BDG 1979 §48b
BDG 1979 §49 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
AVG 1950 §68
BDG 1979 §48b
BDG 1979 §49 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.2112492.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Margit Kaufmann, MAS-Mediation, 1010 Wien, Florianigasse 7; vom 13.05.2015 gegen die Bescheide des Personalamtes Wien eingerichtet bei der Österreichischen Post AG, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vom 10.04.2015 und vom 17.04.2015;
1. zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 17.04.2015 wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
2. beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 10.04.2015 wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 08.01.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf die Dienstzeit anzurechnen seien. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter dahingehend, dass die Feststellung begehrt werde,
* dass ihm die Pause im Ausmaß von 30 Minuten ab 01.01.2013 auf die Dienstzeit gemäß § 48b BDG 1979 anzurechnen sei, weshalb täglich seit 01.01.2013 eine Dienstzeit von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr zu verrichten gewesen sei. Er habe daher seit 01.01.2013 bis laufend Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich einer halben Stunde (30 Minuten) gemäß § 49 BDG 1979 geleistet und diese seien daher gemäß § 49 Abs. 4 auch abzugelten; in eventu
* die Feststellung, dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 6:00 Uhr bis 14:30 Uhr, sohin 8,5 Stunden betrage, weshalb Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet worden seien und daher täglich Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten gemäß § 49 Abs. 4 BWG erbracht worden seien und als solche auch abzugelten seien;
* die erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013 bis zum heutigen Tage im Ausmaß von bisher 0,5 Stunden täglich gemäß § 49 Abs. 4 BWG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 abzugelten seien;
* sollte die Behörde sich weigern die Auszahlung vorzunehmen, so sei darüber einen Bescheid zu erlassen.
3. Mit Bescheid vom 10.04.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass die Dienstzeit des Beschwerdeführers seit 01.01.2013 montags bis freitags um 6:00 Uhr begonnen und um 14:30 Uhr geendet habe und die dem Beschwerdeführer gemäß § 48b BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen nicht auf seine Dienstzeit anzurechnen seien. Weiters wurde der Antrag auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen seit 01.01.2013, resultierend aus den gemäß § 48b BDG 1979 gewährten Ruhepausen daher ebenso wie die sonstigen Eventualbegehren abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass § 48b BDG 1979 dahingehend auszulegen sei, dass die Ruhepause von einer halben Stunde nicht auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.04.2015 zugestellt.
4. Mit Schreiben vom 13.04.2015, welches am 14.04.2015 bei der belangten Behörde einlangte, zeigte der Beschwerdeführer einen Wechsel seiner rechtsfreundlichen Vertretung an.
5. Am 17.04.2015 erließ die belangte Behörde einen weiteren inhaltsgleichen Bescheid, welcher der neuen rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 22.04.2015 zugestellt wurde.
6. Die dagegen am 13.05.2015 rechtzeitig erhobene Beschwerde richtete sich gegen beide Bescheide und rügte insbesondere die unrichtige rechtliche Beurteilung. In der Begründung wird ausgeführt, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die halbstündige Ruhepause sehr wohl zur Dienstzeit zählt und dies bei der Österreichischen Post AG seit jeher so gehandhabt werde. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und der Beschwerde stattzugeben.
7. Am 13.08.2015 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung in der sie den Bescheid vom 17.04.2015 wegen entschiedener Sache aufhebt. In der Begründung wird ausgeführt, dass mit dem Bescheid vom 17.04.2015 über dieselbe Sache wie im Bescheid vom 10.04.2015 entschieden worden sei und dem Bescheid vom 17.04.2015 daher das Gebot "ne bis in idem" entgegenstehe.
8. Ebenfalls am 13.08.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Bescheid vom 10.04.2015 betreffend, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
9. Am 28.08.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag betreffend der Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2015 und begründete diesen damit, dass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG verspätet erfolgt sei.
10. Am 09.09.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde, den Bescheid vom 17.04.2015 betreffend, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchteil 1
2.1. Zu A)
2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 iVm Abs.2 bis 4 AVG tritt mit Erlassung des Bescheides die Unwiederholbarkeit - die Wirkung des Bescheides, dass die mit ihm erledigt die Sache nicht neuerlich entschieden werden darf ("ne bis in idem") - ein.
Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG § 68 Anm. 20 samt zitierter Judikatur).
2.1.2. Der Bescheid vom 17.04.2015 bezieht sich auf denselben Antrag und denselben Sachverhalt wie jener vom 10.04.2015 und unterscheidet sich im Wesentlichen nur durch den Adressaten (jeweils rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers) und das unterschiedliche Erlassdatum.
2.1.3. Der Bescheid vom 17.04.2015 verstößt daher gegen das Gebot "ne bis in idem" und war daher ersatzlos zu aufzuheben. Damit werden eo ipso auch die Wirkungen der Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2015 beseitigt (vergleiche dazu ausführlich BVwG 07.01.2015, I402 2011624-1/4E) bzw. tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung (vergleiche zu ähnlichen Situationen im Revisionsvorverfahren oder Fristsetzungsverfahren etwa VwGH 04.06.2014, Fr 2014/18/011).
3.2. Zu B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 PVG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen - insbesondere zum Gegenstand des Verfahrens im Fall einer vorhergehenden Beschwerdevorentscheidung - abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.
3. Zu Spruchteil 2
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
3.1.2. § 47a BDG 1979 idgF lautet:
"§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes und
d) der Mehrdienstleistung,
2. Mehrdienstleistung
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden, [...]
2. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
3. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag."
Gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen.
Gemäß § 48b BDG 1979 ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
3.1.3. Die belangte Behörde gelangt zur Ansicht, dass § 48b BDG 1979 so auszulegen wäre, dass die halbstündige Ruhepause nicht auf die Dienstzeit anzurechnen ist. Dem ist auf Grund der folgenden Erwägungen nicht zu folgen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2006, Zl. 2006/12/0067 bereits zur dem § 48b BDG 1979 gleichlautenden Bestimmung des § 64b Oö. Landesbeamtengesetz 1993 festgestellt hat, ist unter Dienstzeit nicht nur jede Zeit der aktiven Arbeitsverrichtung (Arbeitszeit), sondern sind auch die - zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen - Zeiten der Rekreation (Ruhepausen - vgl. § 64b Oö LBG = gleichlautend mit § 48b BDG 1979) zu verstehen. Es steht daher keineswegs im Belieben des einzelnen Bediensteten, während der Rekreationsphasen einer privaten Beschäftigung nachzugehen (vgl. auch das zu einer vergleichbaren Rechtslage zur Wiener Dienstordnung 1966 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 21. Juni 2000, Zl. 99/09/0028).
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 631 BlgNR 20. GP ist zu entnehmen, dass § 48b BDG 1979 Art. 4 der Richtlinie 93/194/EG entspricht, wonach bei einer täglichen Dienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause zu gewähren ist. Die zeitliche Festlegung dieser Pause richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Sie wird in Bereichen mit einem Normaldienstplan mit der für die Einnahme des Mittagessens schon bisher gewährten Mittagspause zusammenfallen.
Auch hieraus ist zu erkennen, dass die Ruhepause innerhalb der Dienstzeit gewährt wird.
Schließlich kann zur Auslegung auch noch der Erlass über die Handhabung der bezahlten Mittagspause des damals für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesministeriums für Finanzen vom 12.05.1998, Zl. 920.069/5-VII A/6/98 herangezogen werden, aus welchem hervorgeht, dass "an Dienststellen, an denen auf Grund eines durchgehenden Dienstplanes schon bisher die Einnahme des Mittagessens während der Dienstzeit gestattet wurde, kein Einwand besteht, diesen Bediensteten die Mittagspause weiterhin im Ausmaß von einer halben Stunde auf die Dienstzeit anzurechnen.
Unbestritten ist, dass in Dienstverhältnissen, die dem Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, idgF - abgesehen in jenen Fällen, in denen ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine günstigere Regelung vorsehen - unterliegen, die Ruhepause gemäß § 11 Abs. 1 AZG nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen ist. § 11 Abs. 1 erster Satz AZG lautet:
"Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen." Aus diesem Wortlaut geht eindeutig hervor, dass die Arbeitszeit durch die Ruhepause unterbrochen wird. Im Gegensatz dazu hat sich der Gesetzgeber im § 48b BDG 1979 nicht des Wortes "unterbrechen" bedient, sondern klar erkennbar anderslautend geregelt, dass die Ruhepause von einer halben Stunde "einzuräumen" ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Die Bedeutung des Wortes "einräumen" im Sinne von "zugestehen, gewähren" ist unzweideutig und so auch dem Duden entnehmbar (siehe http://www.duden.de/rechtschreibung/einraeumen , Abfrage am 04.09.2015).
Es bleiben daher keine Zweifel übrig, dass die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist. Wenn somit die Dienstbehörde eine Tagesdienstzeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr anordnet, so beträgt diese 8 Stunden und 30 Minuten, was außer in den Fällen einer unregelmäßigen Tages- oder Wochendienstzeit gemäß § 48 Abs. 2 und 2a BDG 1979, der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkommt.
3.1.4. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 29.01.2014, Zl. 2013/12/0153 mit Verweis auf die Vorjudikatur ausgeführt, dass die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls zulässig ist. Dagegen ist ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruches in besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruches geklärt werden kann.
Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde indifferenziert und pauschal Feststellungen über die (Nicht‑) Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum seit dem 01.01.2013 getroffen. Die strittige Frage der Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen ist jedoch (im Sinne obzitierter Judikatur) im Rahmen des besoldungsrechtlichen Verfahrens und durch einen Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit konkreter Mehrdienstleistungen zu klären. Die Entstehung von Mehrdienstleistungen kommt dabei allerdings nur dann in Betracht, wenn diese - abgesehen von ihrer Anordnung - auch tatsächlich erbracht wurden (vgl. VwGH vom 28.04.2008, Zl. 2005/12/0148) und kann daher - abgesehen von Fällen einer Pauschalierung iS des § 16 Abs. 2 GehG - nicht pauschal für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden. Mangels Vorliegens einer solchen Pauschalierung ist daher jede einzelne Mehrdienstleistung zu betrachten, was seitens der belangten Behörde unterblieb. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, da dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde weder ein vollständiger Personalakt, noch die von der belangten Behörde elektronisch geführten Zeitaufzeichnungen, bzw. Gerätschaften zu deren Auswertung vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.1.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde in Bindung an die oben dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 grundsätzlich auf die Dienstzeit anzurechnen ist, zu ermitteln haben, in welchem zeitlichen Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm gemäß § 49 Abs. 4 BDG 1979 abzugelten sind.
3.2. Zu B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die unter Punkt 2 dargestellte, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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