BVwG W104 2000178-1

BVwGW104 2000178-126.8.2014

AVG 1950 §73 Abs1
AVG 1950 §73 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
ForstG §17
ForstG §2 Abs2
ForstG §21 Abs1 Z2
ForstG §22
ForstG §80
ForstG §81
ForstG §82 Abs1
ForstG §82 Abs2
ForstG §82 Abs3
ForstG §85
ForstG §88 Abs4
K-NSG 2002 §1 Abs2
K-NSG 2002 §10
K-NSG 2002 §5 Abs1 lite
K-NSG 2002 §6 Abs1 litb
K-NSG 2002 §9 Abs1
K-NSG 2002 §9 Abs3 litc
K-NSG 2002 §9 Abs7
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §39
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs7
AVG 1950 §73 Abs1
AVG 1950 §73 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
ForstG §17
ForstG §2 Abs2
ForstG §21 Abs1 Z2
ForstG §22
ForstG §80
ForstG §81
ForstG §82 Abs1
ForstG §82 Abs2
ForstG §82 Abs3
ForstG §85
ForstG §88 Abs4
K-NSG 2002 §1 Abs2
K-NSG 2002 §10
K-NSG 2002 §5 Abs1 lite
K-NSG 2002 §6 Abs1 litb
K-NSG 2002 §9 Abs1
K-NSG 2002 §9 Abs3 litc
K-NSG 2002 §9 Abs7
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §39
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.2000178.1.00

 

Spruch:

W104 2000178-1/63E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über den Genehmigungsantrag der XXXX zur Errichtung einer 220 kV-Starkstromleitung zwischen Weidenburg, Marktgemeinde Kötschach-Mauthen und Somplago, Region Friaul-Julisch Venetien, für den österreichischen Abschnitt von Weidenburg auf das Kronhofer Törl, nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer mündlichen Verhandlung im Säumnisbeschwerdeverfahren zu Recht erkannt:

A)

Der Genehmigungsantrag wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die XXXX plant die Errichtung einer 220 kV-Starkstromfreileitung zwischen Weidenburg, Gemeinde Kötschach-Mauthen und Somplago, Region Friaul-Julisch Venetien, Italien mit einer Gesamtlänge von ca. 41,7 km. Es handelt sich um eine einsystemige 220 kV-Freileitung mit einer Nennleistung von 300 MVA. Der österreichische Projektsteil umfasst die Errichtung und den Betrieb einer ca. 7,4 km langen Verbindungsleitung von Weidenburg (650 müA) auf das Kronhofer Törl (1.800 müA) samt der Umspannstation in Weidenburg.

Die geplante Trasse beginnt im Gailtal östlich der Ortschaft Weidenburg und östlich des waldgesäumten Aßnitzbaches mit der neu zu errichtenden 220 kV-Schaltstation in Weidenburg, mit der die Abzweigung von der bestehenden 220 kV-Leitung Lienz-Obersielach Richtung Italien einschließlich Leistungsregulierung mittels Phasenschiebertransformator erfolgt. Die Trasse folgt dem Kronhofgraben nach Süden und passiert die Staatsgrenze etwa 7 km östlich vom Plöckenpass beim Kronhofer Törl. Ab der 220 kV-Schaltstation führt die 220 kV-Freileitung parallel im Abstand von ca. 30 m zur bestehenden 220 kV-Leitung Lienz-Obersielach bis auf Höhe Mast Nr. 452 und winkelt dort in Richtung Südwesten ab. Danach wird der Aßnitzbach überspannt und die Leitung steigt bis zum Kronhofgrabenforstweg an, folgt diesem ca. 500 m und wechselt wieder auf die orografisch rechte Aßnitzbachseite. Die Leitung folgt dem Kronhofgraben weiter, schneidet die westliche Wiesenecke der Unteren Bischofalm und quert im Anschluss den Almboden bis zum Serpentinenweg zur Oberen Bischofalm. Zwischen erster und zweiter Kehre winkelt der Leitungszug ab, folgt dem Kronhofgraben weiter talaufwärts ca. 100 m westlich am Windeck vorbei, um geradlinig über ein Weitspannfeld ca. 300 m westlich vom Kronhofer Törl die österreichisch-italienische Staatsgrenze zu erreichen. Für die gesamte Leitungslänge werden 29 Masten eingesetzt. Davon sind 28 vom Typ "Wetterfichte", der Grenzmast zu Italien ist als Lyramast ausgebildet (Abb. 3). Insgesamt werden 13 Winkelabspann- und 16 Tragmaste eingesetzt. Die Masten sind beim Typ "Wetterfichte" zwischen 36,7 und 57 m und beim Grenzmast vom Typ "Lyra" rund 24 m hoch.

Mit Bescheid vom 3.3.2010, US 8B/2008-2/35, entschied der Umweltsenat, nach Befassung des Europäischen Gerichtshofes und auf Grund dessen im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Erkenntnisses vom 10.12.2009 in der Rechtssache C-205/08 , dass hinsichtlich des österreichischen Abschnitts des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Die Projektwerberin stellte daraufhin am 30.4.2010 den Genehmigungsantrag gemäß § 17 UVP-G 2000 bei der Kärntner Landesregierung für den österreichischen Abschnitt des Vorhabens.

Die Kärntner Landesregierung bestellte dann zügig die für die Beurteilung des Vorhabens voraussichtlich notwendigen Sachverständigen und einen UVP-Gesamtkoordinator aus den Reihen der Amtssachverständigen. Sie holte Stellungnahmen der Sachverständigen zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen ein und leitete mit Edikt vom 8.7.2010 die öffentliche Auflage gemäß § 9 UVP-G 2000 ein. Die Auflage fand vom 14.7. bis 25.8.2010 statt. In der Folge langten bei der Behörde einige Teilgutachten zum Umweltverträglichkeitsgutachten ein. Zu den (kritischen) Teilgutachten Naturschutz und Raumplanung nahm die Projektwerberin mit Schriftsatz vom 8.4.2011 Stellung. Mit dieser Stellungnahme wurden Gegengutachten zu den Teilgutachten Naturschutz und Raumplanung, sowie eine Projektmodifikation hinsichtlich der Zufahrt zur geplanten Schaltstation eingebracht.

Diese Gegengutachten samt Antragsmodifikation wurden am 27.4.2011 an die betroffenen Gutachter übermittelt und es wurde ein neuer Zeitplan erstellt. Am 28.7.2011 langte das verkehrstechnische Gutachten ein, am 05.9.2011 und am 28.11.2011 wurde jeweils der Zeitplan insofern revidiert, als die in Aussicht genommene mündliche Verhandlung neuerlich verschoben wurde. Am 30.12.2011 langte eine Anregung der Projektwerberin auf Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz (mit Hinweis auf lange Verfahrensdauer) ein. Am 12.3.2012 wurden das Fachgutachten Naturschutz, sowie weitere Unterlagen, sowie die Stellungnahme der Projektwerberin dazu an den Gesamtgutachter übermittelt, am 20.3.2012 wurde von der UVP-Behörde dem Gesamtgutachter mitgeteilt, dass sämtliche Teilgutachten eingelangt seien und das Ersuchen um Beurteilung gestellt, ob das von der Projektwerberin kritisierte Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz nachvollziehbar sei oder der Bedarf einer Abklärung durch einen "Obergutachter" bestehe. Nach neuerlicher Revidierung des Zeitplanes durch die Behörde langte am 26.4.2012 die Antwort des Gesamtgutachters XXXX ein, der das Amtssachverständigen-Gutachten für Naturschutz als nachvollziehbar und in sich schlüssig ansah; er sehe keinen Bedarf an einem Obergutachten, zumal auch das Gutachten des Fachbereichs Raumplanung zu keiner positiven Beurteilung des Vorhabens komme. Am 27.4.2012 wurde die Stellungnahme des Gesamtgutachters an die Projektwerberin zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.

Am 30.5.2012 stellte die Projektwerberin beim Umweltsenat einen Devolutionsantrag mit der Begründung, die Befassung des Gesamtgutachters mit der Frage, ob die Beiziehung eines "Obergutachters" erforderlich sei, stelle im Laufe der letzten 13,5 Monate die einzige für die Projektwerberin erkennbare Tätigkeit der Behörde dar. In mittlerweile 25 Monaten Verfahrensdauer sei weder ein Umweltverträglichkeitsgutachten gem. § 12 UVP-G 2000 erstellt bzw. gem. § 13 UVP-G 2000 aufgelegt worden, noch habe eine mündliche Verhandlung gem. § 16 UVP-G 2000 stattgefunden. Das italienische Genehmigungsverfahren befinde sich hingegen bereits in der Endphase. Weiters wies die Projektwerberin in ihrem Devolutionsantrag daraufhin, dass das Vorhaben in Anhang III.2.17. der Entscheidung Nummer 1364/2006/EG, als Vorhaben von gemeinsamem Interesse beurteilt werde. Die Projektwerberin geht in ihrem Devolutionsantrag davon aus, dass die Nichteinhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfrist von der Behörde alleine verschuldet wurde, in jedem Fall jedoch ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des Geschriebenen im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG vorliege. Auch der zuletzt von der Behörde gesetzte Schritt zeige im Übrigen, dass eine rasche Bearbeitung des Aktes nicht zu erwarten sei. Die Frage, ob ein Gutachten als schlüssig zu werten sei, habe sie selbst zu beantworten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Behörde mit dieser Frage einen Sachverständigen befasse, diesem zur Beantwortung eine Frist von mehreren Wochen einräume und dann dessen Aussage als "Beweismittel" behandle. Die Projektwerberin stellt daher den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag auf den Umweltsenat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Auf Aufforderung des Umweltsenates wurde am 22.6.2012 der Gesamtakt von der Kärntner Landesregierung an den Umweltsenat übermittelt.

Der Umweltsenat ging in der Folge davon aus, dass der Devolutionsantrag der Projektwerberin berechtigt war und führte das UVP-Verfahren fort. Mit Bescheid vom 3.10.2012 wurde ein neuer, nichtamtlicher koordinierender Gutachter für das Umweltverträglichkeitsgutachten bestellt. In der Folge erging ein Verbesserungsauftrag, vor allem zu Themen aus dem Bereich Raumplanung, Forstwirtschaft, sowie Natur- und Landschaftsschutz. In der Folge legte die Projektwerberin ergänzende Unterlagen vor und modifizierte ihren Genehmigungsantrag. Dabei kam es zur Verschiebung einiger Leitungsmasten auf der Leitungsachse und zum Vorschlag der Einbeziehung einer zusätzlichen Ausgleichsmaßnahme "Renaturierung Möserner Moor" als Ausgleichsmaßnahme im Fall der Durchführung einer Interessensabwägung nach Kärntner Naturschutzgesetz (K-NSG 2002). Weiters wurde die Ausgleichsmaßnahme "Naturwaldzelle" präzisiert und ein Schutzwaldverbesserungskonzept vorgelegt.

Der Umweltsenat holte schließlich ergänzende Stellungnahmen aus bereits begutachteten Fachbereichen zu den nachgereichten Unterlagen ein und beauftragte weitere Sachverständige aus jenen Fachbereichen, die von der Kärntner Landesregierung noch nicht beauftragt worden waren; er beauftragte den koordinierenden UVP-Sachverständigen mit der Erstellung eines Prüfbuches und in weiterer Folge eines Umweltverträglichkeits-Gutachtens.

Nach Übergang der Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht per 1.1.2014 legte der koordinierende UVP-Sachverständige auf Basis der aktualisierten und ergänzten Fachgutachten aus den einzelnen Teilbereichen das Umweltverträglichkeitsgutachten (UV-GA) vor. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 30.4.2014 dieses Gutachten samt allen Teilgutachten an die Verfahrensparteien und die beizuziehenden mitwirkenden Behörden und beraumte gleichzeitig eine mündliche Verhandlung an. Die Anberaumung wurde an der Amtstafel der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen angeschlagen, in die Unterlagen konnte von jedermann während der Amtsstunden bis zum Ende der mündlichen Verhandlung Einsicht genommen werden. In der Anberaumung wurde darauf hingewiesen, dass in dieser Verhandlung ausschließlich die Themenbereiche Öffentliches Interesse an der Errichtung der Starkstromleitung, Öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz, Forstwirtschaftliche Belange und Naturgefahren behandelt werden und alle anderen Themenbereiche einer allfälligen weiteren mündlichen Verhandlung vorbehalten bleiben.

Ebenfalls mit Beschluss vom 30.4.2014 wurde XXXX zum Amtssachverständigen für Elektrizitätswirtschaft bestellt und dessen Gutachten noch vor der Verhandlung allen Verfahrensparteien und mitwirkenden Behörden zur Kenntnis übermittelt.

Am 26.6.2014 fand im Gemeindeamt der Standortgemeinde Kötschach-Mauthen eine mündliche Verhandlung ausschließlich zu den Themenbereichen Öffentliches Interesse an der Errichtung der Starkstromleitung, Öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz, Forstwirtschaftliche Belange und Naturgefahren statt. Bei dieser Verhandlung wurden die Teilgutachten der Sachverständigen der angesprochenen Themenbereiche ausführlich behandelt und diskutiert.

Mit Schreiben vom 8.7.2014 wurde die auf Diktiergerät aufgenommene und in Vollschrift übertragene Verhandlungsschrift zur Erhebung von Einwendungen an alle Verfahrensparteien übermittelt.

Mit Schreiben vom 18.8.2014 übermittelte die Projektwerberin ein Dekret des italienischen Umweltministeriums vom 3.7.2014, mit dem die Umweltverträglichkeitsprüfung für den italienischen Teil abgeschlossen worden und das Vorhaben auf italienischem Staatsgebiet genehmigt worden sei. Die vorliegende Entscheidung stelle aus Sicht der Einschreiterin einen weiteren Beleg für das massive öffentliche Interesse am Vorhaben dar. Die Genehmigung sei allerdings mit der Vorschreibung einer Teilverkabelung im besonderen Schutzgebiet "Karnische Alpen" verbunden worden, was die Einschreiterin aufgrund der unabsehbar langen Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens voraussichtlich zur Kenntnis nehmen werde. Es habe sich dadurch aber an ihrer Position zum Thema Erdkabel nichts geändert. Mit dem Schreiben beantragt die Projektwerberin eine Frist von drei Wochen zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung des Dekrets und einer technischen Stellungnahme, die ihre Haltung gegen die technische Alternative eines Erdkabels fachlich untermauert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A):

1. Zur grundsätzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG - in der hier maßgeblichen Fassung vor der AVG-Novelle durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 - geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn ein Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Bis 31. Dezember 2013 war Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde i.S.d. § 73 AVG der Umweltsenat (§ 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. I Nr. 77/2012).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, i. V.m. Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a i.V.m. § 46 Abs. 24 Z 4 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 sind Verfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Umweltsenat auf Grund eines Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG anhängig sind, vom Bundesverwaltungsgericht als Säumnisbeschwerdeverfahren weiterzuführen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 20/1013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages/der Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß § 7 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die damalige Behörde erster Instanz bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 dieses Gesetzes angeführt sind, die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber neun Monate nach Antragstellung zu treffen.

§ 73 Abs. 2 AVG in der Fassung BGBl. I. Nr. 65/2002, wie er zum Zeitpunkt des Devolutionsantrages beim Umweltsenat in Geltung stand, lautete:

"(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."

Der Genehmigungsantrag war am 30.4.2010 eingebracht worden, zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages am 30.5.2012 war die neunmonatige Genehmigungsfrist des UVP-G 2000 ohne Zweifel bereits abgelaufen. Entscheidend ist, ob dies auf ein zumindest überwiegendes Verschulden der Behörde (Kärntner Landesregierung) zurückzuführen ist.

Die Verfahrensführung der Kärntner Landesregierung unmittelbar nach der Antragstellung bis April 2011 kann als zügig und kompakt bezeichnet werden. Das Projekt wurde unverzüglich öffentlich aufgelegt und es wurden Sachverständige zur Beurteilung der Vorhabensunterlagen und der dazu eingelangten Stellungnahmen seitens der Öffentlichkeit eingeholt. Nach Einlangen der umfangreichen Stellungnahme der Projektwerberin und ihrer Projektmodifikation in Bezug auf die Zufahrt zur Schaltstation, die im Ende Juli 2011 übermittelten verkehrstechnischen Gutachten berücksichtigt wurde, unternahm die Behörde jedoch aus unbekannten Gründen keine weiteren Verfahrensschritte. Erst im März 2012 wurde der Gesamtgutachter mit der kritischen Stellungnahme der Projektwerberin zu einzelnen Gutachten und der Frage der weiteren Vorgehensweise dazu konfrontiert.

Die Kärntner Landesregierung nahm anlässlich der Übermittlung des Aktes an den Umweltsenat trotz Aufforderung zum Devolutionsantrag nicht Stellung. Der Umweltsenat musste feststellen, dass der Akt in wesentlichen Teilen unvollständig war und musste Aktenteile, insbesondere Erledigungen und Gutachten, nachfordern, die dann von der Kärntner Landesregierung per E-Mail übermittelt wurden. Der erstinstanzliche Akt musste vom Umweltsenat komplett neu geordnet und nummeriert werden.

Daraus ergibt sich, dass die gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 für die Genehmigungsentscheidung zuständige Kärntner Landesregierung während eines Zeitraumes von fast einem Jahr keine für den Fortgang des Verfahrens erheblichen Verfahrenshandlungen gesetzt hatte, ohne dass dafür Gründe aus dem Verfahrensakt ersichtlich sind, noch von der Behörde angegeben wurden. Der Devolutionsantrag der Berufungswerberin war daher berechtigt und die Zuständigkeit für die Genehmigung des Vorhabens ist somit mit Einlangen des Devolutionsantrages beim Umweltsenat auf den Umweltsenat übergegangen.

Maßgebliche Rechtslage zur Prüfung der Zulässigkeit des Devolutionsantrages war jene zum Zeitpunkt seiner Einbringung (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 106). Dass die Oberbehörde dem Devolutionsantrag stattgibt und damit davon ausgeht, dass die Zuständigkeit auf sie übergegangen ist, braucht nicht in einer gesonderten Entscheidung ausgesprochen oder in den Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufgenommen werden, weil diese Entscheidung keinen selbständigen normativen Gehalt besitzt. Der Übergang der Zuständigkeit ist in der Begründung zum Ausdruck zu bringen (VwGH 87/11/0130, 95/11/0266; Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 141).

3. Allgemeines zu den anwendbaren Genehmigungsvorschriften:

Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2014 (UVP-G 2000), sind bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 dieser Bestimmung vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 165). Damit wird angeordnet, dass die anwendbaren Materienvorschriften neben den zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G 2000 anzuwendenden sind. Dies bedeutet, dass auch im UVP-Verfahren sämtliche materienrechtliche Genehmigungskriterien erfüllt werden müssen, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sicherzustellen. Ergeben sich dabei unterschiedlich strenge Erfordernisse, muss jedem dieser Erfordernisse als solchem entsprochen werden. So ist jede Genehmigungsvoraussetzung gesondert zu beurteilen, wobei jeder einzelne Tatbestand aus seinem spezifischen systematischen Kontext heraus zu interpretieren ist. Daher kann sich - im Fall einer negativen Beurteilung - aus jedem einzelnen Genehmigungserfordernis ein Versagungsgrund für den Antrag als ganzen ergeben (Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht II³, 924; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G, § 17 Rz 6; für die forstrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen im UVP-Verfahren vgl. bspw. VwGH 18.19.2001, 2000/07/0229).

4. Zur forstrechtlichen Zulässigkeit:

4.1. Forstrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen:

Gemäß § 17 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013 (ForstG) ist die Verwendung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald entgegensteht. Eine solche Bewilligung kann aber im Zuge einer Interessenabwägung erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Diese Bestimmung ist auf jene Flächen anwendbar, auf denen Wald dauerhaft oder befristet gerodet werden soll. Entsprechend den eingereichten Unterlagen ist für das geplante Projekt eine Fläche von 0,1932 ha dauernd und eine Fläche von 1,3914 ha befristet zur Rodung vorgesehen. Als Rodungszweck ist für die dauernde Rodung die Einrichtung der Maststandorte und für die befristete Rodung die erforderliche Fläche für die Baufelder im Bereich der Masten und die beanspruchte Fläche für die erforderlichen Mastzufahrten (Schreitbaggertrasse) angeführt.

Zudem sind im Bereich der geplanten Freileitung im Zuge des Baus Fällungen im Ausmaß von 16,9161 ha erforderlich. Die gesamte Fällungsfläche (Bau und Betrieb) umfasst 18,9482 ha. Die Fällungen erfolgen im Zuge des Baus der Leitung und dann regelmäßig während des Betriebs. Die Breite des erforderlichen Fällungsstreifens variiert zwischen 30 m und 60 m, je nach Geländeneigung, Leitungshöhe und Seildurchhang. Darauf sind folgende Bestimmungen des ForstG anzuwenden:

"Verbot von Kahlhieben

§ 82. (1) Verboten sind

a) Kahlhiebe, die

1. die Produktionskraft des Waldbodens dauernd vermindern,

2. den Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich oder dauernd beeinträchtigen,

3. eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung von Waldboden herbeiführen oder

4. die Wirkung von Schutz- oder Bannwäldern gefährden,

b) Großkahlhiebe im Hochwald.

(2) Ein Großkahlhieb gemäß Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn die entstehende Kahlfläche

a) bei einer Breite bis zu 50 Meter über eine Länge von 600 Metern hinausgeht oder

b) bei einer Breite über 50 Meter ein Ausmaß von 2 ha überschreitet.

Hiebei sind angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen.

(3) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 lit. b zu bewilligen, wenn

a) forstbetriebliche Gründe, wie insbesondere schwierige Bringungsverhältnisse oder die Notwendigkeit der Beseitigung minderproduktiver oder gefährdeter Bestände (§ 81 Abs. 1 lit. c und Abs. 3), vorliegen,

b) eine Bewilligung gemäß § 81 Abs. 1 lit. d erteilt worden ist,

c) ansonsten der Fortbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gefährdet wäre oder

d) dies zur Errichtung einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage erforderlich ist

und gegen den Großkahlhieb Bedenken aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder des § 16 Abs. 2 nicht bestehen. Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen des § 87 sinngemäß."

"Bewilligungspflichtige Fällungen

§ 85. (1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen

a) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar,

b) Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen, wenn die vorgesehene Hiebsfläche, ohne Rücksicht auf Eigentumsgrenzen, unmittelbar an Kahlflächen oder an Flächen mit nicht gesicherter Verjüngung angrenzt und im Falle der Fällung die danach entstehende gesamte unbestockte Fläche oder die vorgesehene Hiebsfläche zusammen mit der nicht gesichert verjüngten Fläche ein halbes Hektar oder mehr als dieses betragen würde,

c) Fällungen in Wäldern, die wegen Übertretungen des Waldeigentümers (Abs. 3) einer besonderen, durch Bescheid der Behörde festgelegten behördlichen Überwachung bedürfen.

(2) Einzelstammentnahmen sind Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als voll überschirmt einzubeziehen.

(3) [...]"

"Fällungsbewilligung

§ 88. (1) Die Fällungsbewilligung ist zu erteilen, wenn der beantragten Fällung Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entgegenstehen.

[...]

(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, die geeignet sind, eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Waldbehandlung zu gewährleisten (wie Vorschreibungen über die Wiederbewaldung oder über eine pflegliche Bringung des gefällten Holzes, die Anordnung von Forstschutzmaßnahmen oder der Auszeige der zur Fällung bewilligten Bestände oder Stämme durch ein Behördenorgan u. dgl.). Soweit die behördliche Auszeige vorgeschrieben wird, ist für diese der Waldhammer (§ 172 Abs. 7) zu verwenden."

"Schutzwald, Begriff

§ 21. (1) Standortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind

1. Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden,

2. Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,

3. Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist,

4. Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,

5. der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,

6. der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.

(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung erfordern.

(3) Die Bestimmungen über Objektschutzwälder gelten auch für den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt.

Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes

§ 22. (1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.

(2) Liegen bei einem Wald die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald gemäß § 21 vor, so hat der Waldeigentümer den Wald, auch wenn der Schutzwaldcharakter nicht bescheidmäßig festgestellt worden ist, als Schutzwald zu behandeln.

(3) Der Eigentümer eines Standortschutzwaldes, der nicht Objektschutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 ist, ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen aus den Erträgnissen von Fällungen in diesem Standortschutzwald gedeckt werden können. Darüber hinaus ist er zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden, ausgenommen in ertragslosem Standortschutzwald, sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.

(3a) Der Eigentümer eines Objektschutzwaldes ist zur Durchführung von Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 4 insoweit verpflichtet, als die Kosten dieser Maßnahmen durch öffentliche Mittel oder Zahlungen durch Begünstigte gedeckt sind. Unabhängig davon ist der Eigentümer zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumden sowie zu Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet. Die übrigen Verpflichtungen des Waldeigentümers auf Grund dieses Bundesgesetzes bleiben unberührt."

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Behandlung und Nutzung der Schutzwälder durch Verordnung näher zu regeln. In dieser kann insbesondere angeordnet werden, daß

a) freie Fällungen einer Bewilligung bedürfen (§ 85), soweit nicht § 96 Abs. 1 lit. a und § 97 lit. a Anwendung findet,

b) die Wiederbewaldungsfrist abweichend von § 13 festzusetzen ist,

c) ein von einer Verordnung nach § 80 Abs. 4 abweichendes Alter der Hiebsunreife einzuhalten ist."

Die einschlägigen Bestimmungen der dazu erlassenen Schutzwaldverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBL. Nr. 398/1977, lauten:

"§ 1. (1) Auf Schutzwälder finden die Bestimmungen des § 85 Abs. 1 lit. a und b sowie des § 86 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Flächengröße mit 0,20 ha festgesetzt wird.

(2) § 85 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 findet auf Schutzwälder mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überschirmung mit acht Zehntel festgesetzt wird.

[...]"

"§ 3. Entspricht die Behandlung des Schutzwaldes nicht dem im § 22 Abs. 1 des Forstgesetzes festgelegten Erfordernis, so hat die Behörde, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2, dem Waldeigentümer die erforderliche Behandlungsweise (wie Art und Umfang von Pflegemaßnahmen, Maßnahmen zur Erhaltung eines gesunden Bestandesaufbaues, Art, Zeit und Ort der Bringung, Unterlassen der Waldweide oder Ausübung der Waldweide nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzuschreiben, daß die angeordneten Maßnahmen aus den Erträgnissen von Füllungen im Schutzwald (§ 22 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975) gedeckt werden können."

Für die Trassenaufhiebe während des Betriebs der Leitung wäre eine Ausnahmebewilligung gem. § 81 ForstG von dem in § 80 verankerten Verbot von Kahlhieben in hiebsunreifen Hochwaldbeständen erforderlich; die Genehmigungsvoraussetzungen dafür ergeben sich wiederum aus § 88 Abs. 4 ForstG.

Gemäß Art. 6 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Bergwald BGBl. III Nr. 233/2002 (Bergwaldprotokoll), ist der Schutzwirkung von Bergwäldern, die den eigenen Standort oder vor allem Siedlungen, Verkehrsinfrastrukturen, landwirtschaftliche Kulturflächen und ähnliches schützen, eine Vorrangstellung einzuräumen und deren forstliche Behandlung am Schutzziel zu orientieren; diiese Bergwälder sind an Ort und Stelle zu erhalten. Die notwendigen Maßnahmen sind im Rahmen von Schutzwaldpflegeprojekten beziehungsweise Schutzwaldverbesserungsprojekten fachkundig zu planen und durchzuführen. Die Zielsetzung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.

4.2. Sachverhaltsfeststellungen:

Die Projektwerberin legt in ihrem Fachbericht Forstwirtschaft zur Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zum Ist-Zustand der betroffenen Waldbereiche im unteren Kronhofgraben dar (UVE-Fachbereich Forstwirtschaft, Stand Februar 2013, S. 70-73):

"Danach quert die Trasse den unteren Abschnitt des Kronhofgrabens und verläuft zuerst

über die westlichen, danach über die östlichen Steileinhänge zum Aßnitzbach durch naturnahe Fichten-Tannen-Buchen - Altbestände, die als Schutzwälder im Sinne des § 21 ForstG anzusehen sind. Daher wurden die Bestände Nr. 7 - 9, 11 und 13 trotz der hohen Stabilität dieses Waldtyps als hoch sensibel eingestuft. Der jüngere Bestand Nr. 12 sowie der Schlag Nr. 10 weisen zwar ebenfalls Schutzwaldeigenschaft auf, jedoch eine geringe bis mittlere Erhaltenswürdigkeit und eine hoher Stabilität, so dass die Sensibilität als gering bis mittel einzustufen war." "Hinsichtlich der Wertigkeit der Schutzfunktion unterschieden sich die Bestände bei den Beurteilungskriterien Hangneigung, Schwierigkeiten bei der Wiederbewaldung und Felsanteil. Bei Beständen mit 60% Hangneigung und darüber wurde eine "schroffe Lage" im Sinne der o.a. Richtlinie und des § 21 ForstG unterstellt. Dies betrifft die Bestände Nr. 7 - 13, 15, 17,20 - 22, 25, 28 - 30 und 32. Geprüft wurde weiters anhand der Kriterien der WEP-Richtlinie, ob gleichzeitig eine Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist. Die Faktoren Seichtgründigkeit, Froststaulagen, Kampfzone, Geröll- und Blockhalden, Bergsturzgebiete, Degradation durch Landnutzung und mangelnde Wasserversorgung wurden im engeren Untersuchungsgebiet nicht in relevantem Ausmaß festgestellt. Ab einer Hangneigung von 80% ist jedoch im Untersuchungsgebiet von erheblichem Schneeschub auszugehen, der eine Wiederbewaldung schwierig macht. Daher wurden alle Bestände mit einer Hangneigung ab 80% mit der Wertziffer 3 taxiert (hohe Wertigkeit der Schutzfunktion); dies betrifft die Bestände Nr. 7-13, 28, 28-30 und 32. Die Bestände Nr. 15, 17, 20, 21 und 22 mit einer Hangneigung zwischen 60 und 80% wurden mit der Wertziffer 2 (mittlere Wertigkeit) taxiert, da für diese zwar eine schroffe Lage vorliegt, jedoch von keiner schwierigen Wiederbewaldung auszugehen ist. Der höchstgelegene Bestand Nr. 31 erfüllt das Kriterium "unmittelbar an die Kampfzone angrenzende" und war daher mit der Wertziffer 3 taxiert (hohe Wertigkeit der Schutzfunktion)." "In den höchst gelegenen Teilen des engeren Untersuchungsgebietes (ab etwa 1.500 m SH) treten vorwiegend Grünerlenbuschwälder auf, wobei der Bestand Nr. 31 als ein unmittelbar an die Kampfzone des Waldes angrenzender Waldbestand einzustufen ist und damit jedenfalls als Standortschutzwald nach § 21 ForstG anzusehen ist. Weiters stocken in Teilen des Kronhofgrabens auf den sehr steilen, unteren Einhängen des Aßnitzbaches Bestände, die aufgrund der Geländebeschaffenheit (Steilheit) und der schwierigen Wiederbewaldung als Standortschutzwälder auszuweisen waren (Bestände Nr. 7 - 13 im unteren sowie Nr. 25 im mittleren Teil des Kronhofgrabens). Für die Wälder im unteren Teil des Kronhofgrabens (Bestände Nr. 7 - 13) ist aufgrund der Geländebeschaffenheit (Steilheit) eine indirekte Objektschutzfunktion für den Siedlungsbereich von Weidenburg (Schutz vor erosionsbedingten Vermurungen) nicht auszuschließen, wenngleich unwahrscheinlich, da derzeit keine Anzeichen von Rutschungen oder starker Erosionsgefährdung festzustellen sind".

Zu den Auswirkungen der Leitungserrichtung auf die Waldbestände des unteren Kronhofgrabens legt der UVE-Fachbericht Forstwirtschaft (Stand Februar 2013, S. 86) dar:

"Die Trasse quert den unteren Abschnitt des Kronhofgrabens und verläuft zuerst über die westlichen, danach über die östlichen Steileinhänge zum Aßnitzbach durch naturnahe Fichten-Tannen-Buchen - Altbestände, die als Schutzwälder im Sinne des § 21 ForstG anzusehensind. Der Großteil der betroffenen Bestände ist wegen ihrer hohen Erhaltenswürdigkeit und der Schutzwaldeigenschaft trotz der hohen Stabilität dieses Waldtyps als hoch sensibel einzustufen. Da bei einem Trassenaufhieb unter 100 m, wie eingangs beschrieben, eine mittlere Eingriffsintensität zu unterstellen ist, wurde die Eingriffserheblichkeit unter Berücksichtigung der hohen Sensibilität als hoch eingestuft. Kurzfristig können durch Flächenverluste, Veränderungen des waldtypischen Mikroklimas, des bestandestypischen Kalamitätsrisikos und der Waldvegetation erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Wald (Boden oder Bewuchs) auftreten. Durch die natürliche Regenerationskraft des Waldes, unterstützt durch die in Kap. 5.1 beschriebenen Maßnahmen, ist eine nachhaltige Schädigung des Tier- und Pflanzenbestandes sowie des Lebensraumes ‚Wald' aber auszuschließen. Eine Erhöhung der Windwurf- oder Schneebruchgefahr in angrenzenden Beständen kann aufgrund der hohen Stabilität der berührten Waldtypen ausgeschlossen werden. Durch die im wesentlichen Nord-Süd gerichtete Trassenführung kommt es zu keinen nennenswerten südexponierten Bestandesrändern; die Gefahr von Sonnenbrandschäden bei Buche oder Tanne ist daher als sehr gering einzustufen. Durch die in Kap. 5 beschriebenen Maßnahmen (Fällung der Stämme in Steillagen 1,20 -1,50 m Höhe (bergseitig) werden Schneerutsche verhindert, die angrenzende Bestände beeinträchtigen könnten. Die Bringung des auf der Trasse anfallenden Holzes erfolgt boden- und bestandesschonend mittels Seilkran. Durch die Belassung der Stöcke auf der Trasse (ausgenommen Maststandorte) und eine rasche Rekultivierung (Wiederbewaldung, Schaffung eines Bestandestraufes) werden Erosionen hintan gehalten und die mikroklimatischen Veränderungen in angrenzenden Beständen vermindert, so dass die verbleibenden Auswirkungen als mittel eingestuft werden können (vgl. Kap. 6)."

Zu den Auswirkungen in der Betriebsphase stellt die UVE fest (S. 90):

"Die gesamte Fällungsfläche in der Betriebsphase beträgt 18,95 ha. Die Trassenbewirtschaftung (periodischer Trassenaufhieb im Bereich der Leitung bei Erreichen der höchstzulässigen Baumhöhe) wird jedoch so erfolgen, dass die Grenzen für freie Fällungen (im Schutzwald 0,2 ha, im Wirtschaftswald 0,5 ha) für die einzelnen Fällungsteilflächen nicht überschritten werden. Dies ist durch die wechselnde zulässige Bestandeshöhe, die je nach Seildurchhang und Geländeverhältnisse kleinräumig unterschiedlich ist, ohnehin vorgegeben. Daher ist für die Betriebsphase für die 18,95 ha umfassenden Fällungen nur eine Ausnahmebewilligung nach § 81 ForstG (Ausnahmebewilligung vom Verbot der Nutzung hiebsunreifer Bestände) erforderlich. Eine Ausnahmebewilligung vom Großkahlhiebverbot (§ 82 ForstG) ist in der Betriebsphase dagegen nicht erforderlich. Die Auswirkungen der Fällungen in der Betriebsphase werden daher durchwegs als gering eingestuft. Die Auswirkungen der punktuellen, über den gesamten Projektsbereich verteilten Dauerrodungen für die Maste sind als vernachlässigbar einzustufen und werden aufgrund ihrer sehr geringen Fläche keinerlei Beeinträchtigungen der Funktionen des Waldes mit sich bringen. Insgesamt ist die Eingriffserheblichkeit auch ohne Berücksichtigung von Maßnahmen in der Betriebsphase als gering anzusehen."

Die Gesamtbewertung des Flächenverbrauchs nimmt die UVE wie folgt vor:

"Bauphase

Die Eingriffserheblichkeit in der Bauphase wird unter Berücksichtigung der gesamten Eingriffsfläche (Schlägerungen, befristete und dauernde Rodungsflächen) von insgesamt rd. 18,5 ha und der teilweise hohen Ist-Sensibilität insgesamt als hoch bewertet. Da die gesamte Eingriffsfläche im Vergleich zur regionalen Waldfläche (Gemeinde Kötschach-Mauthen: rd. 9.000 ha) geringfügig ist, sind keine Auswirkungen der Holznutzung auf den lokalen Holzmarkt zu erwarten. Die Gesamtfläche der befristeten Rodung für die Bauphase ist mit rd. 1,39 ha als geringfügig einzustufen. Da die Rodungen als punktuelle Eingriffe über den gesamten Projektbereich verteilt sind, sind aufgrund der geringen Fläche keine nachteiligen Auswirkungen auf die Waldfunktionen zu erwarten.

Betriebsphase

Die Auswirkungen der punktuellen, über den gesamten Projektsbereich verteilten Dauerrodungen von insgesamt rd. 0,19 ha sind als vernachlässigbar einzustufen und werden aufgrund ihrer sehr geringen Fläche keinerlei Beeinträchtigungen der Funktionen des Waldes mit sich bringen. Daher ist für die Betriebsphase für die 18,95 ha umfassenden Fällungen nur eine Ausnahmebewilligung nach § 81 ForstG (Ausnahmebewilligung vom Verbot der Nutzung hiebsunreifer Bestände) erforderlich. Eine Ausnahmebewilligung vom Großkahlhiebverbot (§ 82 ForstG) ist in der Betriebsphase dagegen nicht erforderlich. Die Eingriffserheblichkeit der Fällungen in der Betriebsphase werden daher durchwegs als gering eingestuft. [...] Schutzwälder im Sinne des § 21 ForstG werden durch das geplante Vorhaben berührt, jedoch nicht erheblich beeinträchtigt. Durch das Vorhaben sind keine Konflikte mit den Interessen der Wildbach- und Lawinenverbauung zu erwarten." (UVE-Fachbereich Forstwirtschaft, Stand Februar 2013, S. 91-92)."

Der Sachverständige (SV) für Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) XXXX geht im (UV-GA) zum Thema Naturgefahren (Gefahren durch Hochwässer und Muren, Lawinen und Steinschlag) nur von vernachlässigbaren nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf Naturgefahren aus. Die Beeinträchtigungen von Grund- und Oberflächenwasser und des Bodens durch die Eingriffe beurteilt er aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen als gering. In der mündlichen Verhandlung hat der SV seine Beurteilung wie folgt zusammengefasst:

Gegenstand der Betrachtungen der WLV seien insbesondere Hänge ab einer Neigung von 27 bis 28 Grad. Intention der WLV sei es vor allem gewesen, jene Trassenbereiche näher zu betrachten, die grabennah zu liegen kommen, weil insbesondere in den vorhandenen Gräben mit verstärkten Erosionen zu rechnen sein werde. Im Projekt seien - aufgrund einer Nachforderung der WLV - nicht nur die Hangbereiche von 27 bis 28 Grad, sondern auch jene Stellen, an denen es zu Steinschlaggefährdung kommen kann, betrachtet worden, weil die Steinschlaggefährdung nicht nur die geplanten Maßnahmen sondern, auch die vorhandene Infrastruktur wie die Kronhofgrabenstaße beeinflussen könne. Bezüglich der Trassenaufhiebsbereiche sei von der bereits im Projekt vorgesehenen Abstockung in 1,5 m Höhe ausgegangen worden; dies stelle eine durchaus taugliche Maßnahme dar. Hinsichtlich der Trassenaufhiebsflächen in den geneigten Hangbereichen sei von der Projektwerberin dargelegt worden, dass es zu diesen Höheabstockungen kommt, wodurch sichergestellt sei, dass das Abgehen von Schneegleitschüben entsprechend verhindert werden kann. Außerdem sei in der Beurteilung dieser Flächen davon ausgegangen worden, dass es durch die Auflichtung der Trassenfläche zu einer gewissen Dynamik komme, was die Verkrautungs- und Bewuchsentwicklung in der Trasse betrifft, weshalb eine Erosionsgefährdung nicht als akut erachtet worden sei. Im Projekt sei auch dargelegt worden, dass es Ziel der Rekultivierungsmaßnahmen sei, entsprechend dafür Sorge zu tragen, dass diese Trassenaufhiebsflächen rasch einer positiven Entwicklung zugeführt werden. Auf explizeite Frage einer Partei, ob aus seiner Sicht die Gefahr von Vermurungen und Verklausungen durch das Projekt erhöht wird und ob er die Erhöhung eines entsprechenden Risikos ausschließen könne verweist XXXX auf sein Gutachten, in dem der Frage insofern Rechnung getragen worden sei, als untersucht wurde, inwieweit sich die Abflussverhältnisse verändern. Es sei davon ausgegangen worden, dass es nach Aufhieb der Trasse zu einer raschen Verwachsung und Verkrautung des Trassenbereiches kommt, die Rekultivierung wieder in Angriff genommen wird und vom Ausmaß der Aufhiebsfläche in Relation zur Gesamteinzugsgebietsfläche her, die abflusswirksam ist für die Mobilisierung von Geschieben und für ein Hochwasser im Kronhofgraben, eine tatsächliche Erhöhung des wirksamen Abflusses aufgrund des Trassenaufhiebes zu vernachlässigen sei. Deshalb gehe er davon aus, dass das Risiko einer erhöhten Gefährdung in Bezug auf ein Hochwasserereignis und das Risiko in Bezug auf eine Erhöhung des Wildholzeintrages aufgrund der Maßnahmen nicht gegeben ist.

Der forstfachliche SV XXXXkommt im UV-GA, dem Gutachten aus dem Jahr 2010 und 2013 zugrunde liegen, zum Schluss, dass von der beantragten Fällungsfläche von fast 19 ha rund 12 ha auf Schutzwälder mit hoher Schutzfunktion entfallen, die z.T. auch indirekte Objektschutzwirkung für den Siedlungsbereich von Weidenburg entfalten. Die vom Projekt indizierten Rodungen allein würden, da es sich im Wesentlichen nur um die Maststandorte handelt, hinsichtlich der Veränderung des Waldbodens und der Waldkultur im Untersuchungsraum (=verbleibende Waldflächen) insgesamt keine erheblichen Auswirkungen nach sich ziehen. Anders beurteilt der SV nunmehr - in Abänderung früherer gutachtlicher Äußerungen dazu - die geplanten Fällungen zur Errichtung der Leitung innerhalb der mit Wertziffer 3 beurteilten Schutzwaldflächen im vorderen Kronhofgraben. Der Ortsaugenschein am 25.9.2013 habe ergeben, dass die im Zuge der örtlichen Beurteilung der Waldfunktionen des UVP-Gutachtens schon damals festgestellten Tendenzen der Kriterien Erosionsgefahr und Rutschgefährdung mittlerweile insbesondere im unteren steilen Grabeneinhang des Kronhofgrabens und im Bereich dort vorhandener Runsen und Gräben deutlich in Erscheinung getreten seien. Dies sei möglicherweise auch auf die starken Regenfälle im Vorjahr zurückzuführen, sodass Erosionsgefahr und Rutschgefährdung aus heutiger Sicht im Untersuchungsraum im vorderen Kronhofgraben hinsichtlich der Beurteilung der Waldfunktionen keine untergeordnete sondern, neben der hohen Geländeneigung, nunmehr vom ASV eine bedeutende Rolle beigemessen werde. Bei den Fällungen handle es sich im steilen vorderen Bereich des Kronhofgrabens um beabsichtigte Kahlhiebe, die geeignet seien, dort die Produktionskraft des Waldbodens dauernd zu vermindern sowie den Wasserhaushalt des Waldbodens dauernd zu beeinträchtigen. Diese zum ursprünglichen Gutachten abweichende Feststellung werde insbesondere aufgrund zwischenzeitlich vor Ort stärker in Erscheinung getretener Rutschungs- und Erosionstendenzen getroffen. Zudem gehe aus den ergänzenden Unterlagen hervor, dass unmittelbar talseitig an den Freileitungs- bzw. Freihaltestreifen angrenzend, weitere Eingriffe geplant seien. Diese geplanten Eingriffe seien aus forstfachlicher Sicht Kahlhieben gleichzuhalten. Es könne daher auch die im UVP-Teilgutachten Forstwirtschaft getroffene Feststellung, wonach Beeinträchtigungen durch Erosion und erhöhten Oberflächenabfluss aufgrund des Verlaufes der Leitung (Breite des Freihaltestreifens 30 m bis 60 m) quer zur Falllinie kein erheblich beeinträchtigendes Ausmaß erreichten, schon allein deshalb nicht aufrecht gehalten werden, da im Zuge der Realisierung des Projektes unmittelbar an den Freileitungsstreifen angrenzend somit weitere Fällungen geplant seien, welche hier zweifellos zusammenwirkten. Unmittelbar an den geplanten Freihaltestreifen grenzten talseitig weitere Schutzwaldflächen an, deren Schutzfunktion durch den Bestand der Leitung ebenfalls gefährdet wäre. Es handle sich daher aus heutiger forstfachlicher Sicht bei den beabsichtigten Kahlhieben um Eingriffe, welche zu wesentlichen Beeinträchtigungen des Gefüges des Haushaltes der Natur führen. Zudem müsse festgestellt werden, dass die beabsichtigten Kahlhiebe auch Verbotstatbestände gem. § 82 des Forstgesetzes erfüllen.

Die Einreichunterlagen der Projektwerberin basierten auf Erhebungen aus den Jahren 2007 bis 2009 und würden nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen. Die angewandten Methoden seien nur zum Teil zweckmäßig, plausibel sowie dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaft entsprechend. So entspreche es z.B. nicht dem Stand der Technik, ohne eine genaue Erhebung des Ist-Zustandes ein Maßnahmenkonzept für eine Ausgleichsmaßnahme Naturwaldzelle zu erstellen. In der vorliegenden Form sei das Schutzwaldverbesserungskonzept nicht für eine Kompensation geeignet.

Eine Beeinträchtigung vorhandener Nutzungen ergebe sich weiters durch die beabsichtigte Fällung hiebsunreifer Hochwaldbestände für die gesamte Dauer des Betriebes der Leitung und anderseits aufgrund des Umstandes, dass Waldflächen im vorderen Kronhofgraben von der herkömmlichen Bewirtschaftung durch die geplante Leitung abgeschnitten würden. Die Verminderung der Nutzbarkeit im Sinne des damit zusammenhängenden Ertragswertverlustes sei zweifellos gegeben, spiele jedoch gegenüber der Beeinträchtigung der Funktion, konkret der Schutzfunktion, des betroffenen Waldes im Gegenstand eine untergeordnete Rolle. Eine Herabsetzung der Schutzfunktion werde aus forstfachlicher Sicht sowohl aufgrund der geplanten Fällung im Zuge der Leitungserrichtung als auch im Zuge der beabsichtigten periodischen Fällungen in der Betriebsphase erkannt.

Es sei auf diesen Flächen von einer schwierigen Wiederbewaldung auszugehen. Dies bedinge entsprechend lange Wiederbewaldungszeiträume, sowohl nach dem ersten Aufhieb, als auch nach den periodischen Aufhieben in der Betriebsphase und führe im Zusammenwirken mit den übrigen negativen Folgen der beabsichtigten Kahlhiebe (Erosion, erhöhter Oberflächenabfluss, Rutschgefährdung) aus fachlicher Sicht zu einer dauernden Verminderung der Schutzfunktion. Eine Beeinträchtigung der Schutzfunktion sei zudem jedoch nicht nur auf der Fällungsfläche selbst, sondern auch innerhalb der durch die Leitung künftig von der Bewirtschaftung abgetrennten Waldfläche zu erwarten, da gezielte stabilitätsverbessernde Eingriffe und Verjüngungseinleitungen nicht mehr einfach durchgeführt werden könnten. Im Kronhofgraben wäre die Vorschreibung von Maßnahmen nach der Schutzwaldverordnung nämlich praktisch aufgrund der hohen Erntekosten nicht mehr möglich. Dem SV sei kein vergleichbarer Fall eines solchen Naturwaldreservates in Österreich bekannt.

Zur Windwurfgefahr stellt der SV im UV-GA fest, dass keine wesentliche Beeinträchtigung von Schutzwäldern durch Windwurfgefahr gegeben sei, da nur dem talseitig im Grabenbereich gelegenen Waldteil in diesem Abschnitt auch eine hohe Schutzfunktion beigemessen werde.

In der mündlichen Verhandlung stellte der SVXXXX diese Ergebnisse seiner Gutachten vor, gab jedoch abweichend davon an, dass auch Windgefährdung nunmehr auch im unteren Kronhofgraben eine gewisse Rolle spiele wegen geänderter Stabilitätsverhältnisse dort.

Gegen diese gutachterliche Beurteilung wendete sich die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 27.5.2014 (mit gutachterlichen Stellungnahmen XXXX und XXXX) und in der mündlichen Verhandlung wie folgt:

Die Aussagen des Gutachters XXXX seien in keiner Weise nachvollziehbar, die vom SV geschilderten neuen Erkenntnisse im Bereich Erosion und - bei der mündlichen Verhandlung erstmals erwähnt - Windgefährdung, würden keine neuen Situationen widerspiegeln. SV XXXX habe in seinen Gutachten seit 2010 völlig idente Sachverhalte unterschiedlich beurteilt. Der Ersteller der UVE-Unterlagen XXXX habe die Trasse bei der Erstellung der Einreichunterlagen sehr intensiv und jüngst wieder gemeinsam mit einem weiteren von der Projektwerberin herangezogenen SV XXXX im Jahr 2014 begangen und habe keinerlei neue Erosionsphänomene feststellen können. Die im unteren steilen Grabeinhang des Kronhofgrabens vorhandenen Gräben und Runsen seien bewachsen und würden keine Veränderungen gegenüber der Situation erkennen lassen, die bereits bei den ersten Kartierungsarbeiten im Jahr 2007 vorhanden gewesen sei. Einzelne kleine Erscheinungen, die es ohne Zweifel zu finden gebe, müssten zum gesamten Projektsgebiet in Beziehung gestellt und dementsprechend auch gewichtet werden. Diesbezüglich wird auf das Gutachten des SV für Wildbach- und Lawinenverbauung verwiesen, der aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung auf diesem Sachgebiet besonders geschult und geübt sei und der hier keinerlei weitere Anmerkungen gemacht habe. Dass er sich mit der Problematik aber beschäftigt habe zeige sich daran, dass er eine Auflage zum Belassen von ca. 1,5 m hohen Stöcken vorgeschlagen habe. Im Übrigen würden im unteren steilen Grabeneinhang des Kronhofgrabens kaum Fällungen oder Rodungen stattfinden, da die Grabensohle überspannt werde und sich die Fällungs- und Rodungsflächen auf den deutlich weniger steilen Mittelhangbereich des unteren Kronhofgrabens beschränkten und die schluchtartigen unteren Grabeneinhänge mit den angesprochenen Gräben und Runsen von der geplanten Leitung gar nicht berührt würden, sondern im Gegenteil eine Dauerbestockung im Rahmen einer ökologischen Ausgleichsmaßnahme (in der UVE als "Naturwaldzelle" bezeichnet) sichergestellt werden solle und damit Erosionen und Rutschungen in Folge von Kahlschlägen hintangehalten werden sollten.

Bei einem Foto, dass SV XXXX bei der mündlichen Verhandlung gezeigt hat handle es sich um eine steile Wegböschung im Trassenbereich, die nichts zu tun habe mit der Erosionsgefährdung des Geländes. Weitere Fotos des SV beträfen Hangbereiche unterhalb der Leitungstrasse im untersten Abschnitt des Kronhofgrabens, die 45 bis 50 Grad steil seien, die Bereiche, in denen die Leitung geplant ist, seien 25 bis 30 Grad steil. Die Projektwerberin konzediert aber, dass der SV insoweit Recht hat, als punktuell und kleinräumig auch steilere Hangbereiche von der Trasse betroffen sind, betont aber, dass im Kronhofgraben einige Kahlhiebe bewilligt worden seien auf Hängen, die ähnliche Neigungen aufweisen würden und es zu keinen Hangrutschungen und Erosionsgefährdungen gekommen sei. Noch dazu seien die im Kronhofgraben vorzufindenden Kahlschläge längs zum Hang durchgeführt worden, während die Trasse den Hang quere und dadurch, weil ja der unterliegende Wald erhalten bleibe, die Gefährdungen noch um Grade geringer anzusprechen seien.

Schneeschub existiere und es seien auch deutliche Zeichen dafür in der Natur zu erkennen, dies habe aber nichts mit Rutschungen und Erosionsgefährdung zu tun und dagegen könnten auch Maßnahmen gesetzt werden; die Projektwerberin plane daher eine Fällung der Bäume in ca. 1,5 m Höhe, dadurch könnten Gefährdungen durch Schneerutschungen wirksam unterbunden werden. Außerhalb des Trassenbereiches im Bereich der geplanten Naturwaldzelle würden nur Einzelstammentnahmen stattfinden, die eine Überschirmung von nicht weniger als 80 % zur Folge haben werden. Zum bei der mündlichen Verhandlung neu auftretenden Vorwurf, dass es auch im unteren Teil des Kronhofgrabens zu einer Windwurfgefährdung kommen könnte, sei zu betonen, dass noch in seinem Gutachten aus 2013 der Gutachter bestätigt habe, dass dort keine Windwurfgefahr zu verzeichnen sei. Die Projektwerberin betont, dass es zwar die Schneerutschungsproblematik gebe, aber keinerlei sonstige Windwurfgefährdung.

Die Annahme des SV, dass bei einer Wertziffer 3 (=hohe Schutzfunktion) immer von einer schwierigen Wiederbewaldung auszugehen sein, sei in dieser verkürzten Form nicht zutreffend. Durch die auch vom SV selbst in seinem Gutachten aus dem Jahr 2010 vorgeschlagene Maßnahme, die Stöcke aller gefällten Bäume in einer Höhe von 1 m 30 (bergseitig gemessen) zu belassen, würde Schneeschub wirksam unterbunden.

Zur befürchteten Bewirtschaftungsproblematik der abgeschnittenen Waldteile sei bereits ausführlich dargelegt worden, dass erforderliche stabilitätsverbessernde Eingriffe und Verjüngungseinleitungen jedenfalls mittels Hubschrauber, zum Teil auch mittels Seilkran schräg zur Falllinie erfolgen könnten. Im flacheren Mittelhangbereich könne die Nutzung wie bisher von einem bestehenden Traktorweg aus mittels Bodenzug erfolgen. Die Mehrkosten gegenüber einer Bewirtschaftung ohne Leitung seien vom Leitungsbetreiber abzugelten. Für eine derartige Vorgangsweise gebe es Beispiele. Im Übrigen könne die Behauptung des SV, nur ein bewirtschafteter Wald könne die Schutzfunktion erfüllen, so nicht stehen gelassen werden. Es gebe genug Beispiele in Naturwaldreservaten und Nationalparks und weitere Schutzwälder ohne Ertrag, die ohne menschliches Zutun ihre Schutzfunktion hervorragend erfüllten.

Insgesamt bezweifelt die Projektwerberin die sachliche Rechtfertigung für die Meinungsänderung des SV XXXX. So habe der heurige Winter besonders große Schneehöhen gehabt, nach der Sichtweise des SV müsste man davon ausgehen, dass diese Standorte besonders gefährdet und dort deutlich mehr Rutschungen, Erosionen, umgestürzte Bäume und dort wo Bäume entwurzelt wurden, kleinste Erosionsflächen zu verzeichnen seien. Beim ausführlichen Lokalaugenschein hätten aber keinerlei außergewöhnliche Beobachtungen gemacht werden können, die eine geänderte Sicht der Gefährdung erlauben würden. Der SV hingegen gebe weder den tatsächlichen Grund für die von ihm angeführten Rutschungen und Erosionserscheinungen an, noch quantifiziere er diese, noch setze er sie in Beziehung zu den bisherigen Rutschungen und Erosionserscheinungen. Dies mache die Nachvollziehbarkeit seiner Aussagen äußerst schwierig. Dass Erosionserscheinungen in Runsen und Gräben auftreten, sei noch nichts außergewöhnliches, denn bei Gräben und Runsen handle es sich nun einmal um Wasserableitungen, die durchaus auch Erdmaterial mit sich führen könnten. Entscheidend sei dabei aber, ob die Fläche an sich gefährdet sei. Bei der vorgefundenen Situation und in Anbetracht dessen, dass weder Geländeveränderungen vorgenommen würden, noch der Bewuchs dauernd entfernt bzw. der jüngere Bewuchs während des Baus sogar verbleibe und die Trasse praktisch quer zur Falllinie verlaufe, sei die vom SV genannte Gefährdung nicht nachvollziehbar.

Auf diese Gegendarstellung zum UV-GA reagierte der forsttechnische SV XXXX in der mündlichen Verhandlung und mit einer bei dieser Verhandlung übergebenen schriftlichen Stellungnahme, wobei er zu den entscheidungserheblichen Sachverhaltsfragen ausführte, dass die seitens XXXX angegebenen Neigungsverhältnisse im Trassenbereich unzutreffend seien, da im Bereich der Maststandorte 6 und 7 bzw. zwischen den Maststandorten 6 und 7 wesentlich steileres Gelände berührt werde als angegeben. Zu seiner Aussage betreffend die geänderte Situation der Windgefährdung weise er darauf hin, dass diese Situation erst nach Erstellung seines Gutachtens im Dezember 2013 eingetreten sei. Dies erkläre sich aus den starken Schneebruchschäden, die im Lauf des Winters und Frühjahrs 2014 eingetreten sind.

Aus seiner Sicht werde durch die Großkahlhiebe die Wirkung des auf der Trasse und darunter vorhandenen Schutzwaldes beeinträchtigt und gefährdet. Er begründet das damit, dass auf Teilflächen von sehr langen Wiederbewaldungszeiträumen auszugehen sein wird. Auch die Abstockung bei Fällungen auf 1 m 50, die eine Standardvorschreibung im forstrechtlichen Verfahren in solchen Fällen darstelle, ändere nichts an seiner Beurteilung. Würden die Großkahlhiebe bzw. Fällungen auf den rutschungsgefährdeten Standorten so durchgeführt würden, wie die Projektwerberin plant, so werde das zu zusätzlichen Erosionen führen, die die Wasserabflussverhältnisse der betroffenen Hangbereiche negativ veränderten. Vermurungen seien nicht auszuschließen, insbesondere im Zuge von Starkregenereignissen, die in Zukunft wahrscheinlich noch häufiger auftreten würden. Dies sei auch im Zusammenhang mit der darunterliegenden Außernutzungsstellung der geplanten Naturwaldzelle zu sehen. Diese Hangbereiche seien schon derzeit aufgrund aktueller Schneebrüche in ihrer Stabilität erheblich gefährdet. Dies führe zu einer Gefährdung der Wirkung des unterhalb der Trasse und des von der Trasse selbst betroffenen Schutzwaldes. Der SV hebt dabei die extrem steilen Sonderstandorte zwischen der geplanten Leitung bzw. dem geplanten Fällungsstreifen und dem Aßnitzbach hervor und nennt als Beispiel den auf S. 7 der Stellungnahme XXXX für die Projektwerberin vom 27.5.2014 als Abb. 1 fotografierten Standort, auf dem seiner Meinung nach ein Kahlschlag auch ohne Bau der Leitung nicht genehmigungsfähig wäre. Hier würden daher auch ohne Leitungsprojekt und der damit zusammenhängenden Naturwaldzelle seiner Meinung nach keine Kahlschläge entstehen.

Vorbehaltlich der rechtlichen Beurteilung weise er auch darauf hin, dass die Vorschreibung von Maßnahmen, deren Umfang und Kosten nicht eindeutig bestimmt sind, sondern erst nach allfälliger Bescheidausfertigung und dann jeweils jährlich und dies für die gesamte Dauer des Betriebes der Leitung neu festgelegt werden sollten, zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichend bestimmte, notfalls vollstreckbare Bescheidauflage darstellen könne. Art und Umfang von Maßnahmen und die tatsächliche Umsetzbarkeit seien für ihn daher ungewiss, er verweise abermals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2000/20/0038. Eben weil ihm dies durch die genannte Entscheidung zwischenzeitlich bewusst geworden sei, habe er einen weiteren Grund gesehen, um sein ursprüngliches UVP-Gutachten zu revidieren. Er sei bei der ursprünglichen Erstellung des Gutachtens nämlich von einer hohen Maßnahmenwirksamkeit ausgegangen, obwohl die Maßnahmen noch gar nicht eindeutig bestimmt gewesen seien und deren Umsetzung aus heutiger sich höchst fraglich sei. Das Gleiche treffe auch auf die beabsichtigte Wiederbewaldungsplanung zu. Er bleibe dabei, dass die Bringung durch Hubschrauber eine in der konventionellen Nutzung eher unübliche, nicht routinemäßig durchgeführte Art der Bringung sei.

Er widerspricht der Aussage von XXXX auf S. 21 der erwähnten Stellungnahme, wonach im unteren steilen Grabeneinhang des Kronhofgrabens kaum Fällungen stattfinden werden. Die Leitung berühre vielmehr nachweislich auch den deutlich sehr steilen schluchtartigen Grabeneinhang des Aßnitzbaches und zwar zwischen den Maststandorten 6 und 7. Der beabsichtigte Kahlschlag gefährde hier jedenfalls die Wirkung des betroffenen Schutzwaldes, da die Wiederbewaldung hier extrem schwierig bzw. nahezu unmöglich sei. Der Fällungsstreifen werde zudem im Bereich der Grabensohle lediglich auf einer Länge von etwa 30 m unterbrochen. Anzumerken sei zudem, dass auch in Fällen, wo darunter liegende Runsen und Gräben nicht direkt vom Freileitungsstreifen berührt würden, unmittelbar oberhalb stattfindende Fällungen das Wasserrückhaltevermögen des Waldes dennoch beeinträchtigen würden und somit die Abflussverhältnisse negativ verändern. Insbesondere bei Starkregenereignissen würde diese zu weiteren Erosionen in darunterliegenden sensibleren Bereichen führen.

Zu den anderen von der Projektwerberin aufgezeigten Kahlschlägen im Kronhofgraben stellt der SV fest, dass weder das Grundgestein noch die Neigungsverhältnisse dieser Kahlschläge den Gegebenheiten im Bereich der beabsichtigten Fällungen zwischen den Maststandorten 6 und 7 entsprächen und sich diese auch keineswegs in "unmittelbarer Nähe" dazu befänden. Die in Abb. 7 seiner Stellungnahme vom 27.5.2014 aufgezeigte Fällung repräsentiere völlig andere Verhältnisse als z. B. die Situation zwischen den Maststandorten 6 und 7, wo im Rahmen des zu beurteilenden Projektes Fällungen in Form von Kahlhieben geplant seien.

Nach einem Ortsaugenschein im September 2013 seien ihm Anzeichen dafür explizit aufgefallen, die gemäß der Richtlinie des BMLFUW zum Waldentwicklungsplan (BMLFUW-LE.3.1.10/0003-IV/4a/2012) auf stark erosionsgefährdete Standorte gem. § 21 Abs. 1 Z 2 ForstG und auf rutschgefährdete Hänge gem. § 21 Abs. 1 Z 4 ForstG hinwiesen. Ob er diese bereits bei der Erstbesichtigung hätte erkennen müssen, sei dahingestellt, Tatsache sei, dass es sichtbare aktuelle Erosionen gebe (bei sichtbarem aktuellen Streu- oder Bodenabtrag) sowie sichtbare Zeichen von Abrutschungen (auch nur allein rutschgefährdete Bacheinhänge ohne aktuelle Rutschungen würden ausreichen). Solche sichtbaren Zeichen würden auch von XXXX nicht verneint. Die Beurteilung, ob es sich um kleine oder große Erscheinungen handelt, hänge naturgemäß vom Blickwinkel des Betrachters ab, gemäß genannter Richtlinie reichten jedoch allein sichtbare aktuelle Erosionen zur Feststellung einer hohen Wertigkeit aus. Dass erst das tatsächliche Eintreten gefährlicher Abrutschungen größeren Ausmaßes oder Erosionen größeren Ausmaßes eine solche Einstufung rechtfertigen und das Vorhandensein von Schutzwald gem. § 21 Abs. 1 Z 2 oder 4 ForstG belegen würden, gehe aus dieser Richtlinie nicht hervor. Er wiederhole daher, dass die geplanten Kahlschläge zu einer Gefährdung der Wirkung des von der Fällung betroffenen und des unmittelbar darunter liegenden Schutzwaldes führen würden.

4.3. Beweiswürdigung:

Die Projektwerberin selbst stellt in ihrer UVE fest, dass sich die Bestände Nr. 7-13 (diese befinden sich zwischen den Masten 4 und 15) im unteren Kronhofgraben in "schroffen Lagen" im Sinn der Richtlinie des BMLFUW zum Waldenwicklungsplan befinden und aufgrund der Hangneigung von über 80% von erheblichem Schneeschub auszugehen ist, der eine Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen ermöglicht. Auch wird in diesen Unterlagen für diese Bestände aufgrund der Steilheit eine indirekte Objektschutzfunkton für den Siedlungsbereich von Weidenburg zum Schutz vor erosionsbedingten Vermurungen nicht ausgeschlossen. Die Aussagen des SV XXXX, dass auf diesen Flächen wegen ihrer Steilheit von einer schwierigen Wiederbewaldung auszugehen sei und diese Objektschutzfunktion erfüllten, decken sich sohin mit den Angaben der Projektwerberin in der UVE und werden vom Gericht als gegeben angenommen. Ebenso sieht es das Gericht als erwiesen an, dass - zumindest punktuell - von der Trasse und also auch von den Fällungen Hänge berührt werden, die eine weit größere Steilheit als 30 Grad aufweisen und dass sich die Fällungen nicht auf den deutlich weniger steilen Mittelhangbereich des Kronhofgrabens beschränken; vielmehr wird der Fällungsstreifen in den schluchtartigen Grabeneinhängen des unteren Kronhofgrabens lediglich auf einer Länge von etwa 30 m unterbrochen.

Die Projektwerberin ist jedoch der Ansicht, dass durch die Maßnahme der Fällung der Stämme in Steillagen in 1,20 - 1,50 m Höhe Schneerutsche wirksam unterbunden werden, die angrenzende Bestände beeinträchtigen können. Durch die Belassung der Stöcke auf der Trasse und eine rasche Rekultivierung würden Erosionen hintan gehalten. Sie wird darin vom XXXX unterstützt, der aufgrund der gesetzten Maßnahmen nur von vernachlässigbaren Auswirkungen des Vorhabens auf Naturgefahren ausgeht. Die Abstockung in der vorgesehenen Höhe stelle - im Zusammenhalt mit der verstärkten Verkrautungs- und Bewuchsentwicklung durch die Auflichtung der Trassenfläche Hinblick auf die Hintanhaltung von Naturgefahren eine durchaus taugliche Maßnahme dar. Die Erosionsgefährdung sei deshalb nicht als akut zu betrachten. Eine tatsächliche Erhöhung des wirksamen Abflusses aufgrund des Trassenaufhiebes sei vernachlässigbar, auch deshalb, weil das Ausmaß der Aufhiebsfläche in Relation zur abflusswirksamen Gesamteinzugsfläche gering sei.

Der forsttechnische SV XXXX sieht jedoch "insbesondere im unteren steilen Grabeneinhang des Kronhofgrabens und im Bericht dort vorhandener Runsen und Gräben" "Tendenzen der Kriterien Erosionsgefahr und Rutschungsgefährdung", die sich seit seiner Erstbeurteilung im Jahr 2010 möglicherweise auch aufgrund starker Regenfälle im Vorjahr verstärkt hätten. Die Abstockung bei Fällungen auf 1 m 50 ändere an dieser Beurteilung nichts. Vermurungen seien nicht ausgeschlossen, insbesondere im Zuge von Starkregenereignissen. Es gebe sichtbare aktuelle Erosionen (bei sichtbarem aktuellen Streu- oder Bodenabtrag) sowie sichtbare Zeichen von Abrutschungen, wobei bereits allein rutschgefährdende Bacheinhänge ohne aktuelle Rutschungen ausreichen würden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass solche Zeichen von Erosionsgefahr im unmittelbaren Projektsgebiet vorhanden sind. Fraglich bleibt jedoch, ob durch die geplanten Fällungen im Zuge der Trassenerrichtung der Wasserhaushalt des Waldbodens erheblich oder dauernd beeinträchtigt oder eine stärkere Abschwemmung oder Verwehung von Waldboden herbeigeführt werden kann, die über ein vernachlässigbares Maß hinausgeht, und ob dadurch die Wirkung des Schutzwaldes gefährdet werden kann. Die Feststellung allein, dass es sich um stark erosionsgefährdete Standorte und um rutschgefährdete Hänge handelt, sagt noch nichts darüber aus, ob und wie die geplanten Kahlschläge die Situation dieser Wälder beeinflussen werden. Die sachverständigen Aussagen des SV XXXX sind - anders, als die Projektwerberin behauptet - nicht unplausibel, doch - und hier ist der Projektwerberin recht zu geben - bleiben diese allgemein und für eine abschließende Beurteilung zu vage. Dies umso mehr, als sie sich in Gegensatz zur sachverständigen Einschätzung des wildbach- und lawinentechnischen SV setzen, der nur vernachlässigbare Auswirkungen sieht.

Eine abschließende gutachterliche Beurteilung hätte die Stellen konkret zu beschreiben, aus denen eine Gefährdung der Waldwirkungen durch die Fällungen erkannt wird, ggf. diese auch fotografisch zu dokumentieren, das Flächen- und Gefährdungsausmaß abzuschätzen und daraus schlüssig die zu erwartenden Wirkungen der Fällungen abzuleiten.

Von einer entsprechenden ergänzenden Beauftragung des forsttechnischen SV oder ggf. eines anderen forsttechnischen SV, der die sich widersprechenden Aussagen des forsttechnischen und des wildbach- und lawinentechnischen SV abwägend zu beurteilen vermag, wird jedoch vom Gericht aus Gründen der gebotenen Raschheit seiner Entscheidung und der Kostenersparnis abgesehen, da sich die Unzulässigkeit des Vorhabens bereits aus der - unten vorgenommenen - naturschutzrechtlichen Beurteilung ergibt.

4.4. Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund der vorläufigen Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens im Bereich Forsttechnik-Naturgefahren scheint es nicht ausgeschlossen, dass das Vorhaben den Verbotstatbestand des § 82 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. d ForstG erfüllt und Art. 6 des Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention verletzt. Dies kann jedoch auf Basis der vorhandenen Gutachten nicht abschließend geklärt werden. Da von einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens abgesehen wird, bleibt die rechtliche Beurteilung der forstrechtlichen Zulässigkeit offen.

5. Naturschutzrechtliche Zulässigkeit:

5.1. Naturschutzrechtlich relevante Genehmigungsvoraussetzungen:

Die relevanten Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes, BGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013 (K-NSG 2002) lauten:

"§ 5 Schutz der freien Landschaft

(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:

[...]

i) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;

[...]

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:

[...] b) von lit. i

1. sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind;

2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;

3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen

[...] § 6 Schutz der Alpinregion

(1) In der Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des § 2 Abs 2 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440 (Alpinregion), sind folgende Maßnahmen bewilligungspflichtig:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

b) die Errichtung von Freileitungen.

(2) In der Alpinregion ist verboten:

a) die Vornahme von geländeverändernden Maßnahmen (Grabungen und Anschüttungen), die Zerstörung der Humusschichte oder die Versiegelung des Bodens durch Asphaltierung, ausgenommen in geringfügigem Ausmaß wie zur Sanierung bestehender Wege, zur Revitalisierung von Almweidefläche (Rückführung von verwaldeten, verbuschten, verstrauchten und verunkrauteten Almflächen in nutzbare Weideflächen durch Roden, Schwenden, Schlägeln oder Mulchen) oder im Zuge von nach Abs 1 bewilligten Maßnahmen.

b) die Vornahme von Außenabflügen und Außenlandungen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen, soweit diese nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, der Wildhege, der Ver- und Entsorgung alpiner Schutzhütten oder für Maßnahmen, die nach Abs 1 bewilligt wurden, erforderlich sind."

"§ 9 Bewilligungen

(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme

a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,

b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder

c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.

(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,

b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder

c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben

a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,

b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,

c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,

d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder

e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.

[...]

(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bescheidgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.

§ 10 Ausnahmen von den Verboten

(1) Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs 2 dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.

[...]

(4) § 9 Abs 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit b erteilt werden, sinngemäß."

Gemäß Art. 2 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Energie (Energieprotokoll), BGBl. III Nr. 110/2005, streben die Vertragsparteien u.a. eine Harmonisierung ihrer energiewirtschaftlichen Planung mit der allgemeinen Raumplanung im Alpenraum und die Ausrichtung der Energietransportsysteme unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes auf die allgemeine Optimierung des gesamten Infrastruktursystems im Alpenraum an. Sie bewahren die Schutzgebiete mit ihren Pufferzonen, die Schon- und Ruhezonen sowie die unversehrten naturnahen Gebiete und Landschaften und optimieren die energietechnischen Infrastrukturen im Hinblick auf die unterschiedlichen Empfindlichkeits-, Belastbarkeits- und Beeinträchtigungsgrade der alpinen Ökosysteme.

Art. 10 des Energieprotokolls lautet:

"Artikel 10

Energietransport und -verteilung

(1) Die Vertragsparteien streben die Rationalisierung und Optimierung der bestehenden Infrastrukturen an; dabei tragen sie den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung, insbesondere der Notwendigkeit, die in hohem Maße empfindlichen Ökosysteme sowie die Landschaft zu erhalten, und ergreifen erforderlichenfalls Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der alpinen Umwelt.

(2) Bei Bauten von Stromleitungen und der entsprechenden Netzstationen, von Gas- und Ölleitungen einschliesslich der Pump- und Kompressionsstationen und sonstigen Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Belastung von Bevölkerung und Umwelt gering zu halten, wobei soweit wie möglich bestehende Strukturen und Leitungsverläufe zu benutzen sind.

(3) Die Vertragsparteien tragen im Zusammenhang mit den Energieleitungen insbesondere der Bedeutung der Schutzgebiete, der dazu gehörenden Puffer-, Schon- und Ruhezonen, den unversehrten naturnahen Gebieten und Landschaften sowie der Vogelwelt Rechnung."

Gemäß Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 "TEN-E-Verordnung"), bezeichnet "Vorhaben von gemeinsamem Interesse" ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich ist und das Bestandteil einer Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist; diese Unionsliste wird gem. § 3 Abs. 4 der Verordnung als delegierter Rechtsakt der Kommisson erlassen.

Art. 7 TEN-E-Verordnung lautet:

"KAPITEL III

ERTEILUNG VON GENEHMIGUNGEN UND BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

Artikel 7

‚Vorrangstatus' von Vorhaben von gemeinsamem Interesse

(1) Die Annahme der Unionsliste begründet für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit dieser Vorhaben in energiepolitischer Hinsicht, unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie des Vorhabens.

(2) Um eine effiziente Bearbeitung der mit den Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbundenen Antragsunterlagen durch die Verwaltung zu gewährleisten, stellen die Vorhabenträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Unterlagen so zügig bearbeitet werden, wie es rechtlich möglich ist.

(3) Ist ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen, erhalten Vorhaben von gemeinsamem Interesse den national höchstmöglichen Status und werden in den Genehmigungsverfahren und - falls dies im nationalen Recht so vorgesehen ist - in Raumordnungsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, entsprechend behandelt, sofern und soweit eine solche Behandlung in dem für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden nationalen Recht vorgesehen ist.

[...]

(8) Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG und in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesprochenen Umweltauswirkungen gelten Vorhaben von gemeinsamem Interesse als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind; diese Vorhaben können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind."

Art. 19 TEN-E-Verordnung lautet:

"Artikel 19

Übergangsbestimmungen

[...]

Die Bestimmungen nach Kapitel III gelten nicht für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Genehmigungsverfahren, für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 Antragsunterlagen eingereicht hat."

In der mit delegierter Verordnung Nr. 1391/2013 der Kommission als Anhang VII der TEN-E-Verordnung angefügten Unionsliste findet sich als Nr. 3.4 die "PCI Verbindungsleitung Österreich - Italien zwischen Wurmlach (AT) und Somplago (IT)", mit der offenbar die gegenständliche Leitung gemeint ist.

5.2. Zur Bewilligungspflicht nach K-NSG 2002:

Im Zuge des Vorhabens wird eine Schaltstation errichtet, die ein Gebäude umfasst und auf Grundflächen errichtet wird, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind. Für dieses Gebäude ist eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. e K-NSG 2002 erforderlich. Dieses Gebäude bildet mit dem übrigen Vorhaben eine untrennbare Einheit - die Leitung kann ohne die Schaltstation ihren Zweck nicht erfüllen, was bereits aus der gemeinsamen Beantragung mit der Leitung ersichtlich ist; bereits daraus ergibt sich eine Bewilligungspflicht des Vorhabens nach § 5.

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. b ist zudem die Errichtung von Freileitungen in der Alpinregion, das ist die Region oberhalb der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses im Sinne des § 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975, bewilligungspflichtig. Unter der Kampfzone des Waldes im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist die Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen. Wie sich aus dem insofern schlüssigen Gutachten des SV für Forsttechnik, XXXX, ergibt, sind die unterhalb des Kronhofer Törls angewachsenen Grünerlen trotz ihres strauchartigen Charakters zwar als Wald zu bezeichnen, doch handelt es sich bei diesem Grünerlenbewuchs um eine Pioniergesellschaft; Lawinen- und Schneerutschungen können auf Grund der konkaven Geländeform und der Geländeneigung auftreten und die Bestandesentwicklung von Wald wiederholt stören, wodurch mechanischen Belastungen angepasste Gehölze (Krummholz, wie zum Beispiel Latsche) begünstigt werden. Aus diesem Grund ist der Grünerlenbewuchs dort zumindest zum Teil als eine standortbedingte Dauerwaldgesellschaft zu bezeichnen, die sich (nur) auf Grund lokalklimatischer Einwirkungen oder standortbedingter lokaler bodenspezifischer Extreme ausbilden konnte. Andernfalls würden, trotz ehemaliger Beweidung, auch im oberen Bereich des Kronhofer Törls zumindest vereinzelt Fichten oder Lärchen im Baumholzstadium vorzufinden sein. Aus diesem Grund befindet sich der oberste Bereich der Leitung im Bereich des Kronhofer Törls, ab dem Tragmast 26 und darüber, oberhalb der natürlichen Baumgrenze und daher in der Kampfzone des Waldes.

Es ergibt sich somit auch eine Bewilligungspflicht des Vorhabens nach § 6 Abs. 1 lit. b des K-NSG 2002.

5.3. Sachverhaltsfeststellungen:

5.3.1. Zu: Charakter der Landschaft/Landschaftsbild/öffentliches Interesse:

Die Projektwerberin legt in ihrem Fachbericht Raumplanung zur UVE zum Ist-Zustand der betroffenen Landschaftsräume dar (UVE-Fachbereich Raumplanung, Stand Februar 2013, S. 62-69):

"Die Landschaft der Waldstufe wird weitestgehend durch geschlossene, naturnahe bis allenfalls mäßig naturferne Laub-, Misch- und Nadelwaldbestände geprägt, in die die o.g. Berghöfe als größere und die o.g. Almen als kleinere Freiflächen eingestreut sind. Größere naturferne Forste bestehen hier nicht, praktisch ungenutzte und damit mehr oder minder natürliche Bestände sind dagegen an den steilen Grabeneinhängen durchaus größerflächig anzutreffen. In recht unterschiedlichem Ausmaß, lokal teilweise auch in erheblichem Umfang, wurde der Waldbestand im schneereichen Winter 2008/09 durch Schneebruch und durch Lawinen in Mitleidenschaft gezogen, was landschaftlich gerade auch im Kronhofgraben in Erscheinung tritt. Der Teilraum wird durch mehrere grabenähnliche, weitgehend natürliche bis naturnahe Bäche (Grießbach, Aßnitzbach, Nölblingbach) gegliedert, die die geologisch bedingte Steilstufe vor ihrem Austritt in das Obere Gailtal jeweils durch einen Wasserfall überwinden. An Schutzgebieten mit landschaftlichem Schutzzweck ist das Naturdenkmal "Weidenburger Felsen" mit dem Weidenburger Wasserfall im Kronhofgraben anzuführen. Wert gebende Strukturen sind in diesem Teilraum insbesondere die o.g. Wasserfälle. Daneben weisen die Siedlungsinseln wie auch die Almen eine vergleichsweise hohe Dichte an Strukturen der traditionellen bäuerlichen Kulturlandschaft (Harpfen, Stadel etc.) sowie an verschiedenen Kulturgütern (Bildstöcke, Marterln etc.) auf (vgl. hierzu auch Kap. 3.3.1). Eine punktuell wirksame landschaftliche Vorbelastung besteht im Weiler Kronhof durch 2 Funkmasten, die auch vom Tal aus gut sichtbar sind. Sonstige Vorbelastungen größeren Ausmaßes bestehen in diesem Teilraum nicht."

"Der Teilraum [Almstufe] umfasst almwirtschaftlich genutzte Gebiete in subalpinen bis alpinen Lagen, teilweise auch bis in die hochmontane Bergwaldstufe herabreichend. Die almwirtschaftliche Nutzung tritt in der Landschaft in Form typischer baulicher Anlagen (Almhütten, Almstraßen, Zäunen, Steinhagen, Materialseilbahn etc.) auf, und hat zudem zu einer auch landschaftlich prägenden Überformung im Vegetationsbestand der Wiesen und der Wälder geführt. Im Teilraum liegen die Gebiete um das Würmlacher Alpl und die Würmlacher Alm oberhalb von Würmlach, die Großfrondel Alm und die Obere Bischofalm im Kronhofgraben, die Gratzer und die Großzollner Alm oberhalb von Gundersheim, sowie der Bereich von der Rossa Alm über die Gundersheimer Ochsenbach Alm bis zur Achornach Alm im hinteren Nölblinggraben. Almlandschaften haben generell im alpinen Raum einen hohen Wiedererkennungs- und Identifikationswert. Die Landschaft der Almstufe wird durch Almweiden und -matten mit ihrer typischen Vegetation und Tierwelt sowie mit den o.g. typischen, hier auch durchwegs traditionellen Gebäuden und Anlagen geprägt. Als landschaftsfremd empfundene ("moderne") Gebäude oder Anlagen sind nicht vorhanden. Der Teilraum reicht etwa am Kronhofer Törl bis an die Staatsgrenze und schließt dort an ähnliche Landschaftsstrukturen auf italienischer Seite an. Insbesondere entlang des Grenzkamms wird die Landschaft auch neunzig Jahre nach dem Ende des 1. Weltkrieges durch Reste von Schützenständen, Laufgräben, in den Fels gehauene Kavernen, Grundmauern von Gebäuden, Militärstraßen bzw. Saumpfade etc. geprägt. Schutzgebiete mit landschaftlichem Schutzzweck existieren in diesem Teilraum nicht. Als Wert gebende Strukturen der Almstufe sind insbesondere die o.g. Gebäude und die zugehörigen kulturlandschaftlichen Elemente, einschließlich regelmäßig anzutreffender Almkreuze, anzuführen. Landschaftliche Vorbelastungen bestehen in diesem Teilraum nicht. Durch den Teilraum führen die meisten der bereits für die Waldstufe angeführten Wanderwege, wobei insbesondere die bewirtschafteten Almen häufig die eigentlichen Ziele der unternommenen Wanderungen darstellen. Je nach Jahreszeit werden die Würmlacher Alm, die Obere (nur in den Übergangszeiten auch die Untere) Bischofalm, die Rossa Alm, die Achornach Alm und die Gundersheimer Alm bewirtschaftet."

"Der Teilraum [Alpine Kammlagen der Karnischen Alpen] umfasst den nicht (mehr) forst- oder almwirtschaftlich genutzten subalpinen und alpinen Raum oberhalb der Wald- und der Almstufe bis zu den Gipfel- und Kammlagen der Karnischen Alpen (Staatsgrenze zu Italien). Die bedeutendsten Gipfel sind der Blaustein (ital. Promos; 2194 m), der Hohe Trieb (ital. Cuestalta; 2199 m), der Kleine Trieb (ital. Pta. Medatte; 2095 m) sowie der Findenigkofel (ital. M. Lodin; 2015 m), die weniger bedeutenden Gipfel der Seitenkämme (Laucheck, Zollner Höhe, Nölblinger Höhe, Waidegger Höhe) erreichen noch Höhen um 1900 m und darüber. Das Kronhofer Törl (ital. Pso. Promosio; 1788 m) und das Zollner Törl (ital. Pso. Pecoldi Chiaula) sind als Übergänge nach Italien von gewisser Bedeutung. Die Landschaft wird durch ausgedehnte Urwiesen, Hochstauden- und Zwergstrauchgesellschaften, Krummholzgebüsche, vereinzelt auch lockere bis lückige natürliche Wälder, diese oftmals aufgelöst in Baumgruppen und Einzelbäume mit dem typischen Habitus von Gehölzen an der Baumgrenze, sowie in den höchsten Lagen je nach geologischen Verhältnissen durch mehr oder minder steile bzw. schroffe Fels- und Schuttfluren geprägt. Gebäude etc. beschränken sich auf einzelne Jagd- oder Diensthütten. Im hintersten Nölblinggraben steht eine bewirtschaftete Schutzhütte des Österreichischen Alpenvereins (Zollnersee Haus), sowie eine Kapelle in moderner Architektur (Friedenskapelle). Der Zollner See ist als Naturdenkmal ausgewiesen. Sonstige Schutzgebiete mit landschaftlichem Schutzzweck existieren in diesem Teilraum nicht. Besondere Wert gebende Strukturen oder landschaftliche Vorbelastungen bestehen in diesem Teilraum nicht."

Zu den Auswirkungen des Vorhabens ist im Fachbericht Raumplanung zur UVE zu lesen (UVE-Fachbereich Raumplanung, Stand Februar 2013, S. 92-101):

"Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild in der Waldstufe der Karnischen Alpen entstehen zum einen durch das Bauwerk selbst, und hier insbesondere durch die Masten und die abschnittsweise erforderlichen Luftraummarkierungen und nur untergeordnet aus den Leiter- und Erdseilen, und zum anderen aus der notwendigen Freihaltung der Waldschneisen. Das Bauwerk tritt in dem bisher baulich nur gering vorbelasteten Raum als zusätzliches, technisches Element hinzu, und verändert das Bild der weitgehend geschlossenen, weitgehend naturnahen Wald- und Almlandschaft. Die Reichweite der Veränderungen ist auf Grund der Führung im Waldbestand und des geringen Anteils an Freiflächen, von denen aus eine gesamthafte Erfassung des Bauwerks erst möglich wäre, allerdings gering. Auch sind Silhouettenwirkungen wohl nur in geringem Umfang (z.B. Schulterquerung westlich des Gratzhofs) zu erwarten. Eine höhere Prägnanz des Vorhabens für das Landschaftsbild ist, entsprechend der größeren Sichträume, für die Waldalmbereiche ab der Unteren Bischofalm festzuhalten. Insgesamt wird das Landschaftsbild des Teilraums jedoch auf Grund der dargelegten Erwägungen doch merkbar zusätzlich belastet, ohne dass eine Dominanz des technischen über das natürliche Element erreicht werden wird. Eine wesentliche Veränderung bzw. Beeinträchtigung des Landschaftscharakters in der Waldstufe der Karnischen Alpen tritt durch die im Teilraum vorgesehenen Baumaßnahmen nicht ein. Dies ist unter anderem auch mit der grundsätzlichen Reversibilität des Bauwerks zu begründen. [...]

Bewertung:

Gemäß Kap. 2 sind im Teilraum die aus Gründen der Luftraumsicherung notwendigen orangenen Warnkugeln als auffälligkeitserhöhend zu berücksichtigen. Als auffälligkeitsmindernd ist der deutlich unterdurchschnittliche Anteil des Sichtraums an der Mittelwirkzone zu werten. Die Wirkungsintensität für den Teilraum wird daher als gering eingestuft. In Verbindung mit der Sensibilitätsbewertung (mäßig) wird die Auswirkungserheblichkeit sowohl für den Landschaftscharakter als auch für das Landschaftsbild als gering eingestuft. Die Maßnahmenwirksamkeit einer Naturwaldzelle von 8 ha auf das Schutzgut Landschaft in diesem Teilraum ist nach RVS als keine/gering einzustufen. Somit ist die Resterheblichkeit in jedem Fall als gering einzustufen."

"Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild in der Almstufe der Karnischen Alpen entstehen zum einen aus dem Bauwerk selbst, und hier insbesondere aus der Errichtung der Masten, und nur untergeordnet aus den Leiter- und Erdseilen, zum anderen aus der auch hier in geringem Umfang notwendigen Freihaltung von Schneisen durch die Grünerlenbestände. Das Bauwerk tritt in dem im Vergleich zur Waldstufe nochmals geringer vorbelasteten Raum als zusätzliches, technisches Element hinzu, und verändert das Bild der weitgehend naturnahen Almlandschaft. Die Reichweite der Veränderungen ist in der nun wieder einsehbareren Almlandschaft trotz teilweiser Sichtverschattung durch Gehölze der Krummholzstufe im Wesentlichen flächendeckend gegeben. Sichtverschattungen sind praktisch nur mehr topographischer Art, und bei der Trassenführung am Grund einer Trogtalform in der Regel nicht mehr gegeben. Als spezielle Auswirkung des Vorhabens auf das Landschaftsbild ist eine mögliche Silhouettenwirkung der Überquerung der Kammlagen zu analysieren. Diese ist grundsätzlich praktisch nicht zu vermeiden, wird jedoch durch die Wahl des Mastbilds "Lyra" als dem obersten Masten auf Grund von dessen etwas geringerer Gesamthöhe etwas abgemindert. In die gleiche Richtung wirkt die Situierung des höchsten Masten etwas unterhalb des eigentlichen Grenzkamms. Die Sichtraumanalyse weist eine Silhouettenwirkung des Masten Nr. 29 für Abschnitte des Karnischen Höhenwegs WW03 von ungefähr oberhalb Mast Nr. 25 bis ungefähr östlich des Blaustein / Promos nach. In diesem Abschnitt wird der Lyramast sichtbar sein, und zumeist als Silhouette gegen den freien Horizont stehen. Eine weitere Silhouettenwirkung dürfte gem. Sichtraumanalyse von der Unteren Bischofalm aus gegeben sein, bei allerdings schon recht großer Distanz. Insgesamt wird das Landschaftsbild des Teilraums in erheblichem Umfang zusätzlich belastet. Das Bauwerk wird auf Grund der fehlenden Vorbelastung und des alpinen Charakters den obersten Kronhofgraben als technisches Element dominieren. Auf Grund der fehlenden Vorbelastung und des alpinen Charakters des obersten Kronhofgrabens ist von einer wesentlichen Veränderung des Landschaftscharakters in der Almstufe der Karnischen Alpen, allerdings beschränkt auf den obersten Kronhofgraben, auszugehen. Die übrigen Almlandschaften werden dadurch in ihrem Charakter nicht verändert. [...]

Bewertung:

Gemäß Kap. 2 ist im Teilraum die Horizontwirkung der obersten Masten als auffälligkeitserhöhend zu berücksichtigen.

Auffälligkeitsmindernde Parameter liegen nicht vor. Die Wirkungsintensität für den Teilraum wird daher als mäßig eingestuft. In Verbindung mit der Sensibilitätsbewertung (mäßig-hoch) wird die Auswirkungserheblichkeit sowohl für den Landschaftscharakter als auch für das Landschaftsbild als (noch) mittel eingestuft. Maßnahmen sind im Teilraum nicht vorgesehen. Somit ist die Resterheblichkeit ebenfalls mit

mittel zu bewerten."

"Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild der alpinen Kammlagen der Karnischen Alpen beschränken sich auf Sichtbeziehungen in der Mittel- und der Fernwirkzone. Gravierende Fernwirkungen, wie z. B. eine bildstörende Silhouettenwirkung o.dgl., dürften auf Grund der gegenüber dem Vorhaben erhöhten Lage weitestgehend auszuschließen sein. Insgesamt wird das Landschaftsbild des Teilraums im Bereich der an das Kronhofer Törl anschließenden alpinen Lagen in mäßigem Umfang zusätzlich belastet. Der Landschaftscharakter der alpinen Kammlagen der Karnischen Alpen wird durch das Vorhaben grundsätzlich nicht verändert.[...]

Bewertung:

Da bauliche Maßnahmen in diesem Teilraum nicht stattfinden, sind Auswirkungen auf den Landschaftscharakter a priori auszuschließen. In Bezug auf das Landschaftsbild sind gemäß Kap. 2 die Horizontwirkung der im benachbarten Teilraum gelegenen obersten Masten sowie ein überdurchschnittlicher Anteil des Sichtraums an der Mittelwirkzone als auffälligkeitserhöhend zu berücksichtigen. Auffälligkeitsmindernde Parameter liegen nicht vor. Die Wirkungsintensität für den Teilraum wird daher als mäßig eingestuft. In Verbindung mit der Sensibilitätsbewertung (mäßig-hoch) wird die Auswirkungserheblichkeit für das Landschaftsbild als (noch) mittel eingestuft. Maßnahmen sind im Teilraum nicht vorgesehen. Somit ist die Resterheblichkeit ebenfalls mit mittel zu bewerten."

Der raumordnungsfachliche SV XXXX kommt in seinem Gutachten, das die Grundlage für die Behandlung seines Fachbereiches im UV-GA bildet und das er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, zum Bereich der Auswirkungen auf den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild zu folgenden Schlüssen:

Der Kronhofgraben sei ein tief eingeschnittenes V-Tal mit beidseitig sehr steil einfallenden Hangpartien und teilweise schluchtartigem Charakter. Die Steilheit des Geländes und das Fehlen jeglichen nutzbaren Talbodens hätten in der Vergangenheit menschliche Nutzungsabsichten äußerst stark eingeschränkt. Erst 4 Kilometer taleinwärts seien im Bereich einer Seitenmoräne zwei kleine Rodungsinseln - die "Untere Bischofalm" - angelegt worden. Diese liegen im Höhenbereich zwischen 1120 m SH und 1240 m SH, und weisen gemeinsam eine Fläche von gerade einmal 7 ha auf. Auf der tiefer gelegenen Freifläche stünden zwei kleine traditionelle Almwirtschaftsgebäude. Mit Ausnahme dieser hinter einer Hangkulisse befindlichen und daher fernwirksam von Norden aus nicht erkennbaren Rodungsinseln sei das gesamte Tal mit weitgehend naturnahem Laub-Misch- und Nadelwald bestockt. Die Steilheit des Geländes, das Vorhandensein ausgedehnter Felspartien, der Einfluss von Steinschlag und Lawinen hätten forstwirtschaftliche Nutzungen sehr eingeschränkt, sodass an den steilen Grabeneinhängen großflächige natürliche Bestände vorhanden seien. Forstliche Monokulturen, die als Zeiger menschlicher (intensiver) Waldnutzung üblicherweise das Landschaftsbild mitprägten, fehlten in diesem Tal völlig. Die Forststraße, die bis zur Unteren Bischofalm führt, verlaufe zur Gänze im Wald, und trete in keiner Weise das Landschaftsbild beeinflussend in Erscheinung. Als einzige bauliche Anlagen gebe es im Graben 2 kleine Jagdhütten, die aufgrund ihrer Lage im Wald nicht die geringste Fernwirkung aufwiesen. Der eng verzahnte Wechsel von Waldpartien, Felshängen, steile und nur locker bewachsene sowie wasserführende Grabeneinhänge, Lawinenrunsen und Steinschlagrinnen, und das Fehlen sichtbarer menschlicher Eingriffe ergäben ein in seiner Ausprägung seltenes und äußerst naturnahes Erscheinungsbild dieses Tales. Von der Unteren Bischofalm führe ein Almaufschließungsweg zur Oberen Bischofalm; der Streckenverlauf gehe zuerst in südliche Richtung über einen großflächigen baumfreien Bergsturzkegel bis in eine Seehöhe von rund 1400 m, verlaufe dann zuerst in östlicher Richtung und bald in nördliche Richtung über eine Hangschutthalde, und führe in der Folge durch Waldbereiche bis hin zur oberen Bischofalm. Dieser Almweg sei im Bereich des Bergsturzkegels und der Hangschutthalde der einzig sichtbare menschliche Eingriff im oberen Bereich des Kronhofgrabens. Westlich des Kronhofgrabens befinde sich in 2 km Luftlinie von der Unteren Bischofalm entfernt die im Sommer bewirtschaftete Obere Frondellalm in einem Seitental mit einem kleinen und nahezu abgeschlossenen Hochkar in einer Seehöhe von rund 1500 m. Südöstlich der Unteren Bischofalm befinde sich in der Entfernung von etwa einem Kilometer Luftlinie die in einem Hochkar in einer Seehöhe von knapp 1600 m gelegene "Obere Bischofalm". Beide Hochalmen befänden sich abseits des engeren Projektgebietes, und seien aufgrund ihrer spezifischen Lage nahezu uneinsehbar. Diese Almen entsprächen in jeder Hinsicht der traditionellen alpinen Weidenutzung. Im Anschluss an den Bergsturzkegel gebe es in Verlängerung des Kronhofgrabens südlich der Unteren Bischofalm eine durch Felsen gebildete Talverengung. Weiter bergauf verbreitere sich der Talverlauf wiederum und bilde eine weite trogförmige Talschlusslandschaft. Dieser Landschaftsbereich sei frei von menschlichen Eingriffen, sehe man vom Karnischen Höhenwanderweg ab. Vom Bewuchs her beginne sich südlich der Unteren Bischofalm der Wald im subalpinen Raum aufgrund des Reliefs, der Bergsturzbereiche und anstehenden Felspartien inselförmig aufzulösen und in der subalpinen Zone der Höhenstufe entsprechend zu lichten; der Hochwald werde dabei zunehmend von Krummholzgebüsch, Hochstauden und Zwergstrauchgesellschaften abgelöst. Eine anthropogen bedingte Waldobergrenze (z.B. durch intensive Weidenutzung ausgelöst) sei nicht gegeben; dies sei ein Indiz für eine in der Vergangenheit durchgeführte extensive naturnahe Almbewirtschaftung, die schon vor langer Zeit eingestellt wurde. Je nach den orographischen und edaphischen Rahmenbedingungen differiere die Obergrenze des Waldbewuchses um mehrere hundert Höhenmeter. Dabei erfolge eine enge Verzahnung mit alpinen Rasengesellschaften, Schutt- und Felsfluren. Der Gipfelbereich der umgebenden Berge sei zum Großteil felsig aufgebaut. Die im Kammbereich des Kronhofer Törls im Zuge des Ersten Weltkriegs in den Fels gehauenen Laufgräben und Kavernen seien von österreichischer Seite aus nicht sichtbar, was militärisch gesehen naheliegende Gründe hatte. Erst aus unmittelbarer Nähe seien von italienischer Seite aus die auf italienischem Staatsgebiet gelegenen Kaverneneingänge, Reste von Schützenstände und Laufgräben ersichtlich.

Der Landschaftsabschnitt des Kronhofgrabens zwischen dem Plöckenpass und Thörl-Maglern stelle auf einer Gesamtlänge von über 55 km jenen Bereich dar, in dem die geringsten menschlichen Eingriffe getätigt wurden und der den höchsten Anteil an naturbelassenen Landschaftselementen aufweise. Wegen der Steilheit des Geländes gebe es auch nur geringe menschliche Nutzungseingriffe. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild im Kronhofgraben seien zwar als merklich nachteilig, jedoch nicht als bedeutend nachteilig einzustufen, weil das Landschaftsbild zwar aus verschiedensten, im Gutachten im Einzelnen angeführten Gründen in hohem Ausmaß den Eindruck der Naturbelassenheit erwecke, aber eine vergleichsweise geringe Einsehbarkeit bestehe.

Zum Charakter der Landschaft stellt der SV fest, der Kronhofgraben habe den Charakter einer weitestgehend intakten montanen subalpinen Naturlandschaft, die nur kleinräumig menschliche traditionelle und ökologisch angepasste Nutzungsspuren erkennen lasse (Untere Bischofalm, absolut fernunwirksame Forststraße sowie ein Almaufschließungsweg). Die darüber liegende Alpinzone sei als landschaftsästhetisch hochwertige alpine Naturlandschaft zu qualifizieren. Dies bedeute folgendes: Der Kronhofgraben weise Bergsturzbereiche, Lawinenstriche, im unteren Bereich dichte, naturbelassene Wälder, im oberen Bereich offene, sich allmählich auflösende und zu Waldkampfzonen verändernde Waldtypen auf, die den Eindruck der Naturbelassenheit hervorrufen. Über dem Kronhoftörl befänden sich zudem sehr strukturreiche Bergbereiche mit allen klassischen Lebensraumtypen des alpinen Bereichs, mit sehr starker Vernetzung mosaikartig ausgebildet. Somit könne für die gesamte Geländekammer des Kronhofgrabens bezüglich des Hauptgrabens und der einziehenden Seitengräben, des Talschlussbereiches und die umrahmenden Berge und Gipfelfluren festgehalten werden, dass diese Teilkomponenten als landschaftliches Ensemble den Charakter einer technisch in keiner Weise belasteten Naturlandschaft aufweisen. Diese Homogenität in der Charakteristik der gesamten Geländekammer im Ausmaß von über 16 km², die vom Talboden des Gailtals bis in Gipfelfluren über 2200 m Seehöhe reiche, sei auch für Kärnten bereits selten.

Der Bau einer Freileitung würde den bestehenden Charakter der Landschaft massiv verändern, sodass in der Folge von einer großtechnisch überformten Landschaft ausgegangen werden müsse. Dies könne durch Auflagen oder Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werden. Wenn eingewendet werde, dass es sich nicht um eine reine Kulturlandschaft handeln könne, weil menschliche Nutzungen in diesem Bereich stattfinden und stattgefunden haben, müsse gesagt werden, dass es in Kärnten und in Österreich kaum völlig unberührte Landschaften gebe, aber trotzdem würden beispielsweise das Kärntner Naturschutzgesetz und das Kärntner Nationalparkgesetz von intakten Naturlandschaften auch dort ausgehen, wo in der Vergangenheit menschliche Nutzungen stattgefunden haben, weil "Eingriffe in das Gefüge des Lebenshaushaltes der Natur" unterlassen werden (konkret zum Nationalpark Hohe Tauern).

Der SV skizziert schlussendlich, dass es für die Region ein touristisches Potential gebe. Die Region profiliere sich am Tourismusmarkt als "Naturarena-Kärnten" und bemühe sich, sanfte und naturverträgliche Tourismusformen zu entwickeln. Entscheidend dazu sei das Vorhandensein hochwertiger Naturlandschaften, ein geringes räumliches Entwicklungspotential und eine minimale Erschließung zur sanften Raumnutzung. Der SV skizziert, dass das Störpotential technischer Infrastrukturen wie Freileitungen abhängig von der Vorbelastung und Wertigkeit der Landschaft sei, das für sanfte Tourismusformen, wie hier in der Region, notwendige Landschaftskapital werde jedoch durch eine Freileitung schwerwiegend beeinträchtigt. Dabei sei zu betonen, dass die derzeit geringe touristische Inwertsetzung des Projektgebiets kein Argument für dessen technische Erschließung sei. Das Gebiet stelle eine hochwertige Raumreserve für naturverträgliche Nutzungsformen dar, derartige Landschaftsformen seien jedoch europaweit im Schwinden, sodass ohne zwingende Notwendigkeit keine Inanspruchnahme solch hochwertiger Landschaftsteile erfolgen sollte. Es sei ein in ganz Europa nachweisbarer Entwicklungsprozess, dass es in erschlossenen Landschaftsräumen generell zu Nutzungsintensivierungen komme. In gleichem Maß steige der Wert freier und unerschlossener bzw. gering erschlossener Landschaftsräume für alternative und naturverträgliche Nutzungsformen, wodurch diese das zukünftige Kapital für entsprechende Wertschöpfungsketten darstellten.

Die Projektwerberin wandte demgegenüber in der mündlichen Verhandlung und in schriftlichen Stellungnahmen im Wesentlichen ein, Leitungen könnten zurückgebaut werden und wiesen daher diese nicht dieselbe Nachhaltigkeit auf wie andere großtechnische Anlagen, weil die Eingriffe grundsätzlich reversibel seien. Zweifellos seien im Kronhofgraben höher- bis hochwertig zu beurteilende Landschaften vorhanden, es könne aber noch höherwertige Landschaften geben, dies sei bei der Bewertung zu berücksichtigen. Es sei richtig, dass die Eingriffe in den Landschaftsraum oberhalb der Waldgrenze bis zum Kronhofer Törl nicht ausgleichbar sind, es sei aber eine Kompensation anzudenken, die rechtlich möglich sei und einen gelockerten Bezug zum Vorhaben aufweise; eine solche Kompensation sei zwar nicht für den Charakter der Landschaft, aber für das Schutzgut Landschaft insgesamt eine Möglichkeit. Die Gesamteinstufung der Auswirkungen durch den SV als bedeutend nachteilig würde gemäß RVS 04.01.11 Umweltuntersuchung der Stufe untragbar entsprechen. Dies bedeute nach dieser RVS gravierende qualitative und quantitative Eingriffe in das Schutzgut, sodass dieses im Bestand gefährdet ist. Ein Totalverlust des Schutzgutes sei aber keinesfalls zu befürchten.

Der Begriff der intakten Naturlandschaft und der Naturbelassenheit helfe in der Bewertung der Auswirkungen nicht sehr viel weiter. Es gehe um einen kulturell durch menschliche Nutzung überprägten Raum, der beim Hinunterblicken von den Almen gemustert durch oder strukturiert durch die Fahrwege wahrgenommen werde. Es handle sich um eine traditionelle Kulturlandschaft, die hochwertig sei (in seiner schriftlichen Stellungnahme bezeichnet DI Proksch die Kulturlandschaft auf Basis de vorliegenden vegetationskundlichen Befundungen als "halbnatürlich/mäßig beeinflusst" bzw. "naturfern/stark beeinflusst"; naturnahe/gering beeinflusste Situationen ließen sich kleinbereichsweise erst oberhalb des Kronhofer Törls finden, wobei auch hier extensive Beweidung bzw. alpintouristische Nutzung die Landschaft tendenziell überformt hätten). Es sei dem SV rechtzugeben, dass der Landschaftscharakter sehr ausgeprägt sei, die Auswirkungen der Freileitung seien aber aufgrund der topographischen Gegebenheiten bzw. der bereichsweise blickverschattenden Waldflächen vergleichsweise sehr gering. Die Trassenwahl sei bewusst auch in Hinblick auf die Minimierung im Rahmen der Möglichkeiten der Einsehbarkeit der Freileitung gewählt worden. Eine Freileitung, die randlich den Bereich der Oberen Bischofsalm tangiere und vergleichsweise prominent die Untere Bischofsalm durchschneide, sei nicht geeignet, den Landschaftscharakter wesentlich zu beeinträchtigen. Die Landschaftsmusterung, die Landschaftsgliederung, die Farbgebung, all das werde nicht durch dieses Bauwerk verändert. Das wesensfremde Element Freileitung ordne sich aufgrund seiner Charaktereigenschaften unter. Die Masten seien kaum zu sehen vor der Waldkulisse. Es handle sich um ein Filigranbauwerk, weil es nicht geeignet sei, großflächig blickverschattend zu wirken. Die 35 bis 55 m hohen olivgrünen Masten, die so beschichtet würden, dass sie nicht reflektierend sind, wirkten raummarkierend oder raumakzentuierend, und zwar in einem vergleichsweise dezenten Ausmaß.

Es sei auch auf die Unterscheidung Landschaftsbild/Landschaftscharakter hinzuweisen. Der Landschaftscharakter fokussiere auch auf den Menschen als Betrachtungssubjekt. In deisem Zusammenhang müsse festgestellt werden, dass dieser Raum kaum ein Frequenzort sei. Er sei wunderschön, man finde kaum Spuren zwischen der Oberen Bischofsalm und dem Karnischen Höhenweg. Er werde kaum besucht. Hier sei auch in einer Bewertung der Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen des Landschaftscharakters durch das Leitungsbauwerk die Frequenz der Erholungswege mit zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung all dieser Faktoren des starken Landschaftscharakters, des filigranen Charakters des Bauwerks, des Leitungsbauwerks, der geschickten Positionierung der Masten, der Tatsache, dass man nur auf einer Länge von 800 m entlang des Karnischen Höhenwegs in der Lage sei, zwei bis drei Masten zu sehen, sei nach geübtem Stand der Technik keinesfalls davon auszugehen, dass aus dieser Beeinträchtigung ein Versagungsgrund unter Beachtung der einschlägigen Schutzbestimmungen im Kärntner Naturschutzgesetz abzuleiten ist. Das widerspreche dem Stand der Technik. Ein derart hohes Schutzmaß sei nicht üblich und vom Gesetzgeber nicht so vorgesehen.

Zudem gebe es empirische Untersuchungen zur Wahrnehmung von Stromfreileitungen in der Landschaft. Bei ungestützten Befragungen von Besuchern von Landschaften, in denen sich Freileitungen finden, werde in der Regel die Freileitung nicht als störendes Element angesprochen. Freileitungen seien vielmehr ein gewohntes tradiertes Landschaftselement und das gelte auch im alpinen Bereich. Auch dazu gebe es Erfahrungen, auch dazu gebe es Untersuchungen aus dem Schweizer Raum.

SV XXXX stellte dem in der mündlichen Verhandlung entgegen, der Charakter der Landschaft lasse sich - im Gegensatz zum Landschaftsbild - nicht durch Ausgleichs- oder Kompensationsmaßnahmen ausgleichen. Die Frage, ob der Charakter der Landschaft verändert wird, könne man nicht über Nutzungsaspekte klären, beispielsweise über das Argument der geringen Einsehbarkeit bestimmter Elemente der Leitung oder der geringen touristischen Nutzung. Die touristische Attraktivität könne nicht aufgrund von Studien beurteilt werden, die belegen wollten, dass Hochspannungsfreileitungen kaum wahrgenommen würden. Dies möge für Touristen zutreffen, die aus sehr stark technisch überprägten Räumen kommen und diese technischen Infrastrukturen in ihrem täglichen Leben kaum mehr wahrnehmen. Personen, die in die hier beworbene touristisch spezialisierte Region kämen, würden aber genau das Nichtbestehen solcher Freileitungen und anderer technischer Überprägungen suchen. Es gebe auch andere Studien, die genau das feststellen würden.

5.3.2. Zu den restlichen naturschutzrechtlichen Genehmigungstatbeständen (Naturhaushalt, Natura-2000-Schutzgebiete, Artenschutz):

Im Verfahren haben weitere naturschutzfachliche Aspekte eine Rolle gespielt, wie mögliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sowie der in EU-Richtlinien grundgelegte Vogel-, Habitat- und Artenschutz.

So stellten die naturschutzfachlichen SV XXXX und XXXXin der mündlichen Verhandlung in Erläuterung ihrer dem UV-GA zugrunde liegenden Fachgutachten fest, dass es inzwischen Vorerhebungen zur Frage gebe, ob nicht der Kronhofgraben als besonderes Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie auszuweisen wäre. Im Kronhofgraben kämen 35 Biotoptypen vor. Es komme zu einem Flächenverlust von - nach Angaben der Projektwerberin - 8 Hektar, aus Sicht des Naturschutzes etwa um das Doppelte, 62 % davon seien als geschützter Lebensraum anzusprechen. Zahlreiche Tiere und deren Lebensräume hätten im Rahmen der Erhebungen festgestellt und angesprochen werden können, erwähnenswert sei insbesondere die kroatische Bergeidechse, die in diesem Raum ihr nördlichstes Verbreitungsgebiet gefunden haben dürfte. Es seien 50 Vogelarten gefunden worden seien, nicht sämtliche Vogelarten hätten nachgewiesen werden können, weil diese schwer nachzuweisen seien. Durch das Vorhaben komme es zu erheblichen Beeinträchtigungen der geschilderten Lebensräume. Die betroffenen Biotoptypen seien geschützt nach dem Kärntner Naturschutzgesetz. Es handle sich um Feuchtflächen sowie seltene gefährdete Biotoptypen nach den roten Listen Österreichs und Kärntens. Ein Eingriff in diese Biotoptypen finde durch direkten Eingriff bzw. Flächenverlust und Zerstörung statt.

Direkte Flächenverluste würden zwar nur im Ausmaß von ca. 0,5 ha auf den direkten Maststandorten verursacht, darüber hinaus würden aber weitere Biotoptypen eine Nutzungs- und Strukturänderung im Zuge des Betriebes der Leitung erfahren. Diese Flächen, die Nutzungs- und Strukturänderungen erfahren, sind nach Meinung der naturschutzfachlichen Sachverständigen zu 100 % als ausgleichspflichtige Flächen heranzuziehen, da der derzeitige, als Naturnahwald anzusprechende Zustand im Zuge der Errichtung und des Betriebes der Leitung nie wieder als solcher anzusehen sein werde; dies deshalb, da naturnaher Wald Alters- und Zerfallsphasen aufweise; in dem dadurch anfallenden und liegenbleibenden Totholz könnten xylobionte Käferarten einen Lebensraum finden. Dies werde bei der zukünftigen Bewirtschaftung der Trasse nicht der Fall sein. Hierbei handle es sich um eine Fläche von 7,75 ha, die, mit dem Faktor 1,0 auszugleichen sein werde. Das wären dann insgesamt 15,98 ha.

Auf Frage des Verhandlungsleiters, worin eine potentiell erhebliche Beeinträchtigung der genannten Waldbiotoparten und der beiden Käferarten bestehen könne, wenn das insgesamt große Waldgebiet des Kronhofgrabens durch ca. 8 ha Trasse, auf der Bestandsveränderungen stattfinden werden, beeinflusst werde, merkten die beiden SV nur an, dass im Kronhofgraben der "Ungleiche Furchenwalzenkäfer" und der "Gekörnte Bergwaldbohrkäfer" sowie die Lebensraumtypen des Schlucht- und Hangmischwaldes ebenso wie des "Hainsimsen-Buchenwaldes" vorkämen und sich dort z.T. in keinem guten Erhaltungszustand befänden. Anzustreben sei aber ein günstiger Erhaltungszustand, dafür sei in der ganzen biogeographischen Region Sorge zu tragen.

Dagegen stellte sich die Projektwerberin mit gutachterlichen Äußerungen und Stellungnahmen in der Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht stellt dazu fest, dass die naturschutzfachlichen Aussagen der XXXX und XXXX nicht ausreichen, die Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt und evtl. vorhandene faktische Natura-2000-Gebiete nachvollziehbar und vollständig zu beurteilen. Bei der Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens erschöpfen sie sich weitgehend in Behauptungen und Andeutungen, die einem Genehmigungsbescheid nicht zugrunde gelegt werden können. Weitere Erhebungen dazu wären notwendig, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens feststellen zu können. Davon wurde jedoch aus Gründen der Effizienz (Zeit- und Kostenersparnis) Abstand genommen, weil die naturschutzrechtliche Interessenabwägung bereits auf Grund des Befundes zur Veränderung des Charakters der Landschaft durchgeführt werden kann und sich bereits daraus die Unzulässigkeit des Vorhabens ergibt.

Bei der Verhandlung wurde von Verfahrensparteien weiters die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des auf italienischer Seite vorhandenen Vogelschutzgebietes sowie der artenschutzrechtlich verbotenen Tötung einzelner Exemplare der Auerwild- oder Steinadlerpopulation angesprochen. Trotz Vorliegens eingehender gutachterlicher Äußerungen des wildökologischen SV XXXX zu Teilbereichen dieser Problematik wären auch zu diesen Einwendungen voraussichtlich weitere Erhebungen notwendig, die aus den bereits oben angesprochenen Gründen nicht in Frage kommen.

5.3.3. Zur Alternativenprüfung:

Im Vorfeld der Einreichplanung wurden von der Projektwerberin drei Varianten für eine

mögliche Trassenführung in Betracht gezogen und untersucht:

Trassenvariante 1 "Plöckenstraße"

Trassenvariante 2 "Römerweg"

Trassenvariante 3 "Kronhofgraben".

Alle Trassenvarianten wurden als Freileitung vorgesehen. Dabei wurden alle drei Varianten hinsichtlich der Fachbereiche Vegetation, Schutzgebiete, Ornithologie, Landschaftsbild, Forstwirtschaft und Raumplanung in den untersuchten Bewertungsparametern als machbar eingestuft. Insbesondere würde in der vorgelegten Machbarkeitsstudie festgestellt, dass etwa die Variante Plöckenstraße prinzipiell machbar wäre, da keinerlei Gebäude bzw. sonstige Einrichtungen direkt überspannt würden.

Aufgrund der kürzesten Trassenlänge sowie der damit verbundenen geringsten Anzahl an Maststandorten, der kürzesten Waldtrasse und des Umstandes, dass kein Bannwald betroffen ist, und weiters des größten Abstands zu Wohngebieten wurde die Trassenvariante 3 "Kronhofgraben" zur Realisierung ausgewählt.

Die ausführlichen Grundlagen für die Variantenprüfung (Machbarkeitsstudie) wurden der Behörde und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Eine Prüfung und Bewertung im Hinblick auf eine infrastrukturelle Bündelung der Stromleitung mit anderen Infrastrukturen, beispielsweise der Plöckenpass-Straße, wurde nicht durchgeführt.

Die technische Alternative einer Kabelleitung statt einer Freileitung wurde in der UVE auf genereller Ebene angeschnitten mit der Schlussfolgerung, dass Erdkabel im Übertragungsnetz weder aus technischer noch aus ökologischer Sicht eine adäquate Alternative zu einer Freileitung darstellen würden. In den Ergänzungen zur UVE vom Februar 2013 wird ausführlich begründet, warum eine Freileitung aus naturschutzfachlicher Sicht auf der gewählten Trasse nicht in Frage kommt. Dabei werden insbesondere folgende Punkte genannt:

wiederholte Erdarbeiten bei Reparaturen und Kabeltausch,

größere Bodenbeanspruchung in der Bauphase,

Temperaturerhöhungen im Boden,

Setzungen und Rutschungen in steilen Hängen,

schnellere Austrocknung des Bodens, Drainagewirkung,

Leitungstrasse muss dauernd gerodet werden,

vielfältige geotechnische Risken.

Für den raumordnungsfachlichen SV ist die Ausklammerung jeglicher (Teil‑)Verkabelungslösung aus der Varianten- und Alternativenprüfung nicht nachvollziehbar. Es ergebe sich die raumordnungsfachlich äußerst fragwürdige Situation, dass zwei aus derselben APG-Leitung gespeiste Hochspannungsleitungen nach Italien im identischen Trassenkorridor verlaufen sollen, von der eine - nämlich die bereits rechtlich genehmigte Leitung von Kötschach nach Paluzza - zur Gänze verkabelt werde, wogegen hinsichtlich der zweiten Leitung die technische Machbarkeit und Sinnhaftigkeit solch einer Kabellösung grundsätzlich in Abrede gestellt werde.

Es sei im Sinne der Alpenkonvention zwingend erforderlich gewesen, diese beiden Projekte entweder trassenmäßig zu bündeln oder projektspezifisch aufeinander abzustimmen. Dies sei in keiner Weise erfolgt. Hier habe es offensichtlich einen projektspezifischen "Wettlauf" der unterschiedlichen Projektwerber gegeben, wobei sowohl der Stromlieferant (APG) als auch der Absatzmarkt (Friaul im Einzugsbereich von Udine) identisch seien (Paluzza liege nur rund 25 km von Somplago entfernt und direkt auf der Strecke Weidenburg - Somplago). Ein Projekt sei im August 2013 bereits genehmigt worden (die Bewilligung auf italienischer Seite erfolgte bereits im Jahr 2012), und für das zweite Projekt stelle sich im Hinblick auf die Rauminanspruchnahme mit dem noch darzustellenden Konfliktpotenzial die energiewirtschaftliche und raumordnungsfachliche Sinnfrage.

Die Projekterberin stellte zum Thema Kabel- oder Freileitung in der Verhandlung fest, dass die Freileitung in wesentlichen Parametern besser abschneide als die Kabelleitung: Abgesehen von den wesentlich geringeren Kosten der Herstellung weise die Freileitung eine größere Ausfallssicherheit (Verfügbarkeit von 99,8 % im Vergleich zu 92% bei der Kabelleitung), eine größere Lebensdauer (60 bis 80 Jahre im Vergleich zu 20 bis 40 Jahre) auf, Eingriffe bei Herstellung des Erdkabels seien größer (Betonierung, Muffenbauwerke). Einzig und allein der Witterungseinfluss sei bei der Kabelleitung grundsätzlich geringer. Die genehmigte 132-kV-Leitung Paluzza-Kötschach weise eine um Größenordnungen geringere Transportkapazität als die hier beantragte 220-kV-Leitung auf. Grundsätzlich sei festzustellen, dass Verlegung und Wartung eines Erdkabels nur sinnvoll und auch technisch ausreichend machbar seien in städtischen Gebieten und zwar im Hinblick auf die notwendige Verlegung in einem Betonkanal.

Der Grund, warum nicht die vom raumplanungstechnischen SV skizzierte Möglichkeit einer Verlegung als Erdkabels nur in siedlungsnahen Teilbereichen überlegt wurde, liege darin, dass für diese Spannungsebene die Alternative der Freileitung die einzig technisch sinnvolle und dem Stand der Technik entsprechende Variante darstelle. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Verkabelung 2 km oder 45 km beträgt. In städtischen Gebieten seien bei Ausfall einer Leitung mehrere Alternativen vorhanden, während bei einer Einzelleitung, die weit voneinander entfernte Punkte verbindet, die Ausfallssicherheit dann in weit geringerem Maß gegeben wäre.

SV XXXX sagte dazu in der mündlichen Verhandlung aus, es gebe in Europa zwei Arten von Netzen, einerseits das Übertragungsnetz über ganz Europa, das ein Freileitungsnetz sein solle ("Verbundnetz"), weil die Ausfallwahrscheinlichkeit durch Witterungseinflüsse zwar unter Umständen höher sei, dieses aber viel schneller (in der Regel in einem Tag) reparabel sei. Einzelne Kabelleitungen versorgten dann bestimmte Versorgungsgebiete. Ein Ausfall dieser Leitungen könne auf das anzuschließende Versorgungsgebiet begrenzt werden und habe keine Auswirkungen auf das Verbundnetz.

Fest steht, dass

aufgrund von Genehmigungsbescheiden aus den Jahren 2010 und 2011 (für den österreichischen Teil) zwischen Arnoldstein und Tarvis durch das Kanaltal von der XXXX eine 132 kV-Freileitung errichtet wurde und bereits betrieben wird und dass

mit Bescheiden aus 2009 und 2013 (für den österreichischen Teil) der XXXX die Errichtung einer 132 kV-Leitung zwischen Würmlach und Paluzza über den Plöckenpass in Form eines Erdkabels genehmigt worden ist.

Fest steht auch, dass sich im aktuellen Netzenwicklungsplan der APG zwei Projekte finden, eines in Tirol und die Trassenoptimierung Lienz-Soverzene, mit Zeithorizonten jeweils ca. 2018 und 2023.

Herr XXXX stellte in der Verhandlung unwidersprochen fest, dass eine Aufrüstung der bestehenden 220 kV-Leitung Lienz-Soverzene auf 380 kV bereits eine Verachtfachung der Übertragungskapazitäten bedeuten würde, die Errichtung der zweiten geplanten Leitung würde eine mehr als Verzehnfachung der Kapazitäten bedeuten. Es gebe aber auch Projekte von Slowenien nach Italien und von der Schweiz nach Italien. Auch Italien rüste sehr stark im Bereich der erneuerbaren Energieträger auf.

5.3.4. Zum elektrizitätswirtschaftlichen öffentlichen Interesse:

XXXX erstellte als elektrizitätswirtschaftlicher nichtamtlicher SV im Jahr 2010 ein elektrizitätswirtschaftliches Gutachten. Das Gutachten, das auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgestellt und erörtert wurde, stellt die gesetzlichen Vorgaben aller Ebenen einschließlich der transeuropäischen Netze, weiters die Besonderheiten der Elektrizitätswirtschaft, die Situation zwischen Österreich und Italien, Projekte und Strategien für die Entwicklung der Elektrizitätswirtschaft, und schließlich die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen im Einzelnen dar, dies sind: verbesserte Kraftwerksausnutzung, zusätzliche Erlöse aus dem Stromverbrauch, zusätzliche Leitungskapazitäten im Engpassfall, eine Verbesserung für den Wirtschaftsstandort beiderseits der Grenze und insbesondere die Verringerung der Strompreisdifferenz zwischen Europa und Italien. Im Gutachten wird ein von der TU-Graz entwickeltes und auch hier eingesetztes Modell zur Objektivierung der Daten eingehend beschrieben. Das gesamte europäische Netz sei mit und ohne der beantragten Leitung gerechnet worden, weiters mit und ohne die mittlerweile realisierte Leitung durch das Kanaltal mit einer Spannung von 132 kV. Ergebnis der Berechnungen nach dem Atlantis-Modell sei, dass das Leitungsnetz in der Lage sei, den entsprechenden Strom zu transportieren. Es komme zu lukrierbaren Handelsgewinnen aus dem Stromverkauf im Zeitraum 2013 bis 2027 von 10 bis 18 Millionen Euro pro Jahr bei einem Stromverbrauch von 2 Milliarden kW-Stunden pro Jahr. Es verringerten sich die Nettoimporte nach Österreich, schließlich werde die Netzübertragungskapazität zwischen Österreich und Italien erhöht.

Herr XXXX, der vom BVwG zusätzlich als SV bestellt wurde zur Frage, ob die Schlussfolgerungen des Gutachtens XXXX angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Genehmigung bzw. auch Errichtung zweier Leitungen zwischen Kärnten und Italien nach wie vor Gültigkeit hätten, legt in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung die geänderten Rechtsvorschriften dar, es seien dies das ElWOG 2009 mit den Zielen der Marktintegration, der Versorgungssicherheit, und der Integration erneuerbarer Energieträger, weiters die EU-Verordnung 417/2009 , mit den Zielen der Ausbildung eines Planungsprozesses mit der Statuierung von Ausnahmen für Merchant-Lines, zuletzt schließlich die EU-Verordnung 347/2013 betreffend das europäische Infrastrukturpaket, mit dem die PCI-Projekte etabliert wurden. Vor kurzem sei der Entwurf für einen Netzentwicklungsplan 2014 durch die APG zur Konsultation bereitgestellt worden, auch ein europäischer Netzentwicklungsplan sei vorgesehen. Ziel dieser Netzentwicklungspläne sei eine konsistente Planung insgesamt. Im europäischen Netzentwicklungsplan 2012 werde konstatiert, dass es zu einer wesentlichen Steigerung der Energieflüsse Nord-Süd kommen werde, die italienische Nordgrenze stelle nach diesem Plan nach wie vor eine wesentliche Schwachstelle dar. Im Netzentwicklungsplan der APG befänden sich zwei Projekte, eines in Tirol und die schon erwähnte Trassenoptimierung Lienz-Soverzene, mit Zeithorizonten jeweils ca. 2018 und 2023. Das gegenständliche Projekt befinde sich in der PCI-Liste. Die Aktualisierung gegenüber dem Gutachten XXXX ergebe, dass die Preisdifferenzen in den Jahren 2011 bis 2013 sogar noch gestiegen seien, nach wie vor nur geringe Kapazitäten zwischen Österreich und Italien im Vergleich zu anderen Ländern bestünden, und die Nachfrage um den Faktor 5 bis 10 höher gewesen sei als das Angebot. Im Jahr 2013 hätten sich die Kapazitäten zwischen Österreich und Italien erhöht, dies um 50 bis 60 MW, jedoch bei weitem nicht ausreichend, um den Bedarf zu decken. Es bestehe daher weiterhin Bedarf nach einer Kapazitätserhöhung und auch einer Erhöhung der Versorgungssicherheit.

In der mündlichen Verhandlung stellte XXXX fest, es sei durchaus plausibel, dass an manchen Tagen bereits mehr als 100% des deutschen Strombedarfs aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt werden können; in diesem Fall könnte im Exportweg durchaus bedeutende Kraftwerkskapazität in anderen Ländern eingespart und so eine CO2-Reduktion erreicht werden. XXXX erläuterte dazu, dass die CO2-Ersparnis dadurch bewirkt werde, dass im Fall erhöhter Exportkapazitäten die generell einen größeren Wirkungsgrad aufweisenden Kraftwerke im nördlichen Europa Kraftwerkskapazitäten in Italien, die einen schlechteren Wirkungsgrad aufweisen, tendenziell ersetzen könnten und es dadurch insgesamt zu einer Einsparung von CO2 komme.

Zum öffentlichen Interesse dieser privaten Leitung betonte XXXXweiters, dass die E-Control sehr restriktiv vorgehe bei Erteilung ihrer Ausnahmegenehmigungen, was die zulässigen Margen der Netzbetreiber betrifft und dass die Merchant Lines, wie es die gegenständliche Leitung eine darstellen wird, nach Auslauf des Ausnahmezeitraums ins öffentliche Eigentum und damit ins Eigentum der öffentlichen Netzbetreiber übergingen.

Zur Frage, ab wann gesagt werden könne, dass betreffend die Übertragungskapazität nach Italien ein zufriedenstellender Sättigungsgrad eintrete, meinte XXXX, dass alle jene, nun im Netzentwicklungsplan in Aussicht genommenen, Projekte, die einen größeren Leitungsumfang aufweisen und daher einzig wirklich für eine Veränderung der Übertragungskapazitäten relevant sind, für einen längeren Zeitraum zur Realisierung vorgesehen seien, beispielsweise die Leitung Lienz-Soverzene mit einem Zeithorizont von 2023. Weiters müsse man unterstellen, dass alle diese geplanten Leitungsprojekte wirklich realisiert werden, dies sei aber nicht sichergestellt. Daher sei zu konstatieren, dass vergleichbar und für die Kapazität zu berücksichtigen nur Projekte mit gleichem oder vergleichbarem Reifegrad wie das hier verhandelte Projekt seien. Zur Frage, wie viele Leitungen nun wirklich notwendig seien, um die Nachfrage nach Übertragungsleitungen ausreichend zu befriedigen, gab XXXX an, aus verschiedenen Gründen sei es gar nicht realistisch und auch nicht sinnvoll, das Angebot der Nachfrage vollständig anzugleichen. XXXX deutete dazu ergänzend an, dass die italienische Stromwirtschaft aus Gründen des veralteten Kraftwerksparks und des bei vollständig vorhandenen Übertragungskapazitäten dann nicht mehr vorhanden Cash-Flows ein gewisses Interesse an der Aufrechterhaltung des Status quo habe, um die Erneuerung ihres veralteten Kraftwerkparks durch überhöhte Strompreise finanzieren zu können. Es sei daher wenig realistisch, dass es zu so einer Angleichung in vollständigem Maß kommen werde.

Die Projektwerberin hat mehrfach und auch in der mündlichen Verhandlung auf die Aufnahme der Leitung in die PCI-Liste hingewiesen, die per se ein hohes energiepolitisches Interesse an der Leitung dokumentiere. Danach sei in einem detailliert geregelten Procedere gem. § 4 Abs. 2 dieser Verordnung festgelegt worden, dass dieses Vorhaben einen erheblichen Beitrag zu mindestens einem der drei Kriterien Marktintegration, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit liefere.

5.4. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Gutachten und Aussagen würdigt das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:

Zum betroffenen Landschaftsraum:

Der Kronhofgraben ist ein tief eingeschnittenes V-Tal mit beidseitig sehr steil einfallenden Hangpartien und teilweise schluchtartigem Charakter. Vier Kilometer taleinwärts wurden im Bereich einer Seitenmoräne zwei kleine Rodungsinseln angelegt. Diese im Höhenbereich zwischen 1.120 m und 1.240 m Seehöhe gelegene "Untere Bischofalm" weist eine Fläche von ca. 7 ha auf. Auf der tiefergelegenen Freifläche stehen zwei kleine traditionelle Almwirtschaftsgebäude. Mit Ausnahme dieser Rodungsinseln ist das gesamte Tal mit weitgehend naturnahem Laub-, Misch- und Nadelwald bestockt. Die Steilheit des Geländes, das Vorhandensein ausgedehnter Felspartien, der Einfluss von Steinschlag und Lawinen haben forstwirtschaftliche Nutzungen eingeschränkt, sodass an den steilen Grabeneinhängen großflächige natürliche Waldbestände vorhanden sind. Forstliche Monokulturen, die als Zeiger menschlicher intensiver Waldnutzung dienen, fehlen in diesem Tal völlig. Die Forststraße, die bis zur Unteren Bischofalm führt, verläuft zur Gänze im Wald und tritt in keiner Weise das Landschaftsbild beeinflussend in Erscheinung. Als einzige bauliche Anlagen gibt es im Graben zwei kleine Jagdhütten, die aufgrund ihrer Lage im Wald keine Fernwirkung aufweisen. Der eng verzahnte Wechsel von Waldpartien, Felshängen, steilen und nur locker bewachsenen sowie wasserführenden Grabeneinhängen, Lawinenrunsen und Steinschlagringen sowie das Fehlen sichtbarer menschlicher Eingriffe ergeben ein in seiner Ausprägung seltenes und äußerst naturnahes Erscheinungsbild dieses Tales. Oberhalb der Unteren Bischofalm stellt ein Almweg zur Oberen Bischofalm den einzig sichtbaren menschlichen Eingriff im oberen Bereich des Kronhofgrabens dar. Westlich des Kronhofgrabens befindet sich in 2 km Luftlinie von der Unteren Bischofalm entfernt die im Sommer bewirtschaftete Obere Frondell Alm in einem Seitental mit einem kleinen und nahezu abgeschlossenen Hochkar in einer Seehöhe von rund 1.500 m. Südöstlich der Unteren Bischofalm befindet sich in der Entfernung von etwa 1 km Luftlinie die in einem Hochkar in einer Seehöhe von knapp 1.600 m gelegene Obere Bischofalm. Beide erwähnten Hochalmen befinden sich abseits des engeren Projektgebietes und sind aufgrund ihrer spezifischen Lage nahezu uneinsehbar. Alle diese Almen entsprechen in jeder Hinsicht der traditionellen alpinen Weidenutzung. Im Anschluss an den Bergsturzkegel oberhalb der Unteren Bischofalm gibt es in Verlängerung des Kronhofgrabens südlich der Unteren Bischofalm eine durch Felsen gebildete Talverengung. Weiter bergauf verbreitet sich der Talverlauf wiederum und bildet eine weite trogförmige - Talschlusslandschaft. Dieser Landschaftsbereich ist frei von menschlichen Eingriffen, sieht man vom Karnischen Höhenwanderweg ab. Vom Bewuchs her beginnt sich südlich der Unteren Bischofalm der Wald im subalpinen Raum aufgrund des Reliefs, der Bergsturzbereiche und anstehenden Felspartien inselförmig aufzulösen und in der subalpinen Zone der Höhenstufe entsprechend zu lichten; der Hochwald wird dabei zunehmend von Krummholzgebüsch, Hochstauden und Zwergstrauchgesellschaften abgelöst. Eine anthropogen bedingte Waldobergrenze, zum Beispiel durch intensive Weidennutzung ausgelöst, ist nicht gegeben, dies ist ein Indiz für eine in der Vergangenheit durchgeführte extensive naturnahe Almbewirtschaftung, die schon vor langer Zeit eingestellt wurde. Die Obergrenze des Waldbewuchses differiert je nach den orographischen und edaphischen Rahmenbedingungen um mehrere 100 Höhenmeter. Dabei erfolgt eine enge Verzahnung mit alpinen Rasengesellschaften, Schutt- und Felsfluren. Der Gipfelbereich der umgebenden Berge ist zum Großteil felsig aufgebaut.

Dieser nachvollziehbaren Beurteilung durch den raumordnungsfachlichen SV entspricht auch die Einschätzung der Projektwerberin in der UVE, wonach die Landschaft der Waldstufe weitestgehend durch geschlossene, naturnahe bis allenfalls mäßig naturferne Laub-, Misch- und Nadelwaldbestände geprägt sei, in der Berghöfe und Almen als kleinere Freiflächen eingestreut seien; größere naturferne Forste bestünden hier nicht, praktisch ungenutzte und damit mehr oder minder natürliche Bestände seien dagegen an den steilen Grabeneinhängen durchaus größerflächig anzutreffen. Die Landschaft der Almstufe sei durch Almweiden und -matten mit ihrer typischen Vegetation und Tierwelt sowie mit den typischen, hier auch durchwegs traditionellen Gebäuden und Anlagen geprägt. Als landschaftsfremd empfundene "moderne" Gebäude oder Anlagen seien nicht vorhanden. Die Landschaft des Teilraumes alpine Kammlagen der Karnischen Alpen sei durch ausgedehnte Urwiesen, Hochstauden- und Zwergstrauchgesellschaften, Krummholzgebüsche, vereinzelt auch lockere bis lückige natürliche Wälder sowie in den höchsten Lagen je nach geologischen Verhältnissen durch mehr oder minder steile bzw. schroffe Fels- und Schuttfluren geprägt.

Der Landschaftsabschnitt des Kronhofgrabens stellt in einem großen Abschnitt der Karnischen Alpen, zwischen dem Plöckenpass und Thörl-Maglern (Gesamtlänge über 55 km) jenen Bereich dar, in dem die geringsten menschlichen Eingriffe getätigt wurden und der den höchsten Anteil an naturbelassenen Landschaftselementen aufweist. Wegen der Steilheit des Geländes gibt es auch nur geringe menschliche Nutzungseingriffe. Der Kronhofgraben hat den Charakter einer weitestgehend intakten montanen subalpinen Naturlandschaft, die nur kleinräumig menschliche traditionelle und ökologisch angepasste Nutzungsspuren erkennen lässt (Untere Bischofalm, Forststraße sowie Almaufschließungsweg). Die darüber liegende Alpinzone ist als landschaftsästhetisch hochwertige alpine Naturlandschaft zu qualifizieren. Dies bedeutet, der Kronhofgraben weist Bergsturzbereiche, Lawinenstriche, im unteren Bereich dichte, relativ naturbelassene Wälder, im oberen Bereich offene, sich allmählich auflösende und zu Waldkampfzonen verändernde Waldtypen auf, die den Eindruck der Naturbelassenheit hervorrufen. Über dem Kronhofer Törl befinden sich zudem sehr strukturreiche Bergbereiche mit allen klassischen Lebensraumtypen des alpinen Bereichs, mit sehr starker Vernetzung mosaikartig ausgebildet. Für die gesamte Geländekammer des Kronhofgrabens bezüglich des Hauptgrabens und der einziehenden Seitengräben, des Talschlussbereiches und der umrahmenden Berge und Gipfelfluren wird festgestellt, dass diese Teilkomponenten als landschaftliches Ensemble den Charakter einer technisch kaum belasteten Naturlandschaft aufweisen. Diese Homogenität in der Charakteristik der gesamten Geländekammer im Ausmaß von über 16 km2, die vom Talboden des Gailtales bis in Gipfelfluren über 2.200 m Seehöhe reicht, ist auch für Kärnten bereits selten.

An dieser ebenfalls nachvollziehbaren Beurteilung des SV ändert auch nichts, dass im Kronhofgraben zwar höher- bis hochwertig zu beurteilende Landschaften vorhanden sind, es aber noch höherwertige Landschaften geben kann, worauf die Projektwerberin hinweist. Es handelt sich beim betroffenen Landschaftsraum auch um eine hochwertige Kulturlandschaft, was aber bei der Art der dort festzustellenden menschlichen Eingriffe und ihrer Anpassung an das prägende Landschaftsgefüge nichts an der oben angesprochenen Charakterisierung der Landschaft zu verändern vermag.

In der Literatur sind die alpinen Fels- und Eisregionen und die darunter anschließende Almstufe als Natur- und Kulturlandschaften mit höchstem Bedeutungswert für die Sicherung der Biodiversität in Österreich bezeichnet. Die wenig vom Menschen beeinflussten und beanspruchten Landschaften der Gipfelregionen aber auch der extensiv genutzten Almen sowie der walddominierten Schluchten zählen daher zu den Kulturlandschaften und Naturlandschaften mit höchster und hoher Schutzwürdigkeit in Österreich (Umweltbundesamt, Hrsg.: Die Landschaften Österreichs und ihre Bedeutung für die biologische Vielfalt, 2005, S. 73 und 82).

Zu den voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens:

Der Bau der Freileitung, die im Bereich des Kronhofgrabens von 25 Masten in der Höhe zwischen 36,7 und 57 m bzw. direkt am Kronhofer Törl bei der Staatsgrenze mit 24 m getragen wird, würde einen bedeutenden Landschaftseingriff darstellen. Auch wenn die Projektwerberin Möglichkeiten der Minderung des Eingriffes gewählt hat (olivgrüner, nicht reflektierender Anstrich der Masten, Führung der Leitung im unteren, waldreichen Teil des Grabens an den Grabeneinhängen, wo sie kaum sichtbar ist), so verbliebe das Vorhaben dennoch in den Teilräumen der Almstufe und der alpinen Kammlage als dominierendes großtechnisches Bauwerk, das die Prägung der Landschaft wie oben beschrieben wesentlich verändert. Im Alm- und Alpinbereich würde die Leitung als die Landschaft stark prägendes und veränderndes Bauwerk dominieren, ohne die Landschaft als solche und ihre prägenden Elemente jedoch zu zerstören. Dieser Befund ergibt sich unabhängig davon, wie weit der betroffene Landschaftsraum touristisch genutzt wird oder nicht. Aufgrund der relativen Seltenheit derartiger Landschaftsräume besteht eine hohe Eingriffssensibilität, die dazu führt, dass Eingriffe in Form der Errichtung derartiger großtechnischer Anlagen sehr bedeutsame Veränderungen des Landschaftsraumes mit sich bringen. Daran ändert auch nichts die Reversibilität des Eingriffes in Form einer relativ leichten Möglichkeit, die Leitung wieder abzubauen, da die geplante Lebensdauer des Vorhabens doch den Erfahrungshorizont eines menschlichen Lebens weit übersteigt und nach Genehmigung die rechtlichen Möglichkeiten, eine Entfernung der Anlage durchzusetzen, äußerst gering sind. Dem Argument der Projektwerberin, eine Freileitung, die randlich den Bereich der Oberen Bischofalm tangiere und vergleichsweise prominent die Untere Bischofsalm durchschneide, sei nicht geeignet, den Landschaftscharakter wesentlich zu beeinträchtigen, weil die Landschaftsmusterung, die Landschaftsgliederung, die Farbgebung durch dieses Bauwerkes nicht verändert würden und sich das wesensfremde Element Freileitung aufgrund seiner Charaktereigenschaften unterordne, kann nicht zugestimmt werden. Die Masten mögen vergleichsweise filigran gebaut sein, treten aber jedenfalls dominant in Erscheinung.

Es wird somit festgestellt, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Charakters der Landschaft im Kronhofgraben besteht und das Vorhaben in diesen Landschaftschaftsraum erheblich eingreift. Wie von keiner Partei bestritten wurde, ist es auch nicht möglich, diesen Eingriff vor Ort durch Kompensationsmaßnahmen auszugleichen.

Zur Alternativenprüfung:

Es steht fest, dass die technische Alternative einer Kabelleitung weder für die Gesamtstecke noch für Teilstücke aus von der Projektwerberin angeführten technischen und ökologischen Gründen nicht geprüft wurde. Ebenso wenig wurde vor Erstellung der Einreichplanung eine Prüfung und Bewertung im Hinblick auf eine infrastrukturelle Bündelung der Stromleitung mit anderer Infrastruktur, beispielsweise der Plöckenpass-Straße durchgeführt.

Zum elektrizitätswirtschaftlichen öffentlichen Interesse:

Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens besteht kein Zweifel, dass an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhanges ein hohes elektrizitätswirtschaftliches öffentliches Interesse besteht. Dies vor allem deshalb, da zwischen Österreich und Italien sowie zwischen dem nördlicheren Teil Europas und Italien insgesamt nur sehr begrenzte Übertragungskapazitäten bestehen, die eine große Strompreisdifferenz bewirken. Obwohl es sich um eine private Leitung handelt, so würde diese doch zu einer verbesserten Kraftwerksausnutzung, zu zusätzlichen Erlösen aus dem Stromverbrauch, zusätzlichen Leitungskapazitäten im Engpassfall und einer Verbesserung für den Wirtschaftsstandort beiderseits der Grenze führen. Es könnte zu lukrierbaren Handelsgewinnen aus dem Stromverkauf im Zeitraum 2013 bis 2027 von 10 bis 18 Millionen Euro pro Jahr bei einem Stromverbrauch von 2 Milliarden kWh pro Jahr kommen. Das Vorhaben entspricht den Zielen des Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013 (ElWOG) mit den Zielen der Marktintegration, der Versorgungssicherheit und der Integration erneuerbarer Energieträger sowie den europäischen Planungsvorgaben. In bestimmten Konstellationen könnte es zu einer CO2-Ersparnis dadurch kommen, dass im Fall erhöhter Exportkapazitäten die generell einen größeren Wirkungsgrad aufweisenden Kraftwerke im nördlichen Europa Kraftwerkskapazitäten in Italien, die einen schlechteren Wirkungsgrad aufweisen, tendenziell ersetzen könnten. Auch und gerade die Aufnahme des Vorhabens in die Unionsliste der Vorhaben in gemeinsamem Interesse der EU-Verordnung Nr. 347/2013 legt das hohe energiepolitische Interesse an der Leitung fest (zur formellen Anwendbarkeit von Bestimmungen dieser Verordnung im gegenständlichen Verfahren siehe allerdings gleich unten).

5.5. Rechtliche Würdigung:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes die Auffassung, dass erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft es erlaubt, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. zuletzt zu § 9 K-NSG 2002 VwGH 2006/10/0061).

Aus den umfassend getroffenen Feststellungen in diesem Genehmigungsverfahren geht unzweifelhaft hervor, dass das Landschaftsbild und der Charakter der Landschaft im Kronhofgraben durch das Vorhaben nachhaltig nachteilig beeinflusst bzw. beeinträchtigt werden, weil eine Störung des Eindruckes der Naturbelassenheit durch Errichtung einer, zumindest im höhergelegenen Teil gut sichtbaren großtechnischen Anlage in einem von menschlichen Eingriffen kaum beeinflussten oder veränderten Landschaftsraum stattfindet (§ 9 Abs. 3 lit. c K-NSG 2002). Eine naturschutzrechtliche Bewilligung kann daher nach § 9 Abs. 1 K-NSG 2002 nicht erteilt werden.

§ 9 Abs. 7 K-NSG 2002 gebietet aber eine Interessenabwägung, wenn andere öffentliche Interessen für das Vorhaben sprechen. Demnach darf eine Versagung der Bewilligung nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.

Von entsprechenden Feststellungen ausgehend hat das Gericht im Rahmen der Beurteilung gemäß § 9 Abs. 1 und der Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Landschafts- und Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen Es sind in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. zuletzt zu § 9 K-NSG 2002 VwGH 2006/10/0061).

Diesbezüglich kann ein öffentliches Interesse überwiegend sein, wenn es zusätzliche Lebensschancen des Menschen eröffnet (bei anthropozentrischer Sicht, vgl. § 1 K-NSG 2002: "Die Natur ist als Lebensgrundlage des Menschen so zu schützen und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit...erhalten und nachhaltig gesichert werden"). Je höher bei der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung die Lebenschancen der künftigen Generationen auf dem Spiel stehen, umso höheres Gewicht müssen die sonstigen öffentlichen Interessen aufweisen, um die Interessen des Schutzes von Natur und Landschaft zu überwiegen (Bußjäger, Naturschutzrecht, 149). Dabei ist zu berücksichtigen, ob es Alternativen gibt, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen (Köhler, Naturschutzrecht, 37, mit Judikaturnachweisen).

Gemäß § 1 Abs. 2 K-NSG 2002 sind Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- oder Kulturlandschaften und größere zusammenhängende unbebaute Gebiete vorrangig zu erhalten. Dies entspricht Art. 7a Abs. 2 Z 4 der Kärntner Landesverfassung, wonach die Eigenart und die Schönheit der Kärntner Landschaft sowie die charakteristischen Landschafts- und Ortsbilder zu erhalten sind. Der Gesetzgeber verleiht dem Landschaftsschutz in Kärnten demnach ein hohes Gewicht.

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht angesichts des hohen Drucks, der von der europäischen Zivilisation auf den Landschaftsverbrauch ausgeht (in Österreich liegt die Flächeninanspruchnahme bei 22,4 ha pro Tag: Umweltbundesamt, 10. Umweltkontrollbericht, 2013) ein hohes Interesse an der Erhaltung von bisher kaum oder nur behutsam-traditionell beeinflussten Landschaften für die bestehende und die nachfolgenden Generationen. Dieses Interesse besteht in der Erhaltung der Landschaft an sich, unabhängig von der touristischen Nutzung, aber auch in den wirtschaftlichen Potentialen, die ein Tourismus in technisch nicht erschlossenen Räumen bieten kann, wie vom raumordnungsfachlichen SV aufgezeigt.

Demgegenüber muss das - ebenfalls hohe - Interesse an der energiewirtschaftlichen Nutzung des Tales durch Errichtung einer Freileitung zurücktreten:

Das ElWOG, das die Grundlage für die Organisation des Elektrizitätsmarktes in Österreich und für die Integration des österreichischen Marktes in den europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt darstellt, legt als Ziele u.a. die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie in kostengünstiger Weise und hoher Qualität, die Integration in den EU-Binnenmarkt, die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Erhöhung der Netz- und Versorgungssicherheit sowie die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Quellen fest.

Die Aufnahme des geplanten Vorhabens in die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse der TEN-E-Verordnung legt bereits für sich ein hohes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens fest, wenn auch formal diese Vorrangwirkung aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. 19 dieser Verordnung in diesem Genehmigungsverfahren nicht gilt, weil das Genehmigungsverfahren vor dem 16.11.2013 eingeleitet worden ist.

Auch wurden im Verfahren die Chancen für die österreichische und europäische Wirtschaft und die monetären Gewinnmöglichkeiten dargelegt, die eine derartige Leitung bietet.

Eine weitere spezifisch die Erzeugung und Übertragung von Energie regelnde Rechtsvorschrift legt jedoch fest, unter welchen Umständen und Bedingungen derartige Leitungen zu errichten sind: Gemäß Art. 10 des Energieprotokolls zur Durchführung der Alpenkonvention sind bei Bauten von Stromleitungen soweit wie möglich bestehende Strukturen und Leitungsverläufe zu benutzen, wobei der Bedeutung der unversehrten naturnahen Gebiete und Landschaften sowie der Vogelwelt Rechnung zu tragen ist.

Unter "bestehenden Strukturen" sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur bestehende Stromleitungsanlagen, sondern auch andere, insbesondere linienhafte Infrastrukturen zu verstehen, die bereits in Landschaften eingreifen. Das Energieprotokoll wurde ohne Erfüllungsvorbehalt genehmigt und ist daher bei Interessensabwägungen aufgrund nationaler Gesetze jedenfalls anzuwenden (vgl. VwGH 8.6.2005, 2004/03/0116 und 24.2.2006, 2005/04/0044 zu verschiedenen Protokollen der Alpenkonvention).

Die Planung des beantragten Vorhabens erfolgte ohne Berücksichtigung des Gesichtspunktes, inwieweit bestehende Strukturen durch eine neue Leitung genutzt werden könnten. Dabei kommen insbesondere bestehende oder geplante Leitungsstränge oder Straßen in Frage. So wurden erst kürzlich eine Kabeltrasse unter der Plöckenpassstraße und eine Freileitung im Kanaltal errichtet. Die Alternativenprüfung der Projektwerberin hat ergeben, dass die Errichtung im Bereich der Plöckenpassstraße aus ökonomischer und ökologischer Sicht grundsätzlich machbar wäre. Aus diesen Aussagen schließt das Gericht, dass evtl. Probleme bei der Einhaltung der Vorsorgewerte für elektromagnetische Strahlung bei einzelnen Wohnbauten in der detaillierten Trassenplanung überwindbar sein könnten. Gegenteiliges wurde im Verfahren jedenfalls nicht nachgewiesen. Für diesen Fall wäre jedoch auch die Frage einer Führung als Freileitung entlang der Plöckenpassstraße mit Teilverkabelung in Ortsbereichen als Alternative offen. Die Projektwerberin hat zahlreiche Argumente gegen eine solche Teilverkabelung vorgebracht, denen jedoch in diesem Verfahren nicht detailliert nachgegangen werden musste. Das Erkenntnis der schweizerischen Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 5.4.2011, auf das eine Verfahrenspartei hingewiesen hat und mit dem die Teilverkabelung eines knapp 1 km langen Teilstücks einer Hochspannungsleitung im Übertragungsnetz aus Gründen des Landschaftsschutzes angeordnet wurde zeigt jedoch, dass der Stand der Technik zumindest für kurze Verkabelungsteilstücke in topografisch einfachen Gebieten in dauernder Entwicklung begriffen ist.

Der Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 und 3 des Energieprotokolls wird vom gegenständlichen Genehmigungsantrag damit nicht entsprochen.

Weiters ist folgendes ins Treffen zu führen: Das öffentliche elektrizitätswirtschaftliche Interesse an der Errichtung einer 220 kV-Freileitung ist zweifellos gegeben, und zwar an der Erhöhung der Übertragungskapazitäten insgesamt. Eine Errichtung genau in diesem Landschaftskorridor ist jedoch nicht erforderlich. Es mag sich dabei um eine besonders kurze Verbindung zwischen dem österreichischen und dem italienischen Übertragungsnetz handeln, doch ist dies nicht der einzige Gesichtspunkt für die Notwendigkeit einer Leitung. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, die eine Errichtung der Leitung aus Gründen der Versorgungssicherheit dringend geboten erscheinen lassen. Vielmehr nimmt die Austrian Power Grid (APG) als Übertragungsnetzbetreiber, von deren 220 kV-Leitung das gegenständliche Vorhaben abzweigen würde, mit Schreiben vom 16.6.2014 zum Vorhaben dahingehend Stellung, dass nach Errichtung der Steiermarkleitung und des ersten Abschnitts der Salzburgleitung eine "unmittelbare Gefährdung der Versorgungssicherheit Österreichs durch das gegenständliche Projekt derzeit nicht mehr" vorliege. Dies verdeutlicht, dass die Erhöhung der Versorgungssicherheit jedenfalls keinen Hauptaspekt des Vorhabens darstellt.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist aus diesen Gründen das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Charakters des Landschaftsraumes Kronhofgraben höher zu bewerten als die anderen ins Treffen geführten öffentlichen Interessen an der Errichtung der Leitung. Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung hat somit ergeben, dass den öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes größeres Gewicht als anderen, durch das Vorhaben geförderten, öffentlichen Interessen zukommt.

Ergibt sich eine Unzulässigkeit bereits aufgrund einer materiengesetzlichen Prüfung (§ 17 Abs. 1 UVP-G 2000), so ist eine gesonderte Interessenabwägung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht mehr durchzuführen. Diese Bestimmung hat (nur) eine Auffangfunktion für jene möglichen Umweltauswirkungen, die im Rahmen der anzuwendenden Materiengesetze nicht ausreichend berücksichtigt werden können (US 8.3.2007, 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380kV-Leitung II [Teil Stmk]). Die öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes und die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen konnten bereits in der Interessenabwägung nach K-NSG 2002 in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Auf die anderen auf das Vorhaben anzuwendenden Genehmigungstatbestände musste ebenfalls nicht mehr eingegangen werden, insbesondere war dazu auch keine weitere mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Aus Art. 130 Abs. 1 Z 3 i.V.m. Abs. 4 B-VG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in Verfahren aufgrund einer Verletzung der Entscheidungspflicht der Behörde in der Sache selbst zu entscheiden hat. Von der Möglichkeit einer "Abschichtung" der Entscheidung gem. § 28 Abs. 7 VwGVG macht das Bundesverwaltungsgericht keinen Gebrauch.

Der Genehmigungsantrag war daher aus den angeführten Gründen abzuweisen. Mit dieser Entscheidung gelten sämtliche Einwendungen als miterledigt.

Da sich die Entscheidungsgrundlagen für den österreichischen Abschnitt als ausreichend erwiesen, war dem Antrag der Projektwerberin auf Gewährung einer Frist zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung des vorgelegten Genehmigungsdekrets des italienischen Umweltministeriums nicht stattzugeben. Bei der gegebenen Entscheidung war auch nicht weiter darauf einzugehen, ob eine Teilverkabelung auch in Österreich geboten erscheint.

Zu B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist nach dieser Bestimmung insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.

Die Determinanten der Durchführung der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung sind vom Verwaltungsgerichtshof in dauernder Judikatur detailliert abgesteckt worden (vgl. nur die in Pkt. 5.5. zitierte Judikatur). Die Stellung der materienrechtlichen Interessenabwägung im UVP-Verfahren kann ebenfalls als gerichtlich geklärt angesehen werden (siehe die in Pkt. 3 und 5.5. angeführte Judikatur). Da sowohl das Energieprotokoll der Alpenkonvention als auch die TEN-E-Verordnung nicht direkt angewendet, sondern nur im Rahmen der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung berücksichtigt worden sind, liegt auch in deren Auslegung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage an sich vor.

Die Genehmigungswerberin, die aufgrund der Untätigkeit der Behörde bereits eine erhebliche Verzögerung der Entscheidung über ihren Antrag in Kauf nehmen musste, verliert durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an Stelle der Behörde jedoch eine gerichtliche Überprüfungsinstanz. Das Rechtsstaatsprinzip in seiner im siebten Hauptstück der Bundesverfassung grundgelegten Ausprägung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gebietet es aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie das Erfordernis eines wirksamen Rechtsbehelfes gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Erkenntnisse in der Sache in Säumnisbeschwerdeverfahren jedenfalls die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen. Insofern kann gesagt werden, dass der Möglichkeit der Revision, unabhängig von den darin aufgeworfenen Fragen, grundsätzliche Bedeutung zukommt und diese daher zuzulassen war.

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