BVwG W255 2149921-1

BVwGW255 2149921-117.5.2017

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W255.2149921.1.00

 

Spruch:

W255 2149921-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zl. 1098075302 / 151937828, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2017 zu Recht:

 

A)

 

XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 05.12.2015 gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich ein und stellte am selben Tag, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Mit Bescheid des BFA vom 09.02.2017, Zl. 1098075302 / 151937828, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 09.02.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

 

3. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 2. genannten Bescheides des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

 

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2017 in Anwesenheit der Mutter, des Vaters und des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe und sich auf die Fluchtgründe seiner Mutter beziehe. Dies wurde vom BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

 

II. Feststellungen:

 

1. Der BF heißt XXXX. Er wurde im Jahr XXXX in Teheran, Iran, geboren. Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob er am

XXXX oder am XXXX geboren wurde. Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist der minderjährige Sohn von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan und XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan.

 

2. Mit Bescheid vom 09.02.2017, Zl. 1098075204/151937801 RD NÖ, wies das BFA den Antrag der Mutter des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte der Mutter des BF eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.02.2018 (Spruchpunkt III.).

 

3. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 17.05.2017, Zl. W255 2149911-1/7E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mutter des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 statt, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:

 

1. Zum Verfahrensgang

 

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den BF, seinen Vater, seiner Mutter und seinen Geschwistern.

 

2. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen

 

Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Familienangehörigen, Staatszugehörigkeit des BF sowie zum Verfahren der Mutter ergeben sich aus den Angaben vor dem BFA und aus den Angaben seiner Mutter im Rahmen der zur ihrem Beschwerdeverfahren zu Zl. W255 2149911-1 durchgeführten Verhandlung.

 

Die mangelnde Feststellung des exakten Geburtsdatums des BF ist darauf zurückzuführen, dass von seiner Mutter im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerde jeweils übereinstimmend der XXXX angeführt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch der XXXX (= XXXX) angeführt wurde. Dokumente, die das exakte Geburtsdatum belegen würden, wurden nicht vorgelegt. Aufgrund der diesbezüglich insgesamt übereinstimmenden Angaben des BF und seiner Eltern ist davon auszugehen, dass der BF jedenfalls im Jahr 2003 im Iran geboren wurde.

 

IV. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

 

1.-dieser nicht straffällig geworden ist;

 

2.-die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

 

3.-gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Gemäß § 2 Abs. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

Im Hinblick auf den BF bedeutet dies:

 

Der Mutter des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2017, Zl. Zl. W255 2149911-1/6E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der BF ist daher Familienangehöriger einer Asylberechtigten.

 

Der BF ist bisher nicht straffällig geworden.

 

Gegen die Mutter des BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

 

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der der Asylberechtigten und ihren Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach dem BF mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Status des Asylberechtigten im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren ist.

 

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz der Mutter des BF am 05.12.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.

 

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt die Mutter des BF über eine ab 17.05.2017 auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.

 

Gemäß § 3 Abs. 4b AsylG 2005 gilt Abs. 4 in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet. Daraus folgt, dass der BF nunmehr über eine von seiner Mutter abgeleitete Aufenthaltsberechtigung mit einer Dauer bis 17.05.2020 verfügt.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte