BVwG L510 2012989-1

BVwGL510 2012989-120.1.2015

ASVG §4 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ASVG §4 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L510.2012989.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Bertram FISCHER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 03.09.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 03.09.2014 festgestellt, dass Frau XXXX, vom 26.01.2010 bis zum 18.12.2010 und vom 06.04.2011 bis zum 14.06.2011 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, geb. am XXXX, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs 1 und 2, 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 10 Abs 1, 11, 33, 35 Abs 1, 41a, 42 Abs 3, 43, 44, 49, 51 Abs 6, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs 1 lit a und lit e AlVG, § 12 Abs 1 Z 4 IESG.

Zum Sachverhalt führte die GKK im Wesentlichen aus, dass am 15.03.2011 und am 25.03.2011 im Gastronomiebetrieb XXXX, durch die Finanzpolizei sozialversicherungsrechtliche Überprüfungen erfolgt seien. Unternehmensträger des "XXXX" sei die XXXX gewesen. Komplementärin der Kommanditgesellschaft sei die XXXX gewesen, deren Geschäftsführerin die bP gewesen sei. Die Gesellschaft sei in Folge des Konkursverfahrens aufgelöst worden.

Anlässlich der Kontrollen habe sich herausgestellt, dass Frau A. während der Wintersaison 2010/2011 im "XXXX" und im o. a. Zeitraum im Haushalt der bP beschäftigt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Kontrollen sei Frau A. weder im Gastronomiebetrieb noch im Haushalt der bP zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Hinsichtlich der Beschäftigung von Frau A. im Betrieb der XXXX habe die GKK am 03.07.2012 einen Versicherungspflichtbescheid zu GZ: XXXX, ausgefertigt, welcher in Rechtskraft erwuchs.

Zu Frau A. führte die GKK aus, dass diese zu den o. a. Zeiten im Haushalt der bP beschäftigt gewesen sei. Sie habe der bP geholfen und sei davon ausgegangen, als Hausmädchen angemeldet zu sein, da ihr dies um Weihnachten 2010 seitens der bP so mitgeteilt worden wäre. Zu ihren Aufgaben hätten das Reinigen der Wohnräume, Kochen, sowie weitere Haushaltstätigkeiten gezählt. Sie habe für ihre Leistungen zumindest freie Unterkunft an der Adresse XXXX, sowie Verpflegung und andere Wirtschaftsgüter erhalten.

In der Zwischenzeit, also vom 19.12.2010 bis zum 05.04.2011, sei sie gemäß dem rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid bei der XXXX beschäftigt gewesen.

Zu den Zustellungen während des Prüfverfahrens legte die GKK dar, dass XXXX und XXXX ab dem 13.08.2007 in XXXX, gemeldet (Hauptwohnsitz) gewesen seien. XXXX habe sich per 06.11.2013 dort ab und am 28.01.2014 wieder angemeldet. In XXXX habe sie zum 11.06.2012 einen Nebenwohnsitz angemeldet. Vom 07.11.2011 bis zum 17.09.2013 sei sie zudem noch in XXXX gemeldet gewesen.

Die GPLA-Prüferin habe zunächst telefonischen Kontakt zu XXXXXXXX, der Mutter der Dienstgeberin, gehabt. XXXX habe zugesichert, ihre Tochter über die GPLA zu informieren und die erforderlichen Unterlagen beizuschaffen, um ihre Tochter zu entlasten. XXXX habe am 14.12.2012 persönlich betreffend eines "Bleiberechtes" von XXXX im Haus in XXXX, bei der zuständigen Prüferin vorgesprochen und ein diesbezügliches Schreiben von der Dienstnehmerin angekündigt. Lohn- und Buchhaltungsunterlagen seien nicht vorgelegt worden.

Am 04.02.2013 habe sich die Prüferin daher gegen 18.00 Uhr an die Adresse der Dienstgeberin in XXXX begeben, jedoch sei nur die jüngere Schwester von XXXX, angetroffen worden. Diese habe der GPLA-Prüferin die Mobilnummer von XXXX übergeben. Am 07.02.2013 seien die Lohn- und Buchhaltungsunterlagen telefonisch bei XXXX eingefordert worden. Diese habe bei dieser Gelegenheit nicht erwähnt, dass sie an ihrem Hauptwohnsitz nicht erreichbar sei. Am 19.02.2013 habe sich die Prüferin wiederum vor Ort begeben. Trotz mehrfachem Läuten habe man ihr nicht geöffnet, obwohl sich offenkundig Personen im Haus aufgehalten hätten.

Am 26.02.2013 sei XXXX deshalb der Prüfauftrag zugesendet worden und sei sie unter einem aufgefordert worden, die notwendigen Lohn- und Buchhaltungsunterlagen bereit zu halten. Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung (erste Urgenz am 06.03.2013, zweite Urgenz am 27.03.2013) habe XXXX keine für die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses geeigneten Unterlagen überreicht. Die erste Urgenz sei gemäß dem unterzeichneten Rückschein von der Mutter angenommen worden. Die Verständigung über die Hinterlegung der zweiten Urgenz sei an der Eingangstür angebracht, jedoch nicht behoben, worden.

Die Nachversicherung und Nachverrechnung sei sohin basierend auf der Normalarbeitszeit unter Anwendung des Mindestlohntarifs für Hausgehilfen/Hausangestellte nach Punkt 2 lit a vorgenommen worden. Am 10.04.2013 sei das voraussichtliche Ergebnis der GPLA der Dienstgeberin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, mit der Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 19.04.2013, zugesendet worden. Die Unterlagen seien von ihrem Bruder XXXX gemäß dem unterzeichneten Rückschein übernommen worden.

Auch auf dieses Schreiben habe die Dienstnehmerin nicht reagiert und seien ihr daher am 01.05.2013 der Prüfbericht sowie die Beitragsabrechnung übermittelt worden. Mangels Zahlung habe die Gebietskrankenkasse am 28.10.2013 die Fahrnisexekution beantragt, welche bislang erfolglos geblieben sei.

Am 30.01.20.14 habe XXXXim Namen ihrer Tochter die Aushändigung aller Prüfunterlagen gefordert. Am 03.02.2014 seien der Dienstgeberin persönlich die Prüfunterlagen überreicht worden. Der Bescheidantrag sei am 14.02.2014 durch Rechtsanwalt Mag. Bertram Fischer gestellt worden.

Zur erfolgten Schätzung wurde ausgeführt, dass die bP weder Auskünfte erteilt habe, noch die angeforderten Lohn- und Buchhaltungsunterlagen zur Ermittlung des Versicherungsverhältnisses bereit gehalten habe, sodass die Kasse zur Schätzung berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Die Schätzungen basierten auf den niederschriftlichen Angaben von Frau A.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA, insbesondere dem Strafantrag des Finanzamtes und der Anzeige an die GKK, sowie die darin enthaltenen niederschriftlichen Einvernahmen von Frau A. und deren Schreiben vom 22.01.2013 beruhen würden. Zudem seien der Schriftsatz des Vertreters der bP, die internen Aktenvermerke, die Datenauszüge von Frau A., die Meldeauszüge der Familienmitglieder der bP, sowie die Firmenbuchauszüge der XXXX und der XXXX gewürdigt worden.

Mit Schreiben vom 14.02.2014 habe sich die bP erstmals, nach erfolglosen Vollzugsversuchen im Rahmen der Fahrnisexekution, zum Prüfverfahren geäußert. Sie habe im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zustellung nicht rechtmäßig erfolgt sei und sie Frau A. nicht als Haushaltshilfe beschäftigt gehabt habe.

Dem Vorbringen der Dienstgeberin, sie sei nicht Eigentümerin des Hauses in XXXX und führe dort auch keinen Haushalt, sei zu entgegen, dass XXXX anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 25.03.2011 angab davon auszugehen, dass sie als Hausmädchen angemeldet gewesen wäre und XXXX persönlich zu Hause helfe.

XXXX habe niederschriftlich angegeben, dass sie die Wohnräumlichkeiten putze und koche. Sie habe außerdem angegeben, bei

XXXX - und nicht bei Familie XXXX - seit Januar 2010 zu wohnen. Zum Schreiben der Dienstnehmerin vom 22.01.2013, welches im Zuge der GPLA an die Prüferin übermittelt worden sei, würde es sich um das von XXXX angekündigte Schreiben hinsichtlich des "Bleiberechts" im Haus in XXXXhandeln. Es sei festzuhalten, dass XXXX in diesem Schreiben eine andere Aussage treffe als anlässlich ihrer Einvernahme durch die Organe der FinPol. In diesem Schreiben habe sie hauptsächlich die Nahebeziehung zu dem inzwischen verstorbenen

XXXX und zur Familie XXXX sehr ausführlich dargestellt. Anlässlich der Einvernahme im "XXXX" habe sie diese Nahebeziehung mit keinem Wort erwähnt, sondern ausschließlich darüber berichtet, XXXX im Haushalt zu helfen und dort zu sein, wo ihre Chefin XXXX sei.

Sehe man sich ihren Versicherungsverlauf an dann werde klar, dass XXXXjahrelang für die Familie XXXX bzw. deren Betrieb tätig gewesen sei. Sie habe XXXX - wie sie selbst angeführt habe - bereits als Kind gekannt. Die Gebietskrankenkasse würdige daher dieses Schreiben als Gefälligkeitsschreiben. Grundsätzlich entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei Betretung noch etwas unüberlegter hinsichtlich der Konsequenzen sei und daher viel eher die Wahrheit spreche. XXXX habe ihre Leistung im Haushalt von XXXX nicht deshalb erbracht, weil XXXX sie dort habe wohnen lassen, sondern weil sie zum einen davon ausgegangen sei, als Haushaltshilfe angemeldet worden zu sein, zum anderen ihren Lohn habe einfordern wollen, sobald XXXX ihr Kind geboren habe, weil sie dann nicht mehr würde gebraucht werden. Daraus ergebe sich wiederrum, dass sie von XXXX und nicht von jemand anders im Haus in XXXX beschäftigt worden sei.

Zum Vorbringen von XXXX, ihre Tochter XXXX sei am XXXX (richtig wohl XXXX) geboren worden und ein familiäres Zusammenleben daher in Tirol naheliegend, sei anzuführen, dass die Tochter in XXXX geboren und am XXXX gemeldet (Hauptwohnsitz) worden sei. In XXXX habe XXXX sich und die Tochter erst zum XXXX mit einem Nebenwohnsitz angemeldet. Sohin habe sie einen allfälligen neuen oder weiteren Haushalt dort erst nach dem hier gegenständlichen Prüfzeitraum gegründet.

Dem Vorbringen von XXXX sei von ihr zeitweise im "XXXX" beschäftigt und angemeldet gewesen, sei entgegen zu halten, dass anlässlich der Beschäftigungskontrolle durch die FinPol festgestellt worden sei, dass sie zwar dort gearbeitet, aber eben auch dort nicht angemeldet gewesen sei. Hierzu sei der bereits oben erwähnte und inzwischen rechtskräftige Versicherungspflichtbescheid ergangen. Auch diese leicht überprüfbare falsche Behauptung der Dienstgeberin stelle ihr gesamtes Vorbringen in Frage.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse gehe sohin davon aus, dass ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vorgelegen sei. Dabei handle es sich um eine reine Rechtsfrage, die in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung zu erläutern sei.

Zu den Zustellungen wurde vorgebracht, dass XXXX für die GPLA-Prüferin zunächst telefonisch erreichbar gewesen und aufgefordert worden sei, die Lohn- und Buchhaltungsunterlagen betreffend der Beschäftigung von XXXX vorzulegen. Die GPLA-Prüferin habe nochmals telefonisch urgiert, dann sei XXXX jedoch nicht mehr für sie erreichbar gewesen. Es seien schriftliche Urgenzen gefolgt. Die angeforderten Unterlagen seien letztendlich nicht vorgelegt worden. Dadurch habe XXXX gegen die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verstoßen. Zum vorläufigen Prüfergebnis und dem Hinweis auf die Schätzung habe die Dienstgeberin keine Stellung genommen.

Ihr Bruder XXXX und auch ihre Mutter XXXX hätten Schreiben der Gebietskrankenkasse entgegen genommen. Es sei weder beim zuständigen Zustelldienst eine Meldung über eine Ortsabwesenheit vorgelegen, noch hätten XXXX dem Zusteller bekannt gegeben, dass XXXX ortsabwesend gewesen sei. Der Zusteller habe offenkundig Grund zur Annahme gehabt, dass XXXX sich regelmäßig an der Wohnadresse (Abgabestelle) aufgehalten habe, da sie zum einen dort seit 2007 gemeldet gewesen sei und zum anderen die beiden Familienmitglieder die Dokumente entgegengenommen hätten. Mit der nunmehrigen Behauptung der Dienstgeberin, sie sei ortsabwesend gewesen, bezichtige sie indirekt ihre Mutter und ihren Bruder, die Schreiben der Gebietskrankenkasse pflichtwidrig nicht an sie weitergeleitet zu haben.

Die jüngere Schwester der Dienstgeberin, XXXX, habe der Prüferin die Mobilnummer von XXXX überreicht, ohne jeglichen Hinweis, dass ihre Schwester in XXXX nicht anzutreffen sei. Die damals fast XXXX habe angegeben nicht zu wissen, wann XXXX nach Hause kommen würde, jedoch den Eindruck erweckt, dass XXXX grundsätzlich in XXXX anzutreffen sei.

Hinzu komme, dass die Dienstnehmerin XXXX, welche im selben Haus wie die XXXX gewohnt habe, niederschriftlich angegeben habe, XXXX zu Hause zu helfen. Mit "zu Hause" sei zweifelsfrei das gemeinsam bewohnte Haus in XXXX gemeint gewesen. Zudem habe sie explizit angegeben, dass sie mit der Dienstnehmerin von XXXX nach XXXX gefahren sei.

Auch der Umstand, dass XXXX als Organträgerin der XXXX im Firmenbuch iSd § 21 Abs 3 FBG mit der Adresse in XXXX aufgeschienen sei, spreche für die ordnungsgemäße Zustellung in XXXX und gegen die behauptete Ortsabwesenheit. Selbst die Erkundigungen der Prüferin beim zuständigen Gemeindeamt hätten nichts Gegenteiliges zu Tage gebracht.

Die Behauptung von XXXX, während der GPLA ortsabwesend gewesen zu sein, erscheine der Gebietskrankenkasse höchst unglaubhaft und sei als Schutzbehauptung für die verabsäumte Mitwirkung im Prüfverfahren gewürdigt worden.

Die Gebietskrankenkasse gehe deshalb davon aus, dass die Zustellung tatsächlich erfolgt sei und XXXX Kenntnis vom anhängigen Prüfverfahren gehabt habe, sich jedoch - aus welchen Gründen auch immer - nicht daran habe beteiligen wollen.

Zur Schätzung wurde begründet, dass sich wie bereits oben ausgeführt XXXX nicht am Prüfverfahren beteiligt und damit gegen ihre Obliegenheit zur Mitwirkung am Verfahren verstoßen habe. Daher sei die Gebietskrankenkasse zur Schätzung berechtigt und verpflichtet gewesen. Dabei seien die niederschriftlichen Angaben der Dienstnehmerin herangezogen worden. Diese habe ausgesagt, sie wohne seit Jänner 2010 bei XXXX und helfe ihr im Haushalt. Zudem habe sie im "XXXX" gearbeitet. Sie sei im Zuge der GPLA der XXXX während der Wintersaison in diesem Betrieb in die Pflichtversicherung vom 19.12.2010 bis zum 05.04.2011 einbezogen worden. Ab dem 15.06.2011 sei sie bei dieser Gesellschaft erneut als Dienstnehmerin angemeldet gewesen. Daher sei im Rahmen der Schätzung die Anmeldung vom 26.01.2010 (ZMR-Anmeldedatum) bis zum Beginn der Wintersaison (18.12.2010) im Haushalt von XXXX erfolgt. Nach beendeter Wintersaison, sei sie erneut im Haushalt der XXXX vom 06.04.2011 bis zum 14.06.2011 angemeldet gewesen. Es sei zur Berechnung der Mindestlohntarif für Hausgehilfen/Hausangestellte mit Kochen herangezogen worden.

Rechtlich wurde nach Darlegung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einfachem manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewichts fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 26.1.2010, 2009/08/0269) köne. Bei der Tätigkeit als Haushaltshilfe handle es sich zweifelsfrei eine solche einfache Tätigkeit (vgl VwGH 16.04.1991, 90/08/0153). Eine allfällige Integration in den Haushalt schließe eine Dienstnehmertätigkeit nicht aus (vgl VwGH 16.11.2005, 2003/08/0173).

Der Dienstgeber ist gemäß § 33 Abs 1 ASVG verpflichtet, jeden von ihm Beschäftigten, nach diesem Bundesgesetzt in der Krankenversicherung Pflichtversicherten bei Beginn der Pflichtversicherung unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

In der Sozialversicherung hat die Meldung als solche nur eine deklarative Wirkung. Unabhängig von der Erstattung beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag, an dem die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen wird. Eine nicht erstattetet Meldung kann also den Beginn bzw. das Ende der Pflichtversicherung nicht beeinflussen, wie auch das Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung nicht für den Bestand einer Pflichtversicherung hinderlich ist.

Gem. § 539a Abs 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gem. § 539a Abs 4 ASVG sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellungen eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Zur Zustellung während des Prüfverfahrens und der fehlenden Mitwirkung der Dienstgeberin XXXX wurde im Wesentlichen dargelegt, dass diese vom 13.08.2007 bis 06.11.2013 in XXXX aufrecht gemeldet gewesen sei. Es seien rechtmäßige Ersatzzustellungen iSd § 16 ZustellG erfolgt. Der Zusteller habe Grund zur Annahme gehabt, dass sich die Dienstgeberin regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, da sie zum einen dort gemeldet gewesen sei, keine Meldung über eine allfällige Ortsabwesenheit vorgelegen sei und sowohl ihr Bruder wie auch ihre Mutter die Schreiben entgegen genommen hätten. Abs 5 leg cit gelte nur für den Ausnahmefall, dass der Empfänger aus anderen Gründen (die von ihm auch zu behaupten und zu beweisen seien) als denen, die eine Ersatzzustellung zulässig machen würden, vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte (Stumvoll in Fasching/Konecny² § 16 ZustG Rz 28). Sofern ein Empfänger mehrere Abgabestellen habe, so seien diese dann gleichrangig und könne die Zustellbehörde unter ihnen eine auswählen (Stumvoll in Fasching/Konecny², § 2 ZustG Rz 10).

Gem § 360 Abs 7 ASVG haben die Organe der Abgabebehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG in ihrem Wirkungsbereich an der Vollziehung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken. Soweit Organe der Abgabenbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des AVOG Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes setzen, ist ihr Handeln dem zuständigen Krankenversicherungsträger zuzurechnen. § 360 Abs 7 ASVG determiniert die Mitwirkungspflicht der Abgabenbehörde an der Vollziehung des Sozialversicherungsrechts und ist als Unterstützung der Sozialversicherungsträger durch die Finanzpolizei zu verstehen (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 360 ASVG Rz 37). Daher sei es nicht erforderlich gewesen die Ermittlungen zu wiederholen, sondern könne auf die Ermittlungsergebnisse der FinPol, gegenständlich die zweifache Einvernahme der Dienstnehmerin, Rückgriff genommen werden.

Des Weiteren wurde auf den Art 22 B-VG (BGBI I 51/2012) verwiesen, welcher die wechselseitige Hilfeleistung der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper zum Inhalt hat. Eine drittmalige Einvernahme der Dienstnehmerin sei sohin nicht erforderlich gewesen. Die Erstaussage habe die Vermutung für sich, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080).

Zur Schätzung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der GPLA der Mitwirkungspflicht des Dienstgebers eine entscheidende Rolle zukomme. Es sei die Rechtsfrage von Bedeutung, bis zu welchem für sie zumutbaren Ausmaß die Behörde verpflichtet sei, individuelle Ermittlungstätigkeiten von Amts wegen vorzunehmen bzw. bei welchen Verfahrenskonstellationen die den Parteien auferlegte Mitwirkungspflicht die Offizialmaxime überlagere. Wenn die Behörde - wie gegenständlich - kaum mit an ausreichender Beweiskraft versehenen Beweismittel und daher notwendiger Weise, gepaart mit einer in ihrem Legitimationsbereich gelegenen Schätzung und somit rechtskonform, die Auffassung vertrete, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, sei sie nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar verpflichtet, von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen und dem zu Folge auch zu Verfahrensverzögerung führende Überlegungen und eigene ergänzende Handlungen zu unterlassen (siehe hierzu auch Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 273 ff).

§ 42 Abs 3 ASVG ermächtige den Versicherungsträger bei Fehlen aller maßgeblichen Aufzeichnungen, nicht nur die Daten andere Beschäftigungsverhältnisse beim selben Dienstgeber heranzuziehen, sondern ihren Ermittlungen auch Fremdvergleiche zu Grunde zu legen. Von welcher der beiden Möglichkeiten der Versicherungsträger Gebrauch mache, liege in seinem Ermessen (vgl Steiger, 6 Fragen und Antworten zur GPLA, taxlex 2009, 250; VwGH 16.04.1991, 90/08/0156). Der Versicherungsträger könne also Vergleiche anstellen und insbesondere Schätzungen vornehmen (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 42 ASVG Rz 10).

Sei der Dienstgeber - wie gegenständlich - nicht gewillt, dem Prüfer Lohn- und Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen über die von seinem Dienstnehmer tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obgleich er gem § 26 Abs 1 AZG verpflichtet sei solche Aufzeichnungen zu führen, dürfe der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung iSd § 42 Abs 3 Gebrauch machen (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050).

§ 42 Abs 3 ASVG enthalte keine Reihenfolge der Vorgehensweise. Würden die Bücher, Aufzeichnungen, Unterlagen etc., die der Arbeitgeber im Zuge der Prüfung dem Prüforgan vorlege, objektiverweise nicht ausreichen um Sachverhalte (Versicherungsverhältnisse) und/oder Abrechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können, so sei das Prüforgan berechtigt, diese Fragen anhand anderer Ermittlungen zu klären. Im vorliegenden Fall habe daher Rückgriff auf die niederschriftlichen Aussagen der Dienstnehmerin anlässlich der Kontrollen der FinPol genommen werden müssen.

Das ASVG biete bereits eine ausreichende Grundlage für die Vorgangsweise im Schätzungswege; überdies seien aber auch im Rahmen der GPLA (§ 41a Abs 4 ASVG) die Bestimmungen über die Schätzung nach der BAO auf die Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 184 BAO beruhe die Befugnis zur Schätzung allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die (Besteuerungs‑)Grundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. Formelle Mängel von Büchern oder Aufzeichnungen würden dann zu einer Schätzung berechtigen, wenn sie derart schwerwiegend seien, dass das Ergebnis der Bücher bzw. Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheine (Ritz, BAO, zu § 184 Rz 6 u 9). Dies sei bereits angesichts der im Sachverhalt festgestellten Umstände der Fall, weil die Dienstgeberin jegliche Mitwirkung verweigert habe, in dem sie keine Unterlagen vorgelegt habe und für die Prüferin auch nicht mehr erreichbar gewesen sei.

Anlass für eine Schätzung könne jede Verletzung einer Mitwirkungspflicht sein; die Durchführung allenfalls möglicher, aber die Grenzen des vom Verfahrenszweck gebotenen und zumutbaren Aufwands überschreitender behördlicher Maßnahmen zur exakten Ermittlung zur Berechnung der Besteuerungsgrundlagen sei nicht erforderlich (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO zu § 184 Anm. 6,8,13).

Sinn der Schätzung sei es, der Wahrheit möglichst nahe zu kommen, somit ein Ergebnis zu erreichen, von dem anzunehmen sei, dass es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich habe; eine Schätzung dürfe jedenfalls nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben. Unter "ermitteln", "berechnen" im Sinne des § 184 Abs 4 BAO sei eine präzise und exakte Ermittlung oder Berechnung der Grundlagen für die Abgabenerhebung zu verstehen. Ihrem Wesen nach handle es sich bei der Schätzung um ein Beweisverfahren, bei dem der relevante Sachverhalt mittels indirekter Beweisführung ermittelt werden solle; angesichts der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 166 BAO) sei daher auch jede Ziel führende Schätzungsmethode anwendbar.

Auch bei einigermaßen genauer Erforschung der tatsächlichen Verhältnisse sei der Behörde jedenfalls bei der Durchführung der Schätzung ein gewisser Spielraum eingeräumt (VwGH 19.12.1958, 1275/55).

Bei der Schätzung gehe es, im zum Unterschiede vom Beweisverfahren, nicht um die Ausforschung einzelner Ereignisse, Tatsachen oder Gegebenheiten, sondern es werde versucht global zu einer Basis für die Besteuerung zu kommen, die der Gesamtsumme der abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge entspreche, ohne diese im Einzelnen erheben und nachweisen zu müssen. Es werde durch Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten ermittelt. Das Ziel müsse die sachliche Richtigkeit des gewonnenen Ergebnisses sein.

Je geringer die Anhaltspunkte, von denen auch schlüssig Folgerungen gezogen werden könne, desto größer seien naturgemäß die Unsicherheiten, desto weiter könne sich das Schätzungsergebnis vom tatsächlichen Geschehen entfernen. Wer zu Schätzung begründeten Anlass gebe, müsse die mit einer Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Eine Fehltoleranz - im Ergebnis (nicht im Verfahren und Denkvorgang) müsse aus der Schätzung immanent angenommen werden (VwGH 21.05.1980, 0779/79; 25.02.2004, 2003/13/0147). Es liege im Wesen einer Schätzung, dass eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich sei (VwGH 30.11.1989, 88/13/0177; 8.04.1992, 90/13/0045).

Die Dienstgeberin habe keine für die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses geeigneten Unterlagen wie zB Dienstpläne, Stundenaufzeichnungen, Dienstzettel oder -verträge, vorgelegt. Die Dienstgeberin habe gegen die ihr obliegende Mitwirkungspflicht iSd § 184 Abs 2 BAO verstoßen.

2. Dem vorliegenden Verwaltungsakt der GKK ist ein Strafantrag der Finanzpolizei vom 28.04.2011 zu entnehmen. Ebenso liegt die im Bescheid der GKK angesprochene mit Frau A. verfasste Niederschrift bei. Zudem befindet sich die von Frau A. mit 22.01.2013 datierte Stellungnahme im Akt.

3. Dem Verwaltungsakt liegt ein Schreiben der GKK an die bP in Bezug auf die Übermittlung der Prüfungsfeststellungen aufgrund der erfolgten GPLA Prüfung vom 11.04.2013 bei. Im Wesentlichen wird dargelegt, dass mit Schreiben vom 26.02.2013 sowie weiterer Urgenzen (06.03.2013 und 27.03.2013) ersucht worden sei, die zur Durchführung der GPLA-Prüfung für ihren Privathaushalt geforderten Lohn- und Buchhaltungsunterlagen mit jeweiliger Terminfestsetzung zur Einsicht vorzubereiten. Leider habe sie die Termine ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. Deshalb wäre die Festsetzung der Beitragsgrundlagen für die in ihrem Haushalt beschäftigte Frau A. im Schätzungswege gem. § 42 Abs. 3 ASVG vorgenommen worden. Die Schätzung sei auf Basis der Normalarbeitszeit unter Anwendung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte in der Einstufung nach Pkt. 2, "Haushaltsgehilf/innen/en mit Kochen", erfolgt. Es werde um Stellungnahme ersucht.

4. Mit 03.02.2014 wurden der bP sämtliche Unterlagen des Verfahrens übermittelt. Im Akt befindet sich ein Schreiben der bP vom 13.02.2014, darin wurde das Vollmachtverhältnis zu RA Mag. Bertram FISCHER bekannt gegeben und eine Stellungnahme zu den Angaben und Unterlagen der GKK abgegeben. Es wurde die Ausstellung eines bekämpfbaren Bescheides verlangt. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass sie während etwaiger Zustellungen im Verfahren ortsabwesend gewesen sei, weshalb keine ordnungsgemäßen Zustellungen vorliegen würden und das Verfahren wieder aufzunehmen sei. Sie habe sich hauptsächlich in Tirol aufgehalten und dort ein Kind zur Welt gebracht, erforderlichenfalls würden diesbezüglich auf genauere Angaben gemacht werden können.

Es sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden, welche leicht durch eine entsprechende Abfrage des Grundbuchs hätten beseitigt werden können. Es sei offensichtlich davon ausgegangen worden, dass sie Frau A. bereits seit 26.01.2010 als Haushälterin beschäftigen würde. Dazu sei festzustellen, dass sie dort gar keinen Haushalt habe, das Haus auch gar nicht ihr gehöre. Es sei auf Basis der von Frau A. abgegebenen Stellungnahme schon grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass es sich gegenständlich überhaupt um ein Beschäftigungsverhältnis handeln würde. Der vorherige Eigentümer des Hauses, XXXX, habe Frau A. aus sozialen Gründen die Möglichkeit gegeben, ebenfalls in das Haus zu ziehen und dort zu wohnen. Herr N. habe auch nie irgendwelche Gegenleistungen oder Dienstleistungen von Frau A. verlangt. Frau A. habe sich aus Nächstenliebe mit Herrn N. beschäftigt, diesem Trost gespendet bzw. sich um ihn gekümmert und mit ihm geredet. Dass Frau A. nach dem Tod von Herrn H. weiterhin im Haus verblieben sei, begründe ebenfalls keinerlei Beschäftigung. Es habe im Sinne einer WG einfach ein gemeinsames Leben im Haus gegeben. Wenn Frau A. von der bP als Chefin gesprochen habe, sei damit in keiner Weise deren Wohnen in XXXX gemeint gewesen. Dabei habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Konkret sei nämlich Frau A. völlig unabhängig von deren Wohnung in XXXX zeitweise im Fremdenverkehrsbetrieb "XXXX" beschäftigt gewesen, einerseits bei der XXXX, andererseits bei der vormaligen XXXX. Bei Ersterer sei sie späterhin Geschäftsführerin des "XXXX" gewesen und habe Frau A. dort zeitweise als Hausmädchen bzw. Hilfsarbeiterin beschäftigt.

5. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 02.10.2014 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.

Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde. Als Beschwerdegründe würden insbesondere wesentliche Verfahrensmängel, unrichtige rechtliche Beurteilung, sowie unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellungen infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht. Zudem werde auf die getätigte Stellungnahme verwiesen. Frau A. wohne seit Frühjahr 2010 an der besagten Adresse, in dem auch seitens der bP bewohnten Haus. Sie sei voll in die Familie integriert und de facto ein Familienmitglied. Frau A. bringe sich dementsprechend wie alle anderen Familienmitglieder auch bei anfallenden Hausarbeiten ein. Sie habe dafür jedoch kein Geld erhalten und sei eine solche Entlohnung auch nicht vereinbart worden. Entsprechend eines Familienmitgliedes müsse Frau A. natürlich für Wohnen und Essen, sohin Kost und Logis, nichts bezahlen. Die bP sei weder Eigentümerin der Liegenschaft bzw. des bewohnten Hauses, noch würde es sich lediglich um ihren Haushalt handeln. Die Kontrolle habe nicht an der Adresse des Haushaltes stattgefunden. Konkret liege keine Schwarzarbeit bzw. keine unangemeldete Tätigkeit von Frau A. vor, es sei im Verfahren die seitens Frau A. vorgelegte handgeschriebene Stellungnahme nicht berücksichtigt worden, bzw. seien daraus nicht die richtigen Schlüsse gezogen worden. Es handle sich dabei keinesfalls um ein Gefälligkeitsschreiben. Frau A. habe keinen Grund dazu. Für sie wäre es sogar besser, es würde zu ihren Gunsten die entsprechende Vollversicherungspflicht festgestellt werden, da sie dadurch auch entsprechende Versicherungszeiten bekommen würde. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass die gegenständliche Anzeige nicht auf einer Ertappung im konkret vorgeworfenen Haushalt beruhe. Diese beruhe ausschließlich auf einer Aussage von Frau A., welche missverstanden wurden wäre, wie ihre eigenhändige Stellungnahme beweise. Die rudimentären Angaben von Frau A. anlässlich ihrer Befragung würden nicht den eindeutigen Schluss zulassen, dass eine versicherungspflichtige und weisungsunterworfene Abhängigkeit vorgelegen wäre. Frau A. habe selbst nicht einmal behauptet, dass ihr konkrete Weisungen erteilt worden wären, umso weniger dürfe dies von der belangten Behörde unterstellt werden. Der Umstand, dass Frau A. dort wo sie gewohnt habe auch selbst gemeldet gewesen sei, bedeute weder das generell eine Beschäftigung vorgelegen wäre, noch einen Hinweis auf eine weisungsunterworfenen oder in Abhängigkeit erbrachte Tätigkeit. Es fehle jede Begründung, warum gerade sie Dienstgeberin gewesen sein solle. Auch dies hätte im Rahmen einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens von der Behörde aufgeklärt werden müssen. Es sei unrichtig bzw. nirgendwo festgestellt, dass Frau A. auf ihre Rechnung Tätigkeiten erbracht hätte bzw. die Hauswirtschaft ausschließlich auf ihre Rechnung geführt hätte. Wenn Frau A. in ihrer ursprünglichen Aussage bei der Finanzpolizei von ihr als Chefin gesprochen habe, sei dies ausschließlich in Zusammenhang mit der Tätigkeit beim "XXXX" zu sehen. Zumal an der gegenständlichen Adresse in XXXX auch andere Personen wohnen würden, sei außerdem mit der Aussage von Frau A., dass sie bei ihr wohnen würde, nicht ausreichend dargelegt, dass es sich eben um eine Dienstnehmerin handeln würde. Es wäre Frau A. jederzeit freigestanden das Haus zu verlassen. Inwiefern eine Abhängigkeit oder eine Weisungsunterworfenheit vorgelegen wäre, werde im angefochtenen Bescheid nirgendwo begründet. Aus der Feststellung, dass Frau A. seitens der bP um Weihnachten 2010 mitgeteilt worden wäre, dass sie nun angemeldet werden würde, folge denklogisch, dass dies in zeitlicher Hinsicht nur für einen Zeitraum ab diesem Zeitpunkt gelten könne, jedenfalls aber nicht für einen Zeitraum davor. Der gegenständliche Bescheid stelle jedoch bereits ab 26.01.2010 bis 18.12.2010 eine Versicherungspflicht fest, sohin praktisch für das gesamte Jahr vor jener angeblichen Mitteilung über eine zukünftige Anmeldung. Die Feststellung über die Versicherungspflicht im Jahr 2010, zumindest bis Ende November 2010, erweise sich sohin ebenfalls als nicht vom festgestellten Sachverhalt bzw. der Aussage von Frau A. gedeckt. Im angefochtenen Bescheid werde auch nicht darauf eingegangen, inwiefern es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit tatsächlich um eine Vollzeitbeschäftigung von Frau A. gehandelt hätte. Allfällige Leistungen wären jedenfalls nicht im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung zu erbringen gewesen. Dennoch sei von der belangten Behörde zwar ausgeführt worden, dass die von Frau A. erbrachten Tätigkeiten zwar die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitenden würden, es sei aber nicht angeführt worden, warum dies der Fall wäre bzw. sei nirgendwo festgestellt worden, wie viele Stunden Frau A. tatsächlich pro Woche damit zugebracht hätte. Somit erweise sich die Vorschreibung für eine Vollzeitbeschäftigung als unbegründet. Sie sei aber auch in jedem Fall überhöht. Im angefochtenen Bescheid werde auch nicht berücksichtigt, dass Frau A. unstrittig für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten habe. Auch dies spreche gegen eine allfällige Leistungserbringung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. In eventu wäre eine Versicherungspflicht erst nach der Zusage/allenfalls Vereinbarung von Weihnachten 2010 über eine zukünftige Anmeldung von Frau A. erfolgt, sohin der Zeitraum entsprechend einzuschränken.

6. Mit Schreiben der GKK vom 09.10.2014 wurde eine Beschwerdevorlage eingebracht.

7. Am 03.07.2014 lange der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Seitens der GKK wurde in einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren festgestellt, dass Frau XXXX von 26.01.2010 bis 18.12.2010 und von 06.04.2011 bis 14.06.2011 im Haushalt der bP vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Zu ihren Aufgaben zählten das Reinigen der Wohnräumlichkeiten, Kochen, sowie weitere Haushaltstätigkeiten. Sie wohnte bei der bP und erhielt für ihre Leistungen zumindest freie Unterkunft sowie Verpflegung und andere Wirtschaftsgüter.

Zwischenzeitlich, von 19.12.2010 bis 05.04.2011, war sie entsprechend dem rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid zu GZ: XXXX, bei der XXXXbeschäftigt.

Während ihrer Beschäftigung im Haushalt der bP war sie nicht als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergib.

Einsicht genommen wurde u. a. in den Versicherungspflichtbescheid der GKK, den Strafantrag des Finanzamtes, die Anzeige an die GKK, die niederschriftlichen Einvernahmen von Frau A. und deren Schreiben vom 22.01.2013, die Stellungnahme des Vertreters vom 14.02.2014, die Aktenvermerke, die Versicherungsdatenauszüge, die Firmenbuchauszüge, die Beschwerde.

Unstreitig wurde von der bP keine Anmeldung zur Sozialversicherung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger getätigt, wurden von ihr im Verfahren keine Lohn- und Buchhaltungsunterlagen vorgelegt und keine Arbeitszeitenaufzeichnungen in Bezug auf Frau A. geführt.

Strittig war im gegenständlichen Fall, ob Frau A. zu den o. a. Zeiten im Haushalt der bP beschäftigt war.

Die GKK verwies in diesem Zusammenhang beweiswürdigend auf die seitens Frau A. getätigten niederschriftlichen Angaben im Zuge der erfolgten GPLA-Prüfung (25.03.2011). Darin führte Frau A. im Wesentlichen aus, dass sie seit Jänner 2010 bei der bP und nicht etwa bei der Familie XXXX wohne und bei dieser die Wohnräumlichkeiten putze und koche. Zudem arbeite sie im "XXXX". Für ihre Tätigkeiten habe sie freie Unterkunft an der gemeinsamen Adresse, Verpflegung und andere Wirtschaftsgüter erhalten. Sie sei bei der bP als Hausmädchen angemeldet und dass sie ihr persönlich helfe.

Die GKK legte weiter dar, dass Frau A. im Zuge der GPLA der XXXX während der Wintersaison in diesem Betrieb in die Pflichtversicherung von 19.12.2010 bis 05.04.2011 einbezogen worden sei. Ab dem 15.06.2011 sei sie bei dieser Gesellschaft erneut als Dienstnehmerin angemeldet worden, weshalb im Rahmen der Schätzung die Anmeldung vom 26.01.2010 (ZMR-Anmeldedatum) bis zum Beginn der Wintersaison (18.12.2010) im Haushalt der bP erfolgt sei. Nach beendeter Wintersaison sei sie erneut von 06.04.2011 bis 14.06.2011 im Haushalt der bP angemeldet worden. Zur Berechnung sei der Mindestlohntarif für Haushaltsgehilfen/Haushaltsangestellte mit Kochen herangezogen worden.

Der gegenständliche Akt beinhaltet zudem ein Schreiben von Frau A. vom 22.01.2013. In diesem stellt diese ein besonderes Naheverhältnis zu dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn N. und zur Familie XXXX sehr ausführlich dar. Sie wäre demnach für Herrn N. tätig gewesen, welcher für die Unterkunft nichts verlang hätte. Nach dessen Tod habe sie wie ein Familienmitglied bei der Familie G. gelebt. Es sei ihr für ihre Tätigkeiten nichts bezahlt worden, sie hätten sich gegenseitig in schweren Zeiten geholfen.

Die bP legte in ihrer Stellungnahme zu den Feststellungen der GKK dar, dass von falschen Voraussetzungen ausgegangen worden wäre, würde man davon ausgehen, dass sie Frau A. in einem ihr gehörenden Haus beschäftigt hätte, was durch eine Abfrage im Grundbuch ersichtlich gewesen wäre. Sie habe dort keinen Haushalt, weshalb sie auch schon von Grund auf keine Haushälterin benötigen würde. Hingewiesen wurde auf die handschriftlich beigebrachte Stellungnahme durch Frau A., wonach der vorherige Eigentümer, der mittlerweile verstorbene Herr N., des Hauses Frau A. aus sozialen Gründen dort habe wohnen lassen. Wenn sich Frau A. dennoch am Haushalt beteiligt habe, wäre dies rein freiwillig erfolgt. Es sei dies mit einer "WG" zu vergleichen, bei welcher niemand auf die Idee kommen würde, die wechselseitige Hilfeleistung als Beschäftigungsverhältnis anzusehen. Dass Frau A. nach dem Tod von Herrn N. in der Wohnung verblieben sei, wäre im Sinne einer "WG" erfolgt. Sofern Frau A. sie vor der Finanzpolizei als Chefin bezeichnet habe, könne sich dies im Hinblick auf die gesamten tatsächlichen Umstände nur auf ihre Tätigkeit im "XXXX" beziehen.

Das Schreiben von Frau A. wurde seitens der GKK als reines Gefälligkeitsschreiben gewertet. Begründend führte die GKK aus, dass eine wie in dem Schreiben erwähnte Nahebeziehung seitens Frau A. im Zuge ihrer Einvernahme im "XXXX" mit keinem Wort erwähnt worden sei. Es sei ausschließlich darüber berichtet worden, der bP im Haushalt zu helfen und dort zu sein, wo ihre Chefin wäre. Verwiesen wurde auch auf den Versicherungsverlauf, woraus klar werde, dass Frau A. jahrelang für die Familie G. bzw. deren Betrieb tätig gewesen sei. Sie habe die bP - wie sie selbst ausgeführt habe - bereits als Kind gekannt. Zudem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man bei Betretungen noch etwas unüberlegter sei und daher viel eher die Wahrheit spreche. Die GKK folgerte weiter, dass Frau A. ihre Leistung im Haushalt der bP nicht deshalb erbracht habe, weil Herr N. sie dort habe wohnen lassen, sondern weil sie einerseits davon ausgegangen sei, dass sie angemeldet worden wäre und andererseits, wie niederschriftlich vorgebracht, ihren Lohn habe einfordern wollen, sobald die bP ihr Kind geboren habe, da sie dann nicht mehr gebraucht worden wäre.

Dem Vorbringen der bP, dass Frau A. von ihr zeitweise im "Wagrainerhaus" beschäftigt und angemeldet worden sei, hielt die GKK entgegen, dass seitens der FinPol im Zuge der Kontrolle festgestellt worden sei, dass sie zwar dort gearbeitet habe, jedoch nicht angemeldet gewesen sei. Hierzu sei der erwähnte rechtskräftige Versicherungspflichtbescheid ergangen. Somit stelle auch diese leicht überprüfbare falsche Behauptung der bP ihr gesamtes Vorbringen in Frage.

Zum Vorbringen der bP, dass ihre Tochter am XXXX(richtig wohl XXXX) geboren worden und somit ein familiäres Zusammenleben in Tirol naheliegend sei, legte die GKK dar, dass die Tochter in XXXX geboren und am XXXX, angemeldet worden sei. In Tirol habe die bP sich selbst und ihre Tochter erst mit 11.06.2012 mit einem Nebenwohnsitz angemeldet. Somit sei ein allfälliger neuer oder weiterer Haushalt erst nach dem hier gegenständlichen Prüfzeitraum gegründet worden.

Da es sich bei den im Zuge der Prüfung getätigten niederschriftlichen Ausführungen von Frau A. um Angaben handelte, welche sie unmittelbar selbst betrafen und welche den gegenständlichen Ereignissen zeitlich noch am nächsten gelegen waren und solche zeitnahe Aussagen der allgemeinen Lebenserfahrung nach der Wahrheit idR noch am nächsten kommen, misst auch das Gericht diesen Angaben mehr Gewicht und Glaubwürdigkeit zu als den zeitlich wesentlich späteren handschriftlichen Darlegungen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung der GKK nicht entgegenzutreten, wenn es die vorliegenden Ermittlungsergebnisse dergestalt würdigt.

Vor dem Hintergrund dieser schlüssigen Beweiswürdigung konnten auch die weiter reichenden Ausführungen in der Beschwerde, wo nochmals betont wurde, dass Frau A. keinen Grund für ein Gefälligkeitsschreiben gehabt hätte, sondern für sie eine Versicherungspflicht sogar besser gewesen wäre, da sie Versicherungszeiten bekommen hätte und sie nur freiwillige Leistungen sogar ohne Entgelt nur als familienzugehörige Haushaltsangehörige erbracht hätte, weshalb ihre später gemachten Angaben unverdächtig seien, zu keinem andere Ergebnis führen, da nach Ansicht der erkennenden Gerichtsabteilung diese Angaben nicht geeignet waren, die durchaus plausible und nachvollziehbare Beweiswürdigung der GKK zu erschüttern. Zudem wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, was durch eine neuerliche Einvernahme von Frau A. hätte zugunsten der bP in diesem Zusammenhang noch hervorkommen können um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, weshalb diesem Antrag nicht zu folgen war.

Gleiches gilt für die Beschwerdeangabe, dass die niederschriftlichen Angaben von Frau A. ausschließlich auf einer Aussage von ihr selbst beruhen würden und Frau A. wohl auch aufgrund einer Sprachbarriere missverstanden worden sei. Hinweise auf eine Sprachbarriere kamen im gesamten Verfahren bis dato nicht hervor und wurde dies erstmals in der Beschwerde behauptet. Zudem ist aus dem handschriftlichen Schreiben von Frau A. zu ersehen, dass diese sehr gut in der Lage ist Deutsch zu schreiben und sich in Deutsch zu artikulieren. Auch wurde die verfasste Niederschrift Frau A. nochmals vorgelesen und erfolgten von ihr keine Einwendungen. Sie bestätigte die Richtigkeit des Inhaltes mit ihrer Unterschrift. Nicht einmal in der Beschwerde selbst wurde dargelegt, was angeblich nicht richtig protokolliert worden wäre. Die Angaben in der Niederschrift sind augenscheinlich völlig schlüssig und liegt kein Hinweis vor, dass etwas nicht verstanden worden wäre. Es ist außerdem festzustellen, dass die Angaben im später nachgereichten handschriftlichen Schreiben von Frau A. zur Gänze von ihren niederschriftlichen Angaben abweichen, sodass gegenständlich auch nicht von bloßen Sprachbarrieren gesprochen werden könnte, sondern hätte Frau A. bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit der Angaben in der Beschwerde bei der aufgenommen Niederschrift gar nichts verstehen dürfen, wovon jedoch gegenständlich keinesfalls auszugehen ist.

Es wird auch der Beschwerdeangabe nicht gefolgt, dass im Bescheid der GKK jede Begründung fehlen würde, warum gerade sie Dienstgeberin sei, da an der besagten Adresse auch andere Personen gemeldet waren. Vielmehr legte die GKK eben genau dar, dass der Begründung die niederschriftlichen Angaben von Frau A. zugrunde gelegt wurden. Gleiches gilt für die Angabe, dass die Tatsache, dass die bP nicht Eigentümerin der besagten Liegenschaft sei, nicht automatisch im Umkehrschluss den Beweis dafür liefern würde, dass dadurch die Dienstgebereigenschaft vorläge, da darauf im Bescheid der GKK gar nicht abgestellt wurde. Auch kann die Beweiswürdigung nicht durch die bloße Beschwerdeangabe erschüttert werden, dass Frau A. die bP nur in Verbindung mit ihrer Tätigkeit im "XXXX" als Chefin bezeichnet habe, da diese ja dezidiert angab, für die bP als Hausangestellte tätig gewesen zu sein.

Der Beschwerdeangabe, dass aus der Feststellung, dass Frau A. um Weihnachten 2010 von der bP mitgeteilt worden wäre dass sie nun angemeldet werden würde, denklogisch folge, dass dies in zeitlicher Hinsicht für den Zeitraum ab diesem Zeitpunkt gelten müsse, der Bescheid jedoch eine Versicherungspflicht praktisch für das gesamte Jahr vor jener Mitteilung feststelle und sich die Feststellung der Versicherungspflicht sohin nicht als vom festgestellten Sachverhalt decke, wird nicht gefolgt. Die Aussage, dass nun eine Anmeldung folgen werde, bezieht sich nach Ansicht der erkennenden Gerichtsabteilung sehr wohl darauf, dass bis zum Zeitpunkt dieser Aussage keine Anmeldung vorgelegen ist, da eine solche ja erst künftig in Aussicht gestellt wurde.

Auch wird der Beweiswürdigung der GKK aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Heranziehung der o. a. höchstgerichtlichen Judikatur nicht entgegen getreten, wenn es vom Vorliegen einer Normalarbeitszeit und somit von Vollversicherungspflicht ausgeht. Dazu ist vorweg festzustellen, dass die bP im Rahmen der GPLA, von welcher sie aufgrund des mit der Prüferin am 07.02.2013 geführten Telefonates Kenntnis hatte, in welchem Lohn- und Buchhaltungsunterlagen eingefordert wurden, jegliche Mitwirkung unterlassen und nicht dargelegt hat, in welchem tatsächlichen Ausmaß Frau A. gearbeitet hat. Die GKK zog somit in ihrer Beweiswürdigung die niederschriftlichen Angaben von Frau A. heran, welche wie bereits oben ausführlich dargelegt als glaubwürdig erachtet wurden. Darin legte Frau A. dar, dass sie seit Jänner 2010 bei der bP wohne und dieser im Haushalt helfe. Sie arbeite teilweise täglich bzw. bis zu fünf Tagen pro Woche in Vollzeit für die bP, auch habe sie im "XXXX" gearbeitet. Die GKK legte weiter dar, dass Frau A. im Zuge der GPLA der XXXX während der Wintersaison in diesem Betrieb in die Pflichtversicherung vom 19.12.2010 bis zum 05.04.2011 einbezogen worden ist. Ab dem 15.06.2011 ist sie bei dieser Gesellschaft erneut als Dienstnehmerin angemeldet gewesen. Daher erfolgte die Anmeldung vom 26.01.2010 (ZMR-Anmeldedatum) bis zum Beginn der Wintersaison (18.12.2010) im Haushalt der bP. Nach beendeter Wintersaison, ist sie erneut im Haushalt der bP vom 06.04.2011 bis zum 14.06.2011 angemeldet gewesen.

Zu den Beschwerdeangaben, dass nirgendwo festgestellt worden sei, warum die von Frau A. erbrachten Tätigkeiten die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten, wird festgestellt, dass seitens der GKK eben die Angaben der bP und die oben angeführten Meldedaten diesen Feststellungen zu Grunde gelegt wurden. Aus den niederschriftlichen Angaben ergibt sich, dass Frau A. teilweise täglich bzw. bis zu fünf Tagen pro Woche in Vollzeit seitens der bP beschäftigt wurde. In ihrer Stellungnahme wies die GKK nochmals darauf hin, dass mangels Mitwirkung der bP im Verfahren und mangels Arbeitszeitaufzeichnungen nicht ermittelt werden konnte, wann und wo (im Haushalt oder im "XXXX") Frau A. genau beschäftigt wurde, jedoch davon auszugehen war, dass diese dort eingesetzt wurde, wo sie die bP gerade brauchen konnte. Aufgrund dieser Feststellungen ist der GKK nicht entgegen zu treten, wenn sie von Normalarbeitszeit und somit nicht von einer Tätigkeit ausgegangen ist, welche die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hat.

In der Beschwerde wurde im Ergebnis somit der Beweiswürdigung der GKK nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

Sofern in der Beschwerde als Beweis die persönliche Einvernahme der bP, die Einvernahme ihrer Mutter und die Einvernahme von Frau A. angeführt wird, ist festzustellen, dass seitens der bP nicht dargelegt wird, in Bezug auf welches Beweisthema derartige Einvernahmen erfolgen sollten. Auch wurde nicht dargelegt, inwieweit die Befragungen zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis hätten führen können, weshalb auch eine Relevanzdarstellung fehlt. Zudem hatte die bP im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon sie auch Gebrauch machte. Sollten sich die Einvernahmen jedoch auf eine etwaige Abwesenheit der bP von ihrer Abgabestelle beziehen, wird festgestellt, dass es gegenständlich darauf nicht ankam und waren die beantragten (Zeugen) -Einvernahmen somit insgesamt abzulehnen.

Wenn als Beweis das im Verfahren eingebrachte Schreiben von Frau A. vom 22.01.2013 angeführt wird, wird festgestellt, dass dieses im Verfahren bereits ausreichend gewürdigt wurde.

Wenn angeführt wird, dass weitere Beweise vorbehalten wären, wird festgestellt, dass die bP schon in der Beschwerde darzutun hat, was sie noch an Beweismittel ins Verfahren einbringen will und inwieweit diese für ihr Verfahren relevant sind, weshalb sich aus dieser Angabe keine weiteren Ermittlungsverpflichtungen ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da kein Antrag auf Senatsentscheidung gemäß § 414 Abs 2 ASVG eingebracht wurde, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 5 ASVG

(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. [...]

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

[...]

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,89 € (Wert 2012), insgesamt jedoch von höchstens 376,26 € (Wert 2012) gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 376,26 € (Wert 2012) gebührt.

[...]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

§ 42 ASVG

(1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben

1. die Dienstgeber,

2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,

3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),

4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.

(2) [....]

(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.

(4) [....]

§ 539a ASVG

(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. 12.325 A).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH v. 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0263, mwN).

Den in der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zufolge hat Frau A. für die bP in den dort genannten Zeiträumen als Haushaltshilfe gearbeitet. Den Vereinbarungen entsprechend hat sie bei der bP gewohnt und dort geputzt, gekocht und ihr persönlich geholfen. Zudem arbeitete sie auch im "XXXX" und wurde sie offenbar dort eingesetzt, wo sie gerade gebraucht wurde. Für ihre Tätigkeit erhielt sie freie Unterkunft an der gemeinsamen Adresse, Verpflegung und andere Wirtschaftsgüter.

Es wurde somit zutreffend davon ausgegangen, dass der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, wozu zweifelsohne auch die vorliegende Tätigkeit als Haushaltshilfe zählt, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass keine entsprechende Abhängigkeit bzw. Weisungsgebundenheit vorgelegen wäre, da es auch keine fixen Einteilungen, Stundenaufzeichnungen oder ähnliches gegeben habe und Frau A. eine Weisungsgebundenheit nicht einmal selbst behauptet hätte, wird festgestellt, dass von besonderer Aussagekraft in diesem Zusammenhang ist, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden konnten (VwGH v. 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051). Frau A. war in die Organisation des Haushaltes der bP eingebunden und wusste offenbar aufgrund ihrer schon längeren Tätigkeit für die bP auch, wie sie sich dort verhalten musste, zumal sie dort mit ihrer persönlichen Arbeitsleistung für einen ordnungsgemäßen Ablauf und für eine Unterstützung der bP zu sorgen hatte. Diese - die Erteilung persönlicher Weisungen an sie substituierende und eine ausreichende Kontrolle ihrer Tätigkeit ermöglichende - Einbindung und somit Integration in die Organisation der bP spricht für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Die bP hat wahrgenommen was im Haushalt geschieht, da sie durch die bP unterstützt wurde. Wenn der Haushalt zur Zufriedenheit gelaufen ist und die Kontrolltätigkeit daher zu keinen ausdrücklich ausgesprochenen persönlichen Weisungen geführt hat, spricht dies nicht gegen das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses, sondern ist in einer Konstellation wie der vorliegenden dies geradezu die Regel ("stille Autorität").

Zur Beschwerdeangabe, dass Frau A. kein Entgelt erhalten habe, wird festgestellt, dass unabhängig davon, dass diese Kost, Logis und Naturalien erhalten hat, selbst für den Fall dass sie kein Entgelt gefordert hat oder ihr kein Geld ausbezahlt wurde, diesfalls jedoch ein Anspruch besteht. Für den Entgeltbegriff des ASVG (vgl. dessen § 49 Abs. 1) ist grundsätzlich - wenn das tatsächlich gezahlte Entgelt nicht darüber hinausgeht - der Anspruchslohn maßgeblich; es kommt also nicht darauf an, ob der Dienstnehmer das ihm nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw. ob es ihm tatsächlich bezahlt wird ([Hinweis: E 30. Juni 2010, 2008/08/0052] VwGH 12.09.2012, 2012/08/0150).

Zu einem etwaigen Naheverhältnis von Frau A. zur bP ist festzustellen, dass selbst bei Verwandten, die nicht wechselseitig zum Unterhalt berechtigt sind, im Zweifel immer ein entgeltliches arbeitsrechtliches Verhältnis als bedungen anzunehmen ist (Johannes Pflug, Unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb, taxlex 2009, 73). Es ist die familiäre Mithilfe vorrangig bei Kindern, Eltern und Ehegatten zu beurteilen und auch dies unter besonderen Voraussetzungen. Frau A. ist mit der bP jedoch nicht einmal verwandt und besteht auch kein Unterhaltsanspruch. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde. Auch gab Frau A. in ihrer Niederschrift an, dass sie neben Kost und Logis Naturalien erhalten hat und wies sie darauf hin, dass sie den ausstehenden Lohn bei der bP einfordern werde. Abgesehen davon gilt das Anspruchslohnprinzip. Aus diesen Feststellungen ergibt sich in einer Gesamtschau somit, dass Frau A. nicht als Familienmitglied unentgeltlich im Haushalt der bP beschäftigt war.

Zur Beschwerdeangabe, dass der Umstand, dass Frau A. dort wo sie wohne auch gemeldet sei, weder eine generelle Beschäftigung noch ein Hinweis auf eine weisungsunterworfene Tätigkeit bedeute, da ansonsten jeder Student welcher in einer WG wohne beim Haushaltsführer als beschäftigt anzusehen wäre, wird festgestellt, dass im gegenständlichen Verfahren darauf nicht abgestellt wurde, weshalb mit dieser Angabe für die bP nichts gewonnen werden kann.

Zu den Angaben im Verfahren, dass die bP wegen Ortsabwesenheit keine Kenntnis von der GPLA hatte und die Entscheidung der GKK somit nicht rechtmäßig erfolgt wäre und sich die bP dabei u. a. auf mangelhafte Zustellungen beruft, wird festgestellt, dass bei der bP persönlich seitens der Prüferin am 07.02.2013 telefonisch die Lohn- und Buchhaltungsunterlagen eingefordert wurden (Seite 3 des angefochtenen Bescheides). Diese Tatsache wurde von der bP auch in der Beschwerde nicht bestritten und ist somit als gegeben anzunehmen. Diese Beschwerdeangeben sind somit unrichtig. Die bP hatte Kenntnis von der GPLA, unterließ es jedoch in der Folge am Verfahren mitzuwirken, etwa durch Zurverfügungstellung der angeforderten Unterlagen bzw. Kontaktaufnahme mit den Behörden über ein weiteres Vorgehen. Dadurch war die belangte Behörde auch zu ihrer Vorgehensweise bei der Beweiswürdigung berechtigt.

§ 42 Abs. 3 ASVG setzt für eine Schätzung voraus, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer tätig gewesen ist (VwGH v. 19.10.2005, Zl. 2002/08/0273) und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten (z. B. Beitragszeiträume) unvollständig sind oder fehlen. Weiters trifft es zwar zu, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH v. 27.04.2011, Zl. 2007/08/126). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die Dienstnehmer geleisteten Zahlungen vom geprüften Dienstgeber zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten. Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters unter anderem die Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen.

Im vorliegenden Fall konnte im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt werden, dass Frau A. für die bP als Dienstnehmerin tätig gewesen ist. Da die bP im Rahmen der Beitragsprüfung unstreitig nicht in der Lage war, die Lohn- und Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen über die von Frau A. tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, obwohl sie gem. § 26 Abs. 1 AZG verpflichtet war solche Aufzeichnungen zu führen, bestehen keine Bedenken, wenn die GKK die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG als gegeben sah und in Bezug auf die Beitragszeiträume und die Feststellung, dass von Normalarbeitszeit auszugehen war, ihrer Beweiswürdigung zu Grunde legte. Der angefochtene Bescheid beinhaltet auch eine ausführliche und nachvollziehbare Begründung, auf welcher Grundlage die Schätzung erfolgte (Angaben von Frau A. und die angeführten Meldedaten), wobei sich die GKK auch eingehend mit den Einwänden der bP auseinandergesetzt hat und wird diesbezüglich auf die bereits erfolgten Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeausführungen lassen insgesamt wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Im Übrigen legte die bP auch nicht dar, aufgrund welcher allfälliger weiterer Ermittlungen bzw. Beweisergebnisse die belangte Behörde zu anderen, für sie günstigeren Verfahrensergebnissen hätte kommen sollen.

Weitere Punkte wurden nicht in Beschwer gezogen.

In Gesamtbetrachtung dieser Umstände der vorliegenden Beschäftigung kommt die zuständige Gerichtsabteilung zu dem Ergebnis, dass Frau A. zu den angeführten Zeiträumen durch die bP in ihrem Haushalt in Form einer Normalarbeitszeit beschäftigt wurde und dass sohin die Beurteilung der belangte Behörde, dass Pflicht(Voll)-versicherung zu den angegebenen Zeiten bestanden hat, richtig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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