BVwG W185 2122527-1

BVwGW185 2122527-116.1.2017

B-VG Art.133 Abs4
FPG §21
FPG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §21
FPG §9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W185.2122527.1.00

 

Spruch:

W185 2122527-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Abuja vom 18.02.2016, GZ Abuja-OB/KONS/1011/2016, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch RA Mag. German Bertsch, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 17.12.2015, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, brachte am 23.11.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" ein. Beantragt wurde ein Visum für eine einmalige Einreise zum Besuch von Familienangehörigen im Zeitraum vom 15.12.2015 bis 13.03.2016. Als Einlader war Herr XXXX, der Vater des Beschwerdeführers, angegeben.

Am 23.11.2015 erging ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich der Vorlage diverser angeführter Dokumente an den Beschwerdeführer. Die geforderten Unterlagen wurden fristgerecht nachgereicht.

Die Vertretungsbehörde forderte den Beschwerdeführer in der Folge am 08.12.2015 zur Stellungnahme auf, da die angegebenen Mittel nicht ausreichen würden und die EVE nicht tragfähig sei. Auch seien die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können, da auch die Verwurzelung in der Heimat nicht habe ausreichend nachgewiesen werden können.

Der Vater des Beschwerdeführers erstattete daraufhin am 11.12.2015 eine Stellungnahme, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Aufenthalt und die Rückreise finanziell abgesichert seien. Er und seine Gattin würden über die notwenigen Mittel verfügen. Er beabsichtige nicht, seinem Sohn ein Fotostudio einzurichten, sondern diesem einen Fotoapparat zu kaufen.

Mittels Formblatt verweigerte die Vertretungsbehörde in Abuja das Visum am 17.12.2015. Begründend wurde Folgendes angeführt: "Der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen. Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden."

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter am 13.01.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wurde, die genannte Entscheidung wegen Willkür, Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und jedenfalls dem Beschwerdeführer die Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.

Am 14.01.2016 erging ein Verbesserungsauftrag im Beschwerdeverfahren, welchem am 19.01.2016 entsprochen wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Abuja vom 18.02.2016 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Am 24.02.2016 wurde beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

Mit Schreiben vom 01.03.2016 legte die Österreichische Botschaft Abuja den Verwaltungsakt im Wege des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dieser langte ho am 03.03.2016 ein.

Mit Schriftsatz vom 06.10.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein, welcher samt dem Verwaltungsakt der Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts am 17.10.2016 dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde.

Mit Verfahrensleitender Anordnung vom 20.10.2016 (Fr 2016/22/0008-2), beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.10.2016, forderte der Verwaltungsgerichtshof das Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.

Im Zuge einer am 27.12.2016 durch die zuständige GA W185 veranlassten Recherche kam zu Tage, dass der Beschwerdeführer am 16.12.2016 in Österreich um internationalen Schutz angesucht hat und sich dzt im sog. Dublin-Verfahren befindet. Aus dem vom Bundesamt am 23.12.2016 an Italien gerichteten Aufnahmeersuchen nach Art 12 Abs 2 Dublin III-VO ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen italienischen Visums war und über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Der Beschwerdeführer hält sich derzeit im Bundesgebiet auf und befindet sich in der Grundversorgung.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.01.2017, zog der Beschwerdeführer die Beschwerde ausdrücklich zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der ÖB Abuja am 17.12.2015 die Ausstellung eines Visums der Kategorie "C" verweigert und mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2016 die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und schließlich am 06.10.2016 einen Fristsetzungsantrag ein.

Eine Nachfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ergeben, dass sich der Beschwerdeführer mit einem italienischen Visum in das Gebiet der Mitgliedstaaten begeben hat und am 16.12.2016 in Österreich um internationalen Schutz angesucht hat. Das Bundesamt führt derzeit ein Konsultationsverfahren nach Art 12 Abs 2 Dublin III-VO mit Italien.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2017 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid der ÖB Abuja zurückgezogen. In der Folge war das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP , 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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