BVwG W103 1319161-2

BVwGW103 1319161-24.9.2015

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.1319161.2.00

 

Spruch:

W103 1319161-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , alias 21.1.1987, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 13.05.2015, Zl. 429840605/14057878, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 4 Abs. 1 Z 2 u 3 AsylG-Durchführungsverordnung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Sie reisten, Ihren eigenen Angaben im ersten Asylverfahren zu Zahl 07 00.418 zufolge, am 12.1.2007 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten als XXXX /Gambia geb., gambischer StA., bei der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen die Gewährung von Asyl.

Am 21.2.2007 ab 17.00 Uhr wurden Sie zu Ihrem (ersten) Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Es wurde Ihnen - zusammengefasst - im Wesentlichen vorgehalten, das Verfahren habe ergeben, dass Sie vor Ihrer Asylantragsstellung in Österreich bereits in Spanien gewesen seien, was sich aus einem Abgleich Ihrer Fingerabdrücke mit einem in Spanien erliegenden Fingerabdruckssatz ergeben habe. Es sei daher beabsichtigt, Ihren Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen und Sie nach Spanien auszuweisen. Sie gaben an, dies zu akzeptieren und nach Spanien zu wollen. Am 21.2.2007 wurde Ihnen in Traiskirchen der Bescheid vom selben Tage zu Zahl 07 00.418 persönlich ausgefolgt, mit welchem Ihr Antrag gemäß § 5 AsylG zurück- und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen wurden. Am 6.3.2007 wurden Sie auf dem Luftwege nach Madrid/Spanien abgeschoben.

Sie reisten in weiterer Folge, Ihren eigenen Angaben im zweiten Asylverfahren zu Zahl 07 04.657 zufolge, am 20.5.2007 nochmals "über unbekannt" unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragten, diesmal als XXXX /Gambia geb., gambischer StA., am 21.5.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen nochmals die Gewährung von Asyl.

Am 30.5.2007 wurden Sie niederschriftlich zu Ihrem zweiten Antrag einvernommen. Sie gaben unter anderem an, Ihr Heimatdorf im September 2006 verlassen zu haben und beim ersten Mal, als Sie nach Europa gekommen seien, via Senegal, Mali, Algerien und Marokko im Oktober 2006 mit dem Boot nach Spanien gereist. Die spanischen Behörden hätten Sie dort fest- und Ihre Fingerabdrücke genommen. Sie hätten dort nicht um Asyl angesucht, da Sie nicht gewusst hätten, dass Sie dort um Asyl ansuchen könnten. Hinsichtlich der zeitlichen Ungereimtheiten (der EURODAC Treffer habe sich im August 2006 ereignet) gaben Sie an, die Monate verwechselt zu haben. Die Spanier hätten Sie dann in den Senegal abgeschoben. Von Dakar aus seien Sie an die gambische Grenze gefahren, wo Sie Ihren Onkel getroffen hätten, der Ihnen Geld gegeben habe und anschließend wieder via Mbor, Senegal, nach Dakar gefahren. Im April seien Sie in Italien eingetroffen wo Sie sich etwa einen Monat lang auf dem Bahnhof in Milano aufgehalten hätten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 22.4.2008 zu Zahl 07 04 657-BAW, wurden Ihnen gemäß §§ 3 und 8 AsylG internationaler und subsidiärer Schutz nicht zuerkannt und Sie wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Ihre gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.6.2009 zu GZ A2 319.161-1/2008/5E, Ihnen am 13.7.2009 zugestellt, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.

Im anschließenden Verfahren zur Durchsetzung der Ausweisung wurden Sie am 28.9.2009 von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, zu Zahl III-1244782/FrB/09 niederschriftlich einvernommen, wobei Sie angaben, ledig und für niemanden sorgepflichtig zu sein. Ihre Familie lebe in Gambia. Sie hätten in Österreich keine Angehörigen und keine Beschäftigung. Sie wurden aufgefordert, sich selbständig um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei Ihrer Botschaft zu bemühen und die Einreichbestätigung binnen 14 Tagen vorzulegen.

Am 21.1.2010 übermittelte Ihr rechtsfreundlicher Vertreter lediglich eine vom Generalkonsulat der Republik Gambia am 20.1.2010 an das Jugendbildungszentrum der VHS Ottakring ausgestellte Zeitbestätigung, dass Sie dort am 20.10.2010 zwecks Einreichung eines neuen Reisepasses von 9 bis 11 Uhr anwesend gewesen seien.

Mit Schreiben vom 19.7.2010 zu Zahl III-1244782/FrB/10 ersuchte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, via BM.I, Abteilung II/3, die gambische Botschaft in London, um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie und merkte an, dass Sie das Ausfüllen des entsprechenden Fragenkataloges verweigert hatten. Da Sie unbekannten Aufenthaltes waren, konnten Sie zu einer Identitätsprüfung durch eine gambische Delegation vom 4.4. bis 6.4.2011 nicht geladen und vorgeführt werden. Eine schriftliche Anfrage vom 21.6.2012 an das gambische Generalkonsulat, ob Sie als gambischer StA. identifiziert wurden und Ihnen ein Reisepass ausgestellt wurde, zeitigte die schriftliche Rückantwort des Honorargeneralkonsuls vom 4.7.2012, dass in Ihrem Fall wegen fehlender Unterlagen für Sie kein Reisepass eingereicht worden sei und auch nicht festgestellt habe werden können, ob Sie ein gambischer Staatsbürger seien.

Am 4.10.2013 stellten Sie persönlich den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG an den Landeshauptmann von Wien, welcher nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 81 Abs. 24 NAG nunmehr vom Bundesamt als auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gerichtete Antragsstellung weiter zu behandeln ist.

Mit Schreiben vom 21.10.2014 stellten Sie durch Ihre bevollmächtigte Vertreterin, Frau Mag. XXXX , Asylrechtsberatung der Caritas der ED Wien, einen Antrag gemäß "§ 4 AsylG-DÜV" und erhoben mit Schreiben vom 13.2.2015 eine Säumnisbeschwerde.

Am 19.12.2014 legte Frau XXXX , für Sie per e-mail eine Vollmacht vor und übermittelte einen Zusatzantrag für Sie via Landeshauptmann von Wien, jedoch waren die bezeichneten Beilagen von Ihnen nicht unterschrieben. Am 4.2.2015 wurden diese Mängel behoben.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 25.2.2015 zu Zahl IFA 73098881010 + VZ 14596710, Ihnen zugestellt am 17.2.2015 zuhanden Frau XXXX und am 19.2.2015 zuhanden Frau XXXX wurde Ihnen zu Ihren oa Anträgen Parteiengehör eingeräumt und ergingen Aufforderungen zur Urkundenvorlage und Stellungnahme. Sie wurden gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 letzter Satz AsylG ausdrücklich darüber belehrt, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn Sie Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommen.

Sie nahmen am 4.3.2015 durch Ihre bevollmächtigte Vertreterin, XXXX schriftlich Stellung, indem Sie bekräftigten, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Sie bestritten, jemals straffällig geworden zu sein; es gebe gegen Sie keine Anzeige und Sie seien weder in Graz wegen eines SMG Vergehens noch in Wien wegen Randalierens verhaftet worden. Sie lebten seit langem im Caritasheim in der XXXX und seien niemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Offensichtlich sei Ihr Akt mit dem Akt eines namensgleichen Landsmannes vermischt worden; auch die Eintragung ins GVS-System sei mit einem falschen Bild (das seien nicht Sie) versehen. Zum Beweis boten Sie Ihre persönliche Einvernahme und den Vergleich Ihrer erkennungsdienstlichen Daten, sowie die Beiholung der Strafakten zwecks Vergleiches der Bilder und Fingerabdrücke zwischen Ihnen und der straffällig gewordenen Person an. Weiters würden Sie sich um die Ausstellung einer Geburtsurkunde bemühen, dies sei aber in dieser kurzen Zeit nicht möglich. Sie beantragten daher, Ihnen bis zum Abschluss der erkennungsdienstlichen Vergleiche Fristerstreckung zum Zwecke der Vorlage auch der Geburtsurkunde zu gewähren.

Per e-mail vom 17.3.2015 legten Sie ein Foto angeblich Ihrer gambischen Geburtsurkunde vor, nicht jedoch das Original.

2. Mit Bescheid vom 13.05.2015 zu der im Spruch ersichtlichen Zl. hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl RD-Wien die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr 100/2005 idgF zurückgewiesen (Spruchpunkt I), sowie die Anträge auf Heilung eines Mangel gem. § 4 Abs. 1 Z 2 u 3 AsylG - Durchführungsverordnung abgewiesen (Spruchpunkt II).

Begründet wurde dies wie folgt.

"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Sie behaupteten in Ihrem zweiten Asylverfahren zu Zahl 07 04.615, XXXX zu heißen, am XXXX /Gambia geboren worden und gambischer StA. zu sein. Im Zuge dieses Verfahrens wurde im oa Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, beweiswürdigend festgestellt, dass Sie am 6.8.2006 in Spanien unter dem Namen XXXX eingereist sind.

Sie behaupten im gegenständlichen Verfahren, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und gambischer StA. zu sein. Ihre Identität steht nicht fest.

D) Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen

Sie haben bisher weder in Ihren beiden Asyl- noch im bisherigen Verfahren zur Effektuierung der vorliegenden asylrechtlichen Ausweisung Personaldokumente (Reisepass, Geburtsurkunde, allenfalls sonstigen Lichtbildausweis) zum Nachweis Ihrer tatsächlichen Originalidentität vorgelegt.

Insbesondere auch im nunmehr hier gegenständlichen Verfahren legten Sie lediglich eine elektronisch übermittelte Fotografie Ihrer angeblichen Geburtsurkunde aus Gambia vor. Eine - erforderliche - Beglaubigung der Geburtsurkunde (Apostille) der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Dakar ist aus der übermittelten Fotografie nicht ersichtlich. Zudem mangelt der fotografisch aufgenommenen Geburtsurkunde die einwandfreie Zuordenbarkeit zu Ihrer natürlichen Person, da die aufgenommene angebliche Geburtsurkunde kein Lichtbild aufweist und auch sonst keine persönlichen biometrischen Merkmale enthält, welche eine eindeutige Zuordenbarkeit zu Ihrer natürlichen Person ermöglichen würden.

(....)

Ad Spruchpunkt I.:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Dieser Bestimmung ist jedoch die Verfahrensbestimmung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zwingend vorgelagert, welche normiert, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 54 Abs. 4 legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

Nach der Offizialmaxime darf eine Behörde sich nicht mit einer scheinbaren oder formalen Wahrheit begnügen, sondern hat aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Dies bedeutet für Ihren Fall, dass die Behörde sich insbesondere dann nicht mit Ihren bloßen nicht weiter nachgewiesenen Behauptungen als Erkenntnisquelle hinsichtlich Ihres tatsächlichen Namens und Vornamens und Geburtsdatums begnügen und diese einem Lichtbild zuordnen darf, wenn sie selbst darüber eine Urkunde auszustellen hat, deren Zweck sein soll, Ihre tatsächliche Identität gegenüber Dritten nachzuweisen.

Vielmehr hat die Behörde Ihre tatsächliche (und einzige) Identität (Zuordnung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und anderer Daten zu einem Lichtbild und damit zu der abgebildeten natürlichen Person, welche deren Unverwechselbarkeit sicherzustellen hat) zu ermitteln und zu überprüfen, dies insbesondere anhand von Dokumenten, welche Ihnen Ihr Herkunftsstaat bereits ausgestellt hat oder noch auszustellen hätte.

Indem Sie derlei Dokumente bisher überhaupt noch nie, insbesondere entgegen §§ 7 letzter Satz und 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht, vorgelegt haben, sind Sie Ihrer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen für Ihren verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen, obwohl Ihnen dies nach Ansicht der Behörde durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal die Republik Gambia, deren Staatsangehöriger zu sein Sie behaupten, ein Honorargeneralkonsulat in 1230 Wien, Wagner-Schönkirch-Gasse 9, unterhält.

Sie haben - lediglich ergänzend angemerkt - auch kein Beweismaterial dahin gehend vorgelegt, dass Sie sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder ein sonstiges Ausweisdokument und einer Geburtsurkunde durch Ihren Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätten, jedoch in Ihrem Bemühen aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wären. Die von Ihnen durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 21.1.2010 übermittelte - eigentlich an das Jugendbildungszentrum der VHS Ottakring gerichtete - Zeitbestätigung des Generalkonsulates der Republik Gambia vom 20.1.2010, dass Sie dort am 20.1.2010 zwecks Einreichung eines neuen Reisepasses von 9 bis 11 Uhr anwesend gewesen seien, trifft hierüber noch keine positive Aussage.

Dem gegenüber geht aus einem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, via BM.I, Abteilung II/3, vom 19.7.2010 zu Zahl III-1244782/FrB/10, gerichtet an die gambische Botschaft in London, zwecks Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie, hervor, dass Sie das Ausfüllen des entsprechenden Fragenkataloges zuvor im Verfahren verweigert hatten. Da Sie unbekannten Aufenthaltes waren, konnten Sie auch nicht zu einer Identitätsprüfung durch eine gambische Delegation vom 4.4. bis 6.4.2011 geladen und vorgeführt werden. Sie haben schon daher im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht ausreichend mitgewirkt.

Eine schriftliche Anfrage vom 21.6.2012 an das gambische Generalkonsulat, ob Sie als gambischer StA. identifiziert wurden und Ihnen ein Reisepass ausgestellt wurde, zeitigte zusätzlich die schriftliche Rückantwort des Honorargeneralkonsuls vom 4.7.2012, dass in Ihrem Fall wegen fehlender Unterlagen für Sie kein Reisepass eingereicht worden sei und auch nicht festgestellt habe werden können, ob Sie ein gambischer Staatsbürger seien.

Sie haben daher auch im gegenständlichen Verfahren iSd § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht erkennbar und damit nicht ausreichend mitgewirkt, wenn Sie weder Reisepass Ihres Herkunftsstaates noch Original und Kopie Ihrer ausreichend beglaubigten Geburtsurkunde vorgelegt haben. Auch kann in Ihrem Fall nicht davon gesprochen werden, dass Sie bisher immer gleichbleibende Angaben zu Ihrer Identität gemacht haben. Vielmehr divergieren Ihre Angaben gegenüber den spanischen Behörden und der österreichischen Asylbehörde in beiden Verfahren sehr wesentlich, sodass sich als Ihre Identität aufgrund Ihrer Angaben - keineswegs feststehend - ergäbe: XXXX (alias XXXX .

Die Behörde hatte aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden."

(.....)

Zur Begründung des Spruchpunktes II. führt die belangte Behörde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen an.

"Sie sind nach wie vor ledig und für niemanden sorgepflichtig, weshalb kein Familienleben in Österreich besteht. Sie leben nach wie vor in einer Unterkunft der Caritas, derzeit laut ZMR in XXXX , zuvor waren Sie in anderen Unterkünften untergebracht, welche Ihnen von European Homecare, der Diakonie des Evangelischen Hilfswerkes oder der Caritas der Erzdiözese Wien zur Verfügung gestellt wurden. Sie befinden sich seit 21.5.2007 nach wie vor in Grundversorgung und haben auch keine selbst finanzierte Krankenversicherung und keine selbst erwirtschafteten Unterhaltsmittel. Ihr Aufenthalt von 12.1.2007 bis 10.3.2007 (Abschiebung nach Madrid) und von (Wiederkehr) 21.5.2007 bis 13.7.2009 (Rechtskraft des oa AGH-Erkenntnisses) war zwar rechtmäßig, diese Rechtmäßigkeit jedoch zwei letztlich unbegründeten Asylanträgen geschuldet. Soweit Sie sich tatsächlich im österreichischen Bundesgebiet aufhalten, ist dieser Aufenthalt seit 14.7.2009 unrechtmäßig. Ein schutzwürdiges Privatleben, das in Ihrem Fall lediglich darin bestehen kann, sich in Österreich ein Aufenthaltsrecht erzwingen zu wollen, besteht ebenfalls nicht. Wohl absolvierten Sie seit Rechtskraft Ihrer asylrechtlichen Ausweisung als Externist die Hauptschule, doch wird dadurch Ihr Integrationsgrad nur unwesentlich erhöht, da eine Relativierung der Berücksichtigungswürdigkeit jedenfalls durch die Beharrlichkeit Ihres unerlaubten Aufenthaltes eintritt. Aufgrund Ihrer Angaben überwiegen Ihre Staatsangehörigkeit zu Gambia und des Umstandes, dass dort Ihre Mutter und Ihr Onkel leben, jedenfalls Ihre Bindungen zu Österreich, zu welchem gleichartige Bindungen nicht und darüber hinaus auch keine anderen Bindungen bestehen; strafgerichtliche Unbescholtenheit besteht derzeit, wirkt jedoch mit Blick auf eine vorzunehmende Abwägung des Interesses neutral.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung setzten Sie durch Ihre mehrfachen unrechtmäßigen Einreisen und durch Ihre jeweil anschließenden unrechtmäßigen Aufenthalte, deren erster durch eine (naturgemäß unfreiwillige) Abschiebung nach Spanien beendet werden mußte und deren zweiter nach wie vor andauert, da Sie - nach Ansicht der Behörde - nicht ausreichend an Ihrer Rückkehr nach Gambia mitwirken. So gaben Sie im Asylverfahren an, Ihren gambischen Personalausweis (ID-Card) weggeworfen zu haben, wohl um die Zuordenbarkeit Ihrer Person zu Ihrem angeblichen Herkunftsstaat zu erschweren oder unmöglich zu machen. Wäre diese unzweifelhaft möglich (gewesen) wäre Ihre bereits rechtskräftige Ausweisung durchzusetzen. Sie verschleiern daher nach Ansicht der Behörde seit Ihrer erstmaligen Einreise durch Nichtvorlage von Personaldokumenten aus Ihrem Herkunftsstaat Ihre tatsächliche Identität, was sich insbesondere auch aus der Aktenlage schlüssig ergibt, um eben gerade nicht zu einem Reisedokument Ihres Herkunftsstaates für Ihre un-/freiwillige Heimreise zu gelangen.

Soweit sich in Ihrem Privatleben seit Rechtskraft Ihrer Ausweisung Änderungen ergeben haben - diese könnten äußersten Falles in Form Ihrer Hauptschulprüfung eingetreten sein - erfolgten dieselben jedenfalls nach Ihrer letztinstanzlichen Ausweisung durch den AGH (Rechtskraft per 13.7.2009) während eines Zeitraumes, während dessen Sie sich Ihres unsicheren (eigentlich fehlenden) Aufenthaltsstatus bereits bewusst waren oder bewußt sein hätten müssen. Angesichts der Dauer Ihres ersten Asylverfahrens von nicht ganz zwei Monaten und Ihres zweiten Asylverfahrens von nicht ganz 26 Monaten, was keine unüblich langen Verfahrensdauern darstellt, und der Tatsache, dass Ihnen die Möglichkeit der Mitwirkung an Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat (welchen auch immer) frei stand, Sie diese Bemühungen aber unterlassen haben, ist die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes keinesfalls in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

(...)

Zur Frage, ob im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV die Heilung der aufgetretenen Mängel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und Z 2 iVm § 7 Abs. 4 AsylG-DV zuzulassen ist, weil Ihnen deren Beschaffung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war gewesen sei, wird weiter ausgeführt:

Sie selbst haben im Asylverfahren am 30.3.2007 niederschriftlich vorgebracht, Sie hätten (zwecks Nachweises Ihres Geburtsdatums) eine ID-Card und einen Mutter-Kind-Pass, auf welchem das Geburtsdatum draufstehe. Ihre ID-Card sei Ihnen 2001 ausgestellt worden, Sie hätten Leute getroffen, die Ihnen gesagt hätten, Sie sollten Ihre ID-Card nicht bei sich haben, weshalb Sie diese im Jahr 2006, bevor Sie nach Europa gekommen seien, weggeschmissen hätten; demgegenüber gaben Sie am 21.4.2008 niederschriftlich an, über eine Geburtsurkunde und über einen gambischen Personalausweis (ID-Card) zu verfügen, welche sich bei Ihrer Mutter befänden. Angeblich hätten Sie sich diese Dokumente aus Geldmangel (vor der oa. Niederschrift) nicht schicken lassen können.

Fest steht, dass Sie sich am 20.1.2010 zwecks Einreichung eines neuen Reisepasses von 9 bis 11 Uhr beim gambischen Honorargeneralkonsulat aufhalten konnten, dort jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass Sie tatsächlich gambischer Staatsangehöriger seien. Eine schriftliche Anfrage vom 21.6.2012 an das gambische Generalkonsulat, ob Sie als gambischer StA. identifiziert wurden und Ihnen ein Reisepass ausgestellt wurde, zeitigte zusätzlich die schriftliche Rückantwort des Honorargeneralkonsuls vom 4.7.2012, dass in Ihrem Fall wegen fehlender Unterlagen für Sie kein Reisepass eingereicht worden sei und auch nicht festgestellt habe werden können, ob Sie ein gambischer Staatsbürger seien. Es wäre Ihnen möglich und zumutbar gewesen und ist Ihnen weiterhin möglich und zumutbar, dem gambischen Honorargeneralkonsulat gegenüber ausreichende Angaben zu machen und eine ausreichende Urkundenlage dahin gehend so herzustellen, dass Sie als gambischer Staatsangehöriger identifizierbar wären und Ihnen ein Reisepass ausgestellt werden kann, oder - sofern Sie über Ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit bisher die Unwahrheit angegeben hätten - die Berufsvertretungsbehörde oder die Behörden Ihres tatsächlichen Herkunftsstaates anzusprechen. Gegenteiliges kam aus Ihrem Vorbringen nicht hervor, zumal Sie bereits seit spätestens 21.4.2008 (Niederschrift) über das Erfordernis der Vorlage ausreichender Identitätsdokumente aus dem Herkunftsstaat in Kenntnis sein müssen.

Die Behörde hatte aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Ihrem Fristerstreckungsantrag vom 4.3.2015 bei eingebrachter Säumnisbeschwerde vom 13.2.2015 wurde nicht entsprochen, da die nach Ansicht der Behörde unbestreitbaren - Ihrer Meinung nach strittigen - Sachverhaltselemente diese Entscheidung nicht beeinflussen; dies wäre allenfalls im meritorischen Verfahren erforderlich gewesen. Zudem steht nach Aktenlage jedenfalls fest, dass Sie jene natürliche Person sind, welche das oa Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.6.2009 zu GZ A2 319.161-1/2008/5E der Verfahrensidentität nach betrifft.

Da eine Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.6.2009 zu GZ A2 319.161-1/2008/5E, Ihnen am 13.7.2009 zugestellt, bereits seit 13.7.2009 rechtskräftig vorliegt, konnte gemäß § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden."

3. XXXX

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A:

1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgebenden Rechtsvorschriften hinsichtlich des Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 lauten:

§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit

Gemäß § 8. (1) AsylG-DV folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

§ 4. (1) AsylG-DV: Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Das BFA hat in seiner Beweiswürdigung (siehe oben) klar und logisch aufgelistet, warum den Angaben der Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann.

"Sie haben bisher weder in Ihren beiden Asyl- noch im bisherigen Verfahren zur Effektuierung der vorliegenden asylrechtlichen Ausweisung Personaldokumente (Reisepass, Geburtsurkunde, allenfalls sonstigen Lichtbildausweis) zum Nachweis Ihrer tatsächlichen Originalidentität vorgelegt.

Insbesondere auch im nunmehr hier gegenständlichen Verfahren legten Sie lediglich eine elektronisch übermittelte Fotografie Ihrer angeblichen Geburtsurkunde aus Gambia vor. Eine - erforderliche - Beglaubigung der Geburtsurkunde (Apostille) der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Dakar ist aus der übermittelten Fotografie nicht ersichtlich. Zudem mangelt der fotografisch aufgenommenen Geburtsurkunde die einwandfreie Zuordenbarkeit zu Ihrer natürlichen Person, da die aufgenommene angebliche Geburtsurkunde kein Lichtbild aufweist und auch sonst keine persönlichen biometrischen Merkmale enthält, welche eine eindeutige Zuordenbarkeit zu Ihrer natürlichen Person ermöglichen würden."

Da in allen vom BF vorhandenen Dateien, niemals die Identität festgestellt wurde (sondern diese immer nur über dessen Angaben erstellt wurden), kann die Identität auch nicht durch eine Einschau in diese Dateien festgestellt werden. Die Argumentation des BF es liege eine Verwechslung vor mit einer anderen Person, geht daher ins Leere, da es an der Mitwirkung des BF liegt einen Nachweis für seine Identität zu erbringen.

Falls der BF glaubt über ihn seien unrichtige elektronische Daten gespeichert, kann er nach dem Datenschutzgesetz einen Auskunftsantrag bei der zuständigen Behörde stellen und gegebenenfalls eine Richtigstellung veranlassen.

Dass der BF seine Mitwirkung verweigert hat ergibt sich auch aus der nachvollziehbaren Beweiswürdigung des BFA.

"Gemäß § 54 Abs. 4 legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

Nach der Offizialmaxime darf eine Behörde sich nicht mit einer scheinbaren oder formalen Wahrheit begnügen, sondern hat aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Dies bedeutet für Ihren Fall, dass die Behörde sich insbesondere dann nicht mit Ihren bloßen nicht weiter nachgewiesenen Behauptungen als Erkenntnisquelle hinsichtlich Ihres tatsächlichen Namens und Vornamens und Geburtsdatums begnügen und diese einem Lichtbild zuordnen darf, wenn sie selbst darüber eine Urkunde auszustellen hat, deren Zweck sein soll, Ihre tatsächliche Identität gegenüber Dritten nachzuweisen.

Vielmehr hat die Behörde Ihre tatsächliche (und einzige) Identität (Zuordnung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und anderer Daten zu einem Lichtbild und damit zu der abgebildeten natürlichen Person, welche deren Unverwechselbarkeit sicherzustellen hat) zu ermitteln und zu überprüfen, dies insbesondere anhand von Dokumenten, welche Ihnen Ihr Herkunftsstaat bereits ausgestellt hat oder noch auszustellen hätte.

Indem Sie derlei Dokumente bisher überhaupt noch nie, insbesondere entgegen §§ 7 letzter Satz und 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht, vorgelegt haben, sind Sie Ihrer gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen für Ihren verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen, obwohl Ihnen dies nach Ansicht der Behörde durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal die Republik Gambia, deren Staatsangehöriger zu sein Sie behaupten, ein Honorargeneralkonsulat in 1230 Wien, Wagner-Schönkirch-Gasse 9, unterhält.

Sie haben - lediglich ergänzend angemerkt - auch kein Beweismaterial dahin gehend vorgelegt, dass Sie sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder ein sonstiges Ausweisdokument und einer Geburtsurkunde durch Ihren Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätten, jedoch in Ihrem Bemühen aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wären. Die von Ihnen durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter am 21.1.2010 übermittelte - eigentlich an das Jugendbildungszentrum der VHS Ottakring gerichtete - Zeitbestätigung des Generalkonsulates der Republik Gambia vom 20.1.2010, dass Sie dort am 20.1.2010 zwecks Einreichung eines neuen Reisepasses von 9 bis 11 Uhr anwesend gewesen seien, trifft hierüber noch keine positive Aussage.

Dem gegenüber geht aus einem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, via BM.I, Abteilung II/3, vom 19.7.2010 zu Zahl III-1244782/FrB/10, gerichtet an die gambische Botschaft in London, zwecks Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Sie, hervor, dass Sie das Ausfüllen des entsprechenden Fragenkataloges zuvor im Verfahren verweigert hatten. Da Sie unbekannten Aufenthaltes waren, konnten Sie auch nicht zu einer Identitätsprüfung durch eine gambische Delegation vom 4.4. bis 6.4.2011 geladen und vorgeführt werden. Sie haben schon daher im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht ausreichend mitgewirkt.

Eine schriftliche Anfrage vom 21.6.2012 an das gambische Generalkonsulat, ob Sie als gambischer StA. identifiziert wurden und Ihnen ein Reisepass ausgestellt wurde, zeitigte zusätzlich die schriftliche Rückantwort des Honorargeneralkonsuls vom 4.7.2012, dass in Ihrem Fall wegen fehlender Unterlagen für Sie kein Reisepass eingereicht worden sei und auch nicht festgestellt habe werden können, ob Sie ein gambischer Staatsbürger seien.

Sie haben daher auch im gegenständlichen Verfahren iSd § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht erkennbar und damit nicht ausreichend mitgewirkt, wenn Sie weder Reisepass Ihres Herkunftsstaates noch Original und Kopie Ihrer ausreichend beglaubigten Geburtsurkunde vorgelegt haben. Auch kann in Ihrem Fall nicht davon gesprochen werden, dass Sie bisher immer gleichbleibende Angaben zu Ihrer Identität gemacht haben. Vielmehr divergieren Ihre Angaben gegenüber den spanischen Behörden und der österreichischen Asylbehörde in beiden Verfahren sehr wesentlich, sodass sich als Ihre Identität aufgrund Ihrer Angaben - keineswegs feststehend - ergäbe: Lamin (alias Yadama) JADAMA (alias LAMIN), 4.4.1991 (alias 1.1.1987, alias 21.1.1987) geb., gambischer StA."

Wie sich aus obiger Beweiswürdigung ergibt, hat der BF schon früher an der Feststellung seine Identität nicht mitgewirkt und auch in diesem Verfahren keine Originaldokumente vorgelegt aus denen seine Identität ableitbar gewesen wäre.

Die Mitwirkungspflicht umfasst alle tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich, (siehe dazu VGH Bad.-Wütt., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - InfAuslR 1999, 287; VG Chemnitz, Beschluss vom 04.08.1988 - 4 K 1446/99 InfAuslR 2000, 146)

Die Mitwirkungspflicht endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über seinen Antrag positiv entschieden wird.

Die in der Beschwerde vorgetragene Argumentation (es sein nicht bekannt gewesen, dass die Vorlage eines Fotos der Geburtsurkunde zur Identitätsfeststellung nicht genüge) ist nicht nachvollziehbar, noch dazu da der BF im Verfahren von der Asyl und Rechtsberatung der Erzdiözese Wien vertreten war und die einschlägigen Bestimmungen zum Identitätsnachweis dort bekannt sind.

Die Asylverfahren der Beschwerdeführer sind rechtskräftig abgeschlossen und wurden dessen Anträge als unglaubwürdig abgewiesen, eine Gefahr für den Beschwerdeführer sich an seine Heimatbotschaft zu wenden, kann daher nicht erkannt werden und ist dies daher auch zumutbar, da kein Gefährdungspotential besteht.

Der Beschwerdeführer kann jedoch bei Vorlage der entsprechenden Dokumente jederzeit einen neuen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 stellen.

Im Kommentar Schrefler-König/Szymanski, Große Gesetzesausgabe/Manz wird bei den Anmerkungen zu § 58 Abs. 11 sogar empfohlen sich im Falle einer Zurückweisung seines Antrages nach § 55 AsylG 2005 nicht auf einen Rechtsstreit mit dem BVwG einzulassen, sondern seinen entsprechenden neuerlichen Antrag verbunden mit der Versicherung der Mitwirkungspflicht nachzukommen einzubringen und die geforderten Unterlagen vorzulegen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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