BVwG W188 2113553-1

BVwGW188 2113553-16.9.2016

BDG 1979 §137 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
GehG §30 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
BDG 1979 §137 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
GehG §30 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W188.2113553.1.00

 

Spruch:

W188 2113553-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Amtsdirektors XXXX, geb. am XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom 06.07.2015, GZ: XXXX, betreffend die Gebührlichkeit einer Funktionszulage gemäß § 30 Gehaltsgesetz (GehG) den Beschluss:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 14.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer (BF) die Nachzahlung der Gehaltsdifferenz zwischen den Funktionszulagen der "Bewertungsgruppen" A 2/2 und A 2/3 ab 01.05.2010 sowie die laufendende Auszahlung der Funktionszulage für die "Bewertungsgruppe" A 2/3 mit der wesentlichen Begründung, dass die behördliche Vorgangsweise, wonach die Einstufung in die Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A 2 erst nach Ablauf von fünf Jahren ab der zeitlich unbegrenzten (dauernden) Bestellung in diese Funktion (Anm.: Teamexperte Prüfer) erfolge, der zwingenden gesetzlichen Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen gemäß § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) bzw. der darauf aufbauenden Entlohnung nach den gehaltsgesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 30 GehG, widerspreche.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt XXXX (FA) den Antrag des BF mit der wesentlichen Begründung ab, dass er mit Wirksamkeit vom 13.05.2008 zeitlich begrenzt und mit Wirksamkeit vom 29.07.2009 zeitlich unbegrenzt zum Teamexperten (Prüfer) in der Verwendungsgruppe A 2 bestellt worden sei. Mit letzterer Bestellung habe die fünfjährige vertiefende Ausbildung als Betriebsprüfer gemäß dem damals geltenden Bewertungskatalog des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) betreffend die Arbeitsplatzbewertungen der Verwendungsgruppe A 2 bei Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis und den im näher bezeichneten Aktenvorgang dargelegten Ausführungen begonnen, nach denen die Arbeitsplatzwertigkeit A 2/3 für einen Teamexperten (Prüfer) erst nach Ablauf von fünf Jahren in einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A 2/2 nach der endgültigen Bestellung zum Teamexperten (Prüfer) vorgesehen sei. Erst dann sei die notwendige Erfahrung gesammelt und könne das Wissen umgesetzt werden. Die Zuordnung eines Arbeitsplatzes zur Wertigkeit A 2/3 nach einer fünfjährigen Prüfertätigkeit bedeute nicht, dass jeder Prüfer nach Ablauf dieser Zeit automatisch und endgültig auf einem solchen verwendet werde; vielmehr liege es im Ermessen des Dienstgebers, nach vorangegangener Prüfung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt seien oder nicht. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen bezüglich Umsetzung von Wissen, Fähigkeiten und Erfahrungen erfüllt seien. Sohin sei - unter Berücksichtigung des Zeitraumes eines Sabbaticals - die Einstufung des BF in die Funktionsgruppe 3 mit Wirksamkeit vom 01.02.2015 vorzunehmen gewesen.

3. In der dagegen vom Rechtsvertreter des BF erhobenen Beschwerde vom 17.07.2015 führte dieser aus, dass der Arbeitsplatz, der dem BF seit 09.07.2009 auf Dauer zugewiesen sei, der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet und mit der Funktionsgruppe 3 bewertet sei. Dessen ungeachtet werde dem BF eine Funktionszulage auf Basis der "Bewertung und der Funktionsgruppe 2" ausbezahlt. In den einschlägigen Rechtsvorschriften finde sich keine Grundlage für ein Ermessen der Dienstbehörde hinsichtlich der Frage der Gebührlichkeit einer Funktionszulage, selbst wenn diese davon ausgehen würde, dass der Arbeitsplatz des BF der Verwendungsgruppe A 2/2 zuzuordnen sei, wäre dessen Antrag in Richtung Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Arbeitsplatzbewertung zu interpretieren gewesen. Es sei aber unstrittig davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz des BF mit A 2/3 bewertet sei und ihm daher auch die Auszahlung der entsprechenden Funktionszulage gebühre.

4. Mit Schreiben vom 31.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor (eingelangt am 02.09.2015).

5. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2016, sämtliche Arbeitsplatzbeschreibungen bezüglich des BF im Bereich der Finanzverwaltung zu übermitteln, teilte die belangte Behörde mit Email vom 08.07.2016 mit, dass für den Arbeitsplatz eines Teamexperten Prüfer (Betriebsprüfer) nur die allgemein gehaltene Arbeitsplatzbeschreibung eines Teamexperten, ohne Anführung eines Namens und nur mit Funktionsbezeichnung, existiere. Laut Punkt 11.2 derselben setzte dieser Arbeitsplatz in Bezug auf dessen Anforderungsprofil ua. die "Dienstprüfung A 2, die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Fortbildung (insbesondere Bp-Lehrgang) und die Absolvierung der Funktionsausbildung A 2/3 (v 2/3) fünf Jahre nach der endgültigen Bestellung zum Teamexperten/Prüfer" voraus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird in beim FA als Teamexperte Prüfer im Team Betriebsveranlagung verwendet.

Der BF wechselte mit Wirksamkeit vom 01.05.2006 vom Bundesministerium für Landesverteidigung zum BMF und wurde gleichzeitig im FA in Verwendung genommen.

Mit Wirksamkeit vom 01.05.2006 wurde der BF vom Vorstand des FA auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 2, im Planstellenbereich des BMF - Zoll- und Abgabenverwaltung mit der Auflage, die Prüfung für den gehobenen Dienst bis 30.04.2008 abzulegen, ernannt.

Mit Wirksamkeit vom 13.05.2008 wurde der BF vom Vorstand des FA iSd näher bezeichneten Erlasses des BMF zum Teamexperten (Prüfer) der Verwendungsgruppe A 2 - zeitlich begrenzt - bestellt. Mit Schreiben des Vorstandes des FA vom 09.07.2009 wurde der BF mit sofortiger Wirksamkeit zum Teamexperten (Prüfer) der Verwendungsgruppe A 2 - zeitlich unbegrenzt - bestellt.

Mit Wirksamkeit vom 01.02.2015 wurde dem BF - nach Ablauf einer mindestens fünfjährigen Prüfertätigkeit (abzüglich der Zeit eines konsumierten Sabbaticals) - von der Vorständin des FA eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3, verliehen und ihm mitgeteilt, dass ihm ab diesem Zeitpunkt die Funktionszulage der Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 2, gebühre.

Laut Bewertungskatalog "Arbeitsplatzbewertungen 1.2.2004, Verwendungsgruppe A 2, Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis", Stand: 20.01.2004, ist für den Arbeitsplatz Teamexperte Prüfer fünf Jahre nach der endgültigen Bestellung zum Teamexperten Prüfer die Bewertung A 2/3, für sonstige Teamexperten/Prüfer die Bewertung A 2/2 vorgesehen.

Als Richtverwendung für die Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3, ist in der Anlage 1 zum BDG zum Zeitpunkt 09.07.2009 für den Bereich des BMF die Verwendung als Teamexperte Prüfer im Kundenteam Betriebliche Veranlagung angeführt.

Als Richtverwendung für die Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 2, ist in der Anlage 1 zum BDG zum Zeitpunkt 09.07.2009 für den Bereich des BMF die Verwendung als Teamexperte, mithin nicht als Prüfer, im Kundenteam Betriebliche Veranlagung angeführt.

Im angefochtenen Bescheid wurden von der belangten Behörde zur Frage, welche Arbeitsplatzaufgaben dem BF ab dem von ihm bezeichneten Zeitpunkt 01.05.2010 tatsächlich wirksam zugewiesen waren, keine konkreten Feststellungen getroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 30 Abs. 1 GehG gebührt dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. [...].

Gemäß § 137 Abs. 1 BDG sind die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

Demgemäß gebührt dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer (in § 30 GehG angeführten) Funktionsgruppe zugeordnet ist. Die Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage kann nur auf Grundlage begründeter Feststellungen über die Wertigkeit des von dem Beamten bekleideten Arbeitsplatzes erfolgen. In einem solchen besoldungsrechtlichen Verfahren handelt es sich bei der Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Die Dienstbehörde hat daher in einem Verfahren zur Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage entweder im Wege einer vorfrageweisen Beurteilung selbst die erforderlichen Feststellungen zur Klärung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten zu treffen oder ihr Verfahren auszusetzen und ein entsprechendes eigenes Verfahren zur Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes zu veranlassen (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174; 20.05.2008, 2005/12/0196).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 137 Abs. 10 BDG 1979 ausgesprochen, dass es für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nicht auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankommt, sondern auf die nach Maßgabe der für den Beamten individuell geltenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben. Dem stehen auch § 137 Abs. 10 zweiter und dritter Satz BDG 1979 nicht entgegen, gehen doch die Materialen (RV 1182 BglNR 21. GP 54 f) zu dieser Gesetzesbestimmung selbst davon aus, dass durch die Verletzung des "Beschäftigungsverbotes", welches als Ordnungsvorschrift bezeichnet wird, dem Bund Mehrkosten entstehen können. Die Gesetzesmaterialen gehen somit nicht von einer Bedeutungslosigkeit der aktuellen Weisungslage für die Rechtsstellung des Beamten aus (vgl. VwGH 01.03.2012, 2011/12/0149).

Ausführungen, wonach es für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auf einen nach den Organisationsnormen gesollten Zustand ankäme, sind unzutreffend. Entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (VwGH 29.03.2012, 2011/12/0145; 09.06.2004, 2003/12/0001).

Soweit die belangte Behörde in casu ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen auf den Auszug des Bewertungskataloges "Arbeitsplatzbewertungen 1.2.2004, Verwendungsgruppe A 2, Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis", Stand: 20.01.2004, dem zufolge für den Arbeitsplatz Teamexperte Prüfer fünf Jahre nach der endgültigen Bestellung zum Teamexperten Prüfer die Bewertung A 2/3 und für sonstige Teamexperten/Prüfer die Bewertung A 2/2 vorgesehen sei, weiters auf die Referatsausführungen des näher nicht individualisierten Aktenvorganges "zu GZ. XXXX", wonach die Zustimmung zu dieser Fünfjahresregelung bei Verhandlungen auch vom Gedanken getragen gewesen sei, dem Dienstgeber die Möglichkeit zu geben, Spitzenkräfte auf besser bewertete Arbeitsplätze heben und damit flexibler agieren und Motivationsanreize bieten zu können, bzw. dieser Zeitraum z.B. auch bei den zeitlich begrenzten Funktionen eingeführt worden sei, weil sich in der Praxis herausgestellt habe, dass dies der Beobachtungszeitraum sei, nach dem eine Entscheidung getroffen werden könne, ob vom Arbeitsplatzinhaber die an ihn gestellten Anforderungen erbracht werden könnten, sowie auf Punkt 11.2 einer allgemein-abstrakten Arbeitsplatzbeschreibung hinsichtlich eines Teamexperten/in Prüfer/in, Kundenteam, Betriebsveranlagung, demzufolge als Anforderungsprofil ua. die "Absolvierung der Funktionsausbildung A 2/3 (v2/3) fünf Jahre nach der endgültigen Bestellung zum Teamexperten/Prüfer" vorgesehen sei, stützt, ist unter dem Gesichtspunkt des fehlenden normativen Charakters dieser herangezogenen Entscheidungsgrundlagen festzuhalten, dass die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar sind, sondern sich aus dem Gesetz oder einer Rechtsverordnung zu ergeben haben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (VwGH 24.04.1996, 95/12/0298; 10.09.2009, 2008/12/0193). Davon abgesehen sind in diesen Begründungselementen im Sinne der oben dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur keine konkreten Feststellungen dahingehend zu ersehen, welche Arbeitsplatzaufgaben dem BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum - und zwar ungeachtet der Frage, ob seine Verwendung dem Erfahrungsgewinn oder einer vertiefenden Ausbildung dienen sollte - nun tatsächlich wirksam zugewiesen waren bzw. von diesem tatsächlich konkret verrichtet wurden.

Unter diesem Gesichtspunkt wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen dahingehend durchzuführen haben, welche konkreten Arbeitsplatzaufgaben der BF im maßgeblichen Zeitraum im Einzelnen in Wahrnehmung nach seiner Bestellung zum Teamexperten Prüfer - mithin nicht bloß zum Teamexperten - tatsächlich wahrgenommen, respektive welche konkreten Prüfertätigkeiten er verrichtet hatte. Anschließend werden - nach Gewährung des Parteiengehörs und Würdigung der aufgenommenen Beweise - diesbezügliche Feststellungen zu treffen sein, aufgrund derer zunächst als Vorfrage die Bewertung des Arbeitsplatzes des BF als Teamexperte (Prüfer) unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Richtverwendung für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3 (für den Bereich des BMF), vorzunehmen sein wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen, wonach die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes nicht stichtags-, sondern zeitraumbezogen festzustellen ist, und zwar unter Berücksichtigung relevanter Änderungen der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben, wobei der tatsächliche Inhalt des zu bewertenden Arbeitsplatzes, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten (VwGH 27.06.2012, 2011/12/0132; 28.04.2008, 2005/12/0148; 01.03.2012, 2011/12/0149; 20.05.2008, 2005/12/0218; 25.04.2003, 2001/12/0195) entscheidend sind. Die Gebührlichkeit einer Funktionszulage hängt gemäß § 30 Abs. 1 GehG ausschließlich von der dauernden Betrauung des Beamten mit einem Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit ab, wobei eine Änderung der Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit eine Änderung dessen Bewertung unmittelbar auf die Gebührlichkeit der Funktionszulage durchschlägt (VwGH 26.06.2002, 2000/12/0070). Hinsichtlich der korrekten Vorgangsweise bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes, auch in Bezug auf die Heranziehung eines Amtssachverständigen, wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2003, 2001/12/0195, verwiesen. Letztendlich wird festzustellen sein, ob dem BF für den maßgeblichen Zeitraum eine entsprechende Funktionszulage gebührte.

Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen seitens der belangten Behörde nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Im Hinblick auf das durchzuführende Ermittlungsverfahren kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der angefochtene Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstanden.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und es liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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