BVwG W213 2138476-1

BVwGW213 2138476-119.6.2017

BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
BDG 1979 §14 Abs4
BDG 1979 §14 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2138476.1.00

 

Spruch:

W213 2138476-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.09.2016, GZ. P6/96935/2016-LPD NÖ, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand zuletzt bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landeskriminalamt, Ermittlungsbereich 10 (Menschenhandel/Schlepperei) in Verwendung.

 

Seit seiner Versetzung zum Landeskriminalamt mit 01.05.2006 war der Beschwerdeführer (Stand: 05.11.2015) insgesamt 805 Tage durch Krankenstand abwesend. Seit Oktober 2011 wurde er im Innendienst mit Nachtdienstverrichtung, ab Oktober 2014 ohne Nachtdienstverrichtung verwendet.

 

Mit Schreiben vom 03.11.2015 stellte der Leiter des Ermittlungsbereichs 10 fest, dass sich in der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers diverse Defizite zeigten. So habe er im Umgang mit festgenommenen Personen die Eigensicherung vernachlässigt. Er zeige mangelnde Konzentration und erledige auch einfache Akten nur sehr langsam, wodurch es zu Gerichtsurgenzen gekommen sei. Ferner habe er durch eine in den Papierkorb geworfene Zigarette einen Brandalarm ausgelöst. Trotz des Alarms habe er den Brand durch mehrere Minuten ignoriert. Ein größerer Schaden konnte nur durch das Eingreifen eines Kollegen verhindert werden.

 

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 10.11.2015 durch den Polizeiamtsarzt auf seine Exekutivdienstfähigkeit untersucht. Dabei wurde nachstehende Diagnose erstellt:

 

"zN 2x Insult bei offenen FO (operative Sanierung 2014) mit VA auf kognitive Defizite und leichte Hemiparese;

 

zN Thyrektomie

 

zN AugenOP re (nicht näher bekannt)

 

Va Substanzmissbrauch/Alkohol

 

Va GF-Einschreinkung sowie gestörte Stereopsis"

 

Aufgrund dieser Diagnose wurde der Beschwerdeführer für nachstehend angeführte Tätigkeiten als dauerhaft nicht geeignet erachtet:

 

Laufen/Überwinden von Hindernissen, Anwendung von Körperkraft beim Einschreiten, sicheres Führen und Handhaben einer Dienstwaffe, Bereinigen von Konfliktsituationen mit erhöhter Konzentration, Nachdienste nur mit kurzen Entspannungsphasen, kein Lenken eines Dienst-Kfz.

 

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vorliegenden Erkrankungen seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen könne und aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes, des Lebensalters und der körperlichen Konstitution des Beschwerdeführers auch nicht in absehbarer Zeit mit der Wiedererlangung der Eignung für den Exekutivdienst zu rechnen sei.

 

Die belangte Behörde leitete mit Schreiben vom 19.11.2015 ein Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG ein.

 

Der Beschwerdeführer lehnte mit Schreiben vom 30.11.2015 eine Ruhestandsversetzung ab.

 

Die belangte Behörde veranlasste mit Schreiben vom 30.12.2015 die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter-Pensionsservice (im Folgenden: BVA).

 

Mit Schreiben vom 21.03.2016 teilte die BVA, dass auf Grundlage einer Begutachtung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nachstehende Diagnose gestellt werde:

 

1. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit.

 

2. Zwei abgelaufene zerebrale Insulte 2009 und 2013 bei vaskulärem Risikoprofil.

 

3. Frontobasales organisches Psychosyndrom.

 

4. Medikamentös eingestellte Tyreoidektomie.

 

Im Ergebnis wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Exekutivdienst nicht eingesetzt werden könne, da er nur mehr zu einer reinen Innendiensttätigkeit in der Lage sei. Vor allem der Gebrauch von Waffen sowie Nacht-und Schichtarbeiten seien nur eingeschränkt zulässig. Kundenkontakte bzw. Parteienverkehr seien nur in konfliktarmer Weise möglich.

 

Mit Schreiben vom 08.06.2016 bzw. 09.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Begutachtung zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass es im Hinblick auf die ärztlichen Gutachten nicht möglich sei, ihm im Bereich der LPD Niederösterreichs eine andere gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen.

 

Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

 

"Sie werden gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der geltenden Fassung, mit Ablauf des 30.11.2016 in den Ruhestand versetzt."

 

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges - insbesondere der Diagnose des Gutachtens der BVA vom 21.03.2016 - festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer 17.11.2015 durchgehend im Krankenstand befinde.

 

Unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 BDG wurde ferner festgestellt, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dahingehend eingeschränkt sei, dass seine Tätigkeit als Polizeibeamter, welche eine exekutiven Außendiensttauglichkeit erfordere, ihm nicht mehr zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer könne nur mehr im Rahmen einer reinen Innendiensttätigkeit eingesetzt werden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellten einen dauerhaft beeinträchtigten Zustand dar.

 

Ferner wurde festgestellt, dass es im Bereich der belangten Behörde keinen gleichwertigen Arbeitsplatz im Sinne des §§ 14 Abs. 2 BDG gebe. Darüber hinaus sei eine dauernde Verwendung auf einer Exekutivdienstplanstelle ohne die erforderliche Exekutivdienstfähigkeit im Planstellen Bereich des Bundesministeriums für Inneres nicht vorgesehen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den Bescheid wegen formeller sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass sich die belangte Behörde auf die im Rahmen der Begutachtung durch die BVA erstellte Diagnose gestützt habe. Allerdings habe sie es unterlassen zu begründen, weshalb diese Erkrankungen seine Außendienstfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen sollten.

 

Weder die Diabetes noch die Entfernung der Schilddrüse hätten zu irgendeinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise seinen Gesundheitszustand beeinträchtigt. Nach seinen Schlaganfällen in den Jahren 2009 und 2013 sei er jeweils kurz dienstunfähig gewesen. Allerdings hätte er sich inzwischen vollständig regeneriert und sei wieder voll dienstfähig.

 

Die Folgerungen aus dem Gutachten der BVA seien nicht richtig. Er sei passionierter Wanderer und könne auch problemlos in steilem Gelände gehen. Ebenso störten ihn Nässe und Kälte nicht im Geringsten, da er wöchentlich die Sauna besuche und in der Erlauf bade.

 

Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass er ein Kfz unter Einsatzbedingungen nicht lenken könne. Seine Fahrtüchtigkeit sei nicht überprüft worden und er verfüge über eine aufrechte Lenkerberechtigung. Darüber hinaus fahre er regelmäßig längere Strecken. Auch Arbeiten in höhenexponierter Lage stellten kein Problem für ihn dar. Darüber hinaus sei aus psychologischer Sicht klargestellt worden, dass er keine relevanten kognitiven Defizite aufweise und für den Außendienst geeignet sei.

 

Ferner legte er eine - undatierte - psychologische Stellungnahme der "Klinisch-psychologischen Praxis XXXX" vor, in der bescheinigt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine dementielle Erkrankung vorliege und keinen Einschränkungen hinsichtlich seiner zeitlichen und örtlichen Orientierung unterliege. Ebenso sei er in seiner Merkfähigkeit und in seinen kognitiven Fähigkeiten nicht eingeschränkt. Eine Alkoholproblematik liege nicht vor. Ebenso unterliege er keiner Depression.

 

Es werde daher der Antrag gestellt,

 

* eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

 

* den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben;

 

in eventu

 

* den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor (E2a)in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich zugewiesener Arbeitsplatz war der eines "qualifizierten Sachbearbeiters im Landeskriminalamt Niederösterreich, Ermittlungsbereich 10-Menschenhandel/Schlepperei, Personalnummer 600069 ". Dieser Arbeitsplatz beinhaltet nachstehend angeführte Aufgaben:

 

"Leitung im Falle der Vertretung bzw. Delegierung (6 %):

 

Entscheidung über Zuweisung von Akten und Einteilung von Tätigkeiten, Leitung der Bearbeitung einlaufender Akten und Aufträge, insbesondere bei Schlepperei.

 

Koordinierung (10 %):

 

Förderung der zweckmäßigen Zusammenarbeit mit allen Ermittlungs-und Assistenzbereichen eines Landeskriminalamtes sowie mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden, Sondereinheiten und anderen Sicherheitsdienststellen.

 

Außendienstleistungen (70 %):

 

Befragung und Einvernahme von Opfern, Zeugen und Beschuldigten;

Ausforschung von Schleppern und Menschenhändlern;

Personsfeststellungen, Informationsaustausch, Fahndung, Ausschreibungen, Erstattung von Meldungen und Gerichten und Staatsanwaltschaften, Gerichten übergeordnete Behörden und Dienststellen, dauernder direkter Kontakt mit den von ihm servicierten Polizeidienststellen des LPD-Bereiches.

 

Personal (2 %):

 

In Absprache mit dem Abteilungsleiter und dem Sachbereichsleiter Auswahl und Beurteilung neuer Mitarbeiter, Auswahl von Bediensteten anderer Polizeidienststellen zum Zwecke der Unterstützung bei der Erledigung von Akten.

 

Administration (2 %):

 

Dienstplanung, Monatsabrechnung, Statistiken, Anregungen zur Verbesserung und Erneuerung von Arbeitsmethoden.

 

Sonstige Tätigkeiten (10 %):

 

Teilnahme an Dienstbesprechungen, Tagungen und Seminaren."

 

Für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers besteht nachstehend angeführtes Anforderungsprofil:

 

"Ausbildung:

 

Grundausbildungslehrgang für Polizeibeamte und für dienstführende Wachebeamte bzw. Kriminalbeamte.

 

Spezialkenntnisse:

 

Fachkenntnisse, insbesondere den Kriminaldienst betreffend, fundierte Gesetzeskenntnisse, logisches und strukturiertes Denkvermögen.

 

Sonstige Anforderungen:

 

Persönliche, soziale, fachliche und methodische Kompetenz, Entschlussfreudigkeit, Managementfähigkeit, Motivationsfähigkeit, Flexibilität, Fähigkeit zur Teamarbeit, psychische und physische Belastbarkeit, Durchhaltevermögen, Ausgeschlossenheit und Vorbildfunktion.

 

Körperliche Anforderungen:

 

Volle, uneingeschränkte Exekutivdiensttauglichkeit, außergewöhnliche Belastbarkeit wegen des unregelmäßigen Arbeitsanfalls auch zur Nachtzeit und an Wochenenden sowie bei allen Witterungsverhältnissen, Stressresistenz."

 

Der Beschwerdeführer erlitt in den Jahren 2009 bzw. 2013 jeweils einen Schlaganfall. Im Jahr 2014 wurde eine Thyreoidektomie wegen Struma nodosa und Morbus Basedow durchgeführt. 2009 erfolgte eine Operation am rechten Auge wegen einer Hornhautverkrümmung.

 

Gegenwärtig leidet der Beschwerdeführer an

 

1. einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit;

 

2. zwei abgelaufenen zerebralen Insulten 2009 und 2013 bei vaskulärem Risikoprofil;

 

3. einem frontobasalen organischen Psychosyndrom und

 

4. einer medikamentös eingestellten Tyreoidektomie.

 

Daraus ergeben sich für das Leistungskalkül des Beschwerdeführers nachstehende Auswirkungen:

 

Neben dem insulinpflichtigen Diabetes mellitus steht beim Beschwerdeführer ein deutlich ausgeprägtes organisches Psychosyndrom im Vordergrund der Leistungseinschränkung. Das äußert sich in fahrigem Gedankenductus, Logorrhoe, Perseverieren und unflexiblem Festhalten an Denkinhalten sowie völligem Fehlen einer Krankheitseinsicht. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht völlig uneingeschränkt seiner Tätigkeit nachkommen zu können. Neben diesen psychiatrischen Defiziten liegen zusätzlich Einschränkungen aufgrund des jahrelangen insulinpflichtigen Diabetes vor.

 

Der Beschwerdeführer kann leichte und fallweise mittelschwere körperliche Arbeiten ausführen. Überkopfarbeiten, Tätigkeiten in hockender, kniender oder vorgebeugter Arbeitsposition sowie allgemeine Zwangshaltungen können lediglich fallweise ausgeführt werden. Exponierte Lagen sowie höhenexponierte Lagen sind zu vermeiden. Besteigen von Steighilfen oder Leitern bis 1 m sind zulässig. Das Lenken eines Kfz unter Einsatzbedingungen ist nicht gestattet. Nässe-und Kälteexposition sind zu vermeiden. Gehen in steilem oder im ebenen Gelände ist nicht zulässig. Es können leichte und fallweise mittelschwere grob - und feinmotorische manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden.

 

Greifsicherheit und Koordinationsvermögens sind uneingeschränkt. Bildschirmarbeiten an einem üblich gemischten Büroabeitsplatz sind unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zulässig. Aufgrund der psychischen Defizite können einfache geistige Tätigkeiten bei deutlich eingeschränkter Konzentrations-und Aufmerksamkeitsspanne unter geringer psychischer Belastung und unter erheblich reduzierten Zeit-und Leistungsdruck ausgeführt werden. Alle Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an Flexibilität, hohe Anforderungen an Eigenverantwortlichkeit und Eigeninitiative stellen, könne nicht mehr ausgeführt werden. Mehrstundenbelastungen, Nacht-und Schichtarbeiten sind nur eingeschränkt zulässig. Kundenkontakte und Parteienverkehr sind - sofern konfliktarm - möglich. Der Gebrauch von Waffen aller Art ist nur eingeschränkt zulässig.

 

Dieses Leistungskalkül erlaubt ausschließlich eine reine Innendiensttätigkeit. Dieser Zustand ist dauerhaft.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

 

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf das Leistungskalkül ergeben sich aus dem umfassenden und schlüssigen Gutachten der BVA. Dieses beruht auf eingehenden Untersuchungen des Beschwerdeführers durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Hervorzuheben ist, dass beide Gutachten (sowohl des Amtssachverständigen als auch der BVA) den Gebrauch von Schusswaffen nur eingeschränkt als möglich erachteten.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A)

 

§ 14 BDG lautet:

 

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

 

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

 

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

 

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

 

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

 

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

 

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

 

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

 

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

 

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

 

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

 

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

 

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."

 

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184).

 

Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154).

 

Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer dienstführender Beamter bei der LPD Niederösterreichs ist. Seine Tätigkeit besteht überwiegend in der Verrichtung exekutiven Außendienstes.

 

Für einen Exekutivbeamten ist es unerlässlich, dass er als Exekutivorgan einsatzfähig sein muss, eine Dienstwaffe trägt und die Aufgabe und Verpflichtung hat, im Falle der Notwendigkeit die Befolgung einer Anordnung durchzusetzen oder eine drohende Gefahr von Sachen, von Dritten oder von sich selbst abzuwehren und von der ihm zugewiesenen Dienstwaffe unter Bedachtnahme aller gesetzlichen und mit Weisung ergangenen Anordnungen richtig und emotionslos Gebrauch macht. Für einen Beamten des Exekutivdienstes ist aus diesem Grunde die volle körperliche und geistige Fitness unbedingt erforderlich, um Zwangsbefugnisse, wie Anwendung von Körperkraft und Waffengebrauch, ausüben zu können. Weiters wird von diesen Beamten gefordert, dass sie ihren Dienst sowohl bei Tag als auch bei Nacht ordnungsgemäß verrichten können. An einen Beamten des Exekutivdienstes werden daher auf Grund der zu erfüllenden Exekutivdienstaufgaben höhere körperliche Anforderungen gestellt als an einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung, daher kann für einen Exekutivbeamten die Dienstunfähigkeit viel früher einsetzen. Vor allem der Umstand dass der Gebrauch von Schusswaffen dem Beschwerdeführer nur mehr eingeschränkt möglich ist - was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde - ist geeignet, seine Dienstfähigkeit auf einem Arbeitsplatz des Exekutivdienstes auszuschließen.

 

Angesichts der an einen Exekutivbeamten zu stellenden Anforderungen ist die belangte Behörde daher zu Recht von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

 

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er Inhaber einer Lenkberechtigung und seine Fahrtüchtigkeit nicht überprüft worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Exekutivbeamter auch Einsatzfahrten im Sinne des § 26 StVO durchzuführen hat und die diesbezüglichen Anforderungen über jene im allgemeinen Straßenverkehr hinausgehen. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er ausgedehnte Bergwanderungen unternehme, geht ins Leere, da er als Exekutivbeamter - etwa bei der Erzwingung einer Festnahme - auch in der Lage sein muss den Widerstand sich wehrender Personen durch Einsatz der erforderlichen Körperkraft zu überwinden. Im Gegensatz zu Freizeitwanderungen, bei denen Gehtempo und Schwierigkeit nach Belieben gewählt werden können, richten sich die erforderlichen Anstrengungen etwa bei Festnahmen nach der Intensität des Widerstandes.

 

Soweit der Beschwerdeführer eine - undatierte - psychologische Stellungnahme der "Klinisch-psychologischen Praxis XXXX" ins Treffen führt, in der bescheinigt wurde, dass beim Beschwerdeführer keine dementielle Erkrankung vorliege, er keinen Einschränkungen hinsichtlich seiner zeitlichen und örtlichen Orientierung unterliege, in seiner Merkfähigkeit und in seinen kognitiven Fähigkeiten nicht eingeschränkt sei und weder eine Alkoholproblematik noch eine Depression vorlägen, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Die oben genannte psychologische Stellungnahme ist nicht geeignet dem Gutachten der BVA auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Darüber hinaus bieten sich keine Anhaltspunkte, die an der Aussage des Gutachtens der BVA, wonach der Beschwerdeführer bei Waffengebrauch und Durchführung von Einsatzfahrten nur mehr eingeschränkt möglich sind, Zweifel wecken könnten.

 

Zur Frage eines Verweisungsarbeitsplatzes für einen Beamten des Exekutivdienstes ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu beachten, dass das Dienstrecht den Einsatz eines Beamten des Exekutivdienstes in einer "administrativen" (als Gegensatz zu einer exekutiven) Verwendung grundsätzlich nicht verbietet. Doch muss zwischen den "administrativen" und den "exekutiven" Aufgaben ein Zusammenhang bestehen, wie er etwa auch bei Arbeitsplätzen, die nach ihren Aufgaben der "Systemerhaltung" des Exekutivdienstes dienen (z.B. Personalreferent, Ausbildner, Referent im Beschaffungswesen usw.), im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Dies schließt auch Mischverwendungen eines Beamten des Exekutivdienstes in beiden Bereichen mit ein. Freilich kann aus dem Dienstrecht nicht zwingend abgeleitet werden, dass diese "administrativen" Aufgaben der "Systemerhaltung" in jedem Fall nur von Beamten des Exekutivdienstes, nicht aber von Beamten anderer Verwendungsgruppen (oder Vertragsbediensteten) wahrgenommen werden dürfen (vgl. VwGH 02.07.2007, 2006/12/0131, mwN). Die Prüfung, ob ein solcher Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat sich auf den gesamten Ressortbereich zu erstrecken (vgl. VwGH 15.11.2006, 2006/12/0027).

 

Im Beschwerdefall kam die Zuweisung eines Ersatzarbeitsarbeitsplatzes an den Beschwerdeführer nicht in Betracht, da im gesamten Planstellenbereich der Exekutive keine Innendienstplanstellen für Exekutivbedienstete vorgesehen sind. Im Übrigen besteht auch generell keine Verpflichtung der Dienstbehörden durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite der Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (vgl. VwGH 11.12.2013, 2013/12/0003, mwN). Die belangte Behörde hat allerdings zu Recht auf § 14 Abs. 5 BDG und die damit verbundenen Möglichkeit zum Wechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst unter Verwendung auf einer Planstelle des allgemeinen Verwaltungsdienstes hingewiesen. Diesfalls läge es aber in der Disposition des Beschwerdeführers sich für eine entsprechende Planstellen zu bewerben.

 

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die hier zu beurteilende Rechtsfrage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers konnte auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt werden.

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