BVwG I406 2002713-1

BVwGI406 2002713-126.9.2014

AuslBG §4 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AuslBG §4 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:I406.2002713.1.00

 

Spruch:

I406 2002713-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Heidi-Theresa SCHARNREITNER sowie Maria WODOUNIK als Beisitzerinnen über die Beschwerde 1.) XXXX und 2.) des XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul DELAZER, Maximilianstraße 2/1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des ARBEITSMARKTSERVICE, Regionale Geschäftsstelle Landeck, vom 21.06.2013, GZ: 08114/ ABB-Nr. 3622313, nach nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Landeck zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die XXXX (in weiterer Folge kurz Erstbeschwerdeführerin) stellte als Arbeitgeberin beim ARBEITSMARKSVERICE LANDECK (in weiterer Folge kurz AMS) am 12.06.2013 einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den als Zweitbeschwerdeführer auftretenden türkischen Staatsangehörigen XXXX.

Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2013, GZ: 08114/ ABB.Nr.: 3622313 wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe. Weiters läge entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine sonstigen in § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vor.

Über die Feststellung, wonach nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine sonstigen in § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vorlägen, hinausgehend trifft der Bescheid zur Arbeitsmarktlage sowie zum Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG keine Feststellungen.

Gegen die Entscheidung erhoben Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führten begründend aus, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 AuslBG die Bestimmungen des Art. 13 Assoziierungsabkommens EWG - Türkei, Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 (ARB) samt seinen Nebenbestimmungen und dem darin enthaltenen Verschlechterungsverbot für türkische Arbeitnehmer konterkarierten.

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol als Berufungsbehörde wies diese Berufung mit Bescheid GZ: LGSTi/II/08 114-3627124-706/2013-I vom 27.12.2013 ab. Nach Ansicht der Berufungsbehörde stehe die Bestimmung des § 4 Abs. 3 AuslBG nicht in Widerspruch zum Verschlechterungsverbot iSd Art. 13 ARB Nr.1/80, da sie keine neuen Beschränkungen aufstelle, zumal die Bestimmung des § 4 Abs. 6 AuslBG in der Fassung BGBl. Nr. 315/1994, in Kraft ab 01.07.1994, jener der der Ablehnung zugrunde gelegten geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 3 AuslBG idgF entspreche. Eine Verschlechterung liege daher nicht vor.

Gegen Entscheidung der Berufungsbehörde erhoben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht die Revision beim VwGH.

Mit Erkenntnis vom 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0016-5 behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. angeführten Verfahrensgang.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Die Berufung ist vom Bundesverwaltungsgericht als "Beschwerde" zu behandeln. Auch wenn der Wortlaut der in § 3 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, enthaltenen Anordnung, wonach Berufungen nunmehr als Beschwerden zu gelten haben, auf solche "Berufungen", die bereits vor dem 31.12.2013 erhoben worden sind, nicht anwendbar ist (zumal sich diese Regelung auf Fälle beschränkt, in denen gegen einen vor dem 31.12.2013 erlassenen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben worden ist), muss - in Ermangelung anderer Einordnungsmöglichkeiten - davon ausgegangen werden, dass eine Berufung, zu deren Erledigung das Verwaltungsgericht mit 01.01.2014 zuständig geworden ist, ab dem 01.01.2014 als "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG einzuordnen und zu behandeln ist.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG; BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG erkennt das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdesachen nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Diese haben über besondere Kenntnisse des Arbeitsmarktes und des Ausländerbeschäfti-gungsrechts zu verfügen und sind von der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskam-mer Österreich in erforderlicher Anzahl vorzuschlagen (§ 20f Abs. 2 leg.cit). Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei fachkundigen Laienrichter und einem Berufsrichter zu entscheiden.

Der mit "Erkenntnisse und Beschlüsse" titulierte § 28 VwGVG lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrargarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Der mit "Beschäftigungsbewilligung" betitelte § 4 AuslBG lautet:

§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

(2) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn

1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder

2. bis 4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

5. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder

6. der Ausländer Schüler oder Studierender ist (§§ 63 und 64 NAG) oder

7. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder

8. der Ausländer Rotationsarbeitskraft ist (§ 2 Abs. 10) oder

9. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder

10. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 vorliegt oder, sofern eine solche Bewilligung gemäß § 16a AÜG bzw. § 40a Abs. 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 nicht erforderlich ist, die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 Z 1 bis 3 AÜG bzw. § 40a Abs. 2 Z 1 bis 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 sinngemäß vorliegen oder

11. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder

12. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder

13. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder

14. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, dass für weitere Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Die Verordnung kann eine bestimmte Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen, einen Höchstrahmen für einzelne Gruppen und - sofern es die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zulässt - den Entfall der Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall vorsehen.

(5) Bei Vorliegen einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder gemäß § 40a Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 entfallen die Arbeitsmarktprüfung nach Abs. 1 und die Anhörung des Regionalbeirates.

(6) Bei der Beschäftigung eines Gesellschafters gemäß § 2 Abs. 4 gilt Abs. 1 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn die Beschäftigung die Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Arbeitnehmer nicht gefährdet. Eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn die Einkünfte des Gesellschafters, beginnend mit der Aufnahme seiner Tätigkeit, unter dem ortsüblichen Entgelt inländischer Arbeitnehmer liegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei

1. Familienangehörigen gemäß Abs. 3 Z 4, sofern sie bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind,

2. Schülern und Studierenden (§§ 63 und 64 NAG) für eine Beschäftigung, die zehn Wochenstunden und nach Abschluss des ersten Studienabschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums 20 Wochenstunden nicht überschreitet,

3. Studienabsolventen (§ 12b Z 2),

4. Fachkräften hinsichtlich einer Beschäftigung in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf,

5. Ausländern, die besonderen Schutz genießen (Abs. 3 Z 9) und

6. registrierten befristet beschäftigten Ausländern (§ 5 Abs. 1).

Der Verwaltungsgerichtshof wies in seinem das gegenständliche Verfahren betreffende Erkenntnis vom 19.05.2014, Zl. Ro 2014/09/0016-5, mwN, auf seine im folgenden dargestellte ständige Spruchpraxis hin:

Auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 25/2011 des § 4 AuslBG ist nunmehr vor Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung in jedem Fall eine Prüfung nach dem (vormals) "erschwerten Zulassungsverfahren" vorzunehmen, während dies zuvor nur bei Überschreitung bestehender Kontingente und der Landeshöchstzahlen vorgesehen war. Dies bedeutet, dass vor der Novellierung des § 4 AuslBG ein Arbeitnehmer - vor Überschreiten der Landeshöchstzahl - die Möglichkeit der Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung auch ohne Vorliegen eines besonderen Sachverhalts, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ausländergruppe oder der einhelligen Zustimmung des Regionalbeirats hatte, während dies seither nicht mehr möglich ist, da in jedem Fall das "erschwerte Zulassungsverfahren" zu durchlaufen ist. Somit wurden die Voraussetzungen, unter welchen eine Beschäftigungsbewilligung auszustellen ist, durch die mit BGBl. I Nr. 25/2011 nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 erfolgte Novellierung des § 4 AuslBG erschwert. Dies widerspricht im Fall von türkischen Arbeitnehmern jedoch Art. 13 ARB 1/80. Die Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 und des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen entfalten unmittelbare Wirkung und schließen bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. E 23. Mai 2012, 2008/22/0507). Die belangte Behörde hätte die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung daher nicht auf das Fehlen einer einhelligen Zustimmung des Regionalbeirates - aber auch nicht auf das Fehlen einer anderen in § 4 Abs. 3 AuslBG aufgezählten besonderen Voraussetzung - stützen dürfen. Vielmehr hätte sie ohne die seit 1995 eingetretenen Erschwerungen - weil die nicht mehr festgesetzte Landeshöchstzahl nicht überschritten werden kann - bei der allgemeinen Prüfung der Arbeitsmarktlage und der allgemeinen Voraussetzungen des Abs. 1 zu belassen müssen.

Zur in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmenden Überprüfung der allgemeine Arbeitsmarktlage sowie der allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG ist festzuhalten:

Über die Feststellung hinausgehend, wonach nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auch keine sonstigen in § 4 Abs. 3 AuslBG genannten Voraussetzungen vorlägen, trifft der Bescheid zur Arbeitsmarktlage sowie zum Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AuslBG keine Feststellungen.

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst wäre nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden und nähme zudem den Antragstellern die Möglichkeit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Daher sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG nicht erfüllt, somit ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Landeck zurückverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen (Rechts-) Fragen der durch die Antragszurücknahme bewirkten (ersatzlosen) Behebung eines bekämpften Bescheides auf eine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich angesehen werden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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