BVwG W128 2124345-1

BVwGW128 2124345-12.6.2017

AVG 1950 §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
UG §64 Abs5
UG §78
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2124345.1.00

 

Spruch:

W128 2124345-1/5E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael Fuchs-Robetin über die Beschwerde von XXXX, LLB, gegen den durch Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2016, Zl. 40285 2015/MagEu259C-Stef bestätigten Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 22.12.2015, Zl. Zl. 40285 2015/MagEu259C-Stef, beschlossen:

 

A)

 

Die Beschwerdevorentscheidung wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 23. November 2015 die Zulassung zum Masterstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien. Als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für das angestrebte Masterstudium legte er einen Bachelorabschluss der WU Wien in Wirtschaftsrecht, einen Studienerfolgsnachweis der WU Wien in Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und ein Sammelzeugnis der Universität Wien, erworben als Mitbeleger, vor.

 

2. Mit Bescheid vom 22.12.2015 wies die belangte Behörde den Antrag mangels Gleichwertigkeit der Vorstudien ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit die Vorschreibung von Auflagen im Ausmaß von 47 ECTS-Punkten notwendig wären, studienrechtlich aber nur die Vorschreibung von maximal 30 ECTS-Punkten zulässig sei.

 

Folgende Auflagen wurden aufgelistet:

 

* BAK 1 StEOP, 15 ECTS

 

* BAK 2.1 Grundlagen sozialwissenschaftlicher Denkweisen, 5 ECTS

 

* BAK 2.2 Sozialwissenschaften und gesellschaftlicher Wandel:

Aktuelle Debatten, 5 ECTS

 

* BAK 2.3 Historische Grundlagen, 4 ECTS

 

* BAK 4 Pflichtmodul: Methoden, 18 ECTS

 

3. Am 03.07.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Begründung verweist er auf eine Information auf der Homepage des Instituts für Politikwissenschaft, welche Studienabschlüsse der Universität Wien (Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Soziologie. Kultur- und Sozialanthropologie, Internationale Entwicklung, Geschichte und Rechtswissenschaften) zur Aufnahme des Masterstudiums Politikwissenschaft ggf. mit der Auflage von weiteren Prüfungen berechtigten. In den Studien Wirtschaftsrecht und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU würden auch Volkswirtschaft, Sozialwissenschaften, Fremdsprachen, Soziale Kompetenzen, wissenschaftliches Arbeiten bzw. qualitative und quantitative Methoden sowie Mathematik und Statistik gelehrt werden.

Zu den einzelnen Auflagen führt der Beschwerdeführer aus:

 

Ad BAK 1 StEOP und BAK 2.1 Grundlagen sozialwissenschaftlicher

Denkweisen: diese setze sich aus 2 Pflichtmodulen Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie. 6 ECTS) und in Fachspezifische Einführung, 9 ECTS, zusammen. Die durch das Pflichtmodul Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie vermittelten Kenntnisse habe er insb. durch die LVen Einführung in die BWL, Grundlagen der VWL I und II, zukunftsfähiges Wirtschaften I und II, Soziale Kompetenz, Personal, Führung und Organisation sowie Grundlagen wissenschaftlichen Arbeiten erhalten. Der Titel des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften lasse erkennen, dass sich dieses Studium mit den Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie befasse. Es weise nicht nur ein überwiegender Teil der LVen einen starken sozialwissenschaftlichen Bezug auf, sondern zahlreiche LVen würden sich explizit diesen Themen widmen.

 

Ad BAK2.2 Sozialwissenschaften und gesellschaftlicher Wandel:

Aktuelle Debatten. Die erforderlichen Kenntnisse habe er in den LVen zukunftsfähiges Wirtschaften I und II erworben.

 

Ad BAK 2.3 Historische Grundlagen: die erforderlichen Kompetenzen seien in beiden seiner Bachelorstudien erworben worden. Vor allem im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht seien regelmäßig starke Bezüge zur Rechts- und Verfassungsgeschichte, zur Entwicklung des Parteiwesens sowie zur österreichischen Geschichte hergestellt worden. Insb. durch die im Öffentlichen Recht, Europarecht und Völkerrecht angebotenen LVen Europäisches und öffentliches Wirtschaftsrecht I und II, Einführung in die Rechtswissenschaften, Integrierte Fallstudien zum Verfassungs- und allgemeinen Verwaltungsrecht, Integrierte Fallstudien zum Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz, Öffentliches Recht, Grundlagen des Europarechts sowie Principles of International Law - Allgemeines Völkerrecht.

 

Ad BAK 4 Methoden: Qualitative und Quantitative Methoden seien in etlichen LVen seiner beiden Bachelorstudien vermittelt worden, vor allem in den Fächern VWL, Sozioökonomie, Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens sowie Mathematik und Statistik. Demonstrativ werde auf die LVen Grundlagen der VWL I und II, Angewandte Mikroökonomik, Internationale Makroökonomik, Wirtschafts- und Finanzpolitik, Finanzwissenschaften, Zukunftsfähiges Wirtschaften I und II, Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens, Mathematik und Statistik. Auch die LV Transportwirtschaft und Logistik habe sich ausschließlich mit quantitativen Methoden beschäftigt.

 

Der Beschwerdeführer komme zu dem Schluss, dass seine absolvierten Prüfungsleistungen eine Gleichwertigkeit seiner Vorstudien erfüllen; lediglich das Pflichtmodul Fachspezifische Einführung, 9 ECTS, könne er nicht nachweisen und sei dieses als Auflage vorzuschreiben.

 

Er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da er zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gehört worden sei. Auf Grund der unfundierten und fehlerhaften Beweisaufnahme sei fraglich, ob eine solche stattgefunden habe. Unter Hinweis auf die Information bezüglich Absolventen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften - das mit Ausnahme der KU BWL, KU Bilanzrecht und KU Finanzwissenschaften aus rein rechtswissenschaftlichen Fächern bestünde- denen Auflagen von 26 ECTS vorgeschrieben würden, mache er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Grundkenntnisse in Politikwissenschaft.

Sozialwissenschaften, qualitative und quantitative Methoden nachgewiesen werden sollen, obwohl jene Kompetenzen schwerpunktmäßig an der WU und nur rudimentär im Diplomstudium Rechtswissenschaften vermittelt würden.

 

Als Beweismittel für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen bei:

 

* Anlage A) Bescheid Bachelor of Laws WU Wien,

 

* Anlage B) Abschlusszeugnis Bachelorstudium Wirtschaftsrecht WU Wien,

 

* Anlage C) Erfolgsnachweis Bachelorstudium Wirtschaftsrecht WU Wien,

 

* Anlage D) Erfolgsnachweis Masterstudium Wirtschaftsrecht WV Wien,

 

* Anlage E) Erfolgsnachweis Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften,

 

* Anlage F) Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen Universität Wien, Anlage G) Information Zulassung zum Masterstudium,

 

* Anlage H) Mitteilungsblatt Curricula BA Studium Politikwissenschaft,

 

* Anlage l) Inhaltsangabe der Lehrveranstaltung "Quantitative Methoden in Transport und Logistik" WU Wien,

 

* Anlage J) Studienplan für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften

 

4. In der Folge wurde ein Gutachten des Senates eingeholt. Dabei wurde die Beschwerde samt Anhang für eine ergänzende inhaltliche Stellungnahme an die zuständige Studienprogrammleitung übermittelt. In dieser wird die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme bestätigt und der Beschwerdeantrag nicht befürwortet. In der Stellungnahme der zuständigen Studienprogrammleitung ist zur Gleichwertigkeit ausgeführt:

 

"Die nochmalige Überprüfung der in Bachelorstudium Wirtschaftsrecht sowie im nicht abgeschlossenen Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erbrachten Leistungen lässt keine der BAK 1.1 Vorlesung "Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie (6 ECTS)" gleichwertige Lehrveranstaltung zu. Die [ ] angeführten Lehrveranstaltungen "Einführung in die Betriebswirtschaftslehre", "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre I und I", "Zukunftsfähiges Wirtschaften I und II" sowie "Soziale Kompetenz " und "Personal-Führung- Organisation" oder das "PI Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens" haben andere Lehrveranstaltungsziele und Inhalte als die BAK 1. 1 Vorlesung "Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie"

 

In der BAK 1. 1 Vorlesung "Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie" geht es um das Kennenlernen wissenschaftstheoretischer und methodischer Grundlagen der modernen empirischen Sozialwissenschaften und ihrer Ausdifferenzierung in verschiedene sozialwissenschaftliche Paradigmen. Ziel ist die Schärfung des sozialwissenschaftlichen Methodenverständnisses durch Auseinandersetzung mit klassischen, soziologischen, politikwissenschaftlichen aber auch kultur- und sozialanthropologischen Studien, wie Z. B. "Die Arbeitslosen von Mariental", "Wahlen und Wähler". "Der Selbstmord". "Streetcorner Society ". Am Beispiel dieser Studien werden sozialwissenschaftliche Forschungsstrategien und deren Umsetzung erarbeitet, sowie die dahinterliegenden theoretischen und methodischen Auseinandersetzungen präsentiert. Ein solcher Zugang ist weder den Lehrveranstaltungen des Studiums des Wirtschaftsrechtes noch des Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu entnehmen.

 

Die BAK2. 2 Vorlesung "Sozialwissenschaften und gesellschaftlicher Wandel: aktuelle Debatten" zeigt am Beispiel aktueller Problemfelder, z.B. Migration, die unterschiedlichen Zugänge und Ansätze der Fächer Soziologie, Politikwissenschaft und Kultur- und Sozialanthropologie. Ziel ist es Unterschiede aber auch Gemeinsamkeiten in den Fragestellungen, Theorien und Ansätzen dieser sozialwissenschaftlichen Disziplinen kennenzulernen. Eine Lehrveranstaltung mit diesem Lehrziel und Lehrinhalten findet sich weder im Studium Wirtschaftsrecht noch im Studium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Die [ ] angeführten Lehrveranstaltungen "Zukunftsfähiges Wirtschaften I" und "Zukunftsfähiges Wirtschaften II" bzw. der Verweis auf die bereits im vorigen Punkt angeführten Lehrveranstaltungen ist aufgrund der anderen Lehrveranstaltungsziele- und Inhalte nicht gleichwertig.

 

Die Vorlesung aus BAK 2.3 "Historische Grundlagen" vermittelt genuin politikwissenschaftliche, z. B. an den politikwissenschaftlichen Analysedimensionen: Policy - Politics- Polity, orientierte Einführung in die soziale und politische Entwicklung seit dem frühen

18. Jahrhundert. Rechtliche und ökonomische Fragen decken nur einen kleinen Teil dieser an sozialer und politischer Entwicklung interessierten Vorlesung ab. Im Sammelzeugnis findet sich keine der BAK. 2.3 Vorlesung "Historische Grundlagen" gleichwertige Lehrveranstaltung.

 

Das Pflichtmodul BAK 4 Qualitative und Quantitative Methoden zielt auf den eigenständigen Umgang von Studierenden in der Anwendung einzelner Erhebungs- und Auswertungstechniken vor dem Hintergrund der jeweiligen sozialwissenschaftlichen Paradigmen. Dazu gehört die Fertigkeit entsprechende Forschungsfragen und Designs zu entwerfen. Aus den beigelegten Unterlagen geht nicht, hervor, dass sich eine Lehrveranstaltung mit dem Bereich der Qualitative Methoden und ihres Erkenntnisinteresses beschäftigt.

 

Die [ ] angeführten Lehrveranstaltungen "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, "Mikroökonomie" und 'Wirtschafts- und Finanzpolitik" etc. geben keinerlei Hinweis im Hinblick auf die politikwissenschaftliche Anwendung qualitativer Methoden. Es gibt also keine dem Modul BAK 4. L "Qualitative Methoden (9 ECTS)" gleichwertige Lehrveranstaltung.

 

Das Sammelzeugnis weist die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Mathematik und Statistik auf. In den Lehrveranstaltungen aus BAK 4.2 "Quantitative Methoden" geht es jedoch nicht um Mathematik und Statistik sondern um das. Kennenlernen der quantitativen Forschungsstrategie (Fragestellungen, Forschungsdesigns. Erhebung', - und Auswertungstechniken etc. ) aus dem politikwissenschaftlich wichtigen Gebiet der Wahlforschung. Ein solches Lehrziel setzt mehr voraus als die Auseinandersetzung mit Mathematik und Statistik und führt vor allem in einen Schwerpunkt der Politikwissenschaft ein. Im Sammelzeugnis finden sich keine den Lehrveranstaltungen aus BAK4.2 gleichwertigen Kurse.

 

Zu der [ ] Begründung, dass Absolventlnnen des Diplomstudiums Rechtswissenschaft mit Auflagen zum Masterstudium Politikwissenschaft zugelassen werden, ist folgendes zu bemerken:

 

Dabei handelt es sich um ein Studium von 8 Semestern Mindeststudienzeit mit 240 ECTS Punkten und einer Wahlfachgruppe in der unter anderem auch Lehrveranstaltungen aus Politische Theorie und Internationale Beziehungen besucht werden können. Zudem ist eine Diplomarbeit zu verfassen. Das Diplomstudium Rechtswissenschaft (Universität Wien) geht daher über die Inhalte des BA Studiums Wirtschaftsrecht (WU Wien) hinaus."

 

Diese Stellungnahme wurde mit weiteren allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den Zulassungsbestimmungen zu Masterstudien an den Beschwerdeführer, mit der Aufforderung zur Einbringung einer Stellungnahme übermittelt. In seiner Replik wiederholt und bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen seiner Beschwerdeschrift und legte zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Prüfungen seiner Vorstudien weitere Lehrveranstaltungsbeschreibungen der WU vor. In seiner Stellungnahme führte er dazu aus:

 

"In umseits bezeichneter Rechtssache wurde mir das Gutachten des Senates der Universität Wien [ ] per E-Mail vom 27.01.2016 zugestellt, wobei ich dessen Richtigkeit in vollem Umfang bestreite, auf mein bisheriges Vorbringen, insbesondere meine Beschwerde [ ] vom 03. 01. 2016, verweise und mich ergänzend binnen offener Frist wie folgt dazu äußere:

 

l. Gleichwertigkeit

 

Wie bereits die Vizerektorin für Lehre, die den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, unterlässt es auch der Senat der Universität Wien in einer beeindruckenden Konsequenz, sich detailliert mit den Inhalten der von mir absolvierten Lehrveranstaltungen zu beschäftigen. So erschöpfen sich die im Gutachten getroffenen Feststellungen darin, dass "die [...] angeführten Lehrveranstaltungen [...] andere Lehrveranstaltungsziele und Inhalte" hätten, " ein solcher Zugang [...] weder den Lehrveranstaltungen des Studiums des Wirtschaftsrechtes noch des Studiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu entnehmen sei, "die angeführten Lehrveranstaltungen [...] aufgrund der anderen Lehrveranstaltungsziele und Inhalte nicht gleichwertig'' seien, sich " im Sammelzeugnis [... ] keine [...] gleichwertige Lehrveranstaltung" finden ließe etc. Es steht daher unzweifelhaft fest, dass der Senat auf jede Form der Auseinandersetzung mit meinen Nachweisen verzichtet und höchsten, Vermutungen auf Grundlage der einzelnen Lehrveranstaltungstitel aufgestellt hat, weshalb auch seinem Gutachten keine Aussagekraft zuzumessen ist.

 

Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die in meiner Beschwerde enthaltenen Aufzählungen der im Zuge der Gleichwertigkeitsprüfung vorrangig zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen demonstrativen und nicht - wie im Gutachten des Senates angenommen - taxativen Charakter aufweisen. Dies geht stets eindeutig aus meinen Formulierungen hervor, z.B. "[h]ervorzuheben sind in diesem Zusammenhang", "trifft insbesondere auf [ ] zu", "primär [...] in jenen der Fächer" usw.

 

Obwohl der Senat der Universität Wien ebenso wie die Vizerektorin für Lehre den aus der Offizialmaxime resultierenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Untersuchungsgrundsatz völlig außer Acht gelassen und auf die Durchführung einer ordentlichen Beweisaufnahme verzichtet hat, soll i.S.e. Konkretisierung meines bisherigen Vorbringens trotzdem kurz auf die im gegenständlichen Gutachten vorgenommene Gleichwertigkeitsprüfung eingegangen werden:

 

a) BAK 1.1: Diese Vorlesung steht am Beginn des Bachelorstudiums Politikwissenschaft und verfolgt laut Gutachten das Ziel, das sozialwissenschaftliche Methodenverständnis der Studenten zu schärfen. Eine derartige Ausrichtung weisen jedoch auch insbesondere die in meiner Beschwerde ausdrücklich genannten Lehrveranstaltungen der beiden Bachelorstudien an der Wirtschaftsuniversita?t Wien auf. Allein die Bezeichnung des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften hätte dem Senat der Universität Wien zwar nicht als endgültiger Beweis, wohl aber als ernstzunehmender Anhaltspunkt dafür dienen müssen, dass sich jenes mit den Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie beschäftigt, genauso wie bspw. das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien in seinen einführenden Lehrveranstaltungen rechtswissenschaftliche Methodenlehre vermittelt.

 

Entgegen der Auffassung des Senates werden auch die Studenten der Wirtschaftsuniversita?t Wien zur Erlernung wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Methodenlehre mit diversen Fall-studien konfrontiert, die sich bei einer Gegenüberstellung mit jenen des Bachelorstudiums Politikwissenschaft durch einen deutlich höheren akademischen Wert auszeichnen. So wird das Phänomen der Arbeitslosigkeit an der Wirtschaftsuniversität Wien etwa sowohl mithilfe von klassischen, soziologischen, politikwissenschaftlichen sowie kultur- und sozialanthropologischen (LVP" Zukunftsfähiges Wirtschaften I", PI "Zukunftsfähiges Wirtschaften II", LVP bzw. PI " Soziale Kompetenz " und PI "Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens") als auch betriebs- (LVP " Einführung in die Betriebswirtschaftslehre" und LVP "Personal, Führung, Organisation") und volkswirtschaftlichen (LVP "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" und PI "Wirtschafts- und Finanzpolitik") Studien methodisch umfassend erforscht. In diesem Zusammenhang schadet nicht, dass ich mich im Laufe meines Studiums noch nie mit der intellektuell ohnehin wenig fordernden Fallstudie "Streetcorner Society" auseinandergesetzt habe. Werden zwei europarechtliche Vorlesungen einer Gleichwertigkeitsprüfung unterzogen, ist es nämlich auch unerheblich, ob die unmittelbare Geltung von Unionsrecht in der einen anhand der EuGH-Entscheidung " van Gend & Loos " und in der anderen am Beispiel von " Costa/ENEL " veranschaulicht wird. [ ]

 

b) BAK 2.2: Wie ich bereits in meiner Beschwerde ausführte, stimmen die Inhalte dieser Vor-lesung in erster Linie mit jenen der Lehrveranstaltungen LVP "Zukunftsfähiges Wirtschaften l" und PI "Zukunftsfähiges Wirtschaften II" überein. Dies geht vor allem aus dem öffentlich zugänglichen elektronischen Vorlesungsverzeichnis der Wirtschaftsuniversität Wien hervor, in das allerdings der Senat der Universität Wien offensichtlich nicht Einsicht genommen hat.

 

Beweis: Vorlesungsverzeichnis der Wirtschaftsuniversität Wien( Beilage ./K

 

Vorlesungsverzeichnis der Wirtschaftsuniversität Wien (Beilage ./L

 

c) BAK 2.3: Bzgl. der Gleichwertigkeit verweise ich auf mein bisheriges Vorbringen.

 

Darüber hinaus wird im Gutachten unrichtigerweise angenommen, die von mir abgeschlossenen rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen würden ausschließlich juristische und ökonomische Fragen abdecken. Nachdem die Jurisprudenz den Olymp aller Geisteswissenschaften verkörpert, ist es ohnehin undenkbar, rechtsgeschichtliche Kenntnisse ohne ein grundlegendes Verständnis für politische Entwicklungen aufzubauen. [ ]

 

d) BAK 4: Laut dem Gutachten des Senates der Universität Wien zielt das Pflichtmodul "Qualitative und Quantitative Methoden" auf den eigenständigen Umgang von Studenten in der Anwendung einzelner Erhebungs- und Auswertungstechniken ab, wozu die Fertigkeit zum Entwurf entsprechender Forschungsfragen und Designs gehöre. Derartige wissenschaftliche Arbeitstechniken werden permanent in den Lehrveranstaltungen der Bachelorstudien Wirtschaftsrecht und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vermittelt, auch wenn dies dem Senat offenbar völlig abwegig erscheint. Hervorzuheben sind vor allem die Kurse III und V der im Bachelor-studium Wirtschaftsrecht von mir absolvierten betriebswirtschaftlichen Spezialisierung "Transportwirtschaft und Logistik". Während sich der Erstgenannte ausschließlich mit quantitativen Methoden beschäftigt, ist in Letzterem eine wissenschaftliche Arbeit zu verfassen, die folgende " Learning Outcomes " sicherstellt: 1. Formulierung konkreter Forschungsfragen, 2. Erstellung einer Struktur für die Ausarbeitung einer konkreten Fragestellung, 3. Literatursuche und -aufarbeitung und 4. Erarbeitung der Forschungsfragen und Darstellung der Ergebnisse.

 

Beweis: wie bisher

 

Vorlesungsverzeichnis der Wirtschaftsuniversität Wien (Beilage . /M)

 

Beispielhaft sei außerdem die PI "Wirtschafts- und Finanzpolitik" genannt, in der ich mithilfe des Einsatzes von qualitativen und quantitativen Methoden eine Seminararbeit verfassen musste. Nachweis über die Beherrschung der wissenschaftlichen Forschungsmethoden und Arbeitstechniken erbringe ich aber auch durch den erfolgreichen Besuch der PI " Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens " und die Vollendung meiner Bachelorarbeit.

 

Wenn der Senat der Universität Wien die Inhalte der LVP "Mathematik" und PI "Statistik" auch anhand anderer Faktoren als ausschließlich ihrer Bezeichnungen beurteilt hätte, wäre er zu der Erkenntnis gelangt, dass sie nicht nur quantitative Strategien auf dem politikwissenschaftlich bedeutsamen Gebiet der Wahlforschung vorstellen, sondern durch Vermittlung weiterführender Berechnungs- und Interpretationsmethoden die im Bachelorstudium Politikwissenschaft gelehrten Grundlagen deutlich übertreffen. Am Rande sei erwähnt. dass ich im Zuge des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der von Herrn Mag. XXXX geleiteten PI "Statistik" teilnahm, der das Diplomstudium Politikwissenschaft an der Universität Wien abschloss und in Österreich als anerkannter Experte für Wahlforschung gilt. Freilich wies die Lehrveranstaltung einen entsprechenden Schwerpunkt in diesem Bereich auf.

 

Beweis: Forschungsdatenbank der Wirtschaftsuniversität Wien (Beilage . /N) Wissenschaftliches Profil Mag. XXXX (Beilage . /O)

 

Summa summarum erfüllen die von mir in den Bachelorstudien Wirtschaftsrecht und Wir-schafts- und Sozialwissenschaften sowie als Mitbeleger an der Universität Wien erbrachten Prüfungsleistungen bei einer Gegenüberstellung mit sämtlichen, im Gutachten des Senates der Universität Wien genannten Lehrveranstaltungen das Kriterium der Gleichwertigkeit.

 

2. Recht auf Parteiengehör

 

Im gegenständlichen Verfahren wurde ich weder von der Vizerektorin für Lehre noch vom Senat der Universität Wien -vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme wurde mir lediglich vom Senat eingeräumt: allerdings, nur in Hinblick auf das Gutachten, nicht hingegen die Beweisaufnahme. Dadurch wurde ich nicht nur in meinem Recht auf Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG verletzt, sondern auch in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach

 

Art. 6 E.MRK. Dieser Verfahrensmangel wird im Gutachten des Senates nicht bestritten.

 

3. Gleichheitsgrundsatz

 

In seiner E-Mail vom 27.01.2016, mit der mir das vorliegende Gutachten übermittelt wurde, verneint der zuständige Sachbearbeiter der Universität Wien eine Verletzung des Gleichheitssatzes, "[d]a das Diplomstudium der Rechtswissenschaften [...] ein anderes Studium als das von [mir] absolvierte Bachelorstudium Wirtschaftsrecht" sei. Statt eine derart fehlerhafte und in völligem Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VfGH stehende Auslegung des Gleichheitsgrundsatzes zu vertreten, wäre es vernünftiger gewesen, die ebenfalls als Empfängerin der E-Mail ausgewiesene Verfassungsrechtlerin Frau Univ. -Prof. Dr. XXXX zwecks Einholung einer Rechtsauskunft zu konsultieren.

 

Der Gleichheitsgrundsatz ist in Art. 7 B-VG und nahezu wortgleich in Art. 2 StGG verankert, die jeweils bestimmen, dass vor dem Gesetz alle Staatsbürger gleich sind. Dem Gleichheits-grundsatz wird das generelle Verbot entnommen, rechtliche Unterschiede dort vorzusehen, wo sie sachlich nicht gerechtfertigt sind bzw. umgekehrt dort keine Unterschiede vorzusehen, -wo eine Gleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt ist (Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht-Allgemeines Verwaltungsrecht [2009] Rz. 567, Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht9 [2012] Rz. 755 ff.). Dementsprechend ist unerheblich, ob es sich bei dem Diplomstudium der Rechtswissenschaften und dem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht formal um zwei unterschiedliche Studien handelt. Von Bedeutung ist nämlich ausschließlich, inwiefern deren Inhalte in Bezug auf die politikwissenschaftlich relevanten Gebiete materiell gleich sind.

 

Wenn der Senat der Universität Wien in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, das Diplomstudium der Rechtswissenschaften gehe über die Inhalte des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht hinaus, so unterbleibt die essentiell notwendige Differenzierung, dass dies nur in puncto ausgewählter Rechtsgebiete, bspw. Römisches Recht oder Strafprozessrecht, zutreffend ist, gerade aber nicht mit Blick auf jene Bereiche, in denen laut angefochtenem Bescheid keine Gleichwertigkeit mit dem Bachelor Studium Politikwissenschaft erzielt werden kann. Die Feststellung, dass im Diplomstudium der Rechtswissenschaften Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von 240 ECTS zu absolvieren und eine Diplomarbeit zu verfassen ist, reicht nicht aus, um dem Senat eine inhaltliche Auseinandersetzung zu ersparen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gem. § 22 Abs. 2 des Studienplanes für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien anstelle der Diplomarbeit wahlweise auch der Besuch von zwei Diplomandenseminaren oder ein Moot Court treten kann, was aber allein schon deshalb nicht weiter vertieft -werden soll, weil im Bachelorstudium Politikwissenschaft wie in Wirtschaftsrecht lediglich die Abfassung einer Bachelorarbeit vorgesehen ist.

 

Die im Gutachten genannten Wahlfächer " Politische Theorie und Staatslehre " und " Recht der internationalen Beziehungen " sind keine Pflichtveranstaltungen, sodass konsequenterweise nicht jeder Absolvent des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften Nachweis über deren Abschluss erbringt. Im Gegenteil: neben diesen beiden Lehrveranstaltungen stehen gem. § 18 des Studienplanes für das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wen in der Wahlfachgruppe III noch 20 und insgesamt 38 weitere Wahlfächer zur Auswahl. Bei der Entscheidung, das Diplomstudium Rechtswissenschaften als geeignetes Vorstudium in die Bekanntmachung der Universität Wien betreffend die Zulassung zum Masterstudium Politikwissenschaft aufzunehmen, konnte unmöglich von der absurden Vorstellung ausgegangen werden, dass sich alle Studenten für genau die zwei der insgesamt 40 Wahlfächer entscheiden. Im Zuge einer Gleichwertigkeitsprüfung dürfen die beiden Wahlfächer daher keine Berücksichtigung finden. [ ]

 

Indem Absolventen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften die Zulassung zum Masterstudium Politikwissenschaften offensteht und mir trotz wesentlich fachspezifischerer Vorbildung verwehrt wird, kommt es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung vonseiten der Universität Wien.

 

Dadurch werde ich in meinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gem. Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG iVm. Art. 18 AEUV verletzt."

 

Die Studienprogrammleitung wurde daraufhin um eine ergänzende Gleichwertigkeitsprüfung auf Grund der neu vorgelegten Unterlagen gebeten. Diese lautet:

 

"Ich habe die neuen Anhänge angesehen und geprüft. Aus meiner Sicht ergibt sich daraus keine neue Sachlage in Hinblick auf die Zulassung. Im folgendem gehe ich auf die einzelnen [ ] vorgebrachten Argumente entlang der neuen Unterlagen ein.

 

ad 1 BAK 1.1 VO Grundlagen der sozialwissenschaftlichen Methodologie: Die von Herrn XXXX ins Treffen geführte Lehrveranstaltung " Zukunftsfähiges Wirtschaften I" (siehe Anlage K) beschäftigt sich mit sozioökonomischen Analysen und Theorieansätzen unter besonderem Bezug auf die Rolle auf Unternehmen.

 

Eine Diskussion sozialwissenschaftlicher methodologischer Paradigmen wie in der BAK 1.1 VO Grundlagen der sozialwissenschaftlichen Methodologie ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

 

ad 2 BAK 2.2 VO Sozialwissenschaften und gesellschaftlicher Wandel:

aktuelle Debatten. Diese Vorlesung zeigt am Beispiel aktueller Problemfelder, z. B. Migration die unterschiedlichen Zugänge und Ansätze der Fächer Soziologie, Politikwissenschaft und Kultur- und Sozialanthropologie. Die Lehrveranstaltungen " Zukunftsfähiges Wirtschaften I und II" (siehe Anlage K und Anlage L) zielen auf den Erwerb von Managementstrategien sowie auf Lösungen für unternehmerisches Handeln. Ergänzt wird diese Perspektive durch die Diskussion von wirtschaftsethischen Konzepten der Frage nach sozialer Gerechtigkeit in Hinblick auf Nachhaltigkeit sowie dem Wechselspiel von Demokratie und Nachhaltigkeit. Ziel dieser Lehrveranstaltungen ist es den Studierenden Wissen über den gesellschaftlichen und ökologischen Kontext wirtschaftlichen Handelns zu vermitteln. Aktuelle sozialwissenschaftliche Fragestellungen und Ansätze sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.

 

ad BAK 4 Methoden auch hier ist der Argumentation [ ] nicht zuzustimmen. Eine Seminararbeit aus dem Gebiet der Transportwirtschaft und Logistik kann nicht gleichgesetzt werden der Anwendung quantitativer und qualitativer Methoden an exemplarisch ausgewählten politikwissenschaftlichen Übungsbeispielen. In den BAK 4 Methodenkursen geht es nicht um Literatursuche und Aufarbeitung sondern um die Anwendung konkreter sozialwissenschaftlicher Erhebungs- und Auswertungstechniken.

 

Zu Anlage N und O ist Folgendes zu bemerken: die Tatsache, dass Mag. XXXX unter anderem auch Politikwissenschaft studiert hat und an einem Umfrageinstitut arbeitet, das unter anderem auch auf Wahlforschung spezialisiert ist, sagt nichts über die politikwissenschaftliche Relevanz seines an der Wirtschaftsuniversität abgehaltenen Statistikkurses aus. Wir haben aus diesem Grund einen Blick in das aktuelle Vorlesungsverzeichnis der Wirtschaftsuniversität geworfen. Dort wird in den " Learning-Outcomes des Statistik-Kurses von Herrn Mag. XXXX auf ökonomische Ansätze Bezug genommen: so heißt es dort z.B.:

„Überprüfung von Hypothesen über die Kaufentscheidung von Konsumenten " (siehe beigelegter Auszug aus dem aktuellen Vorlesungsverzeichnis der Wirtschaftsuniversität)."

 

Dazu nahm der Beschwerdeführer Stellung wie folgt:

 

"l. Verfahrensverlauf

 

Eingangs weise ich darauf hin, dass ich in meiner Stellungnahme vom 07.02.2016 irrtümlicher-weise angenommen habe, das per E-Mail vom 27.01.2016 an mich übermittelte Gutachten sei vom Senat der Universität Wien selbst erstellt worden, obwohl es von der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft stammt. Hinsichtlich meiner dazu abgegebenen Stellungnahme ist dies freilich unerheblich, da sich diese ausschließlich auf den Inhalt des Gutachtens bezieht.

 

Das erstinstanzliche Verfahren wurde mit Bescheid vom 22. 12. 2015 abgeschlossen. Ein ordentliches Beweisverfahren wurde von der bescheiderlassenden Behörde nicht durchgeführt. Insbesondere wurde mir als Antragsteller entgegen § 45 Abs. 3 AVG nicht die Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

 

Gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid erhob ich am 03. 01. 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

 

Der erstinstanzliche Verfahrensmangel gem. § 45 Abs. 3 AVG und die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gem. Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG iVm. Art. 18 AEUV blieben im Verfahren bislang unbestritten.

 

2. Gutachten der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft

 

Der Senat der Universität Wien beabsichtigt, zu meiner Beschwerde ein Gutachten zu erstellen, und hat im Zuge dessen bereits zum zweiten Mal die Studienprogrammleitung Politikwissenschaft konsultiert. Eingeholt wurden jedoch nicht zur Beurteilung der Rechtsfragen bzw. meiner Beschwerde notwendige inhaltliche Auskünfte, sondern der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft wird de facto regelmäßig aufgetragen, auf jeden meiner Schriftsätze zu replizieren. Dadurch verkennt der Senat der Universität Wien den Zweck von Sachverständigengutachten im Verwaltungsverfahren.

 

Die Einholung eines Sachverständigenbeweises ist erforderlich, wenn es entweder in den Verwaltungsvorschriften angeordnet ist oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, besondere Sachkenntnisse erfordert und die Behörde nicht über das notwendige Sachwissen verfügt (Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 [2014] 87; VwGH 27. 11. 1995. 92/10/0209). Da in concreto keine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, war die zweifache Beiziehung des Sachverständigen unzulässig. Besonderer Sachkenntnisse bedarf es allein schon deshalb nicht, weil sämtliche Studienpläne und alle vorgelegten Dokumente öffentlich verfügbar und derart aufschlussreich sind, dass sie eine Klärung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen zulassen.

 

Darüber hinaus ist die Unvoreingenommenheit der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft aufgrund mehrerer Umstände zu bezweifeln. Erstens folgt diese unreflektiert dem verfahrensrechtlich fragwürdigen Auftrag des Senates der Universität Wien, auf meine Schriftsätze zu replizieren statt ein ordnungsgemäßes Gutachten anzufertigen. Zweitens unterlässt sie es in ihren beiden Gutachten, auf die von mir in meiner Beschwerde außer Streit gestellte fehlende Gleichwertigkeit zum Modul BAK 1.2 einzugehen. Auf diese Weise nimmt sie ohne nähere Überprüfung indirekt die Wertung vor, dass jene Bestandteile meines Vorbringens, die eine Zulassung zum Masterstudium Politikwissenschaft erschweren, unzweifelhaft richtig sein müssen, während mein übriges - indessen gegenteiliges - Vorbringen ausnahmslos behandelt und als sachlich falsch qualifiziert wird. Demzufolge verfolgte die Studienprogrammleitung Politikwissenschaft zu keinem Zeitpunkt die Absicht, ein neutrales Gutachten zu erstellen, nachdem ein solches auch zu meinen Gunsten ausfallen kann.

 

Indem der Senat der Universität Wien ohne gesetzliche Grundlage wiederholt Gutachten von der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft einfordert, verfolgt dieser dem Anschein nach die Absicht, das gegenständliche Verfahren zu verschleppen. Gerade in studienrechtlichen Angelegenheiten ist ein solches Vorgehen mit besonders gravierenden Auswirkungen für antragstellende Studenten wie mich verbunden.

 

3. Gleichwertigkeit

 

Auch in ihrem zweiten Gutachten unterlässt es die Studienprogrammleitung Politikwissenschaft, sich detailliert mit den Inhalten der von mir absolvierten Lehrveranstaltungen zu beschäftigen. Vielmehr fällt auf, dass sich die Universität Wien - unabhängig von der jeweils tätig werdenden Einrichtung - stets erst dann mit zentralen Themen des gegenständlichen Verfahrens auseinandersetzt, wenn sie durch mein Vorbringen dazu gezwungen ist. Mit dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist ein solches Verhalten keineswegs vereinbar.

 

Allgemein sei darauf hingewiesen, dass bei der im Zuge des Zulassungsverfahrens vorgenommenen Gegenüberstellung des fachgleichen Vorstudiums mit dem vom Antragsteller absolvierten Studiums ein anderer Maßstab anzusetzen ist, als bei einem Anerkennungsverfahren gem. § 78 UG. Schließlich verlangt § 64 Abs. 5 UG nur eine grundsätzliche Übereinstimmung der beiden Studienrichtungen, nicht jedoch, dass sämtliche Lehrveranstaltungen exakt identisch sind, da ansonsten die Zulassung zu einem Masterstudium mit einem anderen als dem fachgleichen Vorstudium de facto ausgeschlossen und die leg. cit. bedeutungslos wäre.

 

Gleichwohl sei auf die aktuellsten gutachterlichen Feststellungen der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft wie folgt eingegangen:

 

a) BAK 1. 1: Die Lehrveranstaltung LVP " Zukunftsfähiges Wirtschaften l" beschäftigt sich nicht nur mit sozioökonomischen Theorieansätzen in Bezug auf die Rolle von Unternehmen, sondern vermittelt auch sozialwissenschaftliche Methoden, anhand deren das gesellschaftliche, politische und soziale Umfeld von Organisationen untersucht wird. Konsequenterweise lautete der Lehrveranstaltungstitel bis zum Jahr 2012 noch "Gesellschaftlicher Kontext wirtschaftlichen Handelns " [ ]

 

b) BAK 2. 2: Dieses Modul behandelt aktuelle Debatten zum gesellschaftlichen Wandel und stimmt insbesondere mit den beiden Lehrveranstaltungen LVP "Zukunftsfähiges Wirtschaften I" und PI "Zukunftsfähiges Wirtschaften II" überein. Aus dem Vorlesungsverzeichnis der Wirtschaftsuniversität Wien (Beilage . /L) geht eindeutig hervor, dass sich Letztere eingehend aktuellen sozialwissenschaftlichen Diskussionen zu den Themen Nachhaltigkeit, Arbeit im Wandel, nachhaltiger Sozialstaut, soziale Gerechtigkeit, Demokratie etc. widmet. [ ]

 

c) BAK 2. 3: Meine diesbezüglichen Ausführungen wurden von der Studienprogrammleitung

 

Politikwissenschaft nicht bestritten.

 

d) BAK 4: Das neueste Gutachten der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft gelangt zu dem unrichtigen Ergebnis, im Kurs V der betriebswirtschaftlichen Spezialisierung " Transportwirtschaft und Logistik" werde nur die "Literatursuche und Aufarbeitung" erlernt. Vielmehr beinhaltet die Verfassung der Seminararbeit neben der Anwendung anderer qualitativer und quantitativer Methoden auch die Konzipierung, Durchführung und Auswertung einer Umfrage sowie mehrerer Experteninterviews.

 

Zu der PI "Statistik" ist anzumerken, dass sich das Gutachten darauf beschränkt, die Inhalte der gesamten Lehrveranstaltung mit der aus dem Kontext gerissenen Wortfolge "Überprüfung von Hypothesen über die Kaufentscheidung von Konsumenten" zusammenzufassen. Der von der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft vorgelegte Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis der Wirtschaftsuniversität Wien (Beilage ./I) bescheinigt jedoch, dass die PI "Statistik" deutlich umfassender ist und sich in folgende acht Kapitel gliedert: 1. Daten, Variable, Häufigkeiten, 2. Deskriptive Statistik, 3. Schätzen und Testen von Anteilen, 4. Erwartungswert bei metrischen Variablen, 5. Mittelwertvergleich zwischen zwei Gruppen, 6. ANOVA, 7. Kontingenztafeln und 8. Lineare Regression. Die Lehrveranstaltung vermittelt somit ein solides Grundwissen über statistische Methoden zur Analyse von uni- und multivariaten Datensätzen, sodass die Studenten nach erfolgreichem Abschluss in der Lage sind, selbständig Daten eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Problems quantitativ mittels Computeranalyse anhand einer geeigneten statistischen Methode zu analysieren und eine Interpretation der Ergebnisse vorzunehmen.

 

Schon allein aufgrund des Vorlesungsverzeichnisses der Wirtschaftsuniversität Wien ist daher erwiesen, dass in der PI "Statistik" dieselben Methoden untersucht und angewendet werden wie im Modul BAK 4 des Bachelorstudiums Politikwissenschaft. Trotzdem sei nochmals explizit erwähnt, das Herr Mag. XXXX in seinen Lehrveranstaltungen einen zusätzlichen Schwerpunkt in den politikwissenschaftlich relevanten Bereichen, etwa der Wahlforschung, setzt. der dem Vorlesungsverzeichnis der Wirtschaftsuniversität Wien freilich nicht entnommen werden kann. Dementsprechend sind meine Angaben, die auf meinen Beobachtungen als Teilnehmer der PI "Statistik" beruhen, von bedeutend größerem Wert und wesentlich höherer Aussagekraft für das gegenständliche Verfahren als die unfundierten Einschätzungen der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft. Vonseiten des Senates der Universität Wien wäre es des Weiteren zweckmäßiger gewesen, Herrn Mag. XXXX als Zeugen zu vernehmen, statt das Gutachten eines unqualifizierten Sachverständigen einzuholen."

 

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die Begründung folgt in wesentlichen Teilen dem Senatsgutachten. Nach der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Darstellung der relevanten Rechtsgrundlagen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen der fachlich zuständigen Studienprogrammleitung zur Nichtgleichwertigkeit der Vorstudien schlüssig und gut begründet seien und an deren Objektivität und Sachlichkeit kein Zweifel bestehe. In diesen werde nachvollziehbar dargelegt, dass den vom Beschwerdeführer angeführten Lehrveranstaltungen wegen deren wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung und Orientierung die erforderliche sozialwissenschaftliche Ausrichtung fehle. Dies gelte in besonderer Weise auch für die vom Beschwerdeführer angeführten Prüfungen aus Statistik, da der Fokus der Methodenlehre, und zwar sowohl der qualitativen als auch der quantitative Methoden, auf deren politikwissenschaftlichen Anwendung liege. Es könnte demnach höchstens ein Teil für das Modul BAK 4 berücksichtigt werden, was aber angesichts des Modulumfangs von insg. 18 ECTS-Punkten nicht zu einer Reduzierung der potentiellen Auflagen unter 30 ECTS-Punkten und somit zu einer zumindest grundsätzlichen Gleichwertigkeit führen würde.

 

Zur Verletzung von Verfahrensgrundsätzen wurde ausgeführt, dass die Beibringung von Beweismitteln der Mitwirkungspflicht der Parteien entspringe; insbesondere in Verwaltungsverfahren, die durch Antrag einer Partei im ausschließlichen Interesse dieser Partei eingeleitet würden.

 

Zur Feststellung der materiellen Wahrheit sei die fachlich zuständige Studienprogrammleitung sowohl von der Behörde erster Instanz als auch im Vorverfahren mit der inhaltlichen Gleichwertigkeitsprüfung beauftragt worden. Die inhaltliche Prüfung von Studien, insb. die Prüfung der Gleichwertigkeit von Studien, habe aus sachlichen Erwägungen durch den Fachbereich zu erfolgen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei (auf Grund des Organisationsplans Organisationsplan der Universität Wien) die jeweilige Studienprogrammleitung als Sachverständige in universitären Zulassungsverfahren heranzuziehen.

 

Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch die Studienprogrammleitung Politikwissenschaft sei der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.01.2016 über das laufende Vorverfahren und zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien informiert worden. Das Ergebnis des weiteren Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer am 24.02.2016 mitgeteilt worden. Die von der Studienprogrammleitung abgegebenen Stellungnahmen seien Beschwerdeführer somit zur Stellungnahme übermittelt worden. Sohin sei Parteigehör eingeräumt worden.

 

Auf der Homepage des Instituts für Politikwissenschaft finde sich eine unverbindliche Information, welche Studienabschlüsse an der Universität Wien zu einer anschließenden Zulassung zum Masterstudium Politikwissenschaft - ggf. mit Auflagen - berechtigten. Diese Information sei rechtlich nicht verbindlich und binde die Zulassungsbehörde nicht. Die Gleichwertigkeit von Vorstudien werde immer im Einzelfall – wohl unter Zuhilfenahme der Expertise der fachlich zuständigen Studienprogrammleitung - geprüft.

 

Das Masterstudium Politikwissenschaft sei ein weiterführendes konsekutiv gestaltetes Masterstudium. Wie im Vorverfahren mitgeteilt, sei an Hand des Bachelorstudiums Politikwissenschaft zu prüfen, ob mit dem absolvierten Studium Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf das beantragte Masterstudium erworben wurden und ob eine erfolgreiche Absolvierung erwartet werden kann. Eine Aufzählung bzw. Gegenüberstellung von einzelnen Lehrveranstaltungen sei vom Gesetz nicht gefordert. Die Gleichwertigkeitsprüfung von Vorstudien erfolge nicht nach den strengen Anerkennungsregeln des § 78 UG; eine Gleichwertigkeitsprüfung von einzelnen Prüfungen nach dem Maßstab des § 78 UG würde den Rahmen von Zulassungsverfahren sprengen, da vom Grundsatz "gleichwertig wofür, nicht gleichwertig womit" auszugehen sei (vgl. bereits 588 BlgNR 20. GP 80). Von der Ratio des Gesetzes sei somit bei der Gleichwertigkeitsprüfung in Zulassungsverfahren eine gewisse pauschale Prüfung vorgegeben. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Verwaltungsverfahrensgrundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis hingewiesen.

 

Die Nichtgleichwertigkeit ergebe sich in gegenständlichem Zulassungsverfahren aus festgestellten Defiziten im Ausmaß von 47 ECTS-Punkten, die an Hand eines Vergleichs der Vorstudien mit dem Bachelorstudium Politikwissenschaft im Hinblick auf das angestrebte Masterstudium festgestellt worden seien.

 

Der Vorwurf einer Ungleichbehandlung sei nicht berechtigt. Der Vergleich mit Absolventen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien sei nicht als ausschließliches, sondern nur als zusätzliches Argument von der Studienprogrammleitung Politikwissenschaft angeführt worden. Darüber hinaus sei im Zuge des Vorverfahrens zum Gleichheitssatz lediglich ganz allgemein auch darauf hingewiesen worden, dass gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind. Der weitere Hinweis, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht vorliege, da das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien ein anderes Studium als das vom Beschwerdeführer absolvierte Bachelorstudium Wirtschaftsrecht sei, sei in dieser Allgemeinheit missverständlich, da diese Schlussfolgerung zu diesem Zeitpunkt mangels Abschlusses des Ermittlungsverfahrens noch nicht getroffen werden habe können. Tatsächlich sei die Gleichwertigkeitsprüfung auch ausschließlich anhand des Bachelorstudiums Politikwissenschaft erfolgt.

 

Unter Einbeziehung der Stellungnahme aus dem Fachbereich, in der gut begründet und nachvollziehbar dargelegt sei, weshalb die Vorschreibung von Auflagen im Gesamtausmaß von 47 ECTS-Punkten zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Vorstudien im Hinblick auf das angestrebte Masterstudium erforderlich wären, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

6. Mit Schreiben vom 27.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend führte er dazu folgendes aus:

 

Er habe bereits das ganze Verfahren bzw. nochmals ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 01.03.2016 darauf hingewiesen, dass bei der im Zuge des Zulassungsverfahrens vorzunehmenden Gegenüberstellung des fachgleichen Vorstudiums mit dem vom Antragsteller absolvierten Studium ein anderer Maßstab anzusetzen ist, als bei einem Anerkennungsverfahren gem. § 78 UG. Schließlich verlange § 64 Abs. 5 UG nur eine grundsätzliche Übereinstimmung der beiden Studienrichtungen, nicht jedoch, dass sämtliche Lehrveranstaltungen exakt identisch seien, da ansonsten die Zulassung zu einem Masterstudium mit einem anderen als dem fachgleichen Vorstudium de facto ausgeschlossen wäre.

 

Es erscheine daher nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde die beiden Gutachten der Studienprogrammleitung Politikwissenschaften als schlüssig bewerte, nachdem gerade diese die Gleichwertigkeit am Maßstab des § 78 UG beurteilten. So bemängle die Studienprogrammleitung etwa in ihrem Gutachten vom 22.01.2016, dass die an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Bachelorstudien Wirtschaftsrecht und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ein sozialwissenschaftliches Methodenverständnis nicht anhand der Fallstudien "Die Arbeitslosen vom Mariental" oder "Streetcorner Society" vermittelten. Eine derart übertrieben penible Vorgehensweise widerspreche nicht nur dem Zweck des § 64 Abs. 5 UG, der wie zuvor festgestellt eine pauschale Überprüfung der Gleichwertigkeit vorsehe, sondern würde dies bei einer Anerkennung von Lehrveranstaltungen selbst den strengeren Maßstab des § 78 UG überschreiten. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass in den Bachelorstudien Wirtschaftsrecht und Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowohl grundlegende sozialwissenschaftliche Kompetenzen als auch quantitative und qualitative Methoden einschließlich Mathematik und Statistik vermittelt würden, welche den Inhalten und Anforderungen des Bachelorstudiums Politikwissenschaft jedenfalls entsprächen und diese teilweise sogar überträfen.

 

Im erstinstanzlichen Verfahren sei ihm von der belangten Behörde nicht die Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, wodurch er in seinem Recht auf Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden sei. Ein Parteiengehör sei ihm erst im Beschwerdevorverfahren eingeräumt worden, wobei ihm dabei auch nicht mitgeteilt worden sei, welche Beweise im Erstverfahren aufgenommen worden sei bzw. auf Grundlage welcher Ermittlungsergebnisse schlussendlich entschieden worden sei.

 

Des Weiteren sei ihm auch nicht die Gelegenheit gegeben worden, vom Gutachten des Senates der Universität Wien Kenntnis zu erlangen und dazu eine Stellungnahme abzugeben. Auch dadurch sei er in seinem Recht auf Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG verletzt.

 

Ebenso sei über seine Anträge, auf Ablehnung der Studienprogrammleiterin des Bachelorstadiums Politikwissenschaft Dr. XXXX als Sachverständige, Vernehmung des Herrn Mag. XXXX als Zeugen sowie Beauftragung des Programmdirektors des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht Herrn Univ. -Prof. Dr. XXXXmit der Erstellung eines Gutachtens, nicht entschieden worden.

 

7. Am 04. 04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde, samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

 

Der Begründung des bekämpften Bescheides mangelt es an einer eindeutigen, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Darstellung, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme die belangte Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen.

 

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. Ein abschließender, für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage relevanter Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.

 

Insbesondere kann der Feststellung der belangten Behörde, die eingeholten Gutachten wären gut begründet und nachvollziehbar, nicht gefolgt werden. So fehlt es den eingeholten Stellungnahmen der Studienprogrammleitung fast durchgängig an durch nachvollziehbare Quellen (der bloße Hinweis auf ein Zeugnis oder Vorlesungsverzeichnis reicht dazu keinesfalls aus) untermauerte Ausführungen, woher die gewonnenen Feststellungen stammen, bzw. welche Rechtgrundlagen für den Vergleich der relevanten Studien herangezogen worden sind. So findet sich weder in den Stellungnahmen, noch im Gutachten des Senats, noch sonst in den Feststellungen der Erledigungen ein Bezug zu den in Frage kommenden Curricula der vom Beschwerdeführer absolvierten Studien, sondern wird generell auf dessen individuellen Studienverlauf abgestellt.

 

Ein Versäumnis des Beschwerdeführers, gewisse relevante Unterlagen nicht vorgelegt zu haben, kann nicht festgestellt werden.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt – mit Ausnahme des Verfahrensganges – konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.

 

Dass die belangte Behörde von den subjektiv erbrachten Studienleistungen und nicht von den objektiven Merkmalen der Bezug habenden Studien ausgegangen ist, ergibt sich aus ihren Ausführungen, wobei insbesondere auf die in der Beschwerdevorentscheidung auf den Seiten 3f zitierten Stellungnahme der Studienprogrammleitung hinzuweisen ist. Darin lautet es u.a.:

"Die nochmalige Überprüfung der im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht sowie im nicht abgeschlossenen Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erbrachten Leistungen "; "Das Sammelzeugnis weist ".

 

Hingegen wurde weder festgestellt, welche Curricula zur Anwendung gelangten, noch welche Studieninhalte sich daraus ergeben.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 iVm. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

3.2. Zu Spruchpunkt A)

 

3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

 

3.2.2. Gemäß § 64 Abs. 5 setzt die Zulassung zu einem Masterstudium den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht.

 

3.2.3. Mit der Frage der Gleichwertigkeit von ordentlichen Studien hat sich der VwGH bereits mit seinem Erkenntnis vom 02.07.1998, 97/06/0093 auseinandergesetzt. Demnach ist die Frage [ ] der Gleichwertigkeit von ordentlichen Studien bzw. von in einer anderen Studienrichtung abgelegten Prüfungen [ ]anhand der für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden Studienvorschriften, nämlich den Studiengesetzen, Studienordnungen und den Studienplänen zu beantworten und nicht nach der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu beantworten.

 

Nach der neueren Judikatur zu § 78 UG, die auf Grund der obzitierten Entscheidung wohl unzweifelhaft auch auf die Gleichwertigkeit von ordentlichen Studien anzuwenden ist, kommt es bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ausschließlich auf die sich aus den [ ] Curricula bzw. der Prüfungsordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes einerseits und der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird, andererseits an (vgl. VwGH vom 29.11.2011, 2010/10/0046).

 

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung ausschließlich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Leistungsnachweise, bzw. auf eine Einschau in das Vorlesungsverzeichnis der WU Wien. Durch die Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde nicht in die relevanten Curricula Einschau genommen und hat dadurch wesentliche entscheidungsrelevante Beweise nicht eingeholt.

 

Zur von der Behörde angenommenen Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Beibringung von Beweismitteln, die der Mitwirkungspflicht der Parteien entspringe, ist, wie bereits im ho. Erkenntnis vom 13.04.2017, W128 2117470-1/3E ausgeführt wurde, auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts die Behörde trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann. Allerdings besteht auch eine "Pflicht" der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 39 Rz 9 und10 (Stand 1.7.2005, rdb.at samt der zitierten Rechtsprechung)). Gegenständlich müsste es der belangten Behörde allerdings ein leichtes sein, von Amts wegen an die WU Wien heranzutreten und im Amtshilfeweg (siehe Art. 22 B-VG) um die benötigten Informationen - etwa, die für die vorgelegten Zeugnisse, die entsprechenden studienrechtlichen Vorschriften, sofern diese nicht ohnehin im Internet kundgemacht sind - zu ersuchen.

 

3.2.4. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben und eine Beurteilung der Gleichwertigkeit der beantragten Studien mit dem fachlich in Frage kommenden Bachelorstudium gemäß § 64 Abs. 5 UG nicht möglich. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, da dem Bundesverwaltungsgericht die Fachkenntnis fehlt, ob sich an Hand der entsprechenden Curricula eine Gleichwertigkeit ergibt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch kein entsprechender Sachverständiger beigegeben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

 

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

 

Die Beschwerdevorentscheidung war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

3.2.5. Inhaltlich festzuhalten ist, dass die belangte Behörde bei der Gleichwertigkeitsprüfung über das Ziel hinaus schießt, wenn sie bei der BAK 1.1 Vorlesung "Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie" die fehlende Auseinandersetzung mit konkret genannten Studien bemängelt. Auch wenn dem Bundesverwaltungsgericht, die Bedeutung dieser Studien durchaus bewusst ist, wird mit einem solch detaillierten Vergleich unsachlich die Gleichwertigkeit, mit an anderen Universitäten erbrachten (vor allem ausländischen) Studienleistungen, praktisch verunmöglicht, und sei dort auch noch so eine intensive Auseinandersetzung mit den Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie erfolgt.

 

3.2.6. Zur Verletzung des Parteiengehörs ist festzuhalten, dass bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch eine Behörde einer unteren Stufe dieser Mangel hingegen noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40 [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Dies gilt umso mehr bei einem remonstrativen Rechtsmittel, wie der Beschwerdevorentscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass durch die zweimalige Aufforderung zu den erhobenen Beweisen Stellung zu nehmen, die Verletzung des Parteiengehörs im Rahmen der Erstentscheidung jedenfalls geheilt ist.

 

3.3. Zu Spruchpunkt B)

 

3.3.1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

3.3.2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

 

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die – wie oben unter Punkt 3.2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

 

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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