BVwG W129 2141485-1

BVwGW129 2141485-15.7.2017

BDG 1979 §145b Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GehG §76 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2141485.1.00

 

Spruch:

W129 2141485-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER MBA und MR Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors vom 04.10.2016, GZ P6/50433/2016, betreffend Anwendung der Wahrungsfunktion, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Landespolizeidirektors (im Folgenden: belangte Behörde) wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Anwendung der Wahrungsbestimmungen gemäß § 145b Abs. 1 BDG 1979 und § 76 Abs. 3 GehG beginnend mit Beendigung seiner gänzlichen Dienstfreistellung als Personalvertreter mit 01.06.2010, bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: LPD OÖ) eingebracht am 29.04.2016, als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Vom 01.03.1993 bis 01.06.2010 sei er als Personalvertretungsorgan zur Gänze vom Dienst freigestellt gewesen. Entsprechend eines Erlasses des BMI sei die Zuordnung zu den dort genannten Laufbahnbildern während der Zeit der Mandatsausübung vor dem Hintergrund, dass die Beamten während der Dienstfreistellung mit ihrem Stammarbeitsplätzen verknüpft bleiben würden, dienstlich wie eine vorübergehende höherwertige Verwendung zu behandeln. Dies habe in besoldungsrechtlicher Sicht zur Folge, dass den Personalvertretern für diese Zeit ein Anspruch auf eine Zulage bzw. Zulagen zukomme. Die Wahrnehmung der Aufgaben eines vom Dienst freigestellten Personalvertreters bzw. die Zuordnung zu einem der in den Richtlinien genannten Laufbahnbilder könne nicht als dauernde Betrauung mit einem die Aufgaben eines dienstfreigestellten Personalvertreters umfassenden Arbeitsplatzes qualifiziert werden. Folglich könnten auch die Wahrungsbestimmungen (§§ 145b Abs. 1 BDG 1979 und 76 Abs. 3 GehG), die stets eine Abberufung von Arbeitsplätzen, mit denen der Bedienstete dauernd betraut sei, zur Voraussetzung hätten, nicht zur Anwendung gelangen. Die Einstufungen würden sich nicht direkt aus der mutmaßlichen Laufbahn bzw. dem mutmaßlichen Karriereverlauf des Personalvertreters bei "normaler" Dienstversehung ohne die Dienstfreistellung ableiten, sondern würden dem Grunde nach eine konkret auf die Wahrnehmung der Personalvertretungsaufgaben bezogene Form der Abgeltung der Personalvertretungstätigkeit darstellen. Unter diesem Gesichtspunkt würde eine Anwendung der Wahrungsbestimmungen im Falle Beendigung der Personalvertretungstätigkeit zu einer Bevorzugung des Personalvertreters mit weit über das Benachteiligungsverbot verbundenen Folgen führen. Vor dem Hintergrund des Karriereverlaufes bei "normaler" Dienstversehung könne eine Anwendung der Wahrungsbestimmungen somit nicht in Erwägung gezogen werden. Auch stehe es Personalvertretern jederzeit frei, sich auf andere Arbeitsplätze mit entsprechend höherer Wertigkeit zu bewerben. Darüber hinaus finde die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung vom 17.04.2013, GZ.: 2012/12/0141, keine Anwendung. Der Beschwerdeführer sei für seine Tätigkeit als Personalvertreter zu keinem Zeitpunkt von seinem Arbeitsplatz auf der Polizeiinspektion Traun, Bezirkspolizeikommando Linz-Land, Verwendungsgruppe E2b abberufen worden, somit sei im Sinne des BDG 1979 weder eine Verwendungsänderung noch eine Versetzung erfolgt, sondern "lediglich" eine Dienstfreistellung für die Dauer dieser Tätigkeit.

 

2. Mit am 07.11.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass eine gänzliche mittels Bescheid erfolgte Dienstfreistellung und die damit verbundene Verwendung in einer höheren Verwendungsgruppe nur mittels Bescheid rückgängig gemacht werden könne. Das sei nicht erfolgt, weshalb bereits aus diesem Grund dem Beschwerdeführer die Besoldung gemäß E2a/7 seit seiner Dienstfreistellung bis heute zustehe. Alleine aus dem Umstand und der unstrittigen Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1993 als Beamter der Verwendungsgruppe E2b in der besoldungsrechtlichen Einstufung der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6, ab 1997 Funktionsgruppe 7, verwendet worden sei, ergebe sich eindeutig, dass hier nicht von einer vorübergehenden, sondern von einer dauernden Verwendung auszugehen sei. Selbst eine vorläufige oder vorübergehende Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein zeitliche Begrenzung der Verwendung, werde dann zu einer dauerhaften Betrauung mit diesem Arbeitsplatz im Sinn der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteige. Diese Rechtsprechung sei auch auf die für die Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach dem GehG maßgebliche Frage, ob ein Beamter dauernd auf einem Arbeitsplatz verwendet werde, der einer der dort angeführten Funktionsgruppen zugeordnet sei, zu übertragen. Für den vorliegenden Fall seien daher §§ 145b Abs. 1 BDG 1979 und 76 Abs. 3 GehG anzuwenden. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr ohne seine Personalvertretungstätigkeit zum Zeitpunkt der Aufhebung der gänzlichen Dienstfreistellung jedenfalls einen Planposten der Verwendungsgruppe E2a mit der Funktionsgruppe 5+ innehätte. Deshalb sei aus dem Bevorzugungsverbot nichts zu gewinnen. Auch seien 25 Personalvertretungsarbeitsplätze beim damaligen Gendarmeriezentralkommando für vom Dienst freigestellte Personalvertreter der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 7, bereitgestellt worden. Diese Arbeitsplätze seien dann den jeweiligen Bezirksgendarmeriekommanden, bei denen die Personalvertreter, die gewählt und vom Dienst freigestellt worden seien, zuvor tätig gewesen seien, zugeordnet worden.

 

3. Mit Schreiben vom 01.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 07.12.2016 einlangte.

 

4. Mit Schreiben vom 15.12.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den angeforderten Personalakt vor, wo dieser am 20.12.2016 einlangte.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist seit 1991 gewählter Personalvertreter. Er hatte als Personalvertreter im Laufe der Zeit verschiedene Funktionen inne. Aktuell ist er Mitglied im Fachausschuss Oberösterreich (seit 1993).

 

Er war von 1993 bis 2010 als Personalvertretungsorgan jeweils bis zum Ablauf der Funktionsperiode als Personalvertretungsorgan bzw. Dauer seiner Funktion als Personalvertreter zur Gänze vom Dienst freigestellt.

 

Dem Schreiben des Landesgendarmeriekommandanten vom 03.03.1993 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung 01.03.1993 bis zum Ablauf der Funktionsperiode als Personalvertretungsorgan der Stabsabteilung des LGK für OÖ zugeteilt und gänzlich vom Dienst freigestellt wurde.

 

Dem Schreiben vom 26.05.1993 des Landesgendarmeriekommandanten ist zu entnehmen, dass die verfügte Zuteilung des Beschwerdeführers vom GP Traun zur Stabsabteilung mit Wirkung vom 01.03.1993 als Personalvertretungsorgan mit Ablauf des 31.05.1993 aufgehoben wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass er seine Tätigkeit als Personalvertretungsorgan von seiner Stammdienststelle (GP Traun) aus wahrnimmt und die gänzliche Dienstfreistellung nicht berührt wird.

 

Dem Schreiben vom 31.01.1996 des Landesgendarmeriekommandanten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.02.1996 unter Fortzahlung der laufenden Bezüge bis zum Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen Personalvertretungsorganes auf die Dauer seiner Funktion als Personalvertreter beim Fachausschuss für die Bediensteten der Bundesgendarmerie beim LGK für OÖ vom Dienst gänzlich freigestellt wurde.

 

Dem Schreiben vom 07.10.1996 des Landesgendarmeriekommandanten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter Fortzahlung der laufenden Bezüge bis zum Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen Personalvertretungsorganes, dem er angehöre bzw. auf die Dauer seiner Funktion als Personalvertreter gänzlich vom Dienst freigestellt wurde.

 

Dem Schreiben vom 11.04.2000 des Landesgendarmeriekommandanten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.03.2000 unter Fortzahlung der laufenden Bezüge bis zum Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen Personalvertretungsorganes, dem er angehöre bzw. auf die Dauer seiner Funktion als Personalvertreter gänzlich vom Dienst freigestellt wurde.

 

Dem Schreiben vom 20.01.2005 des Landesgendarmeriekommandanten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.02.2005 unter Fortzahlung der laufenden Bezüge bis zum Ablauf der Funktionsperiode des jeweiligen Personalvertretungsorganes, dem er angehöre bzw. auf die Dauer seiner Funktion als Personalvertreter gänzlich vom Dienst freigestellt wurde.

 

Den Erledigungen vom 23.02.2010, GZ 6226/7799-PA/10, des Landespolizeikommandanten, und vom 12.02.2010, GZ.:

BMI-PA2100/0003-I/1/c/2010, der Bundesministerin für Inneres, ist zu entnehmen, dass die gänzliche Dienstfreistellung des Beschwerdeführers aufgehoben wurde.

 

Dem Schreiben vom 11.05.2015 des Landespolizeidirektors ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 01.05.2015 für die Dauer der Funktion als Personalvertreter im Ausmaß von 4 Tagen pro Woche vom Dienst freigestellt wurde.

 

Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 20.12.1995, dass er in das neue Besoldungsschema (E2b) optiert. In weiterer Folge wurde er nicht von seinem Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E2b abberufen. Es erfolgte nach diesem Zeitpunkt keine Verwendungsänderung oder Versetzung zu einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/7 oder E2a/6. Vielmehr erfolgten nur Dienstfreistellung für die Dauer der Tätigkeit als Personalvertreter. Durch die Dienstfreistellungen in Verbindung mit den zugebilligten fiktiven, nicht an einen konkreten Arbeitsplatz geknüpften Zulagen, wurden dem Beschwerdeführer keine bestimmten (konkreten) Arbeitsplätze (auf Dauer) zugewiesen, welche dem Dienstgeber nach dem Gesetz zuzurechnen wären.

 

Dem Erlass vom 05.04.2007, GZ.: BMI-PA1000/0249-I/1/c/2007, ist Folgendes auszugsweise zu entnehmen (Hervorhebung im Original):

 

"Zuordnung zum Laufbahnbild B

 

* Für alle sonstigen zur Gänze freigestellten PersonalvertreterInnen

 

* Zuordnung der im Bereich des BMI bestehenden Verwendungsgruppen:

 

BeamtInnen A1

 

 

 

BeamtInnen A2

 

 

 

 

 

BeamtInnen E2a

 

 

 

 

[ ]

 

An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zuordnung entsprechend den vorstehenden Laufbahnbildern lediglich für die Zeit der Mandatsausübung erfolgt, weil die die betroffenen Bediensteten während der Dauer der Mandatsausübung in dienstrechtlicher Hinsicht weiterhin mit ihrem Arbeitsplatz bei ihrer Stammdienststelle verknüpft sind.

 

Die Mandatsausübung ist demnach wie eine vorübergehende höherwertige Verwendung zu behandeln.

 

Dies bedeutet in besoldungsrechtlicher Hinsicht, dass die Mandatare für diese vorübergehende Zuordnung die entsprechende ruhegenussfähige Ergänzungszulage nach § 36b bzw. § 77a GG 1956 erhalten, sofern sie der betreffenden Verwendungsgruppe angehören.

 

Sollten sie keiner der in der Richtlinie angeführten Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen angehören, so gebührt ihnen eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gem. § 34 bzw. § 75 GG 1956 und die entsprechende ruhegenussfähige Ergänzungszulage nach § 36b bzw. § 77a GG 1956."

 

2. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen ergeben sich zum einen aus der rechtlichen Beurteilung bzw. zum anderen aus der eindeutigen und unstrittigen Aktenlage:

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Dienstfreistellung und der Aufhebung ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Schreiben, nämlich vom 03.03.1993, 26.05.1993, 31.01.1996, 07.10.1996, 11.04.2000, 20.01.2005, 23.02.2010, 12.02.2010 sowie 11.05.2015.

 

Der Inhalt des Erlasses vom 05.04.2007 ergibt sich aus diesem.

 

Die Optierung ergibt sich aus dem Schreiben vom 20.12.1995.

 

Zur Feststellung, demnach der Beschwerdeführer nicht von seinem Arbeitsplatz in der Verwendungsgruppe E2b abberufen wurde und daher weder eine Verwendungsänderung noch eine Versetzung erfolgte, ist auszuführen, dass sich eine erfolgte Versetzung bzw. Verwendungsänderung nach der Optierung weder aus dem eingeholten Personalakt noch – wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - aus der Tätigkeit als Personalvertreter ergibt. Diese Feststellung entspricht auch der der belangten Behörde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat in Angelegenheiten des § 15a, des § 20 Abs. 1 Z 2, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

 

Zu A)

 

3.1. § 36 BDG 1979 lautet:

 

Arbeitsplatz

 

§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.

 

(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.

 

(3) Mit Zustimmung des Beamten und wenn er die Eignung hiefür aufweist, kann der Beamte zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Beamten einer höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe, Dienstklasse, Dienstzulagengruppe oder Dienststufe oder von Beamten mit einer im § 8 Abs. 1 angeführten Leitungsfunktion ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Beamte nicht zur Verfügung stehen.

 

(4) Der Beamte ist verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.

 

§ 38 BDG 1979 lautet:

 

Versetzung

 

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

 

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

 

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

 

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

 

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

 

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

 

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

 

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.

 

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

 

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

 

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

 

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

 

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

 

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

 

(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

 

(9) Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

 

(10) Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

 

1. Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

 

2. Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

 

3. Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;

 

4. Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

 

5. Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;

 

6. Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen.

 

Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen.

 

§ 40 BDG 1979 lautet:

 

Verwendungsänderung

 

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

 

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

 

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

 

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

 

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

 

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

 

(4) Abs. 2 gilt nicht

 

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

 

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

 

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

 

§ 145b BDG 1979 lautet:

 

Verwendungsänderung und Versetzung

 

§ 145b. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:

 

1. in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppe 3,

 

2. in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppe 5.

 

(2) Wird dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm

 

1. die im Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,

 

2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.

 

(3) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.

 

(4) Gründe, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

 

1. Organisationsänderungen und

 

2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

 

(4a) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 145d abberufen worden, so gelten für ihn anstelle des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 145d Abs. 3.

 

(5) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 11 - ohne schriftliche Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes nur auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.

 

(6) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

 

(7) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 1 bis 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.

 

(8) Ein Beamter des Exekutivdienstes bleibt in seiner bisherigen Einstufung, wenn er

 

1. mit einem Arbeitsplatz in einem Kabinett eines Bundesministers oder in einem Büro eines Staatssekretärs oder in einem Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes betraut wird und

 

2. während dieser Zeit mit keinem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.

 

Verbleibt der Beamte im Fall einer Betrauung nach Z 1 weiterhin im Personalstand einer anderen Dienststelle, gilt er mit der Betrauung als an die Zentralstelle dienstzugeteilt, in der sich der neue Arbeitsplatz befindet.

 

(9) Eine Betrauung gemäß Abs. 8 Z 1 gilt während der ersten drei Jahre solcher Verwendungen nicht als dauernde Betrauung im Sinne der dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine dauernde Betrauung mit dem Arbeitsplatz zulässig, wenn der Beamte des Exekutivdienstes nicht mit einem anderen Arbeitsplatz dauernd betraut ist.

 

(10) Der Beamte des Exekutivdienstes kann von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden. Die §§ 38 und 40 sind nicht anzuwenden.

 

(11) Wird ein von Abs. 8 Z 1 und 2 erfasster Beamter des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Abs. 8 Z 1 betraut worden ist, abberufen, bevor er damit im Sinne des Abs. 9 zweiter Satz dauernd betraut worden ist, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in eine niedrigere der im § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Funktionsgruppen, der der Beamte des Exekutivdienstes zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat, darf dabei nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden. Ist oder wird dem Beamten des Exekutivdienstes kein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener im § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Einstufung übergeleitet, der er zuletzt vor der Betrauung mit einem im Abs. 8 Z 1 angeführten Arbeitsplatz angehört hat.

 

§ 76 GehG lautet:

 

Verwendungsänderung und Versetzung

 

§ 76. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß § 2 Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung

 

1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,

 

2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.

 

(2) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.

 

(3) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und war der bisherige Arbeitsplatz des Beamten

 

1. in der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppe 3,

 

2. in der Verwendungsgruppe E 2a der Funktionsgruppe 5

 

oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Abs. 1 zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Z 1 oder 2 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.

 

(4) Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm

 

1. die Funktionszulage der im Abs. 3 vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,

 

2. keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.

 

(5) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Abs. 3 Z 1 oder 2 angeführten Funktionsgruppen tritt.

 

(6) Gründe, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

 

1. Organisationsänderungen und

 

2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

 

(7) Wird der Beamte des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß § 145b Abs. 9 und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

 

(8) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs. 3 oder 4 Z 1 oder auf Grund des Abs. 7 für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.

 

(9) Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Abs. 1 verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Abs. 1 bis 6 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.

 

(10) Endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung nach § 145d Abs. 1 BDG 1979 ohne Weiterbestellung oder wird der Beamte von einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Abs. 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

 

§ 25 PVG lautet:

 

Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

 

§ 25. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.

 

(1a) Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.

 

(2) Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

 

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.

 

(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.

 

(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.

 

(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:

 

1. Personalvertretungsrecht,

 

2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und

 

3. Reden und Verhandeln.

 

3.2. Der Wesenskern eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nach ständiger VwGH-Judikatur darin, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können und von der Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandserfordernisse abhängig sein müssen. Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (zB Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 24.02.2006, 2005/12/0145).

 

Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum GehG hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip (VwGH 01.02.1990, 89/12/0133).

 

Durch die Tätigkeit als Personalvertreter soll für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 25 Abs 4 PVG ausgesprochen, die Höhe der Fortzahlung richte sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspreche dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt (VwGH 13.10.2004, 2004/12/0073; VwGH 24.02.2006, 2005/12/0145; VwGH 31.03.2006, 2003/12/0086). Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, Rz 9 zu § 25 PVG, vertritt zu § 25 Abs. 2 zweiter Satz PVG - wonach einem Bediensteten aus einer Tätigkeit als Personalvertreter bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen darf - die Ansicht, das Verbot der Benachteiligung in der dienstlichen Laufbahn, das für Beamte und auch Vertragsbedienstete (Überstellung) gelte, sei besonders bedeutsam, aber nicht ohne weiteres durchsetzbar, weil die Laufbahn, die ein Bediensteter ohne seine Tätigkeit als Personalvertreter gemacht hätte, nicht leicht nachvollziehbar sei. Der Personalvertreter selbst habe keinen Rechtsanspruch auf Rechtsakte, die seine Laufbahn nicht benachteiligten; da die Unterlassung eines entsprechenden Rechtsaktes aber § 25 Abs. 2 zweiter Satz PVG verletze, könnten Schadenersatzansprüche (bei Beamten Amtshaftungsansprüche) entstehen. Auch der Oberste Gerichtshof legt die vergleichbare Bestimmung des § 115 Abs 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes - wonach Mitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden dürfen - dahingehend aus, der Arbeitnehmer könne aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beförderung ableiten; vielmehr sei der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verwiesen (vgl. etwa die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 8 ObA 251/95, sowie vom 12. April 2001, 8 ObA 21/01y, jeweils mwN).

 

3.3. In seinem Erkenntnis vom 31.03.2006, 2003/12/0086, führt der Verwaltungsgerichtshof aus:

 

"Es kann dahingestellt bleiben, ob die dargestellte Personalmaßnahme schon auf Grund des Fehlens einer Dienststelleneigenschaft des Zentralausschusses der Österreichischen Post AG überhaupt als "Versetzung" im Sinn des § 38 Abs. 1 BDG 1979 gewertet werden kann. Jedenfalls wurde dem Beschwerdeführer durch diese "Versetzung" kein bestimmter (konkreter) Arbeitsplatz (auf Dauer) zugewiesen, der seinem Dienstgeber nach dem Gesetz zuzurechnen ist [ ]; es war daher auch nicht dessen Wertigkeit zu bestimmen. Auch liegt ein Anwendungsfall der Zuteilung von Personal im Sinn des § 47 PBVG (Tragung der Kosten u.a. des Kanzleiaufwandes) nicht vor. Die "Versetzung" änderte daher nichts an der durch die Ernennung des Beschwerdeführers begründeten dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. [ ]

 

Durch die Tätigkeit als Personalvertreter soll für den betreffenden Bediensteten zwar keine besoldungsrechtliche Benachteiligung, aber auch keine Bevorzugung entstehen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 25 Abs. 4 PVG ausgesprochen, dass sich die Höhe der Fortzahlung für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach richtet, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspricht dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0073, mwN).

 

Der Oberste Gerichtshof legt die (dem § 65 Abs. 3 des PBVG entsprechende) Bestimmung des § 115 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes – wonach Mitglieder des Betriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden dürfen – dahingehend aus, dass Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beförderung ableiten können. Vielmehr sei der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verwiesen (vgl. das Urteil des OGH vom 12. April 2001, 8 ObA 21/01y).

 

Auch aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmung des § 65 Abs. 3 erster Satz PBVG ergibt sich kein Rechtsanspruch des Personalvertreters selbst auf Setzung von Rechtsakten, die seine Laufbahn nicht benachteiligen würden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/12/0145; ebenso Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz, Rz 9 zur vergleichbaren Bestimmung des § 25 Abs. 2 zweiter Satz PVG), auch wenn diese Bestimmung den Personalvertreter vor Nachteilen wegen der Ausübung seiner Tätigkeit insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten bzw. bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn schützen soll. Ebenso wenig sieht das PBVG einen Anspruch auf Fortzahlung all jener Bezüge, die ein Personalvertreter aus welchem Grunde auch immer angewiesen erhielt, nach Beendigung seiner Tätigkeit als Personalvertreter vor. § 67 Abs. 1 Z. 1 lit. a PBVG sichert nur dem aktiven Personalvertreter die Fortzahlung all jener Bezüge, auf die er Anspruch gehabt hätte, hätte er während der Zeit der Freistellung auf seinem regulären Arbeitsplatz Dienst versehen."

 

3.4. In Anlehnung an die obzitierte VwGH-Judikatur schließt das Bundesverwaltungsgericht für den gegenständlichen Beschwerdefall, dass dem Beschwerdeführer durch die Dienstfreistellungen in Verbindung mit den geleistete Zulagen keine bestimmten (konkreten) Arbeitsplätze (auf Dauer) zugewiesen wurden, welche dem Dienstgeber nach dem Gesetz zuzurechnen wären. Vielmehr hat die belangte Behörde lediglich in Anwendung eines Erlasses – jedoch ausdrücklich auf den Zeitraum der Personalvertretungstätigkeit beschränkt – gewissermaßen "fiktive", jedenfalls nicht an einen konkreten Arbeitsplatz geknüpfte Zulagen zugebilligt.

 

3.5. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Personalvertreter kein bestimmter (konkreter) neuer Arbeitsplatz (auf Dauer) zugewiesen wurde und man e contrario daraus schließen kann, dass die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 1 BDG ("Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.") nicht vorliegen.

 

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.09.2009, 2008/12/0217, ausgesprochen, dass die vom Beamten während seiner Dienstfreistellung als Ehrenamt vorgenommene Personalvertretungstätigkeit keine Aufgaben erfassen würden, welche Gegenstand eines Arbeitsplatzes im Verständnis des § 36 BDG 1979 sein könnten. Da die Tätigkeit als Personalvertreter somit keine "Verwendung" im Verständnis der §§ 38, 40 BDG 1979 darstelle, habe es auch keiner bescheidförmigen Abberufung des Beamten von dieser Tätigkeit bedürfen.

 

Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass auch keine Verwendungsänderung vorliegt, weil die Tätigkeit als Personalvertreter auch keine Verwendung nach § 40 BDG 1979 darstellt.

 

Folglich können auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Normen des § 76 Abs. 3 GehG und § 145b Abs. 1 BDG eine Versetzung bzw. Verwendungsänderung betreffend nicht angewendet werden.

 

3.6. Das PVG sieht keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge, die ein Personalvertreter aus welchem Grunde auch immer angewiesen erhielt, nach Beendigung seiner Tätigkeit als Personalvertreter vor (vgl. VwGH 24.02.2006, 2005/12/0145). Vielmehr sichert das Personalvertretungsrecht nur dem aktiven Personalvertreter die Fortzahlung all jener Bezüge, auf die er Anspruch gehabt hätte, hätte er während der Zeit der Freistellung auf seinem regulären Arbeitsplatz Dienst versehen (vgl. VwGH 24.02.2006, 2005/12/0145).

 

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er hätte ohne seine Personalvertretungstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der gänzlichen Dienstfreistellung jedenfalls einen Planposten der Verwendungsgruppe E2a mit der Funktionsgruppe 5+ inne, so ist dem entgegenzuhalten, dass es ihm jederzeit freigestanden wäre, sich auf andere Arbeitsplätze zu bewerben.

 

3.7. Dem Vorbringen, demnach er sinngemäß ausführt, dass ihm die höherwertige Verwendung mangels Bescheides nicht wirksam entzogen worden sei, ist zu erwidern, dass es im Hinblick auf die angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2008, 2008/12/0217, es ohnehin keiner bescheidförmigen Abberufung des Beschwerdeführers von dieser Tätigkeit bedarf.

 

Auch ist der vorliegende Fall mangels eines Arbeitsplatzes auch nicht mit der angeführten Entscheidung vom 18.12.2014, 2011/12/0159, vergleichbar. Weiters ist die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung vom 21.10.2005, 2005/12/0049, insofern nicht maßgeblich, als die Tätigkeit keine "Verwendung" im Verständnis der §§ 38, 40 BDG 1979 darstellt.

 

3.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.

 

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

 

Zu Spruchpunkt B):

 

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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