VfGH G425/2016

VfGHG425/20168.3.2017

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des MietrechtsG betr Exekutionsbeschränkungen bzw die Verfügung über Mietzinse infolge Möglichkeit der Geltendmachung der Bedenken und Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens auch als Antragsgegnerin in einem Zivilprozess während eines erstinstanzlichen Verfahrens

Normen

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, litd
MietrechtsG §42
VfGG §62a Abs1 Z8
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, litd
MietrechtsG §42
VfGG §62a Abs1 Z8

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge §42 MRG als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslage

Der angefochtene §42 des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), BGBl 520/1981 idF BGBl 559/1985, lautet:

"Exekutionsbeschränkung

§42. (1) Auf Mietzinse aus Mietverträgen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, kann vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes angefangen nur im Wege der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden. Im Zuge der Zwangsverwaltung hat der Verwalter die Mietzinse in der von diesem Bundesgesetze vorgeschriebenen Weise zu verwenden.

(2) Jede Verfügung über Mietzinse für Mietgegenstände in Gebäuden durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist, sofern auf den Mietvertrag die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, vom Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes angefangen ohne rechtliche Wirkung. Die Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen zur Sicherung eines zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder notwendigen oder nützlichen Veränderung (Verbesserung) aufgenommenen Darlehens an den Gläubiger ist aber nicht ausgeschlossen. Die Abtretung (Verpfändung) ist unter Beibringung einer einverleibungsfähigen Urkunde auf Antrag im öffentlichen Buch anzumerken; erst von da an ist sie gegenüber dritten Personen rechtswirksam. Die Mietzinse eines Hauses, über die der Hauseigentümer sonach zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Veränderung (Verbesserung) rechtsgültig verfügt hat, sind im Sinne der Exekutionsordnung nicht als Nutzungen und Einkünfte (§§97, 109 Abs3 EO), Erträgnisse (§§97 Abs3, 119 Abs1 EO) oder Früchte und Einkünfte (§156 Abs1 EO) der betreffenden Liegenschaft anzusehen.

(3) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegende Mietrechte können vom Hauseigentümer zugunsten einer von ihm durch Abtretung erworbenen Forderung nicht in Exekution gezogen werden.

(4) Solche Mietrechte über Wohnungen sind gegenüber jedem Gläubiger der Exekution insoweit entzogen, als sie für den Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrliche Wohnräume betreffen.

(5) Der Anspruch des Hauseigentümers gegen seinen Vertreter auf Ausfolgung vereinnahmter Mietzinse ist nur zugunsten der im zweiten Satz des Abs2 angeführten Forderungen pfändbar.

(6) Die Exekutionsbeschränkungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen."

III. Antragsvorbringen und Sachverhalt

1. Zur Vorgeschichte:

1.1. Die antragstellende Gesellschaft war Antragsgegnerin zweier gegen sie erhobener Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diese Anträge wurden mit Beschlüssen vom 10. Oktober 2016, Zlen. 27 Se 118/16d und 27 Se 135/16d, vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Insolvenzgericht abgewiesen. Gegen diese Beschlüsse wurde am 25. Oktober 2016 von den Antragstellern der Insolvenzanträge Rekurs erhoben. Die antragstellende Gesellschaft erstattete eine Rekursbeantwortung.

1.2. Mit (Partei-)Antrag vom 4. Dezember 2016 begehrte die antragstellende Gesellschaft, der Verfassungsgerichtshof möge §42 MRG, in eventu insbesondere §42 Abs2 MRG, sowie §35 EO zur Gänze, in eventu näher bezeichnete Wortfolgen in §35 EO als verfassungswidrig aufheben. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 (G 423-424/2016) wurde der (Partei-)Antrag vom Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen.

2. Mit Antrag vom 2. Dezember 2016, eingelangt am 4. Dezember 2016, begehrt die antragstellende Gesellschaft, §42 MRG als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die antragstellende Gesellschaft sei (Mit-)Eigentümerin mehrerer Häuser, wovon zwei Häuser im Familieneigentum umgeschuldet werden müssten. Dafür benötige die antragstellende Gesellschaft jeweils ein mit der Abtretung der Mietzinse besichertes Darlehen. §42 MRG und insbesondere dessen Abs2 würden es dem Vermieter jedoch verwehren, im Anwendungsbereich des MRG über Mietzinse derart zu verfügen, dass diese Forderungen abgetreten, verpfändet oder durch ein anderes Rechtsgeschäft übertragen werden könnten. Der in §42 MRG normierte Ausschluss der Zedierbarkeit von Ansprüchen auf Mietzinse verwehre der Hauseigentümerin im Vollanwendungsbereich des MRG somit jede Möglichkeit der Sanierung und Aufwertung des Zinshauses (abgesehen von der ordnungsgemäßen Erhaltung und notwendigen oder nützlichen Veränderung bzw. Verbesserung), weil der Hauseigentümerin mangels Zedierbarkeit der Mietzinsansprüche sämtliche Finanzierungsmöglichkeiten genommen würden.

4. Zur Antragslegitimation bringt die antragstellende Gesellschaft Folgendes vor:

4.1. Die angefochtene Bestimmung würde nach Ansicht der antragstellenden Gesellschaft ihre grundrechtlich geschützten Interessen nicht nur potentiell, sondern tatsächlich beeinträchtigen, da die Norm für sie nicht nur faktische (wirtschaftliche), sondern auch rechtliche Wirkung entfalten würde. Die antragstellende Gesellschaft sei als Hauseigentümerin durch die angefochtene Norm in ihrem subjektiven Recht beeinträchtigt, ihr Eigentum nach ihrem Willen zu nutzen, zu verbessern und zu verwalten. Damit würden ihr unweigerlich die Hände gebunden, da sie gezwungen sei, ihr Eigentum nicht über die ordentliche Erhaltung hinaus zu verbessern bzw. frei zu sanieren. Dies widerspreche nicht zuletzt dem Grundgedanken des §42 MRG, der als Mieterschutzbestimmung zu betrachten sei. Ohne die Möglichkeit der Abtretung dieser Forderungen könnten derartige Finanzierungen nicht getätigt werden, da die entsprechenden Sicherheiten, die von Banken gefordert werden, ansonsten oftmals nicht erbracht werden könnten bzw. andere Vermögenswerte des Eigentümers einer Bindung zugeführt werden müssten.

4.2. Es bestehe für die antragstellende Gesellschaft zudem kein anderer zumutbarer Weg eine entsprechende Entscheidung zu erlangen. Jedweder Behördenweg sei im Grunde ausgeschlossen und es könne der antragstellenden Gesellschaft nicht zugemutet werden, gegen zwingendes Recht zu verstoßen, um dann in der Folge eine Entscheidung bekämpfen zu können.

5. Begründend wird im Antrag im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: §42 MRG und insbesondere dessen Abs2 seien eine Reminiszenz längst vergangener Zeiten, in denen Hausherren regelmäßig die eingenommenen Mietgelder ausgegeben hätten, ohne die notwendigen Sanierungsarbeiten durchführen zu lassen, weil in der Folge für die Erhaltung und Verbesserung kein Geld mehr zur Verfügung gestanden sei. Der Gesetzgeber habe daher im Sinne des Mieterschutzes Handlungsbedarf gesehen. Mit der angefochtenen Bestimmung sollten jedoch nach Ansicht der antragstellenden Gesellschaft zukünftige Zwangsmaßnahmen ermöglicht und keineswegs die laufenden Mieteinnahmen zu Lasten von Gläubigern der Exekution entzogen werden, da diese zu "normalen" Zeiten – nämlich zu Zeiten ohne Zwangsverwaltung oder gerichtlichen Auftrag nach §6 MRG – ohnedies nach freiem Ermessen des Hauseigentümers, und daher nicht notwendigerweise zur Sanierung des Hauses, verwendet werden dürften. Es sei nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, dass §42 MRG, insbesondere Abs2, dazu dienen sollte, dass es einem Schuldner möglich sein sollte, laufend Einnahmen zu lukrieren, ohne dass Gläubiger auf dieses Einkommen zugreifen könnten. Da die Erhaltung von (vor allem) "Altbauten", so wie das Objekt der antragstellenden Gesellschaft, heutzutage immense Summen für die Instandhaltung bzw. Instandsetzung "verschling[e]", sei diese Bestimmung als "reine Schikane" und damit als für die Hauseigentümer verfassungswidrig anzusehen.

6. Die antragstellende Gesellschaft behauptet eine Verletzung im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK und eine Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B‑VG. Sie bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass es unsachlich sei, dass nicht alle Mehrparteienhäuser und nur eine bestimmte Kategorie von Mietern unter die Regelung fallen würden und die Differenzierung zwischen "Zuhilfenahme von öffentlichen Mitteln" bzw. "ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel" jeglicher sachlichen Rechtfertigung entbehre. Zudem zieht die antragstellende Gesellschaft die sachliche Rechtfertigung der angefochtenen Bestimmung, deren Verhältnismäßigkeit und das Vorliegen des gelindesten Mittels im Hinblick auf den Eigentumseingriff in Zweifel.

IV. Zulässigkeit

1. Der Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‐VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

3. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B‑VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt.

4. Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

4.1. Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann eröffnet, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist (oder anhängig war), das dem Betroffenen Gelegenheit bietet (bzw. bot), eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (zB VfSlg 13.871/1994 mwN, 15.786/2000, 17.110/2004, 17.276/2004, 18.370/2008).

4.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist der Partei in einem solchen Fall nur bei Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages eingeräumt (vgl. VfGH 12.10.2016, G269/2016 ua.). Andernfalls gelangte man zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht im Einklang stünde (zB VfSlg 8312/1978, 19.674/2012; vgl. auch VfGH 19.2.2016, V150/2015 ua.; 12.10.2016, G269/2016 ua.).

4.3. Ein solcher besonderer außergewöhnlicher Umstand, der die Einbringung eines Individualantrages im Falle der Gerichtsanhängigkeit ausnahmsweise zulässig machen könnte, lag bis zur B‑VG‑Novelle BGBl I 114/2013 – bis zu dieser waren gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B‑VG aF bei verfassungsrechtlichen Bedenken nur der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges ordentliches Gericht zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet – beispielsweise dann vor, wenn gegen den Antragsteller zwar bereits eine (mit der verfahrensgegenständlichen Frage in Zusammenhang stehende) Klage bei einem ordentlichen Gericht anhängig gemacht worden war – der Antragsteller "als Beklagte[r] im Zivilproze[ss] […] den Fortgang desselben [aber] nicht bis zum entscheidenden Stadium in der Hand" hatte (VfSlg 13.659/1993). Als entscheidendes Stadium war jenes der möglichen Stellung eines Antrages auf Gesetzesprüfung durch ein zur Entscheidung (zumindest) in zweiter Instanz berufenes Gericht anzusehen (VfSlg 16.851/2003). Anderes galt jedoch in dem Fall, in dem der Antragsteller (tatsächlich) die Möglichkeit gehabt hatte, im gerichtlichen Verfahren (damals noch vor dem Obersten Gerichtshof oder einem in zweiter Instanz zuständigen Gericht) die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages anzuregen (vgl. VfSlg 14.752/1997).

4.4. Der Beurteilung der Zulässigkeit eines Individualantrages durch den Beklagten im Zivilprozess ist jedoch seit dem Inkrafttreten der B‑VG‑Novelle BGBl I 114/2013 die neue Rechtslage zugrunde zu legen: Seit 1. Jänner 2015 haben gemäß Art89 Abs2 B‑VG nicht mehr nur der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges ordentliches Gericht bei Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, sondern jedes ordentliche Gericht. Damit steht es einer Partei eines gerichtlichen Verfahrens (auch schon) vor einem ordentlichen Gericht erster Instanz zu, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Gericht anzuwendenden Gesetzesbestimmungen vorzutragen und das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG antragsberechtigte ordentliche Gericht zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zu veranlassen. Der Beklagte im Zivilprozess hat daher – vorausgesetzt, die Klage wurde nicht zurückgezogen – bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit der Anregung des Gesetzesprüfungsverfahrens gehabt.

5. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und der durch die B‑VG‑Novelle BGBl I 114/2013 geänderten Rechtslage erweist sich der Antrag als unzulässig:

5.1. Soweit die antragstellende Gesellschaft vorbringt, es bestünde für sie kein anderer zumutbarer Weg, ihre Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, da keine Behördenzuständigkeit bestehe und ihr nicht zugemutet werden könne, gegen zwingendes Recht zu verstoßen, um dann in der Folge eine Entscheidung bekämpfen zu können, übersieht sie, dass sie im Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Insolvenzgericht die Möglichkeit gehabt hat, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof durch das gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B‑VG antragsberechtigte ordentliche Gericht anzuregen.

5.2. Der Umstand, dass die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof antragstellende Gesellschaft als Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren den Fortgang des Verfahrens grundsätzlich nicht in der Hand hat, führt vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage und des konkreten Verfahrensstadiums im vorliegenden Fall nicht zur Zulässigkeit des Antrages: Da die Anträge auf Insolvenzeröffnung im konkreten Fall nicht zurückgezogen wurden, sondern das Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Insolvenzgericht tatsächlich geführt und mittels abweisenden Beschlüssen vom 10. Oktober 2016 beendet wurde, hatte die antragstellende Gesellschaft auch als Antragsgegnerin im Zivilprozess während des erstinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit, ihre Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §42 MRG geltend zu machen und einen Antrag auf Gesetzesprüfung durch das Gericht erster Instanz anzuregen. Damit stand der antragstellenden Gesellschaft ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer Bedenken offen.

5.3. Die Einbringung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle bildet keinen zumutbaren Weg, da das Verfahren gemäß §62a Abs1 Z8 VfGG von der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ausgenommen ist (vgl. VfGH 2.12.2016, G647/2015).

5.4. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass selbst in dem Fall, dass das ordentliche Gericht trotz Anregung, aber mangels eigener Bedenken keinen derartigen Antrag an den Verfassungsgerichtshof richtet, sich an der Zumutbarkeit dieses Weges nichts ändern würde (vgl. VfGH 12.10.2016, G269/2016 ua.).

5.5. Sonstige besondere außergewöhnliche Umstände, die die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise zulässig machen könnten, liegen nicht vor.

6. Der (Individual-)Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.

V. Ergebnis

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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