B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
BDG 1979 §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2017081.1.00
Spruch:
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 15.12.2014, Zl. P1149729/3-PersB/2014, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(30.06.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu der mit Bescheid der Dienstbehörde vom 15.12.2014 verfügten Personalmaßnahme besetzte er den Arbeitsplatz eines Seilbahnfahrers, Organisationsplannummer BA 7, Truppennummer 0228, Positionsnummer 051, Verwendungsgruppe A 4/GL in der Dienststelle Militärservicezentrum 7, dislozierte Teile XXXX (MSZ7).
Auf Grund der Veräußerung der militärischen Liegenschaften Alpinübungsgelände XXXX samt zugehöriger Seilbahn wurde die Nutzung dieser Liegenschaften sowie der Seilbahn eingestellt. Durch den Wegfall des gesamten Aufgabenbereiches der Dienststelle MSZ7 XXXX war eine umfassende Organisationsänderung erforderlich. Diesen Erfordernissen Rechnung tragend wurde der Organisationsplan für das MSZ7 dahingehend geändert, dass sämtliche Arbeitsplätze des MSZ7 XXXX mit GZ S92615/91-Org/2014 zunächst mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 gestrichen wurden. In der Folge wurde dieser Termin auf 1. November 2014 verschoben.
I.2. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 24.09.2014 wurde der BF gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 in Kenntnis gesetzt, dass es beabsichtigt sei, ihn mit ehestmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle Flugbetriebskompanie XXXX, Dienstort XXXX, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz gemäß Organisationsplannummer LU7, Truppennummer 4768, Positionsnummer 028 "Tankunteroffizier & Kraftfahrer", Wertigkeit A4/1, einzuteilen.
Dagegen wendete der BF rechtzeitig im Wesentlichen ein, dass ihm eine Anreise zur neuen Dienststelle in XXXX durch ein öffentliches Verkehrsmittel nicht möglich sei. Er müsste sich hiefür aus familiären Gründen erst einen zusätzlichen PKW anschaffen und würde ihm die Nutzung dieses zusätzlichen Autos € 750,-- monatlich kosten. Er müsste somit ca. die Hälfte seines künftigen Nettogehaltes (A4/1/16 - FG 1) für das Pendeln aufbringen, was für ihn und seine Familie wirtschaftlich untragbar sei. Zudem sei im Winter der XXXX größtenteils wegen Lawinengefahr gesperrt, was wiederum eine um ca. 20 km längere Wegstrecke bedinge.
Weiters erfülle er für die geplante Tätigkeit als TkUO & KF nicht die geforderten Voraussetzungen, da er keine militärischen Führerscheine/Schulungen etc. habe.
Weiters habe er sich im September 2014 für eine offene Stelle (PosNr. 316) bei der HMunA XXXX beworben, die geplante Versetzung verhindere daher eine bessere Arbeitsmöglichkeit. Bei einer Interessentenerhebung von PersPro am 26.08.2014 sei er für einen Posten in XXXX nicht vorgemerkt worden, da dieser vor seinem Besprechungstermin bereits "besetzt" worden sei. Es könne nicht sein, dass Arbeitsplätze in der Reihenfolge einer Vorsprache vergeben werden, noch dazu, wo der BF nicht die schlechtesten Voraussetzungen für den offenen Posten bei der HMunA XXXX besitze.
I.3. Mit Bescheid vom 15.12.2014 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl Nr 333, werden Sie mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2015 von Amts wegen zur Dienststelle Flugbetriebskompanie XXXX mit Dienstort XXXX versetzt und auf den Arbeitsplatz gemäß Organisationsplannummer LU7, Truppennummer 4768, Positionsnummer 028 "Tankunteroffizier & Kraftfahrer", Wertigkeit A4, Funktionsgruppe 1, diensteingeteilt."
Begründend wird dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der Rechtsgrundlage wie folgt ausgeführt:
"Durch den Wegfall des gesamten Aufgabenbereiches des MSZ7 XXXX war eine Änderung der Verwaltungsorganisation in Form der Auflassung sämtlicher Arbeitsplätze im Bereich des MSZ7 XXXX zwingend erforderlich. Daraus resultierend ergibt sich zweifelsfrei ein wichtiges dienstliches Interesse an der spruchgegenständlichen amtswegigen Versetzung, zumal auch Ihr bisheriger Arbeitsplatz aufgelassen wurde. Das wichtige dienstliche Interesse wird dadurch verstärkt, dass auf Grund der bereits erfolgten Veräußerung der Liegenschaften Alpinübungsgelände XXXX samt zugehöriger Seilbahn insbesondere im handwerklichen Bereich keine im Organisationsplan abgebildeten faktischen Tätigkeiten mehr durchgeführt werden können. Überdies ist festzuhalten, dass für den spruchgegenständlichen Arbeitsplatz seit mehreren Jahren kein geeigneter Bewerber gefunden werden konnte. Auf Grund dessen, dass Sie als einziger Bediensteter des MSZ7 XXXX sämtliche (zivilen) Führerscheine besitzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes erforderlich sind, besteht zweifellos ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs 3 Z 3 BDG 1979 an der spruchgegenständlichen amtswegigen Versetzung.
Bei einer amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort sind gemäß § 38 Abs 4 BDG 1979 die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Gemäß dieser Bestimmung ist eine solche Versetzung nur dann unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, der keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile erleiden würde.
Durch die amtswegige Versetzung an den Dienstort XXXX haben Sie zweifellos einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil zu gewärtigen, weil die Arbeitswegsituation vom Wohnort XXXX zum neuen Dienstort XXXX eine merkliche Verschlechterung zur bisherigen Arbeitswegsituation, bei der in Ihrem Fall Wohn- und Dienstort ident sind, darstellt. Allerdings ist zu beachten, dass die Tatbestandsmerkmale des § 38 Abs 4 Z 1 und 2 BDG 1979 kumulativ erfüllt sein müssen, um von einer unzulässigen amtswegigen Versetzung an einen anderen Dienstort ausgehen zu können.
Selbst bei Bejahung eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles darf kein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung stehen, der keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile erleiden würde. Durch die mit dem Wegfall des gesamten Aufgabenbereiches des MSZ7 XXXX einhergehende Auflassung aller Arbeitsplätze in diesem Bereich können sachlogisch gar keine anderen Bediensteten zur Verfügung stehen, die es weniger hart treffen würde. Im vorliegenden Fall liegt daher keine unzulässige amtswegige Versetzung an einen anderen Dienstort vor. Selbst die fiktive Annahme, dass nicht alle Arbeitsplätze im Bereich des MSZ7 XXXX aufgelassen worden wären, ändert nichts an diesem Ergebnis. Dies deshalb, weil alle Bediensteten Ihrer Verwendungsgruppe eine ähnliche bisherige Arbeitswegsituation aufweisen und somit ebenfalls wesentliche wirtschaftliche Nachteile zu gewärtigen hätten.
Zu fragen ist allerdings, ob die ho. Dienstbehörde bei der Versetzung vom Dienstort XXXX zum Dienstort XXXX ihrer Fürsorgepflicht ausreichend nachkommt oder ob es zur spruchgegenständlichen Personalmaßnahme eine schonendere Variante gibt. Eine schonendere Variante wäre unter Berücksichtigung Ihrer Einwendungen zweifelsfrei die Versetzung an einen Ihrem Wohnort näher gelegenen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbaren Dienstort und die Einteilung auf einen freien Arbeitsplatz, der Ihrer derzeitigen besoldungsrechtlichen Stellung sowie Ihrer bisherigen Verwendung, Ausbildung und fachlichen Qualifikation größtmöglich entspricht.
Hiezu ist vorweg festzuhalten, dass sich die Dienstbehörde bei ihrem Handeln zwingend an den Interessen des Dienstes und nicht an den Interessen des einzelnen Bediensteten zu orientieren hat. Im Zusammenhang mit der Auflassung aller Arbeitsplätze im Bereich des MSZ7 XXXX hat die ho. Dienstbehörde dafür Sorge zu tragen, dass insgesamt 19 Bedienstete auf Ersatzarbeitsplätze eingeteilt werden können. Unter größtmöglicher Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sowie der besoldungsrechtlichen Stellung sind jedoch auch die bisherige Ausbildung und Verwendung sowie sonstige Erfahrungen, Fähigkeiten und Qualifikationen in die Beurteilung miteinzubeziehen, ob ein Bediensteter den Anforderungen an den Ersatzarbeitsplatz entspricht bzw. welcher Bediensteter voraussichtlich der geringsten Ein- oder Umschulung bedarf, um den Anforderungen des Ersatzarbeitsplatzes möglichst zu entsprechen.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte, insbesondere aber unter dem Aspekt einer möglichst sozialverträglichen örtlichen Veränderung, wurden für die Gesamtheit der Bediensteten des MSZ7 XXXX verfügbare Ersatzarbeitsplätze an den dem bisherigen Dienstort nächstgelegenen Dienststellen bzw. Dienstorten eruiert. Das Ergebnis dieser Überprüfung hat verfügbare Arbeitsplätze an folgenden Dienstorten mit der entsprechenden Entfernung in Straßenkilometern zum bisherigen Dienstort ergeben:
XXXX rund 25 km
XXXX rund 46 km (bei Sperre XXXX rund 66 km)
XXXX rund 84 km
XXXX rund 105 km
Weitere verfügbare Ersatzarbeitsplätze sind ausschließlich an Dienstorten situiert, die weiter entfernt sind und dadurch nicht in Erwägung gezogen wurden.
Konkret auf Ihren Fall übertragen war zunächst zu prüfen, ob Sie unter Berücksichtigung der zu beurteilenden Aspekte für eine Versetzung an den Dienstort XXXX und für eine Einteilung auf einen von insgesamt vier verfügbaren Ersatzarbeitsplätzen der Verwendungsgruppe A 4 in Frage kommen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass vier andere Bedienstete im Hinblick auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse eine mit Ihnen vergleichbare Situation aufweisen. Ebenso wie bei den vier anderen Bediensteten lässt Ihre bisherige Ausbildung und Qualifikation eine relativ kurze Einarbeitungsphase sowie nachfolgend auf Grund des Abschlusses eines im Anforderungsprofil geforderten Lehrberufes eine adäquate Verwendung erwarten.
Da Sie und vier weitere Bedienstete annähernd die gleichen persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sowie annähernd die gleiche Qualifikation für die am Dienstort XXXX verfügbaren lediglich vier Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A 4 aufweisen, war zu überprüfen, wie diese fünf Bediensteten auf verfügbare Ersatzarbeitsplätze eingeteilt werden können, um für diesen Personenkreis gesamt eine schonendste Variante zu ermöglichen.
Es war daher zu prüfen, ob Sie wiederum unter Berücksichtigung der vorerwähnten Aspekte für eine Versetzung an den Dienstort XXXX und für eine Einteilung auf einen von insgesamt zwei verfügbaren Ersatzarbeitsplätzen der Verwendungsgruppe A 4 in Frage kommen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass Sie als einziger Bediensteter des MSZ7 XXXX das Anforderungsprofil des spruchgegenständlichen Ersatzarbeitsplatzes im weitesten Ausmaß erfüllen und es voraussichtlich nur einer sehr kurzen Einschulungsphase bedarf, um die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben vollinhaltlich erfüllen zu können.
In Ihren Einwendungen machen Sie zutreffend geltend, dass Sie keine militärischen Führerscheine bzw. Schulungen hätten. Allerdings ist festzuhalten, dass Sie sämtliche umfangreichen zivilen Führerscheine besitzen, die als militärische Führerscheine im Anforderungsprofil für den spruchgegenständlichen Arbeitsplatz festgelegt sind. Es ist daher im Gegensatz zu den anderen vier Bediensteten nicht erforderlich, dass Sie die erforderlichen militärischen Führerscheine von Grund auf neu machen müssen. In Ihrem Fall sind lediglich geringfügige Ein- und Umschulungsmaßnahmen zu absolvieren, um die erforderlichen militärischen Führerscheine zu erhalten. Da Sie bisher als Seilbahnführer eingeteilt waren, hätte ohnehin jede andere neue Verwendung Ein- und Umschulungsmaßnahmen bedurft, zumal es im gesamten Ressort die Verwendung Seilbahnführer nicht mehr gibt. Diese Ein- und Umschulungsmaßnahmen wären für die anderen vier Bediensteten jedoch so umfangreich und kostenintensiv gewesen, dass dadurch der im dienstlichen Interesse liegenden möglichst qualifikationsadäquaten, aber auch sparsamen und zweckmäßigen Verwendung der Bediensteten nicht Rechnung getragen worden wäre.
Eine Überprüfung hat ergeben, dass zwischen Ihrem Wohnort und dem Dienstort XXXX tatsächlich keine öffentlichen Verkehrsmittel verkehren, die die Erfüllung der täglichen Normalarbeitszeit ermöglichen würden und Sie dadurch auf die Benützung eines Privat-PKW angewiesen sind. Allerdings wurde auch festgestellt, dass dieser Umstand ebenso auf den Dienstort XXXX zutrifft. In Abwägung der Anforderungsprofile der verfügbaren Ersatzarbeitsplätze an den Dienstorten XXXX und XXXX wurde festgestellt, dass Sie als einziger der für diese beiden Dienstorte in Frage kommenden Bediensteten das Anforderungsprofil des spruchgegenständlichen Arbeitsplatzes soweit erfüllen, dass nur geringfügige Ein- und Umschulungsmaßnahmen erforderlich sind.
Die zwingende Orientierung an den dienstlichen Interessen war ausschlaggebend dafür, Sie auf den spruchgegenständlichen Ersatzarbeitsplatz einzuteilen. Dies einerseits deshalb, weil Sie das Anforderungsprofil für den spruchgegenständlichen Arbeitsplatz als einziger Bediensteter des MSZ7 XXXX in diesem Ausmaß erfüllen. Andererseits aber auch deshalb, weil bei einer Einteilung auf einen Ersatzarbeitsplatz in XXXX ein anderer der vier für XXXX geeigneten Bediensteten an den viel weiter entfernten Dienstort XXXX bzw. XXXX versetzt werden müsste, da keiner dieser vier Bediensteten das Anforderungsprofil für den spruchgegenständlichen Arbeitsplatz auch nur annähernd erfüllt und somit dieser in Relation zu den Dienstorten XXXX bzw. XXXX nahe gelegene Arbeitsplatz nicht durch einen Bediensteten des MSZ7 XXXX besetzt werden könnte.
Die in Ihren Einwendungen vorgebrachte Vermutung, wonach die "Besetzung" der Arbeitsplätze am Dienstort XXXX nach der Reihenfolge der Einzelgespräche im Rahmen der Informationsveranstaltung des Personalproviders erfolgt wäre, ist auf Grund der vorigen Ausführungen nicht nachvollziehbar.
Hinsichtlich Ihrer Einwendungen, wonach Sie sich mit Schreiben vom 10. September 2014 um den freien Arbeitsplatz gemäß Organisationsplannummer H12, Truppennummer 3865, Positionsnummer 316 "Facharbeiter (Stollenanlage) & Brandschutzpersonal & Kraftfahrer" bei der Heeresmunitionsanstalt XXXX mit Dienstort XXXX beworben hätten, ist festzuhalten, dass dieser Arbeitsplatz mit ho. GZ S91222/2030-PersB/2013 vom 18. Dezember 2013 zu einem Zeitpunkt ressortintern zur Bewerbung bekannt gegeben wurde, zu dem noch nicht absehbar war, dass dieser Arbeitsplatz als Folgeverwendung für Bedienstete des MSZ7 XXXX heranzuziehen ist. Innerhalb der Bewerbungsfrist (Ende 24. Jänner 2014) sind für diesen Arbeitsplatz keine Bewerbungen eingelangt. Ihre Bewerbung ist erst zu einem Zeitpunkt eingelangt, zu dem seitens der ho. Dienstbehörde bereits umfangreiche Maßnahmen getroffen wurden, um für alle Bediensteten des MSZ7 XXXX möglichst adäquate Ersatzarbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Da Sie sich erst dann um diesen Arbeitsplatz beworben haben, als dieser nicht mehr zur freien Disposition gestanden ist, kann nicht die Rede davon sein, die spruchgegenständliche amtswegige Versetzung hätte eine für Sie bessere Arbeitsmöglichkeit verhindert.
Eine Versetzung an die Dienstorte XXXX bzw. XXXX wurde nicht in Erwägung gezogen, weil damit eine noch nachteiligere Arbeitswegsituation einhergegangen wäre.
Zu den von Ihnen vorgebrachten Einwendungen, wonach es für die Strecke zwischen Wohnort und neuem Dienstort XXXX keine öffentlichen Verkehrsmittel gäbe, die die Erfüllung der Normdienstzeit zuließen und Sie daher einen zusätzlichen PKW ankaufen müssten, wurde bereits festgehalten, dass diese Situation auch für den Dienstort XXXX zutrifft. Für die Fahrt mit dem Privat-PKW ist pro Strecke eine Fahrtdauer von rund 45 Minuten bzw. bei Sperre des XXXX von rund 60 Minuten einzurechnen. Seitens der ho. Dienstbehörde wurde darauf Bedacht genommen, dass zwei Bedienstete des MSZ7 XXXX an den Dienstort XXXX versetzt werden, um die Bildung einer Fahrgemeinschaft zu ermöglichen, wodurch der Ankauf eines zusätzlichen PKW nicht zwingend erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Aufteilung der tatsächlichen Fahrtkosten innerhalb der Fahrgemeinschaft sowie der Gebührung von Pendlerpauschale, Pendlereuro und Fahrtkostenzuschuss reduzieren sich die von Ihnen ins Treffen geführten monatlichen Fahrtkosten von € 750,- sehr deutlich. Eine wenngleich geringe finanzielle Abfederung ergibt sich überdies dadurch, dass der spruchgegenständliche Arbeitsplatz um eine Funktionsgruppe höher bewertet ist als Ihr bisheriger Arbeitsplatz.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass Ihren persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen im Rahmen der der ho. Dienstbehörde zur Verfügung stehenden Mittel im größtmöglichen Ausmaß Rechnung getragen wurde und die Versetzung zur Dienststelle Flugbetriebskompanie XXXX mit Dienstort XXXXL und Einteilung auf den Arbeitsplatz gemäß Organisationsplannummer LU7,Truppennummer 4768, Positionsnummer 028 "Tankunteroffizier & Kraftfahrer", Wertigkeit A 4, Funktionsgruppe 1, die schonendste Variante darstellt."
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Er rügt, dass auf seine Einwendungen nicht ausreichend und falsch eingegangen worden sei. So sei ihm bislang nicht mitgeteilt worden, welche geforderten (zivilen) Führerscheine die Behörde meine und welche erforderlich seien. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass er als "Gefahrengutfahrer" (Tankwagen) bestens geeignet sei. Der BF besitze keinerlei militärischen Fahrberechtigungen. Er müsste daher wie alle anderen auch, von Grund auf eingeschult werden und die erforderlichen militärischen wie zivilen Führerscheine ablegen, wozu er sich mit nunmehr 52 Jahren mental nicht mehr in der Lage sehe.
Die Argumentation der Behörde, dass es sachlogisch keine anderen Bediensteten gäbe, welche es weniger hart treffen würde, sei nicht nachvollziehbar. Die Argumentation nur auf die Bediensteten in XXXX zu reduzieren, sei seiner Meinung nach nicht korrekt.
Falsch sei auch die Argumentation, dass auch der Dienstort XXXX nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sei. Der BF sei somit nur für den Dienstort XXXX gezwungen, sich einen zusätzlichen PKW anzuschaffen.
Falsch liege die Behörde auch mit dem Argument, das es nur vier freie Arbeitsplätze bei der HMunA XXXX gäbe. Nach Rückfrage dort sei es durchaus vorstellbar, noch einen offenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Der BF habe als einziger der Kollegenschaft eine Bewerbung für XXXX abgegeben. Die Planstelle sei dazumal noch frei gewesen, die Dienstbehörde habe jedoch nicht reagiert. Nach Auskunft des Leiters der Stollenanlage hätte der BF die besten Voraussetzungen für den vakanten Arbeitsplatz gehabt. Die Vorgehensweise in dieser Angelegenheit sei keineswegs transparent und nachvollziehbar.
Betreffend die Bildung einer Fahrgemeinschaft gehe die Behörde von nicht den Gegebenheiten entsprechenden Vermutungen aus. Die Behörde habe den Gesundheitszustand des anderen Kollegen und dass dieser mit 01.05.2017 in Pension gehe, nicht mitbedacht. Unabhängig davon, wäre auch bei einer 2-er Fahrgemeinschaft der Ankauf eines zusätzlichen PKW's erforderlich.
Durch die Pendlertätigkeit nach XXXX entstünden ihm Kosten in Höhe von ca. € 750,--; abzüglich € 250,-- (Pendlerentschädigung und höhere Funktionsstufe), € 500,--. In Anrechnung seines Nettolohnes von ca. € 1.500,-- verliere er ca. 1/3 seines Einkommens.
Es sei daher auf seine persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Interessen nicht eingegangen worden, sondern hätte es anderer Lösungen bedurft.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem BF andere dienstliche Möglichkeiten anzubieten, welche seine Interessen berücksichtigen und ihn nicht in den finanziellen Ruin treiben würden.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 13.01.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unbestrittenen Sachverhalt aus. Dier konnte unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie dem Vorbringen im Vorlageantrag geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß Abs. 3 leg. cit. das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 lautet auszugsweise:
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. ...
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen, 3. ...
4. ...
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend von Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin ein anderer Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist."
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG ist darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. BerK 23.05.2005, GZ 34/11-BK/05). In Hinblick auf die verfassungsmäßige Verpflichtung des Bundes als Dienstgeber zu einem den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprechenden Handeln wurden organisatorische Änderungen von der Rechtsprechung des VwGH bereits vor der Regelung des § 38 Abs. 3 Z 1 BDG als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, anerkannt (vgl. VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 16.01.2002, GZ 438/7-BK/01).
Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch die Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).
Mit der angefochtenen Personalmaßnahme wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz eines Seilbahnfahrers, Organisationsplannummer BA 7, Truppennummer 0228, Positionsnummer 051, Verwendungsgruppe A 4/GL in der Dienststelle MSZ7, dislozierte Teile XXXX abberufen, zur Dienststelle Flugbetriebskompanie XXXX, Dienstort XXXX, versetzt und auf den Arbeitsplatz Organisationsplannummer LU7, Truppennummer 4768, Positionsnummer 028 "Tankunteroffizier & Kraftfahrer", Wertigkeit A4, Funktionsgruppe 1, diensteingeteilt.
Die Dienstbehörde begründet die Personalmaßnahme damit, dass der gesamte Aufgabenbereich der bisherigen Dienststelle des BF, des MSZ7 XXXX, nach Verkauf der militärischen Liegenschaften samt zugehöriger Seilbahn und Einstellung der Nutzung dieser Liegenschaften sowie der Seilbahn aufgelöst wurde, was den Wegfall aller dort angesiedelten Arbeitsplätze zur Folge hatte.
Im Beschwerdefall ist in sachverhältnismäßiger Hinsicht - auch seitens des BF - unbestritten, dass durch die dargestellte Organisationsänderung die bisherige Dienststelle des BF aufgelassen wurde und damit auch sein Arbeitsplatz weggefallen ist. Die Einwendungen sowie das Beschwerdevorbringen richten sich ausschließlich gegen die Zuweisung des Ersatzarbeitsplatzes, indem er die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes - vor allem im Hinblick auf die nunmehr zu bewältigende Fahrtstrecke und der dadurch entstehenden Kosten - als nicht der "schonendsten Variante" entsprechend rügt.
Die Auflassung des Arbeitsplatzes des BF als Folge der Organisationsänderung begründet jedenfalls das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BF. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).
Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018).
Dieser Verpflichtung ist die Behörde unter den gegebenen Umständen nachgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die nunmehr vom BF zurückzulegende Fahrtstrecke von 46 km, bei Sperre des XXXX im Winter von 66 km, einen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand für den BF mit sich bringt. Es ist aber auf die bisherige Rechtsprechung zu verweisen, wonach in Zeiten erhöhter Mobilität die Bewältigung einer täglichen (einfachen) Fahrtstrecke in diesem Ausmaß als zumutbar und auch wirtschaftlich vertretbar erachtet wurde. Es gibt eine Unzahl von (Tages‑)Pendlern, die täglich größere Strecken zur Erreichung ihres Dienstortes zurücklegen müssen (BerK 03.06.2004, GZ 237/17-BK/03; 09.08.2006, GZ 146/10-BK/06; 16.03.2005, GZ 150/10-BK/04; 07.06.2010, GZ 16/10-BK/10). Das erkennende Gericht übersieht auch nicht, dass dem BF durch die Fahrtkosten sowie die Erhaltung eines Kraftfahrzeuges nicht unwesentliche zusätzliche Kosten erwachsen. Mit dem Fahrtkostenzuschuss sowie der höheren Funktionszulage werden diese jedoch etwas gemildert. Zum Einwand, dass der BF nunmehr einen PKW benötigt, um an seine neue Dienststelle zu gelangen, ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, dass grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen (BerK 16.11.2007, GZ 95/12-BK/07; 22.11.2010, GZ 64/10-BK/11, uva.). Aus den §§ 36 ff BDG ergibt sich, dass die Wahl des Ortes seiner Dienstverrichtung dem Beamten nicht freisteht. "Der Staatsbürger, der in den öffentlichen Dienst eintritt, muss sich bewusst sein, dass er sich mit diesem Schritt freiwillig bestimmten Beschränkungen unterwirft, die sich aus der Eigenart des öffentlichen Dienstes notwendigerweise ergeben. So ist der Beamte grundsätzlich verpflichtet, seinen Dienst überall dort zu versehen, wo es im Interesse des Staates erforderlich ist." (Fellner, Beamten-Dienstrecht, ErläutRV 11 BlgNR 15. GP zu § 38 BDG). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf § 55 Abs. 1 und 2 BDG zu verweisen (BerK 28.03.2011, GZ 10/14-BK/11, uva).
Zum Einwand des BF, er besitze keine militärischen Fahrberechtigungen und müsse ebenso wie andere Kollegen auch von Grund auf eingeschult werden und die erforderlichen militärischen und zivilen Prüfungen ablegen, ist der Behörde beizupflichten, wenn sie ausführt, dass dadurch, dass es im gesamten Ressort die Verwendung "Seilbahnführer" nicht mehr gibt, der BF ohnehin für jede andere neue Verwendung eingeschult hätte werden müssen. Wenn die Behörde aufgrund des Vorhandenseins ziviler Führerscheine beim BF davon ausgeht, dass der BF nur geringfügige Ein- und Umschulungsmaßnahmen zu absolvieren habe, um die erforderlichen militärischen Führerscheine zu erhalten, ist dies nicht zu beanstanden. Es obliegt nämlich grundsätzlich dem Dienstgeber zu beurteilen, ob der Beamte für einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet ist und mit welchen Personen Arbeitsplätze besetzt werden. Abgesehen von den erwähnten Einschulungsmaßnahmen gibt es keine Anhaltspunkte, dass der BF für den neuen Arbeitsplatz persönlich oder fachlich nicht geeignet wäre.
Dem Einwand des BF, er habe sich um einen freien Arbeitsplatz bei der Heeresmunitionsanstalt XXXX mit Dienstort XXXX beworben, ist Folgendes zu entgegnen:
Zur Umsetzung des schonendsten Mittels sind grundsätzlich auch gleichzeitig anstehende Besetzungsvorschläge zu berücksichtigen, insbesondere sollten mit adäquaten Verweisungsarbeitsplätzen z.B. nicht unbegründet niedriger eingestufte Beamte betraut werden, wenn für die Abzuberufenden diese als schonendste Mittel zugewiesen werden könnten. Wenn sich auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der (vormals zuständigen) Berufungskommission Versetzungen und Verwendungsänderungen vorrangig an den Interessen des Dienstes und nicht an den Interessen des einzelnen Beamten zu orientieren haben, darf das nicht bedeuten, dass die Interessen des von der Personalmaßnahme Betroffenen - zumal begründungslos - überhaupt nicht oder nur marginal berücksichtigt werden, wenn ihre ausreichende Berücksichtigung prinzipiell möglich gewesen wäre (vgl. Koblizek, Personelle Umsetzung von Organisationsänderungen in ausgegliederten Unternehmen, DRdA 1/2005). Bei der Prüfung eines möglichst adäquaten Arbeitsplatzes sind nicht nur die Einstufung, sondern auch das Wissen, das Können und die Erfahrung des zukünftigen Arbeitsplatzinhabers zu berücksichtigen (BerK 27.6.2001, GZ 40/7-BK/01). Diesen Grundsätzen wurde von der Berufungskommission insofern Rechnung getragen, als sie zwar in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass parallele Bestellungsverfahren samt der Beurteilung der Qualifikation der Bewerber nicht Gegenstand eines Berufungsverfahrens in Angelegenheiten der §§ 38 ff. BDG sein können und ihr daher auch grundsätzlich keine Zuständigkeit zur konkreten Überprüfung von Auswahlverfahren - insbesondere andere Funktionen betreffend - zukommt (vgl. zuletzt BerK 3.2.2006, GZ 18/9-BK/06 und 8.3.2006, GZ 11/9-BK/06), sie jedoch die zusammenhängenden Personalmaßnahmen im Hinblick auf die entstehenden Spannungsverhältnisse zwischen der Betrauung bestimmter Personen mit den Aufgaben bestimmter Arbeitsplätze einerseits und der qualifizierten Verwendungsänderung andererseits auf das Vorliegen von Willkür überprüfte (BerK 3.7.2003, GZ 148/11-BK/03 und 31.7.2003, GZ 169/9-BK/03). Die durch diese Schranke abgesteckte Prüfungsbefugnis ist daher am Begriff der "Willkür" zu messen (BerK 24.04.2007, GZ 23/13-BK/07; 08.11.2011, GZ 93/11-BK/11; uva.).
Mit dem diesbezüglichen Einwand hat sich die Behörde auseinandergesetzt und ausgeführt, dass der angesprochene Arbeitsplatz im Dezember 2013, also zu einem Zeitpunkt ressortintern zur Bewerbung bekannt gegeben wurde, zu dem noch nicht absehbar gewesen war, dass dieser Arbeitsplatz als Folgeverwendung für Bedienstete des MSZ XXXX gebraucht würde. Innerhalb der Bewerbungsfrist bis Ende Jänner 2014 seien keine Bewerbungen eingelangt. Die Bewerbung des BF ist erst zu einem Zeitpunkt eingelangt, als dieser Arbeitsplatz nicht mehr zur freien Disposition gestanden ist.
Für das erkennende Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Angaben der Behörde nicht den Tatsachen entsprechen. Damit stand aber der angesprochene Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der infolge der Auflösung der Dienststelle MSZ7 XXXX anstehenden Personalmaßnahmen als freier Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung. Der vom BF angeführten Aussage seitens der HMunA XXXX, es sei durchaus vorstellbar, noch einen offenen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, kommt keine Relevanz zu, zumal es ausschließliche Aufgabe des Dienstgebers ist, Arbeitsplätze nach den vorhandenen Budgetmitteln und den dienstrechtlichen Notwendigkeiten einzurichten.
Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtswidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der rechtlichen Beurteilung zu Pkt. II.A) wurde unter Bezugnahme auf die zu § 38 BDG 1979 ergangene, in diesem Punkt einheitliche und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der vormals zuständigen Berufungskommission ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung gegeben sind, die Personalmaßnahme daher nicht als nicht rechtswidrig zu erkennen war.
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