BVwG W228 2131166-1

BVwGW228 2131166-113.12.2016

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2131166.1.00

 

Spruch:

W228 2131166-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Andrea Prozek sowie Robert Maggale als Beisitzer in der Beschwerdesache von Frau XXXX, SV XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.04.2016 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2016 wird wie folgt geändert: "Sie haben den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 30.03.2016 bis 28.04.2016 verloren. Nachsicht wird nicht erteilt."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte zuletzt am 27.04.2015 (gilt für: 01.05.2015) beim Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

 

In der zwischen dem AMS und der Beschwerdeführerin am 17.02.2016 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin auf der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Reinigungskraft oder im Bereich allgemeine Hilfstätigkeiten im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Neunkirchen, Bezirk Wiener Neustadt sei. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Es wurde festgehalten, dass auf ein geringfügiges Dienstverhältnis hinsichtlich einer Vermittlung und/oder Schulungsmaßnahme keine Rücksicht genommen werden könne. Weiters wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellenangebote, die ihr das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.

 

Bei der am 04.04.2016 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 18.03.2016 als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie die Stelle bei XXXX nicht abgelehnt habe; sie habe nur gesagt, dass sie lediglich neun Stunden in der Woche arbeiten könne, da sie geringfügig bei einem Arzt beschäftigt sei und auf ihr Enkelkind aufpassen müsse. Zudem sei ihr Mann 70% invalid und müsse sie sich um ihn und um ihre kranke Schwiegermutter kümmern.

 

Mit Bescheid des AMS vom 05.04.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §10 AlVG für den Zeitraum 30.03.2016 bis 28.04.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme ab 30.03.2016 als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX in Neunkirchen vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.04.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass sie die Arbeit nicht abgelehnt, sondern nur erklärt habe, dass sie ihre dreieinhalbjährige Enkelin zu betreuen habe, da ihre Tochter geschieden und berufstätig sei und sie sonst niemanden habe, der sie unterstützen könne. Außerdem gehe die Beschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren einer geringfügigen Arbeit nach und wolle sie dies auch die nächsten Jahre beibehalten. Sie sei sehr wohl arbeitswillig, doch müsse sich dies mit der Betreuung ihrer Enkelin und ihrer geringfügigen Beschäftigung vereinbaren lassen.

 

Mit Schreiben des AMS vom 02.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde ihr die Möglichkeit gegeben, bis spätestens 14.06.2016 eine Stellungnahme abzugeben. Sie wurde aufgefordert, die Frage zu beantworten, wie viele Stunden sie zur Aufnahme einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung tatsächlich zur Verfügung stehe und wurde sie ersucht, bekanntzugeben, welche Tage und zu welchen Zeiten sie sich zur Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bereithalte.

 

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 13.06.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Darin führte sie aus, dass sie Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag, jeweils vom 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr für eine tatsächliche Beschäftigung zur Verfügung stehe, da sie einer alleinstehenden jungen Mutter helfe, ihren Beruf auszuüben.

 

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 23.06.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der in Abänderung des angefochtenen Bescheides wie folgt entschieden wurde: Der Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin wird gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsplatz mit 30.03.2016 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin - da sie keine Sorgepflichten habe - dem Arbeitsmarkt gemäß § 7 Abs. 7 AlVG mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zur Verfügung stehen müsse. Laut ihrem Schreiben vom 13.06.2016 stehe sie zur Aufnahme einer Arbeit im Ausmaß von nur 14 Wochenstunden zur Verfügung. Da dieser Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Ausschlussfrist am 30.03.2016 vorgelegen sei, sei der Bezug des Arbeitslosengeldes ab 30.03.2016 einzustellen.

 

Mit Schreiben vom 01.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie in der Lage sei, dem Arbeitsmarkt 20 oder 25 Stunden zur Verfügung zu stehen, da sich bei ihrer Tochter beruflich etwas verändert habe. Sie sei arbeitswillig und interessiert, eine Arbeit aufzunehmen. Sie bemühe sich stets, eine Arbeit zu suchen, doch leider ohne Erfolg.

 

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 01.09.2013 bis 30.04.2015 als Arbeiterin bei der Firma XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 15.09.2014 ist sie geringfügig bei Dr. XXXX beschäftigt. Ab 01.05.2015 wurde ihr das Arbeitslosengeld bis zum gesetzlichen Höchstausmaß am 28.04.2016 zuerkannt.

 

Laut der am 17.02.2016 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird die Beschwerdeführerin vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Verkaufshelferin bzw. Reinigungskraft oder im Bereich allgemeine Hilfstätigkeiten im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk Neunkirchen, Bezirk Wiener Neustadt unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.

 

Am 18.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Stelle bei XXXX 2016, einem vom AMS geförderten gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt, zugewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin hat sich am 29.03.2016 beim potenziellen Dienstgeber vorgestellt. Im Zuge der Bewerbung gab sie an, dass sie eine Anstellung ab 30.03.2016 bei XXXX ablehne, da sie nur neun Wochenstunden arbeiten könne, zumal sie einen Reinigungsjob (geringfügig) bei einem Arzt habe, den sie sicher nicht aufgeben werde. Sie gab an, nur neun Stunden pro Woche arbeiten zu können, da sie auf ihr Enkelkind aufpasse.

 

Die Beschäftigung bei XXXX wäre der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.

 

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

 

Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

 

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag vom 18.03.2016 erhalten hat und sie sich am 29.03.2016 beim potenziellen Dienstgeber beworben hat. Unstrittig ist auch, dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieses Vorstellungsgesprächs angegeben hat, nur neun Stunden pro Woche arbeiten zu können.

 

Wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird, brachte die Beschwerdeführer durch ihre Aussagen im Zuge des Vorstellungsgesprächs ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck und hat sie sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.

 

In einer Gesamtschau ist jedenfalls davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war; sie wäre kollektivvertraglich entlohnt worden.

 

Die Beschwerdeführerin hat somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Neunkirchen.

 

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

 

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

 

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

 

Arbeitslosengeld

 

Voraussetzungen des Anspruchs

 

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

 

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

 

2. die Anwartschaft erfüllt und

 

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

 

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

 

(3) - (6)

 

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

 

(8)...

 

Arbeitswilligkeit

 

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

 

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

 

(3) - (8) (...)

 

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

 

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

 

2. (...)

 

3. (...)

 

4. (...)

 

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

 

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

 

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

 

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

Zum Verfahrensgegenstand:

 

Im Bescheid des AMS vom 05.04.2016 wurde eine Sperre des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 30.03.2016 bis 28.04.2016 wegen Vereitelung gemäß § 10 AlVG ausgesprochen. In der Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2016 wurde der Verfahrensgegenstand durch die belangte Behörde von einer Sperre gemäß § 10 AlVG in eine Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt mit 30.03.2016 abgewandelt. Im Beschwerdevorlageschreiben des AMS vom 28.07.2016 wird angeführt:

"Verfahren gemäß: § 10 AlVG-Ausschlussfrist".

 

Aufgrund des Beschwerdevorlageschreibens kann daher dahingestellt bleiben, ob ein solcher Austausch des Verfahrensgegenstandes, welcher erstmalig in der Beschwerdevorentscheidung erfolgte, überhaupt rechtlich zulässig ist. Da das AMS in diesem Schreiben klar den Willen dargelegt hat, dass es im gegenständlichen Verfahren um eine Ausschlussfrist nach § 10 AlVG gehen soll, was auch daran zu erkennen ist, dass der Bescheid vom 04.05.2016 über die Ausschlussfrist für die Zeit vom 29.04.2016 bis 10.05.2016 (restlicher Zeitraum der insgesamt sechswöchigen Ausschlussfrist) in Rechtskraft erwachsen ist, musste die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert werden, dass der Spruch des ursprünglichen Bescheides wiederhergestellt wird. Somit erübrigt sich im Weiteren auch die Erörterung der Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin.

 

Zur Sache:

 

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)

 

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

 

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)

 

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

 

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

 

Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

 

Die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.

 

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme beim potentiellen Dienstgeber XXXX durch ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch vereitelt hat.

 

Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorstellungsgesprächs angegeben, dass sie einen geringfügigen Job habe, den sie sicher nicht aufgeben werde und sie ohnehin nur neun Stunden pro Woche arbeiten könnte, da sie sich zudem um ihr Enkelkind kümmere. Sie brachte durch ihre Aussagen ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Bemerkungen der Beschwerdeführerin als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat. Der Beschwerdeführerin musste klar sein, dass sie aufgrund ihrer Ausführungen im Zuge des Vorstellungsgesprächs den Job nicht bekommen werde. Die Beschwerdeführerin hat dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 17.02.2016 wie folgt festgehalten ist:

"Auf ein geringfügiges Dienstverhältnis kann hinsichtlich einer Vermittlung und/oder Schulungsmaßnahme keine Rücksicht genommen werden."

 

Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

 

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil die Beschwerdeführerin kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihr Verhalten beim Vorstellungsgespräch hat sie eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

 

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlagenantrag, wonach sie nunmehr in der Lage sei, dem Arbeitsmarkt 20 oder 25 Stunden pro Woche zur Verfügung zu stehen, da sich bei ihrer Tochter beruflich etwas verändert habe, ist auszuführen, dass nachträgliche Änderungen nichts am Vereitelungsvorsatz zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs zu verändern mögen.

 

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

 

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.

 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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