BVwG W228 1435586-1

BVwGW228 1435586-127.5.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W228.1435586.1.00

 

Spruch:

W228 1435586-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 9 VwGVG zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. neun Monaten verlassen habe und nach Pakistan gereist sei. Von dort sei er weiter über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), führte der BF aus, dass sein Vater für die Taliban gearbeitet habe. Diese hätten verlangt, dass sich ein Verwandter des Vaters des BF dazu ausbilden lasse, Selbstmordanschläge zu verüben. Da der Vater dies abgelehnt habe, sei er von den Taliban erschossen worden. Der BF sei in der Folge von den Taliban ausgewählt worden, sei jedoch geflüchtet, woraufhin der kleine Bruder des BF aus der Schule entführt worden sei. Die Taliban hätten zwei oder drei Mal versucht, den BF mitzunehmen. In der Folge habe der BF seine Heimat verlassen. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, antwortete er, dass er Angst hätte, von den Taliban getötet zu werden.

In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 17.07.2012 wurde der BF näher zu seiner Reiseroute und zu seinem Alter befragt.

In der Einvernahme vor der EAST Ost am 08.08.2012 wurde dem BF mitgeteilt, dass sich aus dem erstellten medizinischen Sachverständigengutachten zum Alter des BF seine Volljährigkeit ergebe und wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der BF führte dazu aus, dass er sein Alter von seinen Eltern wisse, er jedoch das festgestellte Ergebnis akzeptiere. Befragt, ob der BF zu seinen bisherigen Angaben etwas ergänzen wolle, führte er aus, dass er von den Taliban, welche seinen Vater getötet und seinen Bruder entführt hätten, bedroht worden sei. Es gebe viele Taliban-Mitglieder und Sympathisanten, die in der Regierung arbeiten würden. Jene Männer, die mit seinem Vater zusammengearbeitet hätten, hätten auch für den Staat gearbeitet.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 31.01.2013 führte der BF aus, dass er aus XXXX, Provinz Kunar stamme und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt habe. Zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt, gab der BF an, dass er wegen der Taliban geflüchtet sei. Sein Vater sei Mudschaheddin gewesen und habe jahrelang gegen die ausländischen Truppen gekämpft. Aufgefordert, näher zu schildern, was sein Vater konkret gemacht habe, brachte der BF vor, dass sein Vater Waffen gehabt und gekämpft habe. Vor ca. zwei Jahren seien die Taliban gekommen und hätten den Vater des BF getötet. Näher zu diesem Vorfall befragt, gab der BF an, dass er selbst gerade im Gästehaus neben dem Wohnhaus gewesen sei und plötzlich ca. 20 Schüsse gehört habe. Er habe dann seinen Vater im Zimmer am Boden liegend und von fünf Kugeln an der Brust getroffen vorgefunden. An den Wänden seien Einschüsse sichtbar gewesen. Befragt, was der BF nach dem Tod seines Vaters gemacht habe, führte er aus, dass die Familie drei Tage lang getrauert habe. Dann sei er nach Jalalabad zu einem Freund der Familie gereist und habe seine Ausreise aus Afghanistan organisiert. Ca. 20 bis 23 Tage später habe er Afghanistan verlassen. Die Mutter und der Bruder des BF seien im Heimatdorf zurückgeblieben. Die Frage, ob der BF in Jalalabad persönlich bedroht worden sei, wurde vom BF verneint. Als der BF noch in Jalalabad gewesen sei, habe er von seiner Mutter erfahren, dass sein Bruder ca. zwei Wochen nach dem Tod des Vaters mitgenommen worden sei. Auf Vorhalt, dass Kabul als relativ sicher anzusehen sei und die Taliban auch in Jalalabad nicht tätig seien, führte der BF aus, dass die Taliban überall in Afghanistan tätig seien. Seine Mutter habe ihm geraten, zu flüchten.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 28.05.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen habe können. So sei es nicht plausibel, dass die Taliban, hätten sie tatsächlich Interesse am BF gehabt, diesen nicht bereits an dem Tag, als sie den Vater des BF erschossen hätten, mitgenommen hätten, zumal sie ihn im Gästehaus leicht auffinden hätten können. Dadurch, dass der BF nicht an diesem Tag mitgenommen worden sei, sei ihm von den Taliban die Möglichkeit zur Flucht eröffnet worden und könne dieser Umstand nicht nachvollzogen werden. Weiters habe der BF angegeben, dass er sich nach dem Tod seines Vaters noch drei Tage zuhause aufgehalten habe. Es erscheine nicht glaubhaft, dass sich der BF, hätte er tatsächlich solche Angst vor den Taliban gehabt, noch drei Tage lang dieser Gefahr ausgesetzt hätte. Des Weiteren habe der BF ausgeführt, sich vor seiner Ausreise in Jalalabad aufgehalten zu haben. Aus seinen Angaben sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Taliban in dieser Stadt tätig gewesen wären und habe er selbst ausgeführt, dort keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Damit hätte der BF in Jalalabad Verfolgungssicherheit erlangen können. Dass die Taliban ihn in Jalalabad auffinden hätten können bzw. die Absicht gehabt hätten, ihn dort zu verfolgen, sei nicht wahrscheinlich. In einer Gesamtschau habe der BF keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen können und bestehe der Verdacht, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe um ein besseres Leben führen zu können.

3. Mit dem am 05.06.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz (ohne Datum) erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder in eventu der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt III betreffend die Ausweisung behoben werde oder der Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle der BF die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren und feststellen müssen, dass seine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei. Mit einer Ausweisung werde zudem in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. Eine begründete Stellungnahme zu der Beschwerde werde zeitnah nachgereicht.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 11.06.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die gegenständliche Beschwerde enthält keinen begründeten Beschwerdeantrag und werden die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, überhaupt nicht näher dargelegt. Die Beschwerde ist nicht individuell auf den gegenständlichen Fall bezogen; vielmehr handelt es sich um ein standardisiertes Beschwerde-Formblatt, in welchem in keiner Weise auf die konkreten Umstände des BF bzw. des gegenständlichen Verfahrens eingegangen wird. Es wird lediglich die, nicht näher begründete, Behauptung aufgestellt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, ohne jedoch auch nur ansatzweise darzulegen, worin die behaupteten Mängel konkret gelegen sind. Ebenso wenig wird ausgeführt, wodurch bzw. auf welche Art und Weise die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt haben soll. Zu bemerken ist, dass das verwendete Beschwerde-Formblatt eingebracht wurde, ohne Passagen oder Anträge, die überhaupt nicht auf den gegenständlichen Fall zutreffen, zu korrigieren. So wurde in zwei Absätzen der Beschwerde dargelegt, warum eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht verfügt werden hätte dürfen. Eine solche Ausweisung des BF ist im gegenständlichen Fall jedoch überhaupt nicht erfolgt, sondern wurde dem BF im angefochtenen Bescheid bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die in der Beschwerde gestellten Anträge, wonach dem BF in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen sei bzw. der Bescheid im Spruchpunkt III betreffend die Ausweisung ersatzlos zu beheben sei, gehen somit völlig ins Leere bzw. am gegenständlichen Fall vorbei.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde grundsätzlich nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Durch die Verbesserungsvorschriften sollen jedoch nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt um zum Beispiel auf dem Weg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. (vgl. VwGH vom 09.08.2006, Zl. 2006/10/0124).

Im gegenständlichen Fall liegt sohin - der Judikatur des VwGH folgend - kein verbesserungsfähiger Mangel vor, zumal sich der Rechtsberater des BF durch die Vorlage des standardisierten Beschwerde-Formblatts offensichtlich nur Zeit für eine ausgereifte Beschwerde erkaufen wollte. Eine solche ist allerdings bis zum heutigen Tag nicht eingelangt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 9 VwGVG zurückzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterblieben.

Weiteres kann gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des "Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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