BVwG W213 2100518-1

BVwGW213 2100518-119.11.2015

BDG 1979 §15b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §15b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2100518.1.00

 

Spruch:

W213 2100518-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. 08.09.1955, vertreten durch Dr. Heinz NAGELREITER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres, GZ. 252.747/41-I/1/b/14, betreffend Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitsmonaten (§ 15b BDG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15b BDG in Verbindung mit § 1 Z. 4 lit.a der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Oberinspektor des Bundesministeriums für Inneres, Bundeskriminalamt, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 04.03.2014 ersuchte er um Feststellung der Schwerarbeitszeiten, wobei er vorbrachte, dass er im Bundeskriminalamt arbeite und 66% Gefahrenzulage beziehe.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden der belangten Behörde durch das Bundeskriminalamt die für den Beschwerdeführer gültigen Arbeitsplatzbeschreibungen für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.03.2014 übermittelt. Ferner wurde mitgeteilt, dass im Hinblick auf die in den Arbeitsplatzbeschreibungen definierten Aufgaben und die tatsächlich vom Beschwerdeführer erbrachten Dienste gemäß § 1 Z. 4 lit.a der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.03.2014 keine Schwerarbeitszeiten vorlägen.

Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Bezugnehmend auf Ihren Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitsmonate wird fesgestellt, dass per 31. März 2014

0 Monate im Sinne des § 15b BDG

Ihrer beruflichen Tätigkeit als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren sind."

In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 15b BDG und den Erlass des Bundeskanzleramtes, GZ. 920.800/0032-III/5/2007, ausgeführt, dass ein möglicher Tatbestand für die Zuerkennung von Schwerarbeitsmonaten der Bezug einer höheren Gefahrenzulage (§ 82 Abs. 3 GehG bzw. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005) sein könne. Nur Monate in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden sei, kämen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Diese Gefahrenzulage betrage gemäß § 1 Abs. 1 der obzitierten Verordnung 9,13% des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.

Der Beschwerdeführer habe ausgehend von der Vollendung seines 40. Lebensjahres Gefahrenzulage in nachstehend angeführtem Umfang bezogen:

01.10.1995 bis 31.12.2001: 7,30%

01.01.2002 bis 31.03.2014: 12,06%

Der oben erwähnte Erlass des Bundeskanzleramtes erfordere aber, dass der Bezieher einer derartigen Nebengebühr auf einem Arbeitsplatz verwendet werde, auf dem er mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst geleistet habe. Nicht als wachespezifisch zu betrachten seien insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement.

Der Beschwerdeführer sei seit 1975 Exekutivbeamter und werde seit 01.01.2002 im Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt, als Hauptsachbearbeiter in den Fachbereichen II/BK/2.3, II/BK/2.3.2 sowie II/BK/2.4.2 dienstverwendet. Auf Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibungen und der Stellungnahme des Bundeskriminalamtes sei davon auszugehen, dass keine Umstände vorlägen, die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen ließen.

Mit Schreiben vom 14.12.2014 habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht, dass seine Tätigkeit als wachespezifischer Außendienst zu qualifizieren sei, da sie nicht unter die im Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 07.08.2013, GZ. BMI-LR1410/0013-I/1/a/2013, angeführte Ausnahmetatbestände falle. Seine Tätigkeit im Bundeskriminalamt sei im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes als sicherheitspolizeilicher Exekutivdienst zu werten.

In rechtlicher Hinsicht stellte die belangte Behörde fest, dass in dem von ihm zitierten Erlass des BMI Tätigkeiten angeführt würden, die jedenfalls nicht als Schwerarbeit im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 zu qualifizieren seien. Im vorliegenden Fall sei aber eine Einzelfallprüfung erforderlich gewesen, da die Tätigkeiten im Bundeskriminalamt in diesem Erlass nicht ausdrücklich genannt würden. Aus den Arbeitsplatzbeschreibungen ergebe sich, dass die dort angeführten operativen Tätigkeiten nicht mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit umfassten. Dies werde auch vom Leiter des Büros 1.1. des Bundeskriminalamts im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten des Beschwerdeführer bestätigt.

Nach den Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes sei der Beschwerdeführer zwar Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dieser Umstand allein sei aber nicht ausschlaggebend , dass er die Erfordernisse für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten im Sinne der obzitierten Schwerarbeitsverordnung erfülle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht vom Inhalt der Stellungnahme seiner vorgesetzten Abteilungsleiterin in Kenntnis gesetzt worden sei. Der Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, da weder aus der Schwerarbeitsverordnung noch aus dem Erlass des BMI vom 07.08.2013, GZ. LR1410/0013-I/1/a/2013, ableiten lasse, dass die Tätigkeit eines Exekutivbeamten innerhalb eines BVD [gemeint ist wohl BVT], Bundeskriminalamt, LKA oder bei der COBRA von der Schwerarbeiterverordnung ausgenommen wäre. Sollte das vom BMI beabsichtigt gewesen sein, wäre dies in obzitiertem Erlass zum Ausdruck gebracht worden. Da nach diesem Erlass die Tätigkeit von Exekutivbeamten an einer Fach- oder Polizeiinspektion als Schwerarbeit begründender Dienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu qualifizieren sei, ergebe sich zwangsläufig, dass auch die Tätigkeit eines Exekutivbeamten im Bundeskriminalamt im Sinne einer Gleichbehandlung als Schwerarbeit begründender Dienst zu werten sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kriminalbeamter im Bundeskriminalamt umfasse laut Arbeitsplatzbeschreibung mehr als 50% operative Ermittlungstätigkeiten und sei damit als Tätigkeit im sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst anzusehen.

Die Tätigkeiten des wachespezifischen Außendienstes umfassten die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch Exekutivbeamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes.

Gemäß § 20 SPG umfassten die Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Tätigkeiten der Gefahrenabwehr, des vorbeugenden Schutzes von Rechtsgütern, der Fahndung, der kriminalpolizeilichen Beratung und der Streitschlichtung. In all diesen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer in den letzten 20 Jahren tätig gewesen und sie seien zweifelsfrei als exekutiver Außendienst zu werten bzw. überstiegen laut Arbeitsplatzbeschreibung 50% der Arbeitszeit.

Insbesondere führe der Beschwerdeführer keine der im Bescheid angeführten Tätigkeiten wie Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement aus.

Es werde daher beantragt,

den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer per 31.03.2014 147 Monate im Sinne des § 15b BDG seiner beruflichen Tätigkeit als Schwerarbeit zu qualifizieren seien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, wobei sie zum Beschwerdevorbringen nachstehende Äußerung erstattete:

"Gemäß § 15b BDG sind 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand aufzuweisen. Für die Zuerkennung von Schwerarbeitsmonaten kommen gemäß dem Erlass des Bundeskanzleramtes, GZ 920.800/0032-III/5/2007, nur diejenigen Exekutivbediensteten in Betracht, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß § 82 Abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht.

Ausgehend von der Vollendung seines 40. Lebensjahres (8. September 1995), bezog der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 2002 eine erhöhte Gefahrenzulage im Sinne der zitierten Verordnung. Ab diesem Zeitpunkt war er im neueingerichteten Bundeskriminalamt, zuletzt im Referat II/BK/2.4.2, dienstverwendet.

Gemäß dem Erlass des Bundeskanzleramtes muss der Bezieher dieser Nebengebühr aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem dieser mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst geleistet hat. Darunter sind Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung bei Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz zu verstehen. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement.

Dem Referat I/1/b wurden vom Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers die Arbeitsplatzbeschreibungen des Beschwerdeführers für den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. März 2014 vorgelegt.

Konkret handelt es sich um folgende Arbeitsplatzbeschreibungen:

- Arbeitsplatzbeschreibung gültig von 2002 bis Geschäftseinteilungsänderung per 1. Juli 2010 (Nr. 11034078) - Arbeitsplatzbeschreibung gültig ab Geschäftseinteilungsänderung per 1. Juli 2010 (Nr. 1034078) - Arbeitsplatzbeschreibung gültig ab Geschäftseinteilungsänderung per 1. Juli 2013 (Nr. 1034078)

Die beiden Arbeitsplatzbeschreibungen (gültig ab Geschäftseinteilungsänderung per 1. Juli 2010 sowie per 1. Juli 2013) sind von den Aufgaben und Tätigkeiten her inhaltlich identisch. Allen drei Arbeitsplatzbeschreibungen liegen Aufgaben und Tätigkeiten zugrunde, welche im Bereich Innendienst bzw. im nicht-operativen Bereich anzusiedeln sind. Wachespezifischer Außendienst im Sinne des Erlasses wurde nicht geleistet. Es ist im Tätigkeitskatalog zwar ein Punkt "Exekutiver Außendienst" angeführt, doch wurde dieser mit lediglich 5 % quantifiziert. Erforderlich wären mehr als 50 % der Arbeitszeit.

Aus den Arbeitsplatzbeschreibungen lässt sich somit nicht erschließen, dass Schwerarbeit im Sinne der maßgeblichen Verordnungen verrichtet worden wäre. Ebenso ist dies der Stellungnahme des Bundeskriminalamtes zu entnehmen, worin ebenfalls bestätigt wurde, dass bei dem Beschwerdeführer im Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. März 2014 keine Schwerarbeitszeiten vorlagen. Diese Stellungnahme wurde mit der Leiterin der Abteilung II/BK/2 akkordiert.

Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen des Parteiengehörs mittels Schreiben des Referates I/1/b vom 19. November 2014 eine Kopie der Stellungnahme des Bundeskriminalamtes sowie die entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeausführung, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Stellungnahme kein Parteiengehör gewährt worden wäre, entspricht daher klar der Aktenlage.

Der vom Beschwerdeführer zitierte Erlass des Bundesministeriums für Inneres, GZ BMI- LR1410/0013-I/1/a/2013, enthält - entgegen den Beschwerdeausführungen - überdies keine taxative Aufzählung der Schwerarbeitstatbestände, in dem Sinn, dass alle Tätigkeiten, die in diesem Erlass nicht angeführt sind, jedenfalls als Schwerarbeitstatbestände zu werten sind. Der zitierte Erlass dient zur Klarstellung zu Zweifelsfragen betreffend Auslegungsfragen zum Begriff des wachespezifischen Außendiensts zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, ist per se für die Qualifikation einer Tätigkeit als Schwerarbeit iSd § 15b BDG nicht ausschlaggebend. Eine Prüfung im Einzelfall bleibt weiterhin unabdingbar und wurde im gegenständlichen Fall auch durchgeführt. Die Zeit der Dienstverrichtung von Exekutivbeamten bei Fach- und Polizeiinspektionen ist laut dem oben zitierten Erlass als ein Schwerarbeit begründender Dienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu qualifizieren, doch liegt eine derartige Dienstverrichtung im Falle des Beschwerdeführers nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde im maßgeblichen Zeitraum nicht in einer Fach- und Polizeiinspektion, sondern in den Fachbereichen II/BK/2.3, II/BK/2.3.2 sowie II/BK/2.4.2 verwendet. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. März 2014 sind somit keine Umstände ersichtlich, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen ließen."

Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2015 vor, dass es sich bei der von der belangten Behörde herangezogenen Stellungnahme des Bundeskriminalamtes vom 19.11.2014 nicht um die Stellungnahme der Abteilungsleiterin XXXX sondern um eine Einsichtsbemerkung von XXXX . Damit bestätige die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich zur Stellungnahme von XXXX zu äußern. Der angefochtene Bescheid sei daher formell rechtswidrig.

Unter Verweis auf bisherige Beschwerdevorbringen werde bekräftigt, dass nach den Arbeitsplatzbeschreibungen mehr als 50% der Arbeitszeit des Beschwerdeführers in den letzten 20 Jahren als wachespezifischer Außendienst zu werten seien. Der in der Äußerung der belangten Behörde vom 09.02.2015 angeführte Erlass enthalte keine Definition des wachespezifischen Außendienstes. Aus § 3 SPG in Verbindung mit dem Gehaltsgesetz (66%ige Gefahrenzulage) lasse sich allerdings ableiten, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Tätigkeiten als wachespezifischer Außendienst zu werten seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus oben dargestelltem Verfahrensgang. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz laut Arbeitsplatzbeschreibung nachstehende Tätigkeiten zu verrichten hatte:

Für den Zeitraum 01.01.2002 bis 30.06.2010:

Arbeitsplatz Nr. 11034078, Hauptsachbearbeiter Abteilung II/BK/3, Büro 32 (Büro für Kapital- und Sittlichkeitsdelikte)

Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Vergleich zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100%)

 

Tätigkeiten

Quantifizierung

Entgegennahme sämtlicher Berichte und Meldungen im vorangeführten Kriminalitätsbereich von in- und ausländischen Dienststellen sowie Schriftverkehr mit dem In- und Ausland zum Zwecke der Erlangung aller notwendigen Daten und Unterlagen, mit dem Ziel der Koordination überregionaler und internationaler Ermittlungen, inklusive Durchführung von Ermittlungen, Festnahmen, Sicherstellungen, Anzeigeerstattungen an Gerichte

55%

Internationale Zusammenarbeit durch direkte Kontaktaufnahme mit ausländischen Dienststellen, Vertretung bei internationalen Arbeitstagungen und Gesprächen, Führung der Korrespondenz mit dem Generalsekretariat und mit allen zuständigen Landeszentralbüros, insbesondere bei Festnahmen von Straftätern zum Zweck der Identitätsfeststellung. Verrichtung exekutiver Einsätze und Journaldienste.

10%

Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen aus dem In- und Ausland, Verbindungsdienst zum Kriminalpolizeilichen Beratungsdienst, Vortragstätigkeit bei der beruflichen Fortbildung im Polizeibereich

20%

Ausschreibung aller im oa. Kriminalitätsbereich international gefahndeten Personen und Sachen im EKIS, Einleitung internationaler Fahndungsmaßnahmen im Ausland, Korrespondenz mit dem BM für Justiz in allen Haft- und Auslieferungsangelegenheiten bei Vorliegen entsprechender Anträge österreichischer oder ausländischer Justizbehörden sowie dem BM für Auswärtige Angelegenheiten zur Ausforschung gefahndeter österr. Staatsangehöriger in jenen Staaten, die nicht der Interpol angehören.

15%

Im Zeitraum 01.07.2010 bis 30.06.2013:

Planstellen-ID: 1034078, Hauptsachbearbeiter, Abteilung II/BK/2, Büro II/BK/2.3, Referat II/BK/2/2.3.2 - Interpolfahndung und Schengenfahndung-SIRENE Österreich

Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Vergleich zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100)

 

Tätigkeiten

Quantifizierung

Entgegennahme sämtlicher Berichte und Meldungen im vorangeführten Fahndungsbereich von in- und ausländischen Dienststellen sowie Schriftverkehr mit dem In- und Ausland zum Zwecke der Erlangung aller notwendigen Daten und Unterlagen, mit dem Ziel der Koordination überregionaler und internationaler Ermittlungen, inklusive Durchführung von Ermittlungen, Festnahmen, Sicherstellungen, Anzeigeerstattungen an Gerichte

30%

Internationale Zusammenarbeit durch direkte Kontaktaufnahme mit ausländischen Sicherheitsdienststellen im Wege des Schengen- oder Interpolkanals, Vertretung bei internationalen Arbeitstagungen und Gesprächen, Führung der Korrespondenz mit dem Interpol-Generalsekretariat und mit allen zuständigen Landeszentralbüros, insbesondere bei Festnahmen von Straftätern zum Zweck der Identitätsfeststellung. Verrichtung exekutiver Einsätze und Journaldienste.

35%

Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen aus dem In- und Ausland, Verbindungsdienst zum Kriminalpolizeilichen Beratungsdienst, Vortragstätigkeit bei der beruflichen Fortbildung der Sicherheitsexekutive

10%

Ausschreibung von wegen Abgängigkeit international gefahndeten Personen und Sachen im EKIS, Einleitung internationaler Fahndungsmaßnahmen im Ausland, Korrespondenz mit dem BM für Justiz.

15%

Exekutiver Außendienst im Rahmen der Rückholung nach Österreich auszuliefernder Personen, welche aufgrund einer österreichischen Ausschreibung in einem Schengen- oder Interpolstaat festgenommen wurden und bei denen aufgrund der Sachlage eine Sicherheitsbegleitung notwendig ist, soweit diese Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Büros 2.3 fällt. Mitwirkung am verstärkten Exekutivdienst (Schleierfahndung) der Landespolizeikommanden.

5%

Für den Zeitraum seit 01.07.2013

Planstellen-ID 1034078, Hauptsachbearbeiter im Referat II/2/BK/2.4.2 -Kompetenzzentrum für Abgängige Personen und Interpolfahndung (KAP)

Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Vergleich zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100)

 

Tätigkeiten

Quantifizierung

Entgegennahme sämtlicher Berichte und Meldungen im vorangeführten Fahndungsbereich von in- und ausländischen Dienststellen sowie Schriftverkehr mit dem In- und Ausland zum Zwecke der Erlangung aller notwendigen Daten und Unterlagen, mit dem Ziel der Koordination überregionaler und internationaler Ermittlungen, inklusive Durchführung von Ermittlungen, Festnahmen, Sicherstellungen, Anzeigeerstattungen an Gerichte

30%

Internationale Zusammenarbeit durch direkte Kontaktaufnahme mit ausländischen Sicherheitsdienststellen im Wege des Schengen- oder Interpolkanals, Vertretung bei internationalen Arbeitstagungen und Gesprächen, Führung der Korrespondenz mit dem Interpol-Generalsekretariat und mit allen zuständigen Landeszentralbüros, insbesondere bei Festnahmen von Straftätern zum Zweck der Identitätsfeststellung. Verrichtung exekutiver Einsätze und Journaldienste.

35%

Sammlung, Auswertung und Weitergabe von Informationen aus dem In- und Ausland, Verbindungsdienst zum Kriminalpolizeilichen Beratungsdienst, Vortragstätigkeit bei der beruflichen Fortbildung der Sicherheitsexekutive

10%

Ausschreibung von wegen Abgängigkeit international gefahndeten Personen und Sachen im EKIS, Einleitung internationaler Fahndungsmaßnahmen im Ausland, Korrespondenz mit dem BM für Justiz.

15%

Exekutiver Außendienst im Rahmen der Rückholung nach Österreich auszuliefernder Personen, welche aufgrund einer österreichischen Ausschreibung in einem Schengen- oder Interpolstaat festgenommen wurden und bei denen aufgrund der Sachlage eine Sicherheitsbegleitung notwendig ist, soweit diese Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Büros 2.3 fällt. Mitwirkung am verstärkten Exekutivdienst (Schleierfahndung) der Landespolizeikommanden. Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben des Bundeskriminalamtes über Weisung des Leiters des Büros 2.4

5%

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Arbeitsplatzbeschreibungen nicht in Zweifel gezogen hat.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm eine Stellungnahme der ihm vorgesetzten Abteilungsleiterin nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist dem entgegenzuhalten, im bekämpften Bescheid eine derartige Stellungnahme nicht erwähnt wird. Vielmehr wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des Büros 1.1 des Bundeskriminalamts eingeholt, dass für die dortigen Personalangelegenheiten zuständig ist. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des ergänzenden Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 15b BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten

§ 15b. (1) Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(3) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) § 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden."

Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, lautet (auszugsweise):

"Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung

§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;

2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;

3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;

4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von

a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und

..."

§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder

..."

§ 82 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 lautet auszugsweise:

"(1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.

...

(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung

1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und

...."

§ 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 lautet:

"§ 1. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,

1. für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion Wien, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion Wien und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,

..."

Das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, Zl. 920.800/0032-III/5/2007 lautet auszugsweise:

"7. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung (bei SoldatInnen im Auslandseinsatz und bei Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst). Justiz- und ehemalige Zollwache sind von diesem Tatbestand nicht erfasst.

Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den §§ 144 ff. GehG.

In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Inneres gemäß § 82 Abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter ABeschwerdeführerragen der BezieherInnen solcher Nebengebühren ist also allenfalls eine Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich."

Ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung stellt die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II Nr. 105/2006) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare "ausschließliche" Tatbestandsvoraussetzung: "zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit als wachespezifischen Außendienst" (§ 1 Z 4 lit. a leg.cit.).

Es liegt auf der Hand, dass von einem wachspezifischen Außendienst im Sinne der obzitierten Verordnung nur dann ausgegangen werden kann, wenn die Dienstverrichtung außerhalb der Büroräumlichkeiten stattgefunden hat.

Im vorliegenden Fall ist auf Grundlage der entsprechenden Arbeitsplatzbeschreibungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in folgendem Ausmaß wachespezifischen Außendienst geleistet hat:

Im Zeitraum 01.01.2002 bis 30.06.2010:

Internationale Zusammenarbeit durch direkte Kontaktaufnahme mit ausländischen Dienststellen, Vertretung bei internationalen Arbeitstagungen und Gesprächen, Führung der Korrespondenz mit dem Generalsekretariat und mit allen zuständigen Landeszentralbüros, insbesondere bei Festnahmen von Straftätern zum Zweck der Identitätsfeststellung. Verrichtung exekutiver Einsätze und Journaldienste (insgesamt 10%).

Im Zeitraum 01.07.2010 bis 30.06.2013:

Internationale Zusammenarbeit durch direkte Kontaktaufnahme mit ausländischen Sicherheitsdienststellen im Wege des Schengen- oder Interpolkanals, Vertretung bei internationalen Arbeitstagungen und Gesprächen, Führung der Korrespondenz mit dem Interpol-Generalsekretariat und mit allen zuständigen Landeszentralbüros, insbesondere bei Festnahmen von Straftätern zum Zweck der Identitätsfeststellung. Verrichtung exekutiver Einsätze und Journaldienste ( Insgesamt 35%).

Exekutiver Außendienst im Rahmen der Rückholung nach Österreich auszuliefernder Personen, welche aufgrund einer österreichischen Ausschreibung in einem Schengen- oder Interpolstaat festgenommen wurden und bei denen aufgrund der Sachlage eine Sicherheitsbegleitung notwendig ist, soweit diese Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Büros 2.3 fällt. Mitwirkung am verstärkten Exekutivdienst (Schleierfahndung) der Landespolizeikommanden (5%).

Im Zeitraum 01.07.2013 bis 31.03.2014:

Internationale Zusammenarbeit durch direkte Kontaktaufnahme mit ausländischen Sicherheitsdienststellen im Wege des Schengen- oder Interpolkanals, Vertretung bei internationalen Arbeitstagungen und Gesprächen, Führung der Korrespondenz mit dem Interpol-Generalsekretariat und mit allen zuständigen Landeszentralbüros, insbesondere bei Festnahmen von Straftätern zum Zweck der Identitätsfeststellung. Verrichtung exekutiver Einsätze und Journaldienste. (insgesamt 35%)

Exekutiver Außendienst im Rahmen der Rückholung nach Österreich auszuliefernder Personen, welche aufgrund einer österreichischen Ausschreibung in einem Schengen- oder Interpolstaat festgenommen wurden und bei denen aufgrund der Sachlage eine Sicherheitsbegleitung notwendig ist, soweit diese Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Büros 2.3 fällt. Mitwirkung am verstärkten Exekutivdienst (Schleierfahndung) der Landespolizeikommanden. Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben des Bundeskriminalamtes über Weisung des Leiters des Büros 2.4 (5%).

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass lediglich im Zeitraum 01.07.2010 bis 31.03.2014 die Verrichtung von wachespezifischen Außendiensttätigkeiten im Ausmaß von 5% (Rückholung von Auszuliefernden, Teilnahme an der Schleierfahndung) zweifelsfrei gesichert ist. Soweit für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum "Verrichtung exekutiver Einsätze und Journaldienste" im Ausmaß von 10% (bis 30.06.2010) bzw. 35% (ab 01.07.2010) ausgewiesen werden, ist anzumerken, dass diese Tätigkeit jeweils nur einen Teilbereich der mit 10 bzw. 35% quantifizierten Tätigkeitsbereiche umfassen.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinesfalls mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgeübt hat. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 15b BDG in Verbindung mit § 1 Z. 4 lit.a der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 sind daher keinesfalls gegeben.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet mehr als die Hälfte seiner Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu erbringen, widerspricht dies den Angaben der vorliegenden - vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen - Arbeitsplatzbeschreibungen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von der Rückholung Auszuliefernder, der Teilnahme an Maßnahmen der Schleierfahndung und der Verrichtung exekutiver Einsätze - Bürotätigkeiten im Bundeskriminalamt verrichtet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 15b BDG in Verbindung mit § 1 Z. 4 lit.a der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, kann die hier zu lösende Rechtsfrage angesichts der klaren Sach- und Rechtslage als geklärt betrachtet werden.

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