VfGH A8/2015

VfGHA8/201519.11.2015

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen judikativen Unrechts durch ein Erkenntnis des VwGH betr die Steuerbefreiung von Umsätzen mittels Geldspielautomaten; keine Darlegung eines qualifizierten Verstoßes des VwGH gegen Unionsrecht

Normen

B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Klage und Vorverfahren

1. Die klagende Gesellschaft begehrt in ihrer gegen die Republik Österreich (gemeint: den Bund) gerichteten Klage nach Art137 B‑VG die Zahlung von € 8.702.886,70 samt 4 % Zinsen seit 15. Juni 2006 aus dem Titel der Staatshaftung wegen des ihrer Ansicht nach unionsrechtswidrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, 2008/13/0161.

2. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die klagende Gesellschaft war im Streitzeitraum Organträgerin von Gesellschaften, die Glücksspielautomaten betrieben. Die den Streitzeitraum betreffenden Umsatzsteuerbescheide ergingen für die Jahre 1996 bis 1998 im Anschluss an eine im Dezember 2001 begonnene Betriebsprüfung nach Wiederaufnahme der Verfahren im September 2003, für die Jahre 1999 bis 2003 zum Teil erst im Jahr 2004. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 beantragte die klagende Gesellschaft unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 17. Februar 2005, Rs. C-453/02 und C-462/02 , Linneweber und Aknitidis, gemäß §303 Abs1 BAO die Wiederaufnahme der Verfahren, weil der Gerichtshof der Europäischen Union "die Verpflichtung der Umsatzsteuer auf Geldspielautomatenumsätze aufgehoben [habe]" und die Umsätze nach dem Unionsrecht unecht steuerbefreit seien. Das zuständige Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 ab, wogegen die klagende Gesellschaft Berufung erhob. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2006 beantragte die klagende Gesellschaft unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union ferner die Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide gemäß §299 Abs1 BAO. Mit Bescheid vom 14. Juni 2006 wies das Finanzamt diesen Antrag ab, wogegen die klagende Gesellschaft ebenfalls Berufung erhob.

Mit nach mündlicher Berufungsverhandlung erlassenem Bescheid vom 27. Juni 2008 wies der Unabhängige Finanzsenat (UFS) beide Berufungen als unbegründet ab. Der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 27. Juni 2012, 2008/13/0161, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als dieser die Abweisung des auf §299 BAO gestützten Aufhebungsantrages hinsichtlich Umsatzsteuer 1996 bis 1998 bestätigte.

3. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte den Sachverhalt folgendermaßen (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):

"1. Zu den Jahren 1999 bis 2003:

In Bezug auf diese Jahre ist gemäß §43 Abs2 VwGG auf das u. a. diesen Zeitraum betreffende hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2012, 2008/13/0134, zu verweisen. Aus den dort dargelegten Gründen kann auch die vorliegende Beschwerde für diesen Zeitraum nicht erfolgreich sein.

2. Zu den Jahren 1996 bis 1998:

Soweit sich die Beschwerde hinsichtlich dieser Jahre gegen die Abweisung des Wiederaufnahmsantrages richtet, weil das ins Treffen geführte, nicht die Beschwerdeführerin betreffende Urteil des EuGH als Entscheidung einer Vorfrage im Sinne des §303 Abs1 litc BAO zu werten sei, ist gemäß §43 Abs2 VwGG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteile des EuGH zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grund eines Vorfragentatbestandes berechtigen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 16. Dezember 2010, 2007/16/0073, vom 24. November 2011, 2008/16/0053, und vom 22. Dezember 2011, 2008/16/0012, mit Hinweisen auch auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes; Ritz, BAO4, §303 Tz 20, m.w.N.).

In Bezug auf die Rechtzeitigkeit des auf §299 BAO gestützten Aufhebungsantrages nach dem Maßstab des hier noch anzuwendenden §302 Abs2 litc BAO ist zunächst der Ansicht der Beschwerdeführerin entgegenzutreten, im vorliegenden Fall sei der Antrag jeweils bis zum Eintritt der Einhebungsverjährung zulässig gewesen. Welche Verjährungsfrist maßgeblich ist, hängt von der Art des betroffenen Bescheides ab, weil die auch für amtswegige Änderungen geltende zeitliche Begrenzung nach dem erkennbaren Zweck der Regelung an die Verjährung des jeweils verfolgten Rechtes anknüpft (vgl. in diesem Sinn schon Stoll, BAO-Kommentar, 2904, und seither etwa auch Ritz in Holoubek/Lang, Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren, 308). Maßgeblich war im vorliegenden Fall, wie auch im Fall des Erkenntnisses vom 30. Mai 2012, 2008/13/0134, daher die Bemessungsverjährung.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Bemessungsverjährung hinsichtlich der Jahre 1996 bis 1998 auch bei Bedachtnahme auf die Verlängerungstatbestände des §209 Abs1 BAO in der gemäß §323 Abs18 BAO ab 1. Jänner 2005 anzuwendenden Fassung vor dem Aufhebungsantrag vom 13. Februar 2006 eingetreten war, wenn die (unverlängerte) Verjährungsfrist, wie von der belangten Behörde angenommen, im Sinne des §207 Abs2 erster Satz BAO nur fünf Jahre betrug. Sie hat im Berufungsverfahren aber auf die strafgerichtliche Verurteilung ihres Geschäftsführers wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung verwiesen und davon ausgehend geltend gemacht, die (unverlängerte) Verjährungsfrist habe nicht fünf, sondern gemäß §207 Abs2 zweiter Satz BAO (in der am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Fassung) sieben Jahre betragen.

Die belangte Behörde hat dazu in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 17. März 2004 gemäß §33 Abs1 FinStrG schuldig erkannt worden, Abgabenverkürzungen betreffend Umsatzsteuer für 1996 in der Höhe von S 3,845.291,80, für 1997 in der Höhe von S 4,236.205,40 und für 1998 in der Höhe von S 5,431.097,80 bewirkt zu haben.

Die belangte Behörde vertritt dazu aber - unter Berufung auf hg. Judikatur nicht zu §207 BAO, sondern zur Bindungswirkung von Strafurteilen im Allgemeinen - die Ansicht, sie sei in der steuerlichen Beurteilung des im Strafurteil festgestellten Sachverhaltes nicht gebunden. Da eine Umsatzsteuerpflicht nach dem unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht nicht bestanden habe, könne 'nach eigenständiger Beurteilung des UFS der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nicht erfüllt sein', weshalb auch die siebenjährige Verjährungsfrist nicht zur Anwendung komme.

Dem steht die ständige hg. Rechtsprechung entgegen, wonach eine Abgabe bei der Anwendung des §207 BAO als hinterzogen zu behandeln ist, wenn eine Verurteilung wegen ihrer Hinterziehung vorliegt (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 25. März 1999, 97/15/0056, VwSlg. 7378/F, vom 19. März 2003, 2002/16/0190, und vom 21. Dezember 2011, 2009/13/0159).

Hilfsweise meint die belangte Behörde, im Rahmen des bei Maßnahmen gemäß §299 BAO zu übenden Ermessens sei zu berücksichtigen, 'dass es nicht Sinn der Verlängerung der Bemessungsverjährungsfrist wegen Abgabenhinterziehung sein kann, im Ergebnis Abgabenvorschreibungen zu reduzieren.'

Auch diese Überlegung überzeugt für sich nicht. War die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, so waren Rechtskraftdurchbrechungen gemäß §299 i.V.m. §302 Abs2 litc BAO sowohl zu Gunsten als auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin noch möglich. Davon nur gegebenenfalls zu ihrem Nachteil, im Falle zu Unrecht vorgeschriebener Abgaben aber nicht auch zu ihrem Vorteil Gebrauch zu machen, entspräche nicht dem Zweck einer Regelung, die Änderungen zum Vorteil des Abgabepflichtigen an dieselbe Frist bindet, die das Gesetz für die Durchsetzung des Abgabenanspruches gegen ihn vorsieht.

Die belangte Behörde meint im angefochtenen Bescheid, ausgehend vom Vorliegen hinterzogener Abgaben sei 'der Aufhebungsantrag bezüglich der Jahre 1996 bis 1998 als rechtzeitig eingebracht anzusehen', was anhand der vorgelegten Akten für die Jahre 1996 und 1997 - im Gegensatz zum Jahr 1998 - nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Da die belangte Behörde sich auf Grund ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht damit aber auch nicht näher auseinandergesetzt hat, war der angefochtene Bescheid in seinem Abspruch über die Berufung gegen die Abweisung des auf §299 BAO gestützten Aufhebungsantrages nicht nur hinsichtlich des Jahres 1998, sondern - insoweit auf Grund eines sekundären Verfahrensmangels - auch hinsichtlich der Jahre 1996 und 1997 gemäß §42 Abs2 Z1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."

Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Berufung der klagenden Gesellschaft mit Berufungsentscheidung des UFS vom 7. Dezember 2012, RV/2013-W/12, für die Jahre 1996 bis 1998 Folge gegeben. Nach Angaben der klagenden Gesellschaft wurden ihr für diese Jahre Umsatzsteueranteile refundiert.

4. Die klagende Gesellschaft stützt ihr Vorbringen darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof als letztinstanzliches Gericht iSd Art267 AEUV mehrfach gegen das Unionsrecht verstoßen habe. So sei der Verwaltungsgerichtshof "mit keinem Wort" auf den "Effektivitätsgrundsatz" eingegangen, welcher im Bereich der Umsatzsteuer zur Anwendung komme. Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes verkenne unionsrechtliche Grundsätze, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union eine allgemeine Pflicht der Mitgliedstaaten bestehe, "die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben" und unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten. Steuerpflichtigen würden durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union unionsrechtlich begründete Abgabenrückforderungsansprüche erwachsen, welche der nationale Gesetzgeber durch einschränkende verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Regelungen entweder unmöglich mache oder übermäßig erschwere. Der österreichische Gesetzgeber habe die aus dem Urteil Linneweber erfließenden Umsatzsteuer-Rückforderungsansprüche bis zur Verjährungsgrenze (1. Jänner 1999) dem Grunde nach unmöglich gemacht, weshalb auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis unionsrechtlich begründete Rückforderungsansprüche zurück bis 1. Jänner 1999, jedoch nicht für davor liegende Zeiträume verneint habe. Trotz ausführlichen Vorbringens in der Beschwerdeschrift habe der Verwaltungsgerichtshof die Unionsrechtswidrigkeit einer derartigen Vorgangsweise des österreichischen Gesetzgebers nicht aufgegriffen und kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union eingeleitet, obwohl alles andere als ein "acte clair" iSd CILFIT-Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorgelegen habe. Wörtlich heißt es weiter (Zitat ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen):

"Während der VwGH für die Zeiträume von 1999 - 2003 keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Regelungen des ABÄG 2005 erkennen kann, führt er für die Zeiträume 1996 - 1998 aus, dass aufgrund des EuGH-Urteils in der Rs Linneweber eine Rückforderung der USt für diese Jahre möglich sei, wenngleich unter verfahrensrechtlichen Einschränkungen.

Dadurch bestätigt der VwGH – wenngleich nicht ausdrücklich, so jedoch mittelbar –, dass die auf den 1.1.1999 rückwirkenden Regelungen des ABÄG 2005 dazu dienten, die aus dem EuGH-Urteil Linneweber erfließenden, gemeinschaftsrechtlich begründeten Abgabenrückforderungsansprüche dem Grunde nach zu verunmöglichen.

[…]

Da die im ABÄG 2005 vorgesehenen Maßnahmen spezifisch das EuGH-Urteil im Fall Linneweber betreffen, liegt ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor."

5. Die beklagte Partei, der Bund, erstattete eine Gegenschrift, in welcher die Zurückweisung der Klage in Ermangelung des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen, in eventu die Abweisung der Klage beantragt und von der Geltendmachung von Kosten abgesehen wird.

II. Erwägungen

1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19.361/2011 erneut seine Judikatur bestätigt, dass es nicht seine Aufgabe ist, in einem Staatshaftungsverfahren wie dem hier vorliegenden – ähnlich einem Rechtsmittelgericht – die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof ist nur zur Beurteilung berufen, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. u.a. EuGH 30.9.2003, Rs. C-224/01 , Köbler) vorliegt (vgl. VfSlg 17.095/2003, 17.214/2004). Wie sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit gemäß Art137 B‑VG auf jene Fälle beschränkt, aus denen sich ein Staatshaftungsanspruch unmittelbar auf Grund des Unionsrechts ergibt. Soweit ein Schadenersatzanspruch nach den österreichischen Vorschriften über das Amtshaftungsrecht begründet wird, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben (vgl. VfSlg 16.107/2001).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. VfSlg 19.361/2011, 19.428/2011), ist eine auf den Titel der Staatshaftung gestützte Klage unter anderem nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (nunmehr das Unionsrecht) geltend gemacht wird, der iS der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig ist. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Köbler (Rz 51 ff.) festhält, liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht durch ein nationales letztinstanzliches Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion und der berechtigten Belange der Rechtssicherheit insbesondere dann vor, wenn gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig verkannt wird. Eine allfällige Verletzung der Vorlagepflicht führt für sich genommen nicht notwendigerweise zur Bejahung eines Staatshaftungsanspruchs (vgl. VfSlg 18.448/2008), sondern ist bei der Entscheidung über einen behaupteten Staatshaftungsanspruch zu berücksichtigen (EuGH 30.9.2003, Rs. C-224/01 , Köbler, Rz 55).

1.2. Der Kläger im Staatshaftungsverfahren hat daher begründet darzulegen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Der behauptete Verstoß muss also der Art nach möglich sein. Lässt eine Klage dies jedoch vermissen oder werden lediglich Auslegungsfragen, wie etwa auf Grund einer Literaturmeinung und einer deswegen angenommenen Vorlagepflicht des letztinstanzlichen Gerichtes, aufgeworfen, so wird dadurch dieser Anforderung nicht Genüge getan. Eine solche Klage ist unzulässig.

2. Die klagende Gesellschaft behauptet nun zwar einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß gegen das Unionsrecht. Entgegen der Behauptung der klagenden Gesellschaft hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung jedoch insoweit mit der unionsrechtlichen Rechtslage und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auseinandergesetzt, als er darin auf sein Erkenntnis vom 30. Mai 2012, 2008/13/0134, verwiesen hat, welches sich ausführlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben zur Steuerbefreiung betreffend die Umsätze mittels Geldspielautomaten auseinandersetzt. Es wäre daher Aufgabe der klagenden Gesellschaft gewesen, in inhaltlicher Auseinandersetzung mit dieser Begründung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, worin ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht liegen könnte. Vor dem Hintergrund des vom Gerichtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten eingeräumten – und auch von der klagenden Gesellschaft erkannten – weiten Ermessens bei der Umsatzbesteuerung von Glücksspielumsätzen (vgl. EuGH 10.6.2010, Rs. C-58/09 , Leo-Libera GmbH) vermag die Klage nicht nachvollziehbar darzulegen, worin der qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht besteht, der so offenkundig wäre, dass er im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union eine Staatshaftung und im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B‑VG auslöst.

III. Ergebnis

1. Die Klage ist daher zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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