B-VG Art.133 Abs4
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §28 Abs6
BFA-VG §39 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §28 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.1432283.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, über die Maßnahmenbeschwerde vom 05.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und es wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG festgestellt, dass die Abnahme des Reisepasses durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2015 rechtswidrig war.
II.
Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG - AufwErsV idgF hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III.
Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühren in der Höhe von € 30, - wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 GebG idgF iVm § 1 VwG- AufwErsV idgF zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer reiste am 25.11.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes von 04.12.2012, Zahl 12 17.243-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und wurde er weiters gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013, Zahl C 15 432283-1/2013/3E, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Am 17.07.2013 wurde der Beschwerdeführer von der LPD-Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, einvernommen (Gegenstand der Einvernahme: durchsetzbare Ausreiseentscheidung, Beschaffung von Passdokumenten). Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er trotz durchsetzbarer Ausreiseentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass dies richtig sei und er wisse, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er - in Vollstreckung der Ausreiseentscheidung - nach Einlangen eines Heimreisezertifikates, welches bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde beantragt werde, in seine Heimat abgeschoben werde. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, der Behörde unverzüglich ein Reisedokument vorzulegen bzw. sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes auch selbstständig zu bemühen. Der Beschwerdeführer gab dazu u.a. an, dass er über kein Reisedokument verfüge, er sei ohne Pass eingereist.
Am 16.10.2013 stellte die LPD-Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, an das Bundesministerium für Inneres das Ersuchen, via Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu beantragen.
Am 21.04.2015 heiratete der Beschwerdeführer seine nunmehrige Gattin, eine slowakische Staatsangehörige. Da die Ehegattin des Beschwerdeführers über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG verfügt und einer geregelten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht, stellte der Beschwerdeführer am 15.07.2015 bei der BH Eisenstadt - Umgebung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG, da er zu den begünstigten Drittstaatsangehörigen zähle. Bei der do. Antragstellung wies der Beschwerdeführer seinen indischen Reisepass vor (ausgestellt am 01.12.2006, gültig bis 30.11.2016).
Mit E-Mail vom 25.08.2015 informierte die BH Eisenstadt-Umgebung das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer - aufgrund der Heirat mit einer slowakischen Staatsangehörigen - die Ausstellung einer Aufenthaltskarte beantragt habe.
Am 28.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Abschiebung nach Indien einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme vorgehalten, dass sein Antrag auf internationalen Schutz vom 25.11.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen worden sei. Weiters wurde ihm vorgehalten, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt worden sei, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden sei, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei, weshalb der Beschwerdeführer das Bundesgebiet binnen 14 Tagen zu verlassen hätte. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom April 2013 abgewiesen worden und das Verfahren sei folglich in Rechtskraft erwachsen. Damit sei die erlassene Rückkehrentscheidung durchführbar und die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig. Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer sodann ein Informationsschreiben über die verpflichtende Ausreise ausgehändigt und sein indischer Reisepass einbehalten.
Am 05.10.2015, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung erst am 30.10.2015, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG "wegen rechtswidriger Ausübung behördlicher Befehls - und Zwangsgewalt". Darin wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 25.11.2012 im Bundesgebiet aufhalte und sein Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2012 abgewiesen worden sei, wobei eine Ausweisung nach Indien ausgesprochen worden sei. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013 bestätigt worden. Am 21.04.2015 habe der Beschwerdeführer seine nunmehrige Gattin, eine slowakische Staatsangehörige, geheiratet, welche über eine Anmeldebescheinigung verfüge und einer geregelten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehe, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls zu den begünstigten Drittstaatengehörigen zähle, weshalb der Beschwerdeführer am 15.07.2015 bei der BH Eisenstadt - Umgebung einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gestellt habe. Dieses Verfahren sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen am 07.09.2015 gemäß § 38 AVG mit der Behauptung ausgesetzt worden, dass bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren anhängig sei, welches abgewartet werde müsse, obwohl die Erteilungshindernisse des § 11 Abs. 1 NAG ausschließlich für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gelten würden, nicht aber für Dokumentationen, um welche es sich bei der Aufenthaltskarte handle.
Der Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde für den 28.09.2015 vorgeladen worden, wobei ihm im Rahmen der Niederschrift "in vollkommen rechtsirriger Weise" vorgehalten worden sei, dass gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen worden wäre, wovon dem Beschwerdeführer jedenfalls nichts bekannt gewesen sei und wozu es im gesamten Behördenakt nicht ein einziges Schriftstück gäbe. Darüber hinaus sei behauptet worden, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden wäre, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig wäre, weshalb er aufgefordert worden sei, das Bundesgebiet binnen 14 Tagen zu verlassen. Auch diese Behauptung sei schlichtweg rechtswidrig, nachdem in den Jahren 2012 und 2013 diese gesetzlichen Bestimmungen noch gar nicht in Kraft getreten gewesen seien, woraus sich allein die gänzliche Verkennung der Rechtslage erweise. Abgesehen davon hätte die belangte Behörde beachten müssen, dass sich durch die Eheschließung mit einer freizügigen EWR-Bürgerin eine komplette Sachverhaltsänderung ergeben habe, weshalb von ihr die Zulässigkeitsvoraussetzungen neulich zu prüfen gewesen wären, was zur Gänze unterblieben sei, sodass sich die Vorgangsweise der belangten Behörde auch als vollkommen rechtswidrig erweise. Anlässlich der Niederschriftsaufnahme am 28.09.2015 sei dem Beschwerdeführer zudem sein Reisepass abgenommen worden und ihm die Ausstellung einer Bestätigung hierüber mit der Erklärung verweigert worden, dass er diesen "erst und ohnedies anlässlich seiner Ausreise" erhalten würde. Mit dieser Vorgansweise habe die Behörde jedenfalls in absolut gesetzwidriger Weise Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt, da sowohl gemäß § 38 FPG als auch gemäß § 39 BFA-VG Dokumente bloß erforderlichenfalls vorläufig sichergestellt werden dürften, wofür dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen sei. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 2 FPG zwingend verpflichtet sei, sein Reisedokument stets bei sich zu führen, was durch das Verhalten der belangten Behörde nun gänzlich unterbunden worden sei. Mangels jedweder Berechtigung zur Sicherung seines Reisepasses sowie mangels Ausfolgung einer Bestätigung über die Abnahme desselben werde dieser jedenfalls von der belangten Behörde unterdrückt und habe der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran, dass ihm der Reisepass unverzüglich wiederum ausgefolgt werde. Dies umso mehr deshalb, als Ausweisungen im Asylverfahren in der Fassung des Asylgesetzes vor dem BGBl I Nr. 87/2012 nach einhelliger Lehre und Judikatur nicht den Rückkehrentscheidungen gemäß FPG gleichgesetzt werden dürften und es der belangten Behörde sohin auch untersagt sei, aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen des Schutzes des Privatlebens des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK umzusetzen. Nicht unerwähnt bleiben dürfe letztlich, dass es selbst im Behördenakt keinerlei Hinweis auf eine vorläufige Sicherstellung des Reisepasses gäbe, womit das "Übermaß rechtswidrigen Verhaltens der Behörde endgültig manifestiert" sei. Die Abnahme des Reisepasses samt Verwahrung desselben auf Dauer und Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung würden dementsprechend einen absolut rechtswidrigen Fall behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, weshalb er die Anträge stelle, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde feststellen, dass die Wegnahme des Reisepasse jedweder gesetzlichen Grundlage entbehre, da kein Anlass für diese vorhanden gewesen sei; festzustellen, dass die mangelnde Ausstellung einer Bestätigung über die Wegnahme des Reisepasses einen Ausfluss rechtswidrigen Verhaltens im Rahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstelle; die belangte Behörde anzuweisen, ihm den entzogenen Reisepass unverzüglich wiederum auszufolgen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zuhanden des Beschwerdevertreters aufzutragen.
Am 09.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des Bundesamtes über die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers (iSd § 39 BFA-VG) ein.
Am selben Tag wurde für den Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Flugticket nach Delhi gebucht.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 58 Abs. 2 FPG mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 25.11.2015 nach Indien (Delhi) abgeschoben werde und der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen eines versäumten Abschiebungstermins informiert.
Am 11.11.2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers auf "unverzügliche Einstellung des Aufenthaltsbeendigungsverfahrens im Hinblick auf die Vorgaben des § 9 Abs. 3 BFA-VG ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr Vaterfreuden entgegensehe. Zum Beweis dafür wurde eine Kopie des Mutter-Kind Passes der Ehegattin des Beschwerdeführers beigelegt.
Am 19.11.2015 wurde der Flug für den Beschwerdeführer für den 25.11.2015 nach Delhi storniert.
Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der BH Eisenstadt-Umgebung mitgeteilt, dass nach Prüfung der Sachlage die Behörde der Ansicht sei, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht ex lege zukomme. Durch die Heirat mit der freizügigen EWR-Bürgerin XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, sei die Ausweisung gemäß § 10 AsylG aF gegenstandslos geworden (nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes).
Am 24.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sein indischer Reisepass wieder ausgehändigt.
Am 30.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der BH Eisenstadt-Umgebung eine Aufenthaltskarte ("Angehörige eines EWR-Bürgers") gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte am 25.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes von 04.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigte sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.04.2013, Zahl C 15 432283-1/2013/3E, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist seit 21.04.2015 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet. Diese verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG und geht im Bundesgebiet einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Am 15.07.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der BH Eisenstadt-Umgebung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG. Der Verwaltungsbehörde ist seit August 2015 die Eheschließung des Beschwerdeführers bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde sein Reisepass im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Abschiebung des Beschwerdeführers am 28.09.2015 abgenommen; eine Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses gemäß § 39 BFA-VG wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst am 09.11.2015 ausgestellt. Am 11.11.2015 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Vaterfreuden entgegensehe. Am 19.11.2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der BH Eisenstadt-Umgebung mit, dass dem Beschwerdeführer durch die Heirat mit einer freizügigen EWR-Bürgerin ein Aufenthaltsrecht ex-lege zukomme. Dem Beschwerdeführer wurde sein Reisepass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2015 wieder ausgehändigt. Am 30.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der BH Eisenstadt-Umgebung eine Aufenthaltskarte ("Angehörige eines EWR-Bürgers") gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 NAG ausgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers, zum Antrag des Beschwerdeführers vom 15.07.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG sowie zur Ausstellung der Aufenthaltskarte ("Angehörige eines EWR-Bürgers") durch die BH Eisenstadt-Umgebung am 30.11.2015 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Fremdakt und den Gerichtsakten. Dass der Beschwerdeführer seit 21.04.2015 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist, welche über eine Anmeldebescheinigung verfügt und im Bundegebiet einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, sowie die Feststellung, dass der Verwaltungsbehörde die Eheschließung des Beschwerdeführers schon im August 2015 bekannt war, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Heiratsurkunde des Beschwerdeführers vom 21.04.2015, der Anmeldebescheinigung seiner Ehegattin und dem E-Mail der BH Eisenstadt-Umgebung vom 25.08.2015, dem Fremdenakt sowie den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers vom 09.11.2015, wo ausgeführt wurde, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im August 2015 von der BH Eisenstadt-Umgebung informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer "einen Aufenthaltstitel" beantragt hätte, zumal er in Österreich geheiratet hätte.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2015 sein indischer Reisepass abgenommen wurde und eine Bestätigung über die Sicherstellung desselben gemäß § 39 BFA-VG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst am 09.11.2015 ausgestellt wurde, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2015 sowie der Bestätigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Sicherstellung des Reisepasses vom 09.11.2015, welche im Gerichtsakt aufliegt. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer sein Reisepass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2015 wieder ausgehändigt wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Übernahmebestätigung vom 24.11.2015. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der BH Eisenstadt-Umgebung mitteilte, dass dem Beschwerdeführer durch seine Heirat mit einer freizügigen EWR-Bürgerin ein Aufenthaltsrecht ex-lege zukomme, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt, mangels gegenteiliger Anordnung, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes ? AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Aus dem System der Maßnahmenbeschwerde als nachprüfender Kontrolle folgt, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zur damals bestehenden Sach- und Rechtslage zu prüfen ist (Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2 Rz 236).
3.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem ersten Hauptstück des zweiten Teils des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Die Sicherstellung von Beweismitteln im Rahmen des § 39 BFA-VG ist ein Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt, welcher in Form einer Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar, K7 zu § 39 BFA-VG).
3.3. § 39 BFA-VG lautet:
"Sicherstellen von Beweismitteln
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen."
3.4. Die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsbehörde ergibt sich im konkreten Fall aus dem Umstand, dass die Eheschließung des Beschwerdeführers der Verwaltungsbehörde nicht erst zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Abschiebung am 28.09.2015 bekannt war, da der Beschwerdeführer bei dieser Einvernahme u.a. seine Heiratsurkunde und die Anmeldebescheinigung seiner Ehegattin vorlegte, sondern dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Heirat des Beschwerdeführers mit einer slowakischen Staatsangehörigen , die über eine Anmeldebescheinigung verfügt (sohin mit einer freizügigen EWR-Bürgerin, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie verfügt), bereits im August 2015 bekannt war, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt Umgebung mit E-Mail vom 25.08.2015 darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte iSd § 54 NAG beantragt hatte. Folglich hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht mehr auf der bestehenden Ausweisungsentscheidung aufbauen dürfen, sondern hätte das durch die Eheschließung der Behörde bekannte Familienleben zum Anlass einer Neubewertung der Sach- und Rechtslage heranziehen müssen. Zum Zeitpunkt der Passabnahme im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2015 hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher bei der beabsichtigten Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne des § 46 FPG an die geänderten Verhältnisse des Familienlebens des Beschwerdeführers denken müssen und stellte sich sohin die Abnahme des Reisepasses des Beschwerdeführers am 28.09.2015 im Sinne des § 39 Abs. 1 BFA-VG als rechtswidrig dar. Dass die Verwaltungsbehörde offensichtlich selbst von der Rechtswidrigkeit ihres Handels ausging, zeigt sich zum einen in der nachträglichen Ausstellung der Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers vom 09.11.2015 - diesfalls ist gleichermaßen eine Verletzung des § 39 Abs. 3 BFA-VG zu konstatieren, da diese Bestimmung offensichtlich nicht von der Zulässigkeit einer wochenlang späteren Bescheinigungsausstellung ausgeht (letzteres ergibt sich vor dem Hintergrund der zutreffenden Beschwerdeausführungen im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 05.10.2015, wonach gemäß § 32 Abs. 2 FPG die Verpflichtung der Mitführung eines Reisedokumentes normiert ist), und zum anderen auch darin, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in einem im Akt aufliegenden Mail an die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung am 19.11.2015 letztlich selbst ausführte, dass nach Prüfung der Sachlage die Behörde der Ansicht sei, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht ex lege zukomme, und dass durch die Heirat mit einer freizügigen EWR-Bürgerin "die Ausweisung gemäß § 10 AsylG aF gegenstandslos geworden sei (nachträgliche Legalisierung des Aufenthalts)".
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zu Spruchpunkt II und III.: Kostenentscheidung:
3.5.1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3).
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Abnahme des Reisepasses durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2015 rechtswidrig war, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei und das Bundesamt daher die unterlegene Partei.
Dem BFA gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz.
Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung (Schriftsatzaufwand) und der Eingabengebühr.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Dem Beschwerdeführer gebührt somit als obsiegender Partei der Ersatz des Schriftsatzaufwandes iHv € 737,60.
3.5.2. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Maßnahmenbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Da weder § 35 VwGVG noch das GebührenG 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision ist nicht zulässig. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.
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