UFS RV/0073-I/12

UFSRV/0073-I/1214.11.2013

1. Vorliegen einer Berufsausbildung2. Haushaltszugehörigkeit bei dreijährigem Internatsaufenthalt

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des [Berufungswerbers], [Adresse], vom 1. August 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 30. Juni 2011 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheide bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

An den Berufungswerber wurde im Zeitraum Oktober 2006 bis Juli 2007 Familienbeihilfe für seine Tochter [Name] ausbezahlt. In diesem Zeitraum war die Tochter bereits volljährig.

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 30. November 2007 diverse Auskünfte und Unterlagen die Tochter betreffend an.

In der Folge erging ein Rückforderungsbescheid für den Zeitraum August 2005 bis Juli 2007. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde letztlich durch den Unabhängigen Finanzsenat mit Entscheidung vom 13. März 2009, RV/ 0274-I/08, hinsichtlich des Zeitraumes August 2005 bis September 2006 Folge gegeben; hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2006 bis Juli 2007 wurde der Bescheid unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz gemäß § 289 Abs 1 BAO aufgehoben. Begründet wurde die Aufhebung und Zurückweisung damit, dass das Finanzamt in Verkennung der Sachlage (unstrittig stehe nunmehr fest, dass sich die Tochter in Belgien aufgehalten habe) davon ausgegangen sei, dass sich die in Rede stehende Tochter ständig in einem Drittland aufgehalten habe, weshalb entscheidungswesentliche Umstände, wie zB das tatsächliche Vorliegen einer Berufsausbildung, der Haushaltszugehörigkeit bzw überwiegenden Kostentragung oder eines eventuellen Beihilfenbezuges in einem anderen Staat der Europäischen Union, nicht geprüft bzw festgestellt worden seien.

Mit 30. Juni 2011 wurde vom Finanzamt ein neuerlicher Rückforderungsbescheid erlassen. Das Finanzamt verwies darauf, dass der Berufungswerber im Zuge des Verwaltungsverfahrens aufgefordert worden sei, diverse Unterlagen und Nachweise beizubringen und er dieser Aufforderung nicht gefolgt sei. Das Finanzamt gehe daher sachverhaltsmäßig davon aus, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Tochter nicht haushaltszugehörig gewesen sei und auch keine überwiegende Kostentragung vorliege.

Gegen diesen Bescheid wurde wiederum Berufung erhoben. Der Berufungswerber vertrat die Ansicht, dass auf Grund des Umstandes, dass seine Tochter "über die ganze Schulzeit mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet" und sie "auch in allen Schulferien in Österreich" gewesen sei, "der gemeinsame Haushalt durch dies nicht gestört" worden wäre.

"Alle Unterhaltskosten" seiner Tochter wären von ihm getragen worden, da diese in Belgien, wo sie am Unterricht an einem namentlich bezeichneten Institut teilgenommen habe, keine Einkünfte und auch keinen Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichzusetzende ausländische Beihilfe gehabt hätte.

Mit abweisender Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt unter Hinweis auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 FLAG 1967 betreffend volljährige Kinder und das Wesen einer Berufsausbildung aus, dass nicht erkennbar sei, dass die Tochter eine Abschlussprüfung abgelegt hätte. Hinsichtlich des Institutes wären Erkundigungen eingeholt worden und hätten diese ergeben, dass das in Rede stehende Institut bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Wien unbekannt sei und dieses auch keine in Österreich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung sei.

In der gegen die Berufungsvorentscheidung erhobenen neuerlichen Berufung vertrat der Berufungswerber die Ansicht, dass es irrelevant sei, ob das Institut bei der Islamischen Glaubensgemeinschaft bekannt sei, da diese nur "eine von vielen Vertretungen des Islamischen Glaubens in Österreich" wäre. Die Tochter habe die "dreijährige Ausbildung als Vorbereitung im islamischen Glauben für ihre weitere Zukunft absolviert"; in der Folge wurde sodann der Tagesablauf geschildert und darauf hingewiesen, dass es nicht entscheidend sei, ob ein erfolgreicher Abschluss erfolgt wäre. In Belgien sei "die Schule staatlich anerkannt".

Der Bescheid vom 30. Juni 2011 bildet den Gegenstand dieses Verfahrens und legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Tochter des Berufungswerbers, eines türkischen Staatsbürgers, nach Abschluss der Handelsschule in der Zeit ab September 2006 ein Institut in Belgien besuchte. Dieser Sachverhalt war - wie oben ausgeführt - bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat (RV/0274-I/08) und wurde der ursprüngliche Rückforderungsbescheid nach § 289 Abs 1 BAO aufgehoben und die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen.

In der Folge erließ das Finanzamt einen neuen Rückforderungsbescheid. In diesem führte das Finanzamt aus, der Berufungswerber habe der Aufforderung des Finanzamtes zur Unterlagenbeibringung und Nachweisführung nicht entsprochen. Es sei daher davon auszugehen, dass weder Haushaltszugehörigkeit noch überwiegende Kostentragung bestehen würden.
Dem trat der Berufungswerber in der Berufung nur insoweit entgegen, als er festhielt, dass seine Tochter mit "Hauptwohnsitz" weiter in Österreich gemeldet gewesen sei und auch in den Schulferien in Österreich gewesen wäre. Auch habe er "alle Unterhaltskosten" getragen, da sie in Belgien keine Einkünfte gehabt hätte und hätte kein Anspruch auf eine der österreichischen Familienbeihilfe gleichzusetzende ausländische Beihilfe bestanden. Einen Nachweis über die Bestreitung von Kosten blieb er schuldig. Beigelegt wurde eine Kopie einer Bescheinigung des Institutes über die Aufenthaltszeiten in den Jahren 2006 bis 2009 und ein "Erfolgsnachweis" der letzten Klasse.

In der Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt fest, dass kein Nachweis über die Ablegung einer Abschlussprüfung vorgelegt worden sei. Die Notwendigkeit der Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung in der Folge in Österreich lasse den Schluss zu, dass es "keinen Abschluss" gebe. Auch wäre nach Auskunft der Islamischen Glaubengemeinschaft in Wien das in Rede stehende Institut dort weder bekannt noch anerkannt. An österreichischen Universitäten werde der Besuch des Institutes nicht als absolvierte Ausbildungsmaßnahme anerkannt und wäre diese Einrichtung nach der Auskunft des zuständigen Bundesministeriums auch keine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung und die Ausbildung dort daher einer österreichischen Ausbildung nicht gleichwertig.

Dem entgegnete der Berufungswerber im Vorlageantrag, dass es "völlig irrelevant" sei, ob das Institut bei der islamischen Glaubensgemeinschaft bekannt sei. Die Ausbildung wäre "als Vorbereitung im islamischen Glauben" für die weitere Zukunft seiner Tochter absolviert worden. Die Hauptgegenstände des türkischsprachigen Unterrichts wären das Erlernen der islamischen Normen und der Unterricht im Koran. Es sei auch nicht relevant, ob ein Abschluss gemacht worden sei; dennoch werde mitgeteilt, dass die Tochter ein Abschlussdiplom erhalten habe. Da die Ausbildung nicht mit einer "Matura" ende, habe in Österreich sodann für eine weitere (universitäre) Ausbildung die Studienberechtigungsprüfung abgelegt werden müssen. Zudem sei die "Schule" in Belgien staatlich anerkannt.

Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seiner ständigen Rechtsprechung unter anderem folgende Kriterien entwickelt (siehe dazu Lenneis in Cszaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 35, und die dort angeführte Judikatur):
Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.
Eine Berufsausbildung kann unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (siehe VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192).
Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist.

Daraus folgt, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nur dann vorliegt, wenn ein Kind durch die Absolvierung der Bildungsmaßnahme auf die Ausübung eines Berufes vorbereitet wird, sohin ein konkreter Zusammenhang zwischen Bildungsmaßnahme und einer danach folgenden Berufsausübung besteht.

Im vorliegenden Fall besuchte die Tochter des Berufungswerbers eine drei Jahre andauernde Maßnahme an einem Institut in Belgien. Zur Ausübung welchen Berufes diese "Ausbildung" nach deren Abschluss befähigt, ist nicht ersichtlich. Selbst der Berufungswerber gibt im Vorlageantrag an, die "Ausbildung" diene (lediglich) dem Erlernen der islamischen Normen und des Korans, der Rhetorik, dem Umgang mit der Gesellschaft, dem Erlernen von Umgangsformen, von Glaubengrundsätzen und der islamischen Geschichte. Dass diese Ausbildung in der Folge zur Ausübung eines Berufes befähigt wird somit nicht einmal behauptet. Dass dies tatsächlich auch nicht so ist, ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass diese Ausbildung in Österreich in keiner Weise anerkannt ist oder (zumindest teilweise) auf eine Berufsausbildung angerechnet wird (siehe dazu die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung) oder sonst Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes wäre. Vielmehr hat die Tochter des Berufungswerbers über ein Jahr nach ihrer Rückkehr aus Belgien im Wintersemester 2010/11 im Privaten Studiengang für Islamische Religion an Pflichtschulen inskribiert und musste dazu eine Studienberechtigungsprüfung ablegen. Diese bestand unter anderem aus den Fächern "Tafsir" und "Sira"; beides Fächer die den Zeugnissen nach während des dreijährigen Aufenthaltes in Belgien unter der Bezeichnung "Tefsir" und "Siyer" ebenfalls im Stundenplan aufgeschienen sind.
Ein gleichgelagerter Sachverhalt bildete auch bereits den Gegenstand einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS 30.4.2013. RV/0301-K/11). In dieser Entscheidung stellte der Unabhängige Finanzsenat fest, dass die Ausbildung am gegenständlichen Institut auch nicht zur Zulassung als und Ausübung des Berufes einer/s islamischen Seelsorgerin/s in Österreich befähigt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der genannten Entscheidung wird verwiesen. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts für die offizielle Vertretung und Verwaltung der religiösen Belange aller in Österreich lebenden Muslime. Insofern ist es - im Gegensatz zur Ansicht des Berufungswerbers - keinesfalls irrelevant, wenn das von der Tochter besuchte Institut dort nicht bekannt ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Besuch des in Rede stehenden Institutes keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt und daher kein Anspruchsgrund für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben ist. Die Berufung war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Im Übrigen darf noch angeführt werden, dass durch den dreijährigen Aufenthalt der Tochter in Belgien verbunden mit der Unterbringung in einem Internat die Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum Berufungswerber aufgelöst war. Als haushaltszugehörig gilt eine Person nämlich nur dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit einer anderen Person teilt. Eine fiktive Haushaltszugehörigkeit nach den Bestimmungen des FLAG 1967 ist auch nicht gegeben, da bei einem auf drei Jahre angelegten auswärtigen Schulbesuch weder die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 5 lit a FLAG 1967 (vgl dazu VwGH 29.4.2013, 2011/16/0195, oder VwGH 10.12.1997, 97/13/0185), noch jene des § 5 Abs 2 lit b FLAG 1967 (welche sich ausschließlich auf eine Berufsausübung, nicht jedoch auf eine Berufsausbildung bezieht) greift.
Somit hätte der Berufungswerber im vorliegenden Fall nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn er die Unterhaltskosten überwiegend getragen hätte. Zu einem Nachweis der Höhe der Unterhaltskosten und deren Bestreitung durch den Berufungswerber mittels Zahlungsbelegen wurde er mit Vorhalt vom 13. Juli 2011 aufgefordert. Die Höhe der tatsächlichen Unterhaltskosten wurde nicht bekannt gegeben und Zahlungsnachweise wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Die diesbezüglichen Nachweise können auch durch die vorgelegte Bestätigung der Tochter, mit welcher sie erklärte, dass ihre Eltern für ihren Unterhalt aufgekommen seien, nicht ersetzt werden, da es völlig unglaubwürdig ist, dass - wenn tatsächlich finanzielle Zuwendungen erfolgt sein sollten - hier nur Bargeldflüsse stattgefunden haben. Selbst wenn dies so gewesen wäre und der Tochter anlässlich ihrer Ferienaufenthalte in Österreich Bargeldbeträge übergeben worden wären, hätten diese zumindest über Behebungsbelege von Bankkonten oder Sparkonten belegt werden können. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine überwiegende Kostentragung gegenständlich nicht gegeben war, was einen weiteren Grund für die Abweisung der Berufung darstellt.

Der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ist an den Bezug der Familienbeihilfe geknüpft (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988). Ist die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen worden, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzuzahlen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am 14. November 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 Abs. 2 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Verweise:

VwGH 26.06.2001, 2000/14/0192
VwGH 29.04.2013, 2011/16/0195
VwGH 10.12.1997, 97/13/0185
UFS, RV/0274-I/08
UFS, RV/0301-K/11

Stichworte