VfGH G88/2021 ua, V120/2021 ua

VfGHG88/2021 ua, V120/2021 ua7.10.2021

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung diverser gesetzlicher und verordnungsrechtlicher Bestimmungen betreffend – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vergebenen – Förderungen von Unternehmen zur besseren Bewältigung der COVID-19-Pandemie; Anrufung der ordentlichen Gerichte zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen trotz Anfalls von Prozesskosten notwendig

Normen

B-VG Art17
B-VG Art89 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
JN §1
BG zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA) §3 Abs3
COVID-19-WohlverhaltensG §3
Fixkostenzuschussrichtlinie
Lockdown-Umsatzersatzrichtlinie
UmsatzausfallbonusV
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:G88.2021

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

1. Mit den zu G88/2021 ua, G118/2021 ua, G162/2021 ua und G192/2021 ua protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG gestützten Anträgen begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"a. die Wortfolge 'und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein' in Punkt 3.1.3. FKZRL (BGBI II 225/2020 idF BGBI II 72/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

b. Punkt 3.1.6. FKZRL II (BGBI II 497/2020 idF BGBI II 73/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

c. Punkt 3.1.7. Lockdown-UmsatzersatzRL (Nov) (BGBI II 503/2020 idF BGBI II 565/2020) als verfassungswidrig aufheben;

d. Punkt 3.1.7. Lockdown-UmsatzersatzRL (Dez) (BGBI II 567/2020 idF BGBI II 608/2020) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

e. §3 Z4 WohlverhaltensG (BGBl I 11/2021) als verfassungswidrig aufheben."

2. Mit dem zu G96/2021 ua protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"a. die Wortfolge 'und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein' in Punkt 3.1.3. FKZRL (BGBI II 225/2020 idF BGBI II 72/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

b. Punkt 3.1.6. FKZRL II (BGBI II 497/2020 idF BGBI II 73/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

c. Punkt 3.1.7. Lockdown-UmsatzersatzRL (Dez) (BGBI II 567/2020 idF BGBI II 608/2020) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

d. §3 Z4 WohlverhaltensG (BGBI I 11/2021) als verfassungswidrig aufheben."

3. Mit dem zu G144/2021 ua protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge

"a. Punkt 3.1.6. FKZRL II (BGBI II 497/2020 idF BGBI II 73/2021) als gesetz- bzw verfassungswidrig aufheben;

b. §3 Z4 WohlverhaltensG (BGBI I 11/2021) als verfassungswidrig aufheben."

4. Mit dem zu V133‑134/2021 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge

"a) in Punkt 3.1.3 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 225/2020 idF BGBl II Nr 503/2020, die Wendung 'und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein', und

b) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO BGBI II Nr 503/2020 idF BGBI II Nr 565/2020, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt', sowie in eventu auch

c) in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 497/2020 idF BGBl II Nr 73/2021 die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt',

als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben.

In eventu wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge

a) in Punkt 3.1.3 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 225/2020 idF BGBl II Nr 503/2020, die Wendung 'und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein', oder

b) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 503/2020 idF BGBl II Nr 565/2020 die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt', oder

c) in Punkt 3.1.6 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 497/2020 idF BGBl II Nr 73/2021 die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt',

 

als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben."

5. Mit dem zu V149/2021 und V151/2021 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge

"1.) die Richtlinien 3.1.7 des Bundesministers für Finanzen im Anhang der aktuellen Fassung der Verordnung BGBl II 608/2020 betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

2.) [Die] Richtlinien 3.1.6 des Bundesministers für Finanzen im Anhang der aktuellen Fassung der Verordnung BGBl II 73/2021 betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Gänze wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben."

6. Mit dem zu V205/2021 und V221/2021 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge

"a) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II Nr 567/2020 idF BGBl II Nr 608/2020, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Lockdown‑Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt', sowie

b) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II Nr 74/2021 idF BGBl II Nr 163/2021, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt',

als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben.

[…] In eventu wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge

Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 567/2020 idF BGBl II Nr 608/2020, sowie

Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 74/2021 idF BGBl II Nr 163/2021, jeweils zur Gänze als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben.

[…] In eventu wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge

a) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl II Nr 567/2020 idF BGBl II Nr 608/2020 die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt', oder

b) in Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO Ausfallsbonus, BGBl II Nr 74/2021 idF BGBl II Nr 163/2021, die Wendung 'über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein […]; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt',

als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben.

 

[…] In eventu wird beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge

Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 567/2020 idF BGBl II Nr 608/2020, oder

Punkt 3.1.7 des Anhanges zur VO BGBl II Nr 74/2021 idF BGBl II Nr 163/2021, und zwar jeweils zur Gänze, als verfassungswidrig (gesetzwidrig) aufheben."

7. Mit dem zu V211/2021 protokollierten, auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge Pkt. 3.1.3 der Richtlinien des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II Nr 225/2020, als gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID‑19‑Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden (WohlverhaltensG), BGBl I 11/2021, lautet:

"Steuerliches Wohlverhalten

§3. Ein Unternehmen hat sich steuerlich wohlverhalten, wenn

1. beim Unternehmen in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des §22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, vorliegt, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100 000 Euro im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat;

2. das Unternehmen in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als 100 000 Euro vom Abzugsverbot des §12 Abs1 Z10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl Nr 401/1988, oder von den Bestimmungen des §10a KStG 1988 (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen ist; steuerliches Wohlverhalten liegt ebenfalls vor, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des §12 Abs1 Z10 KStG 1988 oder des §10a KStG 1988 offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht 500 000 Euro übersteigt;

3. das Unternehmen keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist hat, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. Dezember 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr nicht überwiegend Passiveinkünfte im Sinne des §10a Abs2 KStG 1988 erzielt. Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte im Sinne des §10a Abs2 KStG 1988 heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht;

4. über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden ist; steuerliches Wohlverhalten liegt jedoch, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt."

2. §3b des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes – ABBAG‑Gesetz), BGBl I 51/2014, idF BGBl I 23/2020 lautet:

"Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen

§3b. (1) Finanzielle Maßnahmen gemäß §2 Abs2 Z7 dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

(2) Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben:

1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,

2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,

3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,

4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,

5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss quartalsweise einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gem. §3b Abs1, die zu Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS‑CoV‑2 (COVID‑19) geboten sind, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen."

3. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) – (Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [COFAG]), BGBl II 225/2020, lautet:

"Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten

§1. Die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH ('COFAG'), die der Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS‑CoV‑2 dienen, haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

§2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft."

3.1. Pkt. 3.1.3 des Anhangs der Richtlinien über Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) lautet:

"3 Begünstigte Unternehmen

3.1 Fixkostenzuschüsse nach diesen Richtlinien dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

[…]

3.1.3 das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des §12 Abs1 Z10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl Nr 401/1988 (KStG 1988), betroffen gewesen sein (keine aggressive Steuerplanung) und über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein;

[…]"

4. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) – (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 – Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [COFAG]), BGBl II 497/2020, lautet:

"Gewährung des Fixkostenzuschusses 800.000

§1. Die Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800.000) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des COVID‑19-Ausbruchs durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

§2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft."

4.1. Pkt. 3.1.6. des Anhangs den Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG):

"3 Begünstigte Unternehmen

3.1 Ein FKZ 800.000 darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

[…]

3.1.6 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt;

[…]"

5. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown‑Umsatzersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) – (VO Lockdown-Umsatzersatz – Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [COFAG]), BGBl II 503/2020, idF BGBl II 565/2020 lautet:

"Gewährung eines Umsatzersatzes an von der Verordnung des Bundesministers

für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere

Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID‑19 getroffen werden

(COVID‑19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID‑19‑SchuMaV), BGBl II

Nr 463/2020 oder von der Verordnung des Bundesministers für Soziales,

Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere

Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden

(COVID‑19-Notmaßnahmenverordnung – COVID‑19‑NotMV), BGBl II

Nr 479/2020, direkt betroffene Unternehmen (Lockdown-Umsatzersatz)

§1. Die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

§2. Diese Verordnung samt Anhang 1 und Anhang 2 tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft."

5.1. Pkt. 3.1.7 des Anhangs zur VO Lockdown-Umsatzersatz:

"3 Begünstigte Unternehmen

3.1 Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen ge-währt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

[…]

3.1.7 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.

[…]"

6. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown‑Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 567/2020, idF BGBl II 608/2020 lautet:

"Gewährung eines Umsatzersatzes an von Einschränkungen gemäß den folgenden Verordnungen direkt betroffene Unternehmen:

1. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID‑19 getroffen werden (2. COVID‑19-Schutzmaßnahmenverordnung – 2. COVID‑19‑SchuMaV), BGBl II Nr 544/2020;

2. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID‑19 getroffen werden (3. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung – 3. COVID‑19‑SchuMaV), BGBl II Nr 566/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 598/2020;

3. Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID‑19 getroffen werden (2. COVID‑19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID‑19‑NotMV), BGBl II Nr 598/2020.

§1. Die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

§2. Diese Verordnung samt Anhang 1 und 2 tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft."

6.1. Pkt. 3.1.7 des Anhangs der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz lautet:

"3 Begünstigte Unternehmen

3.1 Ein Lockdown-Umsatzersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen im Betrachtungszeitraum gemäß Punkt 4.1 und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

[…]

3.1.7 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Lockdown-Umsatzersatz darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.

[…]"

7. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG‑Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II 74/2021, idF BGBl II 163/2021 lautet:

"Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen

Umsatzausfall

§1. Die Gewährung eines Ausfallsbonus durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

§2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft."

7.1. Pkt. 3.1.7 des Anhangs VO Ausfallsbonus lautet:

"3 Begünstigte Unternehmen

3.1 Ein Ausfallsbonus darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

[…]

3.1.7 über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein Ausfallsbonus darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von EUR 10.000 nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.

[…]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragsteller betreiben Dienstleistungs- und Handelsunternehmen. In den vergangenen fünf Jahren wurden über die Antragsteller rechtskräftige Finanzstrafen bzw entsprechende Verbandsgeldbußen auf Grund vorsätzlicher Finanzstraftaten verhängt. Diese Verurteilungen, die zT auch die Geschäftsführer der antragstellenden Unternehmen betreffen, führten zum Ausschluss der Antragsteller von der Gewährung von Zuschüssen zu ihren Fixkosten gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten und den Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) und eines Umsatzersatzes gemäß der VO Lockdown‑Umsatzersatz und der 3. VO Lockdown‑Umsatzersatz sowie von der Gewährung eines Ausfallsbonus nach der VO Ausfallsbonus.

2. Die Antragsteller bringen auf das Wesentliche zusammengefasst zu ihrer Antragslegitimation Folgendes vor:

2.1. Die Antragsteller seien durch die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar in ihren Rechten betroffen, weil sie auf Grund der mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 verbundenen Beschränkungen Verdienstausfälle erlitten hätten. Die angefochtenen Bestimmungen hätten zum Ziel, diese Folgen auszugleichen, die Antragsteller seien jedoch auf Grund in der Vergangenheit erfolgten finanzstrafrechtlichen Verurteilungen von der Gewährung dieser Förderungen ausgeschlossen.

2.2. Zur Frage, ob den Antragstellern ein anderer zumutbarer Weg offenstehe, die Frage der Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 und Art140 B‑VG heranzutragen, bringen die Antragsteller Folgendes vor:

2.2.1. Die Antragsteller der zu V133‑134/2021, V205/2021 und V221/2021 protokollierten Verfahren gehen zunächst davon aus, dass kein Rechtsanspruch auf die Förderungen bestehe und deshalb kein gerichtlich einklagbarer Rechtsanspruch gegeben sei. Es sei zudem zu beachten, dass sich die Kosten eines zivilgerichtlichen Verfahrens auf Grund der Höhe der entgangenen Förderungen auf € 25.000,– beliefen. Vor dem Hintergrund, dass kein gerichtlich einklagbarer Anspruch bestehe, könne den Antragstellern die Übernahme eines solchen Kostenrisikos nicht zugemutet werden.

2.2.2. In den Anträgen zu G88/2021 ua, G96/2021 ua, G118/2021 ua, G144/2021 ua, G162/2021 ua und G192/2021 ua führen die Antragsteller aus, dass es nicht zumutbar sei, die Dauer eines Zivilverfahrens abzuwarten. Die durchschnittliche Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens betrage sechs bis neun Monate. Die Antragsteller müssten bereits seit mehr als als einem Jahr gravierende Umsatzeinbußen hinnehmen, ihre finanziellen Rücklagen seien aufgebraucht und sie würden keine finanziellen Überbrückungshilfen erhalten, während gleichzeitig die Fixkosten für den Betrieb der Antragsteller weiterliefen. So müssten die Antragsteller allenfalls erfahrene Mitarbeiter kündigen, die sie zu einem späteren Zeitpunkt oft nicht wiedereinstellen könnten. Auch im Verhältnis zu Mitbewerbern, die schon Förderungen erhalten hätten, erlitten die Antragsteller wesentliche Nachteile. Im Extremfall bedrohe jeder weitere Monat ohne entsprechende Förderungen die Antragsteller in ihrer Existenz. Damit würden zwischenzeitig Tatsachen geschaffen werden, die auch nach Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht umkehrbar wären. In diesem Zusammenhang habe der Verfassungsgerichtshof bereits festgehalten, dass es in einer derart "spezifischen Situation […] einem Antragsteller – betrachtet man den Zeitfaktor – nicht zumutbar ist, die Verzögerung, die [hier] mit dem [zivilgerichtlichen Klagsweg] verbunden ist, auf sich zu nehmen […] (VfSlg 9823/1983, 15.098/1998)".

2.2.3. In den Anträgen zu G88/2021 ua, G96/2021 ua, G118/2021 ua, G144/2021 ua, G162/2021 ua und G192/2021 ua bringen die Antragsteller weiters vor, dass eine – auch wenn nur vorübergehende – (Vor‑)Finanzierung der Prozesskosten unzumutbar sei. Der Verfassungsgerichtshof gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Individualanträgen die wirtschaftlichen Umstände des Antragstellers sehr wohl beachtlich seien. So könne nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes in seiner Entscheidung VfSlg 14.944/1994 einem Bauwerber nicht zugemutet werden, nur zum Zwecke der Bekämpfung eines Gesetzes oder einer Verordnung die Kosten für die Ausarbeitung von umfangreichen Bauplänen auf sich zu nehmen. Bei der Zumutbarkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges komme es für die Beurteilung auch auf die Kosten des Gerichtsverfahrens an. Diese Ansicht stützen die Antragsteller auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 10.445/1985 und 11.551/1985. Insbesondere angesichts der wirtschaftlich ohnehin schon belasteten Situation könne den Antragstellern die Bereitstellung von Verfahrenskosten iHv € 30.000,– nicht zugemutet werden, dies auch deshalb, weil nicht absehbar sei, wann die Betriebe der Antragsteller wieder aufgesperrt werden dürften bzw mit welchen weiteren Beschränkungen selbst im Fall von Lockerungen gerechnet werden müsste.

2.2.4. Im Antrag zu V211/2021 wird zudem ausgeführt, dass die Klagserhebung aussichtslos sei und der Antragstellerin deshalb nicht zugemutet werden könne, den Klagsweg zu beschreiten.

2.2.5. Im Antrag zu V149/2021 und V151/2021 finden sich keine Ausführungen zur Frage, ob der Antragstellerin ein anderer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht.

2.3. Die Antragsteller legen ihre Bedenken zusammengefasst wie folgt dar:

Der Ausschluss von Förderungen wegen rechtskräftiger Verurteilungen auf Grund einer vorsätzlichen Finanzstraftat verstoße wegen der unsachlichen Differenzierung zu grob fahrlässigen Delikten, des unsachlichen Anknüpfungszeitpunktes der Verurteilung sowie des Fehlens einer Ausnahmemöglichkeit gegen Art7 B‑VG und Art5 StGG. Zudem stehe der Ausschluss in keinem Zusammenhang mit den vom Gesetzgeber im ABBAG‑Gesetz verfolgten Zielsetzungen. In den Anträgen zu V133‑134/2021, V149/2021 und V151/2021, V205/2021 und V221/2021 sowie V211/2021 wird zudem vorgebracht, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen würden.

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in welcher sie zusammengefasst Folgendes ausführt:

3.1. Die Anträge seien unzulässig, weil den Antragstellern ein zumutbarer Weg über die Zivilgerichte offenstehe. Die Antragsteller hätten keine außergewöhnlichen Gründe dargelegt, welche gegen eine Zumutbarkeit der Einleitung eines Zivilprozesses sprächen. So sei die von den Antragstellern angenommene Verfahrensdauer von sechs bis neun Monaten nicht als ungewöhnlich lang zu qualifizieren (VfSlg 18.777/2009). Einwänden zur Höhe der Kosten des Gerichtsverfahrens sei der Verfassungsgerichtshof bisher zurückhaltend begegnet. Auch die wirtschaftlich angespannte Situation auf Grund der COVID‑19-Pandemie vermöge die Unzumutbarkeit eines anderen Weges nicht zu begründen. So habe der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt, dass ein grundsätzliches Abstellen auf das Prozessrisiko und die damit verbundenen Kosten zur Folge hätte, dass die in Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG enthaltene Einschränkung "sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung […] für diese Person wirksam geworden ist" ihren hauptsächlichen Anwendungsbereich verlöre (vgl VfSlg 14.310/1955, 10.785/1986, 11.015/1986). Vor diesem Hintergrund gibt die Bundesregierung auch zu bedenken, dass es bei einer Beachtung der finanziellen Situation des Antragstellers im Handlungsspielraum des Antragstellers liege, auf die Zulässigkeitsprüfung Einfluss zu nehmen. Dies widerspreche dem Grundsatz der Verhinderung einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes. Aus diesen Gründen seien die Anträge als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. In der Sache führt die Bundesregierung aus, dass dem Gesetzgeber bei staatlichen Beihilfen sowie bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und der daran anknüpfenden, gewährten Maßnahmen ein weiter Spielraum zukomme. Bei den vom Gesetz- und Verordnungsgeber getroffenen Maßnahmen, welche an das steuerliche Wohlverhalten knüpfen, sei nicht erkennbar, dass sich der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt. Auch die Bedenken gegen das Doppelbestrafungsverbot seien nicht zutreffend: Der Förderungsausschluss weise keinen repressiven Charakter auf und entspreche damit nicht dem Kriterium einer Strafe.

4. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Äußerung in Bezug auf die angefochtenen Verordnungsbestimmungen erstattet:

4.1. Die Individualanträge seien unzulässig, weil den Antragstellern ein zumutbarer anderer Weg zur Verfügung stehe, um die Frage der Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Vergabe von Förderungen des Bundes auf Grund der COVID‑19-Pandemie erfolge im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Streitigkeiten in Bezug auf diese Förderungen seien demnach im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens zu klären. In diesem Verfahren stünde es den Antragstellern offen, die Anrufung des Verfassungsgerichthofes durch das Gericht anzuregen bzw aus Anlass eines gegen die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung erhobenen Rechtsmittels im Wege eines Parteiantrages die Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Einwände zur Höhe der Kosten eines Gerichtsverfahrens sowie zum Prozessrisiko seien nur in außergewöhnlichen Fällen zu beachten.

4.2. In der Sache führt der Bundesminister für Finanzen – wie die Bundesregierung – aus, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber bei staatlichen Beihilfen ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme und die angefochtenen Bestimmungen diese Grenzen nicht überschreiten würden. Der Ausschluss von Förderungen stelle auch keine Strafe iSd Art7 Abs1 Satz 2 EMRK dar, weshalb das Vorbringen der Antragsteller, dass es zu einer Doppelbestrafung komme, nicht zutreffe.

IV. Zulässigkeit

1. Die – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Anträge sind unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

3. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

4. Die Antragsteller der zu V133‑134/2021, V205/2021 und V221/2021 protokollierten Verfahren bringen vor, dass gemäß §3b Abs2 ABBAG‑Gesetz kein Rechtsanspruch auf die Gewährung finanzieller Maßnahmen bestehe, weshalb ein gerichtlich einklagbarer Anspruch nicht gegeben sei. Den Antragstellern stünde somit kein anderer Weg offen, um die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungen geltend zu machen. Diese Rechtsansicht vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu teilen:

4.1. Bei den nach den angefochtenen Bestimmungen gewährten Förderungen handelt es sich um Unterstützungs- und Förderungsmaßnahmen, welche der Gesetzgeber im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (Art17 B‑VG) bereitgestellt hat (VfSlg 20.397/2020, S 709).

4.2. §3b Abs2 ABBAG‑Gesetz sieht vor, dass auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen kein Rechtsanspruch besteht. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte (vgl etwa OGH 23.12.2014, 1 Ob 218/14m; 24.2.2003, 1 Ob 272/02k) folgt, dass Betroffene bei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachten Leistungen einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden (VfSlg 20.397/2020, S 713). Da bekanntermaßen in zahlreichen Fällen Förderungen nach den angefochtenen Bestimmungen gewährt wurden, können sich (auch) die Antragsteller auf die Fiskalgeltung der Grundrechte in diesem Zusammenhang berufen.

4.3. Es handelt sich demnach bei den nach den angefochtenen Bestimmungen gewährten Förderungen um bürgerliche Rechtssachen iSd §1 JN, welche in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen. Das Vorbringen der Antragsteller der zu V133‑134/2021, V205/2021 und V221/2021 protokollierten Verfahren zu §3b Abs2 ABBAG‑Gesetz vermag die Zulässigkeit der Anträge sohin nicht zu begründen (siehe auch VfSlg 18.231/2007).

5. In den übrigen Anträgen, aber auch in den zu V133‑134/2021, V205/2021 und V221/2021 protokollierten Anträgen, führen die Antragsteller aus, dass die Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens nicht zumutbar sei:

5.1. Die Antragsteller führen aus, dass es für sie unzumutbar wäre, die mit sechs bis neun Monaten angenommene durchschnittliche Verfahrensdauer des erstinstanzlichen Verfahrens abzuwarten, da jeder Monat des Zuwartens finanzielle Schäden bedeute, die selbst bei Auszahlung von Förderungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vollständig wiedergutzumachen wären. So müssten die Antragsteller "allenfalls" erfahrene, gut eingearbeitete Mitarbeiter kündigen und könnten sie diese bei Wiederaufnahme des Betriebes nicht mehr wiedereinstellen, wenn diese bereits anderweitige Arbeitsstellen gefunden hätten. Im Extremfall, wenn die Antragsteller nicht den Betrieb wieder "'hochfahren' und entsprechende Einnahmen lukrieren" könnten, wären die Unternehmen "sogar in [ihrer] Existenz bedroht". In Anbetracht der wirtschaftlich schon belasteten Situation wäre es auch nicht zumutbar, die in einem anzustrengenden Zivilverfahren anfallenden Kosten (vorab) zu finanzieren.

5.2. Im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens behaupten die Antragsteller unter Hinweis auf VfSlg 9823/1983 und 15.098/1998, der Verfassungsgerichtshof habe in vergleichbarem Zusammenhang im Zeitfaktor bereits eine spezifische Situation erkannt, die zu einem Individualantrag berechtige.

5.3. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Individualanträge zu begründen:

5.3.1. Wie oben unter Pkt. 4.3. festgehalten, fallen Streitigkeiten über die nach den angefochtenen Bestimmungen gewährten Förderungen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist es grundsätzlich zumutbar, den Klagsweg zu beschreiten und im gerichtlichen Rechtsstreit Bedenken gegen präjudizielle Vorschriften vorzubringen (vgl zB VfSlg 8979/1980, 8890/1980, 9394/1982, 9695/1983, 9926/1984, 10.445/1985, 10.785/1986, 11.551/1987, 11.759/1988, 11.890/1988, 12.046/1989, 12.775/1991, 16.653/2002, 18.778/2009).

5.3.2. Danach ist nicht schon auf Grund des Prozessrisikos und der damit verbundenen Kostenfolgen, wegen der damit verbundenen Zeitdauer oder mangelnder Erfolgsaussichten davon auszugehen, dass die Beschreitung des Gerichtsweges unzumutbar ist (vgl VfSlg 15.030/1997, 16.664/2002, 16.708/2002, 18.777/2009; VfGH 6.6.2014, G24/2014 mwN sowie VfSlg 10.445/1985). Prozesskosten im gerichtlichen Verfahren stehen der Zumutbarkeit, ein solches Verfahren anzustrengen, grundsätzlich nicht entgegen, wenn nicht ein außergewöhnlicher Fall vorliegt (VfSlg 10.445/1985).

5.3.3. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung damit begründet, dass es der Partei – auch schon vor der mit 1. Jänner 2015 in Kraft getretenen B‑VG‑Novelle BGBl I 114/2013 – möglich war, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenden Bestimmungen vorzutragen und das antragsberechtigte Gericht zur Antragstellung zu veranlassen.

Jedes (ordentliche) Gericht ist verpflichtet, bei Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen einen Antrag auf Normenprüfung zu stellen (Art139 Abs1 Z1 B‑VG bzw Art140 Abs1 Z1 lita iVm Art89 Abs2 B‑VG). Außerdem erkennt der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z4 bzw Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG über die Gesetz- bzw Verfassungsmäßigkeit einer Bestimmung auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht entschiedenen Rechtssache in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

5.3.4. Vor diesem Hintergrund müssen somit in den Fällen einer Gerichtszuständigkeit besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Einbringung eines Individualantrages zulässig machen könnten. Andernfalls würde eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eintreten, welche mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Individualanträgen nach Art139 bzw Art140 B‑VG im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht im Einklang stünde (vgl auch VfGH 14.6.2017, G16/2017; 15.6.2015, G182/2014; 11.3.2015, V106/2014).

5.3.5. Unter Beachtung dieser Ausgangslage vermag der Verfassungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass im Fall der Antragsteller Umstände vorlägen, nach denen die Einbringung eines Individualantrags ausnahmsweise zulässig wäre:

5.3.5.1. Anders als in den von den Antragstellern ins Treffen geführten Entscheidungen VfSlg 9823/1983 und 15.098/1998 ist in den hier vorliegenden Fällen eine Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht von Relevanz, hat es doch der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren in der Hand, das zuständige Gericht zu veranlassen, einen entsprechenden Antrag auf Normenkontrolle hinsichtlich der den Anspruch auf Förderung ausschließenden Regelungen zu stellen, oder nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens einen Parteiantrag auf Normenkontrolle einzubringen.

5.3.5.2. Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass der Ausschluss eines Anspruchs auf Förderungen in einer wirtschaftlich angespannten Situation auch innerhalb einer kurzen Zeitspanne zu nicht unerheblichen Härten führen kann, die nach Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen nicht mehr umkehrbar wären. Solche wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die die Antragsteller allenfalls in Kauf nehmen müssen, führen jedoch auch hier nicht dazu, dass derart außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Zulässigkeit begründen; sie sind nicht größer als jene, die bestehen, wenn das Gericht erster Instanz einen Antrag nicht wegen einer vorliegenden Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße, sondern aus anderen Gründen abweist (VfSlg 8433/1978).

5.3.6. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich aber auch, dass in der (Vor‑) Finanzierung der Kosten des Zivilverfahrens – auch unter Berücksichtigung der "wirtschaftlich ohnehin schon belasteten Situation" – kein besonderer, außergewöhnlicher Umstand zu erkennen ist, der die Zumutbarkeit der Anrufung eines ordentlichen Gerichts in Frage stellen könnte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass – mit Blick auf die Prozesskosten – die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bei Beantwortung der Frage, ob die Beschreitung des Zivilrechtsweges zumutbar sei, nicht heranzuziehen sind (VfSlg 14.310/1995).

6. Die Anträge sind daher schon aus diesem Grund unzulässig.

V. Ergebnis

1. Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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