vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16a AÜG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Grenzüberschreitende Überlassung im Europäischen Wirtschaftsraum

§ 16a

Auf Überlassungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist § 16 nicht anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)