B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2144360.1.00
Spruch:
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2837548010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174376010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 22.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
2. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 15.05.2015 beantragten der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr.
XXXX als Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 7,27 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
3. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2881299010, gerichtet an den Übergeber, gab die AMA der Übertragung lediglich im Ausmaß von 5,12 Zahlungsansprüchen statt. Dabei legte die AMA für das Antragsjahr 2014 eine beantragte Fläche im Ausmaß von 8,13 ha, für das Antragsjahr 2015 eine (auf Übergeber-Seite) beantragte Fläche im Ausmaß von 5,12 ha zugrunde und gelangte auf diese Weise auf (angepasste) Zahlungs-Anspruchswerte von EUR 154,11 für 2014 bzw. EUR 221,80 für 2015. Aufgrund der Überschreitung der Grenzwerte nahm die AMA in der Folge eine Kürzung aus dem Titel "unerwarteter Gewinn" vor und wies dem BF Zahlungsansprüche im Wert von EUR 174,11 zu (Erhöhung um EUR 20,00 gemäß § 8a Abs. 6 MOG 2007).
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2837548010, wies die AMA dem BF in Summe 16,50 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 4.693,48. Dem o.a. Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde teilweise, konkret im Ausmaß von 5,12 ha stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 zwischen Übergeber und Übernehmer keine Flächenübertragung im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können (Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014 , Art. 4 bzw. 5 VO 641/2014 ).
Die übertragenen Zahlungsansprüche wurden mit einem Wert von EUR 174,11 zugewiesen.
5. Mit Beschwerde vom 20.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, die Prüfung auf unerwarteten Gewinn sei beim Übergeber falsch berechnet und dieser Fehler beim Übernehmer weitergeführt worden.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174376010, wies die AMA dem BF in Summe 16,4981 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 5.036,90. Dem o.a. Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde wiederum nur teilweise, konkret im Ausmaß von 5,1197 ha stattgegeben.
Begründend wurde wiederum ausgeführt, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 zwischen Übergeber und Übernehmer keine Flächenübertragung im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können (Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014 , Art. 4 bzw. 5 VO 641/2014 ).
Allerdings wurden nunmehr die übertragenen Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 221,09 zugewiesen.
7. Mit Vorlageantrag vom 28.09.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, die fehlerhafte Berechnung auf unerwarteten Gewinn sei wieder nicht berücksichtigt worden. Bei der Berechnung der Vergleichswerte von 2014 auf 2015 sei mit dem reduzierten Faktor für Hutweide geprüft worden. Es sei durch 5,12 ha anstelle von durch 7,27 ha dividiert worden. Lt. Aussage der AMA vom Juni ein Berechnungsfehler, der aber nicht berücksichtigt worden sei.
8. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung sei die fehlerhafte Berechnung mit Überschreitung beider Grenzwerte des unerwarteten Gewinns sehr wohl behoben worden.
9. Mit Schreiben vom 20.01.2017 wies das BVwG den BF im Wesentlichen darauf hin, dass aus der Beschwerdevorentscheidung der AMA kein Nachteil für den BF erkennbar sei.
10. Mit Schreiben vom 30.01.2017 teilte der BF dem BVwG mit, dass eine weitere Behandlung des Falles nicht mehr notwendig sei. Der Vorlageantrag sei als gegenstandslos zu betrachten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerde des BF im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der AMA stattgegeben. Der dagegen erhobene Vorlageantrag wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos, die Beschwerdevorentscheidung ist unanfechtbar geworden. Deshalb ist das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Vgl. zur Zurückziehung von Beschwerden Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3; sowie in diesem Sinn bestätigend VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137. Zur Zulässigkeit der Zurückziehung eines Vorlageantrages vgl. Hochold/Neudorfer, Das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren nach dem VwGVG, ÖJZ 2013/105, 91 (94); ferner explizit Müllner, Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag, ZfV 2013, 881 (887) ("Zieht die Partei ihren Vorlageantrag zurück, so erwächst die Vorentscheidung in Rechtskraft, sofern nicht andere zulässige Vorlageanträge erhoben wurden. Das Verfahren vor dem VwG ist diesfalls gemäß § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.")
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zur vorliegenden Frage liegt die o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer Rechtsprechung. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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