BVwG W106 2122062-1

BVwGW106 2122062-116.6.2016

BDG 1979 §15
BDG 1979 §236d
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §15
BDG 1979 §236d
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2122062.1.00

 

Spruch:

W106 2122062-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLiK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 29.12.2015, GZ 252 581/48-I/1/b/15, betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß §§ 15, 236d BDG 1979 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 236d BDG 1979 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

(16.06.2016)

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der am XXXX1954 geborene Beschwerdeführer (folgend BF) steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 02.09.2013 beantragte der BF erstmals bescheidmäßig darüber abzusprechen,

1. Welcher Ruhebezug, insbesondere welcher Ruhegenuss, ihm ab 01.03.2014 (unter der Voraussetzung einer gültigen Erklärung des Antragstellers, mit Ablauf des 28.02.2014 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen) gebührt.

2. Ob der Antragsteller berechtigt ist, durch eine Erklärung, mit Ablauf des 28.02.2014 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Ruhestandsversetzung mit diesem Zeitpunkt auf Basis des § 236b BDG 1979 erfolgt, sodass der am 01.03.2014 gebührende Ruhebezug (Ruhegenuss) ohne Abschläge iSd § 5 Abs. 2 PG zu bemessen sein wird.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2013 wurde dieser Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.06.2014, B 1081/2013 ua. als unbegründet abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0046 bis 0050, mit Verweis auf Ro 2014/12/0045 wurde der Bescheid vom 13.11.2013 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil es die Behörde unterlassen habe, eine Prüfung der vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, deren Rechtmäßigkeit und Angemessenheit sowie der Erforderlichkeit der zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel vorzunehmen.

I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.06.2015 wurde der BF eingeladen, konkrete Gründe im Sinne des Art. 6 der RL anzuführen, welche seinen Antrag vom 02.09.2013 begründeten, weil sie geeignet sein könnten, eine Diskriminierung aufgrund des Alters darzustellen.

In seiner Äußerung vom 30.06.2015 strich der BF die wesentliche Frage heraus, ob die mit der gegenständlichen Gesetzesänderung normierte exorbitante plötzliche Verschlechterung um fünf Jahre, welche einen finanziellen Verlust von ca. € 100.000,00 zur Folge habe, unionsrechtlich rechtfertigbar sei oder nicht. Die Behörde liefere kein Argument dafür, dass im Zeitpunkt der maßgeblichen Gesetzesnovellierung bzw. in Ansehung der Geburtsjahrgänge 1953 und 1954 irgendeine die Vorgangsweise des Gesetzgebers rechtfertigende Besonderheit bestanden habe. Eine solche Besonderheit gäbe es in Wahrheit nicht. Der Gesetzgeber selbst habe durch umfangreiche Übergangsregelungen zu den diversen Verschlechterungen des Pensionssystems den Maßstab vorgegeben, der hier anzulegen sei. Sonst seien regelmäßig nur Verschlechterungen von einem Geburtsjahrgang auf den anderen vorgenommen worden oder sogar noch mit geringeren zeitlichen Abstufungen. Beispielhaft werde auf § 236c BDG idF BGBl. I Nr. 210/2013 oder auf § 15c BDG verwiesen.

Unter Berücksichtigung von Verfahrensabläufen modifiziere der BF seine Erklärung über den Zeitpunkt, zu welchem er unter der Voraussetzung der abschlagsfreien Pensionierungsmöglichkeit in den Ruhestand treten wolle dahingehend, dass es der Ablauf des letzten Tages jenes Monats sein soll, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Entscheidung über den nachfolgend gestellten Antrag rechtskräftig wird (nachfolgend als Pensionierungszeitpunkt 1 bezeichnet). Nur in eventu, also für den Fall, dass diese Erklärung nicht als zulässig und wirksam anzusehen sein sollte, erkläre er - ebenfalls unter der vorgenannten Voraussetzung - mit Ablauf des 31.10.12015 in den Ruhestand treten zu wollen.

Ausgehend davon modifiziere der BF seinen Antrag zeitbezogen dahin, dass darüber abgesprochen werden wolle

1. welcher Ruhebezug, insbesondere welcher Ruhegenuss ihm ab dem Pensionierungszeitpunkt 1, in eventu ab dem 01.11.2015 gebühre;

2. ob seine obige Erklärung zum Pensionierungszeitpunkt 1 oder mit Ablauf des 31.10.2015 wirksam sei;

3. in eventu ob er (schon seit 2014 und insbesondere weiterhin) berechtigt sei, durch eine schriftliche Erklärung aus dem Dienststand austreten zu wollen, seinen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf jenes Monats zu bewirken, der der Abgabe der dahingehenden Erklärung folge (§ 15 BDG 1979), und zwar mit der Wirkung, dass ab Beginn des Ruhestands der Ruhebezug (Ruhegenuss) ohne Abschläge iSd § 5 Abs. 2 GehG zu bemessen sein werde.

I.3. In der Folge holte die belangte Behörde zu den vom VwGH aufgeworfenen Fragen eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes (BKA) ein und gewährte dem BF hiezu mit Schreiben vom 09.10.2015 Parteiengehör.

I.4. Mit Schreiben vom 06.11.2015 äußerte sich der BF zur Stellungnahme des BKA zusammengefasst wie folgt:

Die Darlegungen des BKA seien ausschließlich allgemeiner Natur, die zu der zentralen Frage der exorbitanten Verschlechterung, die von einem Geburtsjahrgang (1953) zum nächsten (1954) normiert wurde, keinen Bezug hätten. Das Erfordernis der Anhebung des faktischen Pensionsalters sei unbestritten. Der BF habe mit einer stufenweisen Anhebung der Pensionsaltersgrenze gerechnet, jedoch habe er nicht damit rechnen müssen, dass von einem Geburtsjahrgang auf den anderen eine Anhebung der Altersgrenze um fünf Jahre vorgenommen werde. Ein sinnvolles Wort zur Rechtfertigung dieser abrupten Verschlechterung sei niemals geäußert worden, auch nunmehr nicht vom BKA. Genau darin liege die Altersdiskriminierung gelegen. Wie die Ausführungen des VwGH zeigen, seien die Verschlechterungen sonst ausnahmslos jahrgangsmäßig abgestuft herbeigeführt worden. Nur dies stimme mit den demoskopischen und sonstigen (budgetären) Erfordernissen überein. Es bestehe keine sachliche Begründung dafür, dass der Geburtsjahrgang 1953 noch eine volle Begünstigung - Pensionierung mit 60 Jahren abschlagsfrei - erhalten habe und der Geburtsjahrgang 1954 eine Verschlechterung hinnehmen sollte, die dem üblichen Schema entsprechend auf fünf Jahre aufgeteilt herbeizuführen gewesen wäre. Das sei der Maßstab dafür, in welchem Ausmaß das österreichische Recht durch das überlagert Unionsrecht verdrängt werde.

Aus zeitlichen Gründen werde im Sinne der Praktikabilität eine Modifikation des Begehrens insoweit vorgenommen, als der BF nunmehr die abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.12.2015 begehre bzw. spätestens mit dem Monatsletzten, der auf den nun zu fällenden Bescheid folge.

I.5. Mit Bescheid vom 29.12.2015 verfügte die belangte Behörde wie folgt:

"Aufgrund Ihres Antrags, bescheidmäßig darüber abzusprechen, welcher Ruhegenuss Ihnen ab 31.12.2015 zustehe und ob Ihre Erklärung, mit 31.12.2015 in den Ruhestand zu treten, mit der Konsequenz, dass Ihre Ruhestandsversetzung auf Basis des § 236b BDG 1979 erfolgen würde, wirksam wäre, wird Folgendes

f e s t g e s t e l l t :

Im Falle Ihrer Erklärung, mit Ablauf des 31.12.2015 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, erfolgt Ihre Ruhestandsversetzung mit diesem Zeitpunkt nicht auf Basis des § 236b BDG 1979, sondern auf Basis des § 236d BDG 1979."

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens stellte die Behörde folgende rechtliche Erwägungen an:

"Auf Sie ist § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) ausschließlich in Verbindung mit § 236d leg.cit anzuwenden. § 236b des BDG 1979 kommt im Hinblick auf Ihr Geburtsdatum (XXXX 1954) nicht zum Zug. Verfahrensrechtliche Bedenken hinsichtlich einer Gleichbehandlung bzw. das Vorliegen einer Diskriminierung liegen aus folgenden Gründen nicht vor:

Zur Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Pensionsantritt von Beamtinnen und Beamten wird auf die bereits zitierten Ausführungen des Bundeskanzleramtes in der Stellungnahme vom 23. September 2015 sowie auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 2014, B 1081/2013, verwiesen.

Nach geltender Rechtslage können Beamte des Geburtsjahrganges 1954 eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelerklärungspension gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979) im Jahr 2019 oder eine mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbundene Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren ("Langzeitbeamtenpension" gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979) im Jahr 2016 bewirken. Eine weitere Möglichkeit, die für Beamte dieses Geburtsjahrganges eröffnet wurde, ist eine - mit doppelten Abschlägen verbundene - Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 39,5 Jahren ("Pensionskorridor" gemäß § 15c iVm § 237 BDG 1979) ebenfalls im Jahr 2016.

Dass der abschlagsfreie Pensionsantritt ab Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 15 iVm § 236b BDG 1979 nur jenen Personen zusteht, die vor einem bestimmten Stichtag, nämlich vor dem 1. Jänner 1954, geboren sind, steht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen: Dem Gesetzgeber steht bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen nach der Rsp des VfGH nämlich unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Es bleibt ihm also, wenn er den Anwendungsbereich von Gesetzen von Stichtagen abhängig macht, im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf und müssen insoweit Härtefälle in Kauf genommen werden (vgl. VfgH 21.06.2004, G4/03, VfSlg 16.370/2001, 17.238/2004 und 19.308/2011). Im vorliegenden Fall wurde der Spielraum, der dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagen zukommt, nicht überschritten (vgl auch VfGH 23. Juni 2014, B 1081/2013 ua).

Diese betreffenden Bestimmungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gleichheitswidrig und wurde durch die diesbezüglichen Änderungen bzw die Entwicklung der Rechtslage der Vertrauensschutz ebenfalls nicht verletzt, da nicht plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingegriffen wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch die betreffenden Bestimmungen liegt ebenfalls nicht vor (vgl VfGH 27.09.2014, B113/2014, VfGH 23. Juni 2014, B 1081/2013 ua).

Die bestehenden Regelungen stehen auch im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, ausgeführt hat, sieht die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL), in ihrem Erwägungsgrund 25 vor, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein können und daher besondere Bestimmungen erfordern, die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es sei daher unbedingt zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt sei, und einer Diskriminierung, die zu verbieten sei, zu unterscheiden.

Art. 2 Abs 1 der RL bestimmt, dass der 'Gleichbehandlungsgrundsatz' iS der RL bedeute, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 der RL genannten Gründe geben darf. Nach Abs 2 der Bestimmung liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Ungeachtet dessen können die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der RL jedoch vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Solche Rechtfertigungsgründe iSd des Art 6 der RL liegen im Hinblick auf die hier betroffenen Regelungen zur Ruhestandsversetzung zweifellos vor:

Das Budgetbegleitgesetz, das die hier relevanten Regelungen mit sich brachte, sah vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen war es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen (vgl 981 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen).

Mit der Reform des Pensionsrechts sollte, wie in der oben bereits zitierten Stellungnahme des Bundeskanzleramtes ausgeführt wird, eine Erhöhung des effektiven Pensionsantrittsalters in Österreich, welches im internationalen Vergleich trotz Erhöhung weiterhin als niedrig einzustufen ist, erreicht werden. Beamtinnen und Beamte sollten länger in Beschäftigung gehalten werden.

Die Reformierung der betreffenden Bestimmungen zum Pensionsantritt erfolgte also mit den legitimen, in Art. 6 Abs. 1 der RL genannten Zielen der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarktes: Um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und damit eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen, waren die Erschwerung und Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Modellen der Frühpension unbedingt erforderlich. Dies zeigt nicht zuletzt auch die obig bereits zitierte Ansicht der Europäischen Kommission, nach der die betreffenden Reformen nicht weitreichend genug seien und weitere Maßnahmen zur Anhebung des effektiven Pensionsalters zu treffen, sowie auch jene des Österreichischen Rechnungshofs.

Die Maßnahmen waren, wie auch das Bundeskanzleramt in seiner Stellungnahme hervorhebt, auch verhältnismäßig und angemessen: Es wurde stets darauf Bedacht genommen, die Nachteile für die Betroffenen so gering wie möglich zu halten und den gebotenen Vertrauensschutz zu gewährleisten. Es wurde, wie bereits im Zuge der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes ausgeführt, für keine Altersgruppe eine Verschlechterung herbeigeführt.

Die Maßnahme war auch geeignet, das Pensionsantrittsalter zu erhöhen, was der inzwischen nachweisbare Anstieg des durchschnittlichen Pensionsantrittsalters bei den Bundesbeamtinnen und -beamten zeigt.

Die betreffenden Bestimmungen sind sohin zweifellos mit oben genannter Richtlinie zu vereinbaren, da sie objektiv angemessen, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und erforderlich waren."

I.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegrund wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Hiezu wird ausgeführt, dass die Behörde sich auch im angefochtenen Bescheid auf die seitens des BKA herangezogenen rechtfertigenden Gründe stütze, jedoch die vom BF in seiner Stellungnahme vom 06.11.2015 ins Treffen geführten Ausführungen nicht zum Anlass für weitere Argumentationen genommen habe. Damit werde implizit bestätigt, dass seinen Überlegungen nichts Stichhältiges entgegengesetzt werden könne.

In der Folge werden vom BF die Ausführungen seiner Stellungnahme vom 06.11.2015 wiederholt und im Hinblick auf den weiteren Zeitablauf eine Modifizierung in dem Sinne vorgenommen, dass seine abschlagsfreie Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 29.02.2016 bzw. mit Ablauf jenes späteren Monatsersten begehrt werde, welcher frühestmöglich mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage komme.

In diesem Sinne werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass seinem Antrag auf abschlagsfreie Ruhestandsversetzung entsprechend § 236b BDG 1979 Folge gegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Der BF ist den Sachverhaltsfeststellungen nicht entgegen getreten, weshalb der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt als unstrittig der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte.

Seitens des BF wird kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht, zu dessen Erörterung eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom BF auch gar nicht beantragt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit der Ruhestandsversetzung auf Antrag betreffend - keine Senatszuständigkeit, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Die historische Entwicklung der auch für den Beschwerdefall maßgeblichen österreichischen Rechtslage wurde vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 23.06.2014, B 1081/2013 ua. im Detail ausgeführt und wird hiezu auf diese Entscheidungen verwiesen.

Die relevanten den Geburtsjahrgang 1954 betreffenden Eckepunkte waren - gekürzt wiedergegeben - folgende:

Mit Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71 bzw. der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 das Mindestalter für die Inanspruchnahme der Regelerklärungspension gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236c BDG 1979 - neuerlich abgestuft nach Geburtsdatum - auf 779 (64,9 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003) bzw. 780 Monate (65 Jahre; § 236c BDG 1979 idF BGBl. Nr. 130/2003) angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1954 galt fortan ein Mindestalter von 65 Jahren.

Auch die Übergangsregelung des § 236b BDG 1979 ('Hacklerregelung') wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geändert: Vor dem 2. Jänner 1947 geborene Beamte konnten bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren ihre Ruhestandsversetzung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bewirken (§ 236b Abs. 1 Z 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003), vor dem 2. Juli 1949 geborene Beamte bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren und Vollendung des 738. Lebensmonats (sohin mit 61,5 Jahren; § 236b Abs. 1 Z 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003).

Durch das Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, erfuhr die Übergangsbestimmung des § 236b BDG 1979 eine neuerliche Änderung. Das frühestmögliche Antrittsalter wurde nach Geburtsdatum gestaffelt, die Voraussetzung des Vorliegens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren blieb bestehen. Beamte, die im Zeitraum 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 geboren wurden, konnten der neuen Staffelung zufolge (bei 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit) ihre Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung ihres 64. Lebensjahres bewirken.

Mit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, am 1. August 2007 wurde die Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" gemäß § 236b BDG 1979 um drei Jahre verlängert, sodass nunmehr sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1950 davon erfasst waren (vgl. AB 193 BlgNR 23. GP . 9). Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Regelung (Vollendung des 60. Lebensjahres und Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren) mussten gemäß § 5 Abs. 2b BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 53/2007 folglich vor dem 1. Jänner 2011 erfüllt sein.

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 129, in Kraft getreten am 21. Oktober 2008, brachte eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" mit sich (Einbeziehung sämtlicher Geburtsjahrgänge bis einschließlich des Jahrganges 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 und Änderung des § 5 Abs. 2b PG 1965 dahingehend, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme nunmehr vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt werden mussten).

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, in Kraft getreten am 31. Dezember 2010, wurden die Bestimmungen über die vorzeitige Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit neu gefasst:

Der Anwendungsbereich der "Hacklerregelung" wurde auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamte beschränkt, die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 64. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren für den Geburtsjahrgang 1954 entfiel.

Gleichzeitig wurde mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante eingeführt: Nach 1953 geborene Beamte können seither nach Vollendung des 62. Lebensjahres ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen (im Folgenden: "Langzeitbeamtenpension"). Die Inanspruchnahme dieser Antrittsvariante ist gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden.

Die für den Beschwerdefall aktuelle Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

§ 15 idF BGBl. I Nr. 147/2008:

"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen."

§ 236c Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:

"§ 236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 15 Abs. 1 und 4 und in § 15a Abs. 1 Z 1 angeführten

738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

...

Ab 2. Oktober 1952 780.

Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Beamtinnen und Beamten."

§ 236b Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 35/2012 samt Überschrift lautet:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Beamtinnen

und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist."

§ 236d Abs. 1 samt Überschrift idF BGBl. I Nr. 140/2011:

"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist."

Die als unionsrechtswidrig erachteten Bestimmungen haben zur Folge, dass Beamte des Geburtsjahrganges 1954 nach geltender Rechtslage eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelerklärungspension gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979) im Jahr 2019 oder eine mit (einfachen) Abschlägen in der Pensionshöhe verbundene Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung des 62. Lebensjahres bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren ("Langzeitbeamtenpension" gemäß § 15 iVm § 236d BDG 1979) im Jahr 2016 bewirken können (Weitere Möglichkeit betr. den "Pensionskorridor" ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich).

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 BlgNR. 24. GP .) wird hiezu ausgeführt:

"Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sieht das vorgeschlagene Gesetz sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen ist es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen.

...

Für nach 1953 Geborene ändern sich auch die Anspruchsvoraussetzungen. Die Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit kann frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen von 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit in Anspruch genommen werden. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt. Für diesen Personenkreis ist ein Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr nötig, da für die Berechnung der Vergleichspension nach § 90a PG 1965 die Abschläge nach der Rechtslage 2003 auf das Pensionsalter von 61,5 Jahren zu berechnen sind, was günstiger ist als zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit mit 62."

Der BF erachtet sich durch die Anwendung des § 236d BDG 1979 in seinen Rechten verletzt. Diese Bestimmung verstoße gegen das Unionsrecht, weil damit (gegenüber den vor 1954 Geborenen) keine stufenweise Anhebung des Pensionsantrittszeitpunktes normiert wurde und die Inanspruchnahme der vorgesehenen Antrittsvariante (nach Vollendung des 62. Lebensjahres und Aufweisens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren) überdies mit Abschlägen in der Pensionshöhe verbunden sei. Er rügt weiter, dass sich die Behörde nicht mit den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, dargelegten unionsrechtlichen Bedenken auseinandergesetzt habe.

Wie der VwGH in der Entscheidung vom 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, ausgeführt hat, führen die unter Pkt. III seines Erkenntnisses einzeln dargestellten Novellierungen des BDG 1979 und des PG 1965 angesichts der für eine Ruhestandsversetzung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere des Mindestalters, sowie im Umfang der Ruhegenussbemessung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a der RL ein (vgl. dazu VwGH 28.01.2013, 2010/12/0168, und die dort zitierten Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10 , Rn 33 und 34; vom 18. November 2010, Georgiev, C-250/09 und C-268/09 , Rn 32; sowie vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C- 45/09 , Rn 37).

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000 (kurz: RL) stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen ist sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (vgl. etwa die Urteile des EuGH vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C- 286/12 , Rn 60; vom 5. Juli 2012, Hörnfeldt, C-141/11 , Rn 21; Fuchs und Köhler, Rn 35; und Georgiev, Rn 36).

Im Urteil Unland vom 9. September 2015, C-20/13 , Rn 57, hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Mitgliedsstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügen.

Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen (nach Untersuchung des mit ihnen verfolgten Zieles) mit der RL zu vereinbaren sind, stellt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar (Urteil Georgiev, Rn 43; sowie Urteil vom 5. März 2009, Age Concern England, C-388/07 , Rn 47).

Im Vorfeld ihrer Entscheidung holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Bundeskanzleramtes ein und schloss sie sich in ihrer Entscheidung der Argumentation des BKA an.

Demnach war Ziel der mit der Bestimmung des § 236d BDG 1979 normierten Maßnahme, das in Österreich im internationalen Vergleich weiterhin niedrige effektive Pensionsantrittsalter zu erhöhen und die Beamtinnen und Beamten damit länger in Beschäftigung zu halten. Zur Erreichung dieses Zieles haben die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Frühpensionierungsarten erschwert werden müssen. In einer Bewertung der Europäischen Kommission vom Juni 2011 zum Stabilitätsprogramm Österreich für den Zeitraum 2011 bis 2016 seien die Reformen sogar als zu wenig weitreichend bezeichnet und festgehalten worden, dass es zusätzlicher Anstrengungen bedürfe, um das effektive Pensionsantrittsalter anzuheben. Hingewiesen wird auch auf Einmahnungen des Österreichischen Rechnungshofes, Anreize für ein längeres Verbleiben der Beamtinnen und Beamten im Dienststand zu schaffen. Das Ziel, das tatsächliche Pensionsantrittsalter der Beamtinnen und Beamten an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, rechtfertige jedenfalls sukzessive Reformen, die gestaffelt sowie in mehreren Schritten erfolgen und somit auch Änderungen abhängig nach Geburtsjahrgängen mit sich bringen.

Die getroffene gesetzliche Maßnahme, Frühpensionierungen durch die Verschärfung der Antrittsvoraussetzungen zu erschweren, sei demnach unbedingt erforderlich gewesen, um das angestrebte Ziel der Erhöhung des Pensionsantrittsalters und eine längere Beschäftigung der Beamtinnen und Beamten zu erreichen. Es sei dabei darauf Bedacht genommen worden, die Nachteile für die Betroffenen so gering wie möglich zu halten (die Jahrgänge ab 1954 können - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - bereits ab dem vollendeten 62. Lebensjahr die Pension antreten) und den gebotenen Vertrauensschutz zu gewährleisten.

Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig und angemessen, da sie für keine Altersgruppe eine Verschlechterung bedeutete: für die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 habe sich nichts geändert, der Geburtsjahrgang 1954 könne als Begleitmaßnahme sogar früher in den Ruhestand treten (das Vertrauen auf eine potentielle Ausdehnung einer gesetzlichen Übergangsbestimmung für bestimmte Geburtsjahrgänge auf den eigenen Geburtsjahrgang könne nicht geschützt werden) und die Geburtsjahrgänge ab 1955 seien überhaupt erstmals in den Genuss der "LangzeitbeamtInnenregelung" gekommen. Durch die Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 bereits am 30. Dezember 2010 sei die Maßnahme in ihren Auswirkungen auch nicht plötzlich gewesen.

Damit werden nach Auffassung des erkennenden Gerichts nachvollziehbar jene Gründe, nämlich ua. auch solche aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, dargetan, welche die getroffene Anhebung des Pensionsantrittsalters als notwendig und damit nach der Richtlinienbestimmung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Wenn mit dem am 21. Oktober 2008 in Kraft getretenen Sozialrechts-Änderungsgesetz 2008 eine neuerliche Verlängerung der Abschlagsfreiheit bei Inanspruchnahme der "Hacklerregelung" normiert wurde, wodurch sämtliche Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1953 in die Regelung des § 236b BDG 1979 einbezogen wurden, hat der Gesetzgeber damit nicht den ihm eingeräumten weiten Ermessensspielraum überschritten, zumal mit § 236d BDG 1979 eine zusätzliche Pensionsantrittsvariante für alle nach 1953 geborenen Beamten eingeführt wurde, welche eine Ruhestandsversetzung nach § 15 iVm § 236d BDG 1979 nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 42 Jahren verbunden mit (einfachen) Abschlägen ermöglicht. Dabei liegt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, im Übergangszeitraum der stufenweisen Heranführung an das Regelpensionsalter von 65 Jahren nicht bloß mit einer linearen Erhöhung vorzugehen, sondern sich für eine Stichtagsregelung wie die vorgesehene zu entscheiden, wenn diese zur Erreichung des angestrebten Zieles angemessen und erforderlich ist. Die wiederholte Forderung des Rechnungshofes sowie renommierter Pensionsexperten, im Hinblick auf die demografische Entwicklung der Bevölkerung in Österreich zur Sicherung des Pensionssystems für zukünftige Generationen nach weiteren Maßnahmen, welche das faktische Pensionsantrittsalter anheben, unterstreichen die Notwendigkeit der getroffenen Regelungen. Dass durch diese Bestimmungen der Vertrauensschutz verletzt worden wäre, hat der VfGH in seiner Entscheidung vom 23.06.2014, B 1081/2013, dementiert.

Aus den aufgezeigten Überlegungen ist das erkennende Gericht zur Rechtsansicht gelangt, dass die getroffenen Regelungen mit Art. 6 Abs. 1 der RL zu vereinbaren sind, weil sie objektiv und angemessen sind und durch ein legitimes Ziel, ua. aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, nämlich das tatsächliche Pensionsantrittsalter rascher an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, gerechtfertigt und erforderlich sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zum Antragspunkt betreffend Feststellung des dem BF gebührenden Ruhebezugs ist anzumerken, dass dieser kein Gegenstand des angefochtenen Bescheides war und eine derartige Feststellung (erst künftig entstehender Rechte) auch grundsätzlich unzulässig wäre (vgl. VwGH 25.03.2015, Ro 2014/12/0045, mwN).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine richtlinienwidrige Diskriminierung des BF in Erledigung seines Antrags in Anwendung des § 236d iVm § 15 BDG 1979 vorliegt, eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt: Zum einen gibt es keine Rechtsprechung des VwGH, die diese Frage beantwortet, vielmehr hat der VwGH diesbezüglich in seinem Erkenntnis Ro 2014/12/0045 der dort belangten Behörde lediglich Anweisungen erteilt, die konkret angestrebten Ziele zu prüfen; zum anderen reicht die Lösung dieser Rechtsfrage über den Beschwerdefall hinaus, weil die getroffenen Reglungen für alle Beamtinnen und Beamten des Geburtsjahrganges 1954, die eine Ruhestandsversetzung vor dem Regelpensionsalter von 65 Jahren anstreben, von Bedeutung sind.

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