BVwG W118 2119488-1

BVwGW118 2119488-18.3.2017

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2119488.1.00

 

Spruch:

W118 2119488-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.09.2015, AZ XXXX betreffend Erstattung Haushaltsdisziplin 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, XXXX, im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 ein Betrag in der Höhe von EUR 4.127,10 gewährt. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass alle Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie, Rinderprämien) bis EUR 2.000 nicht der Haushaltsdisziplin unterliegen. Der für die Einheitliche Betriebsprämie darüber hinausgehende Betrag von EUR 2.155,16 werde im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 1,302214 % gekürzt. Daher ergebe sich eine Kürzung von EUR 28,06.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.

2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ XXXX, wurden dem BF für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 3.638,33 gewährt. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass alle Direktzahlungen (z.B. Rinderprämien, Einheitliche Betriebsprämie) bis EUR 2.000 nicht der Haushaltsdisziplin unterliegen. Der für die Rinderprämien darüber hinausgehende Betrag von EUR 3.200 werde im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 1,302214 % gekürzt. Daher ergebe sich eine Kürzung von EUR 41,67.

Der BF hat hiegegen Beschwerde eingebracht und ist dem oa. Bescheid dahingehend entgegengetreten, dass die Alm/Weidemeldung hinsichtlich der zehn Mutterkühe, für die keine Prämien gewährt wurden, fristgerecht per Post abgesendet worden sei. Durch "Umwege" (vermutlich Verzögerungen der Post), sei diese jedoch zu spät – laut Eingangsstempel der AMA um drei Tage verspätet – in Wien angekommen. Dies gehe auch aus dem Poststempel auf dem Kuvert hervor.

Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2016, GZ XXXX, als unbegründet abgewiesen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 29.09.2015 wurde dem BF im Rahmen der Haushaltsdisziplin für das Jahr 2014 eine Erstattung in Höhe von EUR 144,05 gewährt. Begründend wird ausgeführt, für das Jahr 2014 an den Betriebsinhaber gewährte Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie/EBP und Rinderprämien/RP) seien hinsichtlich des EUR 2.000,00 übersteigenden Betrages im Rahmen der Haushaltsdisziplin (HHD) um 1,302214 % gekürzt worden. Den von der Haushaltsdisziplin-Kürzung betroffenen Betriebsinhabern sei gemäß Verordnung (EU) Nr. 1259/2014 bis 15.10.2015 ein Teil der einbehaltenen Beträge zu erstatten. Basis für die Berechnung der Erstattung sei die Summe der für das Antragsjahr 2014 gewährten Direktzahlungen, die den Betrag von EUR 2.000,00 je Antragsteller übersteigen. Der Erstattungsfaktor betrage für Österreich 2,69 %.

Einer betreffend die Berechnung der Erstattung beigefügten Tabelle sind folgende Berechnungsgrundlagen zu entnehmen:

EUR 4.155,16 EBP-Betrag 2014 vor Abzug Haushaltsdisziplin

EUR 3.200,00 RP-Betrag 2014 vor Abzug Haushaltsdisziplin

EUR 7.355,16 Summe EBP+RP 2014 vor Abzug Haushaltsdisziplin

EUR 5.355,16 Basis für Erstattung (Summe EBP+RP > 2.000)

0,0269 Faktor

EUR 144,05 Erstattungsbetrag

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 07.10.2015 (bei der AMA eingelangt am 13.10.2015). Begründend wird darin im Wesentlichen lediglich Vorbringen betreffend die zehn Mutterkühe, für die mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015 keine Rinderprämien gewährt wurden, erstattet und festgehalten, dass von dem gewährten Betrag in Höhe von EUR 144,05 – nach Abzug von "Lasten" – nur ein Betrag in Höhe von EUR 57,35 überwiesen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Dem BF wurden im Antragsjahr 2014 – jeweils vor Kürzung im Rahmen der Haushaltsdisziplin – eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.155,16 und Rinderprämien (aus Mitteln der EU) in Höhe von EUR 3.200, in Summe sohin Direktzahlungen in Höhe von EUR 7.355,16 gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der beschwerdeführende Partei nicht bestritten wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013 , lautet:

"Artikel 26

Haushaltsdisziplin

(1) Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen (im Folgenden "Anpassungssatz") festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.

[ ]

(5) Abweichend von Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erstatten die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von dem Anpassungssatz betroffen sind.

Die Erstattung nach Unterabsatz 1 findet nur auf Begünstigte in den Mitgliedstaaten Anwendung, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin angewandt wurde.

[ ]

(7) Bei Anwendung dieses Artikels wird die Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 25 bei der Festsetzung des Anpassungssatzes berücksichtigt. Alle Beträge, die bis Ende des Haushaltsjahres nicht für Krisenmaßnahmen bereitgestellt worden sind, werden gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels ausgezahlt."

Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013 :

"Der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzte Anpassungssatz findet nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten."

Art. 1 der Delegierten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 502/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2014 und aufgrund der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2014 auf die Betriebsinhaber anwenden, ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 20:

"Die Kürzungen aufgrund der linearen Anpassung der Direktzahlungen für 2014 gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kürzungen aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2014 werden auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber nach Anwendung von Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Anspruch hat.

Diese Kürzungen werden angewendet, bevor die Kürzungen gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 angewendet werden."

Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227/2014 der Kommission vom 17. November 2014 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2014 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 der Kommission, ABl. L 331 vom 18.11.2014, S. 6:

"Für die Zwecke der Anpassung gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), die einem Betriebsinhaber für einen vorgelegten Beihilfeantrag für das Kalenderjahr 2014 über 2 000 EUR hinaus zu gewähren sind, um 1,302214 % gekürzt."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1259/2014 der Kommission vom 24. November 2014 über die Erstattung der vom Haushaltsjahr 2014 übertragenen Mittel gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und der Rates, ABl. L 339 vom 26.11.2014, S. 1:

"Artikel 1

Im Anhang dieser Verordnung ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom Haushaltsjahr 2014 übertragen werden und die gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endempfänger bereitgestellt werden, die im Haushaltsjahr 2015 von dem Anpassungssatz gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227/2014 der Kommission betroffen sind.

Die Mittel, die übertragen werden, unterliegen dem Übertragungsbeschluss der Kommission gemäß Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 2

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Erstattung der übertragenen Mittel kommen nur dann für eine Unionsfinanzierung in Betracht, wenn die betreffenden Beträge vor dem 16. Oktober 2015 an die Begünstigten ausgezahlt wurden.

[ ]"

b) Rechtliche Würdigung:

Die Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin stellen einen Mechanismus dar, der gewährleisten soll, dass die Haushaltsgrenzen der Europäischen Union, konkret die im mehrjährigen Finanzrahmen festgesetzten jährlichen Obergrenzen, nicht überschritten werden. Für das Antragsjahr 2014 wurden ein Freibetrag von EUR 2.000,00 sowie ein Kürzungssatz in Höhe von 1,302214 % festgelegt. Die sich hieraus ergebenden Kürzungen im Rahmen der Gewährung der Einheitliche Betriebsprämie und der Rinderprämien wurden von der AMA entsprechend berücksichtigt.

Da die im Antragsjahr 2014 einbehaltenen Mittel nicht vollständig benötigt wurden, waren gemäß VO (EU) 1259/2014 die zur Verfügung stehenden Mittel den Endempfängern zu erstatten. Hierbei wurde von der belangten Behörde ein Erstattungsfaktor in Höhe von 2,69 % zur Anwendung gebracht.

Dass der belangten Behörde bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen wäre, kann nicht erkannt werden und wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Soweit im Rahmen der Rechtsmittelschrift Vorbringen zu den mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-124673942, gewährten Rinderprämien erstattet wurde, ist auf die Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.08.2016, GZ XXXX, hinzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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