BDG 1979 §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
BDG 1979 §49 Abs2
BDG 1979 §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2017658.1.00
Spruch:
W 213 2017658-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Amtes der Buchhaltungsagentur vom 27.11.2014, GZ. 180.500/00734-Personal/2014, betreffend Abweisung eines Antrags auf Sonderurlaub, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 74 Abs. 1 BDG festgestellt, dass die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst am 07.11.2014, in der Zeit von 10:00 Uhr bis zum Dienstende, als Sonderurlaub gilt.
Die Punkte 2 und 3 des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 5 BDG VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin im Bereich des Amtes der Buchhaltungsagentur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Formularantrag vom 05.11.2014 beantragte sie die Gewährung eines Sonderurlaubes zum Zweck der Teilnahme am Begräbnis eines verstorbenen Angehörigen (Schwager).
Da bis zum 07.11.2014 (Tag des Begräbnisses) keine Entscheidung erfolgt war, richtete sie ein neuerliches Schreiben an die belangte Behörde. Darin führte sie aus, dass sie am 07.11.2014 ab 10:00 Uhr Zeitausgleich nehme. Um 9:45 Uhr sei sie daraufhin vom Bereichsleiter Verrechnung 1 telefonisch kontaktiert worden. Dieser habe ihr vorerst sein Beileid ausgedrückt. Dann habe er erklärt, dass für die Teilnahme am Begräbnis eines nahen Angehörigen kein Sonderurlaub gewährt werden könne. Zur Begründung habe er nur auf die geltende Betriebsvereinbarung verwiesen. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass Zeitausgleich nur ab 12:00 Uhr- außerhalb der Blockzeit - konsumiert werden könne. Es stehe ihr frei, zum Zweck des Besuches des Begräbnisses einen ganzen Tag Gleitzeit oder Erholungsurlaub zu nehmen.
Aufgrund ihrer offensichtlichen Betroffenheit habe er ihr ausnahmsweise und nur dieses eine Mal den Zeitausgleich während der Blockzeit genehmigt.
Gemäß § 74 Abs. 1 BDG könne dem Beamten auf Antrag aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonders ein Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Es werde daher der Antrag gestellt
"auf bescheidmäßige Erledigung, betreffend der Nichtgenehmigung meines schriftlichen Ansuchens um Gewährung eines Sonderurlaubes zur Teilnahme an den Trauerfeierlichkeiten, Wut eines nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Personalformular)"
sowie
"auf bescheidmäßige Erledigung, betreffend Genehmigung eines Zeitausgleiches während der Blockzeit, um nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis zur Bereichsleitung Verrechnung 1 zu geraten."
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:
"Es wird festgestellt,
1. dass ihr schriftlicher Antrag vom 05.11.2014 auf Genehmigung eines "Sonderurlaubes wegen Tod Angehöriger nicht im gemeinsamen Haushalt" anlässlich der Teilnahme des Begräbnisses des Schwagers abgelehnt wird;
2. das Abwesenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Buchhaltung sagen nur während der Kernzeit - außer in Fällen von Gefahr im Verzug (z.B. Kreislaufkollaps) - der Genehmigung der Bereichs-oder Stabsstellenleitung bedürfen;
3. dass ihr mündlicher Antrag vom 07.11.2014 auf Genehmigung eines Zeitausgleiches von 10 bis 12:00 Uhr am 07.11.2014 während der Kernzeit (9 bis 12:00 Uhr) durch den Bereichsleiter des Bereiches Verrechnung 1 am 7. November genehmigt wurde."
In der Begründung wurde festgestellt, dass gemäß den internen Richtlinien der Buchhaltungsagentur die Gewährung eines Sonderurlaubes zum Zwecke der Teilnahme am Begräbnis eines Schwagers nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die Ausführungen des Bescheides unrichtig seien. Ihrem Formularantrag auf Gewährung eines Sonderurlaubes habe sie die Detailinformation "Begräbnis des Schwagers, 07.11.2014" beigefügt. Am Nachmittag des 05.11.2014 habe ihr die Bereichsassistenz den Antrag auf Sonderurlaub mit dem Hinweis zurückgegeben, dass seitens der Personalstelle kein Sonderurlaub gewährt werde. Daraufhin habe sich am 05.11.2014 einen schriftlichen Antrag auf Dienstbefreiung für den 07.11.2014 gestellt.
Da bis zum 07.11.2014, dem Tag des Begräbnisses, keine Entscheidung über ihren Antrag auf Dienstbefreiung vorgelegen sei, habe sie die Abteilungsleitung V1/1 von dieser Tatsache in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig habe sie mitgeteilt, dass sie daher ab 10:00 Uhr Zeitausgleich nehme. Die Abteilungsleitung habe daraufhin den Bereichsleiter Verrechnung 1 informiert. Um 9:45 Uhr sei es zu einem persönlichen Gespräch zwischen den Bereichsleiter und der Beschwerdeführerin gekommen. Dieser habe ihr vorerst sein Beileid ausgedrückt. Dann habe er erklärt, dass für die Teilnahme am Begräbnis eines nahen Angehörigen kein Sonderurlaub gewährt werden könne. Zur Begründung habe er nur auf die geltende Betriebsvereinbarung verwiesen. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass Zeitausgleich nur ab 12:00 Uhr- außerhalb der Blockzeit - konsumiert werden könne. Es stehe ihr frei, zum Zweck des Besuches des Begräbnisses einen ganzen Tag Gleitzeit oder Erholungsurlaub zu nehmen. Auf ihre offensichtliche Betroffenheit hin habe er ihr ausnahmsweise und nur dieses eine Mal den Zeitausgleich während der Blockzeit genehmigt.
Diese Vorgehensweise der Dienstbehörde und die Äußerungen des Bereichsleiters empfinde sie als belastend, verletzend, diskriminierend, zynisch und unsittlich.
Der angebotene Verbrauch eines Erholungsurlaubes widerspreche der gesetzlich geregelten Form, der solle nämlich der Erholung und Entspannung dienen und es bestehe daher ein krasser Gegensatz zum gegenständlichen Anlassfall, der Teilnahme am Begräbnis des Schwagers.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde angegeben, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Sonderurlaub zurückgezogen hätte. Dies sei unrichtig, der Antrag sei seitens der Personalstelle nicht genehmigt worden.
Zu den Ausführungen der belangten Behörde, dass sie die erforderliche Genehmigung des Bereichsleiters der Abwesenheit während der Kernzeit nicht eingeholt habe, sondern dass diese erst im Zuge des durch den Bereichsleiter angeregten Gespräches am 07.11.2014 erteilt worden sei, werde bemerkt, dass sie sowohl den Antrag auf Sonderurlaub (datiert mit 05.11.2014) als auch den Antrag auf Dienstbefreiung (datiert mit 05.11.2014) im Dienstweg abgegeben habe. Die mündliche Information über den aktuellen Stand sei im Dienstweg über die Abteilungsleitung V1/1 den Bereichsleiter V1 zur Kenntnis gelangt.
Es werde daher der Antrag gestellt
* den Bescheid als diskriminierend zu erkennen,
* die bereits erbrachte Dienstleistung zwischen 6 und 10:00 Uhr, für den subjektiven Anlassfall, Teilnahme am Begräbnis des Schwagers, der Kernzeit anzurechnen,
gemäß § 74 Abs. 1 BDG aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus seinem sonstigen besonderen Anlass Sonderurlaub für die Teilnahme am Begräbnis des Schwagers zu gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin steht als Amtsdirektorin im Bereich des Amtes der Buchhaltungsagentur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Unter Verwendung des entsprechenden Personalformulars beantragte sie am 05.11.2014 die Gewährung eines Sonderurlaubes zum Zweck der Teilnahme am Begräbnis eines verstorbenen Angehörigen, nämlich ihres Schwagers, am 07.11.2014.
Da über diesen Antrag bis zum 07.11.2014 nicht entschieden worden war bzw. ihm nicht stattgegeben worden war, teilte die Beschwerdeführerin der Abteilungsleitung V1/1 mit, dass sie ab 10:00 Uhr Zeitausgleich nehme. Um 9:45 Uhr wurde sie vom Bereichsleiter XXXX telefonisch kontaktiert. Dieser erklärte ihr, dass die Gewährung eines Sonderurlaubs, aufgrund der internen Regelungen der Buchhaltungsagentur nicht in Betracht käme. Ebenso wies er die Beschwerdeführerin daraufhin, dass im Bereich der Buchhaltungsagentur die Abwesenheit während der Kernzeit (zwischen 9 und 12:00 Uhr) außer in Fällen von Gefahr in Verzug der Genehmigung der Bereichsleitung bedürfe. In weiterer Folge wurde für den gegenständlichen Anlassfall der Beschwerdeführerin die Abwesenheit in der Kernzeit (ab 10:00 Uhr) unter entsprechender Inanspruchnahme von Zeitguthaben gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A I.)
§ 74 BDG hat nachstehenden Wortlaut:
"Sonderurlaub
§ 74. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Beamten nicht übersteigen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.01.2013, GZ. 2012/12/0029, festgestellt, dass die Gewährung eines Sonderurlaubes nur bei Vorliegen nachstehend angeführter Voraussetzungen erfolgen kann:
" 1. ein Antrag des Beamten auf Gewährung des Sonderurlaubs (zur Bedeutung desselben vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juni 1976, Zl. 2171/75, vom 25. September 1989, Zl. 89/12/0160 und vom 26. Februar 1992, Zl. 91/12/0049),
2. das Vorliegen eines wichtigen persönlichen oder familiären Grundes oder eines sonstigen besonderen Anlasses (allgemein zu allen drei Tatbestandsalternativen: Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1986, Zl. 85/12/0085; jeweils beschwerdefallbezogen zur Tatbestandsvoraussetzung "besonderer Anlass": hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1981, Zl. 12/3257/80, vom 15. Juni 1981, Zl. 12/1311/80 und vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0009),
3. Nicht-Entgegenstehen zwingender dienstlicher Interessen,
- 4. kein Übersteigen der dem Anlass angemessenen Dauer (zu den unter
- 3. und 4. genannten Voraussetzungen vgl. die ständige Rechtsprechung beginnend mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1979, Zl. 1555/79 = Slg. 9930/A zum inhaltlich verwandten BDG 1977; zuletzt das Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0009) und
5. keine sonstigen gesetzlichen Hindernisse wie zum Beispiel die fehlende Verpflichtung zur Dienstleistung für diesen Zeitraum (z.B. wegen Erholungsurlaub bzw. Erkrankung: hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1979, Zl. 2191/78 = Slg. 9739/A; wegen angeordnetem Freizeitausgleich: hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1980, Zl. 2649/79) oder das Vorliegen einer Nebentätigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/12/0009).
Ist auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist Sonderurlaub nicht zu gewähren; diesfalls besteht kein Ermessen der Dienstbehörde."
Im vorliegenden Fall liegt ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Sonderurlaub vor. Die Teilnahme am Begräbnis des verstorbenen Schwagers ist grundsätzlich als wichtiger persönlicher oder familiärer Grund im Sinne des § 74 Abs. 1 BDG zu qualifizieren (vgl. VwGH, 15.04.2005, GZ. 2004/12/0162). Die beantragte Dauer von einem Tag erscheint dem Anlass angemessen.
Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag unter bloßer Berufung auf ihre internen Regelungen, wonach ein Sonderurlaub nur beim Tod naher Angehöriger (Urgroßeltern, Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, und Schwiegereltern) gewährt werden kann abgewiesen. Die internen Regelungen der belangten Behörde sind aber mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Teilnahme am Begräbnis des Schwagers der Beschwerdeführerin als wichtiger persönlicher oder familiärer Grund oder als sonstiger besonderer Anlass im Sinn des § 74 Abs. 1 BDG zu sehen ist. Angesichts der typischerweise zwischen Geschwistern und deren verschwägerten Ehepartnern herrschenden persönlichen Beziehungen ist davon auszugehen, dass die Teilnahme am Begräbnis des Schwagers als wichtiger persönlicher oder familiärer Grund im Sinne des § 74 Abs. 1 BDG zu qualifizieren ist (vgl. VwGH, 15.04.2005, GZ. 2004/12/0162).
Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid keinerlei zwingende dienstliche Interessen angeführt, die der Gewährung eines Sonderurlaubes entgegenstehen würden. Ebenso wenig gibt es Hinweise für das Vorliegen sonstiger gesetzlicher Hindernisse.
Die Begründung des belangten Bescheides ist auch nicht geeignet - eine bei Vorliegen der oben genannten Einstiegsvoraussetzungen zulässige - Ermessensentscheidung zu tragen. Es fehlt jegliche Abwägung aller im Einzelfall relevanten öffentlichen (hier dienstlichen) und privaten Interessen.
Der Beschwerde war daher im Hinblick auf Punkt 1 des Spruches stattzugeben und festzustellen, dass die Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst am 07.11.2014, in der Zeit vom 10:00 Uhr bis Dienstende als Sonderurlaub im Sinne des § 74 Abs. 1 BDG zu qualifizieren ist.
Zu A II.)
Zu Punkt 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides wird bemerkt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig ist, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH, 31 .03.2006, GZ. 2005/12/0161 mwN).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse nicht besteht, da der Beschwerdeführerin ohnehin am 07.11.2014 für die Zeit von 10 bis 12:00 Uhr durch den zuständigen Bereichsleiter die Inanspruchnahme von Zeitausgleich während der Blockzeit genehmigt wurde. Die belangte Behörde hätte daher den diesbezüglichen Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen gehabt.
Punkt 2 des Spruches des bekämpften Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
In Punkt 3 des Spruches des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde festgestellt, dass der mündliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.11.2014 auf Genehmigung eines Zeitausgleichs von 10 bis 12:00 Uhr am 07.11.2014 während der Kernzeit (9 bis 12:00 Uhr) durch den Bereichsleiter des Bereichs Verrechnung 1 am 07.11.2014 genehmigt wurde. Mit diesem Ausspruch hat die belangte Behörde eine Tatsache in bescheidförmiger Weise festgestellt. Das aber ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung - nicht zulässig.
Punkt 3 des Spruches des bekämpften Bescheides war daher ebenfalls gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, sind die hier zu beurteilende Rechtsfragen, nämlich die Voraussetzungen für die Gewährung eines Sonderurlaubes bzw. Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.
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