BVwG W145 2108565-1

BVwGW145 2108565-17.7.2015

ASVG §18b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ASVG §18b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2108565.1.00

 

Spruch:

W145 2108565-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX SVNR XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.04.2015, Zl. HVBA-XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.04.2013 wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, geboren am XXXX, ein Pflegegeld der Stufe 6 ab dem 01.01.2013 zuerkannt.

2. Mit bei der Pensionsversicherungsanstalt am 13.02.2015 einlangendem Antrag hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Sohn) gestellt. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Antrag ua an, dass sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht selbstversichert sei und mit ihrem Kind, welches seit 01.01.2013 Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 im gemeinsamen Haushalt lebe. Zudem werde ihre Arbeitskraft durch die Pflege des Sohnes erheblich beansprucht.

3. Mit Bescheid vom 10.04.2015 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen, XXXX, geboren am XXXX, ab 01.02.2014 anerkannt. Unter einem aber ausgesprochen, dass für die Zeit bis 31.01.2014 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen nicht gegeben ist.

Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass Beiträge zur Selbstversicherung nur für Beitragszeiträume entrichtet werden könnten, welche nicht mehr als zwölf Monate vor der Antragstellung liegen würden.

4. Gegen den ablehnenden Teil des Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 26.04.2015 das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass seitens der Pensionsversicherungsanstalt eine Falscheingabe dahingehend erfolgt sei, dass bei der Pensionsversicherungsanstalt ein Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes und nicht ein solcher für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen aufliege. Weiters habe die Pensionsversicherungsanstalt keine Auskunft über das Rechtsmittel der Beschwerde erteilt. Aus diesem Grund fordere die Beschwerdeführerin auch die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2014 für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen, XXXX, anzuerkennen.

5. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der Pensionsversicherungsanstalt, einlangend am 15.06.2015, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin stellte am 13.02.2015 einen Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres nahen Angehörigen Sohnes XXXX, für den ab 01.01.2013 Pflegegeld der Stufe 6 gewährt wird und, der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebt.

Mit Bescheid vom 10.04.2015 anerkannte die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen, XXXX, geboren am XXXX, ab 01.02.2014. Für die Zeit bis 31.01.2014 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab. Dieser Bescheid beinhaltet eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird nunmehr die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen vom 01.01.2013 bis 31.01.2014 beantragt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Betreffend dem Beschwerdevorbringen, dass eine Falscheingabe seitens der Pensionsversicherungsanstalt dahingehend erfolgt sei, dass bei der Pensionsversicherungsanstalt ein Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes und nicht ein solcher für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen aufliege, wird entgegnet, dass aktenkundig nur der am 13.02.2015 einlangende und von der Beschwerdeführerin unterschriebene Antrag auf (angekreuzt auf der ersten Seite des Antrages:) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Sohn) ist und auch nur die Voraussetzungen dieser Beantragung im gegenständlichen Verfahren von der Pensionsversicherungsanstalt behandelt/geprüft wurden. Explizit aus der Beschwerde ergibt sich, dass auch nur eine solche Antragstellung - nämlich auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen - von der Beschwerdeführerin gewünscht war.

Dem Einwand der Beschwerdeführerin die Pensionsversicherungsanstalt habe keine Auskunft über das Rechtsmittel der Beschwerde erteilt, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits nicht gefolgt, weil der angefochtene Bescheid eine richtige und vollständige Rechtsmittelbelehrung umfasst, und andererseits nicht nachvollzogen werden, weil die Beschwerdeführerin fristgerecht und bei der richtigen Stelle das gegenständliche Rechtsmittel eingebracht hat. Der Einwand geht somit ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Folglich ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:

Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) ...

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) bis (6) ...

Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955

§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:

1. und 2. 3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;

4. bis 8. ...

(2) bis (5) ...

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist ausschließlich darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Sohn) auch für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2014 beitragswirksam anerkannt wird.

Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein. Allerdings sind gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Zeiten einer freiwilligen Versicherung nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin am 13.02.2015 beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (gemäß § 18b ASVG) um eine solche freiwillige Versicherung (iSd §§ 16ff ASVG) handelt, kommt § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG auch für § 18b ASVG zur Anwendung. Anders als für die explizit genannten freiwilligen Versicherungen gemäß § 18 ASVG und § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG ist in § 225 Abs. 1 Z3 ASVG für § 18b ASVG keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Somit ist auf Fälle betreffend die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen nach § 18b ASVG der § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG anzuwenden, weshalb der beitragswirksame Beginn der Versicherung frühestens ein Jahr vor der Antragstellung liegen kann. Daraus ergibt sich, dass Zeiten, die länger als 12 Monate nach dem Beitragszeitraum liegen, nicht als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung nach § 18b ASVG heranzuziehen sind.

Beitragszeitraum ist im Beschwerdefall der Kalendermonat (§ 76b Abs. 6 ASVG).

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen (Sohn) gemäß § 18b ASVG am 13.02.2015 gestellt, weshalb gemäß § 225 Abs. 1 Z3 1. Halbsatz ASVG - 12 Monate zurückgerechnet - der Februar 2014 der erste mögliche Beitragsmonat ist. Zeiträume, die vor dem 01.02.2014, also mehr als 12 Monate vor Antragstellung liegen, können nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall liegt somit für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2014 keine Berechtigung für eine (rückwirkende und beitragswirksame) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Unpräjudiziell legt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin nahe für die Zeit vor dem 01.02.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt möglichst rasch einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten eines behinderten Kindes gemäß §§ 18a iVm 669 Abs. 3 ASVG zu stellen.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG im gegenständlichen Verfahren für nicht erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt erscheint, nur die Rechtsfrage strittig ist und dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.7. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18b ASVG iVm § 225 Abs. 1 Z3 ASVG fehlt.

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