BVwG W128 2144795-1

BVwGW128 2144795-124.2.2017

B-VG Art.133 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §9 Abs1
Schulpflichtgesetz 1985 §9 Abs6
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §9 Abs1
Schulpflichtgesetz 1985 §9 Abs6
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2144795.1.00

 

Spruch:

W128 2144795-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 16.12.2016, Zl. 601272/30-2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Am 30.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim LSR die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht ihrer Tochter XXXX (im Folgenden als Kind bezeichnet) in der Zeit vom 1.3.2017 bis zum 6.4.2017 und begründete den Antrag mit "Besuch der Großmutter im Irak".

Im Rahmen des Parteiengehörs teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde, einlangend am 13.12.2016, schriftlich mit, dass die Großmutter des Kindes an Bluthochdruck leide und die Familie deshalb zu ihr in den Irak fliegen wolle, zumal das Kind ihre Oma erst einmal gesehen habe. Die Beschwerdeführerin führte zudem im Wesentlichen aus, dass eine Reise bloß im angeführten Zeitraum möglich sei, da die Temperatur im Irak während der Sommerferien bei etwa 50°C liege und die Sicherheitslage betreffend ihr Reiseziel derzeit stabil sei, weshalb Flugtickets für die Osterferien bereits vergriffen gewesen wären. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann ihm Gastgewerbe tätig sei und diesbezügliche Unternehmungen während der Ferien nicht möglich seien.

3. Mit dem bekämpften Bescheid des Landesschulrates für Steiermark wurde dem Kind die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den beantragten Zeitraum nicht erteilt. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein Fernbleiben zum Zwecke des Besuchs der kranken Großmutter des Kindes über einem Zeitraum von einem Monat keinen begründeten Anlass iSd § 9 Abs 6 SchPflG darstellen würde, zumal die erkrankte Großmutter nicht auf die Hilfe des Kindes angewiesen sei. Der Rechtfertigungsgrund des § 9 Abs 3 Z 4 SchPfG, welcher eine Freistellungsmöglichkeit aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses anführt, sei für die gegenständliche Rechtssache ebenso nicht anzuwenden, da der Zweck auch bei wesentlich kürzerem Fernbleiben unter Einbeziehung der Ferienzeiten erreicht werden könne. Darüber hinaus sei anzumerken, dass die Schulleitung der NMS der PH Steiermark sich ausdrücklich gegen eine Freistellung ausgesprochen habe, da ansonsten die angestrebte Aufnahme der Schülerin in die weiterführende Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (BAfEP) gefährdet wäre.

Der Bescheid wurde am 21.12.2016 zugestellt.

6. Mit undatiertem, bei der belangten Behörde am 11.1.2017 eingelangtem Schreiben, erhob die nicht rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Begründung wiederholt sie im Wesentlichen bisher Vorgebrachtes und lies erkennen, die unrichtige rechtliche Beurteilung des Bescheides der belangten Behörde geltend zu machen. Die Beschwerdeführerin betont ausdrücklich die Wichtigkeit des Besuches der kranken Großmutter, welcher ein besonderes Ereignis im Leben des Kindes darstelle. Bezugnehmend auf den langen Zeitraum der Reise äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Flugtickets sehr teuer wären und von Seiten der Direktorin keine Einwände bestehen würden. Zudem versichert die Beschwerdeführerin, dass das Kind in den Osterferien sämtlichen Unterrichtsstoff nachlernen werde.

7. Mit Schreiben vom 11.01.2017 legte der LSR den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A:

2.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

Gemäß § 9 Abs. 1, SchPflG haben die, in eine im § 5 leg. cit. genannte Schule, aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Gemäß Abs. 2 SchPflG ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Gemäß Abs. 3 SchPflG gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. [ ] Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde [ ] zuständig.

Gemäß § 24 Abs. 1 SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler [ ] zu sorgen.

2.2. Zu prüfen ist, ob im gegenständlichen Falle ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Wie bereits im ho. Erkenntnis vom 31.08.2015, Zl. W203 2108708-1/6E ausgeführt, hat es der Gesetzgeber unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 zu § 9 SchPflG [S. 504]). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 SchPflG aufgezählten Gründen vergleichbar sind.

Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, Zl. 98/10/0012, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass – selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers – ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Gleichfalls muss daher gelten, dass der Besuch eines erkrankten Angehörigen während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen kann, wenn dafür ausreichend Zeit in den Ferien zur Verfügung steht.

2.3. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde bereits am 30.11.2016 und somit drei Monate vorher mit, dass das Kind am 1.3.1.2016 in den Irak reisen müsse. Dies alleine zeigt schon, dass der Beschwerdeführerin ein gewisser Spielraum in der Planung der Reise verblieb und eine sofortige Abreise nicht notwendig war. Der angeführte Bluthochdruck möge zwar einen schlechten gesundheitlichen Zustand der Großmutter hervorrufen, jedoch erkennt das Bundesverwaltungsgericht aus den angeführten Tatsachen nicht die Dringlichkeit der Reise, sodass die Beschwerdeführerin mit ihrer geplanten Unternehmung bis zu den Ferien zuwarten hätte können.

Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes ergibt sich eindeutig, dass für das gerechtfertigte Fernbleiben vom Unterricht nicht nur ein begründeter Anlassfall vorliegen muss, sondern auch, dass die aus dem Anlassfall resultierende Abwesenheit nur solange als unbedingt notwendig dauern soll. Insoweit das Fernbleiben länger andauert, als für die Erreichung des Zwecks des Fernbleibens notwendig ist, erfolgt dieses nicht (mehr) aus begründetem Anlass.

Auch wenn somit die Krankheit der Großmutter selbst ein "außergewöhnliches Ereignis" und somit einen Rechtsfertigungsgrund für ein Fernbleiben iSd. § 9 Abs 3 Z 4 SchPflG darstellt, so gilt dies jedoch keinesfalls für eine mehr als einmonatige Reise aus diesem Anlass. Wie oben angeführt, steht für eine solche dem Anlass entsprechende Reise in ausreichendem Maße die Ferienzeit zur Verfügung.

Der Beschwerdeführerin ist es in keiner Weise gelungen darzulegen, warum für den Besuch ein Ferialzeiten umfassender Zeitraum, allenfalls verlängert um ein oder zwei Schultage im Falle einer sehr strapaziösen An- oder Abreise, nicht ausreichen sollte. In der Zeit von der Antragstellung bis zur geplanten Reise standen bzw. stehen die Weihnachtsferien, die Semesterferien und die Osterferien zur Verfügung. Alle diese Ferialzeiten würde sich auch dahingehend gut eigenen, als die Beschwerdeführerin eine Reise aufgrund der hohen Temperaturen währen der heißen Sommermonate nicht als geeignet erachtet.

Der Zweck Der Reise würde unter Ausnützung der Ferienzeit jedenfalls genauso erfüllt werden.

Wenn die Beschwerdeführerin die Urlaubssperre des Kindesvaters im Gastgewerbe während der unterrichtsfreien Zeit anspricht, so ist dem zu entgegen, dass die Reise nicht zwingend unter der Teilnahme des Kindesvaters zu erfolgen hat. Zweck der Reise ist eine Kontaktauffrischung und Vertiefung zwischen der Großmutter und dem Kind, die Kindesmutter könnte die Reise daher auch alleine während der Ferienzeit mit dem Kind antreten.

Das Argument, dass keine leistbaren Flugtickets zu anderen Zeiten verfügbar wären, war – wie die belangte Behörde in den Ermittlungsergebnissen nachvollziehbar widerlegt hat – nicht haltbar. Geringere Reisekosten für sich alleine sind ohnehin nicht geeignet ein Fernbleiben außerhalb der Ferienzeiten zu rechtfertigen, da damit die die Schulpflicht generell umgangen werden könnte.

Bei all diesen Überlegungen ist auch nicht zu übersehen, dass die Schulpflicht gepaart mit dem Recht des Kindes auf Unterricht verfassungsrechtlich normiert ist (siehe Art. 14 Abs. 7a B-VG), woraus sich der oben ausgeführte strenge anzulegende Maßstab ableitet. Die von der belangten Behörde in Hinblick auf die lange Dauer vorgenommene Abwägung zugunsten der Schulpflicht gegenüber familiären Verpflichtungen der Eltern erfolgte daher in Übereinstimmung mit dem Sinne der Gesetze.

Die Untersagung des Fernbleibens im beantragten Zeitraum erfolgte somit aus den ausgeführten Gründen zu Recht, sodass auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen werden muss.

2.4. Eine mündliche Verhandlung, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt, wie aus der Aktenlage ersichtlich, hinreichend geklärt ist und die Lösung des Falles sich rein auf Rechtsfragen beschränkt. Weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, stehen dem entgegen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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