GehG §13a Abs1
GehG §15 Abs1
GehG §15 Abs2
GehG §15 Abs6
GehG §19a
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GehG §13a Abs1
GehG §15 Abs1
GehG §15 Abs2
GehG §15 Abs6
GehG §19a
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2106576.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16.02.2015, GZ 4266/0001-I/2/2015, betreffend Übergenuss zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 13a
Gehaltsgesetz 1956 mit der Maßgabe abgewiesen, dass für die Monate Juni 2013 bis Februar 2014 die Bruttobeträge in der Höhe von jeweils 312,62 € und für die Monate März 2014 bis Dezember 2014 die Bruttobeträge in der Höhe von jeweils 318,93 € rückforderbar sind.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Bisherige Verfahren
Mit Schreiben vom 27.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.2007 für die Dauer seiner Verwendung als ADV-Organisator eine ADV-Zulage nach Art. XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle im Ausmaß von 10,68 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 rückwirkend zuerkannt.
Mit Schreiben vom 01.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom selben Tag für die Dauer seiner Verwendung als ADV-Organisator eine ADV-Zulage nach Art. XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle im Ausmaß von 13,35 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuerkannt.
Der Verfassungsgerichtshof hob mit Ablauf des 31.10.2010 den Art. XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle als verfassungswidrig auf.
Die ADV-Zulage nach Art. XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2013 in eine Erschwerniszulage "umgestellt". Sie gelangte in prozentuell unveränderter Höhe bis zum Jänner 2015 zur Auszahlung.
Die Verwendung des Beschwerdeführers als ADV-Organisator änderte sich am 01.05.2013 durch eine Versetzung in die Zentralleitung des Ministeriums und Verwendung als Cheforganisator.
2. Bescheid
Mit dem oben angeführten Bescheid wurden ein Bruttoübergenuss von €
6.002,88 und ein Nettoübergenuss in der Höhe von € 5.417,21 festgestellt, der in Raten von 5 Prozent des Bruttobezuges hereingebracht werden sollte.
Begründend wurde im Wesentlichen nach Darstellung des Verfahrensganges angeführt, dass dem Beschwerdeführer die gegenständliche Erschwerniszulage mit anderer Rechtsgrundlage auf einem anderen Arbeitsplatz zugesprochen wurde.
Durch die im Schreiben vom 27.01.2009 angeführte Beschränkung auf die Verwendung als ADV-Organisator hätte der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsplatzwechsel die Rechtsgrundlosigkeit der Auszahlung der "Erschwerniszulage" erkennen müssen. Gutgläubiger Verbrauch wäre daher zu verneinen gewesen.
Die Auszahlung der Erschwerniszulage an andere A1/3 Bedienstete wäre lediglich aufgrund der Weiterzahlung der ADV-Zulage nach Art XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle erfolgt. Es handle sich um "Altlasten" von früher.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vor einer Neubemessung verständigt werden hätte müssen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden noch immer jene eines Organisators beinhalten. Sie wären nur verantwortungsvoller geworden. Eine rückwirkende Einstellung von Nebengebühren wäre nach § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 nicht zulässig.
Da die Behörde anlässlich der Verwendungsänderung keine Neubemessung durchgeführt hätte, hätte der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass die Änderung seiner Verwendung alleine noch keine wesentliche Sachverhaltsänderung darstelle, die eine Neubemessung nötig mache. Es wäre keine klare Richtung erkennbar, in welchen Fällen die Nebengebühr noch zur Auszahlung gelange.
Die Argumentation der Behörde würde untermauern, dass die Auszahlung einmal rechtmäßig und einmal nicht rechtmäßig sein könne.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 08.03.2017 erfolgte eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, bei der im Wesentlichen die oben geschilderte Argumentation dargelegt wurde. Dem Beschwerdeführer wäre ein Wechsel der Rechtsgrundlage von Mehrleistungsvergütung zu Erschwerniszulage nicht mitgeteilt worden, er würde lediglich zu 50 Prozent eine andere Tätigkeit als Cheforganisator verrichten, wäre weiterhin im selben Bereich tätig und hätte auch nach Arbeitsplatzänderung durch die Mitteilung am Gehaltszettel auf die Rechtmäßigkeit der Erschwerniszulage vertrauen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1/3 als Cheforganisator im Dienststellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen, Zentralleitung seit 01.05.2013 eingesetzt. Vor der gegenständlichen Verwendung stand der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/5 in Verwendung.
1.2. Besondere körperliche Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände sind mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz nicht verbunden.
1.3. Bei der strittigen ADV-Zulage handelt es sich um einen als Erschwerniszulage bezeichneten Ersatz der als verfassungswidrig aufgehobenen Art XII Zulage. Dem Beschwerdeführer konnte die Aufhebung des Art XII der 47. Gehaltsgesetz 1956 Novelle bekannt gewesen sein. Sie wurde öffentlich kundgemacht.
1.4. 13,35 Prozent des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 wurden auf den Bezugszetteln des Beschwerdeführers zunächst als "PauschMLZlg (RB)" und sodann als "Erschwerniszul. (RB)" bezeichnet.
1.5. Eine formelle Zuerkennung der im Gehaltszettel als "Erschwerniszul." bezeichneten Beträge wurde – abgesehen vom Schreiben betreffend der Art XII Zulage - in einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben nie durchgeführt. Es erfolgte eine Einzelpauschalierung im Wege des Bundeskanzlers (Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst). Diese wurde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt und betraf den Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer vor der nunmehrigen Verwendung als Cheforganisator innehatte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Bescheidbegründung diesen nachvollziehbar fest.
2.2. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer wissen hätte können, dass mit einem Wechsel des Arbeitsplatzes Nebengebühren berührt sind, zu zweifeln.
2.3. Die Verlautbarung der Aufhebung von Art XII der 47. Gehaltsgesetz-Novelle war öffentlich und somit auch dem Beschwerdeführer zugänglich.
2.4. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, ihm wurde eine Umstellung nie mitgeteilt und aufgrund der betraglichen Identität ist auf die erfolgte Fortschreibung der Art XII Zulage zu schließen.
2.5. Auszüge der Gehaltszettel wurden im Anschluss an die mündliche Verhandlung dem Gericht und dem Beschwerdeführer übermittelt. Aus diesen ergeben sich die Bezeichnungsänderung und die prozentuelle Betragskontinuität.
2.6. Die Feststellungen über die erfolgten Mitteilungen ergeben sich aus den deckungsgleichen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
2.7. Die öffentliche Kundmachung der Aufhebung von Art XII der 47. Gehaltsgesetz- Novelle erfolgte durch BGBl. I Nr. 108/2009 am 03.11.2009.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Nach § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Gemäß Art XII des Bundesgesetzes vom 26. Mai 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (47. Gehaltsgesetz-Novelle), das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wurden, BGBl. Nr. 288/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 gebührten Nebengebühren, die für Beamte bestimmter Verwendungen oder in bestimmten Verwendungsbereichen vor dem 1. Dezember 1972 eingeführt und bis zum 30. Juni 1988 gezahlt worden sind, diesen Beamten weiter, sofern sie nicht durch Nebengebühren auf Grund der §§16 bis 20d des Gehaltsgesetzes 1956 oder durch andere besoldungsrechtliche Regelungen ersetzt wurden. Dies galt auch für Beamte, die in diesen Verwendungsbereichen nach dem 30. November 1972 zu den gleichen Verwendungen herangezogen worden sind.
Diese Regelung trat mit Ablauf des Oktobers 2010 ersatzlos außer Kraft.
Gemäß § 19a Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, eine Erschwerniszulage.
§ 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 lautet auszugsweise:
"Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). "
§ 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 lautet:
"Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam."
3.3. Der Entfall der Rechtsgrundlage für die ADV-Zulage und dessen Auswirkung auf die Einstellung der Auszahlung wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden (2013/12/0079, 14.10.2013):
"Im Übrigen fehlt, nach Aufhebung des Art. XII der 47. GehG-Novelle (Bundesgesetzes vom 26. Mai 1988, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bezügegesetz und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden, BGBl. Nr. 288/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000) durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2009, G 80/09, V 22/09, mit Ablauf des 31. Oktober 2010 die gesetzliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer angesprochene Nebengebühr. Es besteht auch kein Anspruch auf eine pauschalierte Nebengebühr nach den §§ 15 ff GehG, die der Beschwerdeführer offenbar inhaltlich anstrebt (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/12/0168, mwN).
Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegt darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind diese maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch nicht (mehr) gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage auch nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruchs oder durch langjährige Übung (hier nach dem Vorbringen - anderen Beamten gegenüber - bis zum 31. Oktober 2010) ersetzt werden (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. März 2011, Zl. 2010/12/0046, und vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/12/0058, jeweils mwN).
Da die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nur am Maßstab des Gesetzes oder gehörig kundgemachter Verordnungen zu erfolgen hat, können auch auf Erlässe gestützte Ansprüche, wie sie der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend macht, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht erfolgreich durchgesetzt werden (vgl. im vorliegenden Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/12/0060 mwN).
Die Abweisung des die ‚Zuerkennung der ADV-Zulage‘ betreffenden Antrages durch die belangte Behörde ist somit frei von Rechtsirrtum erfolgt, sodass die Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war."
3.4. Auch das Bundesverwaltungsgericht verneinte bereits den Fortbestand der ADV-Zulage über die Aufhebung des Art XII der 47. Gehaltsgesetznovelle hinaus (02.09.2016, W122 2000856-2/3E):
"Für die Lösung der Frage der Gutgläubigkeit nach § 13a Abs. 1 GehG ist im Sinn der vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der objektiven Erkennbarkeit (beginnend mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30.06.1965, 1278/63 = VwSlg. 6.736/A; weiters etwa VwGH 20.04.1989, 87/12/0169 = VwSlg. 12.904/A, mwN) nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem vorliegenden Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (vgl. etwa VwGH 21.10.1991, 90/12/0324, u.a.).
Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. etwa VwGH 22.03.1995, 94/12/0220). Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht (vgl. etwa die zur Auslegung von besoldungsrechtlichen Ansprüchen regelnden Normen ergangenen Entscheidungen VwGH 15.12.1999, 97/12/0301; 19. 12.2000, 99/12/0273; 22.12.2004, 2004/12/0143, jeweils mwN der Vorjudikatur).
Die Aufhebung der Rechtsgrundlage für die "ADV-Zulage" (Mehrleistungsvergütung) war objektiv erkennbar. Es bedurfte daher nach objektiver Betrachtung keines Übermaßes an Sorgfalt, Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen der Erledigung vom 4. Juni 2012 und in der Folge an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistungen zu haben."
3.5. Übertragen auf den gegenständlichen Fall ist daher zu folgern, dass der Beschwerdeführer Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umstellung auf eine Erschwerniszulage haben musste. Eine Verwendungsänderung war weder in der vom Verwaltungsgerichtshof erledigten Sache noch in der vom BVwG erledigten Sache erforderlich um die Einstellung der Auszahlung zu begründen.
Die dennoch erfolgte Weiterbezahlung und die Änderung der Bezeichnung der ADV-Zulage zu einer Erschwerniszulage konnten eine neuerliche Gebührlichkeit nicht begründen. Es mangelte unbestritten an den Tatbestandsvoraussetzungen der körperlichen Anstrengungen und der besonders erschwerten Umstände.
3.6. Die im Wege der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst erfolgte Einzelpauschalierung stellt losgelöst von den Tatbestandsvoraussetzungen der Erschwernisse keinen Rechtsgrund dar, auf dem die Auszahlung oder das Vertrauen darauf basieren könnte. Das Fehlen körperlicher Anstrengungen oder besonders erschwerter Umstände ist im gegenständlichen Fall eines ADV-Cheforganisators unstrittig anzunehmen gewesen. Die Einstellung der Auszahlung der ADV-Zulage wäre daher bereits mit 01.11.2010 rechtlich begründet. Die Argumentation des Beschwerdeführers wonach der Vollzug von Änderungen der Voraussetzungen für den Bezug der Nebengebühr nicht rückwirkend erfolgen dürfen, berücksichtigt nicht, dass bereits mit 01.11.2010 die Rechtsgrundlage für den Bezug der ADV-Zulage in der Höhe von 13,35 % des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 weggefallen ist.
3.7. Im Unterschied zum Sachverhalt aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, steht dem gutgläubigen Empfang kein Vertrauen auf die Rechtskraft eines Bescheides entgegen, sondern lediglich eine Bezeichnung am Bezugszettel und an die Belegschaft gerichtete Meldungen der Gewerkschaft. Diese sind jedoch nicht imstande, die Vermutung eines Rechtsgrundes entgegen dessen Aufhebung zu begründen.
Durch öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des Art. XII der 47. GehG-Novelle hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass eine Rechtsgrundlage für die Bezahlung der ADV-Zulage nicht mehr bestand. Auch die Zustimmung des Bundeskanzlers (Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst) zu einer Erschwerniszulage konnte eine der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes entgegenstehende Gebührlichkeit oder ein Vertrauen auf eine solche Gebührlichkeit nicht begründen.
3.8. Lediglich unter der nun nicht näher zu prüfenden Annahme einer Bescheidwirkung des Schreibens vom 01.10.2009 konnte die Möglichkeit gutgläubigen Empfanges durch den Beschwerdeführer und die Behörde allenfalls bis zu einem Arbeitsplatzwechsel vermutet werden. Aus der Formulierung "auf die Dauer Ihrer Verwendung als ADV-Organisator" konnte der Beschwerdeführer jedoch auch diesfalls erkennen, dass zumindest im Fall der Verwendungsänderung eine Fortzahlung der ADV-Zulage nicht mehr beabsichtigt war. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich kaum Änderungen bei seiner Tätigkeit ergeben hätten, baut auf dem Fortbestand der im Schreiben vom 01.10.2009 zuerkannten Nebengebühr. Diese Argumentationslinie wird jedoch sowohl durch die Aufhebung der Rechtsgrundlage durch den Verfassungsgerichtshof als auch durch die unbestrittenermaßen erhebliche Änderung des Arbeitsplatzes durchbrochen.
Eine allfällige Bestandskraft des Schreibens vom 01.10.2009 ist nicht weiter zu prüfen, da diese selbst unter Außerachtlassung der Aufhebung der Rechtsgrundlage spätestens mit der Arbeitsplatzänderung weggefallen wäre. Erst im Zuge einer zeitlichen Ausweitung des Verfahrensgegenstandes wäre die Prüfung der Bescheidqualität des Schreibens vom 01.10.2009 von Bedeutung. Eine Ausweitung des festgestellten Zeitraumes des Übergenusses kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Abgrenzung des Gegenstandes durch Bescheid und Beschwerde nicht erfolgen.
3.9. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass aus dem bloßen Formwechsel der ADV-Zulage zu einer Erschwerniszulage bereits ein inhaltlicher Anspruch oder ein Vertrauen darauf - unabhängig von den Tatbestandsvoraussetzungen der Erschwerniszulage – besteht, kann nicht gefolgt werden.
3.10. Es kann angenommen werden, dass einem durchschnittlichen Beamten bekannt ist oder zumindest bekannt sein muss, dass ohne Erschwernisse im Sinne körperlicher Anstrengungen oder besonders erschwerter Umstände keine Erschwerniszulage gebührt.
Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf Gutgläubigkeit im Verständnis des § 13a Gehaltsgesetz 1956 berufen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.12. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.13. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage der Gutgläubigkeit beim Empfang von Gehältern und Nebengebühren im Allgemeinen und von ADV-Zulagen im Speziellen, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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