UFS RV/0940-W/13

UFSRV/0940-W/138.5.2013

Einfache Eingabengebühr bei Firmenänderung mehrerer Marken im Markenregister

 

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, Adr., vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Foglar-Deinhardstein KG, 1015 Wien, Plankengasse 7, vom 18. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 20. April 2009 betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 241 BAO) im fortgesetzten Verfahren entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Dem Antrag vom 2. März 2009 auf Zurückzahlung eines entrichteten Betrages von 858 € wird gemäß § 241 Abs. 2 BAO iVm § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 stattgegeben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 24. September 2008 hat die Berufungswerberin (Bw.) beim Österreichischen Patentamt die Änderung des Firmenwortlautes für 69 bereits registrierte Marken beantragt, wobei nachträglich auf die Änderung von drei Marken verzichtet worden ist. Das Patentamt hat sodann mit Beschluss vom 5. Februar 2009 die Änderung des Firmenwortlautes bei 66 Marken mitgeteilt und in weiterer Folge mit Schreiben vom 11. Februar 2009 die Bw. zur Bezahlung einer "Schriftengebühr" nach dem Gebührengesetz in Höhe von 885,60 € aufgefordert. Dieser Betrag wurde am 18. Februar 2009 an das Patentamt überwiesen.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2009 stellte die Bw. an das Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der beim Patentamt ihrer Ansicht nach nicht geschuldeten, jedoch entrichteten Schriftengebühr in Höhe von 858 €.

Mit Bescheid vom 20. April 2009 wies das Finanzamt diesen Antrag ab. Die Bw. erhob Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass nur eine einheitliche Entscheidung über den Antrag ergehen konnte, nämlich die Änderung des Firmenwortlautes bei allen Marken. Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. August 2009 wies das Finanzamt die Berufung ab. Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag gestellt. Der Unabhängige Finanzsenat wies die Berufung mit Entscheidung vom 24. Jänner 2011 als unbegründet ab, weil aus der Gleichartigkeit der Amtshandlungen noch kein innerer Zusammenhang der Begehren abzuleiten sei. Dagegen wurde fristgerecht eine Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 18. März 2013 wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben (VwGH 2011/16/0052).

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 12 GebG 1957 lautet: "(1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabegebühr zu entrichten. (2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten."

Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem obgenannten Erkenntnis aus: "Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen dann vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz, sei es auch von ein und derselben Person, mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Liegt allerdings ein innerer Zusammenhang der Anträge vor, dann ist eine Kumulierung der Gebührenpflicht nicht vorzunehmen. Ein innerer Zusammenhang mehrerer in einem Schriftsatz gestellter Anträge liegt dann vor, wenn ein Antrag nur ein Akzessorium zu einem der anderen Anträge darstellt. Die Gleichartigkeit von Ansuchen und der begehrten Amtshandlungen hingegen bedeutet noch nicht, dass die mehreren Amtshandlungen in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2002, 2002/16/0158, mwN).

Desweiteren kommt es zur Frage eines inneren Zusammenhanges von Anträgen darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter Anträge verschieden sein kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 96/16/0128, mwN). Dass durch eine Eingabe mehrere Amtshandlungen veranlasst werden, kann ein Hinweis darauf sein, ob die Eingabe mehrere Ansuchen enthält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, 96/16/0287).

Ob daher im Beschwerdefall von einer Kumulierung von nicht miteinander im Zusammenhang stehenden Ansuchen auszugehen ist, ist einerseits anhand der materiellen Rechtsgrundlage und andererseits anhand der Frage zu klären, ob mehrere Amtshandlungen erforderlich waren (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2006, 2006/05/0266).

§ 17 Abs. 1 Z 4 Markenschutzgesetz lautet: § 17 (1) In das Markenregister sind bei der Registrierung einzutragen: [...] 4. der Inhaber der Marke und gegebenenfalls dessen Vertreter, [...].

Das Markenregister wird gemäß § 16 Abs. 1 Markenschutzgesetz vom Patentamt geführt. Über Registereintragungen gemäß § 17 Abs. 1 Markenschutzgesetz erhält gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. der Markeninhaber eine amtliche Bestätigung.

Nach § 68 Patentgesetz ist der Geschäftsgang unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Die Patentamtsverordnung 2006 (PBl. 2005 Nr. 12, Anhang 4 - folglich kurz PAV) sieht in § 3 vor, dass für Eingaben die mehrere Schutzrechte betreffen, für jedes Schutzrecht eine Kopie der Eingabe vorzulegen ist.

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass über das die Änderung ihres Firmenwortlauts betreffende Ansuchen der Beschwerdeführerin als Inhaberin von 66 für sie in das Markenregister eingetragener Marken keine einheitliche Entscheidung ergehen könnte. Vielmehr hat das Patentamt mit "einheitlichem Beschluss" vom 5. Februar 2009 die Änderung der Firma der Markeninhaberin zur Kenntnis genommen und deren Eintragung in das Markenregister aufgetragen. Das rechtliche Schicksal konnte daher nicht unterschiedlich sein, als die Kenntnisnahme der Firmenwortlautänderung für alle auf die Beschwerdeführerin als Inhaberin der eingetragenen Marken gleichermaßen zu erfolgen hatte (vgl. im Gegensatz dazu den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage der (jeweiligen) Übertragungsurkunde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Übertragung von zwölf Marken auf ein anderes Unternehmen - hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, 95/16/0190)."

Im Sinne dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes war der Berufung im fortgesetzten Verfahren stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am 8. Mai 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 12 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Verweise:

VwGH, 2011/16/0052

Stichworte