BVwG W229 2010905-1

BVwGW229 2010905-111.1.2016

ASVG §18b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ASVG §18b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2010905.1.00

 

Spruch:

W229 2010905-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.06.2014, HVBA- XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. §§ 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 138/2013 stattgegeben und der Spruch des Bescheides wie folgt geändert:

Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG der Frau XXXX , VSNR XXXX , endet gemäß § 18b Abs. 3 Z 1 ASVG mit 31.12.2014.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 31.07.2012 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) ab 01.08.2012 für Zeiten der Pflege ihres Vaters. Auf Bl. 3, Punkt 4.1 des Antrages führte die Beschwerdeführerin an, dass sie bis 31.07.2012 unselbständig erwerbstätig im Ausmaß von 25 Wochenstunden war.

2. Mit Bescheid der Pensionsversicherung vom 17.08.2012, GZ HVBA-XXXX , wurde der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.08.2012 anerkannt.

3. Mit Schreiben vom 08.04.2013 teilte die Beschwerdeführerin der Pensionsversicherungsanstalt mit, eine 24-Stunden Betreuung für die Pflege ihres Vaters in Anspruch nehmen zu wollen. Da sie den Zuschuss des Bundessozialamtes für die Finanzierung der Pflegekosten benötigten, ersuchte sie die PVA zu prüfen, ob trotz Zuschusses des Bundessozialamtes weiterhin auch die Selbstversicherung für pflegende Angehörige aufrecht bleiben könne. Sollte dies nicht möglich sein, müsse sie 14-tägig abwechselnd mit einer Pflegerin die Pflege alleine bewerkstelligen, was für sie nur mehr sehr schwer möglich sei.

4. Im weiteren Verfahren ersuchte die PVA die Beschwerdeführerin, einen Nachweis über den Bestand der 24-Stundenhilfe zu erbringen, darzulegen, von wem die 24-Stundenhilfe finanziert werde, sowie eine Aufstellung bzw. wahrheitsgemäße Erklärung über ihre zu erbringende Pflegeleistung inklusive zeitlichem Aufwand vorzunehmen.

5. Mit Schreiben vom 25.04.2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie sich entschlossen habe, die Pflege 14-tägig abwechselnd mit einer Pflegerin selbst zu erledigen und ersuchte, das Ansuchen vom 08.04.2013 als gegenstandslos zu betrachten.

6. Mit Schreiben vom 06.05.2013 übersendete die Beschwerdeführerin der PVA die erforderlichen Unterlagen. Darin informierte die Beschwerdeführerin, dass in der Zwischenzeit der Zuschuss des Bundessozialamtes für die Betreuerin XXXX beantragt worden sei. Aus einer Beilage datiert mit 23.04.2013 geht hervor, dass zwei 24-Stunden Kräfte, Frau XXXX und FRAU XXXX , den Vater pflegen. Zur Finanzierung teilte die Beschwerdeführerin mit, dass diese aus dem Pensionsanspruch sowie dem Pflegegeld ihres Vaters bezahlt werde. Zum Pflegeaufwand teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie durch die tägliche Unterstützung der 24-Stundenhilfe einen durchschnittlichen zeitlichen Aufwand von ca. 3 Stunden habe. Dieser Aufwand setze sich zusammen aus den dem Pflegepersonal zustehenden Freizeitstunden. Auch werde ihre Unterstützung bei der Körperpflege benötigt, da sich der Patient weigere, sich pflegen zu lassen. Weiters werden sämtliche Einkäufe sowie die Beschaffung der Medikamente (Arztbesuche) von ihr erledigt. Dem Schreiben beigelegt waren Wiederbetriebsmeldungen der beiden Pflegerinnen gem. § 93 GewO 1994 sowie Meldebestätigungen aus dem zentralen Melderegister.

7. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beschwerdeführerin erneut mit, dass die Pflege 14-tägig von Frau XXXX bzw. von ihr vorgenommen werde.

8. Auf Aufforderung der PVA teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.06.2013 mit, dass sie seit 01.06.2013 bei einem darin näher bezeichneten Rechtsanwalt für 24 Stunden in der Woche beschäftigt sei.

9.1. Wiederum auf Aufforderung der PVA teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21.01.2014 mit, dass es richtig sei, dass Frau XXXX bei ihnen wohnhaft sei und derzeit als weitere 24-Stunden Betreuungskraft tätig sei. Weiters teilte sie mit, dass von ihr laut beiliegender Erklärung Pflegehilfsleistungen bzw. alle im Zusammenhang mit der Pflegeperson bzw. dem Pflegepersonal erforderlichen Erledigungen abgewickelt wurden und werden. Hierzu sei es schwierig, sich zeitlich festzulegen, da dies erfahrungsgemäß sehr unterschiedlich sein könne. Um sich trotz der Situation zuhause wiederum im Arbeitsmarkt zu integrieren, habe sie die Möglichkeit ergriffen und seit 01.06.2013 ein Dienstverhältnis für wöchentlich max. 24 Stunden angenommen. Der Zuschuss des Bundessozialamtes sei selbstverständlich nur für eine Betreuungsperson beantragt worden.

9.2. In der beigelegten Erklärung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie durch die tägliche Unterstützung der 24-Stundenhilfe einen durchschnittlichen zeitlichen Aufwand von drei Stunden habe. Dieser Aufwand setze sich zusammen aus den dem Pflegepersonal zustehenden Freizeitstunden, da der Vater nicht allein gelassen werden könne. Weiters gab sie an, sämtliche Einkäufe und Beschaffungen der Medikamente (Arztbesuche) zu erledigen.

10. Mit Bescheid vom 02.06.2014 stellte die PVA fest, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit 31.05.2013 ende. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihre Arbeitskraft nicht erheblich für die Pflege eines nahen Angehörigen beansprucht werde. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht mehr gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte begründend aus, dass sie bereits 2011 für die Betreuung ihres Vaters ihre wöchentlichen Arbeitsstunden von 34 Stunden auf 25 Stunden reduziert und sich 2012 entschlossen habe, die Pflege ihres Vaters zu übernehmen, da es ihr nicht mehr möglich war, beides zu schaffen. Die Finanzierung einer 24-Stunden Betreuung sei zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Auch habe sich ihr Vater geweigert, ins Altenheim zu gehen bzw. wäre hier kein Platz zur Verfügung gewesen. Sie habe für die Pflege ihres Vaters ihren Beruf zurückgestellt und habe nunmehr die Möglichkeit gehabt, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Es sei ihr nicht mehr möglich - wie früher - eine Arbeitszeit von 34 Stunden einzuhalten. Durch die jahrelange Betreuung ihres Vaters bzw. durch seine Altersdemenz sei er extrem auf sie fixiert, was einen starken zeitlichen Aufwand für sie bedeutet. Zusammengefasst könne sie sagen, dass sie in der Woche durchaus mehrere Stunden täglich bei ihm verbringe. Dabei könne auch von Pflege gesprochen werden, da dies für den Patienten aus psychischen Gründen notwendig sei. Zwischenzeitlich sei ihr Vater schwer gestürzt und im Klinikum XXXX operiert worden. Der Pflegeaufwand sei nun neuerlich aufwändiger geworden, zumal ihr Vater nicht gehfähig sei. Zudem tätigte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Ausführungen im Zusammenhang mit dem Zuschuss des Bundessozialamtes für die zweite Betreuerin. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Erklärung der beiden Pflegerinnen betreffend die Notwendigkeit der Hilfeleistungen der Beschwerdeführerin während der ihnen zustehenden Freizeit und ihren notwendigen Erholungszeiten, da der Pflegebedürftige während der Nachtstunden schlecht schlief und ohne die regelmäßige Betreuung der Tochter sehr aggressiv reagierte. Ebenfalls beigefügt war eine Erklärung der Beschwerdeführerin betreffend die Notwendigkeit ihrer Pflegeleistungen und deren zeitliches Ausmaß, ein Attest/Befundbericht des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.06.2014 sowie ein Entlassungsbrief des Klinikums XXXX vom 01.07.2014.

12. Mit Schreiben vom 12.08.2014 legte die PVA die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Darin führte die PVA einerseits aus, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2014 verspätet eingelangt sei und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 24 Wochenstunden bei einem Rechtsanwalt beschäftigt sei. Zur Pflege des nahen Angehörigen seien zwei 24-Stunden Betreuungskräfte tätig. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Pflege von den 24-Stunden Betreuungskräften durchgeführt werde. Dabei sei es auch üblich und gängige Praxis, dass sich die beiden Betreuungskräfte in 14-tägigen Intervallen abwechseln, wodurch eine ständige Betreuung sichergestellt sei. Sofern von der Beschwerdeführerin vorgebracht werde, dass in Summe pflegeerschwerende Faktoren vorliegen würden und die Pflege und Betreuung auch von ihr mitübernommen werde, führe dies auch nicht zur gesetzlich geforderten erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft. Dabei sei festzuhalten, dass sich die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft auf die Normalarbeitszeit (40 Stunden) innerhalb einer Woche beziehe und der zeitliche Aufwand in der Freizeit nicht zu berücksichtigen sei. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

13. Mit Schreiben vom 22.01.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der von ihr betreute Vater am 15.12.2014 verstorben sei. Zudem gab sie an, dass der Vater bis zum Todestag von den beiden Pflegerinnen und zusätzlich stundenweise von ihr betreut worden sei. Nach dem Sturz vom 22.06.2014 bzw. nach der Operation sei ihr Vater nicht mehr gehfähig geworden und die Betreuung weiterhin schwierig gewesen. Er habe jede weitere Therapie verweigert. Eine Einweisung in eine Geriatrie wäre nicht zweckmäßig gewesen, da sich der Vater nur von wenigen Bezugspersonen habe behandeln lassen. Diesem Schreiben beigefügt war eine Sterbeurkunde, ausgestellt vom Standesamtsverband Gmunden am 16.12.2014.

14. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin insbesondere aufgefordert, Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde zu tätigen. Die Beschwerdeführerin teilte mit am 20.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben mit, dass die Zustellung des Bescheides GZ HVB A-XXXX vom 02.06.2014 am 05.06.2014 erfolgt sei. Die Beschwerde sei jedenfalls fristgerecht (Einschreiben mit Datum 03.07.2014) eingebracht worden.

15. Am 10.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stand bis November 2011 in einem Dienstverhältnis im Ausmaß von 34 Wochenstunden, reduzierte dies zunächst auf 25 Wochenstunden und beendete es im Juli 2012.

Die Beschwerdeführerin stellte am 31.07.2012 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für ihren Vater ab 01.08.2012.

Der Pflegedürftige litt an Marasmus und Demenz mit ausgeprägter nächtlicher Unruhe und Schlaflosigkeit. Der Pflegebedürftige wurde in häuslicher Umgebung gepflegt.

Der pflegebedürftige Vater bezog ab 01.06.2012 Pflegegeld der Pflegestufe 5.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des Vaters wurde ab 01.08.2012 anerkannt.

Mit 31.05.2013 wurde das Ende der Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung des nahen Angehörigen ausgesprochen.

Frau XXXX war als Pflegerin tätig und hatte ab 29.03.2013 eine Nebenwohnsitzmeldung am Wohnsitz der Beschwerdeführerin. Frau XXXX ebenfalls als Pflegerin tätig war seit 11.04.2013 am Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit einem Nebenwohnsitz gemeldet. Beide Pflegerinnen tätigten am 04.04.2013 eine Wiederbetriebsmeldung gemäß § 93 GewO bei der Wirtschaftskammer für das Gewerbe der Personenbetreuung. Die Beschwerdeführerin hat mit den Pflegerinnen einen mündlichen Vertrag betreffend die 24-Stundenpflege ihres Vaters abgeschlossen. Die Pflegerinnen waren im 14 Tagesrhythmus tätig.

Die Beschwerdeführerin stand ab 01.06.2013 im Ausmaß von 24 Wochenstunden in einem Dienstverhältnis. Eine Beschäftigung im Ausmaß von 34 Wochenstunden war ihr aufgrund der Pflege des Vaters nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit von 01.06.2013 bis 15.12.2014 Pflegetätigkeiten für ihren Vater übernommen und die 24-Stunden-Pflegerinnen bei dessen Pflege unterstützt. Die Beschwerdeführerin erbrachte Pflegeleistungen von durchschnittlich ca. drei Stunden täglich. Diese Pflegetätigkeiten in der Zeit, in der die Pflegerinnen nicht anwesend waren, umfassten die Beaufsichtigung, die Ansprache, die Zubereitung von Speisen sowie die Unterstützung beim Toilettengang. Die Unterstützung der Pflegerinnen bestand in der regelmäßig notwendigen Beruhigung des Pflegebedürftigen während der Nachtstunden sowie in der Mithilfe bei der Körperpflege. Weiters bestanden die von der Beschwerdeführerin verrichteten Tätigkeiten in Arztbesuchen, Einkäufen von Medikamenten und besonderen Sanitärartikeln sowie von Lebensmitteln.

Der Pflegebedürftige, Herr XXXX , ist am 15.12.2014 verstorben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend das Ausmaß des bereits aufgegebenen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Ausführungen in der Beschwerde sowie aus dem im Akt einliegenden Antrag vom 31.07.2012. Die Feststellungen betreffend die Antragstellung sowie den Pflegebedürftigen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Höhe der Pflegestufe ist aus dem im Akt einliegenden Bescheid der PVA vom 18.07.2012 ersichtlich. Dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab 01.08.2012 anerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid vom 17.08.2012. Die Feststellungen betreffend die 24-Stunden Betreuungskräfte, die Wiederaufnahme einer Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin im angeführten Ausmaß sowie die weiterhin von ihr erbrachten Pflegetätigkeiten ergeben sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sowie den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint insgesamt unbedenklich, insbesondere machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Vor allem vermochte sie darzulegen, dass es ihr trotz 24-Stunden-Pflegerinnen aufgrund der erforderlichen Pflegeleistungen ihrerseits nicht möglich war, wie früher ein Dienstverhältnis im Ausmaß von 34 Wochenstunden einzugehen, sondern lediglich von 24 Wochenstunden. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Betreuungsleistung im Ausmaß von durchschnittlich 3 Stunden täglich erscheinen insofern plausibel, als sie einerseits lediglich ein Beschäftigungsverhältnis im Ausmaß von 24 Wochenstunden eingegangen ist, andererseits die tägliche Arbeitszeit von Betreuungskräften nach § 1 Abs. 2 des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG), BGBl. I Nr. 33/2007 idF BGBl. I Nr. 57/2008, gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. durch Ruhepausen von insgesamt mindestens drei Stunden, die auch frei von Arbeitsbereitschaft bleiben müssen, zu unterbrechen ist sowie gemäß § 3 Abs. 4 HBeG Arbeitsnehmer/innen während jedes Zeitraumes von 24 Stunden insgesamt weitere zehn Stunden nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Auch ist angesichts der nachweislich schweren Beeinträchtigung des pflegebedürftigen Vaters, welcher an Demenz litt und Pflegegeld der Pflegestufe 5 erhielt, im vorliegenden Fall nachvollziehbar, dass die von der Beschwerdeführerin geleisteten Tätigkeiten trotz des Einsatzes von 24-Stunden-Pflegerinnen von ihr auch tatsächlich erbracht wurden und konnte dies in der Beschwerdeverhandlung begründet werden. So gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater begonnen hat, Dinge mit der Schere zu zerschneiden und man ihn schlichtweg nicht alleine lassen konnte. Auch vermochte die Beschwerdeführerin darzulegen, dass bei bestimmten Tätigkeiten - wie der Beruhigung während der Nachstunden und der Körperpflege - ihre Mithilfe benötigt wurde. Dies begründete sie damit, dass sich der Pflegebedürftige sich ansonsten verweigerte bzw. es zu unangenehmen Situationen für die jeweilige Pflegerin kam. Die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Pflege, werden auch durch ein im Akt einliegendes Attest des behandelnden Arztes bestätigt. Dieser führt darin aus, dass sich die Pflege aufgrund der Demenz und der ausgeprägten nächtlichen Unruhe und Schlaflosigkeit sehr schwierig und für die Pflegepersonen sehr belastend gestaltete. Im Zusammenhang mit den von ihr erbrachten Pflegeleistungen gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zudem an, dass auch in Zeiten, als sie in Urlaub war, ihr Sohn bzw. ihre Schwester die Pflegerinnen unterstützten bzw. die sonst von ihr erbrachten Pflegeleistungen übernommen haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. Punkt II.2.); das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) (...)

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) - (6) (...)."

3.5. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.5.1. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte im vorliegenden Fall ohne Zustellnachweis. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Infolge eines Mängelbehebungsauftrages betreffend die Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass ihr der Bescheid am 05.06.2014 zugegangen sei und die von ihr eingebrachte Beschwerde am 03.07.2014 via Einschreiben abgesendet wurde. Mangels Briefkuverts im Akt, aus dem Gegenteiliges hervorginge, ist den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin zu folgen. Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs nicht in die Frist eingerechnet. Die Beschwerde gegen den Bescheid, der am 05.06.2014 zugestellt wurde, wurde am 03.07.2014 innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG zur Post gegeben und ist somit rechtzeitig.

3.5.2. Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen haben gemäß § 18b ASVG Personen, die (1) einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit (2) Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter (3) erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft (4) in häuslicher Umgebung von der antragstellenden Person pflegt, solange sie (5) während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben.

3.5.2.1. Während alle anderen Voraussetzungen (Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung, Anspruch des zu pflegenden Angehörigen auf Pflegegeld von zumindest Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegesetz und Wohnsitz der Antragstellerin im Inland während der Pflegetätigkeit) unstrittig vorliegen, ging die belangte Behörde davon aus, dass der Tatbestand der Pflege unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nach dem 31.05.2013 nicht mehr erfüllt war.

3.5.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen diese Sichtweise der belangten Behörde. Es ist daher zu klären, ob die Beschwerdeführerin diese Voraussetzung des § 18b Abs 1 ASVG, sohin die Pflege unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft auch nach dem 31.05.2013 erfüllt hat.

3.5.2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Selbstversicherung nach § 18b ASVG auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen kann, da sie lediglich eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft voraussetzt (vgl. RV 1111 BlgNR 22. GP , 4, sowie VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0050). Zur Frage, wann eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt, kann zunächst ausgeführt werden, dass sich eine gesetzliche Definition weder in Form einer demonstrativen Aufzählung, anhand derer Ableitungen getätigt werden könnten, oder einer definitorischen Vermutung, wie sie etwa in § 18a Abs. 3 ASVG enthalten ist, findet. Einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Begriff der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG liegt ebenfalls nicht vor. Wie Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil,

Der SV-Komm, Verlag Manz, 2. Lfg. RZ 7 zu § 18b ASVG, ausführt, ist aus dem unbestimmten Begriff der "erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft" zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird, noch erforderlich ist, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird (§ 19 Abs 1 Z 1 BPGG). Eine gewisse Konkretisierung der Frage der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft lässt sich jedoch dadurch erzielen, dass die Regelung des § 18b ASVG als Tatbestandsvoraussetzung die Pflegestufe 3 der zu pflegenden Person voraussetzt. Dies entspricht einem Aufwand von mehr als 120 Stunden im Monat (und damit im Schnitt von ca. 30 Stunden pro Woche). Da dies angesichts des regelmäßigen Höchtsausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit schon mehr als erheblich wäre, wird der auf den Antragsteller entfallende Anteil am stundenmäßigen Ausmaß an Pflegeleistung auch darunter liegen können (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm § 18b ASVG Rz. 7). Neben dem Pflegeausmaß dient als weiteres Näherungskriterium für die Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitsleistung auch die Anzahl der Wochenstunden, welche neben der Pflegetätigkeit in einer Pflichtversicherung unterliegenden Beschäftigung geleistet werden, wobei der Reduktion dieser Wochenstunden insofern Indizwirkung zukommt (vgl. RV 1111 BlgNR 22. GP , 4, wo darauf hingewiesen wird, dass eine Pflegeperson, um die begünstigende Weiterversicherung [gemeint: jene gemäß § 17 ASVG] beanspruchen zu können, unmittelbar vor Aufnahme der Pflege der Versichertengemeinschaft als pflichtversicherte Person angehört haben muss; die begünstigende Selbstversicherung [gemeint: jene gemäß § 18a ASVG] ist wiederum auf die Pflege von behinderten Kindern eingeschränkt. Demnach soll mit der vorgeschlagenen Selbstversicherung eine "Lücke" geschlossen werden). Eine Differenzierung nach der Art der erforderlichen Pflegetätigkeit, welche zu einer erheblichen Belastung der Arbeitskraft führen würde, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Vielmehr genügt es, einen Angehörigen zu pflegen und umfasst dies alle Bereiche der Pflege.

Schließlich ergibt sich aus § 18b Abs. 1 zweiter Satz ASVG, wonach nur eine Person je Pflegefall selbstversichert sein kann, dass der gesamte Pflegeaufwand nicht von einer Person allein getragen werden muss. Vielmehr kann nur eine der pflegenden Personen für denselben Zeitraum die Selbstversicherung in Anspruch nehmen (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm § 18b ASVG Rz. 8).

3.5.2.2.2. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin neben einer 24-Stunden-Betreuung des Pflegebedürftigen durch zwei Pflegerinnen nach dem 31.05.2013 weiterhin pflegend tätig. In diesem Zusammenhang ist - wie bereits angeführt - ins Treffen zu führen, dass aus § 18b Abs. 1 ASVG nicht darauf geschlossen werden kann, dass der gesamte Pflegeaufwand von einer (angehörigen) Person allein zu tragen ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm § 18b ASVG Rz. 8). Vielmehr geht die Regelung, wenn sie normiert, dass je Pflegefall nur eine Person selbstversichert sein kann, davon aus, dass es Konstellationen geben kann, in denen die Pflege von mehreren (angehörigen) Personen vorgenommen wird. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - aufgrund der besonderen Erfordernisse der bestehenden Erkrankung - nämlich der bestehenden Demenz mit ausgeprägter nächtlicher Unruhe und Schlaflosigkeit - sowohl Pflegeleistungen während der Ruhepausen der Pflegerinnen erbracht als auch die Pflegerinnen bei deren Tätigkeit unterstützt. Das Ausmaß der Pflege wurde von der Beschwerdeführerin mit durchschnittlich drei Stunden täglich angegeben. Dies korreliert auch mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit 01.06.2013 bloß eine Beschäftigung im Ausmaß von 24 Wochenstunden angenommen hat.

Wenn die belangte Behörde die Selbstversicherung mit jenem Zeitpunkt beendete, mit dem die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung eingegangen ist, ist anzumerken, dass - wie bereits einleitend angeführt - die Selbstversicherung nach § 18b ASVG auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen kann. Die Reduktion der wöchentlichen Arbeitsstunden lässt vielmehr Rückschlüsse auf das Pflegeausmaß zu und ihr kommt insofern Indizwirkung zu. Die Beschwerdeführerin hat trotz der bestehenden 24-Stunden-Pflege für ihren Vater bloß eine Beschäftigung im Ausmaß von 24 Wochenstunden aufgenommen, was ein im Vergleich zur wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden deutlich geringeres Beschäftigungsausmaß darstellt, da ihr - wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert - eine darüber hinausgehende Beschäftigung aufgrund der von ihr nach wie vor getätigten Pflegeleistungen nicht möglich war.

3.5.2.2.3. Im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin bloß in einem deutlich reduzierten Ausmaß im Vergleich zur Normalarbeitszeit wieder eine Arbeit aufgenommen hat, ist somit in Zusammenschau mit den Angaben betreffend das nicht unbeträchtliche Ausmaß ihrer Pflegeleistungen von ca. 3 Stunden täglich darauf zu schließen, dass sie die Pflege des nahen Angehörigen unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft vorgenommen hat.

3.5.2.2.4. Gemäß § 18b Abs. 3 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, (1.) in dem die Pflegetätigkeit oder eine der sonstigen Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen ist. Da der pflegebedürftige Vater am 15.12.2014 verstorben ist und somit die Pflegetätigkeit endete, war die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit 31.12.2014 zu beenden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die vorliegende Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und zu der es an einer entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es liegt bislang keine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne der Bestimmung des § 18b ASVG gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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