich angeblicher Begründungmängel im bekämpften Bescheid ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde nachvollziehbare Schlussfolgerungen aus den aktuellen Gutachten getroffen hat und das Vorliegen der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrkraft widerspruchsfrei begründet hat.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens von XXXX vom 04.02.2014 verweist, denen zu Folge eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht gänzlich ausgeschlossen, frühestens aber in 1-2 Jahren zu erwarten sei, ist anzumerken, dass dieses Gutachten bereits über zwei Jahre alt ist und von den von der belangten Behörde herangezogenen und der Entscheidung zu Grunde gelegten aktuellen Gutachten bereits fachlich überholt, und insbesondere hinsichtlich der Prognosen nicht mehr aktuell ist. Die belangte Behörde stützt sich daher richtigerweise insbesondere auf die Ausführungen des aktuellen Gutachtens von XXXX vom 04.08.2015. Wie bereits dargelegt geht aus diesem Gutachten zweifelsfrei hervor, dass eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin neuropsychiatrisch nicht möglich ist und es sich um einen Dauerzustand handelt, zumal auch bei einer Nachuntersuchung keine Besserung zu erwarten ist. Diese Aussage ist – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – als abschließend zu qualifizieren.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 eindeutig vorliegen und die Beschwerde daher abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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