BVwG W144 2146399-1

BVwGW144 2146399-19.2.2017

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W144.2146399.1.00

 

Spruch:

W144 2146395-1/3E

W144 2146390-1/3E

W144 2146399-1/3E

W144 2146392-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, XXXX geb., 2. XXXX, XXXX., 3. mj. XXXX, XXXX geb., und 4. Mj. XXXX, XXXX geb., alle StA. von Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 17.01.2017, Zlen.: GF: XXXX VZ: XXXX (ad 1.),

GF: XXXX VZ: XXXX (ad 2.), GF: XXXX VZ: XXXX (ad 3.), und GF: XXXX

VZ: XXXX (ad 4.), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG

idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.- und 4.-Beschwerdeführer (3.- und 4.-BF); alle sind Staatsangehörige von Nigeria.

Der 1.-BF hat sein Heimatland etwa im Oktober 2013 verlassen und sich über Libyen, wo er ca. einen Monat verbrachte, nach Italien begeben, wo er in der Folge etwa 3 Jahre lang aufhältig war.

Die 2.-BF verließ ihr Heimatland bereits im Jahr 2004 und war in der Folge 11 Jahre lang in Italien aufhältig.

Die mj. 3.- und 4.-BF wurden in Italien geboren.

Letztlich begaben sich die BF am 27.07.2016 ins Bundesgebiet, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Zur Person des 1.-BF liegen zwei EURODAC-Treffermeldungen für Italien vom 16.04.2015/Trapani und vom 21.04.2015/Napoli jeweils wegen Asylantragstellung vor.

Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Kärnten vom 27.07.2016 gab der 1.-BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er Italien habe erreichen wollen, da seine Ehefrau dort schon seit elf Jahren lebe und auch seine Kinder dort geboren worden seien. In Italien habe er einen Asylausweis erhalten, sein Asylantrag sei bereits abgelehnt worden. Er habe ein Aufenthaltsrecht ("Permesso di soggiorno per stranieri") in Italien gehabt, jedoch habe er letztlich von der Behörde ein Schreiben erhalten, dass er und seine Familie ausreisen müssten; deshalb seien sie weiter nach Österreich gereist. Seine Frau habe in Italien nicht um Asyl angesucht. In gesundheitlicher Hinsicht gebe er an, dass er an HIV leide.

Die 2.-BF gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag lediglich an, dass sie ursprünglich von Nigeria über Deutschland nach Italien gereist sei. In Italien hätten die Schlepper 42.000,- Euro für die Schleppung verlangt und sie zur Prostitution gezwungen. Im Jahr 2013 sei ihr Ehemann nach Italien nachgekommen und habe um Asyl angesucht. Nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden sei, seien sie nach Österreich weiter gereist.

Die mj. 3.- und 4.-BF wurden altersbedingt nicht einvernommen.

Das BFA richtete sodann unter Hinweis auf die obgenannten Eurodac-Treffer zur Person des 1.-BF für Italien am 13.08.2016 ein auf Art. 18 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen bezüglich des 1.-BF an Italien. Italien akzeptierte dieses Ersuchen durch Fristablauf mit Ablauf des 27.08.2016.

In Bezug auf die 2.-BF wurde am selben Tag ein auf Art. 13 Abs. 2 leg.cit. gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien gerichtet, das unter einem die in Italien nachgeborenen mj. 3.- und 4.-BF mitumfasst. Italien akzeptierte diese Aufnahmeersuchen durch Fristablauf mit Ablauf des 13.10.2016.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.01.2017 gab der 1.-BF im Wesentlichen an, dass er an HIV leide. Er spüre auch Schmerzen in seiner Brust, vielleicht würden diese vom Zigarettenrauchen stammen, vielleicht sei auch das Bett nicht gut, auf dem er schlafe. Er werde wegen der HIV Infektion medikamentös behandelt. Im Hinblick auf Verwandte in Österreich erklärte der 1.-BF, dass er seine Frau und seine Kinder hier habe, sonst niemanden, nur noch Freunde. Er lebe mit seiner Frau und den Kindern in der Grundversorgung. Nach Italien wolle er nicht zurückkehren. Hier in Österreich lebe er gut. Wie man sehen könne, " kleide er sich super hier". Als er in Italien gewesen sei, habe er dort keine medizinische Betreuung erhalten. Sein Sohn XXXX gehe hier zur Schule, dieser Sprecher gut Deutsch. Das Leben in Italien sei nicht gut gewesen. Er habe keine Dokumente gehabt, um dort arbeiten zu können. In Italien habe er sich beinahe 4 Jahre lang aufgehalten. Wenn er in Italien zu einem Arzt gehe, dann bekomme er Medikamente für 2-3 Tage - dies sei immer so gewesen; hier in Österreich bekomme er aber gleich für zwei oder drei Monate Medikamente. Er müsse somit sehr oft in Italien zum Arzt gehen. Außerdem seien die Medikamente hier besser als in Italien. Er sei in Italien in einem Camp untergebracht gewesen, jedoch habe ich es ständig Streitereien zwischen Nigerianern und Somaliern im Lager gegeben, weshalb er nur einen Monat lang in diesem Camp untergebracht gewesen sei. Er habe einen negativen Bescheid in Italien erhalten.

Mit Fax vom 09.01.2017 wurde ein privates Unterstützungsschreiben betreffend die BF vorgelegt.

Der 2.-BF gab am 09.08.2016 in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreterin der mj. 3.- und 4.-BF vor dem BFA im Wesentlichen an, dass sie gesund sei und ihre bisherigen Angaben anlässlich der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei im November 2004 in Italien eingereist und habe sich bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Juli 2016 in Italien aufgehalten; ihren Lebensunterhalt habe sie sich als Straßenmädchen finanziert. Ihre beiden Kinder seien in Italien in einem Spital geboren worden. Im Krankenhaus habe sie keine Dokumente erhalten, dafür hätte sie zum Rathaus gehen müssen, um ihre Kinder registrieren zu lassen. Dass sie aber keine Dokumente gehabt habe, habe sie diese auch nicht anmelden können. Medizinische Unterlagen über die Kinder habe sie gehabt, habe diese jedoch nicht mitgenommen. In Italien habe sie keinen Behördenkontakt gehabt, sie sei aber zur Caritas gegangen, wo sie Nothilfe erhalten habe. Ihre Kinder seien auch in die Schule gegangen, in Italien könne man auch ohne Dokumente in die Schule gehen. Von der Polizei sei sie in Italien nicht kontrolliert worden. Manchmal habe sie den Platz verlassen müssen, an dem sie gearbeitet habe. Ihre Daten seien nie aufgenommen worden, Ihre Identität habe sie in Italien niemals angeben müssen.

Anlässlich einer weiteren Einvernahme der 2.-BF vor dem BFA am 10.01.2017 gab diese im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie an keinen Krankheiten leide, sie selbst nicht HIV infiziert sei und sie derzeit im siebten Monat schwanger sei. Sie habe in Österreich nur ihre Kinder und ihren Ehegatten; eine sonstige Person im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island zu der eine besonders enge Beziehung oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestünde, habe sie nicht. Den Kindern gehe es gesundheitlich gut. Sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, dort habe sie mit den Kindern nicht gut gelebt. Ihr Sohn sei dort nicht zur Schule gegangen, sie habe dort kein Haus gehabt, sondern sei (sinngemäß) oftmals umgezogen. Die Regierung habe sich nicht um sie gekümmert und habe ihr nicht geholfen, es sei sehr schwierig für sie gewesen. In Italien habe sie nie um Asyl angesucht, deshalb sei sie auch nie in einem Camp untergebracht worden. In Italien habe sie als Prostituierte gearbeitet, sie sei von einer Frau, von der sie nach Italien gebracht worden sei, dazu gezwungen worden. Diese Frau habe sie jedoch nie angezeigt, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe in Afrika einen Schwur abgelegt und hätte deshalb sterben müssen, wenn sie die Frau angezeigt hätte. Ihre Kinder würden hier zur Schule gehen und ihr Sohn XXXX spreche Deutsch. Ihre Tochter gehen den Kindergarten und lerne auch Deutsch. Auch ihr Sohn XXXX wolle nicht nach Italien zurückkehren. Sie sei froh, dass sie alle drei jetzt gemeinsam mit dem Ehegatten bzw. Vater zusammenleben können.

Unter einem wurde von der 2.-BF ein Mutter Kind Pass vorgelegt, aus dem sich zum einen der errechnete Geburtstermin XXXX ergibt und zum anderen sämtlich unauffällige Stati und Befunde.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 17.01.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 18 (betreffend den 1.-BF) und Art 13 (betreffend die 2.- bis 4.-BF) Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Zu Italien werden folgende Feststellungen getroffen:

(Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom April 2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 13.01.2017)

Inhaltsverzeichnis

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen 5

2. Allgemeines zum Asylverfahren 26

3. Dublin-Rückkehrer 28

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable 29

5. Non-Refoulement 31

6. Versorgung 32

6.1. Unterbringung 32

6.2. Hotspots 34

6.3. Dublin-Rückkehrer 34

6.4. Medizinische Versorgung 36

7. Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte 37

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 13.1.2017, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2016 bis 30. Dezember 123.600 Asylanträge gab.

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(VB 11.1.2017a)

Mit Stand 10.1.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 176.150 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 497 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.476 in Erstaufnahmezentren, 137.355 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.822 (Stand: 31.12.2016) in staatlicher Betreuung

(SPRAR):

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(VB 11.1.2017b)

Quellen:

KI vom 22.12.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es 2016 bis 16.Dezember in Italien 119.085 Asylanträge gab.

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(VB 21.12.2016a)

Mit Stand 20.12.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.481 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 539 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.461 in Erstaufnahmezentren, 136.918 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.563 (Stand: 5.12.2016) in staatlicher Betreuung

(SPRAR):

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(VB 21.12.2016b)

Quellen:

KI vom 9.12.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums zur Zahl der Asylanträge mit Stand 02.12.2016 geht hervor, dass es bis dahin im Jahr 2016 in Italien 113.686 Asylanträge gab.

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(VB 6.12.2016a)

Mit Stand 2.12.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.698 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 980 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 14.395 in Erstaufnahmezentren, 137.165 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.158 (Stand: 18.11.2016) in staatlicher Betreuung

(SPRAR):

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(VB 6.12.2016b)

Quellen:

KI vom 29.11.2016, Asylstatistik und Unterbringung (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)

Statistiken des italienischen Innenministeriums zur Zahl der Asylanträge mit Stand 11.11.2016. Daraus geht hervor, dass es bis dahin im Jahr 2016 in Italien 103.713 Asylanträge gab.

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(ÖB 18.11.2016a)

Dazu darf nochmals auf die KI vom 14.11.2016 verwiesen werden, in der eine Statistik der italienischen Asylbehörde zu Asylentscheidungen im Jahr 2016 (Stand 28.Oktober) zitiert wurde, der zufolge es in Italien 76.448 Asylentscheidungen gab; davon wurden 57% abgewiesen, 5% erhielten Flüchtlingsstatus, 14% erhielten subsidiären Schutz und 20% humanitären Schutz, während 4% untertauchten (ÖB 11.11.2016b).

Mit Stand 17.11.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 175.188 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 1.145 in Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.738 in Erstaufnahmezentren, 137.244 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.061 (Stand: 31.10.2016) in staatlicher Betreuung

(SPRAR):

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(ÖB 18.11.2016b)

Das bedeutet für die Regionen nach der Einwohnerzahl gerechnet folgendes Ranking:

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(ÖB 18.11.2016c)

Hier eine Statistik des italienischen Innenministeriums zum Trend bei der Unterbringung in den letzten 3 Jahren, welche die Steigerung bei den Kapazitäten abbildet:

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(ÖB 18.11.2016d)

Quellen:

KI vom 14.11.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6/Versorgung)

Mit Stand 10.11.2016 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 174.023 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 976 in Hotspots, 13.878 in Erstaufnahmezentren, 136.108 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.061 in staatlicher Betreuung (SPRAR):

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(ÖB 11.11.2016a)

Statistik der italienischen Asylbehörde zu Asylentscheidungen im Jahr 2016, Stand 28.Oktober:

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(ÖB 11.11.2016b)

Quellen:

KI vom 28.10.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren, 3/Dublin-Rückkehrer und 6/Versorgung)

Mit Stand 23.10.2016 waren in Italien 166.921 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 647 in Hotspots, 13.441 in Erstaufnahmezentren, 129.862 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 22.971 in staatlicher Betreuung (SPRAR):

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(VB 25.10.2016)

Statistiken der italienischen Asylbehörde zur Zahl der Asylanträge mit Stand 14.10.2016:

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(VB 18.10.2016)

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind. Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert (siehe dazu Kap. 3 und 6.3 dieses LIB).

Am 12. Oktober wurde wieder ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 11 SPRAR-Projekte mit zusammen 58 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 12.10.2016).

Quellen:

KI vom 23.8.2016, Unterbringung und Asylstatistik (relevant für Abschnitte 2/Allgemeines zum Asylverfahren und 6.1/Unterbringung)

Mit Stand 16.8.2016 waren in Italien 144.988 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 964 in Hotspots, 13.259 in Erstaufnahmezentren, 110.249 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 20.516 in staatlicher Betreuung (SPRAR):

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(ÖB 19.8.2016)

Statistiken der italienischen Asylbehörde zur Zahl der Asylanträge mit Stand 19.8.2016:

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(VB 22.8.2016)

Sowie Statistiken der italienischen Asylbehörde zu Asylwerbern und der Zahl der Asylentscheidungen mit Stand 19.8.2016:

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(VB 22.8.2016)

Quellen:

KI vom 2.8.2016, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6.1/Unterbringung)

Mit Stand 27.7.2016 waren in Italien 139.207 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 1.016 in Hotspots,

13.572 in Erstaufnahmezentren, 104.248 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 20.371 in staatlicher Betreuung (SPRAR):

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(ÖB 29.7.2016)

Quellen:

KI vom 18.5.2016, Asylstatistik Mai 2016 (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)

Statistiken der italienischen Asylbehörde zu Asylanträgen, Asylantragstellern und Asylentscheidungen mit Stand 13. Mai 2016:

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(VB 17.5.2016)

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(VB 17.5.2016)

Quellen:

2. Allgemeines zum Asylverfahren

 

Antragsteller 2015

Italien

84.090

  

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 3.3.2016a)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

10.625

705

2.175

2.595

5.145

2. Qu. 2015

13.760

770

2.280

3.410

7.300

3. Qu. 2015

19.645

1.005

2.520

4.325

11.795

4. Qu. 2015

27.310

1.090

3.290

5.440

17.490

GESAMT

71.340

3.570

10.265

15.770

41.730

      

Die Daten werden auf

die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

Die Zahl der Migranten, die nach Italien kommen, ist weit größer als die Zahl derer, die dort bleiben (UNHRC 1.5.2015).

Für das erstinstanzliche Asylverfahren in Italien zuständig sind die sogenannten Territorialkommissionen für internationalen Schutz (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale). Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren und Beschwerdemöglichkeiten:

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(AIDA 12.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Quellen:

3. Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).

Im Falle einer 8-köpfigen afghanischen Familie, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014; vgl AIDA 12.2015).

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte IT im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).

Quellen:

4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Mit Legislativdekret (LD) 142/2015 wurden Unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Genitalverstümmelung und ernsthaft physisch oder psychisch Kranke auf die Liste der vulnerablen Personen gesetzt, welche nunmehr folgende Gruppen umfasst (zuzüglich zu den bereits genannten):

Minderjährige, Schwangere, Alte, Behinderte, alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern und Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt (AIDA 12.2015).

Die italienischen Gesetze sehen keinen eigenen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable vor. Wenn im Zuge des Interviews ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er den Betreffenden speziellen Diensten zuweisen. Laut LD 142/2015 hat Opfern von Gewalt Zugang zu geeigneter medizinischer und psychologischer Betreuung gewährt zu werden. Beim Schutz von Minderjährigen sind Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen und es ist im besten Interesse des Kindes zu handeln. Mit LD 142/2015 ist festgelegt, dass die Anwesenheit eines UMA umgehend dem Vormundschaftsgericht zur Bestellung eines Vormunds, dem Staatsanwalt am Jugendgericht, dem Jugendgericht zur Bestätigung der umgesetzten Unterbringungsmaßnahmen, sowie dem Sozialministerium mitzuteilen ist. Vulnerable Fälle werden im Verfahren prioritär behandelt. Während des Asylinterviews ist es möglich, dass vulnerable AW von Sozialarbeitern, Ärzten und/oder Psychologen begleitet werden. Gemäß LD 142/2015 haben die Territorialkommissionen die Möglichkeit im Asylverfahren wann immer nötig den Rat von Experten in medizinischen, kulturellen, religiösen, kindesbezogenen oder Genderfragen zu suchen. Bei Zweifeln über das Alter eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden, für die eine Zustimmung des Minderjährigen bzw. des Vormunds nötig ist. Eine Verweigerung derselben hat keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht-invasiv sein sollen und in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Angeblich werden Altersfeststellungen meist von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen, was auf Kritik stößt. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 12.2015).

Der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten kommt zu dem Schluss, dass die derzeitige Konzentration auf Altersfeststellungen und das Günstigkeitsprinzip bei Personen, die unter 18 zu sein scheinen, als vorsichtiger Ansatz erscheinen, der den Schutz der Betroffenen über die Zweckmäßigkeit stellt. Es sei jedoch abzuwarten, ob dies auch langfristig umgesetzt werden könne (UNHRC 1.5.2015).

Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag wird das Verfahren sofort suspendiert und das Jugendgericht (Tribunale per i minorenni) und der Vormundschaftsrichter (Giudice tutelare) informiert. Letzterer muss binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, welcher dann bei der Questura die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht. Die 48-Stunden-Regel wird kaum eingehalten, sondern es dauert eher Wochen (UNHCR berichtet von 2-11 Monaten (UNHCR 3.2015))

Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den UMA, im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wurde. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Kindes verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt und er delegiert die Vormundschaft an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist viele Personen zu betreuen haben. In der Praxis sehen Vormunde ihre Schützlinge oft nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, was gesetzlich unbedingt verlangt ist. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber nicht oft angewendet (AIDA 12.2015).

Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht zu nehmen, besonders bei Vulnerablen. Die Manager der Unterbringungszentren sollen in Zusammenarbeit mit lokalen öffentlichen Gesundheitszentren die angemessene psychologische Unterstützung Vulnerabler sicherstellen. LD 142/2015 sieht einen Gesundheitscheck in der Erstaufnahme vor, um auch spezielle Unterbringungsbedürfnisse erkennen zu können. Diese speziellen Unterbringungsmöglichkeiten sind in der CARA und im SPRAR sicherzustellen. Die Umsetzung dieser Bestimmungen hängt allerdings sehr von den einzelnen Zentren und ihrer Finanzierung ab (AIDA 12.2015) und ist angeblich in den Zentren der Phase-1-Unterbringung (CARA, CPSA,...) praktisch nicht existent (AIDA 12.3.2016).

Auf die Familieneinheit ist sowohl in CARA als auch SPRAR nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen, in der Praxis kann es aber passieren, dass Kinder bei der Mutter und der Vater bei den alleinstehenden Männern oder gar in einer anderen Einrichtung untergebracht wird. Familien können aber je nach Grad der Vulnerabilität und der Warteliste auch in SPRAR-Zentren überstellt werden. UMA dürfen nicht in CARA untergebracht werden. Sie werden für max. 60 Tage in Erstaufnahmeeinrichtungen und danach in SPRAR-Projekten, bzw. wenn nicht verfügbar in Kinderheimen untergebracht. Behauptet ein in einem CARA Untergebrachter, minderjährig zu sein, muss eine Altersfeststellung durchgeführt werden. Ist er tatsächlich minderjährig, muss er entsprechend untergebracht werden (AIDA 12.2015).

Unbegleitete Minderjährige, die nicht Asyl beantragen, haben ohne Unterschied zu UMA das Recht auf Unterbringung. Im Oktober 2015 betrug die Zahl der insgesamt im SPRAR untergebrachten Minderjährigen 1.318 (AIDA 12.2015).

Die Europäische Kommission hat am 10.7.2014 mit einer formal notice wegen der Situation unbegleiteter Minderjähriger Asylwerber die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien in Kraft gesetzt. Nähere Informationen dazu liegen nicht vor (EK 31.3.2016).

Mit Gesetz 190/2014 vom 1.1.2015 gingen die Agenden betreffend unbegleiteter Minderjähriger vom italienischen Arbeits- und Sozialministerium auf das Innenministerium über, unter gleichzeitiger Bereitstellung neuer Mittel in Höhe von EUR 32,5 Mio. pro Jahr für die Versorgung von UM (UNHRC 1.5.2015).

Quellen:

5. Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Italien bringt gegebenenfalls Antragsteller im Rahmen der Dublin-VO außer Landes oder schiebt in sichere Herkunftsstaaten ab. Zwischen Jänner und August 2015 schob Italien 8.497 Migranten in ihre Heimatländer ab, hauptsächlich Tunesien, Ägypten und Nigeria (USDOS 4.2016).

Von Problemen wird von den ital. Adriahäfen (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Zuletzt nahm die Zahl der blinden Passagiere auf den Fähren aber ab, was an geänderten Migrationsrouten liegen dürfte. (AIDA 12.2015).

Quellen:

6. Versorgung

a. Unterbringung

Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).

Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015).

CPSA, CDA, CARA und CAS

CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza), CDA (Centri di Accoglienza) und CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) umfassen 13 Zentren. Diese Zentren der Erstaufnahme bieten im Vergleich zum SPRAR eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Zentren mit vielen Unterbringungsplätzen. Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) dienen hauptsächlich zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen, ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die Zahl der Unterbringungsplätze lag im Oktober 2015 bei 7.290 (CPSA, CDA und CARA) und 70.918 (CAS). Es ist geplant, dass bis Ende 2016 die Erstaufnahmestrukturen zu Regionalzentren (Regional Hubs) umgewandelt werden, in denen die ASt. zur Formalisierung ihrer Anträge 7-30 Tage bleiben und dann weiterverlegt werden. Es sollen so bis Mitte 2016 14.750 Plätze zur Verfügung stehen, bzw. 15.500 bis Ende 2016. Am Ende soll es ein derartiges Zentrum in jeder Region des Landes geben. Die Zentren sind offen und dürfen tagsüber verlassen werden. Auf individuelle Bedürfnisse der ASt. (Geschlecht, Alter, Vulnerabilität) ist Rücksicht zu nehmen. In CARA erhalten Untergebrachte EUR 75/Monat Taschengeld, die Höhe des Taschengeldes in CAS ist nicht bekannt (AIDA 12.2015). In der Praxis unterscheiden sich die Unterbringungsbedingungen zwischen den Zentrumstypen und je nach Region zum Teil erheblich. Überbelegung ist oft ein Problem. Da ASt. überall in Italien untergebracht werden können, wo gerade Platz ist, viele es jedoch bevorzugen in Rom zu leben, verlassen viele von ihnen das CARA-System (AIDA 12.2015).

SPRAR

Die SPRAR-Projekte der Gemeinden (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren. Im Mai 2015 bestand das SPRAR aus 430 Einzelprojekten. Die Zahl der Unterbringungsplätze Ende 2015 bei 19.715, aber die Schaffung von 10.000 weiteren Plätzen wurde angekündigt. SPRAR-Projekte bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung, und Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es gibt eigene Projekte im Rahmen des SPRAR für UM bzw. geistig oder körperlich Behinderte, welche spezialisierte Leistungen bieten. Im SPRAR Untergebrachte erhalten EUR 60-75 Taschengeld. Das SPRAR verfügt über standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Auch wenn es Unterschiede zwischen den einzelnen Projekten gibt, werden die Integrationsmaßnahmen in den italienischen Zentren dennoch als unzulänglich kritisiert. Die max. Aufenthaltsdauer im SPRAR liegt bei 6 bis 12 Monaten (AIDA 12.2015; vgl. AIDA 12.3.2016).

Für Mitte Februar 2016 wird von insgesamt 105.248 Unterbringungsplätzen (alle Formen) in Italien berichtet. Die meisten davon (wie oben) sind CAS-Plätze (AIDA 12.3.2016).

Darüber hinaus existiert außerhalb der staatlichen Strukturen noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 12.2015).

Gemäß LD 142/2015 dürfen AW bereits 2 Monate nach Antragstellung arbeiten, wobei es in der Praxis bürokratische Schwierigkeiten bei der Ausübung dieses Rechtes gibt. Die Sprachbarriere ist ebenfalls ein erschwerender Faktor. Sind AW im SPRAR untergebracht, haben sie auch Zugang zu den dortigen Jobtrainings (AIDA 12.2015).

Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 12.2015).

CIE

Zusätzlich sind noch die Schubhaftkapazitäten zu nennen. Italien verfügt über 7 CIE (Centro di identificazione ed espulsione) mit einer Kapazität von 955 Plätzen (AIDA 12.2015).

Quellen:

b. Hotspots

In Italien sind bisher 3 Hotspots eröffnet worden (Lampedusa, Pozzallo, Trapani). Geplant sind 6 Hotspots mit insgesamt 2.500 Plätzen. Deren Zweck ist es, dort zusammen mit Personal der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO die mixed migration flows zu kanalisieren und Migranten von Asylwerbern zu trennen. Letztere werden in die Regionalzentren überstellt (AIDA 12.2015; UNHCR 18.2.2016). Bestimmte Nationalitäten kommen für Relocation in andere EU-Länder in Frage (AI 24.2.2016).

Die Hotspots ernteten Kritik von NGOs, da es sich um geschlossene Zentren handelt. Auch sollen die Bedingungen zum Teil schlecht sein, sodass sich die NGO Médécins Sans Frontières (MSF) aus dem Hotspot Pozzallo zurückzog (AIDA 12.3.2016)

Quellen:

c. Dublin-Rückkehrer

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen. (AIDA 12.2015).

Gleichzeitig besagen ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region (siehe Grafik). Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in den diversen Einrichtungen untergebracht.

Bild kann nicht dargestellt werden

(VB 10.3.2016)

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind (AIDA 12.2015). Im Februar 2016 wurde in einem neuen Rundbrief diese Liste aktualisiert. Sie umfasst 23 SPRAR-Projekte mit zusammen 85 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 15.2.2016).

Quellen:

d. Medizinische Versorgung

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);

Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;

kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. In einem Zentrum Untergebrachte erhalten bei diesem Schritt Hilfe von ihren Betreuern. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015).

AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen (z.B. Folteropfer) haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen profitieren, die im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes und von spezialisierten NGOs und Privaten angeboten werden. Verschiedene medizinische Zentren und Ärzte, die früher im sogenannten NIRAST (Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture) organisiert waren, arbeiten unter verschiedenen Finanzierungen weiter in der Unterstützung von Folteropfern (AIDA 12.2015).

Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 12.2015).

Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

Quellen:

7. Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind laut LD 142/2015 nunmehr unterschiedslos für 5 Jahre (verlängerbar) aufenthaltsberechtigt. Dasselbe Dekret hat auch die Aktivitäten der National Coordinating Working Group zur Verbesserung des nationalen Aufnahmesystems und des Integrationsplans für Schutzberechtigte bestätigt. In dieser Arbeitsgruppe sind auch Vertreter von UNHCR und NGOs (AIDA 12.2015).

2011 wurde zur Verbesserung der Integration von Schutzberechtigten das nationale Unterbringungssystem erweitert und ein Nationaler Integrationsplan etabliert. Jobtrainings und andere Integrationsprogramme sind auch durch nationale Fördertöpfe bzw. AMIF möglich. In diesem Rahmen fördert das ital. Innenministerium NGOs, welche Integrationsmaßnahmen anbieten. Diese Projekte sind allerdings zeitlich begrenzt und richten sich an eine eingeschränkte Zahl von Nutznießern. Auch die Gemeinden können Jobtrainings und -praktika finanzieren, sowie Arbeitsstipendien (borse lavoro), die Italienern und Fremden gleichermaßen zur Verfügung stehen (AIDA 12.2015).

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.);

Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung;

kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Asylwerber und Schutzberechtigte können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei der ASL als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Zum effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber und Schutzberechtigte erklärt AIDA, dass bei den Mitarbeitern im Gesundheitsbereich Desinformation und Mangel an Erfahrung in der Behandlung von Migranten häufig sind. Die Sprachbarriere ist aber das größte Zugangshindernis (AIDA 12.2015).

USDOS bezeichnet die Anstrengungen der ital. Regierung zur Integration von Flüchtlingen als begrenzt. Die hohe Arbeitslosigkeit erschwert es ihnen zusätzlich legale Beschäftigung zu finden (USDOS 4.2016).

Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).

Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).

Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und gelegentlich Opfer von Ausbeutung. NGOs zufolge schmälert der Mangel an Beratung und Trainingsprogrammen die Chancen der Flüchtlinge auf eine Anstellung (USDOS 4.2016).

Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung in einem solchen. Sie können ausnahmsweise dort untergebracht werden, wenn Plätze frei sind. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringung im SPRAR. Dort existieren standardisierte Integrationsprogramme für AW und Schutzberechtigte, die auch Jobtrainings und Praktika umfassen. Die Integrationsmaßnahmen für AW und Schutzberechtigte in den italienischen Zentren werden aber generell als unzulänglich kritisiert (AIDA 12.2015).

Quellen:

D) Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

[ ... ]

Die in den Feststellungen zu Italien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 5 BFA-Einrichtungsgesetz betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA- Einrichtungsgesetz bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Italien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Anzuführen ist, dass wenn die Annahme gerechtfertigt wäre, dass alle Asylverfahren oder auch Unterbringung, Versorgung mit Nahrungsmitteln und die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Italien die europäischen Menschenrechtsstandards qualifiziert unterschreiten, so würden die gemeinschaftsrechtlich zuständigen europäischen Organe verpflichtet sein, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien einzuleiten, da Italien so nicht Mitglied der EU, als auch einer dem Menschenrechtsschutz verpflichteten europäischen Wertegemeinschaft, sein dürfte. Für eine derartige Sichtweise bestehen aus Sicht der erkennenden Behörde aber keine Anhaltspunkte.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Italien- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Seitens Italien liegt eine Zusicherung vom Februar 2015 vor, in welcher Italien bei Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer familiengerechten Einrichtung sicherstellt.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 teilte die italienische Dublin-Behörde mit, dass 161 Unterbringungsplätze für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen wurden. Eine Liste mit Name und Anzahl an Plätzen in der konkreten Unterkunft, in welche die Familien nach erfolgter Überstellung untergebracht werden, ist dem Schreiben beigefügt, welches im Akt enthalten ist.

Diese angeführten Plätze für Familien wurden im Rahmen des S.P.R.A.R Programms geschaffen und beinhalten eine sogenannte "integrierte Aufnahme" für Familien mit minderjährigen Kindern.

Konkret bedeutet diese integrierte Aufnahme, dass sichergestellt wird, dass die Standards des EMRK-Urteils (kindgerechte Unterbringung und keine Trennung der Familie) garantiert sind und zudem noch weitere Betreuungsangebote gemacht werden, ua. werden Sprachkurse oder Berufsschulungen etc. angeboten.

Das Bundesamt kündigt die Dublin Überstellung mindestens 15 Tage vor geplantem Überstellungstermin den italienischen Behörden via DubliNet an. Sollte kein SPRAR Unterbringungsplatz zur Verfügung stehen, teilen die italienischen Behörden dies dem Bundesamt vor Überstellung mit.

Bei Übernahme der Familie mit den minderjährigen Kindern durch die italienischen Behörden ist der österreichische Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres in Italien am vereinbarten Überstellungsort vor Ort. Sichergestellt wird somit, dass etwaige Koordinierungsfragen zwischen den Behörden am kurzen Wege gelöst werden und die Verbringung der Familie in den zugesicherten Unterbringungsplatz unterstützt wird.

Für die Durchführung einer Überstellung gem. der Verordnung 604/2013 (=Dublin-III-Verordnung) von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien führte der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der konkreten Rechtssache Tarakhel gg. Schweiz (App. No. 29217/12) aus, dass in Italien eine altersgerechte Unterbringung für die Kinder sowie die Einheit der Familie gewährleistet sein müsse.

(Anmerkung: Fettdruck und Unterstreichungen im Original nicht enthalten)

Aufgrund der vorliegenden Schreiben entfällt die Notwendigkeit zur Erteilung von individuellen Zusicherungen. Es ergibt sich klar, dass sich die Unterbringungsverhältnisse für Familien mit minderjährigen Kindern, im Vergleich mit dem konkreten Anlassfall der Familie Tarakhel aus 2011, bedeutend geändert haben.

Zu den Dublin-Rückkehrern ist Folgendes anzumerken:

Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab. Beispielsweise können Sie einen Asylantrag stellen, falls Sie dies bis dato nicht gemacht haben, oder auch eine Beschwerde gegen eine bereits negative Entscheidung einlegen.

Die erste Phase des Unterbringungssystems bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. Diese Zentren der Erstaufnahme bieten im Vergleich zum SPRAR eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung.

Auch ist hervorzuheben, dass außerhalb der staatlichen Strukturen für Sie ebenso noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten besteht, die etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen betrieben werden.

Ihr Vorbringen betreffend unzureichender medizinischer Versorgung in Italien wird mangels Substanz als nicht glaubhaft erachtet, geben Sie doch einerseits an, in Italien medizinisch behandelt worden zu sein und können andererseits auf keine medizinische Ausbildung oder medizinische Kenntnisse verweisen, die es Ihnen unter objektiven Gesichtspunkten ermöglichen würden, selbst beurteilen zu können, welche medizinische Behandlung im jeweiligen Krankheitsfalle angebracht wäre. Wie in den Feststellungen zu Italien angeführt ist, wird in Italien die erforderliche medizinische Versorgung gewährt. Ihren Angaben zufolge ist Ihnen eine medizinische Behandlung in Italien auch gewährt worden.

Aus Ihren Angaben ergibt sich insgesamt kein Hinweis darauf, dass Ihnen in Italien in einer der EMRK widersprechenden Weise eine erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre oder in der Zukunft vorenthalten werden könnte. Auch gaben Sie im gegenständlichen Verfahren selbst an, dass Sie in Italien medizinisch behandelt wurden. Schon allein aus diesem Grund kann von keinem substantiierten Vorbringen betreffend die mangelhafte medizinische Versorgung in Italien ausgegangen werden. Darüber hinausgehend widersprechen Ihre pauschal in den Raum gestellten Behauptungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Italien den oben angeführten Feststellungen zu Italien, wonach für Asylwerber ausreichende medizinische Versorgung in Italien gewährleistet ist. Asylwerber müssen sich laut den Länderfeststellungen beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann auch dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Italien ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist.

Standardmäßig werden im Rahmen des Überstellungsvollzugs sämtliche aktuelle medizinische Unterlagen übermittelt und auf allfällige Versorgungsbedürfnisse hingewiesen. Sohin ist gewährleistet, dass die italienischen Behörden alle medizinisch indizierten Vorkehrungen treffen können um eine Anschlussversorgung in Polen sicherzustellen. Darüber hinaus werden Asylwerber vor Überstellung von einem Amtsarzt untersucht.

Zusammengefasst ist zur Lage in Italien anzumerken, dass Sie jedenfalls ein rechtskonformes Asylverfahren in diesem Land führen können. Die Zulässigkeit einer Abschiebung von Italien in Ihr Heimatland oder in ein anderes Land kann sich zudem nur nach einer ausreichenden Refoulementprüfung ergeben. Eine allfällige Haft oder Schubhaft kann sich nur im Einklang mit der bestehenden Rechtslage ergeben. Es stünde Ihnen zudem im Falle einer Haft, Schubhaft oder sonstigen Zwangsmaßnahme auch der Rechtsweg in Italien offen, einschließlich jener zu den Europäischen Gerichtshöfen.

Das Bundesamt stützt sich hinsichtlich der vorstehenden Ausführungen insbesondere auf die in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides genannten Quellen und Informationen, welche unter Beachtung der oben angeführten Qualitätsstandards von der Staatendokumentation des Bundesamtes erstellt wurden. Sie selbst haben kein Vorbringen zu Italien erstattet, welches sich qualitativ auf zumindest gleichwertigem Niveau bewegen würde -insbesondere auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Quellen-, wie die im gegenständlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen zu Italien.

Im Falle von tatsächlichen oder befürchteten Verfolgungshandlungen durch Dritte besteht zudem Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit in Italien. Dies ergibt sich bereits aus §5 Abs 3 AsylG. ["Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."]

In Ihrem Fall ist daher insgesamt davon auszugehen, dass sämtliche Ihrer Rechte in Italien in ausreichendem Umfang gewahrt sind.

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Italien ersichtlich.

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Italien folgende Richtlinien beachtlich:

Gegen Italien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

Insofern ergibt sich aus diesem Umstand -ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis, dass Italien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Italien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land.

[ ... ]

..... ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Italien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Italien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder, dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall zu Italien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Italien ergeben."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das BFA in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen aus, die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 18 bzw. 13 Dublin III-VO formell erfüllt (und sohin Italien für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Da die BF im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien und ihre Aufenthaltsdauer von etwa 4 Monaten als bloß kurz zu bezeichnen sei, stelle ihre Außerlandesbringung daher keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK dar, zumal seitens der italienischen Behörden im Februar 2015 zugesichert worden sei, bei Überstellungen von Familien mit minderjährigen Kindern die Wahrung der Familieneinheit sowie die Unterbringung in einer familiengerechten Einrichtung sicherzustellen, im Circular Letter vom 08.06.2015 garantiert worden sei, dass alle Familien mit Minderjährigen zusammenbleiben und in einer angepassten Einrichtung untergebracht werden, die Mitgliedstaaten mittels weiterer Rundbriefe über den Tagesstand der Unterbringungsmöglichkeiten informiert worden seien und das BFA spezifische Maßnahmen treffe, um zu gewährleisten, dass eine Familie mit minderjährigen Kindern im konkreten Einzelfall auch einen SPRAR Unterbringungsplatz zugewiesen bekomme.

Gegen diese Bescheide richtet sich die für alle BF gleichlautende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen ausführten, dass systematische Mängel des Asylverfahrens in Italien bestünden. Die Situation für Dublin Rückkehrer nach Italien sei menschenrechtlich höchst bedenklich, so werde Italien von Flüchtlingen derzeit überschwemmt und sei die Situation für alle Beteiligten enorm belastend. Die italienische Regierung sei nicht in der Lage, die Sicherheit bzw. Unversehrtheit und Gesundheit der Ankömmlinge zu garantieren. Der 1.-BF habe persönliche Erfahrungen zu seinem Aufenthalt in Italien dahingehend, dass er keine Unterkunft gehabt habe. Auch in einem Bericht von Ärzte ohne Grenzen werde darauf hingewiesen, dass Asylwerber oftmals in inoffiziellen Unterkünften hausen würden. Zudem hätten anerkannte Flüchtlinge und andere Schutzberechtigte keinerlei Zugang zu sozialen Sicherungssystemen. Neben der Obdachlosigkeit sei das Leben von Flüchtlingen in Italien durch eine gravierende Armut bestimmt. Zur gesundheitlichen Situation des 1.-BF wurde ausgeführt, dass dieser an HIV leide und sich sein Gesundheitszustand in Österreich innerhalb kurzer Zeit wesentlich verbessert habe. Bei einer Rücküberstellung würde sich dieser Zustand höchstwahrscheinlich wieder verschlechtern. Da der Antrag des BF in Italien bereits negativ entschieden worden sei, drohe ihm seine Ausweisung in seinen Heimatstaat. Dort gebe es keine Möglichkeit seine Erkrankung zu behandeln. Zur gesundheitlichen Situation der 2.-BF wurde ausgeführt, dass diese hoch schwanger sei und der voraussichtliche Geburtstermin der XXXX sei. Die 2.-BF gehöre daher einer vulnerablen Gruppe an. Es sei unterlassen worden, diesbezüglich eine Einzelfallzusicherung seitens Italiens anzufordern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Besondere, in den Personen der Antragsteller gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der 1.-BF leidet an einer HIV-Infektion und wird medikamentös behandelt, die 2.-BF ist gesund und schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX.

Die BF haben - abgesehen von ihrer Beziehung untereinander - weder im Bundesgebiet noch sonst im EU-Raum Verwandte oder sonstige Personen, mit denen sie besonders eng verbunden wären.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zu den Aufenthalten der BF in Italien ergeben sich aus den Akten des BFA, den darin enthaltenen Eurodac-Treffermeldungen und den Vorbringen der 1.- und 2.-BF.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation der BF ergeben sich aus den Vorbringen der 1.- und 2.-BF sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Da diese auch Informationen zur Unterbringungssituation von Familien beinhalten, kann der Beschwerdeeinwand, dass keine Feststellungen hinsichtlich der Behandlung von Familien in Italien getroffen worden seien, nicht nachvollzogen werden. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur italienischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines

seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Art. 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat

ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art. 42:

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."

Zu A)

1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

Zunächst ist auszuführen, dass bezüglich der 1.- bis 4.-BF ein Familienverfahren gem. § 34 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vorliegt.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung der Asylanträge der BF in Art. 17 Abs. 1 bzw. Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO begründet:

In Bezug auf den 1.-BF hat Italien seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz akzeptiert und hat bereits vormals ein diesbezügliches Verfahren geführt. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Italiens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Italien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

In Bezug auf die 2.- bis 4.-BF ergibt sich die Zuständigkeit Italiens aus dem Umstand, dass diese BF vor ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet ununterbrochen mehr als 5 Monate lang, konkret sogar einige Jahre lang, in Italien Aufenthalt genommen haben, sodass der Tatbestand des Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO erfüllt ist.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der BF und liegt im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO auch kein entsprechendes Ersuchen eines Mitgliedstaates vor.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12 , Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 ,

Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin

III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin

auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines

Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die

fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung

festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 , Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 , N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihren Bescheiden etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Italien.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Zum allgemeinen Beschwerdevorbringen, dass Asylwerber in Italien mit systemischen Mängeln in der Versorgung im Asylsystem konfrontiert seien, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt, etwa in seinem Erkenntnis vom 23.1.2015, Zl. 2017345, Folgendes ausgeführt:

"Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu die Entscheidungen des EGMR vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien; vom 18.06.2013, Rs 73874/11 Abubeker/Österreich und Italien; vom 18.06.2013, Rs 53852/11 Halimi/Österreich und Italien; vom 04.11.2014, Rs 29217/12 Tarakhel/Schweiz; den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 11.02.2014 zu 5 L 95/14.TR und neueren Datums auch VG Wiesbaden, 16.04.2014, 5 L 465/14 mit Verweisen auf aktuelle obergerichtliche deutsche Verwaltungsrechtsprechung, sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 15.05.2014, E-1969/2014).

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, bestehen im italienischen Asylwesen derzeit Probleme mit der flächendeckenden, lückenlosen materiellen Versorgung von Asylwerber_innen, insbesondere mit Unterkunftsplätzen. Zu einer solchen Versorgung sind die Mitgliedstaaten aufgrund der AufnahmeRL (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 bzw. Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) verpflichtet. Allein aufgrund der Tatsache, dass Italien einzelnen unionsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt, kann jedoch nicht automatisch auf eine - vom individuellen Einzelfall losgelöste - Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin Verordnung geschlossen werden. Vielmehr ist im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH und des EGMR in einem solchen Fall konkret darauf abzustellen, ob die vorhandenen Missstände in Art und Ausmaß derart gestaltet sind, dass sie als systemischer Mangel zu qualifizieren sind.

Vergleicht man nun die derzeitige Situation des italienischen Asylwesens mit der vom EGMR im Fall M.S.S/Belgien und Griechenland beurteilten Lage in Griechenland, so ist offensichtlich, dass die Probleme in Italien weder in Art noch in Ausmaß jenen in Griechenland entsprechen. Dort war (bzw. ist) neben der mangelnden materiellen Versorgung von Asylwerber_innen insbesondere auch die Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens selbst nicht gewährleistet, und sind Asylwerber_innen auch häufig völlig unzumutbaren Haftbedingungen ausgesetzt. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht vorgebracht worden, und wurde vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine konkrete Gefahr auch nicht von Amts wegen festgestellt. Ebenso steht im Falle Italiens die ordnungsgemäße Durchführung von Asylverfahren als solche nicht grundsätzlich in Frage. Im Gegensatz zu der, von der internationalen Rechtsprechung einhellig als systemisch mangelhaft beurteilten, Lage in Griechenland beschränken sich die Probleme in Italien im Wesentlichen auf die materielle Versorgung der Asylwerber_innen, und ist ansonsten jedoch von einem im Großen und Ganzen funktionierenden Asylsystem auszugehen. Die Schwelle des systemischen Mangels ist dabei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erreicht.

So hat auch der EGMR im Beschluss vom 02.04.2013, Rs 27725/10 Mohammed Hussein/Niederlande und Italien festgestellt, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen von Asylwerber_innen in Italien zwar mit Defiziten behaftet seien, darin insgesamt jedoch dennoch kein "systemischer" Mangel zu sehen sei.

Im jüngsten diesbezüglichen Erkenntnis des EGMR vom 04.11.2014, Rs. 29217/12 Tarakhel/Schweiz, betreffend eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern, wird ausgeführt, dass die Rechtsvermutung im Rahmen des "Dublin"-Verfahrens, dass die Mitgliedstaaten die entsprechenden Grundrechte garantieren würden, nicht grundsätzlich unwiderlegbar sei. Auch in Hinblick auf Rückführungen nach der "Dublin-Verordnung" sei zu prüfen, ob begründete Hinweise dafür aufgezeigt worden seien, dass die Person, die rücküberstellt werden soll, im Aufnahmestaat einem reellen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde (Abs. 103f). Hinsichtlich der Kapazitäten für die Aufnahme von Asylwerber_innen und die Bedingungen in den bestehenden Aufnahmezentren in Italien führte der Gerichtshof aus, dass die gegenwärtige Situation keineswegs mit der Situation in Griechenland zum Zeitpunkt des "M.S.S."-Erkenntnisses vergleichbar sei. Die Struktur und allgemeine Situation des italienischen Aufnahmewesens könne also nicht als generelles Abschiebehindernis für alle Überstellungen nach Italien angesehen werden. Dennoch würde die bestehende Berichtslage ernsthafte Zweifel an den aktuellen Kapazitäten des Systems begründen (Abs. 114f). Hinsichtlich der individuellen Situation der in jenem Verfahren betroffenen Beschwerdeführer stellte der Gerichtshof eine besondere Vulnerabilität der minderjährigen Kinder fest und führte aus, dass die Möglichkeit, dass rücküberstellte Asylwerber_innen ohne Unterkunft oder in überfüllten Aufnahmebedingungen ohne Privatsphäre oder sogar in gewalttätiger Umgebung bleiben würden, nicht unbegründet sei, und die überstellenden Behörden daher aufgerufen seien, entsprechende detaillierte Zusicherungen der italienischen Behörden über eine für die Kinder adäquate Unterbringung sowie über den Familienzusammenhalt nach einer Überstellung einzuholen. Eine Überstellung nach Italien durch den Mitgliedstaat ohne vorherige Einholung jener Zusicherungen wäre eine Verletzung von Art. 3 EMRK."

Im Ergebnis erfordert(e) Tarakhel/Schweiz eine entsprechende Einzelfallprüfung sowie die Zusicherung einer adäquaten Unterbringung im Falle einer geplanten Überstellung von besonders vulnerablen Personen und Personengruppen, wie etwa von einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern. Mittlerweile ist das in Rede stehende Erkenntnis des EGMR vom November 2014 jedoch insofern als überholt anzusehen, als zum einen Italien zwischenzeitlich auf diese Judikatur des EGMR reagiert und die Betreuungsplätze für Familien ausgebaut hat, und zum anderen durch entsprechende Korrespondenz im Überstellungsmodus im Einzelfall gesichert ist, dass das BFA vor der Überstellung einer Familie im Falle mangelnder Verfügbarkeit von adäquater Unterbringung rechtzeitig informiert wird:

Wie in den angefochtenen Entscheidung ausgeführt, hat Italien im Rahmen des S.P.R.A.R.-Programms "integrierte Aufnahmen" für Familien mit minderjährigen Kindern geschaffen und ist zudem der Überstellungsmodus von Österreich nach Italien dergestalt eingerichtet, dass das BFA 15 Tage vor dem geplanten Überstellungstermin die italienischen Behörden kontaktiert und diese dem BFA in der Folge mitteilen würden, wenn kein solcher S.P.R.A.R.-Unterbringungsplatz zur Verfügung stünde. Aus den weiteren Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen, wonach sichergestellt werde, dass eine Familie in einen zugesicherten Unterbringungsplatz verbracht werde, ergibt sich, dass das BFA von einer Überstellung Abstand nehmen würde (- und auch Abstand zu nehmen hätte), wenn im Einzelfall keine im Sinne des Tarakhel Urteils des EGMR adäquate Unterbringung in Italien gewährleistet wäre. Es liegt auch auf der Hand, dass Italien im Einzelfall lediglich relativ zeitnah zu geplanten Überstellungen konkrete Absagen (und damit auch Zusagen, wenn eben keine Absage erteilt wird) zu freien Plätzen erteilen kann, da bei einem schwankenden Belagsstand konkrete Vorhersagen über mehrere Wochen oder gar Monate hinweg schon aus organisatorisch-logistischer Hinsicht nicht möglich erscheinen.

Insgesamt ergibt sich somit aus den in den angefochtenen Entscheidungen skizzierten Überstellungsmodalitäten, dass die BF lediglich dann (und selbstverständlich gemeinsam) nach Italien überstellt werden, wenn ihre adäquate Unterbringung in Italien tatsächlich in einer Einzelfallbetrachtung gesichert ist.

Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass keine Einzelfallzusicherung von den italienischen Behörden eingeholt worden sei, sind diesem Vorbringen somit obige Erwägungen zu den aktuellen Überstellungsmodalitäten entgegenzuhalten, die dem (aus dem Jahr 2011 stammenden) Anlassfall Tarakhel eben gerade nicht zugrunde gelegen sind.

Zum Einwand der gesundheitlichen Beeinträchtigung des 1.-BF und der Schwangerschaft der 2.-BF ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass der 1.-BF an HIV leidet und für die schwangere 2.-BF der XXXX als Geburtstermin errechnet wurde. Die HIV-Infektion des 1.-BF ist, wenngleich nicht heilbar, medikamentös behandelbar und ist die Schwangerschaft der 2.-BF nicht so weit fortgeschritten, dass die 8-wöchge Mutterschutzfrist erreicht wäre, oder sich aus anderen Gründen im Falle ihrer Überstellung eine Gefährdung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK ergeben würde.

Im Hinblick auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF - die Ausführungen gelten insbesondere für den 1.-BF, nach Italien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihnen keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der 1.-BF in Italien unter qualvollen Umständen sterben würde, und in Italien Asylwerber ab Registrierung ihres Asylantrags in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten haben wie italienische Staatsbürger. Vor diesem Hintergrund ist den BF eine Behandlung in Italien - gemessen an der Judikatur des EGMR, der regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK abstellt - zumutbar.

Zu betonen ist an dieser Stelle auch, dass der 1.-BF bereits bei seinem etwa 4-jährigen Voraufenthalt in Italien eigenen Angaben zufolge "immer Medikamente erhalten" hat, wenn er einen Arzt aufgesucht hat.

Ebensowenig ist ersichtlich, dass eine Transportunfähigkeit der BF gegeben wäre.

Für die Annahme, dass die BF in Italien nicht entsprechend versorgt werden könnten, ergeben sich auch aus den Länderberichten gar keine und aus dem Beschwerdevorbringen keine konkreten Anhaltspunkte. So ergibt sich aus den Länderinformationen, dass Asylwerber ein Recht auf Unterbringung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung und grundsätzlich auch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts haben.

Im Übrigen begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn Antragsteller nach ordnungsgemäßer Prüfung ihres Begehrens auf internationalen Schutz bzw. Refoulementschutz und negativem Ausgang eines solchen Verfahrens gehalten sind, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren.

Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der BF erkannt werden kann, verwiesen.

Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Die Aussprüche über die Zurückweisung der Anträge in den erstinstanzlichen Entscheidungen waren sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Die BF verfügen im Bundesgebiet über keine weiteren verwandtschaftlichen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, sodass ihre gemeinsame Außerlandesbringung daher nicht in ihr Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK eingreift.

Der durch die normierte Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Der nunmehriger Aufenthalt der BF in Österreich in der Dauer von etwa 6 1/2 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die Antragsteller mussten sich weiters ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchteilen der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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