StudFG §19 Abs6
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §19 Abs6
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2123737.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Universität Wien mit der Matrikelnummer XXXX, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 01.02.2016, Nr. 351295401, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG iVm § 19 Abs. 6 StudFG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Studienbeihilfenbehörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreibt seit dem Wintersemester 2011/12 das Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien.
2. Am 25.06.2015 beantragte der BF mittels Formblatt SB2/2014/15 der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit im ersten Studienabschnitt und machte dafür "außergewöhnliche Studienbelastung" geltend, durch die er im Zeitraum von April bis Oktober 2014 im Studienfortgang beeinträchtigt gewesen wäre. Der BF legte seinem Antrag eine Bestätigung der Studienprogrammleitung vom 08.06.2015 bei, der zu Folge er sich im Wintersemester 2013/14 für die Lehrveranstaltung "Qualitative und quantitative pharmazeutische Analytik" angemeldet habe, auf Grund von Platzmangel aber nicht zugelassen worden sei.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2015 wurde der Antrag des BF abgewiesen mit der Begründung, dass auf Grund des geltend gemachten Platzmangels in der angegebenen Lehrveranstaltung ein Semester im Sinne des Nachsichtsantrages nachgesehen werden könne. Dies würde aber nicht dem überwiegenden Ausmaß der insgesamt vier Semester dauernden Studienzeitüberschreitung entsprechen.
4. Am 21.09.2015 erhob der BF Vorstellung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2015 und begründete diese damit, dass in der Entscheidung nicht alle vorgebrachten Punkte berücksichtigt worden wären. Er wäre für die Lehrveranstaltung "Qualitative und quantitative pharmazeutische Analytik" im Sommersemester 2014 in den Zusatzkurs gelost worden, der vom 01. bis zum 30.09.2014 stattgefunden habe. An der Verzögerung treffe ihn keine Schuld, da er die Verlosung nicht habe beeinflussen können.
Am 10.10.2015 ergänzte der BF seine Vorstellung dahingehend, dass er zu Studienbeginn im Wintersemester 2011/12 mit der neu eingeführten Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) konfrontiert gewesen wäre, die im Studium Pharmazie besonders schwierig wäre, was sich daran erkennen lasse, dass es in einem Semester insgesamt nur 6 positive Abschlüsse gegeben habe. Diese besonders schwierige Studienphase habe die Studienverzögerung ebenfalls mitverursacht.
5. Mit Vorstellungsvorentscheidung der belangten Behörde vom 12.10.2015 wurde der Antrag des BF auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung neuerlich abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die neu eingeführte STEOP und die damit verbundenen Probleme keine außergewöhnliche Studienbelastung darstellten, da alle Studierenden der Studienrichtung Pharmazie in gleicher Weise davon betroffen wären. Im Ergebnis könne daher nach wie vor nur ein Semester auf Grund des Platzmangels in der angegeben Lehrveranstaltung nachgesehen werden, was nicht dem überwiegenden Ausmaß der Studienzeitüberschreitung entspreche.
6. Am 14.10.2015 beantragte der BF, dass seine Vorstellung vom 21.09.2015 dem an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senat der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt werde, wobei er abermals betonte, dass er für den Fall, dass es keinen Platzmangel bei der besagten Lehrveranstaltung gegeben hätte, den ersten Studienabschnitt "innerhalb der Frist" absolviert hätte.
7. Mit Bescheid vom 01.02.2016 wies der an der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der belangten Behörde den Antrag des BF auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit im ersten Abschnitt der Studienrichtung Pharmazie ab. Er begründete die Entscheidung damit, dass von den im § 19 Abs. 6 StudFG genannten Gründen im verfahrensgegenständlichen Fall nur eine "ähnlich außergewöhnliche Studienbelastung" in Frage käme. Es müssten also Umstände vorliegen, die von den gewöhnlichen Studienbedingungen abweichen. Die im Curriculum vorgesehene Studieneingangs- und Orientierungsphase sei Teil des regulären Studiums, dessen Anforderungen alle Studierenden gleichermaßen zu erbringen hätten. Die im Curriculum vorgesehenen Leistungsanforderungen könnten nicht also außergewöhnliche Studienbelastung gewertet werden.
Der Senatsbescheid wurde dem BF am 18.02.2016 zugestellt.
8. Am 03.03.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den am 18.02.2016 zugestellten Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde und verwies dabei auf die bereits im Vorstellungsverfahren geltend gemachte Begründung. Ergänzend brachte er vor, dass er seiner Meinung nach die Frist von fünf Semestern eingehalten habe, wenn man ein Semester unverschuldeter Studienverzögerung bei der Semesterzählung nicht berücksichtige.
9. Einlangend am 29.03.2016 wurde die Beschwerde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF hat durch Ablegung der ersten Diplomprüfung seines im Wintersemester 2011/12 an der Universität Wien begonnen Diplomstudiums Pharmazie am 30.09.2014 die gesetzlich für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit um vier Semester überschritten. Als Grund für die Studienverzögerung machte der BF Umstände geltend, die im Bereich der Universität Wien gelegen sind, nämlich einerseits den Platzmangel in der Lehrveranstaltung "Qualitative und quantitative pharmazeutische Analytik" und andererseits die - nach Ansicht des BF - besonders schwierige Studieneingangs- und Orientierungsphase.
Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem dem erkennenden Gericht vorliegenden Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die belangte Behörde vor Erlassung des Bescheides über den Antrag auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung dem zuständigen Universitätsorgan im Sinne des § 19 Abs. 6 StudFG Gelegenheit gegeben hätte, zum Vorbringen des BF Stellung zu nehmen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:
Gemäß § 6 Z 3 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 idgF, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25).
Gemäß § 20 Abs. 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.
Gemäß § 2 Abs. 2, zweiter Satz des für den BF geltenden Studienplanes für das an der Universität Wien eingerichtete Diplomstudium Pharmazie beträgt die Studiendauer des ersten Studienabschnittes zwei Semester und umfasst 38 Semesterstunden.
Gemäß § 19 Abs. 6 Z 2, StudFG ist auf Antrag der Studierenden bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung u.a. der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2) nachzusehen, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.
Gemäß Z 1 leg. cit. ist auf Antrag des Studierenden bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern.
3.2.2. Mit der Novelle BGBl. I Nr.76/2000 zum Studienförderungsgesetz wurde dessen § 19 Abs. 2 dahingehend ergänzt, dass für den Fall, dass sich Studierende, die sich zur Stützung eines Antrages auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung darauf berufen, dass die Studienverzögerung auf Ursachen, die im Bereich der Ausbildungseinrichtung gelegen sind, zurückzuführen sei, vor Erlassung des Bescheides dem Studiendekan bzw. dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu: "Sachlich ist die Beurteilung der Frage, ob die Gründe von Studienverzögerungen durch Zustände an der Bildungseinrichtung verursacht worden sind, einem Organ dieser Bildungseinrichtung am ehesten möglich. Als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens ist dieses Organ an Universitäten nicht der Vorsitzende der Studienkommission, sondern der Studiendekan. Außerdem ist eine Frist für die Stellungnahme vorgesehen. Da der Studiendekan von einem oder auch mehreren Vizestudiendekanen vertreten ist, sollte die Frist auch in Ferialzeiten einhaltbar sein. Wegen der spezifischen Sachkompetenz erscheint es sinnvoll, die Gutachten nur auf universitätsinterne organisatorische Probleme zu beschränken. Ansonsten ist der Antrag gleich vom [Anmerkung:
damals zuständigen] Leiter der Studienbeihilfenbehörde zu entscheiden. Als Verantwortlicher für den Studienbetrieb erhält der Studiendekan durch die Neuregelung Gelegenheit, die von Studienbeihilfenbeziehern beanstandeten und im Bereich der Universität gelegenen Gründe für Studienverzögerungen kennenzulernen und auch auf ihre Relevanz im Hinblick auf die in § 3 Z 10 UniStG geregelte Verpflichtung zur Einhaltung der Studiendauer zu überprüfen. An allen anderen Ausbildungseinrichtungen ist ein Gutachten von der Leitung vorzulegen; erfahrungsgemäß werden Anträge gemäß § 19 Abs. 6 allerdings fast nur an Universitäten gestellt."
(RV 184 BlgNR, XXI. GP , EB zu § 19).
Wie sich aus dem letzten Satz des § 19 Abs. 6 StudFG selbst und insbesondere auch aus den dazu vorliegenden Gesetzesmaterialien ergibt, verfolgte der Gesetzgeber durch die Einführung dieser Bestimmung zweierlei: Einerseits wird damit die Einbeziehung der Expertise der Bildungseinrichtung bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß eine vorgebrachte Studienverzögerung tatsächlich auf an der Bildungseinrichtung gelegene Umstände zurückzuführen ist, und andererseits sollte damit der Bildungseinrichtung selbst die Möglichkeit eingeräumt werden, auf etwaige Missstände aufmerksam gemacht zu werden. Auch wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch das Universitätsstudiengesetz in Geltung gestanden ist, hat sich durch die inzwischen eingetretenen Gesetzesänderungen insofern, als nunmehr nicht mehr der Leiter der Studienbeihilfenbehörde, sondern die Studienbeihilfenbehörde für die Erledigung von Anträgen gemäß § 19 Abs. 6 StudFG zuständig ist, und das Universitätsstudiengesetz durch das Universitätsgesetz 2002, das den Studiendekan als Universitätsorgan nicht mehr vorsieht, abgelöst worden ist, nichts an den Rahmenbedingungen, die der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Einfügung des letzten Satzes der zitierten Gesetzesbestimmung vorgefunden hatte, geändert. Insbesondere ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Studienverzögerungen durch Zustände an der Bildungseinrichtung verursacht worden sind, sachlich einem Organ dieser Bildungseinrichtung eher möglich ist als der belangten Behörde (vgl. dazu RV 184 BlgNR, XXI. GP , EB zu § 19). Auch der Umstand, dass das zur Stellungnahme berufene Universitätsorgan Studiendekan seit Einführung des Universitätsgesetzes nicht mehr vorgesehen ist, kann nichts daran ändern, dass § 19 Abs. 6, letzter Satz StudFG nach wie vor anzuwenden ist. Wie sich ebenfalls aus den oben zitierten Gesetzesmaterialien und dem Umstand, dass an nichtuniversitären Bildungseinrichtungen der Leiter der Ausbildungseinrichtung an die Stelle des Studiendekans tritt, ergibt, ging es dem Gesetzgeber des Jahres 2000 nicht in erster Linie darum, ein konkretes, in den studienrechtlichen Bestimmungen genanntes Universitätsorgan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu betrauen, sondern jenes Organ, das (jeweils) am besten geeignet und in der Lage ist, die "Zustände an der Bildungseinrichtung" und deren etwaige Auswirkungen im Hinblick auf von den Studierenden nicht verschuldete Studienverzögerungen zu beurteilen. Kam diese Funktion nach dem Universitätsstudiengesetz noch dem Studiendekan zu, so wird nunmehr das gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UG 2002 in der Satzung der jeweiligen Universität zu regelnde "für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige monokratische Organ" am ehesten dafür in Frage kommen.
Gegen die Annahme, dass die Bestimmung des letzten Satzes des § 19 Abs. 6 StudFG durch das inzwischen nicht mehr vorgesehene Universitätsorgan Studiendekan ins Leere gehe und es sich dabei insofern um "totes Recht" handle, spricht auch, dass der einschlägige § 19 StudFG seit Aufnahme dieser Bestimmung in den Gesetzestext im Jahr 2000 durch BGBl. I Nr. 75/2003, BGBl. I Nr. 47/2008 und BGBl. I Nr. 79/2013 bereits dreimal novelliert worden ist, ohne dass Abs. 6, letzter Satz leg. cit. geändert oder weggefallen wäre. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er anlässlich der zitierten Änderungen des § 19 StudFG nicht auch den letzten Satz des Abs. 6 leg. cit. aus dem Rechtsbestand entfernt hätte, wenn davon auszugehen sei, dass es sich dabei um "totes Recht" handle.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der derzeit geltenden Rechtslage bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Studienbeihilfenbehörde vor Erlassung des Bescheides iSd § 19 Abs. 6 StudFG dem jeweils zuständigen Organ der Bildungseinrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.
Im verfahrensgegenständlichen Fall stützt der BF seine Beschwerde insbesondere auf schwierige Studienbedingungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase des von ihm betrieben Studiums, auf Platzmangel in einer bestimmten Lehrveranstaltung und auf eine von ihm nicht zu beeinflussende lange Wartezeit wegen Teilnahmemöglichkeit an einem Zusatzkurs per Losentscheid. Der BF macht somit ausschließlich im Bereich der Universität verursachte Studienverzögerungen geltend. Da es sich bei § 19 Abs. 6, letzter Satz StudFG im zwingendes Recht handelt, wäre somit im verfahrensgegenständlichen Fall vor Erlassung des Bescheides der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und das Ergebnis einer etwaigen Stellungnahme bei der Entscheidung über den Antrag auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung zu berücksichtigen gewesen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Vornahme dieses Ermittlungsschrittes nicht geeignet wäre, zu einem anderen, für den BF günstigeren Ergebnis zu gelangen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich durch die vorgebrachten, im Bereich der Ausbildungseinrichtung angesiedelten Umstände auch eine längere als die von der belangten Behörde angenommene Studienverzögerung rechtfertigen lässt.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher von der belangten Behörde die bislang nicht getätigten Ermittlungsschritte - insbesondere die Einholung einer Stellungnahme seitens der Universität Wien - nachzuholen und anschließend wird der Antrag des BF vom 25.06.2015 auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung neu zu entscheiden sein.
3.2.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
In der Gesamtschau ist im verfahrensgegenständlichen Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht - präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)
Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im verfahrensgegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem deshalb, weil die aufgezeigten Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch die belangte Behörde, die - anders als das Bundesverwaltungsgericht - hinsichtlich studienbeihilfenrechtlicher Fragen eine Spezialbehörde darstellt, rascher und effizienter durchgeführt werden können. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Da der maßgebliche Sachverhalt im verfahrensgegenständlichen Fall nicht ausreichend feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an diese zurückzuverweisen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung insbesondere der Rechtsfrage abhängt, ob bzw. unter welchen konkreten Voraussetzungen die Studienbeihilfenbehörde vor Erlassung des Bescheides in einem Verfahren über einen Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit der Universität bzw. der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben hat, und welchem Universitätsorgan nach Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 diese Möglichkeit einzuräumen ist. Dieser Rechtsfrage kommt für Verfahren, in denen sich der Antrag auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung (auch) auf im Bereich der Bildungseinrichtung gelegene Studienverzögerungsgründe bezieht, grundsätzliche Bedeutung zu.
Da es zu dieser Frage an einer einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangelt und da sich die hier anzuwendenden Regelungen des Studienförderungsgesetzes auf Grund der zwischenzeitig erfolgten Änderungen der studienrechtlichen Bestimmungen auch nicht als so klar und eindeutig erweisen (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90), dass sich daraus die vorgenommenen Ableitungen zwingend ergeben würden, ist die Revision zuzulassen.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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