Normen
B-VG Art139 Abs1 Z3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §1
VfGG §7 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2021:V571.2020
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B‑VG begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge "gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG iVm Art89 Abs3 B‑VG aussprechen/feststellen, dass §1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.03.2020 betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, kundgemacht im BGBl Nr 96/2020, mit dem Inhalt der Wortfolge 'von Betriebsstätten des Handels und' sowie der Wortfolge 'des Erwerbs von Waren oder' verfassungswidrig war, in eventu verfassungswidrig ist".
II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), BGBl II 96/2020, lauteten (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"Auf Grund §1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:
§1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
§2. §1 gilt nicht für folgende Bereiche:
1. öffentliche Apotheken
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelprodu- zenten) und bäuerlichen Direktvermarktern
3. Drogerien und Drogeriemärkte
4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw Chancengleich- heitsgesetze erbracht werden
7. veterinärmedizinische Dienstleistungen
8. Verkauf von Tierfutter
9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
10. Notfall-Dienstleistungen
11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Garten baubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
12. Tankstellen
13. Banken
14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des §2 fällt, und Telekommunikation
15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
16. Lieferdienste
17. Öffentlicher Verkehr
18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
20. Abfallentsorgungsbetriebe
21. KFZ-Werkstätten. […]
§4. (1) §§1und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) §3 tritt mit 17. März 2020 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Braut- und Abendmodenhandels mit Standorten in Wien und Linz. Zu ihrer Antragslegitimation bringt sie zusammengefasst das Folgende vor:
1.1. Mit der gegenständlich angefochtenen COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 werde das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren untersagt. Dieses behördlich verordnete Betretungsverbot von Betriebsstätten des Handels habe die Antragstellerin aktuell und unmittelbar betroffen. Insbesondere bei einem Braut- und Abendmodengeschäft, bei dem potenzielle Kunden ein bestimmtes Kleidungsstück erst nach dem Anprobieren oder nach schneidertechnischer Adaptierung des Kleidungsstückes an die jeweiligen individuellen Körpermaße kaufen würden, sei nicht an ein "Lieferservice" zu denken. Die Antragstellerin habe daher in der Zeit vom 16. März 2020 bis zum 13. April 2020 sämtliche Betriebsstätten auf Grund des Betretungsverbots für Kunden nicht betreiben können. Dadurch seien bei der Antragstellerin massive Umsatzeinbußen entstanden.
1.2. Da die angefochtene COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 im Zeitpunkt dieses Individualantrages bereits außer Kraft getreten sei, müsse die Antragstellerin aufzeigen, dass die angefochtene Bestimmung ihre nachteiligen Wirkungen auch über das Außerkrafttreten entfalte (VfSlg 12.227/1989, 16.229/2001): Der finanzielle Schaden der Antragstellerin habe sich auf € 11.697,19 belaufen. Dieser finanzielle Schaden als Eingriff in das Eigentumsrecht – wäre die angefochtene Bestimmung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht erlassen worden, hätte die Antragstellerin einen um € 11.697,19 höheren Umsatz erzielt – entfalte seine nachteiligen Wirkungen auch über das Außerkrafttreten der Verordnung hinaus. Die nachteiligen Wirkungen der angefochtenen, aber nicht mehr in Geltung stehenden Verordnung würden sich aber auch darin zeigen, dass ähnliche, zwar weniger aber doch einschneidende Regelungen weiterhin in Geltung stehen würden: So habe zB §5 Z4 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl II 463/2020 idF BGBl II 472/2020) normiert, dass der Kundenbereich von (sämtlichen) Betriebsstätten – so auch der Betriebsstätten der Antragstellerin – pro 10 m2 Verkaufsfläche maximal durch einen Kunden betreten werden dürfe.
1.3. In eventu werde vorgebracht, dass die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, insbesondere mit dem angefochtenen Inhalt ihres §1 nur augenscheinlich außer Kraft getreten sei. In Wahrheit sei sie rechtlich gesehen im Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages aus folgenden Gründen wieder in Kraft getreten: Die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 (BGBl II 96/2020) sei mit 16. März 2020 in Kraft getreten und durch §13 Abs2 Z1 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II 197/2020, außer Kraft getreten. Die durch die 11. COVID-19-Lockerungsverordnungs-Novelle (BGBl II 407/2020) in "COVID-19-MV" umbenannte Verordnung sei wiederum mit Geltung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (BGBl II 463/2020) außer Kraft getreten. Dies werde durch §19 Abs3 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 479/2020, bestätigt. Das bedeute, dass durch das Außerkrafttreten jener Verordnung (COVID-19-LV bzw COVID-19-MV), die das Außerkrafttreten der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 anordne, und auf Grund des Verabsäumens des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMSGPK) klarzustellen, dass die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 ungeachtet dessen nicht wieder in Kraft trete, sei die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 im Umkehrschluss eben wieder in Kraft getreten; dies seit 17. November 2020. Dies führe zur eigenartigen Konstellation, dass §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 sowie die inhaltsgleiche Bestimmung des §5 Abs1 Z1 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 479/2020, zeitgleich nebeneinander in Geltung stünden. Es werde daher der Eventualantrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit der nach wie vor in Geltung stehenden COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, prüfen.
1.4. In der Sache sieht sich die Antragstellerin durch die angefochtene Bestimmung in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK, Art17 GRC), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B‑VG, Art2 StGG, Art20 GRC) sowie auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG, Art15 GRC) verletzt.
2. Der BMSGPK hat eine Äußerung erstattet, in der er die Zurückweisung des Antrages, in eventu dessen Abweisung begehrt.
2.1. Der BMSGPK verneint die Zulässigkeit des Antrages mit der Begründung, dass das Begehren unklar sei, eine hinreichend genaue Bezeichnung der bekämpften Gesetzesstelle fehle, der Anfechtungsumfang zu eng gewählt worden sei und es der Antragstellerin an der unmittelbaren Betroffenheit fehle.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof bejahe in nunmehr ständiger Rechtsprechung in einer Situation, die durch eine rasche Abfolge von Bestehen und Änderung einzelner Verordnungen und Verordnungsbestimmungen gekennzeichnet sei, die unmittelbare Betroffenheit auch von zwischenzeitig außer Kraft getretenen Verordnungen. Das Rechtsschutzinteresse, das insoweit über den kurzen Zeitraum hinausreiche, in dem die angefochtenen Bestimmungen in Kraft gestanden seien, bewirke, dass die Rechtssphäre auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes berührt werde, und begründe – noch – die Wirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen (vgl grundlegend mwN nur VfGH 14.7.2020, V411/2020; 14.7.2020, V363/2020). Diese Rechtsprechung betreffe zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und jenem der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes außer Kraft getretene Verordnungen. Die angefochtene Verordnung BGBl II 96/2020 sei jedoch mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft getreten (vgl §13 Abs2 Z1 COVID-19 Lockerungsverordnung, BGBI. II 197/2020) und sei daher bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in Kraft gestanden.
2.3. Der Verfassungsgerichtshof habe allerdings auch in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen, dass unter demselben Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses noch eine unmittelbare Betroffenheit von den im Zeitpunkt der Antragstellung bereits außer Kraft getretenen Verordnungen gegeben sein könnte. Der Antragsteller müsse diesfalls aber das Vorliegen einer besonderen Konstellation darlegen, in der die Zulässigkeit der Anfechtung im Interesse des Rechtsschutzes dennoch geboten wäre (VfGH 1.10.2020, V463-467/2020).
2.4. Die Antragstellerin begründe ihre weiterhin aktuelle unmittelbare Betroffenheit sinngemäß mit den auf Grund der angefochtenen Verordnung erlittenen Umsatzeinbußen. Wenngleich der BMSGPK die Bedeutung der finanziellen Einbußen für die Antragstellerin nicht verkenne, vermöge allein der Hinweis auf finanzielle Auswirkungen die geforderten besonderen Umstände nicht zu begründen. Das sei auch der Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zu entnehmen: Die Fälle, in denen wirtschaftliche Aspekte eine Rolle spielten, seien anders gelagert gewesen. So sei es etwa um gegen den Bund bestehende Rechtsansprüche auf Abgeltung eines Entfalls des Programmentgelts gegangen (VfSlg 16.581/2002) oder um Auswirkungen auf die Preisgestaltung (VfGH 11.12.2003, V39/00; vgl auch VfGH 30.6.2004, V88/00). Auch in der Leitentscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juli 2020, V411/2020 (sowie in ähnlichen Fällen betreffend die Verordnung BGBl II 96/2020) hätten nicht – durchwegs auch geltend gemachte – Umsatzeinbußen den Ausschlag für die Bejahung einer unmittelbaren Betroffenheit gegeben. Es sei vielmehr das spezifische Rechtsschutzinteresse an der Klärung, ob der durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen bewirkte Eingriff in die (Grund-)Rechtssphäre der Antragsteller, den zunächst hinzunehmen sie unter Strafsanktion verpflichtet seien, recht- und letztlich verfassungsmäßig erfolgt sei.
2.5. In diesem Zusammenhang rücke im vorliegenden Fall der zeitliche Aspekt der Anfechtung in den Vordergrund: Während nach Ansicht des BMSGPK ein zeitlicher Zusammenhang zur außer Kraft getretenen Verordnung ein solches Rechtsschutzinteresse an der Klärung ihrer Gesetz- und Verfassungskonformität begründen könnte, sei eine rechtsschutzbezogene Schutzwürdigkeit nach mehr als sechs Monaten nach Außerkrafttreten der bekämpften Norm nicht mehr gegeben. Reichte ein Verweis auf Umsatzeinbußen auf Grund einer seit Längerem außer Kraft getretenen Norm aus, würde nach Ansicht des BMSGPK die Antragsvoraussetzung der aktuellen unmittelbaren Betroffenheit weitgehend unterlaufen, zumal der Verfassungsgerichtshof dann ohne jede zeitliche Begrenzung jede erdenkliche generelle Rechtsnorm mit finanziellen Implikationen zu überprüfen hätte. Auch der Verweis auf "Nachfolgeregelungen", die ein halbes Jahr später unter anderen tatsächlichen Umständen und auf einer anderen Rechtsgrundlage (COVID-19-MG idF BGBI. I 104/2020) erlassen worden seien, könne keine unmittelbare Betroffenheit durch die angefochtene Norm begründen.
2.6. Mit den Ausführungen der Antragstellerin über die zeitgleiche Geltung des §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 (BGBI. II 96/2020) und des §5 Abs1 Z1 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBI. II 479/2020) verkenne sie die Grundsätze der Geltung von Normen. Deshalb sei ihren Ausführungen nur insoweit begegnet, als dies für die Zulässigkeit des Antrages relevant sei: Wie die Antragstellerin selbst einräume, sei die Verordnung BGBI. II 96/2020 durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBI. II 197/2020, aufgehoben worden. Die Betretungsverbote für Betriebsstätten des Handels seien mit dieser Verordnung weggefallen, sodass die bekämpfte Regelung im Übrigen nicht einmal inhaltlich übernommen worden sein. An dieser ausdrücklichen formellen Derogation (vgl §13 Abs2 Z2 COVID-19-LV) ändere auch nichts, dass ein halbes Jahr später auf Grund geänderter Umstände wieder eine in Bezug auf das Betretungsverbot für Betriebsstätten des Handels inhaltlich ähnliche Bestimmung erlassen worden sei. Die längst außer Kraft getretene Verordnung lebe dadurch nicht wieder auf. An der Unzulässigkeit des Eventualantrages könne kein Zweifel bestehen.
2.7. Auch in der Sache tritt der BMSGPK dem Antrag entgegen.
IV. Zulässigkeit
1. Der Antrag ist nicht zulässig.
2. Gemäß Art139 Abs1 Z3 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B‑VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).
3. Der Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass §1 COVID-19- Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, bzw näher bestimmte Wortfolgen, gesetzwidrig war bzw waren, erweist sich mangels aktueller Betroffenheit der Antragstellerin als unzulässig, weil die angefochtene Bestimmung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits außer Kraft war:
3.1. Aus dem Wortlaut des Art139 Abs1 Z3 B‑VG ("verletzt zu sein behauptet") ergibt sich, dass die angefochtene Verordnungsbestimmung zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreifen muss (siehe statt vieler zu Verordnungsbestimmungen VfSlg 12.634/1991, 13.585/1993, 14.033/1995 und zu Gesetzesbestimmungen VfSlg 9096/1981, 12.447/1990, 12.870/1991, 13.124/1992, 13.397/1993).
3.2. §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 trat in der hier angefochtenen Stammfassung BGBl II 96/2020 am 16. März 2020 in Kraft und stand bis zu seinem gemäß §5 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 idF BGBl II 151/2020 normierten Außerkrafttreten (vgl dazu auch §13 Abs2 Z1 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II 197/2020) am 30. April 2020 in Geltung.
3.3. Der vorliegende Antrag wurde am 18. November 2020 und sohin über ein halbes Jahr nach Außerkrafttreten der angefochtenen Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Da diese Bestimmung sohin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in die Rechtssphäre der Antragstellerin nachteilig eingreifen konnte und die Antragstellerin auch keine besondere Konstellation aufgezeigt hat, die auf ein besonderes Rechtsschutzinteresse in dieser konkreten Situation hindeuten würde (vgl demgegenüber VfSlg 20.399/2020), ist der Antrag schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfGH 1.10.2020, G272/2020 ua).
4. Auch der Eventualantrag erweist sich als unzulässig, zumal das Außerkrafttreten der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht ausschließlich in §13 Abs2 Z1 COVID-19-Lockerungsverordnung idF BGBl II 197/2020 normiert wurde, sondern bereits in der Stammfassung der Verordnung (§4 Abs3) mit 22. März 2020 ausdrücklich vorgesehen war und mit BGBl II 110/2020 auf 13. April 2020 und schließlich mit BGBl II 151/2020 auf den – ebenfalls in der COVID-19-Lockerungsverordnung vorgesehenen – 30. April 2020 verschoben wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin gehen ins Leere.
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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