UFS RV/1188-W/12

UFSRV/1188-W/1221.8.2012

Berufung einer GmbH gegen einen Bescheid, der an ihren Geschäftsführer als materiellem Bescheidadressaten ergangen ist und zwischenzeitlich gemäß § 299 BAO aufgehoben worden ist

 

Entscheidungstext

Bescheid

Die Berufung der Bw, Firmenbuchnummer, AdrBw, vertreten durch StbGesellschaft, AdrStb, vom 10. April 2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes X über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 01-12/2010 wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Finanzamt X erließ einen mit 12. März 2012 datierten Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 01 bis 12/2010 mit 7.125 € (25% von 28.500 €) an HerrnA, den Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw, welche die berufungswerbende Gesellschaft (Berufungswerberin, Bw) im gegenständlichen, hier unter GZ. RV/1188-W/12 protokollierten Verfahren zur Berufung vom 10. April 2012 ist.

In der Ausfertigung des vorgenannten Bescheides vom 12. März 2012 war die Steuernummer der Bw angegeben, auf deren Steuerkonto die vorgeschriebene KESt am 13. März 2012 verbucht wurde. Zur Begründung des Bescheides wurde auf die Niederschrift über eine Nachschau vom 8. März 2012, wonach die verdeckten Ausschüttungen iHv 28.500 € im Jahr 2009 zugeflossen seien, verwiesen. Aus Liquiditätsgründen werde die KESt dem Gesellschafter vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 10. April 2012 erhob die StbGesellschaft für die Bw Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 01-12/2010.

Mit Vorhalten vom 9. Mai 2012 (UFS-Akt RV/0609-W/10, Bl 64 ff) an das Finanzamt X als Amtspartei und an die Bw wies der Referent des UFS u.a.

hin.

Mit (Aufhebungs)Bescheid vom 31. Mai 2012 hob das Finanzamt X den Bescheid vom 12. März 2012 betreffend die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 01-12/2010 gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf.

Das Finanzamt gab dem UFS eine Stellungnahme zum Vorhalt sowie die Bescheidaufhebung bekannt. Dies hielt der UFS der Bw am 4. Juni 2012 vor; die Berufung vom 10. April 2012 werde daher nach Ansicht des Referenten im UFS jedenfalls zurückzuweisen sein (UFS-Akt RV/0609-W/10 Bl 79). Hierzu wurde seitens der Bw mit Schreiben vom 18. Juni 2012 eine Stellungnahme eingebracht, wonach u.a. die Berufung vom 10. April 2012 gegen den Bescheid vom 12. März 2012 im Namen der Bw eingebracht worden sei, da der betreffende Bescheid die Steuernummer der Bw enthalte (UFS-Akt RV/1188-W/12 Bl 40).

Erwägungen:

Gemäß § 243 BAO sind Berufungen gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, zulässig. Gegen eine Erledigung, die kein Bescheid (mehr) ist, ist keine Berufung zulässig. Durch die Aufhebung gemäß § 299 BAO des Bescheides vom 12. März 2012 über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 01-12/2010 ist dieser Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden; d.h. dieser (frühere) Bescheid vom 12. März 2012 ist seit der Aufhebung gemäß § 299 BAO kein Bescheid im rechtlichen Sinne mehr. Dies ist ein Grund, warum die Berufung vom 10. April 2012 gegen diesen Bescheid unzulässig ist bzw. unzulässig geworden ist.

Ein weiterer Grund für die Unzulässigkeit dieser Berufung ist im Sinne des § 246 BAO, dass der mit ihr angefochtene Bescheid nicht an die Bw als materiellem Bescheidadressaten ergangen war.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Dies tut der UFS mit dem vorliegenden Bescheid als Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Wien, am 21. August 2012

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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