Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art21 Abs4
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
EU-Grundrechte-Charta Art20
AEUV Art45
Krnt LandesvertragsbedienstetenG 1994 §41
Krnt DienstrechtsG
Krnt GemeindebedienstetenG 1992
Krnt GemeindevertragsbedienstetenG
Krnt StadtbeamtenG 1993
Krnt PensionsG 2010
Krnt Landes-PersonalvertretungsG
ASGG §54
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2023:G192.2023
Spruch:
I. Der Hauptantrag sowie die ersten beiden Eventualanträge werden als unzulässig zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof, der Verfassungsgerichtshof möge
"1. in §41 Abs12 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K‑LVBG 1994) LGBl 73/1994 idF LGBl 81/2021 die Wortfolge 'außerhalb Österreichs',
2. in eventu in §41 Abs12 K‑LVBG 1994 die Wortfolge 'wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs (1.) im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder (2.) in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder (3.) bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, ausgeübt worden sind.',
3. in eventu §41 Abs12 und Abs13 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K‑LVBG 1994) LGBl 73/1994 idF LGBl 81/2021 zur Gänze,
4. in eventu §41 K‑LVBG 1994"
als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. §41 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K‑LVBG 1994, LGBl 73/1994, idF LGBl 81/2021 lautet wie folgt (die mit dem Hauptantrag angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§41
Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten, die
a) die Erfordernisse des Abs3 erfüllen, zur Gänze,
b) die Erfordernisse des Abs3 nicht erfüllen,
aa) bis zu drei Jahren zur Gänze und
bb) bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte.
(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs1 Z2 litb sublitaa und Abs2 Z5 und Abs2 Z8 voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
1. eine Ausbildung gemäß Abs2 Z8 abgeschlossen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinausgehende Schulstufe;
2. eine Ausbildung gemäß Abs2 Z5 nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) oder Krankenpflegegesetz, BGBl Nr 102/1961, abgeschlossen, so verlängert sich dieser Zeitraum um zwei Jahre.
(2) Gemäß Abs1 Z1 sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die entweder in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule oder an einer Universität, Hochschule oder Akademie der bildenden Künste zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe iSd Entwicklungshelfergesetzes, BGBl Nr 574/1983;
3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes oder des Heeresentschädigungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v.H. gehabt hat;
4. die Zeit
a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl Nr 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169, zur ärztlichen Berufsausbildung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d) der Eignungsausbildung nach den §§2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl Nr 86, oder einer vergleichbaren landesrechtlichen Vorschrift oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling,
e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl Nr 31/1969, anzuwenden waren;
f) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen Universität oder Hochschule, der Akademie der bildenden Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl Nr 341/1981, oder eines Bundes- oder Landesmuseums eingegangen worden ist,
5. die Zeit einer Ausbildung, soweit sie für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k 2 und k 3 in der Anlage 10 vorgeschrieben ist;
6. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes für die Verwendung des Beamten
a) in der Verwendungsgruppe A über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist;
b) in der Verwendungsgruppe B über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;
7. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes oder wenn sie für die Verwendung des Beamten in der Verwendungsgruppe l 1 über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus in einer gemäß §186 Abs4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl Nr 333/1979, weiter anzuwendenden Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist;
8. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen bzw Modellfunktionen a, b, l 2b 1, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1b, k 1c, k 2b, k 2c, k 4a, k 4b, Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung II, Führung I, LT/LReg Assistenz, LRH Prüfer und Referenten, LT/LReg Referenten, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Sachbearbeitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Sachbearbeitung, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systemadministration und Systembetrieb, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten und Erzieher aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule oder - solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zum Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen; als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;
9. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zum Höchstmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums;
10. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Fachhochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in einer der Entlohnungsgruppen a, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1 oder Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung II, Führung I, LT/LReg Referenten, LRH Prüfer und Referenten, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten und Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten Aufnahmeerfordernis gewesen ist,
a) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl Nr 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, bis zu der in den Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehenen Studiendauer; hat der Vertragsbedienstete an das Diplomstudium, auf das bereits die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden waren, das zugehörige Doktoratsstudium angeschlossen und
aa) waren auf dieses Doktoratsstudium die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht anzuwenden oder
bb) wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den neuen Studienvorschriften nicht genau festgelegt, so ist die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen;
b) bei Studien, auf die die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, bis zu dem in der Anlage 9 festgesetzten Höchstausmaß;
11. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einem mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorium oder an einer Kunsthochschule, das für den Vertragsbediensteten Aufnahmeerfordernis gewesen ist, bis zu dem in der Anlage 3 festgesetzten Höchstausmaß oder im Falle des Einstufungserfordernisses eines akademischen oder einschlägigen Studiums im Sinne der Anlage 6 die nach Z8, Z9 und Z10 erforderlichen Zeiten.
Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2a) Hat der Vertragsbedienstete nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz nicht anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage 9 vorgesehene Höchstausmaß.
(2b) Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs2 Z10 in der nach den Abs2 Z10 litaa oder litbb oder Abs2a maßgebender Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse für gleichartig eingestufte Beamte lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplomstudiums vorschreiben.
(2c) Soweit nach Abs2 Zeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband, einer inländischen Schule oder einer sonst genannten inländischen Einrichtung berücksichtigt werden, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder
2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964, Zl 1229/1964, geschlossen worden ist, oder
3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl III Nr 133/2002) zurückgelegt worden sind oder
4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind.
(3) Zeiten gemäß Abs1 Z2, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können vom Dienstgeber im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Vertragsbedienstete nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.
(4) Zeiträume, in die nachstehend angeführte Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs1 ausgeschlossen:
1. die Zeit, die nach Abs2 Z1 oder nach Abs2 Z4 lite oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Land zur Gänze ruht oder in Folge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
Die Einschränkung der Z2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam, ist die Z2 hingegen anzuwenden.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Dienstgeber Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs4 Z2 und 3 gewähren.
(6) Die im Abs2 Z1 und Z4 litd bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß §40 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in der Entlohnungsgruppe l 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Erfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Erfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in den Entlohnungsgruppen a, l1, ks1, ks2, ks3, ks4 oder k 1 begonnen hat, vor der Erfüllung des für entsprechend eingestufte Vertragsbedienstete vorgeschriebenen Ernennungs- bzw Einstufungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das bei entsprechend eingestuften Vertragsbediensteten das erstgenannte Ernennungserfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;
3. in den Fällen der Z1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Entlohnungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.
(7) Die in Abs1 Z2 litb, Abs2 Z9 und 10 und 11 und Abs3 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgruppe gemäß §40 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs6 Z1 oder 2 zutreffen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die in Abs2 Z2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs2 Z9 oder 10 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.
(9) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Vertragsbediensteten festgestellt werden.
(10) Wird ein Vertragsbediensteter in eine der im Abs2 Z8 angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs2 Z8 bis 10 eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs4, 5, 7 und 8 anzuwenden.
(11) Abweichend von Abs1 bis 8 und Abs10 ist für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe ks5 der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung ausschließlich Zeiten einer Führungsfunktion als Primararzt oder einer damit vergleichbaren Funktion zur Gänze vorangesetzt werden. Unter Dienstalter iSd §63 Abs7 erster Satz ist bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5 jene Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nach dem ersten Satz sowie nach den Bestimmungen der Abs1 bis 8 und 10 maßgebend ist. Zur Dienstzeit iSd §165 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 zählen bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe ks5
1. Zeiten, die nach dem ersten Satz für die Vorrückung wirksam sind und
2. alle Zeiten iSd §165 Abs2, die unter Anwendung der Abs1 bis 8 und 10 zu berücksichtigen sind.
(12) Zeiten nach Abs1 Z2 und Abs2, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs
1. im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder
2. in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder
3. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört,
ausgeübt worden sind.
(13) Eine Berufstätigkeit ist iSd Abs12 gleichwertig, wenn
1. bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
2. bei Verwendung als Lehrperson der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
3. die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben
a) zu mindestens 75 % in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beamte im Zeitpunkt des Dienstantrittes überwiegend betraut ist, und
b) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist."
2. ArtVIII des Gesetzes vom 21. Oktober 2021, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (39. K‑DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (32. K‑LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, das Kärntner Pensionsgesetz 2010 und das Kärntner Landes‑Personalvertretungsgesetz geändert werden, LGBl 81/2021, lautet auszugsweise:
"Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
1.-5. […]
6. ArtII Z7 (§41 Abs1a des K‑LVBG 1994) dieses Gesetzes am 1. Juli 1987;
7. ArtII Z3, 4, 5, 9, 10, 13, 16, 17, 18, 22, 46, 54 (§7, die Abschnittsbezeichnung III, §41 Abs2 Z8 und Z10, §42 Abs2a, Abschnitt IIIa, die Abschnittsbezeichnung IIIb, §§82a, 88 Abs1, 120b, Anlagen 16 und 17 des K‑LVBG 1994) dieses Gesetzes und ArtVII dieses Gesetzes am 1. Jänner 2022;
8. ArtII Z1 (§1 Abs2 lita des K‑LVBG 1994) dieses Gesetzes und ArtIV Z1 (§1 Abs2 lita des K-GVBG) dieses Gesetzes am 1. Jänner 2020;
9. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
(2) […]
(3) Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd §145 Abs11 und 12 des K-DRG 1994, LGBl Nr 71, idF des ArtI dieses Gesetzes oder §41 Abs12 und 13 des K‑LVBG 1994, LGBl Nr 73, idF des ArtII dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs3 wird bei Bediensteten,
1. wenn der Antrag binnen zwölf Monaten ab dem in Abs1 Z9 genannten Zeitpunkt gestellt wird, rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994,
2. wenn der Antrag nach Ablauf der in Z1 genannten Frist gestellt wird, mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten
wirksam.
(5)-(10) […]"
3. §54 des Bundesgesetzes vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG), BGBl 104/1985, idF BGBl 624/1994 lautet auszugsweise:
"Besondere Feststellungsverfahren
§54. (1) […]
(2) Kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§§4 bis 7 ArbVG) können im Rahmen ihres Wirkungsbereichs gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer beziehungsweise der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muß eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach §50 zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist.
(3)-(5) […]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Österreichische Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst beantragt auf §54 Abs2 ASGG gestützt beim Obersten Gerichtshof gegenüber dem Land Kärnten als Antragsgegner die Feststellung, dass Landesvertragsbedienstete des Landes Kärnten, auf deren Dienstverhältnis das K‑LVBG 1994 anzuwenden ist, das Recht (in eventu: auf Grund einer Antragstellung nach ArtVIII Abs4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2021, LGBl 81/2021) haben, dass bei der Ermittlung oder Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages nach §41 Abs12 und 13 K‑LVBG 1994 auch gleichwertige inländische Vordienstzeiten zur Gänze berücksichtigt werden.
2. Der Oberste Gerichtshof legt die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"Da der Antragsteller und der Antragsgegner kollektivvertragsfähige Körperschaften sind und die Ermittlung des Vorrückungsstichtags eine Frage des Arbeitsrechts darstellt, die nach dem Vorbringen des Antragstellers für mehr als drei Arbeitnehmer des Antragsgegners Bedeutung hat, ist der vorliegende Feststellungsantrag nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs zulässig. Der Oberste Gerichtshof wird deshalb bei seiner Entscheidung über den Feststellungsantrag §41 Abs12 K‑LVBG anwenden.
Es bestehen Gründe, an der von Art7 B‑VG und Art2 StGG geforderten Sachlichkeit der in §41 Abs12 K‑LVBG normierten unterschiedlichen Behandlung von inländischen und ausländischen Vordienstzeiten zu zweifeln.
1. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 8. 5. 2019, Rechtssache C‑24/17 , Österreichischer Gewerkschaftsbund/Republik Österreich (ECLI:EU:C:2019:373), festgestellt, dass eine zeitliche Beschränkung der Anrechnung von einschlägigen Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art45 AEUV und Art7 Abs1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 4. 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vereinbar ist. Der Gerichtshof hat seine Rechtsprechung mit Urteil vom 10. 10. 2019, Rechtssache C‑703/17 , Adelheid Krah/Universität Wien (ECLI:EU:C:2019:850), und 23. 4. 2020, Rechtssache C‑710/18 , WN/Niedersachsen (ECLI:EU:C:2020:299), dahin präzisiert, dass die Anrechnung identischer bzw gleichwertiger Vorerfahrung zur Sicherstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit unionsrechtlich geboten ist, während dies bei schlicht nützlicher Vorerfahrung nicht der Fall ist.
2. Der Kärntner Landesgesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, die Vorschriften über die Ermittlung des Vorrückungsstichtags in §41 K‑LVBG mit LGBl 81/2021 dahin abzuändern, dass nunmehr Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze angerechnet werden, wenn diese Berufstätigkeit außerhalb Österreichs ausgeübt wurde, während gleichwertige Berufstätigkeiten in der Privatwirtschaft, die im Inland ausgeübt wurden, nicht anzurechnen sind, weil diese nicht von den unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit erfasst sind (ErlRV Zl 01‑VD‑LG‑370/2020‑320, 3).
3. Der Anknüpfungspunkt der Vordienstzeiten 'außerhalb Österreichs' und damit der Ausschluss der Anwendung dieser begünstigenden Regelung auf Vordienstzeiten in Österreich bei 'Anpassung' an die unionsrechtlichen Vorgaben aus der Rechtsprechung zum Freizügigkeitsrecht ist auch aus Sicht des Unionsrechts fraglich. Dies einerseits weil der EuGH die Anwendung des Freizügigkeitsrechts zunehmend auch auf rein interne Sachverhalte erstreckt, wenn diese 'spürbar' sind (zur Entwicklung nach der 'Venturini' Formel etwa Obwexer, Grundfragen in der Entwicklung der neueren Rechtsprechung des EuGH in Herzig/Klamert/Palmstorfer/Puff/Vranes/Weisman, Europarecht und Rechtstheorie [2017] 167 ff). Andererseits wird etwa auch ein deutscher Staatsbürger, der in Österreich als Lehrer pensioniert wurde, bei der Anrechnung seiner Zeiten bei einem neuen Dienstverhältnis eingeschränkt oder kann ein Arbeiternehmer aus Deutschland abgehalten werden zur Überbrückung vor der Anstellung bei einer Gebietskörperschaft vorweg zu einem privaten Arbeitgeber in Österreich zu wechseln.
4. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs widerspricht es im Regelfall dem Gleichheitsgrundsatz, österreichische Staatsbürger gegenüber Ausländern ohne sachliche Rechtfertigung zu benachteiligen (VfSlg 17.150/2004, 18.226/2007, 20.335/2019). Wenn es dabei auch nicht um Diskriminierungen nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft geht, sondern um die Benachteiligung rein innerstaatlicher Sachverhalte gegenüber Sachverhalten mit Unionsbezug, so sind inländische Staatsbürger davon doch meist besonders betroffen (VfSlg 17.150/2004 mwN). Der Gleichheitssatz lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung unionsrechtlich geboten ist, als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern oder von rein innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Sachverhalten heranzuziehen (VfSlg 19.529/2011; 20.335/2019).
5. Die Bedenken des Obersten Gerichtshofs an der Verfassungskonformität der eingeschränkten Anrechenbarkeit einschlägiger Vordienstzeiten nach dem Stmk L‑DBR idF LGBl 2003/29, die sich daraus ergaben, dass der Anwendungsvorrang des Unionsrechts dazu führte, dass in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug Arbeitnehmern sämtliche einschlägigen Vordienstzeiten anzurechnen waren, während die Anrechnung bei inländischen Arbeitnehmern Einschränkungen unterlag, wurden vom Verfassungsgerichtshof zu G17/2022 und G59/2022 mit der Begründung verworfen, dass Art21 Abs4 B‑VG eine verfassungsrechtliche Grundlage für eine besondere Bevorzugung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften gegenüber sonstigen Dienstverhältnissen darstelle, sodass ein Vergleich innerstaatlicher Sachverhalte mit unionsrechtlichen Sachverhalten unter dem Gesichtspunkt des Art7 B‑VG oder Art2 StGG nicht in Betracht komme. Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs zu G17/2022 und G59/2022 sind auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es hier nicht um die Anrechnung von Vordienstzeiten bei einer österreichischen Gebietskörperschaft geht, sondern um die Ungleichbehandlung innerhalb der Anrechnung von Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft.
6. Darüber hinaus betrafen die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs zu G17/2022 und G59/2022 eine Rechtslage, bei der sich die unterschiedliche Behandlung von Vordienstzeiten nicht aus dem nationalen Recht, sondern aus dem Anwendungsvorrang des – vom Verfassungsgerichtshof nicht überprüfbaren – Unionsrechts ergab. Eine nationale Regelung, welche die Anrechnung gleichwertiger Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft davon abhängig macht, in welchem Land sie ausgeübt wurden, hat der Verfassungsgerichtshof noch nicht beurteilt. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass Tätigkeiten, die eine 'gleichwertige' Berufserfahrung vermitteln, nach §41 Abs12 K‑LVBG auf den Vorrückungsstichtag angerechnet werden, wenn sie bei einem Unternehmen im Ausland, nicht aber, wenn sie bei einen Unternehmen im Inland ausgeübt wurden, ist nicht erkennbar.
7. Das Mobilitätsgebot des Art21 Abs4 B‑VG zwischen Gebietskörperschaften kann innerstaatlich zwar rechtfertigen, dass der Wechsel zwischen Gebietskörperschaften begünstigt wird (VfGH G17/2022). Dies erzwingt aber keine Benachteiligung des Wechsels von privaten Arbeitgebern in Österreich zu einer Gebietskörperschaft gegenüber jenem von privaten Arbeitgebern aus dem Ausland zu einer Gebietskörperschaft. Dies ist darüber hinaus auch nicht aus der unionsrechtlichen Umsetzungsverpflichtung zu rechtfertigen (zur Bereinigungs- bzw Anpassungsverpflichtung EuGH C‑290/94 Rn 29 [ECLI:EU:C:1996:265]). Gerade für die Umsetzung gilt auch das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes des Art20 EuGRC (Obwexer, aaO, 179; Holoubek/Oswald in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 [2019] Art51 Rz 19, 26 ff). Sollte also doch davon ausgegangen werden, dass Art21 Abs4 B‑VG auch die Benachteiligung privater Arbeitgeber im Inland gegenüber jenen im Ausland unter dem Aspekt des Sachlichkeitsgebots des Gleichheitssatzes Art7 B‑VG und Art2 StGG rechtfertigte, so trifft dies auf das Sachlichkeitsgebot des Art20 der EuGRC nicht zu (zum Vorrang des Unionsrechts auch vor dem Verfassungsrecht EuGH C-118/08 [ECLI:EU:C:2010:39]; VfSlg 15.427/1999 ua). Insoweit ist Art21 Abs4 B‑VG auf Umsetzungsgesetze nicht anzuwenden und steht Art20 EuGRC einer solchen Umsetzung entgegen. Der Oberste Gerichtshof hat daher die Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen Art2 StGG und Art7 B‑VG, in eventu Art2 StGG und Art7 B‑VG iVm Art20 EuGRC bzw Art20 EuGRC verstoßen.
8. Angesichts der Bedenken an der Verfassungskonformität des Ausschlusses der Anrechnung von im Inland ausgeübten gleichwertigen Tätigkeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags nach §41 Abs12 K‑LVBG war der Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift zu stellen. Zum Umfang der Anfechtung ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Bedacht zu nehmen, wonach durch die Anfechtung nicht die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs durch bloß teilweise Anfechtung vorweggenommen werden darf und der Antrag auch nicht zu eng gefasst sein soll (VfGH G315/2015; G14/2016; G332/2016), sondern alle im Zusammenhang stehenden Bestimmungen angefochten werden müssen (G105/2016; G24/2019). Es ist Sache des Verfassungsgerichtshofs, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann (VfSlg 19.684/2012; 19.903/2014), ohne dass der im Falle der Aufhebung verbleibende Rest als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 19.413/2011; 20.082/2016) und sich auch nicht ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt ergibt (VfSlg 19.972/2015, 20.102/2016 ua; zum Erfordernis der Aufhebung von Bestimmungen nicht präjudizieller, aber mit präjudiziellen in untrennbarem Zusammenhangstehenden Bestimmungen VfSlg 20.086/2016). Der Grundrechtswidrigkeit selbst wäre mit der Aufhebung entsprechend dem Hauptantrag Rechnung getragen. Ob die verbleibende Regelung dann aber noch einen dem Gesetzgeber zusinnbaren Inhalt ergibt, ist der Kognition des Verfassungsgerichtshofs zu überlassen und liegt den Eventualanträgen zugrunde." (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original)
3. Die Kärntner Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken entgegentritt. Darin zieht sie zunächst die Zulässigkeit des Hauptantrages sowie der Eventualanträge unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in Zweifel. Betreffend den Hauptantrag sowie den ersten Eventualantrag verweist sie darauf, dass einer Bestimmung durch eine Aufhebung kein völlig veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben werden dürfe. Ziel des Kärntner Landesgesetzgebers sei es gewesen, durch die 32. K‑LVBG-Novelle ausschließlich die Unionsrechtskonformität herzustellen. Durch eine Aufhebung im Umfang des Hauptantrages sei jedoch eine unbeschränkte Anrechnung aller "sonstiger Zeiten" iSd §41 Abs1 Z2 K‑LVBG 1994 möglich, in denen gleichwertige Tätigkeiten (im In- oder Ausland) ausgeübt wurden. Dies habe der Gesetzgeber jedenfalls vermeiden wollen. Gegen den zweiten Eventualantrag führt die Kärntner Landesregierung ins Treffen, dass dieser deshalb zu eng gefasst sei, weil ein untrennbarer Zusammenhang zu den nicht angefochtenen Übergangsbestimmungen in ArtVIII Abs3 bis 5 der 32. K‑LVBG-Novelle bestehe. Zudem entstehe durch eine Aufhebung in diesem Umfang eine mit dem Unionsrecht nicht vereinbare Rechtslage. Gegen die im dritten Eventualantrag begehrte, gänzliche Aufhebung des §41 K‑LVBG 1994 wird eingewendet, dass auch dieser Antrag zu weit gefasst sei, weil es durch eine Aufhebung in diesem Umfang zu einem wesentlichen Eingriff in das Dienstrecht käme, der zur Folge habe, dass eine Reihe an anderen Bestimmungen, zu denen ein untrennbarer Zusammenhang bestehe, dadurch nicht mehr anwendbar und vollziehbar wäre. Ferner umfasse dieser Antrag auch trennbare Bestimmungen, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken vorgebracht worden seien.
In inhaltlicher Hinsicht legt die Kärntner Landesregierung zunächst die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Anrechnung von Vordienstzeiten sowie die Historie der dadurch notwendig gewordenen Anpassungen der diesbezüglichen Bestimmungen des K‑LVBG 1994 dar. Betont wird insbesondere, dass die im Rahmen der 32. K‑LVBG-Novelle geschaffenen Abs12 und 13 des §41 K‑LVBG 1994 darauf abzielen würden, dem unionsrechtlichen Erfordernis zu entsprechen, wonach gleichartige oder identische Vordienstzeiten für Wanderarbeitnehmer unabhängig davon, bei welchem Arbeitgeber diese Vordienstzeiten zurückgelegt worden seien, jedenfalls zur Gänze und ohne quantitative Einschränkung anzurechnen seien. Aus den Materialien gehe klar hervor, dass gleichwertige Berufstätigkeiten in der Privatwirtschaft, die im Inland ausgeübt worden seien, nicht angerechnet werden sollten, weil die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit diese nicht erfassen würden.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, aber auch des Obersten Gerichtshofes, führt die Kärntner Landesregierung außerdem aus, dass Art21 Abs4 B‑VG es zwar verbiete, bei der Anrechnung von Vordienstzeiten an die Ableistung bei einer bestimmten Gebietskörperschaft geknüpft zu differenzieren, es aber erlaube, die bei Gebietskörperschaften geleisteten Zeiten anders zu behandeln als andere (bei Privatrechtsträgern geleistete) Vordienstzeiten. Auf gleichheitsrechtliche Bedenken könne dies schon deshalb nicht stoßen, weil Art21 Abs4 B‑VG die Anwendung von Art7 B‑VG und Art2 StGG aus Spezialitätsüberlegungen verhindere. Daran habe auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union betreffend die Gleichbehandlung von gleichwertigen Tätigkeiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in der Europäischen Union nichts geändert. Ein Vergleich rein innerstaatlicher Sachverhalte mit unionsrechtlichen Sachverhalten komme daher unter den Gesichtspunkten von Art7 B‑VG und Art2 StGG nicht in Betracht. Die Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen §41 Abs12 und 13 K‑LVBG 1994 träfen sohin schon deshalb nicht zu.
Den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, wonach Art21 Abs4 B‑VG im konkreten Fall nicht greife, weil das Sachlichkeitsgebot des Art20 GRC zu berücksichtigen sei, hält die Kärntner Landesregierung entgegen, dass die Garantien der GRC nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bei der Normenprüfung nur im Anwendungsbereich des Unionsrechts als Prüfungsmaßstab heranzuziehen seien. Selbst dann bestehe eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nicht, wenn ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht den gleichen Anwendungsbereich wie ein Recht der GRC habe, weil die Entscheidung diesfalls auf Grund der österreichischen Verfassungsrechtslage erfolge. Im vorliegenden Fall sei Art20 GRC daher schon deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil Art7 B‑VG und Art2 StGG den gleichen Anwendungsbereich hätten und die verfassungsrechtlichen Fragen im Spannungsverhältnis zwischen Art21 Abs4 und Art7 B‑VG sowie Art2 StGG aufzulösen seien.
Ferner stehe dem Gesetzgeber bei der Vordienstzeitenanrechnung ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, der vom verfassungs- und unionsrechtlichen Rahmen begrenzt werde und insbesondere von finanziellen und budgetären Erwägungen abhängig sei. Wie schon hinsichtlich der Zulässigkeit ausgeführt, habe der Landesgesetzgeber diesen durch die 32. K‑LVBG-Novelle ausschließlich zur Herstellung der Unionsrechtskonformität der Vordienstzeitenanrechnung nutzen wollen. Demnach sei eine zeitliche Beschränkung der Anrechnungen von einschlägigen Vordienstzeiten aus der Privatwirtschaft, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten geboten. Die Anrechnung gleichwertiger in der Privatwirtschaft im Inland ausgeübter Tätigkeiten solle hingegen vor dem Hintergrund von finanziellen Überlegungen begrenzt bleiben. Bei einer Vollanrechnung wäre nämlich ein jährlicher Mehraufwand von sieben Millionen Euro für die Landesverwaltung und 11,2 Millionen Euro für den Bereich der KABEG zu erwarten.
Die Kärntner Landesregierung beantrage daher die Zurückweisung des Antrages des Obersten Gerichtshofes und im Fall seiner Zulässigkeit die Abweisung. Für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen beantrage sie die Setzung einer Frist von zwölf Monaten für das Außerkrafttreten, um den Gesetzgeber in die Lage zu versetzen, eine verfassungskonforme Ersatzregelung zu schaffen und seine unionsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
1.1.1. Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
1.1.2. Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.1.3. Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011, 20.082/2016; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).
1.2. Die Kärntner Landesregierung äußert unter Verweis auf diese Rechtsprechung Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit des Hauptantrages sowie des ersten Eventualantrages, weil eine Aufhebung im Umfang dieser beiden Anträge jeweils zu einer Veränderung des Inhaltes der angefochtenen Vorschrift führen würde, die dem Gesetzgeber nicht zusinnbar sei. Ziel des Landesgesetzgebers sei es nämlich gewesen, durch die Wendung "außerhalb Österreichs" sowie die Z1 bis 3 des §41 Abs12 K‑LVBG 1994 die unbeschränkte Anrechnung aller "sonstiger Zeiten" iSd §41 Abs1 Z2 K‑LVBG 1994, in denen gleichwertige Tätigkeiten im Inland ausgeübt wurden, auszuschließen.
1.3. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts besteht ein Gebot zur umfassenden Anrechnung von in einem anderen als dem Herkunftsmitgliedstaat zurückgelegten und gleichwertigen Vordienstzeiten (vgl erstmals EuGH 30.9.2003, C‑224/01 , Köbler, Rz 74 sowie zuletzt EuGH 28.4.2022, C‑86/21 , Delia, Rz 26). Die diesbezügliche Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union knüpft dabei an das Bestehen von Regelungen an, die die umfassende Anrechnung von Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften vorsehen. Vor diesem Hintergrund besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Anrechnungsregelungen, die der Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage dienen, und jenen, die den Ausgangspunkt – mithin eine Bedingung – dieser unionsrechtlichen Anforderungen bilden. Der Hauptantrag sowie die ersten beiden Eventualanträge, die sich jeweils bloß auf (Teile des) §41 Abs12 und Abs13 K‑LVBG 1994 beziehen, die zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage erlassen worden sind (vgl ErläutRV BlgLT 32. GP, Zl 01‑VD‑LG‑370/2020‑320, 3), sind somit zu eng gefasst; die Anträge sind daher zurückzuweisen.
Als zulässig erweist sich – auch im Lichte der Bedenken des Obersten Gerichtshofes, die sich ausschließlich gegen die an den Ort der Tätigkeit anknüpfende Unterscheidung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten, nicht jedoch die Übergangsbestimmungen richten – aber der dritte, auf die Aufhebung des gesamten §41 K‑LVBG 1994 gerichtete Eventualantrag.
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der dritte Eventualantrag daher als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Der Oberste Gerichtshof hegt Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des §41 Abs12 K‑LVBG 1994 mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art7 B‑VG und Art2 StGG. Begründend führt er dazu aus, dass es bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß §41 K‑LVBG 1994 durch diese Bestimmung zu einer Begünstigung von "außerhalb Österreichs" ausgeübten, gleichwertigen Berufstätigkeiten in der Privatwirtschaft komme, weil diese – anders als solche in Österreich ausgeübten Tätigkeiten – zur Gänze als Vordienstzeiten anzurechnen seien. Durch diese Begünstigung komme es zumindest zu einer Benachteiligung von rein innerstaatlichen Sachverhalten gegenüber solchen mit Unionsbezug, von der Inländer besonders betroffen seien, oder (durch eine Erweiterung qua Anwendungsvorrang) sogar zu einer Diskriminierung nach dem Kriterium der Staatsbürgerschaft. Ein unionsrechtliches Gebot alleine biete allgemein keine sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche Behandlungen von rein innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Sachverhalten oder von Inländern und Unionsbürgern.
Anders als in jenen Fällen, die der Verfassungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 1. Juli 2022, G17/2022 und G59/2022, entschieden habe, sei auch Art21 Abs4 B‑VG, der eine Grundlage für die Bevorzugung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften gegenüber sonstigen Dienstverhältnissen biete, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Dadurch kämen zwar Vergleiche innerstaatlicher Sachverhalte mit unionsrechtlichen Sachverhalten unter dem Gesichtspunkt des Art7 B‑VG oder Art2 StGG nicht in Betracht, weil das Mobilitätsgebot des Art21 Abs4 B‑VG die Begünstigung des Wechsels zwischen Gebietskörperschaften erlaube. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall komme jedoch schon deshalb nicht in Frage, weil es hier nicht um die Anrechnung von Vordienstzeiten bei einer österreichischen Gebietskörperschaft, sondern um die Ungleichbehandlung innerhalb der Anrechnung von Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft gehe. Ferner sei diese Rechtsprechung zu Fällen ergangen, in denen sich die unterschiedliche Behandlung nicht aus dem nationalen Recht, sondern aus dem Anwendungsvorrang des (vom Verfassungsgerichtshof nicht überprüfbaren) Unionsrechts ergeben habe.
2.3. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
2.3.1. In §41 Abs1 K‑LVBG 1994 wird die Ermittlung des Vorrückungsstichtages geregelt und angeordnet, welche Zeiten dabei dem Tag der Anstellung voranzusetzen sind. Grundsätzlich zur Gänze sind gemäß §41 Abs1 Z1 K‑LVBG 1994 die in Abs2 leg cit angeführten Zeiten voranzusetzen; dabei handelt es sich zusammenfassend um bei inländischen Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, inländischen Schulen und vergleichbaren inländischen Einrichtungen zurückgelegte Zeiten, wobei §41 Abs2c K‑LVBG 1994 eine gänzliche Berücksichtigung solcher Zeiten auch bei Absolvierung im dort näher umschriebenen (europäischen) Ausland bzw bei Einrichtungen der Europäischen Union oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, denen Österreich angehört, gebietet.
2.3.2. §41 Abs1 Z2 K‑LVBG 1994 betrifft die Anrechnung "sonstiger Zeiten", die nach lita leg cit ebenfalls zur Gänze voranzustellen sind, wenn sie die Erfordernisse des §41 Abs3 K‑LVBG 1994 erfüllen; demnach können Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, vom Dienstgeber im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Landesdienstverhältnis nach dem ersten Satz oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Vertragsbedienstete nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.
Erfüllen "sonstige Zeiten" diese Erfordernisse des Abs3 leg cit nicht, sind sie nach §41 Abs1 Z2 litb K‑LVBG 1994 bis zu drei Jahren zur Gänze (sublitaa) und bis zu weiteren drei Jahren zur Hälfte anzurechnen (sublitbb).
2.3.3. Zudem sind nach §41 Abs12 K‑LVBG 1994 Zeiten nach Abs1 Z2 und Abs2 leg cit, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, ausgeübt worden sind.
2.4. Zur Rechtslage ist zunächst festzuhalten, dass der mit der 32. K‑LVBG-Novelle geschaffene §41 Abs12 K‑LVBG 1994 nicht nur "sonstige Zeiten" erfasst, sondern auf Grund der Bezugnahme auf Abs2 leg cit auch Zeiten iSd §41 Abs1 Z1 K‑LVBG 1994, also solche, die bei Gebietskörperschaften und vergleichbaren Einrichtungen zurückgelegt wurden. Inhaltliche Änderungen hat die 32. K‑LVBG-Novelle allerdings nur im Hinblick auf die "sonstigen Zeiten" iSd §41 Abs1 Z2 litb K‑LVBG 1994 gebracht, weil alle anderen davon erfassten Zeiten (auch schon vor der Novelle) bereits auf Grund von §41 Abs1 K‑LVBG 1994 (jedenfalls) zur Gänze voranzustellen waren. Aus der Betonung der unionsrechtlichen Anforderungen, denen dadurch Rechnung getragen werden sollte (ErläutRV BlgLT 32. GP, Zl 01‑VD-LG-370/2020-320, 3), ist sohin zu schließen, dass der Kärntner Landesgesetzgeber es für nicht möglich erachtete, die Anrechnung der "sonstigen Zeiten" bereits auf Grundlage des §41 Abs1 Z2 iVm Abs3 K‑LVBG 1994 in einer dem Unionsrecht (in allen Aspekten) entsprechenden Weise vorzunehmen. Dementsprechend ist der zentrale Regelungsinhalt des §41 Abs12 K‑LVBG 1994 also darin zu sehen, dass unter den dort genannten Voraussetzungen auch "sonstige Zeiten" iSd Abs1 Z2 litb leg cit zur Gänze voranzustellen sind. Voraussetzung für diese Anrechnung ist unter anderem, dass die Tätigkeit außerhalb Österreich ausgeübt wurde. Derartige in Österreich ausgeübte Tätigkeiten können daher nach wie vor nur gemäß §41 Abs1 Z2 litb K‑LVBG 1994 in einem Maximalausmaß von drei Jahren zur Gänze und weiteren drei Jahren zur Hälfte vorangestellt werden. Nicht übersehen werden darf, dass es sich dabei aber nur um jene "sonstigen Zeiten" handelt, die nicht gemäß §41 Abs3 K‑LVBG 1994 von besonderer Bedeutung – und daran geknüpft im öffentlichen Interesse zur Gänze voranzustellen – sind.
2.5. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 2022, G17/2022, die Prüfung einer Schlechterstellung innerstaatlicher Sachverhalte bei der Anrechnung von Dienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages eines Vertragsbediensteten gegenüber unionsrechtlichen Sachverhalten anhand des Gleichheitsgrundsatzes nach Art7 B‑VG und Art2 StGG unter Hinweis auf Art21 Abs4 B‑VG für ausgeschlossen erachtet (vgl auch VfGH 1.7.2022, G59/2022). Mit Art21 Abs4 B‑VG wurde nämlich eine besondere verfassungsrechtliche Grundlage (und insofern eine lex specialis zu Art7 B‑VG bzw Art2 StGG) für eine Bevorzugung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften gegenüber Dienstzeiten bei anderen Einrichtungen geschaffen. Art21 Abs4 B‑VG gebietet nämlich (nur) im Hinblick auf Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften, diese bei einer Anrechnung unbeschränkt zu berücksichtigen, wenn die anrechnende Gebietskörperschaft auch die bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten unbeschränkt anrechnet (so bereits VfSlg 18.636/2008). Eine unterschiedslose Anrechnung von Dienstzeiten, die bei anderen Einrichtungen zurückgelegt wurden, ist hingegen gerade nicht geboten.
Erst dieses Gebot bildet den Anknüpfungspunkt für die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl ausdrücklich zum damals noch geltenden Homogenitätsprinzip EuGH 30.11.2000, C‑195/98 , Österreichischer Gewerkschaftsbund, Rz 46), der eine demgegenüber beschränkte Anrechnung von gleichwertigen Dienstzeiten bei anderen Einrichtungen als unzulässige Diskriminierung bzw Beschränkung erachtet (vgl auch EuGH 5.12.2013, C‑514/12 , SALK; 10.10.2019, C‑703/17 , Krah/Universität Wien). Das Unionsrecht enthält – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl über die bereits zitierten Entscheidungen hinaus zu vergleichbaren Konstellationen in anderen Mitgliedstaaten etwa EuGH 23.4.2020, C‑710/18 , WN/Land Niedersachsen; Delia) – sohin keine eigenständige Verpflichtung zur Anrechnung von Dienstzeiten, es steht innerhalb seines Anwendungsbereiches aber diskriminierenden bzw die Freizügigkeit einschränkenden Unterscheidungen entgegen, wenn der Gesetzgeber eine Anrechnung (zumindest einzelner) Dienstzeiten vorsieht. Davon erfasst sind aber nur solche Zeiten, in denen als gleichwertig einzuordnende – nicht jedoch lediglich nützliche – Tätigkeiten ausgeübt wurden (vgl dazu umfassend EuGH, Krah/Universität Wien, Rz 43 ff.).
2.6. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass diese unionsrechtliche Entwicklung im innerstaatlichen Bereich keine Änderung des Regelungsgehaltes des Art21 Abs4 B‑VG und insbesondere der Spezialität dieser Bestimmung gegenüber Art7 B‑VG und Art2 StGG bewirken konnte. Die unterschiedliche Gewichtung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften und solchen bei anderen Einrichtungen ist daher hinsichtlich innerstaatlicher – also außerhalb des Anwendungsbereiches des Unionsrechts gelegener – Sachverhalte und damit unabhängig davon, ob im Anwendungsbereich des Unionsrechts eine vollständige Gleichbehandlung dieser Zeiten geboten wäre, nach wie vor in Art21 Abs4 B‑VG angelegt (vgl VfGH 1.7.2022, G17/2022; 1.7.2022, G59/2022).
2.7. §41 Abs12 K‑LVBG 1994 unterscheidet nicht zwischen Dienstzeiten bei einer Gebietskörperschaft und solchen, die bei anderen Einrichtungen zurückgelegt wurden, sondern innerhalb der zuletzt Genannten in Abhängigkeit vom Ort der Ausübung dieser Tätigkeit. Wie auch der Oberste Gerichtshof ausführt, kommt Art21 Abs4 B‑VG demnach keine unmittelbare Relevanz zu. Vielmehr ist die in §41 Abs12 K‑LVBG 1994 vorgenommene Differenzierung anhand des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art7 B‑VG und Art2 StGG zu prüfen.
2.7.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber (EU‑)Ausländern am Gleichheitsgrundsatz zu messen und bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl VfSlg 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997, 17.150/2004, 18.226/2007, 20.335/2019, 20.506/2021; VfGH 1.7.2022, G17/2022); zudem sind auch Diskriminierungen, die nicht am Kriterium der Staatsbürgerschaft anknüpfen, sondern solche, in denen rein innerstaatliche Sachverhalte im Verhältnis zu Sachverhalten mit Unionsbezug benachteiligt werden, zu berücksichtigen, weil österreichische Staatsbürger davon meistens besonders betroffen sind (vgl VfSlg 17.150/2004, 20.506/2021 mwN).
Im Allgemeinen lässt es der Gleichheitsgrundsatz – auch im Lichte der "doppelten Bindung" des Gesetzgebers – nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung unionsrechtlich geboten ist, als alleinige sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und (sonstigen) Unionsbürgern durch eine nationale Bestimmung heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht (vgl VfSlg 19.529/2011, 20.335/2019, 20.506/2021).
2.7.2. Die in §41 Abs12 K‑LVBG 1994 verankerte Begünstigung "sonstiger Zeiten" ausschließlich im Fall einer (gleichwertigen) Tätigkeitsausübung außerhalb Österreichs knüpft nicht unmittelbar an die Staatsangehörigkeit an. Auch österreichische Staatsbürger genießen diesen Vorteil, wenn sie (in Ausübung ihres Rechtes auf Freizügigkeit) in von Z1 bis 3 leg cit erfassten Gebieten außerhalb Österreichs tätig waren. Gleichzeitig werden derartige Tätigkeiten im Fall ihrer Ausübung in Österreich unabhängig davon, ob die betroffene Person die Staatsangehörigkeit Österreichs oder eines (anderen) Mitgliedstaates der EU bzw des EWR besitzt, lediglich nach den allgemeinen Regeln gemäß §41 Abs1 Z2 K‑LVBG 1994 bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages angerechnet. Der Verfassungsgerichtshof verkennt gleichwohl nicht, dass davon aber wohl österreichische Staatsbürger besonders häufig betroffen sind, weil sie eher über solche Zeiten im Inland verfügen werden als sonstige Unionsbürger.
2.7.3. Bei der Beurteilung der Sachlichkeit dieser Unterscheidung sind die – in Punkt 2.5. und 2.6. bereits dargelegten – Grundgedanken des in Art21 Abs4 B‑VG (auch verfassungsrechtlich) grundgelegten Systems der Anrechnung von Vordienstzeiten zu beachten. Unterschiede bei der Anrechnung von Zeiten, die in einem Dienstverhältnis zu einer (inländischen) Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, und "sonstigen Zeiten" sind in diesem System – mit Blick auf die Eigenarten des öffentlichen Dienstes sowie vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst‑, Besoldungs- und Pensionsrechtes der öffentlich Bediensteten eingeräumten, verhältnismäßig weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes (vgl dazu etwa VfSlg 16.176/2001 mwN) – verfassungsrechtlich zulässig. Unter Berücksichtigung des Zieles, dadurch die Möglichkeit des Wechsels bzw der Mobilität zwischen dem Dienst beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden jederzeit zu wahren bzw zu erhöhen (vgl VfSlg 19.110/2010; VfGH 1.7.2022, G17/2022; 1.7.2022, G59/2022), kann die bevorzugte Anrechnung von Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften zudem als sachliches Instrument zur Attraktivierung der Tätigkeit bei Gebietskörperschaften angesehen werden.
Das Unionsrecht verlangt in seinem Anwendungsbereich zwar Ausnahmen von diesem verfassungsrechtlich grundgelegten und sachlich begründeten System, indem es punktuell im Interesse der Freizügigkeit eine unterschiedslose Berücksichtigung gleichwertiger "sonstiger" Dienstzeiten gebietet, auch wenn diese bei anderen Einrichtungen als Gebietskörperschaften geleistet wurden. Auf Grund der im Gesetz dargelegten Gründe für das – formalisierte und damit besonders gut nachvollziehbare – System der Anrechnung von Vordienstzeiten ist es allerdings nach wie vor als sachlich gerechtfertigt anzusehen, die vom Anwendungsbereich des Rechtes der Union nicht erfassten Sachverhalte (weiterhin) anders zu behandeln als die Vordienstzeiten bei einer Gebietskörperschaft, auch wenn damit eine unterschiedliche Behandlung von "sonstigen Zeiten" – in Abhängigkeit davon, ob es sich um einen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Sachverhalt handelt oder nicht – einhergeht (vgl bereits VfGH 1.7.2022, G17/2022; 1.7.2022, G59/2022 dahingehend, dass die unionsrechtliche Entwicklung den Regelungsgehalt von Art21 Abs4 B‑VG nicht ändert).
2.7.4. Wie die Kärntner Landesregierung ausführt, verfolgt §41 Abs12 iVm Abs13 K‑LVBG 1994 das Ziel, die Unionsrechtskonformität der nationalen Rechtslage herzustellen. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass im Inland ausgeübte Berufstätigkeiten in der Privatwirtschaft nicht vollumfänglich angerechnet werden sollen, weil die unionsrechtliche Freizügigkeit diese nicht erfasse (vgl ErläutRV BlgLT 32. GP, Zl 01-VD-LG-370/2020-320, 3).
Durch die Wortfolge "außerhalb Österreichs" werden im Inland ausgeübte Tätigkeiten von der gänzlichen Anrechnung nach §41 Abs12 K‑LVBG 1994 ausgeschlossen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union, wonach eine bloß teilweise Anrechnung von "in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten [gleichwertigen] Vordienstzeiten" (vgl EuGH, Krah/Universität Wien, Rz 62) eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit darstellt, vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass diese Regelung ungeeignet wäre, die vom Anwendungsbereich des Unionsrechts erfassten Sachverhalte von jenen abzugrenzen, auf die das Unionsrecht keine Anwendung findet.
2.7.5. Ungeachtet dessen, ob §41 Abs12 K‑LVBG 1994 alle in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallenden Sachverhalte erfasst oder allenfalls in Einzelfällen der Anwendungsvorrang zur Herstellung einer unionsrechtskonformen Rechtslage zur Anwendung zu kommen hat, steht für den Verfassungsgerichtshof außer Zweifel, dass die darin enthaltene Begünstigung nur Fälle betrifft, die vom Unionsrecht erfasst sind. Schließlich hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits ausgesprochen, dass eine bloß teilweise Anrechnung von "in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten [gleichwertigen] Vordienstzeiten" (vgl EuGH, Krah/Universität Wien, Rz 62) eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit gemäß Art45 AEUV darstellt.
2.8. Die in §41 Abs12 K‑LVBG 1994 geschaffene Unterscheidung dient insofern dem Zweck, die vom Anwendungsbereich des Unionsrechts erfassten Sachverhalte von jenen abzugrenzen, die nicht in den Anwendungsbereich fallen. Bedenken im Hinblick auf die gleichheitsrechtlichen Anforderungen gemäß Art7 B‑VG und Art2 StGG begegnet diese Differenzierung – wie oben dargelegt – nicht, weil dadurch lediglich die der österreichischen Rechtsordnung insgesamt immanente und sachlich begründete Unterscheidung von Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften gegenüber Dienstzeiten bei anderen Einrichtungen – unter Berücksichtigung des Rechtes der Union – beibehalten wird.
2.9. Der Oberste Gerichtshof geht in seinem Antrag davon aus, dass dennoch Art20 GRC und das daraus erwachsende Sachlichkeitsgebot zur Anwendung komme. Mit diesem sei die Benachteiligung von Arbeitnehmern im Inland gegenüber jenen im Ausland nicht vereinbar, weil die unionsrechtliche Umsetzungsverpflichtung keine Rechtfertigung hiefür biete und der unionsrechtliche Anwendungsvorrang auch gegenüber Art21 Abs4 B‑VG greife.
Art20 GRC kann auf Grund der mit VfSlg 19.632/2012 beginnenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Anwendungsbereich der GRC gemäß Art144 B‑VG als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht geltend gemacht werden und bildet einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B‑VG (vgl etwa VfSlg 19.865/2014, 19.892/2014, 19.955/2015, 20.088/2016). Da §41 Abs12 K‑LVBG 1994 jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeit des innerstaatlichen Gesetzgebers ergangen ist, hat der Verfassungsgerichtshof diese Regelungen selbst und am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art2 StGG bzw Art7 B‑VG zu beurteilen (VfSlg 20.000/2015, 20.289/2018, 20.386/2020).
V. Ergebnis
1. Die vom Obersten Gerichtshof erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen.
2. Hinsichtlich des Hauptantrages und der ersten beiden Eventualanträge ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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