SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2138252.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der mj. XXXX, geboren am XXXX, als Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX, XXXX, als Zweitbeschwerdeführer gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13.10.2016, GZ. I-26092/2-2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 lit. c, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
Die Schülerin XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (2. Klasse des Gymnasiums) nicht berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 1), besuchte im Schuljahr 2015/16 die XXXX in XXXX, XXXX (im Folgenden: XXXX).
2. Im Jahreszeugnis 2015/16 wurde die BF in den Pflichtgegenständen Deutsch und Englisch mit der Note "Nicht genügend", im Pflichtgegenstand Mathematik mit der Note "genügend" und in allen anderen Pflichtgegenständen mit den Noten "Sehr", "Gut" oder "Befriedigend" beurteilt.
3. Am 01.09.2016 trat die BF zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch an und wurde dabei mit "Genügend" beurteilt.
In einer Stellungnahme der Prüferin vom 13.09.2016 wurde ausgeführt, dass die BF 1 große Mängel hinsichtlich Sprachrichtigkeit, Wortschatz und eigenständiger Sprachverwendung aufweise.
Die BF 1 sei gewiss eine sehr fleißige Schülerin, die viel Zeit in Lernen investiere. Trotzdem seien alle drei Schularbeiten eindeutig negativ ausgefallen und auch die Mitarbeitsleistung der BF 1 habe sich eher durch die Quantität als durch Qualität der Beiträge ausgezeichnet.
Die beiden rezeptiven Teile des schriftlichen Teils der Wiederholungsprüfung hätten knapp positive Ergebnisse gezeigt, während der Schreibauftrag große Schwächen der BF 1 bei der Schreibkompetenz zu Tage gebracht habe. Insgesamt habe der schriftliche Prüfungsteil mit "Genügend" beurteilt werden können.
Der mündliche Prüfungsteil habe die bereits erwähnten Schwächen der BF 1 noch drastischer gezeigt. Die BF 1 könne zwar flüssig erzählen, wenn sie das Vorzutragende vorher vorbereiten und auswendig lernen könne, sobald jedoch Zwischenfragen gestellt würden, wäre es der BF 1 nicht möglich, darauf zu reagieren. An sich gut bekannte Verben, die der BF 1 jedoch Schwierigkeiten bereiten würden, versuche diese durch Germanismen auszugleichen.
Insgesamt würden die zusätzliche Belastung durch ein neues Fach sowie der höhere Schwierigkeitsgrad der bereits bekannten Gegenstände und die bisherigen Leistungen der BF 1 - vor allem unter Berücksichtigung des dafür geleisteten Lernaufwandes - kaum darauf schließen lassen, dass die BF 1 noch Ressourcen verfügbar habe, um die bestehenden Schwächen ausgleichen zu können.
4. Am 02.09.2016 trat die BF 1 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch an und wurde dabei mit "Nicht genügend" beurteilt.
In einer nicht datierten Stellungnahme des Prüfers und der Prüfungsbeisitzerin zum mündlichen Teil der Prüfung führen diese aus, dass die BF 1 schon bei der ersten Aufgabenstellung Probleme gehabt habe und immer wieder Wörter gelesen habe, die im Text gar nicht vorgekommen wären.
Die BF 1 habe die grammatikalischen Begriffe war auswendig gelernt, könne diese in der Praxis jedoch nicht zuordnen.
Auch das Kapitel "Groß- und Kleinschreibung" habe die BF 1 nicht verstanden, sodass sie nicht einmal wisse, dass am Satzanfang grundsätzlich großgeschrieben werde.
Bei einer weiteren Übung habe die BF 1 insgesamt 7 in einen vorgegeben Text eingebaute Rechtschreibfehler nicht finden können.
Auch bei den Verbformen und der Unterscheidung von drittem und viertem Fall habe sich die BF 1 sichtlich schwer getan.
Die letzte Übung im Rahmen der Prüfung habe auf Grund von Zeitmangel gar nicht mehr gemacht werden können.
Insgesamt sei die Prüfung negativ zu beurteilen gewesen, da die wenigen richtigen Antworten auch erst nach der Stellung von unterstützenden Fragen hätten gegeben werden können.
Da auch die schriftliche Teilprüfung negativ zu beurteilen gewesen wäre, wäre die Wiederholungsprüfung insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen.
5. Am 02.09.2016 entschied die Klassenkonferenz der 1d-Klasse des XXXX, dass nach Ablegung der Wiederholungsprüfung feststehe, dass die BF 1 im Pflichtgegenstand Deutsch die Note "Nicht genügend" und nicht die Berechtigung zum Aufstiegen in die nächsthöhere Schulstufe erhalte, da im vorliegenden Fall die Voraussetzung nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht gegeben sei.
Die Entscheidung wurde den Eltern der BF 1 am 12.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
6. Einlangend beim XXXX am 12.09.2016 brachte der BF 2 einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 02.09.2016 ein. Er begründete den Widerspruch im Wesentlichen damit, dass die BF 1 den ganzen Sommer über für die 2 Wiederholungsprüfungen gelernt und schließlich auch eine davon geschafft habe. Es werde daher um Gewährung der Aufstiegsklausel bzw. eine Möglichkeit zur Wiederholung der wegen der Aufregung der BF 2 nicht bestandenen Wiederholungsprüfung ersucht.
Am 02.10.2016 ergänzte der BF 2 den Widerspruch dahingehend, dass seiner Ansicht nach bei der Widerholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch ein Fehler irrtümlich als solcher gewertet worden wäre und dass zwei Rechtschreibfehler auf die Nervosität der BF 1 zurückzuführen wären. Außerdem habe die Klassenvorständin der BF 1 noch vor dem Beginn der Sommerferien vor der versammelten Klasse in Aussicht gestellt, dass diese in die nächsthöhere Klasse aufsteigen könne, falls es ihr gelinge, eine der beiden Wiederholungsprüfungen positiv abzulegen.
Die BF 1 benötige entgegen den Ausführungen in den Stellungnahmen der Lehrer nicht regelmäßig bis 22 Uhr für die Erledigung der Hausübungen, sondern sei dies nur ein einziges Mal der Fall gewesen. Die BF 1 besuche auch den Kurs "Darstellendes Spiel", nehme Klavierunterricht, erhalte Legasthenietraining und besuche Kurse in Yoga und Zumbatanzen. Die BF 1 habe in den Sommerferien nicht nur für die Wiederholungsprüfungen gelernt, sondern sich auch bereits auf die zweite Klasse vorbereitet, was zeige, dass Lernreserven vorhanden wären.
7. In einer nicht datierten Stellungnahme gab die unterrichtende Lehrerin zur Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik an, dass die erste Schularbeit der BF 1 mit "Befriedigend" (32 von 48 Punkten), die zweite mit "Genügend" (24 von 48 Punkten) und die dritte ebenfalls mit "Genügend" (25 von 48 Punkten) beurteilt worden seien. Die vierte Schularbeit habe die BF 1 versäumt und auch keine Wunschprüfung abgelegt. Bei insgesamt 4 Lernzielkontrollen habe die BF 1 2,5 (von 8), 3 (von 8), 3 (von 8) und 2 (von 6) Punkten erreicht. Von 10 Hausübungen seien 5 positiv, 2 eher positiv, eine durchschnittlich und zwei negativ gewesen. Die meisten Beispiele, die die BF 1 an der Tafel gerechnet habe, habe sie nicht lösen können. Es habe sich gezeigt, dass die BF 1 gegen Ende des Schuljahres vermehrt Probleme mit Textaufgaben gehabt habe. Insgesamt hätten die Leistungen der BF 1, die das Jahr sehr eifrig begonnen und auch gute Leistungen erbracht habe, während des Schuljahres stark nachgelassen.
Die BF 1 habe große Probleme bei Textaufgaben und auch die Grundrechenarten wären noch nicht gefestigt. Laut Angaben der Eltern der BF 1 benötige diese täglich bis 22 Uhr für die Erledigung der Hausaufgaben, was zeige, dass deren Kapazitäten bereits ausgeschöpft seien.
8. In seiner Stellungnahme vom 13.09.2016 nahm der den Pflichtgegenstand Deutsch unterrichtende Lehrer zum Widerspruch Stellung und führte darin aus, dass er die Klasse erst im April 2016 übernommen habe. Die BF 1 habe sich als engagierte und fleißige Schülerin gezeigt, die aber Probleme bei der Informationsaufnahme und beim Verständnis habe. Das im Rahmen des Lesescreenings zu Tage getretene eingeschränkte Leseverständnis der BF 1 mache sich auch im Deutschunterricht bemerkbar.
Sämtliche Schularbeiten wären negativ zu beurteilen gewesen.
Das von den Eltern der BF 1 bestätigte intensive Arbeitspensum sei ein klares Indiz dafür, dass sich das steigende Lernpensum in den höheren Schulstufen des Gymnasiums negativ auf die Schullaufbahn der BF 1 auswirken werde.
9. In einer Stellungnahme vom 22.09.2016 führte die unterrichtende Lehrerin für den Pflichtgegenstand Englisch im Wesentlichen aus, dass die BF 1 im Schuljahr 2015/16 schwache bis sehr schwache Mitarbeitsleistungen erbracht und lediglich gute Leistungen bei der Wiedergabe von auswendig Gelerntem gezeigt habe. Insgesamt hätten die Leistungen über das Schuljahr hinweg nachgelassen.
Die bei der Überprüfung des Lernfortschritts gezeigten Leistungen wären zweimal knapp durchschnittlich, zweimal knapp positiv, einmal sehr knapp positiv und zweimal nicht ausreichend gewesen.
Die Hausübungen wären von der BF 1 beinahe zur Gänze erledigt worden, allerdings habe sie nur einen Bruchteil der erforderlichen Verbesserungen gemacht.
Bei der aktiven Erarbeitung von Inhalten sei die BF 1 "zwar gewillt, aber großteils überfordert".
Die BF 1 sei zwar durchaus bemüht gewesen, aktiv am Unterrichtsgeschehen teilzunehmen, ihre Wortmeldungen hätten aber gezeigt, dass sie große Schwierigkeiten beim Erfassen und Verstehen der unterrichteten Inhalte habe.
Alle drei Schularbeiten seien negativ beurteilt worden, wobei die BF 1 47,7%, 37% bzw. 45,2% aller möglichen Punkte erreicht habe.
Nach einem eher aus Motivationsgründen vergebenen, kaum abgesicherten "Genügend" in der Schulnachricht sei die BF 1, die keineswegs lernunwillig sei, aber auch keine wirkliche Leistungssteigerung erzielen habe können und gravierende Lücken in wesentlichen Bereichen des Wortschatzes und der Grammatik aufweise, im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen.
Die BF 1 habe sich bereits im Schuljahr 2015/16 "am Limit ihrer Fähigkeiten" befunden, sodass im Falle eines Aufsteigens in die nächsthöhere Schulstufe ein positives Fortkommen äußerst unwahrscheinlich erscheine.
10. Aus einer undatierten Stellungnahme der Klassenvorständin der BF 1, die diese auch in den Pflichtgegenständen Mathematik und Biologie unterrichtete, geht im Wesentlichen hervor, dass das größte Problem der BF 1 das sinnerfassende Lesen wäre, welches ihr Schwierigkeiten in allen Gegenständen bereite. Die BF 1 schaffe es zwar durch ihren Willen, Textpassagen auswendig zu lernen, scheitere aber regelmäßig an Verständnisfragen. Der schwache Lesequotient der BF 1 entspreche jenem von außerordentlichen Schülern mit kaum vorhandenen Deutschkenntnissen. Die seitens der Schule ausgesprochene Empfehlung eines Wechsels der BF 1 an die Neue Mittelschule werde aber von deren Eltern kategorisch abgelehnt.
11. Gemäß einer Stellungnahme des Schulleiters des XXXX vom 14.09.2016 zu dem Widerspruch vom 12.09.2016 hätte das Notenbild der BF 1 in den meisten Fällen zu einer Gewährung der Aufstiegsklausel ausgereicht. Dennoch habe sich die Klassenkonferenz aus folgenden Gründen gegen ein Aufsteigen ausgesprochen:
Die Qualität der Hausübungen und sonstigen Aufgaben, die zu Hause zu erledigen wären, liege deutlich über jener der im Unterricht zu erbringenden selbstständigen Arbeiten.
Die BF 1 habe bei einem durchgeführten Lesescreening den niedrigsten Wert aller 205 getesteten Schüler erreicht.
Es seien mehrere Gespräche mit den Eltern der BF 1 hinsichtlich eines anderen Bildungsweges (NMS) für die BF 1 geführt worden. Diese wären aber "völlig uneinsichtig" und argumentierten, dass alles unternommen würde, um der BF 1 einen erfolgreichen Abschluss der AHS zu ermöglichen. Die BF 1 erhalte bereits Nachhilfe und gegebenenfalls würde diese noch intensiviert werden.
Die Klassenkonferenz sei zu der Entscheidung gelangt, dass ein erfolgreicher Abschluss der nächsthöheren Schulstufe in Falle der BF 1 "so gut wie ausgeschlossen" erscheine. Dies unter anderem deswegen, weil die positive Arbeitshaltung und der enorme Einsatz der BF 1 zeigten, dass bei ihr keine vom Gesetz für eine Gewährung der Aufstiegsklausel geforderten Leistungsreserven vorhanden wären.
12. In einer [offenbar irrtümlich mit 07.07.2016 datierten] Stellungnahme der zuständigen Landesschulinspektorin gelangt diese zum Ergebnis, dass bei der BF 1 weder im Pflichtgegenstand Englisch noch im Pflichtgegenstand Mathematik ausreichende Leistungsreserven für die Gewährung der "Aufstiegsklausel" vorhanden wären und sie daher den höheren Anforderungen der nächsten Schulstufe "mit größter Wahrscheinlichkeit nicht entsprechen" werde.
13. Gemäß einem "Fachgutachten für die Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch" des zuständigen Landesschulinspektors vom 22.09.2016 sei die Aufgabenstellung für den schriftlichen Prüfungsteil "lehrplankonform und von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad" gewesen. Die Beurteilung sei transparent und nachvollziehbar. Während die Basisnote noch ein "schwaches Befriedigend" ergeben habe, sei die Arbeit wegen insgesamt 11 schwerer Fehler in den Bereichen Rechtschreibung und Grammatik mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen.
Die Aufgabenstellung für den mündlichen Prüfungsteil sei "lehrplankonform, wenn auch anspruchsvoll" gewesen. Die Punktevergabe sei "durchaus schülerfreundlich" erfolgt, die BF 1 habe aber dennoch ein "Genügend" knapp verpasst.
Zusammenfassend ergebe sich aus der Wiederholungsprüfung, deren schriftliche und mündliche Leistungen ausführlich dokumentiert wären, ein Leistungsbild, das als gesichert erscheinen lasse, dass die BF 1 im Pflichtgegenstand Deutsch die nach Maßgabe des Lehrplans gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht erfüllt habe. Die Beurteilung mit "Nicht genügend" sei daher richtig.
14. Am 06.10.2016 führte der BF 2 ergänzend zum bisherigen Widerspruchsvorbringen aus, dass es bei der Durchführung und der Beurteilung der Wiederholungsprüfung zu mehreren "Ungereimtheiten" gekommen sei, in dem nicht vorhandene Fehler als solche gewertet worden wären und der BF 1 nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden wäre.
15. Am 13.10.2016 entschied der Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) über den Widerspruch des BF 2 vom 12.09.2016 dahingehend, dass die BF 1 nicht zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe der besuchten Schulart berechtigt sei.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und Zitierung der einschlägigen Rechtsgrundlagen dem Widerspruchsvorbringen, dass bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch beim schriftlichen Prüfungsteil ein Fehler irrtümlich als solcher gewertet worden wäre, entgegengehalten, dass im Gegenzug laut Fachgutachten des Landesschulinspektors bei der Korrektur ein anderer Fehler übersehen worden wäre und außerdem unabhängig von der Berücksichtigung des angesprochenen "Fehlers" die Leistung jedenfalls mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wäre, da eine positive Benotung erst bei weniger als 9 Fehlern möglich gewesen wäre.
Zum Vorbringen, der BF 1 wäre zu wenig Prüfungszeit eingeräumt worden, sei festzuhalten, dass die gemäß LBVO vorgesehene Prüfungszeit eingehalten worden wäre und ausgereicht habe, um der Lehrkraft bereits einen gesicherten Eindruck über die erbrachten Leistungen zu verschaffen. Außerdem beziehe sich das Vorbringen lediglich auf 2 weitere Punkte, sodass selbst unter der Annahme, dass diese beiden Punkte bei mehr Prüfungszeit zusätzlich erreicht worden wären, die Gesamtbeurteilung dennoch bei "Nicht genügend" geblieben wäre.
Es könne nicht festgestellt werden, ob die BF 1 die auf der Aufgabenstellung angebrachten Notizen in dieser Form auch mündlich wiedergegeben habe. Es sei diesbezüglich den sich auf das während der Prüfung Gesagte beziehenden Angaben der Prüfer mehr Glauben zu schenken als dem Widerspruchsvorbringen.
Das Fachgutachten, dem zu Folge die Leistungen der BF 1 bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wären, sei schlüssig und nachvollziehbar und habe sich objektiv mit den von der BF 1 gezeigten Leistungen auseinandergesetzt.
Hinsichtlich der Nichtgewährung der "Aufstiegsklausel" sei festzuhalten, dass es sich dabei um eine Ausnahmeregelung handle, die nur zum Tragen kommen könne, wenn sich aus den Leistungen des Schülers die Prognose ableiten lasse, dass er die Anforderungen der nächsthöheren Schulstufe höchstwahrscheinlich bewältigen werde. Einer solchen günstigen Prognose würden zunächst alle mit "Genügend" beurteilten Pflichtgegenstände im Wege stehen. Im Pflichtgegenstand Englisch seien bei der BF 1 trotz Ablegung der Wiederholungsprüfung mit knapp positivem Ergebnis auf Grund der immer noch gezeigten großen Schwierigkeiten bei der Einordnung und Anwendung des Erarbeiteten entsprechend dem Fachgutachten keine ausreichenden Leistungsreserven vorhanden. Ebenso habe die BF 1 laut Fachgutachten im Pflichtgegenstand Mathematik große Schwierigkeiten bei den Textaufgaben. In Kombination mit der Tatsache, dass die Leistungen gegen Ende des Schuljahres abgefallen seien, sei auch hier davon auszugehen, dass keine Leistungsreserven vorhanden wären.
Die augenscheinlichen und auch beim Lesescreening klar zu Tage getretenen Schwierigkeiten der BF 1 beim sinnerfassenden Lesen hätten sich nicht nur in den Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik gezeigt, sondern auch in allen anderen Pflichtgegenständen, in denen die BF 1 nur auf Grund von auswendig gelerntem Wissen positive Leistungen erzielen habe können.
Da die BF 1 insbesondere in den Pflichtgegenständen Englisch und Mathematik nicht über ausreichend Leistungsreserven verfüge, laufe diese im Falle eines Aufsteigens in die nächsthöhere Schulstufe Gefahr, "in den negativen Bereich abzurutschen". Die Klassenkonferenz habe daher zu Recht entscheiden, der BF 1 die "Aufstiegsklausel" nicht zu gewähren.
16. Am 17.10.2016 brachte der BF 2 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2016 ein.
Darin wurde zunächst ausgeführt, dass es nach Ansicht des BF 2 nicht korrekt wäre, dass die BF 1 wieder die erste Klasse besuchen müsse. Vielmehr habe sie ein Recht darauf, bis zur Entscheidung über die Beschwerde in der zweiten Klasse verbleiben zu dürfen.
Entgegen den Angaben der zuständigen Lehrerin habe die BF 1 sehr wohl die Englischhausübungen regelmäßig verbessert.
Laut eigenen Angaben der Prüferin sei die BF 1 bei der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Englisch in einem Teilbereich mit "Befriedigend" und in einem anderen mit "Genügend" beurteilt worden, woraus sich insgesamt eine an der Grenze zum "Befriedigend" liegende Gesamtnote "Genügend" ergebe.
Im Pflichtgegenstand Mathematik sei die BF 1 immer auf "Befriedigend" gestanden. Die Ablegung einer "Wunschprüfung" sei ihr von der Lehrerin für den Fall "ausgeredet" worden, dass sie ohnehin mit der Beurteilung "Genügend" zufrieden wäre.
Das "Salzburger Lesescreening" sei kein Schulfach und dürfe daher nicht benotet werden. Außerdem sei die BF 1 ein schüchternes Kind, wenn sie laut lesen müsse.
Schließlich sei darauf zu verweisen, dass nicht nur den Aussagen der Lehrkräfte, sondern in gleicher Weise den Aussagen der BF 1, die oft von deren Klassenkameraden bestätigt würden, das selbe Ausmaß an Glaubwürdigkeit zuzubilligen sei.
17. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen einlangend am 28.10.2016 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit§ 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab der Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Gemäß § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371 /1974 i.d.g.F., sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
2.2. In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Hinsichtlich Pflichtgegenstand Englisch: Die BF 1 sei bei der Wiederholungsprüfung am 01.09.2016 in den beiden Prüfungsteilen mit "Genügend" und "Befriedigend" beurteilt worden, somit habe sie als Jahresnote ein "Genügend mit Tendenz Richtung Befriedigend" erhalten. Außerdem habe die BF 1 "Richtung Schulende" des Öfteren um eine Stundenwiederholung und Vokabelprüfungen gebeten, die zuständige Lehrerin habe ihr aber diese Möglichkeit nicht eingeräumt.
Im Pflichtgegenstand Mathematik sei die BF 1 vor Schulschluss zwischen den Beurteilungen "Befriedigend" und "Genügend" gestanden, eine "Wunschprüfung" sei der BF 1 aber verwehrt oder zumindest "ausgeredet" worden.
Schließlich dürfe das durchgeführte "Lesescreening" in die Beurteilung nicht einfließen, weil es sich dabei um kein Schulfach handle.
Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Was die Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Deutsch anbelangt ist festzuhalten, dass diese Beurteilung in der Beschwerde nicht bestritten wird. Außerdem wird die Richtigkeit dieser Beurteilung auch in dem schlüssigen, fachlich nicht in Zweifel zu ziehenden Gutachten des zuständigen Landesschulinspektors bestätigt.
Zu prüfen bleibt daher ausschließlich, ob mit dem angefochtenen Bescheid der BF 1 zu Recht die sogenannte "Aufstiegsklausel" nicht gewährt worden ist.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei der "Aufstiegsklausel" iSd § 25 Abs. 2 lit. c SchUG um eine Ausnahmeregelung zum Grundsatz handelt, dass eine Schulstufe nur dann erfolgreich abgeschlossen worden ist, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Dieser Ausnahmecharakter der "Aufstiegsklausel" ergibt sich zum einen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er davon ausgeht, dass dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung "dann, aber auch nur dann" der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe gebührt, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu ersparen. (VwGH, 24.01.1994, 93/10/0224). Zum anderen geht auch das für Unterricht zuständige Bundesministerium für Bildung in seinem an die Schulbehörden, Schulleiter und Lehrer gerichteten Rundschreiben Nr. 20/1997 vom Ausnahmecharakter dieser Bestimmung aus, wenn es darin heißt: "Die Konzeption des § 25 SchUG bedeutet, dass Abs. 2 leg. cit. die Ausnehmeregel (Ausnahmetatbestand) zu Abs. 1 dieser Bestimmung darstellt und nicht in jedem Fall zum Tragen kommt."
Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen - also in allen Pflichteggenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist - beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).
Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zu Grunde, dass die "Aufstiegsklausel" nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).
Zur Frage, inwieweit die Anzahl der mit "Genügend" beurteilten sonstigen Pflichtgegenstände für die Beurteilung von Leistungsreserven eine Rolle spielt, führt das Rundschreiben RS 20/1997 des BMU aus, dass Konstellationen denkbar seien, bei denen trotz mehrerer auf "Genügend" lautender Jahresbeurteilungen die Erteilung der "Aufstiegsklausel" vertretbar erscheine, dass aber auch der Fall eintreten könne, dass bereits eine einzige nur denkbar knapp abgesicherte, auf "Genügend" lautende Jahresbeurteilung dem Aufsteigen entgegensteht. Als Entscheidungshilfe bietet des Rundschreiben an, dass eine Situation, in der das Aufsteigen verweigert werden müsse, dann vorliegen könne, wenn bis unmittelbar vor Ende des Schuljahres eine negative Leistungsbeurteilung gedroht habe. In diesem Sinn liegt eine Situation, in der das Aufsteigen verweigert werden kann, immer dann vor, wenn ein Schüler erst auf Grund einer mündlichen Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz der LBVO eine positive Leistungsbeurteilung erhalten hat (vgl. Rundschreiben des BMU Nr. 20/1997 vom 21.03.1997). Wenn aber bereits in diesem Fall grundsätzlich davon auszugehen ist, dass keine Leistungsreserven vorhanden sind, muss dies umso mehr in jenen Fällen gelten, in denen - wie verfahrensgegenständlich im Pflichtgegenstand Englisch - die positive Leistungsbeurteilung erst durch Ablegung einer Wiederholungsprüfung möglich wurde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das Beschwerdevorbringen, auf Grund des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung wäre die Jahresnote der BF 1 im Pflichtgegenstand Englisch an der Grenze zum "Befriedigend" anzusiedeln, nicht zutrifft. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde nämlich nicht ein Prüfungsteil der Wiederholungsprüfung mit "Befriedigend" beurteilt, sondern war der schriftliche Teil "knapp positiv" und der mündliche Teil negativ zu beurteilen, sodass als Gesamtnote ein "äußerst schwaches Genügend" (vgl. dazu auch die Stellungnahmen der Prüferin und der zuständigen Landesschulinspektorin) resultierte.
Das Beschwerdevorbringen, dass der BF 1 gewünschte Stundenwiederholungen und Vokabelprüfungen verwehrt worden wären, geht schon insofern ins Leere, als nach dem klaren Gesetzeswortlaut Gegenstand für die Leistungsbeurteilung ausschließlich die erbrachten Leistungen sind (vgl. VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Etwaige vom Schüler - aus welchen Gründen immer - nicht erbrachte, somit gleichsam hypothetische Leistungen können demnach in die Leistungsbeurteilung nicht einfließen.
Wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, ist die Leistungsbeurteilung in den hier maßgeblichen Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch und Mathematik den Anforderungen des § 18 Abs. 1 SchUG entsprechend ausschließlich durch Feststellung der Mitarbeit und in die Unterrichtsarbeit eingeordnete schriftliche und mündliche Leistungsfeststellungen gewonnen worden. Somit geht auch das Beschwerdevorbringen, dass die Ergebnisse des Lesescreenings nicht in die Leistungsbeurteilung hätte einfließen dürfen, ins Leere.
Da aus den oben angeführten Erwägungen durch die denkbar knapp abgesicherte, erst nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung mögliche Beurteilung mit "Genügend" im Pflichtgegenstand Englisch feststeht, dass bei der BF 1 keine ausreichenden Leistungsreserven im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vorhanden sind, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der nächsthöheren Schulstufe erwarten ließen, kann dahingestellt bleiben, inwiefern die Beurteilung mit "Genügend" im Pflichtgegenstand Mathematik als "ausreichend abgesichert" für die Gewährung der "Aufstiegsklausel" bewertet werden kann.
Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde auf Grund der Leistungen der BF 1 in den übrigen Pflichtgegenständen - insbesondere im Pflichtgegenstand Englisch - zum Ergebnis gelangt, dass diese die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe nicht erfüllt.
2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
2.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.3.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass die BF 1 zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B)
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)