BVwG I408 1241945-2

BVwGI408 1241945-28.9.2015

AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.1241945.2.00

 

Spruch:

I408 1241945-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2015, Zl. 250017504/14804193/BMI-BFA, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG idgF iVm § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 idgF und § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-Durchführungsverordnung idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste am 03.04.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003,

Zl. 0208.657-BAT, abgewiesen und unter einem die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erklärt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.

2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon 6 Monate bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX, wurden gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

4. Mit Erkenntnis des zwischenzeitlich dem Unabhängigen Asylsenat nachgefolgten Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, Zl. A3 241.945-0/2008/30E wurde die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 iVm § 50 FPG idF BGBl. I 100/2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig ist.

4.1. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. des bezeichneten Erkenntnisses führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Nigeria mit Haftbefehl gesucht werde. Die Haftbedingungen in Nigeria seien insgesamt lebensbedrohlich und der Haftbefehl bleibe solange aufrecht, bis die Person inhaftiert, entlassen oder von einem Gericht verurteilt werde. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen würde. Schließlich führte der Asylgerichtshof aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen durch österreichische Gerichte keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zukomme, sondern nur eine fremdenpolizeiliche Duldung.

5. Mit Urteil des Landesgericht für XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 4. Unterfall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde mit Urteil des XXXX auf drei Jahre und sechs Monate herabgesetzt.

6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde das gegen den Beschwerdeführer erlassene unbefristete Rückkehrverbot auf zehn Jahre herabgesetzt.

7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

8. Dem Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom 15.12.2011 bis zum 09.12.2014 eine Duldungskarte ausgestellt.

9. Mit Bescheid des Landes XXXX wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 14.01.2013 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 NAG abgewiesen. Im Wesentlichen wurde die abweisende Entscheidung damit begründet, dass einer positiven Erledigung ein aufrecht bestehendes Rückkehrverbot als absoluter Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz entgegenstehe.

10. Am 18.07.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den verfahrensgegenständlichen Erstatnrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG (Aufenthaltsberechtigung plus, Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt) und legte unter einem ein Konvolut an Dokumenten sowie eine Vollmacht des Rechtsanwalts Edwards W. DAIGNEAULT, 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11 vor.

11. Mit Schriftsatz des BFA vom 06.08.2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und in einem zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Urkundenvorlage aufgefordert.

12. In der per Fax am 26.08.2014 von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers an das BFA übermittelten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren im Bundesgebiet geduldet sei und er während seines langjähriges Aufenthalts verschiedene Möglichkeiten der Integration und Ausbildung ergriffen habe. Seit Mai 2014 besitze er einen vom AMS ausgestellten Befreiungsschein und er habe eine Schweißer-Ausbildung absolviert. Der Lebensunterhalt sei durch den Bezug der Notstandshilfe gesichert und er arbeite zusätzlich als geringfügig Beschäftigter. Nach Erhalt eines Aufenthaltstitels könne er als Vollzeitkraft beschäftigt werden. Er wohne in einem Sozialheim, wo er sich auch in Therapie befinde.

Sollte die Behörde aufgrund des Aufenthaltsverbotes nicht einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG erteilen wollen, so sei sie eingeladen, eine Aufenthaltsbewilligung nach § 8 Abs. 4 AsylG zu gewähren.

Diesem Fax waren angeschlossen: AMS Leistungsanspruchsbestätigung; Mietzahlungsbelege; Beschäftigungsbestätigung des XXXX, Wohnplatzbestätigung des XXXX; Anmeldebestätigung für eine Beschäftigung; Therapiebestätigung; Empfehlungsschreiben; Auszug Kreditschutzverband.

13. Mit Schriftsatz des BFA vom 25.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 AsylG-DV nochmals zur Vorlage des originalen Reisepasses sowie einer vollständigen Farbkopie des aktuellen Reisepasses aufgefordert.

14. In dem per Fax am 05.12.2014 an das BFA übermittelten und als "Antrag der Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisepasses" titulierten Schriftsatz wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass nicht mehr finde und er nur mehr im Besitz einer Kopie der Datenseite sei, die er anbei übermittle. Sein derzeitiger Reisepass laufe am XXXX aus und es sei die derzeitige Praxis der nigerianischen Botschaft bei der Ausstellung eines neuen Reisepasses unübersichtlich. Die Verfahren würden oft mehrere Monate bis Jahre dauern. Er beantrage daher im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV die Heilung des Mangels der Vorlage des gesamten Reisepasses.

15. Mit Schriftsatz des BFA vom 10.12.2014 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf § 8 Abs. 1 AsylG-DV nochmals zur Vorlage des originalen Reisepasses aufgefordert. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Identität bisher nicht nachgewiesen und er kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer werde daher nochmals aufgefordert, der Behörde einen gültigen Reisepass vorzulegen, um seine Identität zu beweisen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, könne der Antrag nicht weiter bearbeitet werden und wäre daher zurück- bzw. abzuweisen.

16. In dem per Fax am 29.12.2014 an das BFA übermittelten und als "Antrag der Heilung des Mangels der Vorlage einer Geburtsurkunde" titulierten Schriftsatz wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2014 aufgefordert worden sei, eine Geburtsurkunde vorzulegen. Er gebe bekannt, dass er keine Angehörigen in Nigeria habe, die ihm bei der Beschaffung einer Geburtsurkunde behilflich sein könnten. Er müsse für dieses Unterfangen selbst nach Nigeria reisen. Daher könne er erst nach Erhalt eines Aufenthaltstitels seine Geburtsurkunde vorlegen. Er beantrage daher nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV von der Vorlage einer Geburtsurkunde abzusehen.

17. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2015, Zl. 250017504/14804193/BMI-BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besichtigungswürdigen Gründen nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurden die Anträge vom 05.12.2014 und 29.12.2014 gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.

18. In der rechtlichen Beurteilung des nunmehr bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde unter Voranstellung des § 58 Abs. 11 AsylG zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bis dato seine Identität nicht nachgewiesen habe, obwohl er mehrmals zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Kopie eines nigerianischen Reisepasses übermittelt, jedoch sei auf dem Foto diese Kopie nicht ersichtlich, ob es sich dabei um die Person des Beschwerdeführers handle. Das vorgelegte Beweismittel sei daher unbrauchbar und nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers nachzuweisen. Auch seien keine anderen Dokumente vorgelegt worden, welche ansatzweise die behauptete Identität untermauern würden. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit 2002 im Bundesgebiet aufhalte, stehe die Identität nicht fest und es liege nur eine Verfahrensidentität vor.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II. referierte die belangte Behörde zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer zwei Zusatzanträge gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV mit den Begründungen gestellt habe, dass er seinen Reisepass nicht finden würde und das Verfahren zur Ausstellung eines neuen Reisepasses bei der nigerianischen Botschaft unübersichtlich wäre, weil dieses mehrere Monate oder Jahre dauern könne bzw. dass er über keine Angehörigen in Nigeria verfüge, die ihm bei der Beschaffung einer Geburtsurkunde behilflich sein könnten. Dazu stelle die Behörde fest, dass sich die Botschaft von Nigeria 1030 Wien, Rennweg 25, befinde und es dem Beschwerdeführer daher jedenfalls zumutbar sei, sich einen Reisepass bei der nigerianischen Botschaft ausstellen zu lassen, um der Behörde seine Identität nachzuweisen. Da es sowohl möglich als auch zumutbar sei, erforderliche Urkunden bzw. Nachweise über die Identität zu beschaffen, seien die Zusatzanträge vom 05.12.2014 und 29.12.2014 abzuweisen gewesen.

18. Der bezeichnete Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 16.01.2015 zugestellt, die mit dem am 30.01.2015 per Fax eingebrachten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob.

18.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits im Asylverfahren einen nigerianischen Führerschein als Nachweis seiner Identität vorgelegt habe, welcher nach Überprüfung durch die Kriminaltechnik des Bundesministeriums für Inneres als echt befunden worden sei. In der angefochtenen Entscheidung habe die Behörde den Hauptantrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Diese Entscheidung sei falsch. Keinesfalls sei der Antrag zurückzuweisen, wenn weder Reisepass noch Geburtsurkunde vorgelegt werden würden. Die Mitwirkungspflicht umfasse nicht die Vorlage dieser Dokumente. Es bedürfe für einen Identitätsnachweis keines Reisepasses. Die Identität des Beschwerdeführers ergebe sich zweifelsfrei aus dem, dem Bundesasylamt vorgelegten nigerianischen Führerschein in Verbindung mit den Botschaftsberichten. Zu einer neuerlichen erkennungsdienstlichen Behandlung sei er nie aufgefordert worden und er würde sich einer solchen ggf. auch nicht entziehen. Der Mangel der Vorlage erforderlichen Urkunden sei im gegenständlichen Fall heilbar. Von seinem altem Reisepass besitze er nur mehr eine schwach lesbare Kopie, die Erlangung eines neuen Reisepasses über die Botschaft würde sehr lange Zeit in Anspruch nehmen und er habe niemanden in Nigeria, sodass er keine Geburtsurkunde erlangen könne. Dazu müsse er nach Nigeria zurückkehren, das wäre, wenn überhaupt, nur nach Ausstellung des Aufenthaltstitels möglich. Den Anträgen vom 5.12.2014 und 29.12.2014 sei stattzugeben gewesen. Außerdem seien die Anträge nicht abzuweisen gewesen, weil ohnehin in der Hauptsache zurückweisend entschieden worden sei. Allenfalls ließe sich begründen, dass anstelle eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG ein solcher nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG zu erteilen wäre. Er stelle daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid des BFA aufzuheben und das Verfahren zur inhaltlichen Entscheidung zurückzuverweisen, oder den begehrten Aufenthaltstitel unter Heilung der Mängel der Vorlage der Geburtsurkunde und des Reisepasses zu erteilen, sowie dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

19. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2015 vorgelegt.

20. Mit dem am 21.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz stellte die rechtsfreundliche Vertretung gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem dargestellten Verfahrensgang, welche von den Verfahrensparteien nicht bestritten wurde.

1.1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist er seiner allgemeinen Ermittlungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachgekommen.

1.2. Entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers war ihm die Beschaffung von erforderlichen Urkunden und Nachweise möglich und zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der unbedenklichen und von den Verfahrensparteien ihrem Inhalt nach nicht beanstandeten Verwaltungs- und Gerichtsakten fest. Zudem wurden aktuelle Auszüge aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Strafregister eingeholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichters.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß Abs. 5 leg. cit. auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Abs. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).

Zu Spruchteil A) - Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßgebenden Rechtsvorschriften hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen sich wie folgt dar:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" titulierte § 55 AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

3.2.2. Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG 2005 idgF lautet:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 4 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist,

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß

§ 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 jedenfalls vorzuliegen haben."

3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV idgF sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."

3.2.4. Der mit "Verfahren" titulierte § 4 Abs. 1 AsylG-DV idgF lautet:

"(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sein Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011 zu Zl. A3 241.945-0/2008/30E gemäß § 7 AsylG 1997 negativ abgeschlossen, dabei jedoch gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 iVm § 50 FPG idF BGBl. I 100/2005 feststellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt wegen der Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu Haftstrafen verurteilt und war vom 15.12.2011 bis 09.12.2014 im Besitz einer Duldungskarte.

Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen, das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX auf die Dauer von 10 Jahren herabgesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer brachte am 18.07.2014 beim BFA einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG ein.

In weiterer Folge unterließ er es - wie im Verfahrensgang dargestellt - , die vom BFA wiederholt eingeforderten Unterlagen, nämlich einen Reisepass bzw. eine Geburtsurkunde vorzulegen, wobei er als Begründung bezüglich des Nichtvorlegens des Reisepasses (unsubstantiiert) vorbrachte, dass er seinen Reisepass nicht mehr finde und er nur mehr im Besitz einer (schlecht leserlichen) Kopie der Datenseite des Reisepasses sei. Dieser (nicht auffindbare) Reisepass laufe am XXXX aus und es sei die derzeitige Praxis der nigerianischen Botschaft bei der Ausstellung eines neuen Reisepasses unübersichtlich.

Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Verlust seines Reisepasses bloß behauptete und dem BFA keine Verlustbestätigung vorlegte. Auch ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Ausstellung eines Reisepasses bei der nigerianischen Botschaft in Wien nicht zeitnah möglich sein sollte, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer bereits im Besitz eines nigerianischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX, gültig bis XXXX mit der RP-Nr. XXXX war bzw. allenfalls noch ist und zudem zumindest eine - wenn auch schlecht leserliche Kopie des Datenblattes des Reisepasses evident ist.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag sohin nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer eine zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der nigerianischen Botschaft in Wien verweigert werden sollte und es wurden solche Gründe vom Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgebracht, obwohl diese, ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände auch von ihm in schlüssiger Weise (VwGH 25. 4. 2001, 99/10/0055; VwGH 16. 12. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären (vgl auch VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0092; VwGH 7. 6. 2000, 96/03/0340).

Im Hinblick auf die - ebenfalls unsubstantiierte - Behauptung, dass er keine Geburtsurkunde beschafft werden könne, weil der Beschwerdeführer niemanden mehr in Nigeria habe bzw. er selbst erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Nigeria reisen könne, um eine Geburtsurkunde zu besorgen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren selbst vorgebracht hatte, einen Onkel in Nigeria zu haben, der ihm zu Flucht verholfen habe (vgl. AS 2). Des Weiteren führte er am 17.04.2012 aus, dass seine Mutter XXXX weiterhin in Nigeria lebe (vgl. AS 25).

Zwar kann den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid nicht beigetreten werden kann, wonach lediglich eine Verfahrensidentität des Beschwerdeführers vorliege, weil seine Identität nach wie vor nicht feststehe. Wie sich nämlich aus dem oben bezeichneten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011 ergibt, hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens mit einem nigerianischen Führerschein ausgewiesen. Dieses Dokument wurde einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen und dabei waren keine Zweifel an der Unverfälschtheit und Authentizität des Führerscheins aufgekommen, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer geklärten Identität ausgegangen werden kann (vgl. zitiertes Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.09.2011, Seite 3).

Dennoch ist der Beschwerdeführer nach Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG) seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, nämlich die Beschaffung und Vorlage der erforderlichen Urkunden und Nachweise, welche dem Beschwerdeführer möglich und auch zumutbar war, mitzuwirken, nicht nachgekommen. Daran vermag auch der Hinweis, das im Asylverfahren ein Führerschein vorlegt worden sei, der die Identität des Beschwerdeführers bestätige, nichts zu ändern.

Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden kann und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - A 9 S 856/98; vgl. auch BVwG 14.4.2015, Zl. W1031420161-3).

In der Zusammenschau zeigt sich sohin, dass die belangte Behörde sowohl die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 leg. cit. zu Recht zurückgewiesen hatte, zumal auch eine diesbezügliche Manuduktion in der Aufforderungen zur Urkundenvorlage und Stellungnahm des BFA vom 10.12.2014 enthalten als auch die Abweisung der Anträge vom 05.12.2014 und 29.12.2014 zu Recht erfolgt war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Schließlich ist hervorzustreichen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente einen neuerlichen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 beim BFA zu stellen und es darf auf die Ausführungen von Szymanski in Schrefler-König/ Szymanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, § 58 AsylG, Anm. 6, hingewiesen werden, wonach sich ein Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung seines Antrages nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht auf einen Rechtsstreit vor dem BVwG einlassen solle, weil die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei, sondern er stattdessen angehalten sei, einen entsprechenden neuerlichen Antrag verbunden mit der Versicherung, der Mitwirkungspflicht nachkommen zu wollen, einzubringen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

* Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

* Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Zu B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Vorliegens von entschiedener Sache, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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