BVwG W166 2003571-2

BVwGW166 2003571-214.7.2016

AVG 1950 §71
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §71
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2003571.2.00

 

Spruch:

W166 2003571-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX, geb. XXXX, vom XXXX beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangt, brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das bereits abgeschlossene Verfahren zum Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, XXXX vom XXXX ein.

Die gegen dieses Verfahren vom Beschwerdeführer erhobene Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom XXXX zurückgewiesen.

Da dem gegenständlichen Antrag keine Gründe für eine Widereinsetzung in den vorigen Stand und auch keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 32 Abs. 1 VwGVG entnommen werden konnten, und ein weiteres laufendes Beschwerdeverfahren betreffend einen neuerlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX seitens des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich belehrt, und es wurde ihm ein Mängelbehebungsauftrag betreffend das am XXXX eingebrachte Anbringen mit folgendem Wortlaut übermittelt:

"Mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX wurde Ihre Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen die Zurückweisung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen.

Die dagegen erhobene Revision wurde zurückgewiesen und der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In weiterer Folge haben Sie mit Schreiben vom XXXX einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das bereits abgeschlossene Verfahren zu Zl. XXXX eingebracht.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.

Wie bereits ausgeführt, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX Ihre Revision gegen das gegenständliche Verfahren zurückgewiesen.

Ihrem Antrag können keine Gründe gem. § 33 Abs. 1 VwGVG entnommen werden.

Da Sie mit dem gegenständlichen Antrag unter anderem auch einen psychologischen Befund vorgelegt haben, liegt die Vermutung nahe, dass Sie einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens meinten.

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

(....)

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, (...)

Ihrem Antrag können auch keine Gründe gem. § 32 Abs. 1 VwGVG entnommen werden.

Überdies ist festzuhalten, dass Sie noch vor Einbringung des gegenständlichen Antrages vom XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen am XXXX einen neuerlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt, den erwähnten psychologischen Befund vorgelegt haben und diesbezüglich bereits ein laufendes Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.

Sie werden daher ersucht gemäß § 13 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine konkretisierte Willenserklärung abzugeben bzw. mitzuteilen, ob Sie gegenständlichen Antrag vom XXXX aufrecht halten.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am XXXX nachweislich zugestellt.

Mit Schreiben vom XXXX, ho. eingelangt am XXXX, teilte der Beschwerdeführer mit, aus verfahrensökonomischen Gründen und da ein weiteres laufendes Verfahren betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei, den gegenständlichen Antrag vom XXXX nicht aufrecht halten zu wollen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX, ho. eingelangt am XXXX, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, XXXX vom XXXX.

Mit Schreiben vom XXXX, dem Beschwerdeführer am XXXX nachweislich zugestellt, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Mängelbehebungsauftrag mit der Möglichkeit zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom XXXX, ho. eingelangt am XXXX, mit, den gegenständlichen Antrag nicht mehr aufrecht halten zu wollen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung und zum Mängelbehebungsauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Antrag vom XXXX nicht mehr aufrecht halten will und der Antrag somit als zurückgezogen gilt, ergibt sich aus dem am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schreiben, das keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers lässt, den gegenständlichen Antrag zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen (gemäß § 13 Abs. 1 AVG handelt es sich bei Anbringen um Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Mitteilungen die bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Die im AVG nicht ausdrücklich vorgesehene Einstellung eines Verwaltungsverfahrens wird dann als zulässig angesehen, wenn keine Partei einen Erledigungsanspruch mehr hat. Die Einstellung des Verfahrens ist daher auch zulässig, wenn der Antrag, auf Grund dessen das Verfahren eingeleitet wurde, gemäß § 13 Abs. 7 AVG zurückgezogen wird bzw. als zurückgezogen gilt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband § 56 Rz 87 f).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt auch das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Da der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX, ho. eingelangt am XXXX, den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom XXXX zurückgezogen hat, ist das Verfahren einzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP , 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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