BVwG W107 2125185-1

BVwGW107 2125185-117.5.2016

B-VG Art.132 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22c Abs1 Z2
VAG §110 Abs1 Z1
VAG §4 Abs11
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.132 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22c Abs1 Z2
VAG §110 Abs1 Z1
VAG §4 Abs11
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2125185.1.00

 

Spruch:

W107 2125185-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die vorsitzende Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über die als "Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 132 Abs 2 B-VG" bezeichnete Eingabe der XXXX, vom 20.04.2016, in nicht-öffentlicher Sitzung den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin ist ein mit Entstehungsdatum XXXX eingetragener Verein mit der ZVR XXXX und Sitz in XXXX. Dieser Verein bezweckt laut Statuten vom 25.03.2016 den Schutz von Arbeitnehmerinteressen, die Förderung der betrieblichen Vorsorge und die existentielle Absicherung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Alter, bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) sowie in Fällen existentieller Not (z.B. Arbeitslosigkeit, Tod).

2. Mit Eingabe datiert 20.04.2016, protokolliert beim Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) am 22.04.2016, erhob die Beschwerdeführerin gegenständliche Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG. Diese ist gerichtet gegen "sämtliche rechtswidrige Veröffentlichungen im Internet und im Amtsblatt zur ‚Wiener Zeitung', verbunden mit einer Investorenwarnmeldung der FMA vom 07.11.2013 und 06.07.2013 (siehe sreeenshots vom 20.04.2016) gegen die Beschwerdeführerin (oder den namensgleichen Verein ZVR XXXX)".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Verein mit dem Namen XXXX, ZVR XXXX, Gründer XXXX, ist per 31.12.2014 aufgelöst und aus dem Vereinsregister gelöscht (BVwG-Akt, Vereinsregisterauszug, OZ 4).

Der gegenständlich beschwerdeführende Verein, ebenfalls gegründet von XXXX, trägt ebenso den Namen XXXX, jedoch die ZVR XXXX, da dieser erst per 25.03.2016 in das Vereinsregister eingetragen worden ist (BVwG-Akt, Vereinsregisterauszug, OZ 1, Beilage ./1).

1.2. Mit Kundmachung vom 07.06.2013 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf der Homepage der FMA informierte die FMA gemäß § 4 Abs. 11 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Öffentlichkeit darüber, dass die die Beschwerdeführerin nicht zum Betrieb der Vertragsversicherung in Österreich berechtigt ist (BVwG-Akt OZ 1, Beilage ./4, Investorenwarnung, datiert 07.06.2013, Veröffentlichung Beilage ./2).

1.3. Mit Bescheid vom 16.10.2013, GZ FMA-XXXX, hat die FMA der Beschwerdeführerin gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 FMABG aufgetragen, den Betrieb der Vertragsversicherung zu unterlassen. Begründend führte die belangte Behörde aus, es bestehe der begründete Verdacht, die Beschwerdeführerin betreibe ein Versicherungsgeschäft, ohne die dafür erforderliche Konzession oder sonstige Berechtigung gemäß § 110 Abs. 1 Z 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) zu besitzen. Die angeordnete Unterlassung sei notwendige Maßnahme, um den unerlaubten Geschäftsbetrieb einzustellen (FMA-Akt zu Zl. FMA-XXXX, ON 01; Unterlassungsbescheid).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den VfGH, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der VfGH gab diesem Antrag mit Beschluss vom 03.01.2014, Zl. XXXX, mangels entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen keine Folge.

Der VfGH hat in weiterer Folge die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 20.02.2014, Zl. B 1471/2013-13, abgelehnt und diese an den VwGH abgetreten.

Der VwGH leitete dazu das Vorverfahren zu Zl. Ro 2014/17/0062 ein.

1.4. Mit Bescheid der FMA vom 14.01.2014, GZ. FMA-XXXX, wurde in weiterer Folge die Rechtmäßigkeit der Kundmachung (Investorenwarnung) gemäß § 4 Abs. 11 VAG vom 07.06.2013 ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.01.2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden (BVwG zu Zl. W107 2003275-1, OZ 1).

Das BVwG hat mit Beschluss vom 07.04.2014, Zl. W107 2003275-1/3E, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben.

In weiterer Folge hat das BVwG mit Beschluss vom 12.08.2014, Zl. W107 2003275-1/7E, das Verfahren zu FMA-XXXX gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobene Beschwerde der XXXX, ZVR XXXX, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 16.10.2013, Zl. FMA-XXXX, an den Verwaltungsgerichtshof, geführt zur dortigen Zahl Ro 2014/17/0062, ausgesetzt (BVwG zu Zl. W107 2003275-1, OZ 7E).

1.5. Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 teilte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin dem BVwG mit, dass der beschwerdeführende Verein, ZVR XXXX, per XXXX aufgelöst worden ist und keine Rechtsnachfolge vorliegt, weshalb beim VwGH mit gleichlautendem Schreiben die Einstellung des dort anhängigen Verfahrens zu oben zit. Zl. Ro 2014/17/0062 -6 beantragt worden ist (BVwG-Akt zu Zl. W107 2013496-2, OZ 5 sowie Mitteilung der FMA zu BVwG Zl. W107 2003275-1, OZ 15; in Kopie BVwG ho. Zl. W107 2125185-1, OZ 4).

1.6. Der VwGH hat mit Beschluss vom 18.11.2015, Zlen. Ra 2014/17/0042-9 und Ro 2014/17/0062-13, protokolliert beim BVwG am 07.12.2015, 1) das Verfahren betreffend die Aussetzung (Aussetzungsbeschluss des BVwG vom 12.08.2014) und 2) das Verfahren betreffend den Bescheid der FMA vom 16.10.2013 (Untersagungsbescheid) eingestellt und die diesbezüglichen Revisionen der Beschwerdeführerin aufgrund des Wegfalls der Rechtspersönlichkeit infolge Auflösung des revisionswerbenden Vereins ohne Vorliegen einer Rechtsnachfolge als gegenstandslos geworden erklärt (BVwG zu Zl. W107 2003275-1, OZ 17).

1.7. In weiterer Folge hat der VwGH mit Beschluss vom 16.12.2015, Zl. Ra 2014/17/0052-4, protokolliert beim BVwG am 11.01.2016, das von der belangten Behörde eingeleitete Revisionsverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss des BVwG vom 12.08.2014 ebenso eingestellt und die Revision wegen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden erklärt (BVwG zu Zl. W107 2003275-1, OZ 18).

1.8. Mit Beschluss des BVwG vom 04.05.2016 wurde das Verfahren zu W107 2003275-1 in Folge der Einstellung der Verfahren vor dem VwGH ebenfalls eingestellt (BVwG zu Zl. W107 2003275-1, OZ 20E).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den Erkenntnissen des VwGH vom 18.11.2015, Zlen. Ra 2014/17/0042-9, Ro 2014/17/0062-13, sowie vom 16.12.2015, Zl. Ra 2014/17/0052-4 und dem Beschluss des BVwG vom 04.05.2016, W107 2003275-1/20E.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Beschwerde ist jedoch aus mehreren Gründen nicht zulässig:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsicht gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013, besteht seit 01.01.2014.

Vor dem 01.01.2014 war gegen Bescheide der Finanzmarktaufsicht, außer in Verwaltungsstrafverfahren, keine Berufung zulässig (vgl. § 22 Abs. 2 FMABG, BGBl. I 97/2001 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Vielmehr stand zu diesem Zeitpunkt lediglich das Instrument der außerordentlichen Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof (Art. 130 ff. B-VG und Art. 144 B-VG in der vor 01.01.2014 geltenden Fassung) offen.

Damit mangelt es an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über diese Beschwerden.

Schon allein deshalb erweist sich die Beschwerde als nicht zulässig.

3.2. Weiters handelt es sich bei dem beschwerdeführenden Verein nicht um den Bescheidadressat, die XXXX mit der ZVR XXXX, sondern um eine andere juristische Person, nämlich die XXXX mit der ZVR XXXX. Dieser juristischen Person kam in den Verfahren zu den angefochtenen Entscheidungen (Maßnahmen) keine Parteistellung zu, damit steht der gegenständlichen Beschwerdeführerin auch nicht das Recht zu, Beschwerde gegen die angeführten Bescheide bzw. die damit verbundenen Veröffentlichungen zu erheben (vgl. zur Einstellung der Verfahren betreffend den Verein zu ZVR XXXX: VwGH 18.11.2015, Zlen Ra 2014/17/0042-9, Ro 2014/17/0062-13; VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2014/17/0052-4; BVwG 04.05.2016, W107 2003275-1/20E).

Bei diesem Ergebnis konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2015, Zlen. Ra 2014/17/0042-9, Ra 2014/17/0062-13 sowie vom 16.12.2015, Zl. Ra 2014/17/0052-4, in diesem Zusammenhang klar und eindeutig, sodass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte