B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2009449.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2014, Zl. 831747601/1759153, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin reiste an 27.11.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz zu dem sie vor der PI Traiskirchen EASt sogleich befragt wurde.
Dabei erklärte sie, in XXXX, Aserbaidschan geboren zu sein. Sie sei russische Staatsangehörige, Moslem und ihre Volksgruppenzugehörigkeit sei Aserbaidschan.
Sie habe neun Klassen der Grundschule in einem Krankenhaus in Moskau besucht, da sie an Kinderlähmung leide und bis zu ihrem 16. Lebensjahr im Krankenhaus in Moskau aufhältig gewesen sei.
Ihre Eltern seien unbekannten Aufenthalts. Sie habe den Entschluss zur Ausreise vor einigen Monaten gefasst. Sie sei vor einigen Tagen von Moskau mit einem LKW ausgereist. Ihr Inlandspass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden. Sie habe sich die ganze Fahrt über im Inneren des LKWs befunden, weshalb sie zur Reisebewegung keine Wahrnehmungen gemacht habe.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, nach Österreich gekommen zu sein, da in Russland sehr harte Lebensbedingungen herrschen würden und sie dort nicht mehr überleben hätte können. Sie leide von Geburt an an Kinderlähmung. Ihre Mutter habe sie nach der Geburt von Aserbaidschan in ein Krankenhaus nach Moskau gebracht. Sie sei dort praktisch bis zu ihrem 16. Lebensjahr stationär behandelt worden. Im Jahr 1995 habe sie eine schwere Operation gehabt. In diesem Krankenhaus habe sie auch die Grundschule besucht. Ihre Eltern hätten sich scheiden lassen und sie habe ihren Vater zuletzt gesehen, als sie fünf Jahre alt gewesen sei. Mit ihrer Mutter sei der Kontakt vor drei Jahren abgebrochen. Sie habe sonst keine Verwandten und sei auf sich allein gestellt. In Moskau habe sie keine staatliche Unterstützung erhalten, sondern habe mit diversen Schwarzarbeiten für ihren Lebensunterhalt sorgen müssen.
Aufgrund ihrer Erkrankung sei sie von der Gesellschaft diskriminiert worden. Sie habe nicht immer Arbeit finden können. Sie habe ausschließlich Schwarzarbeit erhalten.
Sie hoffe, in Österreich eine Chance zu erhalten. Sie sei lern- und arbeitswillig.
Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie dort nicht überleben.
Die Beschwerdeführerin wurde am 04.04.2014 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
Die Beschwerdeführerin spreche ausschließlich Russisch, höre jedoch etwas schlecht. Sie erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die an sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Die Beschwerdeführerin erklärte, am XXXX in XXXX, Aserbaidschan, geboren zu sein. Sie sei russische Staatsangehörige. Über Dokumente zum Nachweis ihrer Identität verfüge sie nicht. Ihr Reisepass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden. Sie habe keine Möglichkeit, sich Dokumente zu beschaffen. Sie habe in Russland keine anderen Dokumente, da sie die ganze Zeit im Krankenhaus gelebt habe. Sie habe nur den russischen Inlandspass. Andere Dokumente habe sie nicht benötigt. Sie sei russische Staatsbürgerin. Sie gehöre der aserbaidschanischen Volksgruppe an und sei Muslimin.
Gesundheitlich gehe es ihr gut. Sie nehme Beruhigungsmittel und sei eine Behandlung vorgesehen, die jedoch noch nicht begonnen habe. Sie legte medizinische Unterlagen (Nervenärztlicher Befund vom 28.03.2014, Orthopädischer chirurgischer Befund vom 14.03.2014, Röntgenbefund vom 14.03.2014) vor.
Auf Vorhalt, dass aus dem Befund ersichtlich sei, dass sie seit Geburt an Kinderlähmung leide, bejahte sie dies und erklärte, seit ihrer Kindheit in einem Krankenhaus in Moskau behandelt worden zu sein. Im Jahr 1995 habe sie eine schwierige Operation gehabt, bei der sie an beiden Beinen operiert worden sei.
Medizinische Befunde aus dem Herkunftsstaat habe sie nicht mitgenommen. Sie habe gedacht, in Österreich sowieso neuerlich untersucht zu werden. Nach der Operation im Jahr 1995 sei es ihr kurzzeitig etwas besser gegangen, danach habe sich ihr Zustand jedoch wieder verschlechtert. Nach ihren konkreten gesundheitlichen Problemen befragt, erklärte sie, aufgrund der Kinderlähmung Schmerzen am Rücken und an den Beinen zu haben.
Im Bundesgebiet lebe sie von der Grundversorgung, sie habe hier keine Verwandten, spreche ganz wenig Deutsch, besuche jedoch einmal wöchentlich einen Deutschkurs. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Österreichische Freunde habe sie keine.
Die Beschwerdeführerin sei ledig, habe keine Kinder. In Moskau habe sie an einer näher genannten Adresse gelebt, wobei sie die Postleitzahl nicht wisse. Dort habe sie die letzten sechs Monate vor der Ausreise gelebt. Davor habe sie unterschiedliche Mietwohnungen gehabt. Sie lebe seit ihrer Geburt in Moskau. Sie habe sich dort in einem näher genannten Krankenhaus bis zum Jahr 1995 aufgehalten. Sie sei durchgehend behandelt worden, da sie nicht selbständig gehen habe können. Die Behandlung sei zur damaligen Zeit kostenlos gewesen.
Zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat habe sie überhaupt keinen Kontakt. Zu ihrer Mutter habe sie seit drei Jahren keinen Kontakt und zum Vater nicht mehr seit ihrem fünften Lebensjahr. Vielleicht würden sie sie mittlerweile suchen, wobei sie dies nur vermute.
Mit ihrer Mutter habe sie bis vor drei Jahren an einer näher genannten Adresse in Moskau gelebt.
Die Schule habe sie im Krankenhaus besucht. Sie habe erst nach ihrer Operation im Jahr 1995 gehen können und sei danach aus dem Spital entlassen worden.
Abgesehen von der Grundschule habe sie keine Ausbildung absolviert.
Als sie noch mit ihrer Mutter gelebt habe, habe ihre Mutter gearbeitet und für sie gesorgt. Nach der Trennung von ihrer Mutter, habe sie von Schwarzarbeit gelebt. Von ihrer Mutter habe sie sich getrennt, da es dieser gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Auf Nachfrage meinte sie, dass ihre Mutter hohen Blutdruck bekommen habe und nicht mehr arbeiten habe können. Daher habe ihre Mutter Moskau verlassen, habe der Beschwerdeführerin aber nicht gesagt, wohin. Auch ihre Mutter habe schwarzgearbeitet bzw. von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Sie habe ein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter gehabt. Ihre Mutter sei weggezogen, weil sie nicht arbeitsfähig gewesen sei, man jedoch Geld für Miete benötige. Sie habe dann gearbeitet, um in der Wohnung bleiben zu können. Ihre Mutter sei zu ihren Verwandten gefahren, um sich behandeln lassen zu können. Die Medikamente und Behandlungen seien nämlich sehr teuer. Ihre Mutter sei jetzt glaublich in XXXX, zumal sie in Moskau keine Verwandten hätten.
Ihre Mutter sei zu den Verwandten gefahren, um von diesen Unterstützung zu erhalten.
Ihre Mutter habe von der Geburt der Beschwerdeführer an bis vor drei Jahren in Moskau gelebt. Diese sei aserbaidschanische Staatsbürgerin, zumal diese bis zur Geburt der Beschwerdeführerin in XXXX gelebt habe. Wegen ihrer Erkrankung seien sie nach Moskau gezogen. Auch ihr Vater sei im Übrigen aserbaidschanischer Staatsbürger. Befragt, wie sie darauf komme, dass sie russische Staatsbürgerin sei, meinte sie, dass sie nicht nach Aserbaidschan gereist sei, sondern durchgehend in Moskau gelebt habe.
Auf Vorhalt des einvernehmenden Referenten, wonach Zweifel an ihrer Staatsangehörigkeit bestehen würden, meinte sie, dass sie mit der Volljährigkeit die russische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Ihre Mutter habe diese beantragt, als sie aus dem Spital gekommen sei.
Befragt, warum ihre Mutter den Antrag gestellt habe, wenn sie doch volljährig gewesen sei, meinte sie, dass ihre Mutter ja die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft gehabt habe. Diese habe die Beschwerdeführerin nur begleitet, da sie Schwierigkeiten gehabt habe, die Stiegen hochzusteigen.
Die Beschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat unbescholten, gegen sie bestehe kein Haftbefehl, sie sei nicht politisch tätig gewesen und habe Russland im November 2013 verlassen.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab sie an, dass ihre Mutter sie nach Moskau gebracht habe, damit sie dort behandelt werde.
Nach Aufforderung ihr Heimatland anzuführen, nannte sie Aserbaidschan. Dies sei das Land, wo sie geboren worden sei. Sie meinte: "Oder ist es nicht so?"
Befragt, als was sie Russland bezeichnen würde, meinte sie, dort nur gelebt zu haben und behandelt worden zu sein. Russland habe sie auf die Beine gestellt.
Auf Aufforderung die Frage zu beantworten, stellte sie die Gegenfrage, ob es verwirrend sei, wenn sie Aserbaidschan als ihre Heimat bezeichne.
Auf neuerliche Nachfrage meinte sie, dass sie die russische Staatsangehörigkeit habe. Dies sei egal, da sie ihre Dokumente verloren habe.
Auf Aufforderung von eins bis zehn auf Aseri zu zählen, meinte sie Aseri nicht zu können und dort überhaupt nicht gelebt zu haben.
Auf Vorhalt, dass es überhaupt nicht nachvollziehbar sei, dass sie kein Wort Aseri spreche, da ihre Mutter aserbaidschanische Staatsbürgerin sei, meinte sie, dass ihre Mutter Russisch spreche, mit ihr Russisch gesprochen habe und eine russische Schule besucht habe. Damals hätten alle Russisch gesprochen.
Auf neuerliche Aufforderung ihre Ausreisegründe zu schildern, meinte sie, dass sie in Moskau nicht weiter bleiben habe können. Sie habe dort keine Unterkunft und kein Geld gehabt. Sie sei von den Leuten erniedrigt worden. Niemand habe sie benötigt. Dies sei Grund ihrer Ausreise. Befragt, was sie mit ihren Ausführungen meine, erklärte sie, in Russland schief angeschaut zu werden, wenn man eine Behinderung habe. In Österreich sei das anders.
Dies seien alle ihre Gründe. Sie wolle in Österreich die Chance erhalten, ganz gesund zu werden. Sie wolle wieder arbeiten, lachen und überhaupt ein neuer Mensch werden.
Auf Vorhalt, wonach sie aufgrund ihrer Krankheit einen Invaliditätsausweis besitzen müsste, meinte sie, einen solchen nicht zu haben. Wenn die Leute sie sehen würden, würden sie erkennen, dass sie behindert sei.
Nach Aufklärung, wonach in der Russischen Föderation Invalide einen Invalidenausweis erhalten würden, meinte sie, dies nicht gewusst zu haben. Es sei auch nicht schön, etwas zu haben, aus dem hervorgehe, dass sie Invalide sei.
Auf weiteren Vorhalt, wonach sie als Invalide zusätzliche staatliche Unterstützung bzw. Ermäßigungen im Alltagsleben erhalten würde, meinte sie, dass sie es nicht gewollt habe, da sie sich selber nicht als Invalide fühle. Außerdem sei diese Pension so niedrig, dass man damit nicht auskommen könne, weshalb sie das erst gar nicht beantragt habe.
Auf weiteren Vorhalt, wonach sie sich einerseits nicht als Invalide fühle, andererseits jedoch in Österreich medizinisch behandelt werden wolle, meinte sie, dass dies ein gesunder Mensch nicht verstehen würde. Nur wenn man behindert sei und sich solche Bemerkungen anhören müsse, verstehe man ihre Situation.
Man habe ihr einen Invalidenausweis geben wollen, aber sie habe das abgelehnt, da das Geld nicht einmal für ein Brot gereicht habe. In Russland bekomme man einen Invalidenausweis im Übrigen nicht so leicht. Man müsse von einer Behörde zur anderen laufen und es koste viel Geld, nachzuweisen, dass man Invalide sei.
Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge Länderfeststellungen betreffend Sozialleistungen (Unterstützung und Leistung für Invalide) sowie Feststellungen betreffend medizinische Versorgung in Russland zur Kenntnis gebracht. Sie meinte, das alles nicht gewusst zu haben.
Ihre Mutter habe sie nicht angerufen, da jedes Telefonat Geld koste und sie kein Geld habe.
Ihre Mutter habe vor der Geburt der Beschwerdeführerin die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft bekommen.
Sie habe in Russland nicht offiziell gearbeitet, da sie niemand offiziell anstellen habe wollen. Sie habe auch nicht durchgehend gearbeitet. Sie sei als Reinigungskraft und Aufräumerin beschäftigt gewesen.
Für die Schleppung, die von einer Freundin organisiert worden sei, habe sie US-$ 1.000 bezahlt, wofür sie ein Jahr lang gespart habe.
Danach befragt, ob sie alles vorgebracht habe, bejahte sie dies und wiederholte, in Österreich ein neues Leben starten zu wollen.
Die Beschwerdeführerin erklärte schließlich, sich zu bemühen, Dokumente aus dem Herkunftsstaat zu erhalten.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte sie Angst vor den Leuten. Sie habe Angst auf der Straße zu landen. Als Behinderte sei sie Mensch zweiter Klasse.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat nähergebracht, wobei sie auf eine Stellungnahme hiezu verzichtete.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 18.06.2014 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.11.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.
Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Identität der Beschwerdeführerin wurde nicht festgestellt, jedoch, dass sie Staatsbürgerin der Russischen Föderation sei. Sie habe mit Ausnahme der ersten Tage nach ihrer Geburt ihr gesamtes Leben in Russland verbracht.
Nicht festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, oder solche künftig zu befürchten habe. Glaubhaft sei, dass sie aufgrund ihrer Behinderung von Teilen der Gesellschaft verachtet worden sei und ihre Heimat verlassen habe, um eine bessere soziale Absicherung zu erlangen. Es habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, dass sie keine Sozialhilfen bzw. Invaliditätsrenten bezogen habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass ihre Mutter sie alleine zurückgelassen habe. Somit habe nicht festgestellt werden können, dass sie über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation verfüge.
Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Geburt an Kinderlähmung und den damit verbundenen diagnostizierten Fehlstellungen in Teilbereichen Ihres Bewegungsapparates. Sie sei dadurch in der Fortbewegung eingeschränkt. Des Weiteren leide sie unter Depressionen und Schlafstörungen. Lebensbedrohende Erkrankungen seien nicht festgestellt worden.
Für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation hätten keine Umstände festgestellt werden können, dass sie dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgegangen werden müsse. Derartiges habe aus den Länderfeststellungen in Zusammenhang mit ihrem Vorbringen nicht erkannt werden können.
Dem Bescheid wurden allgemeine Länderinformationen zur Russischen Föderation zugrunde gelegt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ihre Identität deshalb nicht feststehe, zumal sie keine Personaldokumente in Vorlage gebracht habe.
Die Feststellungen zu ihrer Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit würden auf ihren während des Verfahrens durchgehend gleichlautenden Angaben und auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Russisch beruhen.
Die Beschwerdeführerin habe als Fluchtgrund vorgebracht, dass für sie ein wirtschaftliches Überleben infolge der vorherrschenden harten Lebensbedingungen im Heimatland nicht mehr möglich gewesen sei, da ihre Mutter sie verlassen habe, weshalb sie Angst gehabt habe, auf der Straße zu landen.
Im Übrigen seien die ihr durch die Gesellschaft entgegengebrachten Diskriminierungen aufgrund ihrer Behinderung ein weiterer Anstoß Ihres Fluchtentschlusses gewesen.
Aus den Länderfeststellungen - Punkt Sozialbeihilfen - sei zu entnehmen, dass in ihrem Heimatland verschiedene Formen von Sozialleistungen und Beihilfen zur Verfügung stehen würden. Nicht glaubhaft sei, dass sie davon nichts gewusst habe und sie keinen Invaliditätsausweis beantragt habe.
Zumal ihre körperliche Einschränkung offensichtlich und nach außen hin nicht zu verbergen sei, sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland als Invalide eingestuft worden sei und sie sehr wohl einen Invaliditätsausweis besitze, diesen jedoch bewusst nicht zur Vorlage gebracht habe, um ihre Identität zu verschleiern.
Ebenso habe sie keine medizinischen Befunde aus dem Herkunftsstaat vorgelegt, was im Lichte ihres Krankheitsbildes, zu dem eine Vielzahl an Befunden vorliegen müssten, nicht nachvollziehbar sei. Dass sie ihre Identität verschleiert habe, ergebe sich auch daraus, dass sie überhaupt keine Dokumente vorlegen habe können.
Sie sei ihr auch offenbar durch eine berufliche Tätigkeit möglich gewesen, ihren Lebensunterhalt zu sichern und zusätzlich einen Betrag in Höhe von etwa € 1.000,00 zur Teilfinanzierung ihrer Flucht weg zu sparen. Sie habe nach ihren Ausführungen auch Sozialleistungen aufgrund ihrer Invalidität nicht in Anspruch genommen. Ihre wirtschaftliche Lage sei deshalb vor der Ausreise nicht derart bedenklich gewesen, wie sie im Verfahren behauptet habe. Es sei im Lichte der Länderinformationen über zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Auch das Vorbringen, wonach sie mit ihrer Mutter seit drei Jahren keinen Kontakt habe, sei von der Beschwerdeführerin nicht plausibel und lebensnah geschildert worden.
Ihr Vorbringen, wonach sie von Teilen der Gesellschaft aufgrund Ihrer Erkrankung herabwürdigend, etwa durch "schiefe Blicke", behandelt worden sei, sei durchaus nachvollziehbar. Eine etwaige für sie bedrohliche oder gefährdende Situation sei aus diesen Angaben jedoch nicht zu entnehmen. Auch sei festzuhalten, dass ihr derartig diskriminierende Verhaltensweisen auch anderswo jederzeit widerfahren könnten.
Im Übrigen habe sich aus ihrem Vorbringen eine ausreichende medizinische Versorgung in der Russischen Föderation ergeben und würden sich aus den Länderinformationen adäquate Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankungen der Beschwerdeführerin ergeben.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen vorgetragen habe. Die von ihr beschriebenen verachtenden Äußerungen der Gesellschaft aufgrund Ihrer Behinderung seien nicht als Verfolgung iSd. GFK anzusehen. Wirtschaftliche Gründe seien in der vorliegenden Konstellation nicht geeignet, die Gewährung von Asyl zu rechtfertigen. Ihr Antrag auf internationalen Schutz sei daher abzuweisen gewesen.
Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Aus den Länderfeststellungen sei eine Vielzahl von Unterstützungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat auch von Geburt an behandelt worden. Sie sei medizinisch und operativ versorgt worden. Die von ihr dargelegten psychischen Probleme seien in Moskau zweifelsohne behandelbar.
Es liege keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung vor, sei ihre Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr gesichert und hätten sich auch sonst keinerlei Hinweise ergeben, dass Ihr Leben im Heimatland in Gefahr wäre bzw. dass sie einer Folter ausgesetzt wäre. Es hätten sich demnach zusammengefasst keine Umstände ergeben, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Zu Spruchteil III. wurde darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten seien.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Darin erklärte die Beschwerdeführerin, in ihrem Heimatland als alleinstehende behinderte Frau nicht sicher zu sein, da sie schwer gehbehindert sei und psychisch derart darunter leide, dass ihr eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei. Sie sei nicht zu faul oder zu bequem in Russland zu leben, sondern könne schlichtweg ohne Unterstützung dort nicht mehr weiter überleben.
Das Bundesasylamt habe es unterlassen, Ermittlungen zu ihrer konkreten Gefährdung in "Tschetschenien" als alleinstehende Frau mit Behinderung einzuholen. Er sei lediglich auf die allgemeinen Länderfeststellungen Bezug genommen worden und ihr Vorbringen nicht hinsichtlich Rassismus, der ihr im Alltag begegnet sei und der es ihr unmöglich mache, eine gute Anstellung zu finden, von der sie leben könne, tiefergehend geprüft worden.
Die dem Bescheid zugrunde liegenden Ermittlungen seien daher in entscheidenden Punkten unvollständig.
Auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei fehlerhaft. Sie verfüge über keinen Invaliditätspass und habe sich um die Ausstellung eines solchen nicht bemüht. Sie habe auch nicht ihre Identität verschleiern wollen. Hiefür würden keine Anzeichen bestehen. Die Tatsache, dass sie nicht all ihre Befunde von Russland nach Österreich mitgenommen habe, könne nicht zum Beweis für eine obskure Identitätsverschleierung herangezogen werden.
Auch habe sie tatsächlich keinen Kontakt zu ihrer Mutter und demnach keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation.
In den rechtlichen Ausführungen sei die belangte Behörde nicht darauf eingegangen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit Behinderung handle.
Durch eine Ausweisung in die Russische Föderation drohe ihr eine schwerwiegende Verletzung ihrer Grundrechte. Aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich müsse sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation um ihr Leben fürchten. In diesem Zusammenhang verwies sie auf einen Bericht von ACCORD aus dem Jahr 2013.
Durch eine Abschiebung wären schließlich ihr Privatleben und ihre Gesundheit gefährdet. Sie sei bei verschiedenen Fachärzten in Behandlung, die bereits begonnen hätten, ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Sie leide unter spastischer Parese und habe eine schwere Gehstörung. Ihre Wirbelsäule sei verkrümmt und schief, ihr Becken sei fehlgestellt und daher ihre Beine unterschiedlich lang.
Diese schwere körperliche Behinderung habe auch eine gravierende Störung ihrer Seele hinterlassen. Sie sei immer als "behindert" behandelt worden und habe das Gefühl gehabt, kein vollwertiger Mensch zu sein. Ihre Ärzte in Österreich hätten bei ihr Depressionen, Schlafstörungen und eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Diese würden medikamentös behandelt werden.
Von einer Abschiebung sei aus gesundheitlichen Gründen abzusehen, da dies einen Verstoß von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Folgende Unterlagen wurden der Beschwerde beigelegt:
* Ärztliche Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 13.06.2014;
* Ambulanzkarte des Physikoambulatoriums der XXXX;
* Nervenärztlicher Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 28.03.2014 sowie
* Medizinischer Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 14.03.2014 samt Röntgenbefund vom 14.03.2014.
Das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, übermittelte am 20.02.2015 einen E-Mail-Verkehr aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin unter der von ihr angegebenen Identität seitens der russischen Behörden nicht als russische Staatsangehörige identifiziert werden habe können.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Inhalt des Bescheides sowie des Inhalts der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde samt übermittelten Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
II.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.3. Zur Entscheidungsbegründung:
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)
Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Verfahren der Beschwerdeführerin zu ermitteln.
Das BFA ist - trotz offensichtlicher Zweifel an ihrer Staatsangehörigkeit - von der Russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Darauf basierend hat das BFA die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz bezogen auf die Russische Föderation vorgenommen.
Laut den zuletzt im Beschwerdeverfahren seitens des BFA übermittelten Informationen haben sich die bereits in der Einvernahme vom 04.04.2014 vor dem BFA entstandenen Zweifel an der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin bestätigt. Trotz der damals entstandenen Zweifel hat es das BFA unterlassen, weitere Ermittlungen zu führen, sondern hat trotz unklarer Staatsangehörigkeit eine Entscheidung getroffen und beschränkte sich in der Würdigung im angefochtenen Bescheid darauf, dass die Feststellung zur russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auf ihren während des Verfahrens durchgehend gleichlautenden Angaben und auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Russisch beruhen.
Abgesehen davon, dass die Verwendung der russischen Sprache wohl nicht ausreicht, um von der russischen Staatsangehörigkeit auszugehen, zumal diese aufgrund der mittlerweile zerfallenen Sowjetunion unverändert in vielen Nachfolgestaaten - wenn auch nicht als Amtssprache wie beispielsweise in Aserbaidschan - gesprochen wird, trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihre Staatsangehörigkeit während des Verfahrens vor dem BFA gleichbleibende Angaben getätigt hat.
Vor dem BFA erklärte die Beschwerdeführerin am 04.04.2014, in Aserbaidschan geboren worden zu sein. Auch gab sie an, dass ihre Eltern Staatsangehörige von Aserbaidschan seien. Nach mehrmaligem Nachfragen über den Aufenthalt ihrer Mutter meinte sie auch, dass ihre Mutter bei Angehörigen in Aserbaidschan sei, wobei sie dies jedoch nicht genau wisse, da sie mit dieser nicht in Kontakt stehe.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Erwerb der Russischen Staatsangehörigkeit können von der erkennenden Richterin auch nicht nachvollzogen werden. So erklärte sie in der Einvernahme am 04.04.2014 auf Vorhalt des einvernehmenden Referenten, wonach Zweifel an ihrer Staatsangehörigkeit bestehen würden, dass sie mit der Volljährigkeit die russische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Ihre Mutter habe diese beantragt, als sie aus dem Spital gekommen sei, wobei die Beschwerdeführerin angegeben hat, im Alter von 16 Jahren aus dem Spital gekommen zu sein. Befragt, warum ihre Mutter den Antrag gestellt habe, wenn sie doch volljährig gewesen sei, meinte sie, dass ihre Mutter ja die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft gehabt habe. Diese habe die Beschwerdeführerin nur begleitet, da sie Schwierigkeiten gehabt habe, die Stiegen hochzusteigen. Zuvor erklärte sie, einen russischen Inlandspass besessen zu habe. Sie meinte in der Folge mehrmals, dass ihr Heimatland Aserbaidschan sei, in der Folge jedoch, dass sie russische Staatsangehörige sei, was egal sei, da sie ihre Dokumente verloren habe.
Zumal unter ihre Identität keine Person in der Russischen Föderation eruiert werden hat können und demnach berechtigte Zweifel an ihrer Identität besehen - dies wurde vom BFA auch richtig erkannt - wird die Beschwerdeführerin mit diesem Umstand zu konfrontieren sein.
War sie tatsächlich die ersten 16 Jahre in Moskau in einer Klinik aufhältig, müssen darüber entsprechende Unterlagen existieren, und wird die Beschwerdeführerin aufzufordern sein, sich solche allenfalls übermitteln zu lassen bzw. wird allenfalls eine entsprechende Recherche im Krankenhaus durchzuführen sein, in dem die Beschwerdeführerin behandelt worden und gelebt haben will. Sie hat auch den Namen dieses Krankenhauses und eine Adresse, wenn auch ohne Postleitzahl, genannt (AS 61).
Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ist demnach vollkommen unklar und wurde diese in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.04.2014 nicht geklärt. Aufgrund der im Beschwerdeverfahren erlangten Informationen scheint nunmehr klar, dass eine Person mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Daten in der Russischen Föderation nicht aufscheint, was jedoch im Lichte des Umstandes der behaupteten beantragten russischen Staatsbürgerschaft und dem behaupteten ausgestellten Inlandspass vollkommen lebensfremd ist.
Das BFA hätte demnach entsprechende Ermittlungen durchzuführen und allenfalls die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal zu befragen gehabt.
Das BFA hat demnach zunächst die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu klären. Je nach Staatsangehörigkeit wird das Bundesamt der Beschwerdeführerin entsprechende aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorzulegen haben. Erst nach Klärung der Staatsangehörigkeit ist in einem weiteren Schritt ihr Vorbringen - das vordergründig auf ein Verlassen des Herkunftsstaates aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen hindeutet - zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde aufgrund der ohne ausreichende Ermittlungen angenommenen Staatsangehörigkeit das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Bezug auf ihren tatsächlichen Herkunftsstaat gewürdigt hat, und damit ein schwerer Begründungsmangel vorliegt, ist - wie dargelegt - von wesentlichen Ermittlungslücken auszugehen. Basierend darauf war dem BFA eine Feststellung des Sachverhaltes nicht möglich. Die dennoch erfolgte Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation stamme und dort keine asylrelevanten Probleme zu gewärtigen habe, erfolgte willkürlich.
Das als Nachfolgebehörde des Bundesasylamtes nunmehr zuständige BFA wird demnach die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu ermitteln haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.
Neben der neuerlichen Befragung der Beschwerdeführerin und Vorhalt ihrer ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit und allenfalls der Durchführung von Recherchen werden aufgrund des verstrichenen Zeitraumes die Länderinformationen zum ermittelten Herkunftsstaat zu ergänzen sein.
Im Übrigen wird auch der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der sich laut Ausführungen in der Beschwerde verändert hat, zu ermitteln sein.
Zusammenfassend war festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall der Beschwerdeführerin ist der Sachverhalt in einem zentralen Punkt lückenhaft ermittelt worden, sodass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt.
Durch das mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
