UFS RV/0110-K/10

UFSRV/0110-K/1022.3.2013

Nachsicht von fälligen Abgabenschuldigkeiten

 

Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/15/0173 eingebracht. Mit Erk. v. 27.6.2013 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L, Feinmechanik, geb. 11. N 19xx, St.M, vertreten durch F.B, Wirtschaftstreuhänder, K, H Straße 4, vom 14. April 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes G, vertreten durch FOI. P, vom 29. März 2010 betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) beantragte mit schriftlicher Eingabe vom 11. Januar 2010 die Nachsicht seiner Steuerverbindlichkeiten in Höhe von € 78.531,92 gemäß § 236 BAO. Begründend führte der Bw. aus, durch die Einhebung dieser Abgaben (Einkommensteuer 2007 und 2008) sei seine eigene Existenz und die seiner nahen Angehörigen gefährdet. Der Bw. verfüge über keinerlei Barmittel um den Abgabenrückstand zu bezahlen. Sämtliche Kreditmöglichkeiten seien ausgeschöpft. Das vorhandene Liegenschaftsvermögen verpfändet.

Das Unternehmen des Bw. habe bis in das Jahr 2008 positive Ergebnisse erzielt. Das Unternehmen musste schließlich infolge Einführung eines europaweiten Verbotes von G.L massive Umsatzeinbußen verkraften. Die Umstrukturierung des Unternehmens wurde schließlich durch die aufkommende Wirtschaftskrise gehemmt. Das Land T. habe aufgrund des vorhandenen betrieblichen "Know-Hows" im Unternehmen die Ausfallsbürgschaft gegenüber der Bank übernommen und dadurch den Fortbestand des Unternehmens gesichert.

Die Bezahlung des Abgabenrückstandes könne lediglich durch einen sofortigen Verkauf von Maschinen erfolgen. Da es sich bei diesen um Spezialmaschinen handelt, käme dies einer Vermögenverschleuderung gleich.

Um Aussetzung der Einhebung wurde ersucht.

Aus dem beim Finanzamt durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren und dem aufgenommenen Vermögensverzeichnis vom 4. Februar 2010 ergibt sich, dass der Bw. eigentümlich über drei Liegenschaften verfügt, welche mit Pfandrechten zu Gunsten der Hausbank belastet sind. Auf allen Liegenschaften besteht ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der Ehegattin des Berufungswerbers. Mit Pfandurkunde vom 4. Februar 2003 wurde ein gegenüber dem Belastungs- und Veräußerungsverbot vorrangiges Höchstbetragspfandrecht zu Gunsten der Hausbank über einen Betrag in Höhe von € 400.00,00 begründet.

Der Bw. ist gegenüber seiner Frau und den gemeinsamen drei Kindern unterhalspflichtig. Die Bankverbindlichkeiten belaufen sich auf € 592.955,54. Die Bauspardarlehen haften in einer Höhe von etwa € 23.420,20 aus.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 14. April 2010 wendet der Bw. ein, dass die Veräußerung des Betriebsvermögens einer Vermögensverschleuderung gleichkäme und das Finanzamt selbst im Bescheid festgestellt habe, dass die Möglichkeit einer umgehenden Abgabenabstattung nicht zumutbar wäre. Angesichts der anhaltenden Wirtschaftskrise sei ein marktkonformer Preis für die Maschinen nicht erzielbar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Die Unbilligkeit i.S.d. § 236 Abs. 1 BAO kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet.

Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weiseeine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartendeAbgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportionalzum auslösenden Sachverhalt ist.

Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen.

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Dieser ist daher verpflichtet, im Nachsichtsansuchen die gemäß § 236 BAO bedeutsamen Umstände offen zu legen.

Vorweg wird dazu festgehalten, dass die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2007 und 2008 nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und eine allgemeine Auswirkung der Anwendung der geltenden Rechtsordnung ist, die jeden Steuerpflichtigen gleichermaßen trifft. Diese Auswirkung der Anwendung allgemein geltender Normen ist vom Gesetzgeber beabsichtigt und gewollt.

Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seiner ständigen Judikatur aus, dass eine Unbilligkeit nicht vorliege, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, 30.9.2004, 2004/16/0151).

Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse, wirtschaftliche Notlagen, die die Existenz des Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können persönliche Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen.

Betrachtet man nun die maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse, so fällt auf, dass der Berufungswerber Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt € 616.375,48 bei seiner Hausbank hat, welche zum Großteil aus Kreditverbindlichkeiten bestehen. Diese sind mittels Höchstbetragshypothek auf den Liegenschaften des Bw. besichert.

Die verfahrensgegenständlichen Abgabenschulden in Höhe von € 78.531,92 entsprechen etwa 12,8 % der gesamten Bankverbindlichkeiten des Berufungswerbers.

Angesichts der Höhe der Abgabenverbindlichkeiten im Verhältnis zu den Bankverbindlichkeiten geht das Vorbringen, die Entrichtung der Abgaben hätte existenzbedrohende Auswirkungen, ins Leere. Dies umso mehr, als es sich dabei betragsmäßig um etwa 13 % der Gesamtverbindlichkeiten handelt. Eine persönliche Unbilligkeit vermag diese Sachlage nach Ansicht des Referenten beim Unabhängigen Finanzsenat wohl nicht zu begründen.

Diese Sachlage führt schließlich dazu, dass der Berufungswerber zwar bereit ist, seine Bankverbindlichkeiten zu befriedigen, der Abgabengläubiger jedoch auf seine Forderung verzichten soll.

Aus dieser wirtschaftlichen Situation leitet der Referent ab, dass der Bw. hinsichtlich der Bezahlung seiner Verbindlichkeiten eine Differenzierung vornimmt, welche bewirkt, dass der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern deutlich benachteiligt werden würde.

Dies führt zu einer ungerechtfertigten Differenzierung zwischen den Gläubigern, die vom Gesetzgeber so keineswegs gewollt ist. Die Folge wäre schließlich eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Gläubiger.

Auf Grund der dargestellten wirtschaftlichen Situation kann eine persönliche Unbilligkeit auch nicht erblickt werden, da die Einhebung der strittigen Abgaben die möglicherweise vorhandene Existenzgefahr nicht vergrößern kann, angesichts der weitaus höheren Bankverbindlichkeiten.

Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243, 18.5.1995, 95/15/0053, 30.8.1995, 94/16/0125).

Im Übrigen hat der VwGH wiederholt dargetan, eine Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessens nicht im für den Bw. positiven Sinne gewährt werden, wenn dies ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (VwGH 22.9.2000, 95/15/0090 und 24.9.2002, 2002/14/0082).

Da die gemäß § 236 Abs. 1 BAO vorgesehene Voraussetzung, nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung, nicht erkannt werden kann, war die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen.

 

Klagenfurt am Wörthersee, am 22. März 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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