VwGH 96/16/0128

VwGH96/16/012818.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des R S in S, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Karfreitstraße 6/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 26. März 1996, Zl. 149-6/96, betreffend Stempelgebühren und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:

Normen

GBefG 1952 §7a Abs1 idF 1992/453;
GBefG 1952 §7a Abs2 idF 1992/453;
GBefG 1952 §7a Abs3 idF 1992/453;
GBefG KVV 1994 §1;
GBefG KVV 1994 §16;
GBefG KVV 1994 §2 Abs1;
GBefG KVV 1994 §3;
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
GBefG 1952 §7a Abs1 idF 1992/453;
GBefG 1952 §7a Abs2 idF 1992/453;
GBefG 1952 §7a Abs3 idF 1992/453;
GBefG KVV 1994 §1;
GBefG KVV 1994 §16;
GBefG KVV 1994 §2 Abs1;
GBefG KVV 1994 §3;
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer richtete (eingelangt am 13. Juli 1995) an die Verkehrsabteilung des Amtes der Kärnter Landesregierung im Wege eines von ihm unterfertigten Formulares unter dem Betreff "Grenzüberschreitender Straßen-Güterverkehr nach Italien" den Antrag auf Ausstellung von sechs Bewilligungskarten für den Monat August 1995. Rechts oben trägt dieses Formular den Vordruck "S 120,-- Stempelmarke pro Monatskontingent", wobei das Wort Monatskontingent durchgestrichen und handschriftlich durch das Wort "Einzelgenehmigung" ersetzt ist. Daneben befindet sich eine Datumsstampiglie "13. Juli 1995" samt einer unleserlichen handschriftlichen Paraphe, die optisch nicht mit der Unterschrift des Antragstellers übereinstimmt.

Da diese Eingabe nicht mit Stempelmarken versehen war, wurde ein amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- und Rechtsgebühren aufgenommen und dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt übermittelt, welches daraufhin mit Bescheid vom 28. September 1995 vom Beschwerdeführer für sechs Ansuchen Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 GebG in Höhe von S 720,-- anforderte und gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von S 360,-- festsetzte.

Dagegen berief der Beschwerdeführer einerseits mit dem Argument, die beantragten Fahrtengenhmigungen beträfen gar nicht den öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis des Landeshauptmannes für Kärnten, weshalb Gebührenfreiheit vorliege; andererseits mit der Behauptung, wenn überhaupt, dann hätte er nur die einfache Eingabengebühr zu entrichten. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführer schon in seiner Berufung darauf hin, die Verteilung der Genehmigungen erfolge so, daß zunächst das Amt der Kärntner Landesregierung die jeweiligen Jahreskontingente unter die Kärntner Transportunternehmer in Form von Monatskontingenten verteile und daß dann der einzelne Unternehmer jene Fahrtengenehmigungen beantrage, die seinem ihm zugeteilten Monatskontingent entsprächen. Es lägen daher keine Einzelanträge vor, sondern ergebe sich der Zusammenhang der im Beschwerdefall beantragten sechs Genehmigungen aus dem zuvor zugeteilten Monatskontingent. Dem Beschwerdeführer seien für das Jahr 1995 für Italien Monatskontingente von je sechs Fahrten zugeteilt gewesen und habe er mit der Eingabe vom 13. Juli 1997 nur um die Ausgabe der sechs Fahrtengenehmigungen für August 1995 angesucht. Diese sechs Genehmigungen stünden daher in einem inneren Zusammenhang, der einer Vervielfachung der Eingabengebührenpflicht entgegenstünde.

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Jänner 1996 als unbegründet ab, wobei sie u.a. darauf hinwies, daß im gegenständlichen Antrag das Wort Monatskontingent durchgestrichen und händisch durch das Wort "Einzelgenehmigung" ersetzt worden sei. Dadurch sei das Argument des Beschwerdeführers, er habe nur die Ausstellung des ihm schon zugeteilten Monatskontingentes begehrt, widerlegt.

Dagegen stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei er ausdrücklich vorbrachte, die handschriftliche Ersetzung des Wortes "Monatskontingent" durch das Wort "Einzelgenehmigung" sei nicht durch ihn, sondern nachträglich durch einen Beamten der Kärntner Landesregierung namens Fritz erfolgt. Der Antrag sei auf die Ausfolgung der Fahrtengenehmigungen im Umfang des Monatskontingentes für August 1995 gerichtet gewesen.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie die Zuordnung der Eingabe des Beschwerdeführers zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis des Amtes der Kärntner Landesregierung bejahte und davon ausging, daß sechs gleichartige Genehmigungsanträge vorgelegen seien, über die auch unterschiedliche Entscheidungen hätten ergehen können. Die Behörde hätte nämlich auch weniger Bewilligungskarten ausstellen können als beantragt war, weshalb keine zwingende Gleichheit des rechtlichen Schicksales der Anträge vorgelegen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht "auf Gebührenfreiheit, in eventu nur einfache Eingabengebührenpflicht" verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7a Abs. 1 bis 3 Güterbeförderungsgesetz 1952 idF BGBl 453/1992 lautet:

"(1) Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern gemäß § 7 können auf Grundlage dieses Bundesgesetzes geschlossen werden, wenn der Umfang des zwischenstaatlichen Güterverkehrs dies erforderlich macht. In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Fahrten nach, durch und aus Österreich durchführen können. Dabei können auch zwischenstaatliche Kontingente festgelegt werden, bei deren Ausmaß die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie der Schutz der Bevölkerung und Umwelt zu berücksichtigen sind. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis gemäß Abs. 2 vierter Satz durch ausländische Behörden kann vereinbart werden. Die Kundmachung der Kontingente erfolgt durch Verlautbarung in der offiziellen Zeitschrift des Fachverbandes und der Fachgruppen des Güterbeförderungsgeswerbes.

(2) Die Vergabe der vereinbarten Kontingente erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. Die zuständige Behörde kann Bestätigungen darüber ausgeben, daß die in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen, insbesondere die Einhaltung des vereinbarten Kontingents, gegeben sind (Kontingenterlaubnis). Die Vergabe der Kontingenterlaubnis zur Beförderung von Gütern nach, durch und aus dem anderen Staat an österreichische Unternehmer kann nur erfolgen, wenn diese - je nach der Art der vorgesehenen Beförderung - entweder zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen oder zur Ausübung des Werkverkehrs (§ 8) berechtigt sind und den Anforderungen der gemäß Abs. 3 zu erlassenden Verordnung entsprechen, und wenn volkswirtschaftliche Interessen Österreichs nicht entgegenstehen. Die Vergabe der Kontingenterlaubnis an ausländische Unternehmer kann auch durch die zuständige Behörde des gegenbeteiligten Vertragspartners vorgenommen werden.

(3) Durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind die Vergabe der Kontingenterlaubnis nach Abs. 2 in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht, deren äußere Form, die näheren Bestimmungen des Vergabeverfahrens sowie der fachlichen Eignung und die Voraussetzungen der betrieblichen Leistungsfähigkeit des Güterbeförderungsunternehmers für die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern zu regeln. Neubewerber um die Ausstellung einer Kontingenterlaubnis sind im Verhältnis zu den Marktanteilen der bereits in der grenzüberschreitenden Beförderung von Gütern tätigen Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann die Vergabe der Kontingenterlaubnis ganz oder teilweise an den Landeshauptmann in seinem Namen und Auftrag übertragen, soweit die verkehrsmäßigen und volkswirtschaftlichen Interessen Österreichs sowie Gründe der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dies erfordern."

Die Verordnung des Bundesministers für öffentiche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von Kontingenterlaubnissen (Kontingenterlaubnis-Vergabeverordnung - KVV) BGBl. 974/1994 bestimmt auszugsweise:

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Kontingenterlaubnissen im Sinne der Güterbeförderungsgesetzes, ausgenommen CEMT-Genehmigungen und Kontingenterlaubnisse, die gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarungen im Rahmen von Belohnungskontingenten direkt an Unternehmer zu vergeben sind.

(2) Kontingenterlaubnisse sind insbesondere Einzelgenehmigungen einschließlich Ökopunkte und Dauergenehmigungen. ...

§ 2. (1) Die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nach, durch und aus den Hoheitsgebieten der Italienischen Republik, der Republik Slowenien, der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird gemäß § 7a Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz auf die Landeshauptmänner im Namen und Auftrag des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übertragen. Örtlich zuständig für die Vergabe ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz oder eine weitere Betriebsstätte hat. ...

§ 3. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die durch die Landeshauptmänner zu vergebenden Kontingenterlaubnisse nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich unter Beachtung von volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Erfordernissen auf die Länder aufzuteilen. ...

§ 16. Die §§ 4 bis 15 sind auf die Vergabe von Kontingenterlaubnissen für die Jahre 1994 und 1995 nicht anzuwenden."

In der Anlage zur KVV findet sich ein Muster des für Anträge gemäß der KVV zu verwendenden Formulares.

Im Vordergrund steht zunächst die Frage, ob der vom Beschwerdeführer am 13. Juli 1995 (unter Verwendung eines anderen, nicht der Anlage zur KVV entsprechenden Formulares) gestellte Antrag überhaupt als Eingabe iS des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG anzusehen ist.

Die zitierte Gesetzesstelle lautet:

"(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr 120 S."

Der Beschwerde, die unter (richtiger) Leugnung der Anwendbarkeit der §§ 4ff KVV auf den Beschwerdefall diesbezüglich (unter Hinweis auf eine nicht als Staatsvertrag im Bundesgesetzblatt kundgemachte und damit nicht rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Verkehr der Italienischen Republik vom 3. Juni 1991) vermeint, der Landeshauptmann für Kärnten habe nur die Fahrtengenehmigungen der italienischen Behörde an die österreichischen Unternehmer zu verteilen und handle dabei nicht im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, ist folgendes entgegenzuhalten: Gerade aus dem von der Beschwerde zitierten § 16 KVV ergibt sich, daß u.a. § 2 Abs. 1 KVV auch auf die Tätigkeit des Landeshauptmannes von Kärnten im Beschwerdefall anwendbar ist und er daher u.a. für die Vergabe der Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen "nach, durch und aus" dem bzw. das Hoheitsgebiet der Italienischen Republik betreffend den vom Beschwerdeführer (der seinen Sitz in Kärnten hat) gestellten Antrag örtlich und sachlich zuständig war. Damit war aber der Landeshauptmann von Kärnten die gemäß § 7a Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz "zuständige Behörde", der die Aufgabe der Vergabe der Kontingente unmittelbar durch Gesetz verpflichtend übertragen wurde (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, zweiter Teil, Stempel- und Rechtsgebühren zu § 14 TP 6 GebG, ErGH, 7 H Abs. 2 referierte hg. Judikatur).

Anträge um die Erteilung von Kontingenterlaubnissen betreffen daher unzweifelhaft die Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises des Landeshauptmanns, an den sie gerichtet werden. Dies ergibt sich unter anderem implicite auch aus dem erst jüngst ergangenen hg. Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 96/16/0287, welches die Eingabengebührenpflicht für einen an den Magistrat der Stadt Wien gerichteten Antrag auf Erteilung von Kontingenterlaubnissen dem Grunde nach bejaht hat.

In zweiter Linie geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 13. Juli 1995 einen oder sechs verschiedene Anträge gestellt hat.

Gemäß § 12 Abs. 1 GebG ist nämlich dann, wenn in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden, für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in dem gerade zitierten Erkenntnis vom 12. November 1997, Zl. 96/16/0287, klargestellt hat, soll damit eine Umgehung der Gebührenpflicht durch sogenannte subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen verhindert werden und ist eine solche subjektive Kumulierung dann anzunehmen, wenn in einer Eingabe mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das zitierte Erkenntnis und die dort angeführte hg. Vorjudikatur verwiesen. Betreffend die Frage eines inneren Zusammenhangs von Anträgen kommt es nach der hg. Judikatur darauf an, ob das rechtliche Schicksal kumulierter Anträge verschieden sein kann (vgl. dazu das bei Fellner, a.a.O. zu § 12 GebG, 4 H Abs. 5 referierte hg. Erkenntnis vom 26. Juli 1995, Zl. 95/16/0190).

Für den vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund dieser Rechtslage zu beachten, daß der Beschwerdeführer (vom angefochtenen Bescheid nicht widersprochen) seinen Antrag vom 13. Juli 1995 nicht im Wege eines Formulares iS des Anhanges zur KVV gestellt und schon im Verwaltungsverfahren wiederholt behauptet hat, damit nur jene sechs Bewilligungen angesprochen zu haben, die ihm bereits zuvor im Wege des Monatskontingentes für August 1995 zugeteilt gewesen seien. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort Stellung bezogen. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer ebenfalls bereits im Verwaltungsverfahren ausdrücklich behauptet hat, die handschriftliche Streichung des Begriffes "Monatskontingent" im Antrag rechts oben nicht vorgenommen zu haben, sondern daß dies und die Ersetzung des Begriffes "Monatskontingent" durch das Wort "Einzelgenehmigung" durch einen Beamten des Amtes der Kärntner Landesregierung erfolgt sei. Auch diesbezüglich findet sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Tatsachenfeststellung und hat offenbar gar kein Ermittlungsverfahren stattgefunden. Gerade für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Antrag nur die Ausfolgung jener Bewilligungskarten anstrebte, die dem ihm schon zuvor zugeteilten Monatskontingent von sechs Fahrten für August 1995 entsprachen - in welchem Fall er mit seiner Eingabe lediglich das ihm schon zustehende Monatskontingent angesprochen hätte - wären aber Ermittlungen der belangten Behörde zu den vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen erforderlich gewesen. Ohne Klarstellung des diesbezüglichen Sachverhaltes entbehrt die Rechtsmeinung der belangten Behörde, es hätte über den Antrag des Beschwerdeführers auch eine unterschiedliche Entscheidung (z.B. dahin, daß ihm weniger als sechs Bewilligungskarten auszufolgen gewesen wären) ergehen können, der erforderlichen Nachvollziehbarkeit. Da somit der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft Stempelgebühr für überflüssigerweise vorgelegte Beilagen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte