Normen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
EU-Grundrechte-Charta Art8
UGB §277 ff, §283
B-VG Art137 / sonstige Klagen
EU-Grundrechte-Charta Art8
UGB §277 ff, §283
Spruch:
Die Klage wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Klage und Vorverfahren
1. Mit ihrer Klage vom 16. März 2015 begehren die Kläger, den Bund schuldig zu erkennen, den Betrag von € 177.884,76 an die Kläger zu zahlen (Punkt 1. des Urteilsbegehrens). Der Verfassungsgerichtshof möge weiters feststellen, "dass die über die Kläger verhängten Zwangsstrafen nicht weiter betrieben werden dürfen" (Punkt 2. des Urteilsbegehrens), sowie feststellen, "dass die Republik Österreich (Bund) den Klägern für sämtliche Schäden aus der Verhängung und exekutiven Durchsetzung aller verhängten Zwangsstrafen in den Firmenbuchverfahren FN 78355 d und FN 210879 t haftet" (Punkt 3. des Urteilsbegehrens), sowie den Ersatz der Prozesskosten zuhanden ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen (Punkt 4. des Urteilsbegehrens).
2. Begründend führen die Kläger – soweit dies überhaupt im Einzelnen nachvollziehbar ist – im Wesentlichen aus:
2.1. Der Oberste Gerichtshof habe sich in pflichtwidriger Weise "geweigert", dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung zur Vereinbarkeit der Offenlegungspflicht der §§277 ff. Unternehmensgesetzbuch (im Folgenden: UGB) und der bei einem Verstoß gegen diese Pflichten zu verhängenden Zwangsstrafen gemäß §283 UGB mit der Europäischen Grundrechtecharta, insbesondere Art8 Grundrechtecharta (im Folgenden: GRC) vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof habe sich bisher im Zusammenhang mit den Offenlegungspflichten nicht bzw. nicht fundiert mit Art8 GRC auseinandergesetzt.
Die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 14. September 2011, 6 Ob 63/11z, und vom 24. November 2011, 6 Ob 64/11x, seien widersprüchlich und "absurd". Der Oberste Gerichtshof habe keine ordnungsgemäße Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt.
2.2. Zwei Richter des zuständigen Senats des Obersten Gerichtshofes seien auf Grund ihrer Publikationstätigkeit in diesem Bereich befangen.
2.3. Die dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegenden Fragen gingen über die im Urteil in der Rechtssache Texdata Software GmbH (EuGH 26.9.2013, Rs. C-418/11 ) behandelten Fragen hinaus. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe ausdrücklich festgehalten, dass das inländische Gericht prüfen müsse, ob eine Strafe in der Höhe von € 700,– verhältnismäßig sei. Mit den Grundrechtsfragen der Offenlegung habe sich der Gerichtshof der Europäischen Union bisher nicht fundiert auseinandergesetzt, sondern nur geprüft, ob die Richtlinien ordnungsgemäß und wirksam umgesetzt worden seien.
2.4. Der in Art8 GRC normierte Schutz der personenbezogenen Daten sei nicht auf natürliche Personen beschränkt; die Unterscheidung sei auch nicht zweckmäßig und sei gleichheitswidrig. Im Fall der Kläger handle es sich um Familienbetriebe, das heißt um natürliche Personen, die sich zu Kapitalgesellschaften zusammengeschlossen hätten. Ein persönlicher Datenschutz müsse auch gewährleistet sein, wenn es sich formell um Kapitalgesellschaften handle.
2.5. "Die antragstellende Gesellschaft" hätte jedenfalls Anspruch auf Datenschutz nach dem (nicht auf natürliche Personen beschränkten) §1 Datenschutzgesetz 2000. Dies ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 12.228/1989, in dem der Verfassungsgerichtshof die Anwendbarkeit des Grundrechts auf Datenschutz auf juristische Personen betont habe. Ebenso wie in dem dem Erkenntnis VfSlg 12.228/1989 zugrunde liegenden Fall werde mit den Offenlegungsrichtlinien "grundlos und ohne Abwägung" eine mit dem Grundrecht auf Datenschutz nicht vereinbare Veröffentlichungspflicht "oktroyiert" und mit unverhältnismäßigen Strafen erzwungen.
2.6. Das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen Schecke und Eifert (EuGH 9.11.2010, Rs. C-92/09 ua.), wonach die Veröffentlichung von Subventionsberichten der Agrarmarktförderung unverhältnismäßig und daher unionsrechtswidrig sei, sei auf die Offenlegungspflichten nach dem Unternehmensgesetzbuch übertragbar. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung von Unternehmensbilanzen sei geringer als das an der Veröffentlichung der Empfänger von Agrarsubventionen, bei denen es sich um öffentliche Mittel handle. Bei den Bilanzen der Kläger gehe es um Geschäftsgeheimnisse, die ihrer Privatsphäre zuzurechnen seien. In seinem Urteil in den Rechtssachen Schecke und Eifert habe der Gerichtshof der Europäischen Union darauf hingewiesen, dass der Geheimnisschutz der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. 1995 L 281, 31, auf natürliche Personen beschränkt sei; als obiter dictum habe er jedoch argumentiert, dass die Offenlegung von Subventionen auch bei juristischen Personen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliege.
Die Kläger sähen sich in ihrem Recht auf Anwendung des gelindesten Mittels verletzt, was zur Aufhebung der Offenlegungsbestimmungen führen müsse. Sie seien bereit, ihre Jahresabschlüsse gegenüber dem Firmenbuchgericht offenzulegen, nicht jedoch gegenüber internationalen Mitbewerbern, die auf die Firmenbuchdaten zugreifen und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen könnten. Als gelinderes Mittel könnten Bilanzen etwa bei Wirtschaftsprüfern oder Notaren oder beim Finanzamt hinterlegt werden.
2.7. Weiters habe der Gesetzgeber die Rechtslage mehrfach verschärft; auch damit habe sich der Oberste Gerichtshof nicht in ausreichend fundierter Weise auseinandergesetzt.
2.8. Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Compass-Datenbank GmbH (EuGH 12.7.2012, Rs. C-138/11 ) sei abzuleiten, dass alle Firmenbuchdaten der Amtsverschwiegenheit unterliegen müssten.
2.9. Die Bundesrepublik Deutschland habe von der in der Richtlinie 2012/6/EU zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben, ABl. 2012 L 81, 3, vorgesehenen Entlastungsmöglichkeit für Kleinstkapitalgesellschaften Gebrauch gemacht. Der österreichische Gesetzgeber habe dies "in seiner bürokratischen Verblendung" nicht umgesetzt. Die dargestellten Erleichterungen für Kleinstgesellschaften zeigten, dass gelindere Eingriffe möglich wären, "zB die Einreichung beim Finanzamt in zeitlicher Koordination der handelsrechtlichen mit der steuerrechtlichen Bilanz oder allenfalls überhaupt die Vereinigung beider Bilanzen in einer einzigen".
2.10. Gegen die Kläger seien Strafen in unverhältnismäßiger Höhe (bisher mehr als 3 Millionen Euro) verhängt worden. Die eine Kumulation der Zwangsstrafen zulassenden Bestimmungen seien verfassungswidrig. Von den Klägern sei die Vorlage von Bilanzen gefordert worden, die sie gar nicht mehr aufbewahren müssten. Vom Geschäftsführer werde die Vorlage von Bilanzen verlangt, die aus der Zeit vor seiner Geschäftsführertätigkeit stammten. Dies sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das Verbot rückwirkender Strafverhängung gemäß Art7 EMRK. Weiters verstoße es gegen das Verbot der reformatio in peius, nach Außerkrafttreten der Strafverfügung im ordentlichen Verfahren eine höhere Strafe zu verhängen. Im Übrigen seien die Verjährungsfristen abgelaufen.
2.11. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Verhängung von Zwangsstrafen sei verfassungswidrig. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen Lutz GmbH ua. (EuGH 15.1.2002, Rs. C-182/00 ) und Pfanner GmbH ua. (EuGH 14.6.2002, Rs. C-248/01 ), wonach Firmenbuchbeamte wie Rechtspfleger keine Organe der Justiz sein können und keine justiziellen Aufgaben im Sinne des Unionsrechts erfüllen könnten, spreche gegen die Verhängung derart hoher Strafen.
2.12. Gemäß §24 Firmenbuchgesetz (im Folgenden: FBG) in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung sei eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen worden oder ihre Erfüllung unmöglich geworden sei. Damit komme die Zwangsstrafe einer Kriminalstrafe gleich, die von einem Gericht – und nicht von einem weisungsgebundenen Rechtspfleger – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verhängt werden müsse. Dies habe auch der Oberste Gerichtshof im Begutachtungsverfahren zum Publizitätsrichtlinie-Gesetz ausgeführt.
2.13. Die Kläger regen weiters an, dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der §§277, 278, 279 und 283 UGB, des §24 FBG und "der problematisierten Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes" ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
3. Die beklagte Partei, der Bund, erstattete eine Gegenschrift, in welcher er die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Klage beantragt und von der Geltendmachung von Kosten absieht.
II. Erwägungen
1. Gemäß Art137 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Voraussetzung einer Staatshaftung ist es, dass es durch das Verhalten von Organen eines Mitgliedstaats zur Verletzung einer unionsrechtlichen Norm gekommen ist, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem Schaden besteht, der dem Einzelnen entstanden ist (vgl. EuGH 5.3.1996, Rs. C‑46/93 und C-48/93 , Brasserie du Pêcheur, Slg. 1996, I-1029, Rz 51; 23.5.1996, Rs. C-5/94 , Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Rz 32; 30.9.2003, Rs. C-224/01 , Köbler, Rz 51). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union besteht dabei aber keine reine Unrechtshaftung; vielmehr ist ein Verstoß gegen Unionsrecht nur dann haftungsbegründend, wenn er "hinreichend qualifiziert" ist (EuGH 5.3.1996, Brasserie du Pêcheur, Slg. 1996, I-1029, Rz 55; 8.10.1996, Rs. C-178/94 ua., Dillenkofer, Slg. 1996, I-4845, Rz 21 ff; 17.10.1996, Rs. C-283/94 ua., Denkavit, Slg. 1996, I-5063, Rz 48, 50 ff; uva.).
2. Die Kläger stützen ihre Staatshaftungsklage zum einen auf die ihrer Ansicht nach mangelhafte Umsetzung des Unionsrechts durch den Gesetzgeber, zum anderen auf die nach ihrer Auffassung unionsrechtswidrige und den Klägern Schäden verursachende Rechtsanwendung durch den Obersten Gerichtshof.
2.1. Im Hinblick auf das behauptete legislative Unrecht bringen die Kläger im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber hätte die "Offenlegungsrichtlinien", die selbst den Unionsgrundrechten widersprächen, in unverhältnismäßiger und grundrechtswidriger Weise umgesetzt. Insbesondere stünden die Offenlegungspflichten für mittlere, als Familienbetriebe organisierte Kapitalgesellschaften im Widerspruch zu Art8 GRC.
2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist zur Entscheidung über Staatshaftungsansprüche nicht bereits dann zuständig, wenn der Gesetzgeber gegen Unionsrecht verstoßen hat. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes kommt vielmehr nur in Betracht, wenn der Akt, der die unionsrechtliche Staatshaftung auslöst, unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (VfSlg 16.107/2001, 17.002/2003 ua.).
Knüpft der behauptete Schaden an ein – wenn auch durch ein Fehlverhalten des Gesetzgebers vorherbestimmtes – verwaltungsbehördliches oder gerichtliches Handeln an, bleibt es bei der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch für eine unionsrechtliche Staatshaftung (vgl. VfSlg 17.611/2005, 18.020/2006 ua.). Eine auf Unionsrecht gestützte Staatshaftungsklage fällt somit auch dann in die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte, wenn die für den Eintritt des behaupteten Schadens kausale Handlung der Vollziehung durch ein unionsrechtswidriges Gesetz zwingend "vorherbestimmt" sein sollte (vgl. VfGH 23.11.2012, A15/11).
2.1.2. Ein unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnendes Fehlverhalten liegt im konkreten Fall nicht vor: Wie die beklagte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, werden in den Verfahren zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht für Kapitalgesellschaften stets Vollzugsorgane, nämlich Gerichte tätig, die eine allfällige Nichtbeachtung des Unionsrechts durch den Gesetzgeber aufgreifen können (vgl. bereits VfSlg 17.095/2003).
2.2. Soweit sich die Kläger auf eine behauptete Verletzung des Unionsrechts durch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes stützen, bringen sie im Wesentlichen vor, der Oberste Gerichtshof habe gegen seine Pflicht zur Vorlage von Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabenscheidung verstoßen. Insbesondere habe sich der Gerichtshof der Europäischen Union bisher nicht mit der Vereinbarkeit der Ausgestaltung der Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften in Österreich mit Art8 GRC auseinandergesetzt. Des weiteren seien gegen die Kläger bereits Zwangsstrafen in unverhältnismäßiger Höhe und nach Ablauf der Verjährungsfristen verhängt worden.
2.2.1. Eine auf den Titel der Staatshaftung gestützte Klage ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht geltend gemacht wird, der im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig und somit hinreichend qualifiziert ist. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Köbler (EuGH 30.9.2003, Rs. C-224/01 , Rz 51 ff.) festhält, liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht durch ein nationales letztinstanzliches Gericht unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion und der berechtigten Belange der Rechtssicherheit insbesondere dann vor, wenn gegen eine klare und präzise Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig verkannt wird.
Ein Kläger im Staatshaftungsverfahren hat daher begründet darzulegen, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Der behauptete Verstoß muss also der Art nach möglich sein. Lässt eine Klage dies jedoch vermissen oder werden lediglich Auslegungsfragen aufgeworfen, so wird dadurch dieser Anforderung nicht Genüge getan. Eine solche Klage ist unzulässig (vgl. VfSlg 19.470/2011, 19.471/2011, 19.757/2013).
Eine allfällige Verletzung der Vorlagepflicht führt für sich genommen noch nicht notwendigerweise zur Bejahung eines Staatshaftungsanspruchs (vgl. VfSlg 18.448/2008), sondern ist bei der Entscheidung über einen behaupteten Staatshaftungsanspruch zu berücksichtigen (EuGH 30.9.2003, Rs. C-224/01 , Köbler, Rz 55). Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, in einem Staatshaftungsverfahren wie dem hier vorliegenden – ähnlich einem Rechtsmittelgericht – die Richtigkeit der Entscheidungen anderer Höchstgerichte zu prüfen (VfSlg 19.361/2011, 19.428/2011, 19.757/2013). Der Verfassungsgerichtshof ist nur zur Beurteilung berufen, ob ein qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. u.a. EuGH 30.9.2003, Rs. C-224/01 , Köbler) vorliegt (vgl. VfSlg 17.095/2003, 17.214/2004).
2.2.2. Entgegen dem Vorbringen der Kläger hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Beschlüssen vom 14. September 2011, 6 Ob 63/11z, und vom 24. November 2011, 6 Ob 64/11x, mit der Vereinbarkeit der Offenlegungspflichten und Art8 GRC auseinandergesetzt. Es kann insoweit nicht erkannt werden, dass der Oberste Gerichtshof gegen eine klare und präzise unionsrechtliche Vorschrift verstoßen oder eine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union offenkundig verkannt hätte.
Dem Klagsvorbringen ist vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen, worin der qualifizierte Verstoß gegen Unionsrecht besteht, der so offenkundig wäre, dass er im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union eine Staatshaftung und im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B‑VG begründet.
III. Ergebnis
1. Die Klage ist daher zurückzuweisen.
2. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung gemäß §20a VfGG.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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